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Document C2007/129/04

Rechtssache C-103/07 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2007 von Angel Angelidis gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. Dezember 2006 in der Rechtssache T-416/03, Angelidis/Europäisches Parlament

ABl. C 129 vom 9.6.2007, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/3


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2007 von Angel Angelidis gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 5. Dezember 2006 in der Rechtssache T-416/03, Angelidis/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-103/07 P)

(2007/C 129/04)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Angel Angelidis (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und folglich

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Dezember 2006 in der Rechtssache T-416/03 (Angelidis/Parlament) aufzuheben;

den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und, seiner ursprünglichen Klage in der Rechtssache T-416/03 stattgebend,

die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 4. März 2003 aufzuheben, mit der die endgültige Beurteilung des Klägers für das Jahr 2001 erstellt wurde;

diese Beurteilung für das Jahr 2001 aufzuheben;

Schadensersatz zuzuerkennen für immateriellen Schaden und Beeinträchtigung der Laufbahn sowohl aufgrund der wesentlichen Fehler als auch der erheblichen Verspätung bei der Erstellung dieser Beurteilung für das Jahr 2001 unter für ihn besonders schmerzlichen Umständen, wobei der Schadensersatz nach billigem Ermessen unter dem Vorbehalt der Erhöhung oder Verminderung während des Verfahrens auf 20 000 Euro veranschlagt wird;

den Beklagten gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit seinem Rechtsmittel wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, mehrere Rechtsfehler bei der Auslegung der Art. 26 und 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Anwendung dieser Artikel begangen zu haben. Diese Fehler lägen insbesondere in der extensiven Auslegung, die das Gericht auf die eng umrissenen Fälle anwende, in denen von der Regel, wonach die Beurteilung und ihre Validierung von zwei verschiedenen Vorgesetzten des beurteilten Beamten vorzunehmen seien, abgewichen werden könne, und in der Auffassung des Gerichts, dass es keiner Anhörung des vorherigen direkten Vorgesetzten dieses Beamten bedürfe. Das angefochtene Urteil weise in diesen beiden Punkten zahlreiche Begründungslücken auf; im Übrigen habe das Gericht die Bedeutung mehrerer ihm vom Rechtsmittelführer vorgelegter Beweisstücke verfälscht.


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