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Document 52015XX1016(02)

    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — PRSfM/STIM/GEMA/JV (M.6800)

    ABl. C 341 vom 16.10.2015, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.10.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 341/12


    Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

    PRSfM/STIM/GEMA/JV

    (M.6800)

    (2015/C 341/07)

    1.

    Am 28. November 2014 ging bei der Europäischen Kommission die Anmeldung eines Vorhabens (im Folgenden „geplantes Vorhaben“) nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) ein, nachdem zuvor ein erfolgreicher Antrag nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung gestellt worden war. Gemäß der Anmeldung ist Folgendes beabsichtigt: Die „Anmelder“ — PRS for Music Limited („PRSfM“), Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå u.p.a. („STIM“) und die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte („GEMA“) — übernehmen durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“).

    2.

    Am 14. Januar 2015 erließ die Kommission einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung. In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass das geplante Vorhaben die Gründung eines Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmens umfasse und in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung falle und dass das geplante Vorhaben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen gebe.

    3.

    Am 28. Januar 2015 übermittelten die Anmelder ihre schriftliche Stellungnahme zum Beschluss vom 14. Januar 2015.

    4.

    Der Zeitraum für die Prüfung des geplanten Vorhabens wurde auf Antrag der Anmelder vom 4. Februar 2015 im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Fusionskontrollverordnung um 20 Arbeitstage verlängert.

    5.

    Um die von der Kommission geäußerten wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, legten die Anmelder am 13. März 2015 erste Verpflichtungsangebote vor. Am selben Tag leitete die Kommission einen „Markttest“ zu diesen Verpflichtungsangeboten ein. Das Ergebnis des Markttests teilte sie den Anmeldern am 25. März 2015 mit.

    6.

    Die Anmelder legten am 1. April 2015 überarbeitete Verpflichtungsangebote vor.

    7.

    Am 10. April 2015 übermittelten die Anmelder erneut überarbeitete Verpflichtungsangebote (die „endgültigen Verpflichtungen“).

    8.

    Die Kommission erließ keine Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission (3). Eine förmliche mündliche Anhörung nach Artikel 14 der Verordnung hat nicht stattgefunden.

    9.

    Es wurden keine Anträge auf Anhörung als Dritte im vorliegenden Verfahren gestellt.

    10.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass mit den endgültigen Verpflichtungen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken in Bezug auf das geplante Vorhaben ausgeräumt wurden. Daher wird das Vorhaben im Beschlussentwurf für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt, sofern die im Anhang des Beschlussentwurfs genannten endgültigen Verpflichtungen erfüllt werden.

    11.

    Ich habe nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU geprüft, ob in dem Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte behandelt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall ist.

    12.

    Insgesamt vertrete ich die Auffassung, dass im vorliegenden Verfahren die Verfahrensrechte wirksam ausgeübt werden konnten.

    Brüssel, den 8. Juni 2015

    Joos STRAGIER


    (1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) (im Folgenden „Beschluss 2011/695/EU“).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1).


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