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Dokumentas 52009AP0107(01)

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Schweden/Volvo - Österreich/Steiermark - Niederlande/Heijmans Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0602 – C7-0254/2009 – 2009/2183(BUD))
ANLAGE

ABl. C 286E vom 22.10.2010, p. 47—49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 286/47


Mittwoch, 16. Dezember 2009
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Schweden/Volvo - Österreich/Steiermark - Niederlande/Heijmans

P7_TA(2009)0107

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0602 – C7-0254/2009 – 2009/2183(BUD))

2010/C 286 E/11

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0602 – C7-0254/2009),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0079/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein,

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 bei der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Fonds,

C.

in der Erwägung, dass Schweden (3) und Österreich (4) im Zusammenhang mit Entlassungen in der Automobilbranche und die Niederlande (5) im Zusammenhang mit Entlassungen im Baugewerbe, und zwar in einem Unternehmen, Heijmans NV, Unterstützung beantragt haben,

D.

in der Erwägung, dass die Anträge die in der EGF-Verordnung aufgestellten Förderkriterien erfüllen,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des Fonds zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und schnelles Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung entlassen wurden;

3.

betont, dass die Möglichkeit, die Vorschläge für Beschlüsse über die Inanspruchnahme des Fonds gemäß Artikel 12 Absatz 3 der EGF-Verordnung partienweise zusammenzufassen, das Recht der Haushaltsbehörde gefährdet, jeden Antrag für sich zu bewerten, und folglich einige Anträge benachteiligen könnte;

4.

betont, dass die Europäische Union alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen sollte, um den Folgen der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise entgegenzutreten; hebt hervor, dass der EGF in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt spielen kann;

5.

betont, dass in Übereinstimmung mit Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass der EGF bei der Wiedereingliederung der einzelnen entlassenen Arbeitnehmer in das Arbeitsleben behilflich ist; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifverträgen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, oder an die Stelle von Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren treten darf;

6.

ermahnt die Kommission, im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des EGF nicht systematisch Zahlungsermächtigungen aus dem Europäischen Sozialfonds zu übertragen, da der EGF als ein gesondertes, spezielles Instrument mit eigener Zielsetzung und eigenen Fristen geschaffen wurde;

7.

erinnert daran, dass Funktionsweise und Zusatznutzen des EGF im Zusammenhang mit der allgemeinen Evaluierung der Programme und verschiedener anderer Instrumente, die durch die IIV vom 17. Mai 2006 geschaffen wurden, im Zuge der Haushaltsüberprüfung für den mehrjährigen Finanzrahmen 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

9.

fordert die Kommission auf, die Vorschläge zur Genehmigung der Inanspruchnahme des Fonds künftig für jeden einzelnen Antrag getrennt vorzulegen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  EGF/2009/007 SE/Volvo.

(4)  EGF/2009/009 AT/Steiermark.

(5)  EGF/2009/011 NL/Heijmans N.V.


Mittwoch, 16. Dezember 2009
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zu einer jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Schweden hat am 5. Juni 2009 im Zusammenhang mit Entlassungen in der Automobilbranche einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 9 839 674 EUR bereitzustellen.

(5)

Österreich hat am 9. Juli 2009 im Zusammenhang mit Entlassungen in der Automobilbranche einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF gestellt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 5 705 635 EUR bereitzustellen.

(6)

Die Niederlande haben am 4. August 2009 im Zusammenhang mit Entlassungen im Baugewerbe einen Antrag auf Mobilisierung des EGF gestellt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 386 114 EUR bereitzustellen.

(7)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die von Schweden, Österreich und den Niederlanden gestellten Anträge bereitzustellen –

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um einen Betrag von 15 931 423 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


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