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Dokument 62013CN0328
Case C-328/13: Request for a preliminary ruling from the Oberster Gerichtshof (Austria) lodged on 17 June 2013 — Österreichischer Gewerkschaftsbund v Wirtschaftskammer Österreich — Fachverband der Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
Rechtssache C-328/13: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 17. Juni 2013 — Österreichischer Gewerkschaftsbund gegen Wirtschaftskammer Österreich — Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
Rechtssache C-328/13: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 17. Juni 2013 — Österreichischer Gewerkschaftsbund gegen Wirtschaftskammer Österreich — Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
ABl. C 274 vom 21.9.2013, s. 2 – 2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 274/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 17. Juni 2013 — Österreichischer Gewerkschaftsbund gegen Wirtschaftskammer Österreich — Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
(Rechtssache C-328/13)
2013/C 274/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Österreichischer Gewerkschaftsbund
Beklagte: Wirtschaftskammer Österreich — Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen
Vorlagefragen
a) |
Ist die Wortfolge in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG (1), wonach die in einem Kollektivvertrag vereinbarten und beim Veräußerer geltenden „Arbeitsbedingungen“ bis zur „Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags“„im gleichen Maße“ aufrecht zu erhalten sind, dahin auszulegen, dass davon auch solche Arbeitsbedingungen erfasst sind, die mit einem Kollektivvertrag festgelegt wurden und nach nationalem Recht trotz dessen Kündigung unbefristet weiter nachwirken, solange nicht ein anderer Kollektivvertrag wirksam wird oder die betroffenen Arbeitnehmer neue Einzelvereinbarungen abgeschlossen haben? |
b) |
Ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG dahin auszulegen, dass unter „Anwendung eines anderen Kollektivvertrags“ des Erwerbers auch die Nachwirkung des ebenfalls gekündigten Kollektivvertrags des Erwerbers im eben dargestellten Sinne zu verstehen ist? |
(1) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. L 82, S. 16