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Document 52017XC0614(08)

    Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

    C/2017/3930

    ABl. C 188 vom 14.6.2017, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 188/20


    Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen

    (2017/C 188/12)

    1.   Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die unten genannten Ausgleichsmaßnahmen zu dem in der nachstehenden Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

    2.   Verfahren

    Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu erläutern.

    3.   Frist

    Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der genannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, CHAR 4/39, 1049 Brüssel, Belgien) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

    4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1037 veröffentlicht.

    Ware

    Ursprungs- oder Ausfuhrländer

    Maßnahmen

    Rechtsgrundlage

    Zeitpunkt des Außerkrafttretens (3)

    Organisch beschichtete Stahlerzeugnisse

    Volksrepublik China

    Antisubventionszoll

    Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2013 des Rates zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 16).

    16.3.2018


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

    (2)  TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu

    (3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


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