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Document 62019CN0203
Case C-203/19 P: Appeal brought on 1 March 2019 by Ryanair DAC, formerly Ryanair Ltd, Airport Marketing Services Ltd against the judgment of the General Court (Sixth Chamber, Extended Composition) delivered on 13 December 2018 in Case T-165/15: Ryanair and Airport Marketing Services v Commission
Rechtssache C-203/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. März 2019 von Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd, Airport Marketing Services Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-165/15, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission
Rechtssache C-203/19 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. März 2019 von Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd, Airport Marketing Services Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-165/15, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission
ABl. C 164 vom 13.5.2019, p. 33–34
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
13.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/33 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. März 2019 von Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd, Airport Marketing Services Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-165/15, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission
(Rechtssache C-203/19 P)
(2019/C 164/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Ryanair DAC, vormals Ryanair Ltd, Airport Marketing Services Ltd (Prozessbevollmächtigte: E. Vahida, avocat, I.-G. Metaxas-Maranghidis, Δικηγόρος, G. Berrisch, Rechtsanwalt, B. Byrne, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-165/15 aufzuheben; und |
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Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 und die Art. 3, 4 und 5 (soweit sie sich auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 beziehen) des Beschlusses (EU) 2015/1227 (1) der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen; und in jedem Fall |
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der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen für dieses Rechtsmittel und das Verfahren in der Rechtssache T-165/15 vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen die Aufhebung des mit dem Rechtsmittel angegriffenen Urteils aus den folgenden Gründen.
Erstens: Das Gericht habe Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen im Verfahren vor der Kommission fehlerhaft angewandt. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft zwischen den besonderen Rechten in Art. 41 Abs. 2 der Charta und dem in Art. 41 Abs. 1 der Charta niedergelegten allgemeinen Recht auf eine gute Verwaltung unterschieden. Es habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Rechte aus Art. 41 Abs. 2 der Charta in Untersuchungen zu staatlichen Beihilfen nicht gälten und dass ein Normenkonflikt zwischen Art. 41 Abs. 1 und 2 der Charta sowie den Art. 107 und 108 AEUV bestehe. Das Gericht habe auch rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen bei der Untersuchung kaum als Informationsquelle hätten angesehen werden können.
Zweitens: Das Gericht habe durch eine fehlerhafte Auslegung des Begriffs des Vorteils gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es bei der Durchführung des Tests des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten keine methodische Hierarchie zwischen der vergleichenden Analyse und anderen Methoden gebe. Es habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Kommission von der vergleichenden Analyse habe abweichen und die von den Rechtsmittelführerinnen vorgelegten vergleichenden Nachweise habe zurückweisen dürfen. Das Gericht habe auch rechtsfehlerhaft festgestellt, dass sich die Kommission bei der Analyse des inkrementellen Zuwachses der Rentabilität nicht habe vergewissern müssen, dass die erwarteten inkrementellen Kosten und die erwarteten inkrementellen nicht luftfahrtbezogenen Einnahmen wiedergäben, wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter den Flughafen betrieben hätte.
(1) Beschluss (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5085) (ABl. 2015, L 201, S. 109).