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Document 62005CA0101

    Rechtssache C-101/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten — Schweden) — Skatteverket/A (Freier Kapitalverkehr — Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern — Steuer auf Kapitalerträge — Gewinnausschüttungen an eine in einem Mitgliedstaat des EWR niedergelassene Gesellschaft — Befreiung — Gewinnausschüttungen an eine in einem Drittland niedergelassene Gesellschaft — Befreiung abhängig vom Bestehen eines Steuerabkommens, das einen Informationsaustausch vorsieht — Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle)

    ABl. C 51 vom 23.2.2008, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    23.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 51/6


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 18. Dezember 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätten — Schweden) — Skatteverket/A

    (Rechtssache C-101/05) (1)

    (Freier Kapitalverkehr - Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern - Steuer auf Kapitalerträge - Gewinnausschüttungen an eine in einem Mitgliedstaat des EWR niedergelassene Gesellschaft - Befreiung - Gewinnausschüttungen an eine in einem Drittland niedergelassene Gesellschaft - Befreiung abhängig vom Bestehen eines Steuerabkommens, das einen Informationsaustausch vorsieht - Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle)

    (2008/C 51/09)

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Vorlegendes Gericht

    Regeringsrätten

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Skatteverket

    Beklagter: A

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt — Auslegung der Artikel 56 EG und 58 EG — Besteuerung der von einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeschütteten Dividenden bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen — Nationale Regelung, die eine Befreiung solcher Dividenden vom Bestehen eines Besteuerungsabkommens mit dem Drittstaat abhängig macht, das eine Klausel über den Austausch von Informationen enthält

    Tenor

    Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, aufgrund deren die Befreiung von der Einkommensteuer auf in Form von Aktien einer Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividenden nur dann gewährt werden kann, wenn die ausschüttende Gesellschaft in einem Mitgliedstaat des EWR oder in einem Staat niedergelassen ist, mit dem der Besteuerungsmitgliedstaat ein Steuerabkommen, das den Austausch von Informationen vorsieht, geschlossen hat, sofern diese Befreiung von Voraussetzungen abhängig ist, deren Beachtung von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats nur in der Weise nachgeprüft werden kann, dass sie Auskünfte beim Niederlassungsstaat der ausschüttenden Gesellschaft einholen.


    (1)  ABl. C 106 vom 30.4.2005.


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