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Document 52015XG0523(03)

Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

ABl. C 170 vom 23.5.2015, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 170/6


Mitteilung des Wirtschaftsministers des Königreichs der Niederlande gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(2015/C 170/05)

Der Wirtschaftsminister gibt bekannt, dass für das Gebiet Brielle eine Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen beantragt worden ist. Das Gebiet liegt in der Provinz Zuid-Holland und im Küstenmeer und wird wie folgt begrenzt:

a)

durch die Gerade vom Punkt B über den Hilfspunkt 1 bis zum Schnittpunkt dieser Linie mit der in der Anlage des Bergbaugesetzes (Mijnbouwwet) festgelegten Linie. Der Schnittpunkt liegt in der Nähe von Punkt A;

b)

weiter durch die Gerade vom Punkt B bis zum Punkt C;

c)

weiter durch die Gerade vom Punkt C bis zum Schnittpunkt der Linie durch die auf der Karte in Anlage 3 der Bergbauverordnung (Mijnbouwregeling) (Staatscourant 2002, Nr. 245) angegebene südliche Begrenzung von Block S3 mit der in der Anlage des Bergbaugesetzes festgelegten Linie. Der Schnittpunkt liegt in der Nähe von Punkt D;

d)

weiter durch die in der Anlage des Bergbaugesetzes festgelegte Linie vom Punkt D bis zum unter Buchstabe a genannten Schnittpunkt.

Die Koordinaten dieser genannten Punkte sind:

Punkt

X

Y

Hilfspunkt 1

59 659,53

444 308,27

A (1)

59 720,10

444 264,21

B

78 000,00

430 966,10

C

78 000,00

423 000,00

D (1)

45 358,39

428 286,78

Die Koordinaten entsprechen dem vom niederländischen Katasteramt (Rijksdriehoeksmeting, RD) verwendeten System.

Die Oberfläche des so eingegrenzten Gebiets beträgt 343,6 km2.

Der Minister für Wirtschaft fordert hiermit unter Verweis auf die oben genannte Richtlinie und Artikel 15 Bergbaugesetz (Staatsblad 2002, 542) zur konkurrierenden Beantragung einer Genehmigung zum Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen für das Gebiet Brielle auf.

Für die Erteilung der Genehmigung ist der Wirtschaftsminister zuständig. Die in Artikel 5 Absätze 1 und 2 und in Artikel 6 Absatz 2 der oben genannten Richtlinie festgelegten Kriterien, Bedingungen und Auflagen sind im Bergbaugesetz (Staatsblad 2002, 542) näher ausgeführt.

Anträge können bis zu 13 Wochen nach Veröffentlichung dieser Aufforderung im Amtsblatt der Europäischen Union eingereicht werden und sind an folgende Anschrift zu richten:

De Minister van Economische Zaken

ter attentie van mevrouw J. J. van Beek, directie Energiemarkt

Bezuidenhoutseweg 73

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NIEDERLANDE

Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt.

Über die Anträge wird innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der genannten Frist entschieden.

Nähere Informationen sind erhältlich unter der Telefonnummer +31 703796326 (Kontaktperson: Frau J. J. van Beek).


(1)  ungefähre Lage


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