This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document C2005/205/49
Case T-224/05: Action brought on 10 June 2005 by Olivier Chassagne against the Commission of the European Communities
Rechtssache T-224/05: Klage des Olivier Chassagne gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Juni 2005
Rechtssache T-224/05: Klage des Olivier Chassagne gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Juni 2005
ABl. C 205 vom 20.8.2005, p. 27–27
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
20.8.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/27 |
Klage des Olivier Chassagne gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Juni 2005
(Rechtssache T-224/05)
(2005/C 205/49)
Verfahrenssprache: Französisch
Olivier Chassagne, wohnhaft in Brüssel, hat am 10. Juni 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers sind die Rechtsanwälte Stéphane Rodrigues und Yola Minatchy.
Der Kläger beantragt,
— |
Anhang VII Artikel 8 des neuen Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für rechtswidrig und damit für auf den Kläger unanwendbar zu erklären; |
— |
dem Kläger einen (1) symbolischen Euro als Ersatz des immateriellen Schadens und siebentausenddreihundertzweiundsiebzig (7 372) Euro als Ersatz des materiellen Schadens zuzusprechen; |
— |
der Beklagten alle Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger, ein Beamter der Kommission, stammt von der Insel Réunion, einem französischen überseeischen Departement. Er hat die vorliegende Klage aufgrund der Zurückweisung einer Beschwerde erhoben, die er gegen seine Gehaltsabrechnung für August 2004 eingelegt hatte, in der die Erstattung seiner jährlichen Reisekosten enthalten war.
Der Kläger begründet seine Klage damit, dass Anhang VII Artikel 8 des Statuts über die Erstattung der jährlichen Reisekosten der Beamten für die Reise zu ihrem Herkunftsort rechtswidrig sei. Diese Vorschrift stehe insoweit im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht, als sie zu verschiedenen Ungleichbehandlungen aufgrund des Herkunftsorts der Beamten und zu gegen die Artikel 12 und 299 EG verstoßenden Diskriminierungen von aus französischen überseeischen Departements stammenden Beamten, aber auch zu Ungleichbehandlungen aufgrund der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer sprachlichen Minderheit, der ethnischen Herkunft oder der Rasse führe.
Die Vorschrift verletze auch andere allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie die Begründungspflicht und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz und der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit.