This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document C2007/082/03
Case C-150/04: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 30 January 2007 — Commission of the European Communities v Kingdom of Denmark (Failure of a Member State to fulfil obligations — Freedom of movement for workers — Freedom to provide services — Free movement of capital — Freedom of establishment — Income tax — Pensions — Policy taken out with a pension institution in another Member State — Tax legislation — Limitation on the deductibility or exemption from taxable income of contributions paid into a pension scheme — Overriding reasons in the public interest — Effectiveness of supervision of taxation — Cohesion of the tax system — Symmetry of the tax system — Double taxation convention)
Rechtssache C-150/04: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 30. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Dänemark (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Freier Dienstleistungsverkehr — Freier Kapitalverkehr — Niederlassungsfreiheit — Einkommensteuer — Altersvorsorge — Abschluss bei einem Rentenversicherungsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — Steuerrecht — Beschränkung der Abzugsfähigkeit oder Nichtberücksichtigung der im Rahmen eines Rentenplans gezahlten Beiträge beim steuerpflichtigen Einkommen — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle — Kohärenz des Steuersystems — Symmetrie des Steuersystems — Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung)
Rechtssache C-150/04: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 30. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Dänemark (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Freier Dienstleistungsverkehr — Freier Kapitalverkehr — Niederlassungsfreiheit — Einkommensteuer — Altersvorsorge — Abschluss bei einem Rentenversicherungsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — Steuerrecht — Beschränkung der Abzugsfähigkeit oder Nichtberücksichtigung der im Rahmen eines Rentenplans gezahlten Beiträge beim steuerpflichtigen Einkommen — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses — Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle — Kohärenz des Steuersystems — Symmetrie des Steuersystems — Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung)
ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 2–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.4.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 30. Januar 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Dänemark
(Rechtssache C-150/04) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Altersvorsorge - Abschluss bei einem Rentenversicherungsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Steuerrecht - Beschränkung der Abzugsfähigkeit oder Nichtberücksichtigung der im Rahmen eines Rentenplans gezahlten Beiträge beim steuerpflichtigen Einkommen - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle - Kohärenz des Steuersystems - Symmetrie des Steuersystems - Abkommen zur Verhinderung der Doppelbesteuerung)
(2007/C 82/03)
Verfahrenssprache: Dänisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Tams, dann R. Lyal und H. Støvlbæk)
Beklagter: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Molde)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigter: A. Kruse)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 39 EG, 43 EG, 49 EG und 56 EG — Steuervorschriften, die die Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Altersversicherung vom steuerpflichtigen Einkommen auf Versicherungsverträge beschränken, die mit einem in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen geschlossen wurden
Tenor
1. |
Das Königreich Dänemark hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 39 EG, 43 EG und 49 EG verstoßen, dass es eine Lebensversicherungs- und Altersversorgungsregelung erlassen und in Kraft gelassen hat, nach der das Recht, Beiträge abzuziehen, und das Recht, sie unberücksichtigt zu lassen, nur für Beitragszahlungen im Rahmen von Verträgen gewährt werden, die mit Rentenversicherungsträgern mit Sitz in Dänemark geschlossen wurden, während für Beitragszahlungen im Rahmen von Verträgen, die mit Rentenversicherungsträgern mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten geschlossen wurden, keine solche Steuererleichterung gewährt wird. |
2. |
Das Königreich Dänemark trägt die Kosten. |
3. |
Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten. |