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Document 52010XC0520(02)

    Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. C 131 vom 20.5.2010, p. 6–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 131/6


    Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China

    2010/C 131/04

    Der Kommission liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung verursachen.

    1.   Antrag

    Der Antrag wurde am 6. April 2010 von Saint-Gobain Vertex s.r.o., Tolnatext Fonalfeldolgozo, Valmieras „Stikla Skiedra“ AS und Vitrulan Technical Textiles GmbH („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von bestimmten offenmaschigen Geweben aus Glasfasern entfällt.

    2.   Untersuchte Ware

    Bei der von der Untersuchung betroffenen Ware („untersuchte Ware“) handelt es sich um offenmaschige Gewebe aus Glasfasern mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 x 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2.

    3.   Dumpingbehauptung  (2)

    Bei der angeblich gedumpten Ware handelt sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 40 00, ex 7019 51 00, ex 7019 59 00, ex 7019 90 91 und ex 7019 90 99 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

    Da das betroffene Land nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelten die Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf der Grundlage der Preise in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit den Preisen der untersuchten Ware (Stufe ab Werk) bei der Ausfuhr in die Union.

    Aus diesem Vergleich ergeben sich für das betroffene Ausfuhrland erhebliche Dumpingspannen.

    4.   Schadensbehauptung

    Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

    Aus den von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Mengen und die Preise der eingeführten untersuchten Ware sich unter anderem auf die Verkaufsmengen, die Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.

    5.   Verfahren

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise für die Einleitung eines Verfahrens vorliegen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

    Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch dieses Dumping geschädigt wurde. Sind die Schlussfolgerungen positiv, wird weiter geprüft, ob es im Unionsinteresse liegt, Maßnahmen einzuführen.

    5.1    Verfahren zur Dumpingermittlung

    Die ausführenden Hersteller (3) der untersuchten Ware aus dem betroffenen Land werden aufgefordert, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

    5.1.1   Untersuchung der ausführenden Hersteller

    a)   Stichprobenverfahren

    Da in dem betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter angehalten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

    Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

    Umsatz (in Landeswährung), der im Untersuchungszeitraum („UZ“) vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 mit dem Verkauf der untersuchten Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in m2), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (4) und als Gesamtwert,

    Umsatz (in Landeswährung), der im UZ vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 mit dem Verkauf der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in m2),

    genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

    Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an der Herstellung und/oder dem Verkauf (zur Ausfuhr und/oder im Inland) der untersuchten Ware beteiligt sind,

    sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

    Die ausführenden Hersteller sollten für den Fall, dass sie nicht in die Stichprobe einbezogen werden, außerdem angeben, ob sie einen Fragebogen und andere Antragsformulare erhalten möchten, um eine unternehmensbezogene Dumpingspanne nach dem folgenden Buchstaben b zu beantragen.

    Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende ausführende Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit allen ihr bekannten Verbänden von ausführenden Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.

    Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.

    Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des folgenden Buchstabens b darf der Antidumpingzoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen.

    b)   Individuelle Dumpingspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen

    Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Dumpingpanne („individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, müssen einen Fragebogen und andere Antragsformulare entsprechend dem vorstehenden Buchstaben a anfordern und diese ordnungsgemäß ausgefüllt innerhalb der nachstehend genannten Frist zurücksenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der ausgefüllte Fragebogen innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe vorgelegt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission für ausführende Hersteller aus einem Land ohne Marktwirtschaft individuelle Dumpingspannen nur dann ermitteln kann, wenn diese erwiesenermaßen die Kriterien für die Gewährung einer Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder zumindest einer individuellen Behandlung („IB“) entsprechend Abschnitt 5.1.2.2 erfüllen.

    Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.

    5.1.2   Verfahren für ausführende Hersteller in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

    5.1.2.1   Wahl eines Marktwirtschaftslandes

    Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 5.1.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus der Volksrepublik China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Die Kommission wählt hierfür ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft aus. Die Wahl der Kommission fiel vorläufig auf die Vereinigten Staaten von Amerika. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

    5.1.2.2   Behandlung von ausführenden Herstellern in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft

    Nach Artikel 2 Abschnitt 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei Herstellung und Verkauf der untersuchten Ware überwiegend marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung („MWB-Antrag“) stellen. Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (6) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen eine MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.

    Einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land können zusätzlich oder alternativ dazu eine individuelle Behandlung („IB“) beantragen. Um eine IB zu erhalten, müssen ausführende Hersteller nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen (7). Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wird, berechnet sich auf der Grundlage ihrer eigenen Ausfuhrpreise. Der Normalwert für ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wird, beruht auf den Werten, die für das Drittland mit Marktwirtschaft, das wie vorstehend erläutert ausgewählt wurde, ermittelt werden.

    a)   Marktwirtschaftsbehandlung (MWB)

    Die Kommission wird an die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen wollen, an die ihr bekannten Verbände von ausführenden Herstellern sowie an die Behörden des betroffenen Landes MWB-Antragsformulare versenden.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.

    b)   Individuelle Behandlung (IB)

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die in die Stichprobe einbezogen wurden, und die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, zur Beantragung einer IB innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe das MWB-Antragsformular übermitteln, in dem die Abschnitte, die für die IB relevant sind, ordnungsgemäß ausgefüllt sind.

    5.1.3   Untersuchung der unabhängigen Einführer  (8)  (9)

    Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

    Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

    genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

    Menge (in m2) und Wert (in Euro) der Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land in die Union im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum,

    Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (10), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind,

    sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

    Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    Ferner kann die Kommission Kontakt mit den bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern benötigt.

    Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

    Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Verbänden von Einführern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurückschicken. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und zu den Tätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware und zu den Verkäufen der untersuchten Ware.

    5.2    Verfahren zur Feststellung einer Schädigung

    Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass der Aufbau eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird. Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Bestimmung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise im Einfuhrland und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, sind die Unionshersteller der untersuchten Ware aufgefordert, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.

    5.2.1   Untersuchung der Unionshersteller

    Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.

    Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:

    Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

    genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware,

    Wert (in Euro) der Verkäufe der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

    Menge (in m2) der Verkäufe der untersuchten Ware auf dem Unionsmarkt im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

    Produktionsmenge (in m2) der untersuchten Ware im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010,

    gegebenenfalls Menge (in m2) der im Zeitraum vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 in die Union eingeführten untersuchten Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land,

    Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (11), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind, unabhängig davon, ob diese Ware in der Union oder in dem betroffenen Land hergestellt wurde,

    sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

    Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient („Kontrollbesuch vor Ort“). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nicht mitarbeitende Unionshersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    Die Kommission wird ferner mit den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Unionsherstellern benötigt.

    Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Angaben zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.

    Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Unionshersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle bekannten Unionshersteller und Verbände von Unionsherstellern werden von der Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.

    Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen zurückschicken. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, zur finanziellen Lage und zu den Tätigkeiten des Unternehmens/der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.

    5.3    Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses

    Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Unionshersteller, Einführer und ihre repräsentativen Verbände, repräsentative Verwender und repräsentative Verbraucherorganisationen werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist belegen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihren Tätigkeiten und der untersuchten Ware besteht.

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die innerhalb der vorstehend genannten Frist mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihr innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben dazu vorlegen, ob die Einführung von Maßnahmen im Unionsinteresse liegt. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder mittels Beantwortung eines von der Kommission erstellten Fragebogens gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

    5.4    Andere schriftliche Stellungnahmen

    Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind diese Informationen und sachdienlichen Nachweise der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorzulegen.

    5.5    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission

    Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung die Anfangsphase der Untersuchung, so ist der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzureichen. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

    5.6    Schriftliche Stellungnahmen, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

    Alle Beiträge der interessierten Parteien, einschließlich der Informationen, die zur Auswahl der Stichprobe übermittelt werden, der ausgefüllten MWB-Antragsformulare sowie der ausgefüllten Fragebogen und ihrer aktualisierten Fassungen, sind schriftlich sowohl auf Papier als auch elektronisch zu übermitteln und müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus technischen Gründen nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission hierüber unverzüglich informieren.

    Alle schriftlichen Beiträge, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, ausgefüllten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (12) tragen.

    Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt. Diese Zusammenfassungen sollen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

    Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro: N-105 04/92

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Fax +32 22956505

    6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    Wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den benötigten Informationen verweigert oder sie nicht fristgerecht übermittelt oder die Untersuchung erheblich behindert, können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die sonstigen verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

    Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    7.   Anhörungsbeauftragter

    Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung befassten Dienststellen der Kommission. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zur Akte, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Rechte auf Interessenverteidigung umfassend wahrnehmen können.

    Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung die Anfangsphase der Untersuchung, so ist der Antrag innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzureichen. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

    Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.

    Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel: (http://ec.europa.eu/trade/issues/respectrules/ho/index_en.htm).

    8.   Zeitplan für die Untersuchung

    Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

    9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

    Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (13) verarbeitet.


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

    (2)  Dumping bezeichnet den Verkauf einer Ware zur Ausfuhr („betroffene Ware“) zu einem Preis unterhalb ihres „Normalwertes“. Als Normalwert gilt normalerweise ein vergleichbarer Preis für eine „gleichartige“ Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes. Unter einer „gleichartigen Ware“ wird eine Ware verstanden, die der betroffenen Ware in jeder Hinsicht gleicht oder, falls eine solche Ware nicht existiert, eine Ware, die der betroffenen Ware sehr ähnlich ist.

    (3)  Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in dem betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in den EU-Markt ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt sind. Nichtherstellende Ausführer haben im Regelfall keinen Anspruch auf einen unternehmensspezifischen Zollsatz.

    (4)  Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.

    (5)  Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.

    (6)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Konkursvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

    (7)  Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen; ii) die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt; iii) die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig; iv) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen; und v) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

    (8)  Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe eingezogen werden. Einführer, die mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 zum Fragebogen für diese ausführenden Hersteller ausfüllen. Siehe Fußnote 5 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

    (9)  Die von den unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können auch zu anderen Zwecken als zur Ermittlung von Dumping herangezogen werden.

    (10)  Siehe die Bestimmung des Begriffs „verbunden“ in Fußnote 5.

    (11)  Siehe Fußnote 5 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.

    (12)  Solche Dokumente werden nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

    (13)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


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