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Dokument 62013CN0328

Rechtssache C-328/13: Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 17. Juni 2013 — Österreichischer Gewerkschaftsbund gegen Wirtschaftskammer Österreich — Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen

ABl. C 274 vom 21.9.2013, s. 2 – 2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/2


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 17. Juni 2013 — Österreichischer Gewerkschaftsbund gegen Wirtschaftskammer Österreich — Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen

(Rechtssache C-328/13)

2013/C 274/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Österreichischer Gewerkschaftsbund

Beklagte: Wirtschaftskammer Österreich — Fachverband Autobus-, Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmungen

Vorlagefragen

a)

Ist die Wortfolge in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG (1), wonach die in einem Kollektivvertrag vereinbarten und beim Veräußerer geltenden „Arbeitsbedingungen“ bis zur „Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags“„im gleichen Maße“ aufrecht zu erhalten sind, dahin auszulegen, dass davon auch solche Arbeitsbedingungen erfasst sind, die mit einem Kollektivvertrag festgelegt wurden und nach nationalem Recht trotz dessen Kündigung unbefristet weiter nachwirken, solange nicht ein anderer Kollektivvertrag wirksam wird oder die betroffenen Arbeitnehmer neue Einzelvereinbarungen abgeschlossen haben?

b)

Ist Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/23/EG dahin auszulegen, dass unter „Anwendung eines anderen Kollektivvertrags“ des Erwerbers auch die Nachwirkung des ebenfalls gekündigten Kollektivvertrags des Erwerbers im eben dargestellten Sinne zu verstehen ist?


(1)  Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl. L 82, S. 16


Začiatok