This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52017XC0614(08)
Notice of the impending expiry of certain anti-subsidy measures
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen
C/2017/3930
ABl. C 188 vom 14.6.2017, p. 20–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.6.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 188/20 |
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen
(2017/C 188/12)
1. Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.
2. Verfahren
Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.
3. Frist
Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.
4. Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3) |
Organisch beschichtete Stahlerzeugnisse |
Volksrepublik China |
Antisubventionszoll |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16). |
16.3.2018 |
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.