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Document 52007XC1204(02)
Information communicated by Member States regarding State aid granted under Commission Regulation (EC) No 70/2001 on the application of Articles 87 and 88 of the EC Treaty to State aid to small and medium-sized enterprises
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
ABl. C 290 vom 4.12.2007, p. 12–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/12 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden
(2007/C 290/11)
Beihilfe Nr. |
XA 7040/07 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Regione Lazio |
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Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Agevolazioni a favore di PMI per progetti di ricerca industriale e sviluppo precompetitivo |
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Rechtsgrundlage |
Deliberazione della giunta regionale n. 440 del 19.6.2007, pubblicata sul Bollettino Ufficiale della Regione Lazio n. 20 del 20.7.2007, che modifica la deliberazione della giunta regionale n. 28 del 25.1.2007, attuativa della legge 27.10.1994, n. 598, art. 11, e s.m.i. |
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Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung oder Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
25 Mio. EUR (1) |
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Beihilfehöchstintensität |
Die Beihilfe darf die in den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Höchstgrenzen nicht überschreiten |
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Inkrafttreten der Regelung |
Ab 19. Juni 2007, in jedem Fall vor der Annahme weiterer, im „Beschluss Nr. 440/2007 der Regionalregierung vorgesehener Akte“ |
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Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Unbegrenzt; die Beihilferegelung ist jedoch bis zum 30. Juni 2008 von der Anzeigepflicht nach Art. 88 Abs. 3 des EG-Vertrags befreit; zu diesem Zeitpunkt tritt vorbehaltlich möglicher Verlängerungen die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in der geänderten Fassung außer Kraft |
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Zweck der Beihilfe |
Förderung der Tätigkeiten im Bereich der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche |
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oder |
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Kohlenbergbau |
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Gesamte verarbeitende Industrie |
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oder |
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Stahlindustrie |
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Schiffbau |
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Kunstfaserindustrie |
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Automobilindustrie |
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Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie |
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Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse |
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Sämtliche Dienstleistungen |
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oder |
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Verkehr |
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Finanzdienstleistungen |
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Sonstige Dienstleistungen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Beihilfe Nr. |
XA 7041/07 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Land Niedersachsen |
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Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten |
Durchführung von Beratungs- und Organisationsdienstleistungen im Bereich Agrarmarketing für die Landesregierung sowie für Unternehmen und Vereinigungen im land- und ernährungswirtschaftlichen Sektor |
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Rechtsgrundlage |
Vertrag zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Marketinggesellschaft der niedersächsischen Land- und Ernährungswirtschaft über die Durchführung von Beratungs- und Organisations-Dienstleistungen im Bereich Agrarmarketing für die Landesregierung sowie für Unternehmen und Vereinigungen im land- und ernährungswirtschaftlichen Sektor Contrat attribué dans le cadre d'un appel d'offres communautaire (voir 2007/S 45-055475 du 6.3.2007) |
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Voraussichtliches jährliches Beihilfevolumen bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
1,23 Mio. EUR |
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Besicherte Darlehen |
— |
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Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
— |
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Besicherte Darlehen |
— |
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Beihilfehöchstintensität |
Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung |
Ja |
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Inkrafttreten der Regelung |
1.7.2007 |
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Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Ratenzahlung |
30.6.2012 |
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Zweck der Beihilfe |
Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen |
Ja |
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Betroffene Wirtschaftssektoren |
Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen |
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Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche: |
Ja |
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oder |
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Stahlindustrie |
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Schiffbau |
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Kunstfaserindustrie |
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Kfz-Industrie |
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Andere Bereiche der verarbeiten den Industrie |
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||||
Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen |
Ja |
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Oder |
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Verkehr |
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Finanzdienstleistungen |
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Sonstige Dienstleistungen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz |
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Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung |
Ja |
(1) Die angegebenen jährlichen Ausgaben erfolgen zusätzlich zu den in der Regelung vorgesehenen jährlichen Ausgaben, die dieselbe Rechtsgrundlage haben und für KMU bestimmt sind, welche in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 für andere als in diesem Formblatt genannte Sektoren fallen.