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Dokument 52018IP0058

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu der Bankenunion — Jahresbericht 2017 (2017/2072(INI))

    ABl. C 129 vom 5.4.2019, s. 38—48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.4.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 129/38


    P8_TA(2018)0058

    Bankenunion — Jahresbericht 2017

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 1. März 2018 zu der Bankenunion — Jahresbericht 2017 (2017/2072(INI))

    (2019/C 129/06)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2017 zur Bankenunion — Jahresbericht 2016 (1),

    unter Hinweis auf die Rückmeldungen der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2017 zur Bankenunion — Jahresbericht 2016,

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 11. Oktober 2017 über den einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (COM(2017)0591),

    unter Hinweis auf die Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (CRR) sowie der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (CRD IV),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2017 zu Änderungen des Unionsrahmens für Eigenmittelanforderungen von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (2),

    unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) vom 9. Juli 2017 über die Auswirkungen der Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) auf die Finanzstabilität,

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 17. Juli 2017 zum Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa,

    unter Hinweis auf den von der Untergruppe des Ausschusses für Finanzdienstleistungen des Rates erstellten Bericht über notleidende Kredite vom 31. Mai 2017,

    unter Hinweis auf den Leitfaden der EZB für Banken vom 20. März 2017 zu notleidenden Krediten und auf die öffentliche Konsultation zu dem Entwurf eines Nachtrags zu diesen Leitlinien vom 4. Oktober 2017,

    unter Hinweis auf das Konsultationspapier der Kommission vom 10. November 2017 zu gesetzlichen aufsichtsrechtlichen Letztsicherungen für neu bereitgestellte Kredite, für die unzureichende Rückstellungen bestehen,

    unter Hinweis auf den Bericht des ESRB vom 11. Juli 2017 zur Lösung des Problems notleidender Kredite in Europa,

    unter Hinweis auf die öffentliche Konsultation der Kommission vom 10. Juli 2017 zum Entstehen von Sekundärmärkten für notleidende Kredite und Aktiva und den Schutz gesicherter Gläubiger vor dem Ausfall von Schuldnern,

    unter Hinweis auf die Bewertung der EZB vom 6. Juni 2017, in der festgestellt wurde, dass die Banco Popular Español S.A. ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen würde,

    unter Hinweis auf die Erklärung des einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 7. Juni 2017 über die Annahme eines Beschlusses zur Abwicklung der Banco Popular Español S.A.,

    unter Hinweis auf die Bewertung der EZB vom 23. Juni 2017, in der festgestellt wurde, dass die Veneto Banca und die Banca Popolare di Vicenza ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen würden,

    unter Hinweis auf die Erklärung des SRB vom 23. Juni 2017 zu dem Beschluss, bezüglich der Banca Popolare di Vicenza und der Veneto Banca keine Abwicklungsmaßnahmen zu ergreifen,

    unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 25. Juni 2017 zu der Genehmigung von staatlicher Beihilfe für den Marktaustritt der Banca Popolare di Vicenza und der Veneto Banca nach italienischem Insolvenzrecht, wobei einige Teile an Intesa Sanpaolo verkauft wurden,

    unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 4. Juli 2017 zu der Genehmigung von staatlicher Beihilfe zur Unterstützung einer vorsorglichen Rekapitalisierung der Bank Monte dei Paschi di Siena,

    unter Hinweis auf die Leitlinien der EZB zur gezielten Überprüfung interner Modelle (TRIM) in der Fassung vom Februar 2017,

    unter Hinweis auf den Entwurf der Leitlinien der EZB zu Vor-Ort-Prüfungen und Untersuchungen interner Modelle in der Fassung vom Juli 2017,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 31. Mai 2017 zu allgemeinen Grundsätzen zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU sowie auf ihre drei Stellungnahmen vom 13. Juli 2017 zu aufsichtlicher Konvergenz in den Bereichen Anlageverwaltung, Wertpapierfirmen und Sekundärmärkte im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU,

    unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vom 12. Oktober 2017 zu Fragen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2017 mit dem Titel „Die integrierte Aufsicht ausbauen, um Kapitalmarktunion und Finanzintegration in einem sich wandelnden Umfeld zu stärken“ (COM(2017)0542) und die Vorschläge der Kommission vom 20. September 2017 zur Überprüfung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), einschließlich des Sammelvorschlags zur Änderung der Leitungsstruktur, der Finanzierung und der Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden,

    unter Hinweis auf die öffentlichen Konsultationen der EZB vom 21. September 2017 zu dem Entwurf von Leitlinien zur Beurteilung von Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut und als FinTech-Kreditinstitut,

    unter Hinweis auf das Term-Sheet des Rates für Finanzstabilität (FSB) vom November 2015 zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten — BRRD),

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (SRM-Verordnung),

    unter Hinweis auf die Vorschläge der Kommission vom 23. November 2016 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/47/EG, 2012/30/EU, 2011/35/EU, 2005/56/EG, 2004/25/EG und 2007/36/EG (COM(2016)0852) und für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsfähigkeit von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (COM(2016)0851),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 8. November 2017 zu Änderungen des Unionsrahmens für das Krisenmanagement (3),

    unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom 19. Dezember 2017 mit dem Titel „Einheitlicher Abwicklungsausschuss: Erste Schritte auf dem anspruchsvollen Weg zur Bankenunion sind getan, es ist jedoch noch ein weiter Weg bis zum Ziel“,

    unter Hinweis darauf, dass die Kommission den Vorschlag für eine Verordnung über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union (COM(2014)0043) zurückgezogen hat,

    unter Hinweis auf den Informationsvermerk der Kommission vom 27. April 2017 mit dem Titel „Vertragsverletzungsverfahren im April: wichtigste Beschlüsse“(MEMO/17/1045),

    unter Hinweis auf das Risikosteuerpult (Risk Dashboard) der EBA, den Bericht Nr. 2/2017 der ESMA zu Trends, Risiken und Schwachstellen („Trends, risks, vulnerabilities“), das Risikosteuerpult (Risk Dashboard) des ESRB, den Jahresbericht 2016 des ESRB, die Überprüfung des makroprudenziellen Politikrahmens der EU durch den ESRB vom April 2017,

    im Hinblick auf die Richtlinie (EU) 2017/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf den Rang unbesicherter Schuldtitel in der Insolvenzrangfolge.

    gestützt auf Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „EU-Vorschriften für den Finanzdienstleistungssektor — Bestandsaufnahme und Herausforderungen: Auswirkungen und Wege zu einem effizienteren und wirksameren EU-Rahmen für die Finanzregulierung und eine Kapitalmarktunion“ (4),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (5),

    unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Richtlinie über Einlagensicherungssysteme),

    unter Hinweis auf den Bericht der fünf Präsidenten vom 22. Juni 2015 mit dem Titel „Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion“,

    unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 24. November 2015 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Einlagenversicherungssystems (EDIS) (COM(2015)0586),

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. November 2015 mit dem Titel „Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“ (COM(2015)0587),

    unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 17. Juni 2016 zu einem Fahrplan zur Vollendung der Bankenunion,

    unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2017 zur Vollendung der Bankenunion (COM(2017)0592),

    unter Hinweis auf die zweite Ausgabe des „EU Shadow Banking Monitor“, dem Zustandsbericht des ESRB zum Schattenbankenwesen, vom Mai 2017,

    unter Hinweis auf den Bericht des ESRB vom März 2015 über die aufsichtsrechtliche Behandlung von Forderungen gegenüber Staaten („ESRB report on the regulatory treatment of sovereign exposures“),

    gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0019/2018),

    A.

    in der Erwägung, dass sich die Anzahl der Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet Ende 2016 auf nichtkonsolidierter Basis auf insgesamt 5 073 belief, während sie Ende 2015 bei 5 474 und Ende 2008 bei 6 768 lag, was einem Rückgang um 25 % im Zeitraum 2008–2016 entspricht; in der Erwägung, dass sich die Anzahl der Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet Ende 2016 auf konsolidierter Basis auf insgesamt 2 290 belief, während sie 2008 noch bei 2 904 und Ende 2015 bei 2 379 lag (6); in der Erwägung, dass es wünschenswert wäre, wenn angegeben würde, wie sich der Anteil der systemrelevanten Banken („too-big-to-fail“) in demselben Zeitraum entwickelt hat;

    B.

    in der Erwägung, dass die Gesamtzahl notleidender Kredite (NPL) und deren Quote von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich schwankt und es beträchtliche Unterschiede zwischen den einzelnen Banken in den Ländern mit den höchsten NPL-Quoten gibt; in der Erwägung, dass sich der Bestand an notleidenden Krediten gemäß dem Bericht des ESRB vom Juli 2017 zur Lösung des Problems notleidender Kredite in Europa auf insgesamt 1 Billion EUR belief; in der Erwägung, dass die wichtigsten europäischen Banken laut dem vierteljährlichen Risikosteuerpult der EBA mit Stand vom 30. Juni 2017 einen gewichteten durchschnittlichen Bestand an notleidenden Krediten (notleidende Kredite, Bruttobetrag der Wertminderung, geteilt durch die Gesamtzahl an Krediten) von 4,47 % aufwiesen; in der Erwägung, dass dieser Anteil in den vergangenen 30 Monaten stetig zurückgegangen ist,

    C.

    in der Erwägung, dass sich der Derivatemarkt in der Europäischen Union laut einer kürzlich von der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) durchgeführten Studie auf einen Nennwert von 453 Milliarden Euro beläuft;

    D.

    in der Erwägung, dass die Bankenunion einer Stärkung bedarf, da ihr grundlegendes Ziel in der Finanzstabilität des Euro-Währungsraums liegt und sie ein unerlässlicher Baustein einer wirklichen Wirtschafts- und Währungsunion ist; in der Erwägung, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, um die Bankenunion zu vollenden, die solange unvollständig bleibt, bis eine fiskalische Letztsicherung für den einheitlichen Abwicklungsfonds und eine dritte Säule geschaffen wurden, wobei es sich hier um einen europäischen Ansatz für eine Einlagenversicherung/Einlagenrückversicherung handelt; in der Erwägung, dass EZB-Präsident Mario Draghi mehrfach festgestellt hat, dass das europäische Einlagenversicherungssystem weiterhin eine grundlegende Säule der Bankenunion sei; in der Erwägung, dass die Vollendung der Bankenunion entscheidend ist, um die Verflechtung von Staaten und Banken zu durchbrechen; in der Erwägung, dass noch weitere Anstrengungen vonnöten sind, um den Übergang von der externen Bankenrettung zur Gläubigerbeteiligung zu vollziehen; in der Erwägung, dass die Risiken, die innerhalb bestimmter nationaler Bankensysteme bestehen, nur unzureichend angegangen werden; in der Erwägung, dass die derzeitige günstige Wirtschaftslage die Möglichkeit bietet, die notwendigen Reformen zur Vollendung der Bankenunion voranzutreiben;

    E.

    in der Erwägung, dass sich die angemessene Bereinigung von Bankbilanzen nach der Krise verzögert hat und dass dies dem Wirtschaftswachstum immer noch im Wege steht; in der Erwägung, dass sich die Eigenkapital- und Liquiditätsquoten der Banken in der EU in den vergangenen Jahren insgesamt verbessert haben, während die Kapitalausstattung einiger Banken, darunter auch einiger Großbanken, nach wie vor zu gering ist; in der Erwägung, dass die Risiken für die Finanzstabilität zwar fortbestehen, aber schon erheblich verringert wurden, seit mit der Schaffung der Bankenunion begonnen wurde; in der Erwägung, dass der institutionelle wie der regulatorische Rahmen für europäische Banken grundlegend gestärkt wurde;

    F.

    in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, eine Beteiligung an der Bankenunion offensteht; in der Erwägung, dass sich bisher auf dieser Grundlage noch kein EU-Mitgliedstaat hierzu entschieden hat; in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten einen möglichen Beitritt zur Bankenunion diskutieren; in der Erwägung, dass einige Finanzinstitute Vorteile darin sehen, Teil der Bankenunion zu sein;

    G.

    in der Erwägung, dass die Arbeit des Parlaments an der Kapitalmarktunion nicht dazu führen sollte, dass der Druck im Hinblick auf den Abschluss der Arbeit des Parlaments an der Bankenunion, die nach wie vor eine Grundvoraussetzung für die Finanzstabilität der stark auf den Bankensektor angewiesenen Europäischen Union darstellt, nachlässt;

    H.

    in der Erwägung, dass die vorrangige Aufgabe von Banken darin besteht, Finanzmittel für die Realwirtschaft bereitzustellen;

    I.

    in der Erwägung, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit zwar einen gewissen Spielraum benötigt, weitreichende und grundsätzliche Entscheidungen aber letztlich dem europäischen Gesetzgeber überlassen bleiben müssen;

    1.   

    fordert die Kommission auf, als Legislativinstrument Verordnungen zu nutzen, wenn sie Rechtsvorschriften für den Bankensektor vorschlägt;

    Aufsicht

    2.

    nimmt die Beurteilung der EZB als „ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend“ in Bezug auf eine Reihe von Banken im Jahr 2017 zur Kenntnis; stellt ebenfalls fest, dass der einheitliche Bankenaufsichtsmechanismus und der einheitliche Abwicklungsmechanismus in diesem Zusammenhang gut funktionierten, und stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Verfahren, die zu einer Beschlussfassung darüber führen, ob eine Bank ausfällt oder wahrscheinlich ausfallen wird, verbessert werden müssen;

    3.

    nimmt die 2018 anstehenden Stresstests der EBA zur Kenntnis; fordert die EBA, den ESRB, die EZB und die Kommission auf, schlüssige Methoden, Szenarien und Annahmen für die Ausarbeitung von Stresstests für Finanzinstitute zu verwenden, um mögliche Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen bzw. potenzielle Inkongruenzen zu vermeiden, wie sie zwischen den Ergebnissen von Stresstests und Abwicklungsentscheidungen, die kurz nach Vorlage dieser Ergebnisse getroffen wurden, aufgetreten sind; betont jedoch, dass sich die Solidität einer Bank nicht allein aus einer punktuellen Bewertung ihrer Bilanz ableiten lässt, da sie auf ein dynamisches Zusammenspiel von Bank und Märkten zurückgeht und von verschiedenen gesamtwirtschaftlichen Faktoren beeinflusst wird; vertritt fernerhin die Ansicht, dass die Stresstests, die die EZB selbst für weitere Banken unter ihrer Aufsicht durchführt, durchaus transparenter sein könnten;

    4.

    hebt die Bedeutung hervor, die der Zusammenarbeit zwischen der EBA als Regulierungsbehörde und dem SSM als Aufsichtsbehörde zukommt; weist hierbei auf die Aufgabenverteilung zwischen der EZB und der EBA sowie darauf hin, dass beider Tätigkeiten in geografischer Hinsicht unterschiedlich ausgerichtet sind; empfiehlt diesbezüglich, dass die konkrete Abstimmung der regulatorischen Initiativen von EZB und EBA so weit wie möglich verbessert werden sollte, damit für ein schlüssiges, einheitliches Regelwerk gesorgt wird, räumt aber gleichzeitig ein, dass dem SSM eine führende Rolle zukommen sollte, wenn es um konkrete Fragen zur Bankenunion oder um zutage getretene Regulierungslücken geht;

    5.

    begrüßt, dass mit der Bankenunion der Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden und die Erfassung und der Austausch von Daten zum europäischen Bankensystem verbessert wurde, so dass sich beispielsweise Referenzwerte besser ermitteln lassen und die Aufsicht in mehreren Ländern operierender Bankenkonsortien ganzheitlicher gestaltet werden kann; würdigt die ausgezeichnete Arbeit der gemeinsamen Aufsichtsteams; nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission Bereiche ermittelt hat, in denen der Informationsaustausch und die Abstimmung zwischen der EZB-Bankenaufsicht und dem SRB verbessert werden kann, vor allem was die entscheidende Frage betrifft, ob ein Finanzinstitut für eine vorsorgliche Rekapitalisierung in Frage kommt und ob es von einem Ausfall betroffen oder bedroht ist; stellt fest, dass die derzeitige Absichtserklärung der EZB und des SRB nicht weit genug geht, um sicherzustellen, dass der SRB alle Informationen von der EZB erhält, die er für eine zeitnahe und effiziente Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt; fordert die EZB und den SRB auf, die Gelegenheit zu nutzen, die die gegenwärtigen Diskussionen über eine Aktualisierung der gemeinsamen Absichtserklärung bieten, um bestehende Lücken zu schließen und die Abwicklungsmaßnahmen wirksamer zu gestalten; fordert, dass die praxisbezogenen Modalitäten der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Aufsichts- und Abwicklungsbehörden verbessert werden, zumal dies entscheidend dafür ist, dass Abwicklungsmaßnahmen reibungslos und wirksam durchgeführt werden können, und dass dies auch für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen allen europäischen und nationalen Stellen gilt, die an Frühinterventions- und Abwicklungsmaßnahmen beteiligt sind; fordert die EZB und den SRB auf, ihre laufende Zusammenarbeit weiter zu verbessern und ihre Arbeitsbeziehungen zu stärken; würde in diesem Zusammenhang eine Änderung der entsprechenden SSM-Verordnung begrüßen, sodass ein Vertreter des SRB als ständiger Beobachter an der Sitzung des SSM-Aufsichtsgremiums teilnehmen kann; fordert eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen der EZB und dem EuRH, mit der geregelt wird, wie die beiden Organe entsprechend ihren jeweiligen in den Verträgen verankerten Mandaten Informationen austauschen;

    6.

    stellt fest, dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten zur vorsorglichen Rekapitalisierung 2017 zur Anwendung gekommen sind; stellt fest, dass eindeutigere Regeln für die Verwendung von Prüfungen der Aktiva-Qualität, anhand deren entschieden wird, ob die Bedingungen für eine vorsorgliche Rekapitalisierung erfüllt sind, festgelegt werden sollten; hebt hervor, dass die Vorabbewertung der Vermögenswerte auf soliden Nachweisen basieren muss und insbesondere gezeigt wird, dass die Bank solvent ist und sie auch die europäischen Vorschriften über staatliche Beihilfen erfüllt; fordert daher die Kommission, den SSM und den SRB auf, Überlegungen dazu anzustellen, wie bei der Prüfung der Solvenz von Kreditinstituten und Abwicklungsbeschlüssen für mehr Transparenz gesorgt werden kann;

    7.

    bringt erneut seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass in einigen Ländern ein hoher Anteil an notleidenden Krediten zu verzeichnen ist; begrüßt die Anstrengungen, die von einigen Mitgliedstaaten unternommen wurden, um den Bestand an notleidenden Krediten abzubauen; stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Mitgliedstaaten und die Banken selbst zwar eine primäre Verantwortung beim Abbau notleidender Kredite haben, es jedoch gerechtfertigt ist, Anstrengungen auf nationaler und europäischer Ebene zu vereinen, um beim Abbau des Bestands an notleidenden Krediten Erfolge zu erzielen und der künftigen Anhäufung neuer notleidender Kredite in den Bilanzen von Banken vorzubeugen (7);

    8.

    begrüßt grundsätzlich die Arbeit, die die verschiedenen Organe und Einrichtungen der EU in diesem Bereich geleistet haben; würde sich jedoch eine bessere Koordinierung der Anstrengungen wünschen; fordert die Akteure und die Mitgliedstaaten auf, die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juli 2017 zum Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa ordnungsgemäß und zügig umzusetzen; blickt mit Interesse dem Maßnahmenpaket entgegen, dass für einen schnelleren Abbau des Bestands an notleidenden Krediten in den kommenden Monaten vorgeschlagen werden soll; unterstützt diesbezüglich die Entscheidung der Kommission, die mögliche Harmonisierung von Aufsichtsvorschriften für neu bereitgestellte Kredite mit zu geringen Rückstellungen auf Unionsebene zu sondieren; fordert die Kommission auf, legislative oder nichtlegislative Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Information potenzieller Anleger, die Einrichtung spezieller Vermögensverwaltungsgesellschaften („Bad Banks“) und die Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Kredite gefördert wird, um den durch diese Kredite verursachten enormen Problemen entgegenzuwirken; weist erneut darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls den Insolvenzrahmen, etwa durch eine Bearbeitung des Vorschlags der Kommission zu präventiven Restrukturierungmaßnahmen und zur zweiten Chance, verbessern und harmonisieren müssen, wobei auch der Schutz besonders anfälliger Schuldner wie KMU und Privathaushalte nicht außer Acht gelassen werden darf;

    9.

    begrüßt die Absicht, die Bereinigung von Bankbilanzen zu beschleunigen, und betont, dass die Zwangsveräußerung notleidender Kredite in einem illiquiden und undurchsichtigen Markt zu ungerechtfertigten Wertverlusten in den Bilanzen der Banken führen kann; weist erneut auf seine Bedenken in Bezug auf das Addendum zum Leitfaden der EZB zu notleidenden Krediten hin; betont, dass die EZB im Rahmen ihrer aufsichtsrechtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesse keinesfalls die Vorrechte des europäischen Gesetzgebers beschneiden darf; weist erneut darauf hin, dass gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Rechtssetzung in der Union Folgenabschätzungen und Konsultationen erforderlich sind und für Rechtsvorschriften der dritten Ebene auch die Subsidiarität und die Verhältnismäßigkeit zu beurteilen sind;

    10.

    wiederholt seine Bedenken hinsichtlich der Risiken, die sich aus dem Halten von Vermögenswerten der Klasse III, darunter Derivate, ergeben und insbesondere auf die in diesem Fall schwierige Wertermittlung zurückgehen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass die EBA eine spezifische Behandlung für Risiken, die sich aus den Instrumenten der Stufe 2 und 3 ergeben, in die Stresstestmethode für 2018 aufgenommen hat; bekräftigt seinen Appell an den SSM, diese Frage zu einer Priorität der einheitlichen Aufsicht für 2018 zu machen;

    11.

    weist erneut darauf hin, dass mit Staatsschulden Risiken verbunden sind; stellt fest, dass die Finanzinstitute in einigen Mitgliedstaaten in zu hohem Maße in vom eigenen Staat begebene Anleihen investiert haben, was zu einer übermäßigen Bevorzugung des Heimatmarktes führt, während eines der wichtigsten Ziele der Bankenunion darin besteht, das Risikogeflecht zwischen Banken und Staat aufzulösen; stellt fest, dass eine größere Vielfalt in den Staatsanleihen-Portfolios der Banken vorteilhafter wäre, da dies mit geringeren Risiken für die Finanzstabilität einherginge; ist der Ansicht, dass der Regulierungsrahmen der EU für die aufsichtliche Behandlung der Risikopositionen von Banken gegenüber Staaten mit dem internationalen Standard im Einklang stehen sollte; verweist auf die laufende Arbeit des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht zu Länderrisiken und insbesondere auf das kürzlich veröffentlichte Diskussionspapier zur regulatorischen Behandlung von Risikopositionen gegenüber Staaten („The regulatory treatment of sovereign exposures“); sieht daher mit großem Interesse den Ergebnissen der Arbeit des Rates für Finanzstabilität (FSB) zu Staatsschulden entgegen, die eine Richtschnur für künftige Beschlüsse bieten sollen; weist auf den großen Stellenwert der Staatsanleihen hin, da sie Anlegern hochwertige, liquide Vermögenswerte und Staaten sichere Finanzierungsquellen bieten; nimmt in diesem Zusammenhang die laufenden Arbeiten der Kommission zu der Idee sogenannter staatsanleihebesicherter Wertpapiere (Sovereign Bond-Backed Securities, SBBS) zur Kenntnis, die möglicherweise zur Problemlösung beitragen; stellt erneut fest, dass staatsanleihebesicherte Wertpapiere keine Vergemeinschaftung von Schulden beinhalten würden; vertritt die Ansicht, dass eine Unterstützung seitens der Marktteilnehmer dazu beitragen könnte, für ein Marktinteresse an staatsanleihebesicherten Wertpapieren zu sorgen;

    12.

    betont, dass die Mängel, die bei internen Modellen festgestellt wurden, beseitigt werden müssen, um die Glaubwürdigkeit dieser wiederherzustellen und institutsübergreifend gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen; verweist in diesem Zusammenhang auf das durch das Referat des Parlaments zur Unterstützung des wirtschaftspolitischen Handelns in Auftrag gegebene externe Forschungspapier mit dem Titel „What conclusions can be drawn from the EBA 2016 Market Risk Benchmarking Exercise?“ (Welche Schlussfolgerungen lassen sich aus der Vergleichsstudie der EBA von 2016 zu Marktrisiken ziehen?), wonach u. a. die internen Marktrisikomodelle, die derzeit von europäischen Banken angewandt werden, dem Grundsatz gleicher Wettbewerbsbedingungen erheblich zuwiderlaufen, sofern die Ergebnisse der Vergleichsstudie der EBA korrekt und die Testportfolio-Instrumente repräsentativ sind (Wenn verschiedene Banken das gleiche Portfolio halten, sollten sie verpflichtet sein, die gleiche Menge an aufsichtsrechtlichen Eigenmittel vorzuhalten); nimmt in diesem Kontext zur Kenntnis, dass der Basler Ausschusses die Änderungen unterstützt, die für die Fertigstellung von Basel III erforderlich sind, sowie die von der EBA vorgelegte Bewertung der Folgen für den Bankensektor in der EU; weist erneut darauf hin, dass die Einigung nicht zu einer erheblichen Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen auf Unionsebene führen oder die Möglichkeiten der Banken beschneiden darf, die Realwirtschaft und insbesondere KMU zu finanzieren; begrüßt die Arbeit der EZB, interne Modelle, einschließlich ihres neuen TRIM-Leitfadens, daraufhin zu prüfen, wie geeignet sie sind, um der Variabilität der Risikogewichtung Rechnung zu tragen, die in den einzelnen Kreditinstituten auf risikogewichtete Aktiva derselben Klasse angewandt werden; begrüßt ferner die Arbeit, die die EBA im Rahmen ihrer Vergleichsstudie geleistet hat; ist der Auffassung, dass die Kapitalausstattung von Banken u. a. durch die Senkung von Dividendenzahlungen und die Beschaffung neues Eigenkapitals gestärkt werden kann und dass die Stärkung der Finanzlage europäischer Banken insgesamt weiterhin eine Priorität darstellen sollte;

    13.

    betont, dass die Vorschläge internationaler Foren so in europäisches Recht umgesetzt werden sollten, dass den Besonderheiten des europäischen Bankensektors Rechnung getragen wird;

    14.

    betont, dass insbesondere die Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht nicht unbesehen in europäisches Recht umgesetzt werden sollten, ohne den Besonderheiten des europäischen Bankensystems und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichend Rechnung zu tragen;

    15.

    weist erneut auf die grundsätzliche Trennung zwischen der geldpolitischen Funktion und der Aufsichtsfunktion des SSM hin und sieht die Achtung dieses Grundsatzes als wesentlich an, um Interessenkonflikte zu vermeiden; vertritt die Auffassung, dass dieser Grundsatz im Allgemeinen gut befolgt wird; ist der Überzeugung, dass für die Entscheidung, ob die gemeinsame Nutzung von Dienstleistungsfunktionen („Shared Services“) angemessen ist, die politische Relevanz der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben geprüft werden sollte; ist daher der Auffassung, dass die gemeinsame Nutzung von Dienstleistungsfunktionen dann unproblematisch ist, wenn sie keine Bereiche abdecken, die für die Politikgestaltung von Bedeutung sind, dann jedoch Bedenken aufwirft und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen könnte, wenn dies der Fall ist;

    16.

    vertritt die Ansicht, dass es dazu beitragen könnte, die Bankenaufsicht noch unabhängiger von nationalen Erwägungen zu machen, wenn mehr Mitarbeiter der EZB in Prüfungen vor Ort einbezogen würden;

    17.

    nimmt das von der Kommission im November 2016 vorgeschlagene Paket zur Bankenreform zur Kenntnis; hebt die Bedeutung des beschleunigten Verfahrens hervor, das zu einer Einigung über die Einführung des internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 9 geführt hat, und weist darauf hin, wie wichtig Übergangsbestimmungen für die Ausnahme von der Obergrenze für Großkredite sind, die für Risikopositionen bestimmter öffentlicher Schuldtitel der Mitgliedstaaten gilt, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten (Verordnung (EU) 2017/2395), um Klippeneffekte auf die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel von Kreditinstituten zu verhindern; weist jedoch auf den von der EZB und der EBA geäußerten Standpunkt hin, demzufolge die Übergangsbestimmungen die Umsetzung des IFRS 9 nicht über Gebühr verzögern sollten; betont, dass zu beobachten ist, wie sich der IFRS 9 auf die Art und den Umfang der Kreditvergabe durch Banken sowie auf die potenziellen prozyklischen Effekte auswirkt, die sich aus der zyklischen Reagibilität von Kreditrisikoparametern ergeben; fordert den ESRB und den SSM auf, diese Aspekte zu untersuchen; fordert die EBA und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) auf, hierbei die notwendige Hilfestellung zu leisten;

    18.

    weist darauf hin, dass Institute eine Vielzahl ähnlicher aufsichtsrechtlicher Berichte in unterschiedlichen Formaten an verschiedene Behörden übermitteln müssen, was eine erhebliche Mehrbelastung bedeutet; fordert deshalb die Schaffung eines einheitlichen Berichtswesens, in welchem eine zentrale Anlaufstelle die aufsichtsrechtlichen Anfragen aller zuständigen Behörden bündelt, diese an die beaufsichtigten Institute weiterleitet und die gesammelten Daten den zuständigen Behörden übermittelt; betont, dass dadurch Mehrfachanfragen und Abfragen identischer Daten verhindert werden könnten, was den Verwaltungsaufwand für Banken und die zuständigen Behörden erheblich reduzieren und die Aufsicht gleichzeitig effizienter machen würde;

    19.

    ist besorgt darüber, dass die hohen Kosten, die für die Umsetzung aufsichtsrechtlicher Anforderungen anfallen, für kleinere Banken möglicherweise eine besonders große Belastung darstellen; vertritt die Ansicht, dass die EZB bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen bestimmter Aufsichtsregelungen besser Rechnung tragen kann; betont deshalb, dass dringend weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, damit die Aufsichtsregelungen für Banken mit Blick auf kleine, risikoarme Institute verhältnismäßiger gestaltet werden; betont, dass eine bessere Wahrung der Verhältnismäßigkeit keinesfalls eine Herabsenkung aufsichtsrechtlicher Standards bedeutet, sondern lediglich erhebliche verwaltungstechnische Erleichterungen, etwa bei Konformitätsanforderungen und Offenlegungspflichten, mit sich bringt; begrüßt daher die Antwort der Kommission auf den Jahresbericht zur Bankenunion 2016, in der sie den Standpunkt des Parlaments mit Blick auf die erforderliche Optimierung der Berichtspflichten teilt, sowie die Anstrengungen, die die Kommission unternimmt, um für mehr Verhältnismäßigkeit in der Aufsicht zu sorgen;

    20.

    weist erneut darauf hin, dass die im Unionsrecht für die Bankenaufsicht vorgesehenen Optionen und Ermessensbefugnisse möglichst weitgehend harmonisiert werden müssen; hält es für erforderlich, dass sie weitgehend befristet sein und gestrichen werden müssen, wenn sie nicht mehr benötigt werden, damit die tägliche Arbeit der europäischen und der nationalen Aufsichtsbehörden nicht über Gebühr kompliziert gestaltet wird;

    21.

    betont, dass in dem Regulierungsrahmen den besonderen Grundsätzen, die für die Funktionsweise von Genossenschaftsbanken gelten, Rechnung getragen sowie deren spezifischer Geschäftszweck berücksichtigt werden und die Aufsichtsbehörden diese bei ihren Verfahren und Konzepten berücksichtigen und einbeziehen sollte;

    22.

    weist erneut auf seine Entschließung vom 17. Mai 2017 (8) zum Thema Finanztechnologie hin; ist der Ansicht, dass Finanztechnologieunternehmen, die den gleichen Tätigkeiten wie andere Teilnehmer des Finanzsystems nachgehen, daher den gleichen für den Geschäftsbetrieb geltenden Regeln unterliegen müssen; fordert in diesem Zusammenhang ein Konzept für Finanztechnologieunternehmen, das ein ausgewogenes Verhältnis von Verbraucherschutz, Wahrung der Finanzstabilität und Förderung von Innovationen bietet; nimmt in diesem Zusammenhang die Arbeit der Kommission, die vorgeschlagene Einbeziehung von technologischen Innovationen in die Mandate der Europäischen Aufsichtsbehörden und die öffentlichen Konsultationen zur Kenntnis, die zu dem Entwurf von Leitlinien der EZB zur Beurteilung von Anträgen auf Zulassung als FinTech-Bank durchgeführt wurden;

    23.

    stellt fest, dass die Banken durch die zunehmende Digitalisierung aller Aspekte des Bankgeschäfts wesentlich anfälliger gegenüber Risiken im Bereich der Computer- und Netzsicherheit geworden sind; betont, dass die Computer- und Netzsicherheit in erster Linie in der Verantwortung der Banken liegt; betont, dass die Computer- und Netzsicherheit von außerordentlicher Bedeutung für Bankdienstleistungen ist und Anreize für Finanzinstitute gesetzt werden müssen, damit diese hochgesteckte Ziele beim Schutz der Verbraucherdaten und bei der Sicherstellung der Computer- und Netzsicherheit verfolgen; fordert die Aufsichtsbehörden auf, die Risiken im Bereich der Computer- und Netzsicherheit genau zu überwachen und zu beurteilen, und fordert die Finanzinstitute in der EU auf, beim Schutz der Verbraucherdaten und der Sicherstellung der Computer- und Netzsicherheit sehr hohe Ansprüche zu verfolgen; begrüßt die Initiative der EZB, beaufsichtigte Banken dazu zu verpflichten, schwerwiegende Cyberangriffe über einen Echtzeit-Benachrichtigungsdienst zu melden, und begrüßt fernerhin die Vor-Ort-Kontrollen des SSM, die der Kontrolle der Computer- und Netzsicherheit dienen; fordert den SSM auf, seine Bemühungen zu verstärken und die Computer- und Netzsicherheit offiziell zu einer seiner vorrangigen Prioritäten zu erklären;

    24.

    begrüßt die Arbeit, die die EBA, die ESMA und der SSM zur Förderung der aufsichtlichen Konvergenz im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU geleistet hat und die darauf abzielt, der Entstehung regulatorischer und aufsichtlicher Arbitragerisiken entgegenzuwirken; ist der Ansicht, dass bei jedem Modell, das für die aufsichtliche Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erarbeitet wird, Rücksicht auf die Finanzstabilität der EU und ihres Regulierungs- und Aufsichtssystems und der entsprechenden Standards sowie deren Anwendung genommen werden sollte; weist erneut darauf hin, dass die Banken Vorsorgemaßnahmen und angemessene Notfallplänen benötigen, um den negativen Folgen des Brexits vorzugreifen; ist besorgt, dass einige — insbesondere kleinere — Banken bei ihren Vorbereitungen für den Brexit womöglich im Rückstand sind, und fordert sie auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren; weist erneut darauf hin, dass das Verfahren zur Erteilung von Bankzulassungen und die Genehmigung von internen Modellen mehrere Jahre in Anspruch nimmt und diesem Umstand Rechnung getragen werden sollte;

    25.

    nimmt die Vorschläge zur Überprüfung des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), einschließlich des Sammelvorschlags zur Änderung der Leitungsstruktur, der Finanzierung und der Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörden, zur Kenntnis;

    26.

    ist besorgt angesichts der Entwicklung, dass Bankenkonsortien tendenziell und zunehmend komplexe Strukturen und Gesellschaften nutzen, die im Wesentlichen die gleichen Tätigkeiten ausüben wie Banken, aber nicht der Bankenaufsicht unterliegen; nimmt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission zu Wertpapierfirmen zur Kenntnis, der dazu beitragen wird, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zu schaffen und Schlupflöcher zu schließen, die es ermöglichen, aufsichtsrechtliche Anforderungen an Banken durch die Nutzung großer Wertpapierfirmen zu umgehen;

    27.

    zeigt sich besorgt, dass sich Schattenbanken in der EU weiter ausbreiten; nimmt den „EU Shadow Banking Monitor“ des ESRB von 2017 zur Kenntnis, in dem verschiedene Risiken und Schwachstellen aufgezeigt werden, die im Schattenbankenwesen in der EU überwacht werden müssen; fordert deshalb ein koordiniertes Vorgehen, um diese Risiken anzugehen und so für fairen Wettbewerb und Finanzstabilität zu sorgen; räumt jedoch ein, dass seit der Finanzkrise Maßnahmen eingeführt wurden, um gegen die Risiken für die Finanzstabilität vorzugehen, die das Schattenbankwesen mit sich bringt; legt den Behörden nahe, auftretende Risiken für die Finanzstabilität weiterhin aufmerksam zu beobachten und anzugehen und sämtliche Maßnahmen, die der Regulierung des Bankensektors dienen, mit geeigneten Begleitmaßnahmen zu versehen, die der entsprechenden Regulierung des Schattenbankenwesens dienen; bedauert, dass die Kommission es versäumt hat, in ihren Antworten auf den letztjährigen Bericht auf dieses Thema einzugehen (9);

    28.

    ist der Auffassung, dass zwar Verbesserungen vor allem in Hinblick auf Kommunikation und Transparenz wünschenswert sind, die Bankenunion jedoch einen positiven und grundlegenden Wandel für die Mitgliedstaaten darstellt, die den Euro als Währung haben; weist erneut darauf hin, dass die Bankenunion allen Mitgliedstaaten offensteht; fordert alle Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet bislang nicht angehören, auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Bankenunion beizutreten, damit diese schrittweise mit dem gesamten Binnenmarkt in Einklang gebracht werden kann;

    29.

    begrüßt die Fortschritte, die mit dem Beschluss der EZB vom Juni 2017, in gewissem Umfang Befugnisse zum Erlass von Beschlüssen über die Eignungsprüfung zu übertragen, erzielt wurden; bekräftigt seine Einschätzung, dass die Rechtsvorschriften geändert werden müssen, damit die Entscheidungsbefugnis für alltägliche Angelegenheiten leichter und in größerem Umfang vom Aufsichtsgremium an entsprechende Beamte übertragen werden kann; wiederholt seine positive Einschätzung einer solchen Änderung, die dazu beigetragen würde, die Bankenaufsicht der EZB effizienter und wirksamer zu gestalten; fordert die EZB auf, die Aufgaben für die Übertragung der Entscheidungsbefugnis konkret zu benennen;

    Abwicklung

    30.

    begrüßt die erste Anwendung der neuen Abwicklungsregelung im Jahr 2017; nimmt zur Kenntnis, dass zu diesem Verfahren zahlreiche Klagen beim Gericht der Europäischen Union eingereicht wurden; fordert die Kommission auf, zu beurteilen, ob und wie die Wirksamkeit der neuen Abwicklungsregelung dadurch gefährdet wird und eine Anwendung des Abwicklungsrahmens effektiv nicht möglich sein könnte; fordert den SRB und die Kommission auf, eine gemeinsame Zusammenfassung der häufigsten Kritikpunkte der Anträge zu veröffentlichen; vertritt die Ansicht, dass die Fälle der verschiedenen Banken im Jahr 2017 Fragen hinsichtlich der Transparenz und der Kommunikation aufwerfen, und fordert, bei zukünftigen Abwicklungsbeschlüssen für mehr Transparenz zu sorgen, wozu auch der Zugang des Parlaments unter klaren und angemessenen Bedingungen zu den wesentlichen Dokumenten gehört, auf denen die Abwicklungsbeschlüsse beruhen, beispielsweise die Bewertungsberichte unabhängiger Bewerter, damit die Abwicklungsregelung im Vorfeld besser verstanden wird; fordert die Mitgesetzgeber auf, die Fälle der verschiedenen Banken im Jahr 2017 als Lehren anzusehen, wenn sie gemeinsam über die Vorschläge der Kommission zu TLAC/MREL und dem Moratoriumsinstrument entscheiden;

    31.

    ist ebenso wie im vorhergehenden Bericht (10) über die Inkongruenzen besorgt, die zwischen den Vorschriften über staatliche Beihilfen und den Rechtsvorschriften der Union bestehen, was die Fähigkeit von Einlagensicherungssystemen, an der Abwicklung mitzuwirken, anbelangt, wie dies in der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und in der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme vorgesehen wurde; fordert die Kommission auf, ihre Auslegung der Vorschriften über staatliche Beihilfen in Verbindung mit Artikel 11 Absätze 3 und 6 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme zu überdenken, um sicherzustellen, dass die von den europäischen Rechtsetzungsinstanzen vorgesehenen präventiven und alternativen Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden können; vertritt die Ansicht, dass sich in den Fällen der verschiedenen Banken im Jahr 2017 bestätigt hat, dass — wie dies in der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten vorgesehen ist — die Mitgliedstaaten reguläre Insolvenzverfahren durchführen können, die unter bestimmten Umständen mit einer „Liquidierungsbeihilfe“ verbunden sein können; ist der Auffassung, dass die Arbitragemöglichkeiten, die bei den aktuellen Abwicklungsfällen aufgetreten sind, zum Teil auf die Diskrepanzen zurückzuführen sind, die darin begründet sind, dass die Regeln für staatliche Beihilfen im Rahmen der Abwicklungsregelung und im Rahmen des nationalen Insolvenzrechts angewendet werden; fordert die Kommission daher auf, die für die Bankeninsolvenz in der EU geltenden Rechtsrahmen sowie auch die Bankenmitteilung von 2013 zu überprüfen und Lehren aus den verschiedenen Bankenfällen im Jahr 2017 zu ziehen;

    32.

    weist darauf hin, dass die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten konzipiert wurde, um für die Kontinuität kritischer Funktionen zu sorgen, nachteilige Auswirkungen auf die Finanzstabilität zu vermeiden, den Schutz öffentlicher Mittel durch möglichst geringe Inanspruchnahme einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln für ausfallende Institute sicherzustellen und gedeckte Einleger und Anleger sowie Kundengelder und -vermögenswerte zu schützen; weist darauf hin, dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nur verwendet werden darf, um eine beträchtliche Störung des Wirtschaftslebens abzuwenden oder um die Finanzstabilität zu wahren, aber nicht, um Verluste auszugleichen, die ein Institut erlitten hat oder in naher Zukunft wahrscheinlich erleiden wird; ist der Ansicht, dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gegebenenfalls durch Abhilfemaßnahmen begleitet werden sollte; fordert die Kommission auf, die in Artikel 32 Absatz 4 letzter Unterabsatz der Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten genannte Prüfung, die seit 2015 überfällig ist, so bald wie möglich durchzuführen; stellt fest, dass die vorbeugende Rekapitalisierung ein Mittel zur Bewältigung von Bankkrisen ist;

    33.

    fordert die Kommission auf, jährlich zu überprüfen, ob mit Blick auf mögliche staatliche Beihilfen im Finanzsektor die Anforderungen für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV weiterhin erfüllt sind;

    34.

    fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob dem Bankensektor seit Ausbruch der Krise unkonventionelle Liquiditätsunterstützung gewährt wurde und er so in den Genuss versteckter Subventionen und staatlicher Beihilfen gekommen ist;

    35.

    begrüßt, dass nach Angaben des SRB der Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit von Kreditinstituten Vorrang eingeräumt wird und dass Fortschritte im Hinblick auf die Festlegung verbindlicher Ziele bezüglich der individuellen Zielen für Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) auf konsolidierter Ebene erzielt wurden; hebt hervor, dass durchführbaren und glaubwürdigen Abwicklungsplänen ein großes Gewicht zukommt, und nimmt in diesem Zusammenhang die Probleme zur Kenntnis, die ein singulärer Abwicklungsansatz für die Finanzstabilität der Aufnahmeländer mit sich bringen kann, wenn er nicht in angemessener Form konzipiert ist; hebt hervor, dass es geeigneter Vorschriften bedarf, um Verstöße gegen diese Anforderung zu ahnden, und dass bei der MREL die Geschäftsmodelle der Unternehmen berücksichtigt werden sollten, um die Abwicklungsfähigkeit dieser Institute zu sichern; fordert den SRB auf, eine umfassende Liste der Abwicklungshindernisse vorzulegen, die in nationalen oder europäischen Rechtsvorschriften festgestellt wurden; betont, dass die überarbeitete Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten keinesfalls hinter international vereinbarten Standards zurückbleiben darf;

    36.

    begrüßt, dass mit der Richtlinie (EU) 2017/2399 eine Einigung über eine weitere Harmonisierung der Rangfolge unbesicherter Schuldtiteln erzielt wurde; fordert eine rasche Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, sodass Banken Schuldtitel in der neuen Kategorie von Verbindlichkeiten ausgeben und so die geforderten Puffer aufbauen können; bekräftigt seinen in dem vorhergehenden Bericht (11) geäußerten Standpunkt, dass bail-in-fähige Instrumente an geeignete Anleger verkauft werden dürfen, die etwaige Verluste absorbieren können, ohne ihre eigene finanzielle Leistungsfähigkeit zu gefährden; empfiehlt daher, dass die Abwicklungsbehörden überwachen, in welchem Umfang nicht professionelle Anleger Instrumente, die für eine Gläubigerbeteiligung herangezogen werden können, halten, und dass die EBA diese Angaben jährlich offenlegt und gegebenenfalls Warnungen und Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen veröffentlicht;

    37.

    nimmt die laufenden Legislativvorschläge zur Einführung der Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC) in Unionsrecht zur Kenntnis, die darauf abzielen, die Risiken im europäischen Bankensektor zu verringern;

    38.

    weist darauf hin, dass die Inhalte der zwischenstaatlichen Übereinkunft über den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) letztlich in Unionsrecht übernommen werden sollen; weist erneut darauf hin, dass die fiskalische Letztsicherung entscheidend ist, um für einen glaubwürdigen und wirksamen Abwicklungsrahmen zu sorgen und die Fähigkeit zur Bewältigung systemweiter Krisen in der Bankenunion zu sichern sowie um den Rückgriff auf eine staatlich finanzierte Bankenrettung zu vermeiden; nimmt den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, der darauf abzielt, den Europäischen Stabilitätsmechanismus in einen Europäischen Währungsfonds umzuwandeln, der die fiskalische Letztsicherung für den SRF übernehmen würde;

    39.

    würdigt die Anstrengungen, die der SRB unternommen hat, um seine Kapazitäten für die Bankenabwicklung auf Unionsebene auszubauen; stellt jedoch fest, dass die Abwicklungsplanung derzeit nach wie vor im Entwicklungsstadium ist; stellt fernerhin fest, dass der SRB unter einem erheblichen Personalmangel leidet; fordert den SRB auf, die Einstellung neuer Mitarbeiter voranzutreiben, und ersucht die nationalen Behörden, dem SRB auf unbürokratische Weise abgeordnete Sachverständige zur Seite zu stellen; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass innerhalb des SRB ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mitarbeitern der zentralen Ebene und den aus den nationalen Abwicklungsbehörden stammenden Mitarbeitern geschaffen werden muss und fernerhin eine klare Trennung der Aufgaben des SRB und der nationalen Abwicklungsbehörden erforderlich ist; begrüßt diesbezüglich die Schritte, die der SRB bei der Zuordnung der Funktionen und Aufgaben innerhalb des SRM unternommen hat; weist darauf hin, dass der SRB neben den unmittelbar der Aufsicht durch die EZB unterstellten Banken ebenfalls unmittelbar für bedeutende länderübergreifende Institute verantwortlich ist; fordert die Mitgliedstaaten, die nationalen zuständigen Behörden und die EZB auf, so zu handeln, dass möglichst keine zusätzliche Belastung und zusätzliche Komplexität für den SRB aufgrund des unterschiedlichen Geltungsbereiches entsteht;

    40.

    fordert, dass die Ex-ante-Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds auf transparente Weise berechnet werden, indem Informationen zur Berechnungsmethode zur Verfügung gestellt werden und Bemühungen zur Vereinheitlichung der Informationen über die Berechnungsergebnisse unternommen werden;

    41.

    ist besorgt über den Einfluss, den Abwicklungsbeschlüsse auf die Struktur des Bankensystems haben können; fordert die Kommission auf, dieses Problem genau zu verfolgen, gefasste Beschlüsse weiter zu beobachten und das Parlament regelmäßig über ihre Erkenntnisse zu informieren;

    Einlagenversicherung

    42.

    begrüßt die Entscheidung der EBA, jährlich die Daten zu veröffentlichen, die sie gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme erhalten hat; schlägt vor, die Darstellung der Daten dahingehend zu verbessern, dass sie einen direkten Vergleich der Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Angemessenheit der Finanzierung ermöglichen; stellt fest, dass dessen ungeachtet verschiedene Einlagensicherungssysteme benötigt werden, um den Aufbau verfügbarer Finanzmittel zu beschleunigen, damit die Ziele bis zum 3. Juli 2024 verwirklicht werden können;

    43.

    fordert die EBA auf, ihre Analyse neben weiteren Aspekten auf alternative Finanzierungsmöglichkeiten auszuweiten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 9 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme eingeführt wurden, und diese Analyse gemeinsam mit den gemäß Artikel 10 Absatz 10 der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme erhaltenen Informationen zu veröffentlichen;

    44.

    weist darauf hin, dass im Rahmen der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme zahlreiche Optionen und Ermessensspielräume bestehen; vertritt die Auffassung, dass die Vorschriften über die Einlagensicherungssysteme einer weiteren Harmonisierung bedürfen, um in der Bankenunion gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen;

    45.

    weist darauf hin, dass die Einlagensicherung ein gemeinsames Anliegen aller EU-Bürger ist und dass die Bankenunion ohne ihre dritte Säule unvollständig bleibt; weist darauf hin, dass derzeit auf Ausschussebene über den Vorschlag für ein europäisches Einlagenversicherungssystem beraten wird; weist in diesem Zusammenhang auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2017 hin;

    46.

    stellt fest, dass nach wie vor darüber diskutiert wird, welche Rechtsgrundlage für die Einrichtung des vorgeschlagenen europäischen Einlagenversicherungsfonds geeignet ist;

    o

    o o

    47.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der EBA, der EZB, dem SRB, den nationalen Parlamenten und den zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu übermitteln.

    (1)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0041.

    (2)  ABl. C 34 vom 31.1.2018, S. 5.

    (3)  ABl. C 34 vom 31.1.2018, S. 17.

    (4)  ABl. C 11 vom 12.1.2018, S. 24.

    (5)  ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1.

    (6)  Europäische Zentralbank, „Report on Financial Structures“ (Bericht über Finanzstrukturen), Oktober 2016, S. 23–24.

    (7)  Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2017 zur Vollendung der Bankenunion (COM(2017)0592), S. 17.

    (8)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0211.

    (9)  Europäisches Parlament, Entschließung vom 15. Februar 2017 zum Thema „Bankenunion — Jahresbericht 2016“, Ziffer 9.

    (10)  Europäisches Parlament, Entschließung vom 15. Februar 2017 zum Thema „Bankenunion — Jahresbericht 2016“, Ziffer 38.

    (11)  Europäisches Parlament, Entschließung vom 15. Februar 2017 zum Thema „Bankenunion — Jahresbericht 2016“, Ziffer 48.


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