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Document 52013TA1213(32)
Report on the annual accounts of Eurojust for the financial year 2012, together with Eurojust’s replies
Bericht über den Jahresabschluss 2012 von Eurojust zusammen mit den Antworten von Eurojust
Bericht über den Jahresabschluss 2012 von Eurojust zusammen mit den Antworten von Eurojust
ABl. C 365 vom 13.12.2013, p. 228–235
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
13.12.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 365/228 |
BERICHT
über den Jahresabschluss 2012 von Eurojust zusammen mit den Antworten von Eurojust
2013/C 365/32
EINLEITUNG
1. |
Mit Beschluss 2002/187/JI des Rates (1) wurde die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (nachstehend „Eurojust“) mit Sitz in Den Haag zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität errichtet. Eurojust verfolgt das Ziel einer verbesserten Koordinierung grenzübergreifender Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (2). |
AUSFÜHRUNGEN ZUR ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG
2. |
Der Prüfungsansatz des Hofes umfasst analytische Prüfungsverfahren, die Direktprüfung von Vorgängen und eine Bewertung von Schlüsselkontrollen der Überwachungs- und Kontrollsysteme von Eurojust. Hinzu kommen Nachweise, die sich aus einschlägigen Arbeiten anderer Prüfer ergeben (soweit vorhanden), sowie eine Analyse der Managementerklärungen. |
ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG
3. |
Gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hat der Hof Folgendes geprüft:
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Verantwortung des Managements
4. |
Gemäß Artikel 33 und 43 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (5) ist das Management verantwortlich für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses von Eurojust sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge:
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Verantwortung des Prüfers
5. |
Aufgabe des Hofes ist es, auf der Grundlage seiner Prüfung dem Europäischen Parlament und dem Rat (7) eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge abzugeben. Der Hof führt seine Prüfung in Übereinstimmung mit den International Standards on Auditing sowie den beruflichen Verhaltensanforderungen der IFAC und den Internationalen Normen für Oberste Rechnungskontrollbehörden der INTOSAI durch. Nach diesen Standards ist der Hof gehalten, die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Jahresabschluss von Eurojust frei von wesentlichen falschen Darstellungen ist und die ihm zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind. |
6. |
Die Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Jahresabschluss enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben sowie für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers. Hierbei stützt er sich auf die Beurteilung der Risiken wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — falscher Darstellungen im Abschluss sowie wesentlicher — beabsichtigter oder unbeabsichtigter — Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Europäischen Union bei den zugrunde liegenden Vorgängen. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer alle für die Aufstellung und sachgerechte Gesamtdarstellung des Abschlusses relevanten internen Kontrollen und die zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge eingerichteten Überwachungs- und Kontrollsysteme und plant Prüfungshandlungen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind. Zur Prüfung gehört auch eine Beurteilung der Angemessenheit der Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie der Gesamtdarstellung des Abschlusses. |
7. |
Der Hof ist der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für seine Zuverlässigkeitserklärung zu dienen. |
Prüfungsurteil zur Zuverlässigkeit der Rechnungsführung
8. |
Nach Beurteilung des Hofes stellt der Jahresabschluss von Eurojust seine Vermögens- und Finanzlage zum 31. Dezember 2012 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dar. |
Prüfungsurteil zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge
9. |
Nach Beurteilung des Hofes sind die dem Jahresabschluss von Eurojust für das am 31. Dezember 2012 endende Jahr zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß. |
10. |
Die folgenden Bemerkungen stellen die Prüfungsurteile des Hofes nicht infrage. |
BEMERKUNG ZUR RECHTMÄSSIGKEIT UND ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER VORGÄNGE
11. |
Im Jahr 2008 wurde ein Rahmenvertrag für Sicherheitsdienstleistungen unterzeichnet, der im Jahr 2009 geändert wurde. Durch die geänderte Formel zur Berechnung der Preise erhöhten sich diese schrittweise um bis zu 22 %, obwohl im ursprünglichen Rahmenvertrag eine maximale Steigerung von 4 % vorgesehen war. Die über die Obergrenze von 4 % hinausgehende Preissteigerung belief sich im Zeitraum 2008-2012 auf insgesamt rund 440 000 Euro. Rund 68 000 Euro davon wurden im Jahr 2012 verausgabt. Ein so erheblicher Anstieg kann die Transparenz und die Billigkeit des ursprünglichen Vergabeverfahrens infrage stellen und den Wettbewerb verzerren. |
SONSTIGE BEMERKUNGEN
12. |
Hinsichtlich der Transparenz der Einstellungsverfahren besteht Verbesserungsbedarf. Es gab keine Belege dafür, dass die Fragen für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen vor Prüfung der Bewerbungen durch den Prüfungsausschuss festgelegt wurden, und es gibt keine Belege dafür, dass die jeweilige Gewichtung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen vor der Bewertung der Bewerber festgelegt wurde. |
WEITERVERFOLGUNG DER BEMERKUNGEN DES VORJAHRES
13. |
Anhang I gibt einen Überblick über die aufgrund der Vorjahresbemerkungen des Hofes ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
Dieser Bericht wurde von Kammer IV unter Vorsitz von Herrn Dr. Louis GALEA, Mitglied des Rechnungshofs, in ihrer Sitzung vom 15. Juli 2013 in Luxemburg angenommen.
Für den Rechnungshof
Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA
Präsident
(1) ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.
(2) Im Anhang II sind informationshalber die Zuständigkeiten und Tätigkeiten von Eurojust zusammenfassend dargestellt.
(3) Der Jahresabschluss umfasst die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, die Cashflow-Tabelle, die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens sowie eine Zusammenfassung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen.
(4) Die Übersichten über den Haushaltsvollzug bestehen aus der Haushaltsergebnisrechnung nebst Anhang.
(5) ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
(6) Die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften beruhen auf den von der International Federation of Accountants (IFAC) herausgegebenen International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) oder ggf. auf den vom International Accounting Standards Board herausgegebenen International Accounting Standards (IAS)/International Financial Reporting Standards (IFRS).
(7) Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
ANHANG I
Weiterverfolgung der Bemerkungen des Vorjahres
Jahr |
Bemerkung des Hofes |
Stand der Korrekturmaßnahme (abgeschlossen/im Gange/ausstehend/n. z.) |
2011 |
Der Umfang der übertragenen Mittel ist erneut übermäßig hoch und stellt einen Verstoß gegen den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit dar. |
Abgeschlossen |
2011 |
In seinem Bericht zum Haushaltsjahr 2010 stellte der Hof fest, dass eine Neudefinition der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen dem Verwaltungsdirektor und dem Kollegium von Eurojust in Betracht gezogen werden sollte, um die Überschneidung von Zuständigkeiten zu vermeiden, die sich derzeit aus der Gründungsverordnung ergibt (1). Im Jahr 2011 wurden diesbezüglich keine Korrekturmaßnahmen getroffen. |
Im Gange |
2011 |
Eurojust hat noch keine Durchführungsbestimmungen zum Statut verabschiedet (2). |
Im Gange |
2011 |
Der Hof stellte hinsichtlich der Einstellungsverfahren erneut Mängel fest. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses entsprach in mehreren Fällen nicht in vollem Umfang den Statutsvorschriften: Nicht alle Mitglieder des Prüfungsausschusses waren in der mindestens erforderlichen Mindestbesoldungsgruppe eingestuft. Bei einem Auswahlverfahren war der Vorsitzende des Ausschusses direkter Vorgesetzter des einzigen zum Vorstellungsgespräch eingeladenen und für die Stelle ausgewählten Bewerbers. |
Abgeschlossen |
(1) Artikel 28, 29, 30 und 36 des Beschlusses des Rates 2002/187/JI, geändert durch den Beschluss des Rates 2003/659/JI (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44) und den Beschluss des Rates 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14).
(2) Durchführungsbestimmungen fehlen für folgende Bereiche: „Neueinstufung“, „Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren“, „Teilzeitarbeit“, „Arbeitsplatzteilung“, „mittlere Führungskräfte“, „vorübergehende Besetzung von Führungsposten“, „Bewertung höherer Führungskräfte“, „Eintritt in den Vorruhestand ohne Kürzung der Ruhegeldansprüche“, „Urlaub“, „Personalausschuss“ und „Leitlinien für Dienstreisen“.
ANHANG II
Eurojust (Den Haag)
Zuständigkeiten und Tätigkeiten
Zuständigkeitsbereiche der Union aufgrund des Vertrags (Artikel 85 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) |
Eurojust hat den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden im Kampf gegen schwere grenzübergreifende Kriminalität, von der die Europäische Union betroffen ist, zu unterstützen und zu verstärken. |
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Zuständigkeiten von Eurojust (gemäß Artikel 3, 5, 6 und 7 des Beschlusses des Rates 2002/187/JI, geändert durch den Beschluss des Rates 2003/659/JI und den Beschluss des Rates 2009/426/JI) |
Ziele Artikel 3 des Beschlusses des Rates über die Errichtung von Eurojust Im Rahmen von zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den in Artikel 4 genannten kriminellen Verhaltensweisen im Bereich der schweren Kriminalität und insbesondere der organisierten Kriminalität verfolgt Eurojust folgende Ziele:
Aufgaben Artikel 5 des Beschlusses des Rates über die Errichtung von Eurojust
Artikel 6 des Beschlusses des Rates über die Errichtung von Eurojust
Artikel 7 des Beschlusses des Rates über die Errichtung von Eurojust
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Leitungsstruktur (gemäß Artikel 2, 9, 23, 28, 29 und 36 des Beschlusses des Rates 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust; Artikel 3 der Geschäftsordnung von Eurojust) |
Kollegium Das Kollegium ist verantwortlich für die Organisation und die Funktionsweise von Eurojust. Das Kollegium setzt sich aus jeweils einem nationalen Mitglied zusammen, das von jedem Mitgliedstaat gemäß seiner Rechtsordnung entsandt wird und das die Eigenschaft eines Staatsanwalts, Richters oder Polizeibeamten mit gleichwertigen Befugnissen besitzt. Das Kollegium wählt aus dem Kreis der nationalen Mitglieder einen Präsidenten. Verwaltungsdirektor Der Verwaltungsdirektor wird vom Kollegium mit Zweidrittelmehrheit ernannt. Die gemeinsame Kontrollinstanz Prüft die Bearbeitung personenbezogener Daten. Externe Kontrolle Europäischer Rechnungshof. Entlastungsbehörde Europäisches Parlament auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt. |
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Eurojust für 2012 zur Verfügung gestellte Mittel (Angaben für 2011) |
Endgültiger Haushalt 33,3 (31,4) Millionen Euro einschließlich der zweckgebundenen Einnahmen Personalbestand am 31. Dezember 2012 Nationale Mitglieder: 27 (davon zwei mit Sitz in Mitgliedstaaten) (27, davon eins mit Sitz in einem Mitgliedstaat) Stellvertretende nationale Mitglieder: 17 (davon 10 mit Sitz in Mitgliedstaaten) (16, davon sechs mit Sitz in Mitgliedstaaten) Assistierende Mitglieder: 22 (davon 11 mit Sitz in Mitgliedstaaten) (20, davon acht mit Sitz in Mitgliedstaaten) Zeitbedienstete: 188 (167) Vertragspersonal: 29 (43) Abgeordnete nationale Sachverständige: 18 (17) |
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Produkte und Dienstleistungen im Jahr 2012 (Angaben für 2011 ) |
Anzahl der Koordinationssitzungen: 194 (204) Gesamtzahl der Fälle: 1 533(1 441) Betrug: 382 (575); 12,2 % (39 %) (1) Drogenhandel: 263 (242); 8,4 % (16 %) (1) Terrorismus: 32 (27); 1,03 % (1 %) (1) Mordtaten: 89 (88); 2,8 % (6 %) (1) Menschenhandel: 60 (79); 1,9 % (5 %) (1) |
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Quelle: Angaben von Eurojust. |
(1) Die zur Klassifizierung der Fälle verwendete Kriminalitätsliste wurde im Jahr 2012 geändert und verfeinert, und die Kategorien sind nun detaillierter. Dies erklärt die in einigen Bereichen niedrigeren Angaben bei gleichzeitigem Anstieg der Gesamtzahl der Fälle um 6,4 %. Die Prozentangaben stehen nicht in Zusammenhang mit der Anzahl der Fälle (ein Fall kann in Zusammenhang mit mehreren Arten der Kriminalität stehen), sondern mit den verwendeten Kriminalitätsarten.
Quelle: Angaben von Eurojust.
ANTWORTEN VON EUROJUST
11. |
Eurojust akzeptiert die Tatsache, dass rückwirkende Erhöhungen des vertraglich vereinbarten Preises die Transparenz und Fairness des anfänglichen Beschaffungsvorgangs untergraben und den Wettbewerb verzerren könnten. Die Erhöhung im vorliegenden Fall basierte auf Änderungen des niederländischen Tarifvertrags und hätte daher alle anderen Wettbewerber, die ihre Leistungen auf dem Gebiet der Niederlande anbieten, gleichermaßen betroffen. |
12. |
Eurojust akzeptiert den Kommentar und hat den Hinweis des Rechnungshofs bereits implementiert. |