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Document 52004TA1130(02)

    Rechnungshof — Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2003 - Bericht über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), zusammen mit den Antworten der Organe

    ABl. C 293 vom 30.11.2004, p. 315–384 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    30.11.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 293/315


    BERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEITEN IM RAHMEN DES SECHSTEN, SIEBTEN UND ACHTEN EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS


    BERICHT ÜBER DIE TÄTIGKEITEN IM RAHMEN DES SECHSTEN, SIEBTEN, ACHTEN UND NEUNTEN EUROPÄISCHEN ENTWICKLUNGSFONDS (EEF)

    INHALT

    Einleitung

    Kapitel I — Ausführung des sechsten, siebten, achten und neunten EEF

    Der Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement wurde überarbeitet, ist aber noch verbesserungsfähig

    Sonstige Bemerkungen zum Inhalt des Berichts

    Schlussfolgerungen

    Kapitel II — Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zu den EEF

    Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zum sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für das Haushaltsjahr 2003

    Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung

    Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

    Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Überwachungssysteme und -kontrollen

    Kapitel III — Weiterverfolgung früherer Bemerkungen

    Einbeziehung der EEF in den Gesamthaushaltsplan

    Zusammenfassung der früheren Bemerkungen

    Entwicklungsstand

    Beteiligung der Obersten Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten an der Prüfung des EEF

    Zusammenfassung der früheren Bemerkungen

    Entwicklungsstand

    Überwachung der Stabex-Mittel

    Zusammenfassung der früheren Bemerkungen

    Entwicklungsstand

    Kapitel IV — Wichtigste Bemerkungen in den vom Hof seit dem letzten Entlastungsverfahren veröffentlichten Sonderberichten

    Sonderbericht Nr. 15/2003 über die Prüfung der aus dem EEF finanzierten Programme über Mikroprojekte

    BEMERKUNGEN DES HOFES

    ANTWORTEN DER KOMMISSION

    EINLEITUNG

    1.

    Die Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) beruhen zum einen auf internationalen Abkommen (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41), die zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) geschlossen wurden, und zum anderen auf Beschlüssen des Rates über die Assoziierung von 20 überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG). Seit Mai 2003 gehört Osttimor zu den Unterzeichnerstaaten des Abkommens von Cotonou, deren Zahl damit auf 78 gestiegen ist.

     

    2.

    Für die Verwaltung der EEF ist die Kommission gemeinsam mit den AKP-Staaten zuständig, unbeschadet bestimmter bislang unter der Zuständigkeit der Europäischen Investitionsbank (EIB) durchgeführter Finanzinstrumente. Im Zuge der neuen Finanzregelung vom 27. März 2003 wurde eine wichtige Neuerung bei der Verwaltung des neunten EEF eingeführt, indem die EIB die alleinige Verantwortung für die Durchführung der Investitionsfazilität erhielt. Obwohl die Kommission diesen Verwaltungsbereich in der EEF-Rechnung konsolidiert, finden die betreffenden Operationen keine Berücksichtigung mehr bei der Zuverlässigkeitserklärung des Hofes und beim Entlastungsverfahren des Europäischen Parlaments (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41)  (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Der Hof behält jedoch die Gesamtverantwortung für die Prüfung der EEF, die er in Bezug auf die von der EIB verwalteten Operationen entsprechend den Modalitäten der zwischen der EIB, der Kommission und dem Hof geschlossenen Dreiervereinbarung wahrnimmt (siehe Artikel 112 der oben erwähnten Finanzregelung).

     

    3.

    Die Durchführungsdauer der EEF ist weiterhin sehr lang (siehe Tabelle 1 ).

    3.

    Die Gesamtdauer der EEF ist lange, da in der Vergangenheit die nicht verwendeten Salden im Rahmen desselben EEF wieder gebunden werden konnten. Infolge des Inkrafttretens des Abkommens von Cotonou werden alle freigewordenen Salden im Rahmen des 9. EEF wieder verwendet, was dazu beiträgt, dass die vorhergehenden EEF schneller abgeschlossen werden. Dennoch ist die Dauer der Durchführung der Projekte und Programme innerhalb der EEF mit den anderen gemeinschaftlichen Entwicklungshilfeprogrammen und denjenigen der Mitgliedstaaten oder der wichtigsten Geberländer vergleichbar.

    Tabelle 1 — Laufzeit der AKP-EU-Abkommen und der EEF

    AKP-EU-Abkommen

    EEF

    Offizielle Laufzeit

    Tatsächliche Dauer der Durchführung zum 31. Dezember 2003

    Drittes Abkommen von Lomé (ABl. L 86 vom 31.3.1986)

    Sechster EEF

    Nicht abgeschlossen (4)

    5 Jahre ab 1. März 1985 (Artikel 291)

    5 Jahre ab 1. März 1985 (Artikel 194)

    17 Jahre ab 24. März 1986 (5)

    Viertes Abkommen von Lomé (ABl. L 229 vom 17.8.1991), geändert auf Mauritius am 4. November 1995 (ABl. L 156 vom 29.5.1998)

    Siebter EEF

    Nicht abgeschlossen (4)

    5 Jahre ab 1. März 1990 (Finanzprotokoll, Artikel 1)

    12 Jahre ab 1. September 1991 (5)

    10 Jahre ab 1. März 1990 (Artikel 366 Absatz 1)

    Achter EEF

    Nicht abgeschlossen (4)

    5 Jahre ab 1. März 1995 (zweites Finanzprotokoll, Artikel 1)

    5 Jahre ab 1. Juni 1998 (5)

    In Cotonou unterzeichnetes AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (ABl. L 317 vom 15.12.2000)

    Neunter EEF

    Durchführung hat am 1. April 2003 begonnen (5)

    20 Jahre ab 1. März 2000 (Artikel 95)

    5 Jahre ab 1. März 2000 (Finanzprotokoll, Artikel 1)

     

    4.

    Der neunte EEF trat am 1. April 2003 in Kraft, gleichzeitig mit dem im Juni 2000 unterzeichneten Abkommen von Cotonou.

    4.

    Das Inkrafttreten des 9. EEF hing von der Ratifizierung aller Mitgliedstaaten und 2/3 der AKP-Staaten ab.

    5.

    Die Mittelausstattung der vier im Jahr 2003 in der Durchführung befindlichen EEF verteilte sich — ohne die nunmehr von der EIB alleinverantwortlich verwalteten Instrumente — im Wesentlichen auf folgende Bereiche:

    a)

    Die programmierbare Hilfe (6) für die Durchführung von Entwicklungshilfeprojekten (hierauf entfällt etwa die Hälfte der Mittelzuweisungen);

    b)

    Die programmierbare Hilfe (6) für direkte Haushaltsbeihilfen an die begünstigten Staaten (hierauf entfällt fast ein Viertel der Mittelzuweisungen);

    c)

    Die nicht programmierbare Hilfe zugunsten spezifischer Bereiche der Zusammenarbeit, wie Unterstützung für Ausfuhrerzeugnisse (Stabex und Sysmin bzw. FLEX) oder für Finanztransaktionen, wie beispielsweise Risikokapitaloperationen (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41) und Hilfe beim Schuldenabbau (hierauf entfällt etwas mehr als ein Viertel der Mittelzuweisungen).

     

    6.

    Nach der Programmierungsphase werden die EEF-Mittel im Prinzip im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens, an dem die Kommission und die begünstigten AKP-Staaten beteiligt sind, mobilisiert. Nach Eingang eines entsprechenden Antrags eines AKP-Staates erlässt die Kommission — nach positiver Stellungnahme des aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehenden EEF-Ausschusses (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41) — als Hauptanweisungsbefugte die Finanzierungsbeschlüsse (die als Mittelbindungen verbucht werden (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41)). Anschließend legen die Kommission und der AKP-Staat im Finanzierungsabkommen die Bedingungen für die Durchführung dieser Finanzierungsbeschlüsse durch den nationalen Anweisungsbefugten (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41) des jeweiligen Landes fest. Der nationale Anweisungsbefugte schließt die Verträge ab (die als rechtliche Einzelverpflichtungen verbucht werden (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41)) und ordnet die Ausgaben an; diese Ausgaben werden im Einklang mit den Verfahren für die EEF- Durchführung und den entsprechenden Finanzkreisläufen von der Kommission kontrolliert und ausgeführt.

     

    7.

    Die direkten Haushaltsbeihilfen, die einen wachsenden Anteil an den EEF-Finanzierungen ausmachen und für die im Jahr 2003 Mittel im Betrag von rund 800 Millionen Euro gebunden wurden (24 % des Gesamtbetrags), unterliegen nicht der geteilten Verwaltung. In diesem Fall bleibt die Kommission alleinige Anweisungsbefugte und gilt — ebenso wie bei der aus dem Gesamthaushaltsplan finanzierten Außenhilfe — Folgendes: „Finanzierungsvereinbarungen im Rahmen von Finanz- und Budgethilfen stellen eine rechtliche Verpflichtung dar und können zu Zahlungen führen, ohne dass weitere rechtliche Verpflichtungen einzugehen sind“ (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Die Kommission nimmt — nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass die Bedingungen des Abkommens von Cotonou und des Finanzierungsabkommens erfüllt sind — die erste, nur von ihr zu unterzeichnende Mittelüberweisung zugunsten der Haushalte der Empfängerstaaten vor. Nachdem die Mittel einmal überwiesen wurden, werden sie zu Mitteln der AKP-Staaten und gehen in deren Haushalte ein. Rechtlich und buchhalterisch unterliegt die Verwendung und Kontrolle dieser Mittel den Rechtsvorschriften und Verfahren der Empfängerstaaten. Die Kommission bewertet gemeinsam mit den anderen wichtigsten internationalen Gebern die Fortschritte dieser Länder bei der öffentlichen Finanzverwaltung und der Armutsbekämpfung. Bevor die Kommission weitere Tranchen überweist, überzeugt sie sich davon, dass die im Finanzierungsabkommen festgelegten Zielvorgaben für Verbesserungen erreicht wurden.

     

    8.

    Das Jahr 2003 war gekennzeichnet durch eine grundlegende Neuorganisation der mit der Durchführung der EEF befassten Kommissionsdienste. Im Rahmen ihrer Reform der Verwaltung der Auslandshilfe (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41) hat die Kommission zwecks Verbesserung des Tempos und der Qualität ihrer Verwaltung einen erheblichen Teil ihrer Zuständigkeiten und Ressourcen auf die Ebene der Delegationen in den AKP-Staaten verlagert (diese Dekonzentration war bis Ende 2003 bei 16 Delegationen abgeschlossen und bei 11 weiteren Delegationen in ein fortgeschrittenes Stadium eingetreten; bei den 17 verbleibenden Delegationen soll sie vor Juli 2004 abgeschlossen werden).

     

    KAPITEL I — AUSFÜHRUNG DES SECHSTEN, SIEBTEN, ACHTEN UND NEUNTEN EEF (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41)

    Der Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement wurde überarbeitet, ist aber noch verbesserungsfähig

    9.

    Der Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement für den sechsten, siebten, achten und neunten EEF für das Haushaltsjahr 2003 wurde dem Hof von der Kommission zum 22. Juni 2004 übermittelt, d. h. später als zu der in Artikel 102 und Artikel 135 der Finanzregelung für den neunten EEF vorgesehenen Frist vom 31. Mai. Die Darstellung dieses Berichts wurde überarbeitet, und er enthält nunmehr eine größere Bandbreite an Informationen, die zudem vollständiger und detaillierter sind. So enthält der Bericht insbesondere einen Vergleich zwischen den Zielen und den tatsächlich erreichten Ergebnissen und eine Weiterverfolgung der Empfehlungen der Entlastungsbehörden und des Rechnungshofs. Er vermittelt einen Überblick über die wichtigsten Merkmale der EEF-Verwaltung im Haushaltsjahr 2003. Aus dem Bericht geht hervor, dass das Volumen der Mittelbindungen, der rechtlichen Verpflichtungen und der Zahlungen in allen von der Kommission bzw. der EIB verwalteten Bereichen gegenüber den Vorjahren gestiegen ist (siehe Tabellen 2 und 3 ).

     

    Tabelle 2 — Kumulierte Verwendung der EEF-Mittel zum 31. Dezember 2003

    (Millionen Euro)

     

    Stand Ende 2002

    Haushaltsvollzug im Haushaltsjahr 2003

    Stand Ende 2003

    Gesamt-betrag

    Durchfüh-rungsrate % (17)

    sechster EEF

    siebter EEF

    achter EEF (18)

    neunter EEF (19)

    Gesamt-betrag  (19)

    sechster EEF

    siebter EEF

    achter EEF (18)

    neunter EEF (19)

    Gesamt-betrag  (19)

    Durchfüh-rungsrate % (17)

    A — MITTEL (15)

    32 840,4

     

    – 357,5

    – 585,6

    –1 736,7

    15 493,1

    12 813,3

    7 471,6

    10 926,1

    11 762,9

    15 493,1

    45 653,7

     

    B — VERWENDUNG

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    1. Mittelbindungen

    29 921,2

    91,1

    –13,1

    –2,6

    255,1

    3 522,4

    3 761,8

    7 471,6

    10 926,1

    11 762,9

    3 522,4

    33 683,0

    73,8

    2. Rechtliche Einzelverpflichtungen

    24 824,2

    75,6

    30,7

    311,7

    1 406,6

    1 133,7

    2 882,7

    7 349,6

    10 297,1

    8 926,5

    1 133,7

    27 706,9

    60,7

    3. Zahlungen  (16)

    21 536,4

    65,6

    47,0

    486,2

    1 559,6

    281,7

    2 374,5

    7 282,1

    9 718,6

    6 628,5

    281,7

    23 910,9

    52,4

    C — Noch zu zahlender Betrag (B1 – B3)

    8 384,8

    25,5

     

     

     

     

     

    189,5

    1 207,5

    5 134,4

    3 240,7

    9 772,1

    21,4

    D — Verfügbare Mittel (A – B1)

    2 919,2

    8,9

     

     

     

     

     

    0,0

    0,0

    0,0

    11 970,7

    11 970,7

    26,2

    Tabelle 3 — Haushaltsvollzug in den Haushaltsjahren 2000-2003

    (Millionen Euro)

     

    2000

    2001

    2002

    2003

    1. Mittelbindungen

    3 757,4

    1 554,2

    1 768,4

    3 761,8

    2. Rechtliche Einzelverpflichtungen

    2 296,2

    2 263,4

    2 142,9

    2 882,7

    3. Zahlungen

    1 547,7

    2 067,9

    1 852,7

    2 374,5

    Quelle: Rechnungshof.

    10.

    Die Lesbarkeit und Genauigkeit des Berichts sowie sein informativer Wert könnten jedoch in einigen wichtigen Punkten verbessert werden, indem bestimmte Informationen klarer in den Zusammenhang gestellt werden;

    10.

    Die Kommission wird — wie in den vergangenen Jahren — die Bemerkungen des Hofes berücksichtigen, wenn sie ihre nächsten Berichte über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement abfasst.

    a)

    In Bezug auf das große Volumen der Mittelbindungen wäre es zweckdienlich gewesen, darauf hinzuweisen, dass das Abkommen von Cotonou bereits im Juni 2000 unterzeichnet wurde, so dass die Programmierung des neunten EEF bereits lange vor seinem Inkrafttreten im April 2003 anlaufen konnte. Diese lange Vorbereitungsphase musste sich fast unweigerlich in einem hohen Volumen der Mittelbindungen und der rechtlichen Verpflichtungen niederschlagen.

    a)

    Die Kommission hat Übergangsmaßnahmen getroffen, um die Folgen, die aus der verzögerten Ratifizierung des Cotonou-Abkommens resultieren, abzumildern. Es trifft allerdings zu, dass die Ausführung der EEF zyklisch ist, denn die gebundenen Beträge sind zu Beginn der Laufzeit eines EEF immer höher. Die vollständige Einbeziehung der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in den Gesamthaushaltsplan der Union bietet eine Lösung für dieses Problem.

    b)

    Das hohe Volumen der rechtlichen Verpflichtungen ist teilweise eine Folge der Inanspruchnahme der Instrumente der raschen Auszahlung (Initiative zugunsten armer, hoch verschuldeter Länder, direkte Haushaltsbeihilfen usw.), was in der erläuternden Tabelle auf Seite 3 des Berichts jedoch nicht ausdrücklich erklärt wird.

    b)

    Die verstärkte Inanspruchnahme von sektorbezogener Unterstützung und Haushaltsbeihilfen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, ist seit dem Jahr 2000 Bestandteil der vereinbarten Entwicklungspolitik der Europäischen Gemeinschaft (siehe Ziffer 25 der Erklärung des Rates und der Kommission über die Entwicklungspolitik der Gemeinschaft, Dezember 2000, KOM(2000) 0212). Zudem wiesen andere Sektoren Erhöhungen auf, die über den Prognosen lagen (zum Beispiel lagen die Mittelbindungen für die Entwicklung im sozialen und humanen Bereich über den Zielvorgaben).

    11.

    Die Darstellung der Finanzinformationen ermöglicht keinen Vergleich mehr zwischen den im Rahmen des neunten EEF und den im Rahmen früherer EEF über Projekte bzw. in Form von Haushaltsbeihilfen und in Form nicht programmierbarer Hilfen bereitgestellten Mitteln (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41).

    11.

    Mit dem 9. EEF wurde der Begriff des Instruments gestrichen, der in den früheren EEF existierte, und einige Darstellungen sind nicht mehr möglich. Dennoch sind in den Haushaltsrechnungen für den 9. EEF die betreffenden Informationen klar und deutlich ausgewiesen. In dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement sind die Haushaltsbeihilfen im Einzelnen ausgewiesen.

    12.

    Während die Vorbereitungen für den zehnten EEF bereits angelaufen sind, wurden für 75 % der Mittel des neunten EEF noch keine Finanzierungsbeschlüsse getroffen und befinden sich vier verschiedene EEF — mit jeweils eigenen Regeln — in der Durchführung. Diese Fakten und die vom Hof bereits früher hervorgehobenen Probleme beim Übergang von einem EEF zum nächsten (siehe Ziffer 57) sollten bei der Debatte über eine mögliche Einbeziehung der EEF in den Gesamthaushaltsplan bedacht werden.

    12.

    Die Kommission, die sich der Meinung des Hofes vorbehaltlos anschließt, hat in ihrer Mitteilung (KOM(2003) 590 vom 8.10.2003) die Vorteile einer Einbeziehung der EEF in den Gesamthaushaltsplan dargelegt (siehe auch Antwort der Kommission zu Ziffer 57).

    Die Kommission beabsichtigt, vor Ende 2007 alle Mittel des 9. EEF zu binden. Wenn die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan nicht akzeptiert wird, wird ein neuer EEF notwendig sein, um im Jahr 2008 Mittelbindungen vorzunehmen. Inzwischen wurden die Vorbereitungsarbeiten zu dem 10. EEF bereits eingeleitet, damit zu gegebenem Zeitpunkt die notwendigen Verhandlungen mit den AKP-Staaten und dem Rat stattfinden können.

    13.

    Die Tatsache, dass das ursprüngliche Ziel — nämlich Vornahme von Mittelbindungen im Betrag von 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2003 — um 49 % überschritten wurde, ist ein Hinweis darauf, dass die Schätzungen zu vorsichtig waren und bestimmte Faktoren nicht ausreichend berücksichtigt wurden (siehe Ziffer 10). Überdies sind die im Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement enthaltenen Informationen über die Festlegung quantitativer Ziele noch immer zu summarisch.

    13.

    Aufgrund der Unsicherheiten in Verbindung mit der Ratifizierung des Cotonou-Abkommens und wegen des Inkrafttretens des 9. EEF war eine gewisse Vorsicht bei den Prognosen zu den Mittelbindungen durchaus angebracht. Das festgelegte Ziel lag bereits um circa 20 % über dem im Jahr 2002 erreichten Volumen der Mittelbindungen.

    Die für die Festlegung der Ziele verfügbaren Informationen, die sehr umfangreich sind und vor allem aus Sitzungen mit den Leitern der Delegationen und einem Berichterstattungssystem stammen, werden bei der Vorlage des nächsten Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement berücksichtigt.

    14.

    Drei Staaten (Frankreich, Portugal und Schweden) haben ihren Beitrag bis zum Ende des vierten Quartals 2003 noch nicht vollständig gezahlt (dadurch ergibt sich ein Fehlbetrag von 96 Millionen Euro). Wegen dieses Fehlbetrags und der Entscheidung, 170 Millionen Euro an den „Global Health Fund“ zu überweisen, musste die Kommission Zahlungen in Höhe von rund 270 Millionen Euro auf Ende Januar 2004 verschieben. Es wäre hilfreich gewesen, mehr über die Ursachen dieser Probleme zu erfahren und darüber, wie sie Anfang 2004 gelöst werden sollen.

    14.

    Die Schätzung der Ausgaben des folgenden Jahres muss bereits im September erfolgen. Mit dem Abkommen von Cotonou wurden Neuerungen für die Abrufung der Mittel in den Mitgliedstaaten eingeführt. So wird die Schätzung der Ausgaben des folgenden Jahres, die im September erfolgt, auf der Ebene der AKP-Gruppe des Rates gebilligt. Wenn es Mechanismen zur Erhöhung der Mittelabrufungen gibt, so können diese nur schwer angewandt werden, da sie die Ausgabenprognosen der Mitgliedstaaten ändern. Die Mitgliedstaaten sind rechtlich verpflichtet, ihre Beiträge an die EEF innerhalb der festgelegten Fristen zu zahlen.

    Ende 2003 hat die Kommission einen Beitrag zu dem Globalen Gesundheitsfonds (170 Mio. EUR) gebunden und in voller Höhe gezahlt, der in den Prognosen nicht enthalten war. Dies führte dazu, dass vorübergehend ein Mangel an EEF-Kassenmitteln zu verzeichnen war, Ende 2004 normalisierte sich die Situation wieder, als die Mitgliedstaaten ihre erste Beitragstranche zahlten.

    Sonstige Bemerkungen zum Inhalt des Berichts

    15.

    Im Rahmen der Beschreibung ihrer Ziele und Prioritäten für das Haushaltsjahr 2003 hat die Kommission die von ihr zur Verbesserung der Qualität der Projekte und Programme unternommenen Schritte erläutert (Einführung eines Qualitätssicherungsprozesses und von Leitlinien für die Umsetzung). In diesem Zusammenhang lieferte sie insbesondere eine ausführliche Darstellung ihrer Maßnahmen zur Steigerung der Haushaltsbeihilfen (für diesen Bereich wurden im Haushaltsjahr 2003 Mittel in Höhe von 807,6 Millionen Euro gebunden), welche an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft sind (weshalb diese Art von Finanzierungen einigen Ländern gar nicht gewährt und im Falle anderer Länder wegen von der Kommission festgestellter Probleme verschoben wurde). Überdies lieferte die Kommission eine detaillierte Beschreibung der im Zeitraum 2002/2003 entwickelten Instrumente zur Bewertung und Überwachung der öffentlichen Finanzverwaltung in den Ländern, die Haushaltsbeihilfen erhalten (Durchführung einer umfassenden Überprüfung zwecks Erstellung einer Ausgangsdiagnose sowie von jährlichen Überprüfungen zwecks Bewertung der Fortschritte, Ausarbeitung jährlicher Berichte der Delegationen in Form von Führungstabellen und Definition von Leistungsindikatoren zur Überwachung der Managementergebnisse im Gesundheits- und Erziehungsbereich sowie im Bereich der öffentlichen Finanzen).

    15.

    Die Kommission bestätigt, dass die Gewährung einer Haushaltsbeihilfe tatsächlich an bestimmte Bedingungen geknüpft ist und insbesondere von der Verpflichtung des Empfängerstaats abhängt, zur Verbesserung der Verwaltung seiner öffentlichen Finanzen beizutragen. Was die Überwachung der öffentlichen Finanzen anbelangt, so haben es sich die Kommissionsdienststellen zum vorrangigen Ziel gesetzt, die in 2002/2003 entwickelten Instrumente (zum Beispiel Überwachungsberichte und Anzeiger) so gut wie möglich einzusetzen.

    Die Kommission nimmt gemeinsam mit der Weltbank und mehreren Mitgliedstaaten aktiv an den Initiativen teil, damit im Einvernehmen mit den Partnerländern Indikatoren zur Messung der Fortschritte bei der Verwaltung der öffentlichen Finanzen festgelegt werden können.

    16.

    Der Hof stellt fest, dass große Anstrengungen zur Verringerung des Volumens der noch abzuwickelnden Mittelbindungen, für die es keine Berechtigung mehr gibt, unternommen wurden, insbesondere in Form einer Durchsicht dieser Mittelbindungen bei Seminaren auf regionaler Ebene. Des Weiteren hat die Kommission die Grundzüge ihrer auf die Verlagerung von Verwaltungsressourcen auf die Ebene der Delegationen in den AKP-Staaten abzielenden Reform vorgestellt. Unter diesem Gesichtspunkt stellte das Jahr 2003 ein Übergangsjahr dar, in dem beide Formen der Verwaltung nebeneinander existierten, ohne dass die mit der Dekonzentration angestrebten Ergebnisse auf der Ebene des Haushaltsvollzugs bereits direkt erkennbar waren.

    16.

    Die ersten Ergebnisse der Dekonzentration, wie zum Beispiel Schnelligkeit bei der Durchführung, sind in den dekonzentrierten Delegationen bereits erkennbar. Da im Jahr 2003 beide Formen der Verwaltung (dekonzentriert und nicht dekonzentriert) nebeneinander existierten, ist es in der Tat schwierig, die eindeutigen Auswirkungen der Dekonzentration auf die globale Ausführung der EEF zu erkennen.

    Berichte über die Dekonzentration wurden in regelmäßigen Abständen an die Haushaltsbehörde gesandt.

    17.

    Während der Gesamthaushaltsplan der EU demnächst nach dem Prinzip des tätigkeitsbezogenen Managements strukturiert werden soll, mit der Folge, dass die mit den operationellen Zielen der Union jeweils verbundenen Verwaltungskosten erkennbar sein werden, stellt der Hof fest, dass die Kommission in ihrem Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement nicht auf dieses Thema eingeht. Der Hof empfiehlt, dass dieser Bericht es künftig erlauben sollte, die vom Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union getragenen Kosten für die Verwaltung der EEF zu erkennen, falls möglich aufgegliedert nach wichtigsten Tätigkeitsbereichen. Diese Informationen sollten in dem Maße verfügbar sein, indem sie aus den im Gesamthaushaltsplan bei Titel 21 ausgewiesenen, sehr globalen Informationen herausgefiltert werden können.

    17.

    Die Kommission wird sich mit der Empfehlung des Hofes auseinandersetzen. Künftig wird es die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan ermöglichen, Schritte in diese Richtung zu unternehmen.

    Schlussfolgerungen

    18.

    Der Hof stellt Folgendes fest:

    18.

     

    a)

    Der überarbeitete Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement ist ein richtiger Schritt zur Verbesserung der Qualität der Informationen über die Verwaltung während des Jahres. Allerdings könnten Lesbarkeit und Genauigkeit dieses Berichts noch verbessert werden.

    a)

    Die Kommission wird die Bemerkungen des Rechnungshofes in ihren nächsten Berichten über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement berücksichtigen.

    b)

    Das Volumen der im Jahr 2003 zulasten der EEF getätigten Mittelbindungen ist zu relativieren, indem einerseits der Tatsache Rechnung getragen wird, dass die Programmierung bereits während des langen Zeitraums bis zum Inkrafttreten des neunten EEF stattfinden konnte, und andererseits der Betrag der gewährten Haushaltsbeihilfen und der Gesamtbetrag der verfügbaren Mittel in die Betrachtung mit einbezogen werden.

    b)

    Die Kommission hebt hervor, wie wichtig es für die AKP-Länder ist, dass die Mittelbindungen um circa 75 % erhöht werden. Die Verwaltung der Kommission entspricht den Prioritäten, die in Zusammenarbeit mit den Empfängerländern und Empfängerbevölkerungen festgelegt wurden und in dem Abkommen von Cotonou definiert sind. Die Kommission hat alle Maßnahmen getroffen, um die Ausführung des 9. EEF zu beschleunigen.

    c)

    Die Durchführung der Zahlungen wurde dadurch beeinträchtigt, dass zu wenig Finanzmittel vorhanden waren (270 Millionen Euro).

    c)

    Bei bestimmten Zahlungen wurde eine Frist von einem Monat zum Jahresende registriert, was auf ein Problem bei den Kassenmitteln zurückzuführen war.

    d)

    Zur Vervollkommnung ihres Berichts sollte die Kommission darin die Verwaltungskosten der EEF aufführen und erläutern.

    d)

    Die Kommission wird sich mit der Anregung des Hofes befassen, um diese Informationen innerhalb des Titels 21 des Gesamthaushaltsplans zu ermitteln.

    19.

    Der Hof hebt erneut hervor, dass er der Qualität der öffentlichen Finanzverwaltung große Bedeutung beimisst. Alle Initiativen für mehr Haushaltsbeihilfen setzen voraus, dass die damit einhergehende Nichtanwendung der Verfahren der geteilten EEF-Verwaltung zugunsten der Anwendung der nationalen Verfahren der AKP-Staaten verbunden ist mit einer strengen Überwachung der Erfüllung sämtlicher Vorgaben. Da die Gemeinschaft in diesem Bereich ein hohes, wenn auch sorgfältig abgewogenes Risiko einzugehen bereit ist, ist das Vorhandensein detaillierter Informationen über die Überwachung dieser Maßnahmen besonders wichtig.

    19.

    Die Kommission schließt sich der Meinung des Rechnungshofes an, wonach der Verwaltung der öffentlichen Finanzen große Bedeutung zukommt, vor allem vor dem Hintergrund der Haushaltsbeihilfen. Sie wird dem Rechnungshof und der Haushaltsbehörde der Union detaillierte Informationen über das Follow-up ihrer Interventionen liefern.

    KAPITEL II — ZUVERLÄSSIGKEITSERKLÄRUNG DES RECHNUNGSHOFS ZU DEN EEF

    Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofs zum sechsten, siebten, achten und neunten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für das Haushaltsjahr 2003

    I.

    Der Europäische Rechnungshof („der Hof“) hat die Rechnung des sechsten, siebten, achten und neunten EEF und die zugrunde liegenden Vorgänge für das am 31. Dezember 2003 abgeschlossene Haushaltsjahr geprüft. Diese Rechnung umfasst die Jahresabschlüsse, die Übersichten über die finanzielle Ausführung sowie die Jahresabschlüsse und Informationen der Europäischen Investitionsbank (EIB) (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Gemäß den Finanzvorschriften hat der Hof für die EEF-Mittel, deren finanzielle Abwicklung in die Zuständigkeit der Kommission fällt, dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie über die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vorzulegen (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Der Hof führte die Prüfung gemäß seinen Prüfungsansätzen und -normen durch, mit denen allgemein anerkannte internationale Prüfungsnormen auf den EEF-Bereich angewendet werden. Aus seiner Prüfung ergibt sich für den Hof eine angemessene Grundlage für die nachstehenden Bestätigungsvermerke.

    II.   Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    Abgesehen von den Auswirkungen der nachfolgenden Sachverhalte:

    a)

    nicht auf der Aktivseite der Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2003 ausgewiesene, noch ausstehende Forderungen des EEF (ausgestellte Einziehungsanordnungen im Betrag von 27, 5 Millionen Euro), für deren Vollständigkeit der Hof wegen des Fehlens wirksamer interner Kontrollverfahren keine Gewähr geben kann (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41) (siehe Ziffer 21);

    b)

    Vorschüsse (400 Millionen Euro), bei denen die Kommission nicht alle wiedereinzuziehenden Beträge ermittelt hat, weshalb der Hof nicht mit Sicherheit sagen kann, welcher Teilbetrag zu den noch festzustellenden Forderungen hinzukommen müsste (siehe Ziffer 21 Buchstabe b));

    c)

    Stabex-Mittel, deren Verwendung durch die AKP-Staaten die Kommission nur sehr partiell feststelllen kann (Ende 2003 waren die diesbezüglichen Informationen der Kommission noch zu vollständigen) (siehe Ziffer 23);

    d)

    an die EIB überwiesene und nicht verwendete Mittel (209 Millionen Euro), die nicht in der Vermögensübersicht ausgewiesen werden (siehe Ziffer 22);

    vermitteln die Übersichten über die finanzielle Ausführung und die Jahresabschlüsse am 31. Dezember 2003 nach Ansicht des Hofes ein korrektes Bild der Einnahmen und Ausgaben des sechsten, siebten, achten und neunten EEF für dieses Jahr sowie der Finanzlage am Jahresende.

    III.   Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

    Analyse der Überwachungssysteme und -kontrollen

    Ebenso wie im Haushaltsjahr 2002, in dem der Hof auf die Schwachstellen bei den Prüfungen der EEF-Projekte und auf die Unzulänglichkeit der Schlüsselkontrollen zur Überprüfung der Einhaltung und tatsächlichen Durchführung der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge hingewiesen hat, konnte sich der Hof auch im Jahr 2003 aus den nachstehend genannten Gründen nicht vollständig auf die Überwachungssysteme und -kontrollen der Kommission stützen:

    a)

    die Kommission hat im Jahr 2003 den Prozess der Umsetzung der 2001 angenommenen Normen für die interne Kontrolle  (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41) in ihren zentralen Dienststellen fortgesetzt, deren Tragweite jedoch insofern begrenzt ist, als ihre Anwendung in den Delegationen an den Dekonzentrationsprozess gekoppelt ist, der erst Ende 2004 abgeschlossen sein wird, und als es nicht genügend Koordinierungsmaßnahmen gibt (siehe Ziffern 25-31);

    b)

    die im Zuge des jährlichen Tätigkeitsberichts 2002 eingeführten oder im Jahr 2003 beschlossenen Aktionspläne wurden umgesetzt in Bezug auf die Strukturierung der externen Prüfungen, die Weiterverfolgung der Prüfungsschlussfolgerungen, die Analyse der mit der Außenhilfe verbundenen Risiken und die Behandlung der wiedereingezogenen Beträge. Nach vollständiger Umsetzung dieser Aktionspläne müsste die Kommission künftig über einen wirksamen Rahmen verfügen, insbesondere auf der Ebene der Delegationen (siehe Ziffern 32-36);

    c)

    die Konzeption der Überwachungssysteme und -kontrollen für die Vertragsvergabe und die Zahlungen auf der Ebene der Delegationen in den AKP-Staaten ist im Allgemeinen zufriedenstellend, doch könnte deren Umsetzung verbessert werden (siehe Ziffern 37-43).

    Prüfung der Vorgänge

    Die Prüfung der Vorgänge stützt sich auf die Prüfung der bei den zentralen Kommissionsdienststellen in Brüssel und gegebenenfalls bei den Delegationen in den AKP-Staaten verfügbaren Unterlagen, aber auch auf Unterlagen im Zusammenhang mit Vor-Ort-Kontrollen in sechs AKP-Staaten, bei denen die tatsächliche Durchführung der den Unterlagen entsprechenden Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge geprüft wurde. Der Hof weist darauf hin, dass seine Prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit im Bereich der direkten Haushaltsbeihilfen nur den Zeitraum bis zur Überweisung dieser Beihilfen an die Haushalte der Empfängerstaaten betraf (siehe Ziffern 7, 19 und 46). Bei der Prüfung wurden keine wesentlichen Probleme festgestellt.

    Schlussfolgerung zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

    Die Schlussfolgerung zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge stützt sich auf die Analyse der Überwachungssysteme und -kontrollen, die durch die Prüfung einer Reihe von Vorgängen ergänzt wird. Ferner stützt sie sich auf eine Analyse des jährlichen Tätigkeitsberichts und der Erklärung des Generaldirektors des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid. Auf dieser Grundlage ist der Hof der Ansicht, dass die festgestellten Probleme nicht wesentlich sind, und dass die in der Rechnung erfassten Einnahmen sowie die den einzelnen EEF zugewiesenen Beträge und die Mittelbindungen und Zahlungen für das betreffende Jahr insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsmäßig sind.

    6. und 7. Oktober 2004

    Juan Manuel FABRA VALLÉS

    Präsident

    Europäischer Rechnungshof

    12, rue Alcide De Gasperi, L-1615 Luxemburg

    BEMERKUNGEN DES HOFES

    ANTWORTEN DER KOMMISSION

    Ausführungen zur Zuverlässigkeitserklärung

    Zuverlässigkeit der Rechnungsführung

    20.

    Die Rechnungen wurden als Entwurf verspätet am 22. Juni 2004 (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41), allerdings in unvollständiger Form (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41), vorgelegt; sie müssen spätestens bis 15. Oktober 2004 in endgültiger Form vorliegen (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Diese Rechnungen, denen der Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement beigefügt ist (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41), sind erstmals im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die in Ziffer II der Zuverlässigkeitserklärung vorgebrachten Bemerkungen stützen sich auf die nachfolgenden Feststellungen.

     

    21.

    Der Betrag der ausgestellten, bis Ende 2003 noch nicht eingegangenen Einziehungsanordnungen in Höhe von insgesamt 27,5 Millionen Euro stellt nicht den Gesamtbetrag der Forderungen dar:

    21.

     

    a)

    Die auf der Ebene der Projekte bestehenden Forderungen (wiedereinzuziehende Vorschüsse, nicht förderfähige Ausgaben usw.) werden von den zentralen Kommissionsdienststellen bzw. von den Delegationen nicht vollständig erfasst. Die Delegationen beschränken sich häufig darauf, die von Drittschuldnern tatsächlich zurückgezahlten Beträge einfach als Einnahmen (negative Zahlungen) zu verbuchen. Da die Forderungen auch nicht außerbuchhalterisch überwacht werden, kann die Kommission den Betrag der Ende 2003 auf der Ebene der Projekte bestehenden tatsächlichen Forderungen nicht genau beziffern (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41)

    a)

    Die einzuziehenden Vorschüsse werden überwacht. Dieser Punkt wird auch in einem Kapitel des Berichts über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement behandelt. Nachdem die Vorschüsse im Jahr 2003 einer sorgfältigen Analyse und Überwachung unterzogen wurden, konnten 56,2 Mio. EUR eingezogen werden.

    Ab 1. Januar 2005 wird es nach der Einführung der periodengestützten Rechungsführung möglich sein, für potentielle Einziehungsanordnungen Rückstellungen auszuweisen.

    b)

    Die Kommission hat bei den seit mehr als 18 Monaten noch nicht abgerechneten Vorschüssen, die von ihr mit 400 Millionen Euro beziffert wurden, nicht die Gesamtheit der Beträge ermittelt, für die es keine Berechtigung mehr gibt, und die eingezogen oder bereinigt werden sollten. Der Hof kann daher nicht feststellen, welcher Teilbetrag der Vorschüsse wiedereinzuziehen ist und bei den Forderungen erfasst werden sollte.

    b)

    Die Kommission hebt die für 2003 getroffenen Maßnahmen hervor. Es wurden tatsächlich große Anstrengungen unternommen, um die Einziehungen von Vorschüssen zu erfassen, zudem existiert eine sehr engmaschige Überwachung der im Zusammenhang mit diesen Einziehungen zu treffenden Maßnahmen.

    22.

    Im Jahr 2003 an die EIB (209 Millionen Euro) sowie bereits davor an andere internationale Organisationen überwiesene und von diesen nicht vollständig verwendete Mittel werden nicht auf der Aktivseite der Vermögensübersicht ausgewiesen.

    22.

    Die Kommission vertritt die Auffassung, dass mit diesen Bewegungen Zahlungen an externe Akteure, die im Namen der Kommission handeln, widergespiegelt werden. Die Kommission geht also davon aus, dass es sich um echte Zahlungen handelt und nicht um rein interne Kassenmittelbewegungen zwischen Konten, die vom Rechnungsführer des EEF kontrolliert werden. Die Kommission möchte auch hervorheben, dass die im Zusammenhang mit diesen Transaktionen ausstehenden Beträge (Stand: 31.12.2003) im Einzelnen in der Tabelle 4.2.3. des Finanzberichts eingesehen werden können.

    Nach der Einführung des periodengestützten Rechungsführungssystems werden ab 2005 solche Transaktionen (an Finanzmittler gezahlte Vorschüsse) als Aktivposten in der Vermögensübersicht entsprechend Artikel 135 Absatz 3 der 9. EEF-Finanzregelung ausgewiesen werden.

    23.

    Als Reaktion auf frühere Bemerkungen des Hofes hat die Kommission im Jahr 2003 eine Übersicht über die Verwendung jener Stabex-Mittel erstellt, die auf lokale Konten der Empfängerländer überwiesen wurden und deren lokale Auszahlung der Genehmigung durch die Delegationen unterliegt (siehe Ziffern 63-68). Die von der Kommission bei den betroffenen AKP-Staaten erhobenen Informationen waren Ende 2003 noch unvollständig. Nach Auffassung des Hofes hätte die Kommission diese — wenn auch unvollständige — Übersicht in ihrem Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement aufführen sollen, während sie die Details dazu den Übersichten über die finanzielle Durchführung hinzufügen könnte.

    23.

    Die Kommission hat Informationen für 80 % der betroffenen Länder zusammengestellt, die 97 % des Gesamtbetrags des Stabex-Instruments des 7. und des 8. EEF abdecken.

    Die Kommission beabsichtigt, die relevanten Informationen zu dem lokalen Stabex-Konto in eine Bestandsaufnahme aufzunehmen. Die lokalen Konten gehören nicht der Kommission, auch wenn sie für ihre Verwendung gegenzeichnen muss. Diese detaillierte Bestandsaufnahme muss also in den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement aufgenommen werden. Der Empfehlung des Hofes nachkommend wird ein Vermerk zu dieser Frage in die Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2003 eingeschlossen.

    Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge

    24.

    Die in Ziffer III der Zuverlässigkeitserklärung beschriebenen Sachverhalte stützen sich auf eine Analyse der Überwachungssysteme und -kontrollen im EEF-Bereich, auf eine stichprobenweise Prüfung der zugrunde liegenden Vorgänge und auf die Analyse des jährlichen Tätigkeitsberichts und der Erklärung des Generaldirektors des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid. Nachstehend werden die wichtigsten Schlussfolgerungen zusammengefasst.

     

    Analyse der Überwachungssysteme und -kontrollen

    Die auf Kommissionsebene bestehenden Überwachungssysteme und -kontrollen werden weiter verbessert

    Umsetzung der Normen für die interne Kontrolle

     

    25.

    Das für die EEF-Durchführung zuständige Amt für Zusammenarbeit EuropeAid setzte im Jahr 2003 die Umsetzung der von der Kommission im Jahr 2001 angenommenen Normen für die interne Kontrolle fort. Die Anwendung der Normen für die interne Kontrolle durch die Delegationen erfolgt parallel zu ihrer Anwendung durch die zentralen Kommissionsdienststellen und zur Umsetzung des Dekonzentrationsprozesses, der erst Ende 2004 vollständig abgeschlossen sein wird. Auf der Ebene der zentralen Kommissionsdienststellen kann der Hof die nachfolgenden Schlussfolgerungen ziehen, die sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der von den verschiedenen Kommissionsdienststellen vorgenommenen Analysen der internen Kontrollnormen stützen.

     

    26.

    Jede Generaldirektion war gehalten, geeignete Aufsichtsvorschriften, gegebenenfalls mit Ex-post-Kontrollen einer Stichprobe von Transaktionen, festzulegen. Auf der Ebene des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid wurde 2003 ein Referat für die Ex-post-Überprüfung der Finanzverwaltung geschaffen. Zu den wichtigsten Aufgaben dieses Referats gehört es, wiederkehrende Fehler in den Systemen für die Finanzverwaltung und die interne Kontrolle aufzudecken und Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Schwachstellen vorzuschlagen. Etwa 1 800 risikobehaftete Transaktionen wurden einer solchen vertieften Ex-post-Überprüfung unterzogen. Dabei handelte es sich um Einziehungsanordnungen, noch einzuziehende Beträge, noch abzurechnende Vorschüsse, Garantien und Bürgschaften. Zu den hervorhebenswerten Schlussfolgerungen des Referats für Ex-post-Überprüfung gehören unter anderem die Bemerkungen zu den Kontrollen bei den noch abzurechnenden Vorschüssen und den Einziehungen. Auf der Ebene der EEF-Projekte wurden seit mehr als 18 Monaten nicht abgerechnete Vorschüsse in Höhe von mehr als 400 Millionen Euro ermittelt. Überdies wurden die verschiedenen zuständigen Dienste aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 27,5 Millionen Euro wieder einzuziehen.

    26.

    Vorschüsse gelten als normales und rechtmäßiges Mittel, um die Durchführung vieler Hilfsprojekte sicherzustellen, und sie werden überwacht.

    27.

    Das Instrumentarium der Aufsicht wurde vervollständigt durch eine Stelle für Ex-ante-Kontrolle, welche die Funktion einer zwischengeschalteten Vorsichtsmaßnahme hat. In den Normen für die interne Kontrolle wird die Einrichtung einer entsprechenden Stelle nicht verlangt. Im Juni 2003 nahm diese Stelle ihre Arbeit bei der anweisungsbefugten Direktion des EEF auf. Sie hat 540 von insgesamt 5 261 Vorgängen untersucht (sowohl Mittelbindungen als auch Zahlungen). Bei der Ex-ante-Kontrolle wurden keine wesentlichen Fehler aufgedeckt.

     

    28.

    Zusätzlich zu den beiden erwähnten Stellen gibt es noch weitere Maßnahmen zur Überwachung der Vorgänge, wie Erstellung von Checklisten für Mittelbindungen und Zahlungen, referatsübergreifende Sitzungen und Vor-Ort-Prüfungen bei den Delegationen. Ganz allgemein besteht eine umfassendere Aufsicht als früher, doch gibt es noch immer keine ausreichende Abstimmung. Damit die Aufsicht effizienter gestaltet werden kann, bedarf es einer Koordinierung mit dem Ziel, festzustellen, welche Art von Kontrolle welchen Aspekt der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge betrifft.

    28.

    EuropeAid bemüht sich immer noch, bereits vorhandene Maßnahmen auszubauen und zu rationalisieren. Im Laufe des Jahres 2004 wurde vor diesem Hintergrund eine Harmonisierung (finanzieller Leitfaden, zentralisierte Ex-post-Kontrolle, Checkliste, …) angestrebt.

    29.

    Im Einklang mit den Normen für die interne Kontrolle hat das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid seine Interne Auditstelle ausgebaut. Im Jahr 2003 fand in Bezug auf den EEF eine Bewertung statt der mit der Dekonzentration verbundenen Arbeitsbelastung für die Delegationen einerseits (ein Prüfbesuch in Mali) und für den zentralen Verwaltungssitz andererseits sowie eine Bewertung der Fortschritte bei der Einführung der internen Kontrollnormen auf der Ebene der anweisungsbefugten Direktion. Zudem fanden wichtige Arbeiten statt, dank derer die Hauptrisiken und Hauptschwachstellen bei den Überwachungssysteme und -kontrollen des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid ermittelt werden konnten. Der Hof hat in seinem Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002 auf einige dieser Risiken und Schwachstellen, insbesondere im Zusammenhang mit der Kontrolle der tatsächlichen Durchführung der aus dem EEF finanzierten Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, hingewiesen.

    29.

    Die Kommission weiß, dass die Verwaltung der EEF-Mittel mit einigen Risiken verbunden ist. Mit der Einführung von verbesserten Kontroll- und Überwachungssystemen sowie regelmäßigeren Audits können diese Risiken auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

    Im Rahmen der jährlichen Erklärung des Generaldirektors wurde keine der aufgezeigten Schwachstellen als signifikant eingestuft.

    Die Kommission hat bereits in ihrer Antwort auf Ziffer 30 des Jahresberichts 2002 des Rechnungshofes mitgeteilt, dass es auf der Grundlage der gesamten für die EEF eingerichteten Kontrollsysteme möglich ist, die Ordnungsmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge zu gewährleisten. Anhand dieses Systems kann interveniert werden, um eventuelle Schwachstellen der lokalen Behörden auszugleichen.

    30.

    Was den Bereich der angemessenen Managementinformationen anbelangt, so wurden die Ende 2002 ins Leben gerufenen Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe („External Assistance Management Reports“, EAMR) im Jahr 2003 vorgelegt (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Sie stellen ein Instrument der periodischen Information dar, mit dem die dekonzentrierten Delegationen dem zentralen Verwaltungssitz die Hauptinformationen zur Durchführung der wichtigsten Projekte übermitteln sowie zu den damit verbundenen Zahlungen und internen Prüfungen. Zu diesem Zweck wurde ein Standardformular versendet, das von den Delegationen benutzt wird. Allerdings lagen der Kommission im März 2004 noch immer nicht alle EAMR vor, obwohl sie bereits zum 31. Januar 2004 fällig waren. Die EAMR haben den Zweck, die zentralen Dienststellen mit Ad-hoc-Informationen zur Verwaltung zu versorgen, sie stellen aber zugleich eine der Grundlagen dar für die Ausarbeitung des Jahresberichts des betreffenden Direktors und damit auch für die Ausarbeitung des Jahresberichts und der Erklärung des Generaldirektors.

    30.

    Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe sind eine der Informationsquellen im Bereich der Verwaltung der Außenhilfe. Die dekonzentrierten Delegationen übermitteln diese Berichte den zuständigen Direktoren (nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte) bei EuropeAid und den Generaldirektionen für Außenbeziehungen und für Entwicklung. In diesem Zusammenhang sind sie eine der Informationsquellen, die von den Direktoren zur Ausarbeitung ihrer Tätigkeitsberichte für den Generaldirektor verwendet werden. Die Berichte über die Verwaltung der Außenhilfe (EAMR) als solche werden nicht für die Ausarbeitung des Jahresberichts des Generaldirektors und seiner Erklärung verwendet. Außerdem geht aus den den Delegationen erteilten Anweisungen eindeutig hervor, dass die Erstellung eines EAMR den Delegationsleiter nicht von seiner Verpflichtung entbindet, den betreffenden Direktor rechtzeitig über die spezifischen Probleme/Fragen zu informieren, die unter seine Zuständigkeit als anweisungsbefugter Direktor für die von der Delegation verwalteten Mittel fallen.

    31.

    Im Zusammenhang mit der Meldung von Unregelmäßigkeiten, die ebenfalls eine Norm für die interne Kontrolle darstellt, wurde OLAF im Jahr 2003 über drei mutmaßliche Betrugsfälle im EEF-Bereich informiert (Sierra Leone, Papua Neuguinea und Dominikanische Republik). Da sich die Delegationen in größerer Nähe zu den Begünstigten befinden, sind sie an exponierterer Stelle und somit besser über Unregelmäßigkeiten informiert als die zentralen Kommissionsdienststellen. Die Kommission sollte ihre Bemühungen um Sensibilisierung ihrer Bediensteten für diese Fragen fortsetzen.

    Umsetzung der Aktionspläne

    31.

    Gemäß den internen Kontrollnormen werden die Delegationen über das Verfahren, einschließlich der Kontaktaufnahme zu OLAF, unterrichtet, das bei der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder bei mutmaßlichen Betrügereien einzuhalten ist. Alle neuen Personalmitglieder sowie die Bediensteten, die in eine Delegation abgeordnet werden, nehmen an der Pflichtveranstaltung teil, in der sie auf die Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten eingeschworen werden. An dieser Veranstaltung dürfen auch alle anderen Beamten teilnehmen.

    32.

    Neben der Anwendung der Normen für die interne Kontrolle prüfte der Hof die Aktionspläne, die zur Stärkung der Überwachungssysteme und -kontrollen beitragen sollen. Die Aktionspläne wurden als Reaktion auf den jährlichen Tätigkeitsbericht für 2002 des Generaldirektors des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid ausgearbeitet oder als Reaktion auf die im Jahr 2003 festgestellten Erfordernisse.

     

    33.

    Im Bereich der externen Prüfungen erhalten die Delegationen und die operationellen Direktionen Ad-hoc-Unterstützung durch bestimmte Referate der zentralen Kommissionsdienststellen. Diese Referate haben standardisierte Aufgabenbeschreibungen ausgearbeitet zwecks Harmonisierung der von externen Firmen durchgeführten Prüfungen; die Prüfungen werden nämlich bei der Mehrzahl der finanzierten Projekte von externen Firmen durchgeführt. Der Prüfungsplan 2003 des Verwaltungssitzes sah etwa dreißig Prüfungen im EEF-Bereich vor (mit denen externe Prüfungsgesellschaften beauftragt wurden), was im Vergleich zu den Vorjahren eine relativ hohe Zahl ist. Es wurde ein neues EDV-Instrument mit der Bezeichnung CRIS Audit eingeführt, das Ende 2003 aber erst partiell funktionierte. Dieses Instrument ermöglicht es der Kommission, die Programmierung und Durchführung der externen Prüfungen zu überwachen. Da es jedoch nicht mit dem Finanzinformationssystem verknüpft ist, lässt sich nicht feststellen, wie hoch der Anteil der durch die Prüfungen abgedeckten Projekte ist. CRIS Audit wird zu einem späteren Zeitpunkt bei den Prüfungstätigkeiten sämtlicher Delegationen zum Einsatz kommen.

    33.

    Unabhängig vom Prüfungsplan des Verwaltungssitzes deckt die Gesamtheit der Pläne der Delegationen für das Jahr 2003 am 1. Juli 2004 192 Prüfungen ab.

    Außerdem wurde das System Cris Audit im Laufe des Jahres 2004 für den EEF eingerichtet. Es existiert jedoch bereits ein Berichterstattungssystem über die Prüfungen, in dem die Informationen über den Ablauf der Prüfung (Leistungsbeschreibung, Bestellschein, Kontrollbesuch, vorläufiger Bericht usw.) und über die wichtigsten Feststellungen der Prüfer enthalten sind.

    34.

    Obwohl also vielfältige Ressourcen eingesetzt werden, bleibt es schwierig festzustellen, wie hoch der mit diesen externen Prüfungen erreichte zusätzliche Grad an Zuverlässigkeit im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge des EEF ist. Tatsächlich ist die Weiterverfolgung der Prüfungsfeststellungen noch immer nicht sehr effizient, weil die verschiedenen Akteure diese Feststellungen sehr unterschiedlich auswerten und umsetzen. Nachdem die Standardisierung der Aufgabenbeschreibungen erfolgreich abgeschlossen wurde, muss es nun in erster Linie darum gehen, eine bessere Weiterverfolgung der Prüfungsfeststellungen sicherzustellen.

    34.

    Planung und Überwachung der Prüfungen entsprechen vom Umfang her der Verwaltung des zu prüfenden Projekts. Dies trägt zu einer besseren Bilanz bei der Auswertung der Ergebnisse bei.

    Die Kommission erklärt sich damit einverstanden, dass die Weiterverfolgung der Prüfungsfeststellungen effizienter koordiniert werden müsste, deshalb hat sie im Jahr 2004 ein Berichterstattungssystem zur Weiterverfolgung eingerichtet.

    35.

    In der Synthese der jährlichen Tätigkeitsberichte und der Erklärungen der Generaldirektoren für 2001 ist als Maßnahme 2 eine Analyse der Risiken im Zusammenhang mit der Außenhilfe vorgesehen. Die Kommission hat im Jahr 2003 ein Arbeitsdokument mit einer Beschreibung dieser Risiken ausgearbeitet (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Die darin enthaltene Analyse und die empfohlenen Maßnahmen tragen den verschiedenen Arten der Durchführung der Außenhilfe Rechnung, nämlich zentrale, dezentrale und gemeinsame Durchführung. Dieser sinnvolle Ansatz der Risikoanalyse und Risikoverwaltung muss nunmehr auf der Ebene der einzelnen Hilfsinstrumente und Projektarten umgesetzt werden, damit er einen konstruktiven Beitrag zur Verbesserung der Überwachungssysteme und -kontrollen leisten kann.

    35.

    Die Kommission wird der Bemerkung des Hofes Rechnung tragen.

    36.

    Das Referat für die Ex-post-Überprüfung der Finanzverwaltung führte 2003 einen spezifischen Aktionsplan durch mit dem Ziel, den bei Projekten bestehenden, von Drittschuldnern an den EEF geschuldeten, noch einzuziehenden Betrag in Höhe von 27, 5 Millionen Euro zu bereinigen. Diese Aktion ermöglichte eine Klärung der jeweiligen Zuständigkeiten des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers für den EEF bei entsprechenden Initiativen für Wiedereinziehungen. Dabei wurden Schwachstellen in Bezug auf die Koordinierung zwischen dem Anweisungsbefugten und dem Rechnungsführer des EEF offenbar sowie Schwierigkeiten der Kommission bei der Umsetzung der Bestimmungen im Bereich der Forderungen und Wiedereinziehungen. Allerdings wurde kein Verfahren für die Abrechnung der neuen Einziehungsanordnungen, die sich bei den Projekten des Haushaltsjahrs 2003 und späterer Haushaltsjahre ergeben werden, angenommen.

    36.

    Nach der Annahme des spezifischen Aktionsplans haben die Dienststellen des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers des EEF im Jahr 2003 ein System zur Überwachung der Einziehungsanordnungen eingerichtet, das trotz der spezifischen Schwierigkeiten bei dem EEF-Einziehungsverfahren, die insbesondere auf die geltenden Rechtsvorschriften und auf das Informatiksystem OLAS zurückzuführen sind, signifikante Fortschritte ermöglicht hat. Infolge einer intensiveren Zusammenarbeit und besseren Koordinierung zwischen den beiden Dienststellen gab es auch Fortschritte bei der Schaffung neuer operationeller Modalitäten im OLAS-System, welche Überwachung und Abrechnung der Einziehungsanordnungen erleichtern sollen.

    Dank der im Jahr 2004 im Amt für Zusammenarbeit EuropeAid eingerichteten Ex-post-Kontrollen der Transaktionen kann das Problem der Einziehungsanordnungen innerhalb eines umfassenden Kontrollrahmens behandelt werden, der neben den regelmäßigen Aktivitäten der nachgeordnet bevollmächtigen Anweisungsbefugten im Bereich der Einziehungen besteht.

    Der mit einer intensiveren Verwaltung vor Ort einhergehende Dekonzentrationsprozess dürfte ebenfalls zu einer besseren Verwaltung der Einziehungsanordnungen beitragen.

    Die Konzeption der auf der Ebene der AKP-Staaten bestehenden Überwachungssysteme und -kontrollen ist im Allgemeinen gut

    37.

    Grundlage der Überwachungssysteme und -kontrollen für den EEF ist eine Partnerschaft zwischen den AKP-Staaten und der EU-Kommission. Wichtigste Akteure dieser Partnerschaft sind im Bereich der Vertragsvergabe und der Leistung der Zahlungen der nationale Anweisungsbefugte — bei dem es sich um den Finanz- oder Außenminister handelt — und der Delegationsleiter. Sie stützen sich dabei auf die von anderen Akteuren durchgeführten Kontrollen, etwa die Kontrollen durch die Fachministerien in den AKP-Staaten sowie Kontrollen durch die Programmverwaltungseinheiten, oder auch die zulasten von Projekten finanzierten Kontrollbesuche sowie die Kontrollen durch technische Berater und externe Sachverständige, wie beratende Ingenieure und Prüfer aus privaten Prüfungsgesellschaften.

     

    38.

    Der Hof hat in sechs AKP-Staaten (Kenia, Mali, Mauretanien, Senegal, Papua-Neuguinea und Salomoninseln) Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, um die Überwachungssysteme und -kontrollen für den EEF in diesen Ländern zu prüfen. Ferner prüfte er im Zusammenhang mit dem Stabex-System an Ort und Stelle eine Stichprobe der vom lokalen Konto (auf das die Stabex-Mittel fließen) an die Begünstigten der Stabex-Programme überwiesenen endgültigen Zahlungen.

     

    39.

    Es hat sich gezeigt, dass die Konzeption der Überwachungssysteme und -kontrollen für die Auftragsvergabe und die Zahlungen in den besuchten AKP-Staaten insgesamt gesehen zufriedenstellend ist, abgesehen von einigen wenigen Ausnahmefällen, in denen die einschlägigen Rechtsvorschriften nicht beachtet wurden.

     

    40.

    In Bezug auf das Funktionieren der Überwachungssysteme und -kontrollen im Bereich der Zahlungen ist jedoch festzuhalten, dass die nationalen Anweisungsbefugten, die gemäß dem Abkommen von Cotonou die EEF-Ausgaben genehmigen und abrechnen sollen, sich nicht immer von der Zuverlässigkeit ihrer eigenen Schlüsselkontrollen auf der Ebene der Rechnungen überzeugt haben bzw. von der Zuverlässigkeit der betreffenden Schlüsselkontrollen durch die übrigen Akteure. So kam es vor, dass bestimmte Schlüsselkontrollen nicht durchgeführt wurden, insbesondere in Bezug auf die Übereinstimmung der erbrachten Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen mit den Verträgen und die Einhaltung der in den Verträgen enthaltenen Finanzbestimmungen (beispielsweise zu den Preisanpassungen, zur Angemessenheit der Sicherheiten, zur Anwendung korrekter Wechselkurse, zur richtigen Bemessung des in Euro anstatt in Landeswährung zu zahlenden Vertragsteils usw.). Die Delegationsleiter, welche die Zahlungsbewilligungen bestätigen müssen, sollten mögliche Versäumnisse des nationalen Anweisungsbefugten ausgleichen. In einigen Fällen haben sie sich jedoch nicht systematisch von der Zuverlässigkeit der Schlüsselkontrollen überzeugt, so etwa bei der Verwendung der Stabex-Mittel durch die endgültigen Empfänger.

    40.

    In den meisten AKP-Ländern werden aus dem EEF Programme zur Unterstützung der nationalen Anweisungsbefugten finanziert, mit dem Ziel, deren Kapazitäten zur Durchführung von Überwachungskontrollen wesentlich zu erhöhen.

    Im Rahmen der Dekonzentration wurden die Delegationen verstärkt, damit sie ihre Aufgaben ordentlich erfüllen können.

    41.

    Die dekonzentrierten Delegationen stützen sich jetzt bei der Anordnung ihrer Zahlungen auf Checklisten, was einen großen Fortschritt darstellt. Es kommt jedoch vor, dass auf diesen Listen Kontrollen als durchgeführt und ohne Anomalien vermerkt werden, obwohl dies nicht der Wirklichkeit entspricht (als Beispiel kann ein Fall genannt werden, in dem der Vertragsnehmer keine angemessene Bankgarantie hinterlegt hatte).

    41.

    Die Verwendung der Kontrolllisten wurde im Jahr 2002 eingeführt und formalisiert. Die Kommission prüft, inwieweit diese Listen effizient verwendet werden, Kontrollbesuche und ein Ausbildungszyklus für die Bediensteten sind vorgesehen.

    42.

    Die Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen und Empfehlungen aufgrund externer Prüfungen bei Projekten ist weiterhin uneinheitlich und begrenzt, auch weil diese Berichte mit chronischer Verspätung vorgelegt werden und die Delegationen sie häufig als rein administrativen Akt betrachten: Die Prüfberichte dienen nämlich oft lediglich als Unterlage für den Projektabschluss oder für die Vornahme weiterer Zahlungen an eine Zahlstelle, ohne dass die erforderlichen Berichtigungen vorgenommen werden.

    42.

    Die Kommission möchte Folgendes hervorheben:

    1)

    Oft werden die Programmvoranschläge erst bei Abschluss der Maßnahme den Finanzaudits unterzogen, da diese Audits Voraussetzung für die endgültige Zahlung sind.

    2)

    Die Finanzaudits bei den Verträgen über Finanzhilfen werden von dem Begünstigten des entsprechenden Vertrags gemäß präzisen vertraglich festgelegten Bestimmungen in Auftrag gegeben (siehe auch Antwort auf Ziffer 34).

    43.

    In Bezug auf das Stabex-Instrument ist festzuhalten, dass die Kommission sich selbst in eine Lage gebracht hat, in der es ihr unmöglich ist, die vollständige Verwendung der Mittel zu überwachen, da sie es ungeachtet der in Artikel 212 des überarbeiteten Abkommens von Lomé enthaltenen Verpflichtung zugelassen hat, dass die nationalen Anweisungsbefugten nicht darüber Bericht erstatten. Ferner hat der Hof bei seinen Prüfbesuchen festgestellt, dass es auf den lokalen Stabex-Bankkonten nicht vom Delegationsleiter genehmigte Mittelbewegungen gab (Kenia und Mauretanien). In anderen Fällen hat der Delegationsleiter Mittelbewegungen angeordnet, obwohl er in der zwar überholten, von der Bank aber noch benutzten Liste der zeichnungsbefugten Personen nicht erfasst war (Senegal).

    43.

    In Artikel 212 wird ein Bericht des nationalen Anweisungsbefugten über die Verwendung der Mittel durch die Empfängerländer verlangt. Die Informationen, die der Kommission zuflieβen, sind nicht immer von gleicher Qualität. Auf der Grundlage dieser Feststellung und der Empfehlungen des Hofes wurde im Jahr 2003 eine globale Bestandsaufnahme eingeführt, die eine vollständige Erfasssung dieser Mittel ermöglichen soll.

    Schlussfolgerung zu den Überwachungssystemen und -kontrollen

    44.

    Die Überwachungssysteme und -kontrollen für den EEF decken ein breites Spektrum an Mechanismen und Zielen ab. Im Verlauf des Haushaltsjahrs 2003 wurde mit einer Überarbeitung dieser Systeme und Kontrollen begonnen. Damit ihr tatsächlicher Beitrag zur Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge beurteilt werden kann, muss man ihre Konsolidierung abwarten. Im gegenwärtigen Stadium ist jedoch die Koordinierung zu verbessern, damit Doppelkontrollen vermieden werden und ausgeschlossen wird, dass mit erheblichem Risiko behaftete Bereiche nicht kontrolliert werden, darunter die Bereiche, in denen der Hof Anomalien aufgedeckt hat. Ziel muss insbesondere die vollständige Umsetzung der Kontrollmaßnahmen und der von den verschiedenen Überprüfungsstellen der Kommission vorgebrachten Schlussfolgerungen auf der Ebene der Delegationen sein. Schließlich sollten auch die Mittelflüsse beim Stabex-Instrument durch die angemessene Ebene der internen Kontrolle abgedeckt werden.

    44.

    Im Anschluss an die Arbeiten zur Erstellung der Bestandsaufnahme fasst die Kommission neue präzisere und detailliertere Leitlinien für die Verwendung der Stabex-Mittel ab, um eine bessere Überwachung der Verwendung der noch verfügbaren Mittel seitens der Empfängerländer zu gewährleisten.

    Prüfung der Vorgänge

    45.

    Auf der Grundlage der bei den zentralen Kommissionsdienststellen in Brüssel und gegebenenfalls der bei den Delegationen in den AKP-Staaten verfügbaren Unterlagen wurde eine Stichprobe von 49 Zahlungen geprüft. Darüber hinaus wurden bei Vor-Ort-Kontrollen in den zwecks Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Überwachungssysteme und -kontrollen ausgewählten sechs AKP-Staaten 37 weitere Zahlungen und die dazugehörigen globalen und Einzelmittelbindungen geprüft, um insbesondere die Realität der diesen Unterlagen zugrunde liegenden Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu überprüfen.

     

    46.

    Im Falle der direkten Haushaltsbeihilfen (siehe Ziffer 19) bietet der rechtliche Rahmen für die EEF zahlreiche Möglichkeiten für Interpretationen und Abweichungen. Die Prüfungen der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge beschränken sich in diesem Bereich darauf festzustellen, ob eine angemessene Bewertung der jeweils anzuwendenden Bedingungen stattgefunden hat. Diese bei der Annahme der Mittelbindungen durchzuführenden ersten Bewertungen wurden nicht ausreichend formalisiert, insbesondere in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 61 Absatz 2 des Abkommens von Cotonou aufgeführten Kriterien. Gerade die Bewertung der Transparenz, der Zuverlässigkeit und der Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Ausgaben muss jedoch formalisiert werden, damit beurteilt werden kann, ob Fortschritte bei der Verwaltung der öffentlichen Ausgaben erzielt wurden, was Grundvoraussetzung für die Gewährung weiterer Hilfen ist. Die Kriterien für die Freigabe der Mittel betreffen nämlich größtenteils makroökonomische Indikatoren, die nur begrenzte Informationen über die öffentliche Finanzverwaltung vermitteln.

    46.

    Was die Annahme der Mittelbindungen angeht, so nimmt die Kommission in ihre den Mitgliedstaaten vorgelegten Finanzierungsvorschläge systematisch eine Bewertung der makroökonomischen Situation und der öffentlichen Finanzen auf, welche sich auf die jüngsten Daten stützt und die Bereiche und Probleme, auf die sich die in Artikel 61 Absatz 2 genannten Kriterien beziehen, analysiert. Anhand dieser Bewertung müssten sich eigentlich die Informationen herauskristallisieren, die in Absatz 3.4 des im März 2002 erschienenen methodologischen Leitfadens über die Haushaltsbeihilfen genannt sind.

    Außerdem muss auf die wichtigsten Grundsätze verwiesen werden, die bei der Auszahlung der Tranchen der Haushaltsbeihilfe beachtet werden müssen:

    für die festen Tranchen Wahrung des makroökologischen Gleichgewichts, was durch die Existenz eines Programms mit den Institutionen von Bretton Woods geprüft wird;

    für die leistungsgebundenen oder variablen Tranchen gibt es verschiedene Indikatoren: ergebnisgebundene Indikatoren (welche den Stand der Durchführung der Strategien zur Verringerung der Armut widerspiegeln), allgemeine haushaltsgebundene Leistungsindikatoren (Ausführungsgrad, Zahlungsfristen usw.) sowie an sektorbezogene Reformen oder an die Verwaltung der öffentlichen Finanzen gekoppelte Prozessindikatoren.

    Die Kommission schließt sich dem Standpunkt des Hofes an, wonach eine sorgfältige und rigorose Überwachung der Situation der öffentlichen Finanzen in den Empfängerstaaten von Haushaltsbeihilfen sehr wichtig ist. Der Rahmen für die Analyse der öffentlichen Finanzen, der 28 Indikatoren umfasst und gemeinsam mit anderen Geberländern innerhalb des Projekts „Public Expenditure and Financial Accountability“ ausgearbeitet worden ist, wurde im Jahr 2004 in mehreren AKP-Staaten getestet, damit er im Jahr 2005 zur Anwendung gelangen kann. Schließlich wurde seit 2003 am Sitz des Amtes für Zusammenarbeit EuropeAid ein Schema zur Überwachung der Verwaltung der öffentlichen Finanzen ausgearbeitet, das es den Delegationen ermöglicht, halbjährlich über dieses Thema Bericht zu erstatten.

    Mittelbindungen

    47.

    Gemäß Artikel 17 Absatz 2 von Anhang IV zum Abkommen von Cotonou wird das Finanzierungsabkommen zwischen der Kommission und dem bzw. den betreffenden AKP-Staaten innerhalb von 60 Tagen nach dem Beschluss des beschlussfassenden Organs der Gemeinschaft abgefasst. Für den Hof ist die Unterzeichnung des Finanzierungsabkommens durch beide Beteiligten der einzige Beweis für seine Abfassung. Der Hof prüfte eine Stichprobe von mehr als 100 im Jahr 2003 getätigten neuen Mittelbindungen, was fast der Gesamtheit der zulasten des Haushaltsjahrs 2003 getätigten Mittelbindungen entspricht. In 82 % der Fälle wurde das betreffende Finanzierungsabkommen innerhalb von 60 Tagen nach dem Beschluss unterzeichnet. Von den verbleibenden 18 % handelte es sich in 3 % der Fälle (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41) um Finanzierungsabkommen, die mehr als 120 Tage nach dem ursprünglichen Beschluss unterzeichnet wurden. Diese Situation stellt eine Verbesserung gegenüber den Vorjahren dar. Ungeachtet dessen muss die Kommission mitteilen, wie sie sicherstellen will, dass künftige Finanzierungsabkommen innerhalb der Frist von 60 Tagen unterzeichnet werden.

    47.

    Die Abfassung des Finanzierungsabkommens innerhalb von 60 Tagen bedeutet nicht, dass dieses Abkommen schon unterzeichnet ist. Die Kommission räumt allerdings ein, dass aufgrund der 60-Tages-Vorschrift ein zügiges Vorgehen bei der Durchführung des Finanzierungsbeschlusses angezeigt ist. In den meisten Fällen ist dies auch der Fall, wie die vom Hof genannten Prozentsätze aufzeigen.

    Circa 99 % der Finanzierungsabkommen wurden von der Kommission innerhalb von 60 Tagen unterzeichnet. Bei den wenigen Ausnahmen handelt es sich um Fälle (insbesondere direkte Haushaltsbeihilfen), in denen sich nach dem Beschluss herausstellte, dass die Voraussetzungen für die Abfassung des Finanzierungsabkommens nicht mehr erfüllt sind; um also ein ordentliches Finanzmanagement aufrechtzuerhalten, ist abzuwarten, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt sind, erst dann kann das Finanzierungsabkommen unterzeichnet werden.

    Rechtliche Einzelverpflichtungen

    48.

    Bei den Fehlern in Bezug auf die rechtlichen Einzelverpflichtungen handelte es sich um Einzelfälle, die zudem weder zahlreich noch wesentlich waren:

    48.

     

    a)

    Bei den im Zusammenhang mit den Verträgen hinterlegten Garantien wiederholten sich bestimmte Unregelmäßigkeiten: In einigen Fällen wurden Garantien nicht erbracht oder sie waren unvollständig oder sie wurden erst nach der vorgeschriebenen Frist geleistet.

    a)

    Die Kommission hat Maßnahmen getroffen, damit die Überwachung der Bankgarantien verbessert wird; ein spezifisches Modul für Bankgarantien im OLAS-System wurde entwickelt, und den Delegationen wurden entsprechende Anweisungen zugeschickt.

    Die Kommission möchte aber hervorheben, dass der Hof in diesem Zusammenhang keine negativen finanziellen Auswirkungen feststellte.

    b)

    Nach wie vor gibt es Fälle von nachträglichen, erheblichen Änderungen an den Verträgen, durch die der endgültige Betrag dieser Verträge schließlich stärker angehoben wurde als es die einschlägigen Rechtsvorschriften erlauben.

     

    c)

    Einige Delegationen unterzeichnen zwar die von ihnen genehmigten Verträge, datieren sie aber nicht, oder sie verlangen nicht, dass die Vertragsnehmer und die nationalen Anweisungsbefugten diese Verträge datieren. Diese Anomalie macht es für die Delegationen schwierig, die Anwendung der Rechtsvorschriften sicherzustellen, falls sich diese direkt auf das Datum der Vertragsunterzeichnung beziehen (beispielsweise wenn überprüft werden soll, ob der nationale Anweisungsbefugte dem Vertrag erst zugestimmt hat, nachdem der Vertragsnehmer eine Erfüllungsgarantie hinterlegt hat).

    c)

    Die Kommission weist darauf hin, dass mit der Unterzeichnung der Delegationen die Gültigkeit des Vertrags bestätigt wird. Das Datum dieser Bestätigung hat also nicht vertraglichen Charakter wie die Unterzeichnung des Vertrags durch die Vertragsparteien.

    Zahlungen

    49.

    Bei den Fehlern in Bezug auf die Substanz der Zahlungen handelte es sich um Einzelfälle, die zudem weder zahlreich noch wesentlich waren:

    a)

    Leistung von nicht mit den Vertragsbestimmungen (über Preise, Zahlungsmodalitäten, Art und Anzahl der Artikel) übereinstimmenden Zahlungen;

    b)

    Erstattung von nicht im Vertrag vorgesehenen und deshalb nicht förderfähigen Ausgaben;

    c)

    Erstattung von Ausgaben, obwohl der Antragsteller nicht die ausdrücklich im Vertag verlangten Belege beigebracht hat;

    d)

    Zahlungen für Dienstleistungen, Baurarbeiten oder Artikel, ohne dass vorab deren tatsächliches Vorhandensein angemessen überprüft wurde.

     

    50.

    Zusätzlich zu diesen Fehlern wurden Fehler bei der Anwendung der Verfahren festgestellt, die häufiger sind, deren Auswirkungen auf die Substanz der Zahlungen sich aber schwer beurteilen lassen (beispielsweise Risiko des Fälligwerdens von Verzugszinsen bei nicht fristgerechter Begleichung von Lieferantenrechnungen).

    50.

    Die Kommission ist der Ansicht, dass in den letzten Jahren signifikante Fortschritte bei der Reduzierung der Zahlungsverzögerungen erzielt wurden. Die Kommission beabsichtigt, der Empfehlung des Hofes nachzukommen und ihre Bemühungen fortzusetzen.

    51.

    Ein häufiger Verfahrensfehler ist die Nichtbeachtung der vertraglich festgelegten Fristen für die Ausarbeitung von Berichten. Falls die Berichte die Durchführung von Projekten betreffen, sind diese Verzögerungen häufig ein Zeichen für die unzulängliche Finanzverwaltung der Projekte. Im Falle von Prüfberichten verringert die verspätete Ausarbeitung und Vorlage der Berichte die Chancen des Anweisungsbefugte für wirksame Berichtigungs- und Überwachungsmaßnahmen. Im Allgemeinen sollten diese Berichte eigentlich eine Vorbedingung für die Leistung weiterer Zahlungen sein.

    51.

    Es ist Aufgabe der Vertragspartner, die vertraglich vorgeschriebenen Berichte abzufassen und vorzulegen. Die Kommission bemüht sich sehr, diese Berichte innerhalb der vorgegebenen Fristen zu erhalten. Die Frage der Prüfberichte wurde bereits unter Ziffer 42 behandelt.

    52.

    Die Liste der vorrangig zu verbessernden Aspekte der internen Kontrolle im EEF-Bereich lässt sich vervollständigen durch eine Reihe von Anomalien bei der Behandlung bestimmter Zahlungen bzw. Einnahmen:

    52.

     

    a)

    Die von den lokalen Stabex-Konten getätigten Zahlungen, die nicht in der Rechnung der Kommission erscheinen, müssen dennoch von der lokalen Delegation und vom nationalen Anweisungsbefugten gemeinsam genehmigt werden. In einigen Fällen wurden diese Zahlungen aber nicht von der Delegation unterzeichnet.

     

    b)

    Bei bestimmten Projekten werden die mit den Kassenmitteln der Projekte erwirtschafteten Bankzinsen nicht verbucht, obwohl sie den betreffenden Projektmitteln hinzugefügt werden sollten. Diese Anomalie könnte durch eine angemessene Kontrolle bei der Abstimmung der Bankkonten behoben werden.

    b)

    Im Rahmen eines Programmvoranschlags muss der Projekt-Buchführer die Bankzinsen buchmäßig erfassen. Externe Prüfungen ermöglichen es der Kommission nachzuprüfen, ob die einschlägige Buchführung ordentlich geführt wird.

    Jährlicher Tätigkeitsbericht und Erklärung des Generaldirektors des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid

    53.

    Der jährliche Tätigkeitsbericht und die Erklärung beziehen sich sowohl auf die aus dem Gesamthaushaltsplan als auch auf die aus den EEF finanzierten Tätigkeiten, obwohl es für diese beiden Bereiche jeweils eigene Finanzbestimmungen gibt. In einigen Punkten des jährlichen Tätigkeitsberichts wird der EEF erwähnt, während er in anderen Punkten unerwähnt bleibt, so dass nicht ohne weiteres erkennbar ist, in welchem Umfang der jeweils vorgebrachte Punkt oder Vorbehalt sich auf den EEF auswirkt oder nicht (beispielsweise der Vorbehalt in Bezug auf einen Zusammenschluss von NRO und damit verbundene Verträge im Wert von 250 Millionen Euro). Im Hinblick auf die bessere Lesbarkeit künftiger Berichte spricht sich der Hof für eine klarere Darstellung der den EEF betreffenden Informationen und Bemerkungen im jährlichen Tätigkeitsbericht und der Erklärung aus.

    53.

    Der Vorbehalt betrifft nicht den EEF, da alle Maßnahmen, die durch das Nahrungsmittelhilfeinstrument gedeckt sind, aus Mitteln des Haushaltsplans der Gemeinschaften finanziert werden.

    Der jährliche Tätigkeitsbericht deckt alle von dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten verwalteten Tätigkeiten ab, er enthält aber keine Aufschlüsselung nach den Finanzierungsquellen der Programme. In diesem Sinne beziehen sich die Informationen und Bewertungen zu dem Kontrollsystem sowie die Erklärung auf die Funktionsweise des gesamten Systems, ohne zwischen Haushaltsplan und EEF zu unterscheiden. Der Bericht konzentriert sich eher auf das tätigkeitsbezogene Konzept (ABB-Konzept), das über den strikten Rahmen der Unterscheidung Haushaltsplan/EEF hinausgeht. So deckt die Tätigkeit „Beziehungen mit AKP-Ländern und ÜLG“ Vorgänge ab, die aus Mitteln des Haushaltsplans der Gemeinschaften und aus EEF-Mitteln finanziert werden. Es sei darauf hingewiesen, dass in einem besonderen Abschnitt des Berichts die Informationen nach ABB-Tätigkeiten separat aufgeführt sind.

    Die Kommission wird den Wünschen des Hofes Rechnung tragen, wobei sie die Ziele der Jährlichen Tätigkeitsberichte und das für sie vorgeschriebene Format respektieren muss.

    54.

    Die noch festzustellenden Forderungen und die korrekte Verwendung der Stabex-Mittel betreffen höchstwahrscheinlich einen für die Qualität der Finanzinformationen erheblichen Betrag, weshalb sie Gegenstand eines Vorbehalts des Generaldirektors hätten sein müssen (siehe Ziffer 21 und Ziffer 21).

    54.

    Sobald die Stabex-Mittel an die Empfängerländer überwiesen sind, fallen sie unter die Zuständigkeit dieser Länder und werden formal nicht mehr in den EEF-Konten ausgewiesen. Die sukzessive Verwendung der Mittel durch die Empfängerländer hat also keine formalen Auswirkungen auf die EEF-Konten.

    55.

    Da die Übersicht über das Stabex-Instrument unvollständig ist (siehe Ziffer 23), verfügte der Generaldirektor noch immer nicht über alle Informationen, um in seiner Erklärung ein Urteil darüber abgeben zu können, ob diese Mittel im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung für die vorgesehenen Zwecke verwendet wurden, und ob die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge gewährleistet war.

    55.

    Das STABEX-Instrument war ein Mechanismus zur raschen Auszahlung von Mitteln, um Verluste bei den Einnahmen, die aus der Ausfuhr von typischen Agrarerzeugnissen der AKP-Länder resultierten, auszugleichen. Das STABEX-Instrument ist mit dem Inkrafttreten des Cotonou-Abkommens im April 2003 verschwunden. Die letzten vorzunehmenden Transfers betreffen also Mittel, für die in den vorhergehenden Jahren beschlossen worden war, sie Empfängerländern, welche die einschlägigen Förderkriterien erfüllen, zuzuweisen. 2003 wurde kein STABEX-Transfer durchgeführt. Die jährliche Erklärung des Generaldirektors betrifft das Jahr 2003.

    Die EEF-Konten enthielten keine Informationen zur Verwendung der STABEX-Mittel durch die Empfängerländer; denn sobald diese Mittel an die Empfängerländer im Rahmen der „Transferabkommen“ überwiesen sind, gehören sie ihnen und sind nicht länger in den EEF-Konten ausgewiesen.

    Die Empfängerländer (siehe Antwort auf Ziffer 43) müssen der Kommission über die Verwendung dieser Mittel Bericht erstatten. Die Kommission hat nach Befassung des Ministerrats (EG—AKP) die Möglichkeit, die Anwendung von Entscheidungen über neue Transfers auszusetzen, wenn die von dem Empfängerland vorgelegten Informationen als nicht befriedigend eingestuft werden. Auf der Grundlage der von den Empfängerländern in der Vergangenheit erhaltenen Informationen hielt es die Kommission nicht für notwendig, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Da jedoch wegen des Fehlens eines harmonsierten Berichterstattungssytems die von den Delegationen erhaltenen Informationen nicht einheitlich waren, führte die Kommission im Jahr 2003 eine Bestandsaufnahme dieser Mittel ein, um somit eine Überwachung außerhalb der Bücher durchzuführen und alle verfügbaren Informationen zu konsolidieren.

    Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Überwachungssysteme und -kontrollen

    56.

    Alle vorstehenden Bemerkungen fanden Eingang in eine Übersichtstabelle mit Indikatoren, anhand derer die Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Überwachungssysteme und -kontrollen bewertet werden soll ( Tabelle 4 ).

     

    Tabelle 4 — DAS 2003 zu den EEF: Potenzielle Indikatoren aufgrund der Prüfungstätigkeit

    1.   

    WEITERVERFOLGUNG DER WICHTIGSTEN BEMERKUNGEN

     

    2001

    2002

    2003

    Bemerkungen

    Antwort der Kommission

    Bemerkungen

    Noch erforderliche Maßnahmen

    Bemerkungen

    Noch erforderliche Maßnahmen

    1.1

    Verwaltung des Stabex-Portfolios

    Unzreichende Kontrolle

    Der Briefwechsel mit der Bank betreffend den Ankauf bzw. die Veräußerung von Wertpapieren wird künftig nicht mehr gelöscht

    In jüngster Zeit ist der Handel stark zurückgegangen, doch werden die Gewinne oder Verluste aus dem Handel oder der Marktwert der Wertpapiere zum Jahresende in der Rechnung nicht deutlich ausgewiesen

    Die Gewinne oder Verluste aus dem Handel und der Marktwert der Wertpapiere zum Jahresende sollten in der Rechnung klar ausgewiesen werden

    Die (zuweilen nicht unerheblichen) mit den Operationen erzielten Gewinne und Verluste sowie der Marktwert der Wertpapiere zum Jahresende werden in der Rechnung deutlich ausgewiesen

    Die gewünschten Maßnahmen wurden getroffen

    1.2

    Durchführung der Strukturanpassungshilfe

    Der rechtliche Rahmen ermöglicht keine strenge Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit, da die Verknüpfung mit bestimmten Bedingungen nicht immer streng zur Anwendung kommt

    Der rechtliche Rahmen für die EEF ermöglicht Abweichungen von den Bedingungen

    Da nicht genug Informationen über die Qualität der öffentlichen Finanzverwaltung in den AKP-Staaten vorliegen, kann der Hof keine Stellungnahme zur Verwendung der direkten Haushaltsbeihilfen abgeben

    Bessere Informationen zur öffentlichen Finanzverwaltung in den AKP-Staaten

    Die Kommission hat mehr Informationen über ihre Überwachung der öffentlichen Finanzverwaltung in den AKP-Staaten zur Verfügung gestellt, insbesondere in ihrem Bericht über Haushaltsführung und Finanzmanagement für 2003

    Weitere Verbesserung der Kommunikation bei diesem wichtigen Thema

    1.3

    Von der EIB verwaltete Risikokapitalzahlungen

    Höhere Zinssätze als im Abkommen von Lomé vorgesehen

    Hat ihrer Ansicht nach korrekt gehandelt, will jedoch angemessene Anwendung des Abkommens von Lomé in Rücksprache mit der EIB prüfen

    Höhere Zinssätze als im Abkommen von Lomé vorgesehen

    Korrekte Anwendung des Abkommens von Lomé

    Mit der Finanzregelung für den neunten EEF wurde der EIB die Zuständigkeit für die Verwaltung der Investitionsfazilität übertragen

    Es besteht für den Hof kein Anlass mehr, sich im Rahmen der DAS zu diesem Thema zu äußern

    1.4

    Preisanpassungsmechanismen

    In den Verträgen sind keine Preisanpassungen vorgesehen

    Die Kommission wird alle Delegationen nochmals auf diesen Punkt hinweisen, um ein erneutes Auftreten des Problems zu vermeiden

    Es werden weiterhin Preisanpassungen gezahlt, ohne dass es eine klare Vertragsgrundlage gibt

    Bessere Formulierung und Überprüfung der Preisanpassungsklauseln in den Verträgen

    Bei der Anwendung der Preisanpassungsklauseln treten weiterhin punktuell Probleme auf

    Dieser Aspekt der Vertragsdurchführung ist weiterhin zu überwachen

    1.5

    Tatsächliche Höhe der primären Mittelbindungen

    Wird wegen fehlender Aufhebung von Mittelbindungen in der Rechnung zu hoch angegeben

    Die Kommission wird sich weiterhin um eine Verbesserung der Überwachungsverfahren bemühen

    Wird in der Rechnung nicht richtig ausgewiesen, da keine Maßnahmen für eine rasche Aufhebung der Mittelbindungen vorgesehen sind

    Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung und frühzeitigen Kontrolle der Mittelbindungen

    Die Kommission hat eine detaillierte Analyse aller noch abzuwickelnden, problematischen Mittelbindungen vorgenommen

    Es muss weiterhin eine systematische Analyse der noch abzuwickelnden, problematischen Mittelbindungen stattfinden

    1.6

    Abrechnung der Vorschüsse und verschiedene Einziehungen

    Keine Bemerkungen

    Keine Angaben

    Die Rechnung vermittelt kein zuverlässiges Bild der Vorschüsse und einzuziehenden Beträge

    Diese Unzulänglichkeit muss ausgeräumt werden

    Die Abrechnung der mehr als 18 Monate zurückliegenden Vorschüsse (400 Millionen Euro) und die Einziehung der wiedereinzuziehenden Beträge (27,5 Millionen Euro) sind unzulänglich geregelt

    Verbesserung der Verfahren für die Ermittlung, Erfassung und Überwachug der noch abzurechnden Vorschüsse und der wiedereinzuziehenden Beträge

    1.7

    Berichte über die Verwendung der Stabex-Mittel und Kontrolle der endgültigen Zahlungen

    Die Stabex-Transfers werden als Zahlungen verbucht, obwohl sie noch nicht bei ihren endgültigen Empfängern eingegangen sind

    Die Qualität der Rechnungsführungsinformationen ist zu verbessern

    Die Rechnungen enthalten keine Informationen über die Verwendung der Stabex-Mittel

    Diese Unzulänglichkeit muss ausgeräumt werden, da die Kommission für die Verwendung dieser Mittel mitverantwortlich ist

    Die Kommission ist nicht in der Lage, die Verwendung der Stabex-Mittel zu überprüfen(Abkommen von Lomé IV, Artikel 212), und bestimmte Banküberweisungen unterliegen nicht den erforderlichen Genehmigungen

    Die Kommission muss bei den nationalen Anweisungsbefugten sämtliche Berichte über die Verwendung der Stabex-Mittel besorgen und die interne Kontrolle im Bereich der Banküberweisungen verstärken

    2.   

    ÜBERWACHUNGSSYSTEME UND -KONTROLLEN

     

    2001

    2002

    2003

    ÜBERPRÜFUNG DER PRÜFUNGEN DER RECHNUNGSFÜHRUNG

     

    Häufigkeit (a)

    Häufigkeit (a)

    Häufigkeit (a)

    2.1

    In den Aufgabenbeschreibungen wird nicht klar definiert, welche Art der Ausgaben nicht förderfähig ist

    häufig

    häufig

    gelegentlich

    2.2

    Die Höhe der geprüften Ausgaben und der förderfähigen bzw. nicht förderfähigen Ausgaben wird im Prüfbericht nicht genau quantifiziert

    häufig

    häufig

    gelegentlich

    2.3

    Unzureichende Wiedereinziehung der von externen Prüfern als nicht förderfähig ermittelten Ausgaben

    häufig

    häufig

    häufig

    INTERNE KONTROLLSYSTEME IN BRÜSSEL

     

    Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen (b)

    Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen (b)

    Bewertung der Überwachungssysteme und -kontrollen (b)

    2.4

    Tatsächlicher Durchführungsgrad bei ausgewählten Normen für die interne Kontrolle im Bereich der zugrunde liegenden Vorgänge

    keine Angaben

    B

    B/A

     

    INTERNE KONTROLLSYSTEME IN SECHS AKP-STAATEN

     

     (33)

     (34)

    2.5

    Gesamtbewertung der Ausschreibungen

    keine Angaben

    B

    B/A

    2.6

    Gesamtbewertung der Zahlungen

    keine Angaben

    B

    B/A

    2.7

    Gesamtbewertung der Prüfungen

    keine Angaben

    B

    B

    2.8

    Gesamtbewertung der Wiedereinziehungen

    keine Angaben

    C

    C

    2.9

    Gesamtbewertung der Rechnungsführung

    keine Angaben

    B

    B/A

    2.10

    Gesamtbewertung aller besuchten AKP-Staaten

    keine Angaben

    B

    B

    (a) Häufigkeit (des Auftretens)

    selten,

    gelegentlich,

    häufig.

    (b) Bewertung der Überwachungssysteme und –kontrollen.

    A. Funktioniert zufrieden stellend, bedarf nur weniger oder geringfügiger Verbesserungen,

    B. Funktioniert, jedoch verbesserungsbedürftig,

    C. Funktioniert nicht wie vorgesehen,

    KAPITEL III — WEITERVERFOLGUNG FRÜHERER BEMERKUNGEN

    Einbeziehung der EEF in den Gesamthaushaltsplan

    Zusammenfassung der früheren Bemerkungen

    57.

    Der Hof hat wiederholt Bemerkungen zu den Schwierigkeiten und Hindernissen bei der Durchführung der aufeinander folgenden EEF vorgebracht und als mögliche Lösung die Einbeziehung der EEF in den Gesamthaushaltsplan in Erwägung gezogen (35). Die Kommission hat sich verpflichtet, 2003 eine Mitteilung über die Vor- und Nachteile einer Einbeziehung der EEF in den Gesamthaushaltsplan vorzulegen (35). Die Kommission sieht in der auch vom Europäischen Parlament bereits seit langem befürworteten Einbeziehung der EEF in den Gesamthaushaltsplan eine mögliche Lösung zur Überwindung der beim Anlaufen eines neuen EEF immer wieder auftretenden Übergangsprobleme. Auf diese Weise könnten auch Unterbrechungen bei der Durchführung der mit den AKP-Staaten geschlossenen Abkommen vermieden werden.

    57.

    Die Kommission ist tatsächlich der Meinung, dass die Einbeziehung in den Gesamthaushaltsplan eine Lösung für die Übergangsprobleme bei den aufeinander folgenden EEF darstellen könnte, sie verweist aber darauf, dass es auch andere Argumente für diese Einbeziehung gibt (einheitliche Verfahren, Haushaltstransparenz, keine Notwendigkeit von Verhandlungen und Ratifizierungen, inklusive aller damit verbundenen Fristen). Siehe Antwort der Kommission zu Ziffer 12.

    Entwicklungsstand

    58.

    Am 8. Oktober 2003 nahm die Kommission eine Mitteilung an den Rat und die Kommission an mit dem Titel „Auf dem Weg zur vollständigen Einbeziehung der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten in den EU-Haushalt“, in der sie ihre Argumente für eine Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan vorbringt. Die Frage wird von allen Beteiligten (insbesondere den AKP-Staaten) aufmerksam geprüft. Das Europäische Parlament hat sich bereits dafür ausgesprochen, die EEF möglichst rasch in den Gesamthaushaltsplan einzubeziehen (siehe Ziffer 42 des Entlastungsberichts für 2002).

    58.

    Die Kommission hat mehrmals die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan vorgeschlagen. Vor dem Hintergrund der Erweiterung der Union und der Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Finanziellen Vorausschau 2007-2013 zu treffen sind, wäre die Einbeziehung des EEF in den Gesamthaushaltsplan ab 2007/2008 besonders günstig.

    Beteiligung der Obersten Rechnungskontrollbehörden der AKP-Staaten an der Prüfung des EEF

    Zusammenfassung der früheren Bemerkungen

    59.

    Der Hof, das Parlament und der Rat haben im Rahmen früherer Analysen der EEF-Verwaltung (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41) hervorgehoben, dass die Schaffung und die Förderung starker, effizienter und unabhängiger Oberster Rechnungskontrollbehörden (ORKB) für die Verbesserung der öffentlichen Finanzen in den AKP-Staaten, und insbesondere für eine bessere Kontrolle der aus den EEF finanzierten Operationen, von größter Wichtigkeit ist.

    59-60.

    Die direkte Unterstützung für die Obersten Rechnungskontrollbehörden (ORKB) erfolgt über Projekte, die außerhalb der Finanzierungsabkommen für Haushaltsbeihilfen realisiert werden, aber auch über punktuelle technische Unterstützungsmaßnahmen, die aus den Linien für institutionelle Unterstützung (welche nach den EEF-Verfahren verwaltet werden) finanziert werden und eine Ergänzung darstellen zu den Mitteln, die in jeder Vereinbarung über die Finanzierung von Haushaltsbeihilfen vorgesehen sind. Die Kommission hat eine Aktualisierung der in Anhang 6 enthaltenen Informationen vorgenommen und die vorstehend genannten punktuellen Maßnahmen miteinbezogen. Dabei ergibt sich, dass direkte Unterstützung — ohne nach Finanzierungsquellen zu unterscheiden — in neun Ländern stattfindet und in sieben weiteren Ländern geprüft wird.

    Wenn die Kommission eine ORKB nicht direkt unterstützte, dann wurde diese Aufgabe oft einem anderen Geldgeber auf der Grundlage einer Abstimmung mit der Kommission überlassen.

    Die Unterstützung der ORKB erfolgt auch indirekt, indem in den Finanzierungsabkommen für Haushaltsbeihilfen Bedingungen formuliert bzw. Indikatoren festgesetzt werden, um die Stellung dieser Behörden zu stärken und ihre Mittel auszubauen.

    Die Kommission ist auch bereit, jedes Mal, wenn es möglich ist, die ORKB an der Bewertung der öffentlichen Finanzen zu beteiligen.

    Die Kommission beabsichtigt, einen Vorschlag vorzulegen, um ihre Unterstützung für die ORKB zu systematisieren und besser zu strukturieren. Eine solche Unterstützung wird in Abstimmung mit allen von der Haushaltsbeihilfe betroffenen Partnern, insbesondere den Mitgliedstaaten, im Rahmen von Aktionsplänen erfolgen, die sich auf die in jedem AKP-Land laufenden Programme zur Reform der öffentlichen Finanzen stützen.

    Entwicklungsstand

    60.

    Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass sie diesen Standpunkt teile und Schritte in diese Richtung unternehme, wobei jedoch zu beachten sei, dass es sich hierbei um einen neuen Bereich für sie und zudem um eine politisch heikle Aufgabe handele, weshalb sie einen progressiven Ansatz verfolge (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Als Reaktion auf die Aufforderung des Parlaments (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41), genauere Informationen über die EEF-Finanzierungen zugunsten der ORKB vorzulegen, hat die Kommission in Anhang 5 zu ihrem Bericht über Rechnungsführung und Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2003 eine Liste mit 14 Projekten vorgelegt, welche insbesondere die Förderung der öffentlichen Kontrollstrukturen betreffen. Der Hof stellt fest, dass es sich hierbei eindeutig um sinnvolle Projekte handelt. Sie betreffen im Wesentlichen die Stärkung der Finanzministerien und teilweise die Stärkung der internen Kontrollstruktur innerhalb dieser Ministerien. Allerdings steht nur bei ein oder zwei Projekten die Stärkung der Obersten Rechnungskontrollbehörden im Mittelpunkt.

     

    Überwachung der Stabex-Mittel

    Zusammenfassung der früheren Bemerkungen

    61.

    Der Hof hat wiederholt Bemerkungen zu den Stabex-Mitteln vorgebracht (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41). Dabei hat er stets auf das Fehlen eines angemessenen Systems der buchhalterischen Überwachung hingewiesen, das es erlauben würde, Zeitpunkt und Art der endgültigen Verwendung dieser Mittel festzustellen.

    61.

    Die Stabex-Mittel fallen, sobald ihre erste Überweisung an die Empfängerländer erfolgt ist, unter die Zuständigkeit dieser Länder und werden in den Büchern des EEF nicht mehr ausgewiesen, selbst wenn die Delegationen ihre Verwendung noch im Einzelnen kontrollieren. Im Jahr 2003 hat die Kommission eine Bestandsaufnahme der Mittel erstellt, um eine Überwachung außerhalb der Bücher durchzuführen.

    Das Stabex-Instrument existiert seit dem 9. EEF nicht mehr, und das Instrument FLEX, das in dem Abkommen von Cotonou vorgesehen ist, wird in dem standardisierten Buchführungssystem des EEF vollständig erfasst. Die vom Hof aufgezeigten Probleme werden also künftig nicht mehr auftreten (siehe Antwort der Kommission zu Ziffer 68).

    62.

    Das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid hat vor kurzem erneut hervorgehoben, dass die Stabex-Mittel von den AKP-Staaten nur nach Erfüllung spezifischer Bedingungen und nach Zustimmung des Amts verwendet werden können. Ferner teilte es mit, es werde die erforderlichen Maßnahmen für die Überwachung dieser Mittel treffen und darüber Bericht erstatten (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41).

    62.

    Auf der Grundlage der Ergebnisse einer Analyse der von den Delegationen übermittelten Bestandsaufnahmen über die Verwendung der Stabex-Mittel (Stand: 31.12.2003) werden detailliertere und präzisere Standardverfahren und -formate vor Ablauf des Rechnungsjahres 2004 zur Anwendung kommen, die im Jahr 2005 voll zum Einsatz kommen sollten.

    Entwicklungsstand

    63.

    Die Kommission hat 2003 versucht, alle Stabex-Mittel zu erfassen, die bis dahin an die AKP-Staaten überwiesen wurden und Ende 2002 zum Teil ungenutzt auf Bankkonten lagen. Dank dieser Informationen, die bei der endgültigen Erstellung der Rechnungen für 2003 noch zu vervollständigen waren, konnte die Kommission zum ersten Mal seit Jahren eine Schätzung der von den Empfängerländern nicht verwendeten Beträge vorlegen, wonach sich diese auf rund 700 Millionen Euro belaufen.

    63.

    Auf der Grundlage der von 80 % der betroffenen Länder übermittelten Informationen (am 1. Juli 2004), die sich auf 97 % des Gesamtbetrags des Stabex-Instruments des 7. und 8. EEF beziehen, blieben am 31. Dezember 2003 noch circa 700 Millionen Euro, die von den Empfängerländern zu binden sind.

    64.

    Obwohl die betreffenden Mittel an die Empfängerländer überwiesen wurden und somit formal die EEF-Konten verlassen haben, fallen sie noch in die gemeinsame Verantwortung der Kommission, welche die Kontrolle über die angemessene Verwendung dieser Mittel behält, da die endgültigen Zahlungen von ihren Beauftragten unterzeichnet werden. Der Hof hat im Rahmen seiner Arbeiten zur Erstellung der Zuverlässigkeitserklärung diesen spezifischen Aspekt der Verwaltung durch die Kommission geprüft. Obwohl die Stabex-Mittel eigentlich für produktive Investitionen in den Bereichen verwendet werden sollten, in denen ein Rückgang der Ausfuhrerlöse — dem auslösenden Faktor für die Transferbeschlüsse — zu verzeichnen ist (1 2 3 7 8 9 10 11 12 13 14 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 36 37 38 39 40 41), werden sie manchmal im gegenseitigen Einvernehmen zur Förderung von Operationen verwendet, die nichts mit diesem Bereich zu tun haben (beispielsweise Finanzierung von 50 Millionen Euro zielgerichteten Haushaltsbeihilfen für Kenia aus den als Ausgleich für von Kenia erlittene Erlöseinbußen bei Kaffee gewährten Mitteln; diese Haushaltsbeihilfen dienten unter anderem zur Bezahlung von Lehrergehältern).

    64.

    Generell wurde der weitaus größte Teil der Stabex-Ressourcen für die Landbevölkerung bereitgestellt. Im Falle Kenias und der letzten Zahlung von 50 Mio. EUR, die als zielgerichtete Haushaltsbeihilfe überwiesen worden war, betreffen die vorgesehenen Maßnahmen speziell die Regionen, die von den Einkommensverlusten, welche diesen Stabex-Mitteln zugrunde liegen, betroffen sind.

    65.

    Ganz allgemein ist die Verwaltung und buchmäßige Überwachung der Stabex-Mittel nicht straff genug, was eine der Hauptursachen für die Schwierigkeiten der Kommission war, die Rechnungsführungsinformationen zu diesen Mitteln in den Griff zu bekommen. Beispielsweise werden die mit den betreffenden Mitteln erwirtschafteten Zinseinnahmen manchmal nicht ordnungsgemäß verbucht und verwendet (dies gilt insbesondere für Papua-Neuguinea und die Salomoninseln, wo Zinseinnahmen nicht verbucht und außerdem für Ausgaben verwendet wurden, für die es keinerlei Begründung gab).

    65.

    Im Anschluss an die Arbeiten zur Erstellung von Bestandsaufnahmen, die im Jahr 2003 unternommen wurden, arbeitet die Kommission neue präzisere und detailliertere Leitlinien für die Verwendung der Stabex-Mittel aus, um eine bessere Überwachung und Verwendung der noch verfügbaren Mittel zu gewährleisten.

    Was die Bemerkung des Hofes zu Papua-Neuguinea und zu den Salomoninseln anbelangt, so leitete die Kommission eine Prüfung ein.

    66.

    Die Kommission hat von Anfang an nicht genug darauf geachtet, Mindestanforderungen zwecks Überwachung der angemessenen Verwendung der Stabex-Mittel zu formulieren. Den Kommissionsdelegationen wurden kein Rahmen und keinerlei Orientierungshilfen für die Überwachung dieser Mittel an die Hand gegeben. Es hat sich rasch gezeigt, dass die einzige den Partnern auferlegte Verpflichtung, nämlich Berichterstattung über die Verwendung der Stabex-Mittel (die noch dazu nicht in der Praxis häufig nicht erfüllt wurde), nicht ausreichte.

    66.

    Die Bemerkung des Rechnungshofes ist vor dem Hintergrund des historischen Ziels des Stabex-Instruments und der vollkommen dezentralisierten Verwaltung der Gelder sofort nach dem ersten Tranfer in die betreffenden Länder zu bewerten. Mit dem Stabex-Instrument wurde ursprünglich angestrebt, einen effizienten Zahlungsmechanismus zu schaffen sowie ein flexibles System, um die Einkommensverluste der kleinen Erzeuger im abgelaufenen Agarjahr direkt auszugleichen. Obwohl der Referenzrahmen wegen der sehr spezifischen Merkmale im Falle der Stabex-Mittel nicht so präzise war, bestanden doch nie Zweifel darüber, dass die Vorschriften und Verfahren des 7. und 8. EEF auch für Stabex gelten. Einigen Delegationen und nationalen Anweisungsbefugten ist es gelungen, dieses Instrument gut zu verwalten.

    67.

    Jetzt, wo die Kommission langsam wieder die Kontrolle über diese teilweise vor mehr als 10 Jahren in die Wege geleiteten Operationen erlangt, ist es entscheidend, dass sie gemeinsam mit ihren Partnern einen Gesamtansatz verfolgt, der die endgültige Bereinigung der nicht verwendeten Mittel erlaubt. So könnte die Kommission erwägen — vorausgesetzt, sie schafft einen geeigneten rechtlichen Rahmen — die betreffenden Mittel als Ergänzung zu den Haushaltsbeihilfen für die betreffenden Empfängerländer zu verwenden.

    67.

    Die Kommission wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit der Gesamtumfang der Mittel auf Ebene der Empfängerländer bis Ende 2005 gebunden wird, und die Haushaltsbeihilfen werden ein privilegiertes Mittel darstellen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

    68.

    In jedem Fall muss die Kommission dafür Sorge tragen, dass die im Rahmen des Abkommens von Cotonou vorgesehenen Operationen ähnlicher Art (FLEX) angemessen verwaltet und überwacht werden, damit sie in der Lage sein wird, innerhalb eines vernünftigen Zeitraums die angemessene Verwendung dieser Mittel nachzuweisen.

    68.

    Das FLEX-Instrument sieht entweder Haushaltsbeihilfen vor oder — an Stelle der Haushaltsbeihilfen — Aufstockungen des programmierbaren Teils (Dotation A) des 9. EEF. In beiden Fällen werden die Ausgaben in dem standardisierten Buchführungssystem des 9. EEF erfasst und unterliegen den geltenden einschlägigen Vorschriften. Die Probleme, die im Zusammenhang mit dem Stabex-System aufgetreten sind, dürften also mit FLEX nicht wieder auftreten.

    KAPITEL IV — WICHTIGSTE BEMERKUNGEN IN DEN VOM HOF SEIT DEM LETZTEN ENTLASTUNGSVERFAHREN VERÖFFENTLICHTEN SONDERBERICHTEN

    Sonderbericht Nr. 15/2003 über die Prüfung der aus dem EEF finanzierten Programme über Mikroprojekte

    69.

    Etwa 2 % der EEF-Mittel fließen in Mehrjahresprogramme über Mikroprojekte zur Finanzierung kleiner Infrastrukturen. Der Hof hat die Verwaltung und Kontrolle dieser Mehrjahresprogramme über Mikroprojekte auf der Ebene der zentralen Kommissionsdienststellen und der Kommissionsdelegationen in sechs AKP-Staaten (Ghana, Madagaskar, Malawi, Uganda, Sambia und Simbabwe) geprüft und untersucht, ob die Programmziele erreicht wurden.

     

    70.

    Die wichtigsten Bemerkungen betreffen die Ausarbeitung, die Durchführung und die konkreten Ergebnisse der Programme in den für die Prüfung des Hofes ausgewählten Ländern. Der Hof gelangte zu einer positiven Beurteilung der Programme über Mikroprojekte, stellte aber zugleich Folgendes fest:

    70.

    Die Kommission begrüßt es, dass der Rechnungshof zu den Mehrjahresprogrammen über Mikroprojekte ein positives Urteil abgegeben hat.

    a)

    Die zentralen Kommissionsdienststellen sind nicht ausreichend über diese Programme informiert und haben den Delegationen keine geeigneten Leitlinien zur Verfügung gestellt. Der Rechtsstatus der für die Programmverwaltung in den AKP-Staaten zuständigen Verwaltungsstäbe ist nicht immer klar. Die Programmdurchführung über so genannte „Leistungsprogramme“ ist manchmal verwirrend oder langsam. Der Rahmen für die Verwaltung und Kontrolle ist im Allgemeinen zufriedenstellend, weist jedoch noch einige Schwachstellen auf, und die Informationssysteme sind häufig schlecht konzipiert oder werden nicht richtig angewandt.

    a)

    In der Vergangenheit hatten die zentralen Kommissionsdienststellen Schwierigkeiten, eine engmaschigere Überwachung der Mikroprojekte zu gewährleisten; jetzt bemühen sie sich, eine immer wichtigere Rolle zu übernehmen, wenn es um die thematische Unterstützung und die Verbreitung der besten Praktiken geht, gegenwärtig sind sie dabei, allgemeine Leitlinien für Mehrjahresprogrammen über Mikroprojekte auszuarbeiten.

    Wenn die Verwaltungsstäbe nicht immer eine eindeutige Rechtstellung haben, so sind doch ihre wesentlichen Beziehungen zu dem nationalen Anweisungsbefugten in Protokollen oder Verträgen festgelegt.

    Die Projekte mit langer Vorbereitungszeit sind durch zögerliche Durchführung und langsame Auszahlung der Mittel gekennzeichnet; allerdings ist es oft so, dass die Gebietskörperschaften ein besseres Verständnis für diese Projekte aufbringen und ihren Sinn gut erfassen.

    Im Rahmen des 9. EEF sind jetzt geeignete Vorschriften erlassen, um Zuverlässigkeit und Wirksamkeit bei der Verwaltung der „Kostenvoranschläge“ zu verbessern.

    Das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid hat jetzt ein Verzeichnis über laufende und seit Januar 2003 abgeschlossene Mikroprojekte fertiggestellt.

    b)

    Obwohl die Probleme in Bezug auf eine genaue Bemessung bzw. Beurteilung der Auswirkungen unterschätzt werden, lässt sich feststellen, dass die Mikroprojekte insgesamt gesehen einen eindeutigen und überprüfbaren Nutzen für die Bevölkerung haben. Die Voraussetzungen für dauerhafte Ergebnisse sind gegeben, können aber durch Schwächen der lokalen Verwaltungen beeinträchtigt werden.

    b)

    Mit Blick auf den Fortbestand der Ergebnisse mißt die Kommission dem Ausbau der institutionellen Kapazitäten auf allen Ebenen große Bedeutung bei. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten sollen sich die lokalen Behörden und Stadtverwaltungen engagieren, um den Anpassungsprozess und den Fortbestand der Ergebnisse zu fördern.

    71.

    Auf der Grundlage seiner Untersuchungen fordert der Hof die Kommission auf:

    71.

    In ihren Antworten stimmt die Kommission im Wesentlichen den Feststellungen und Empfehlungen des Hofes zu und erklärt, wie sie die wichtigsten Empfehlungen des Hofes umzusetzen gedenkt.

    Das Amt für Zusammenarbeit EuropeAid beabsichtigt Folgendes:

    a)

    ihre zentralen Dienststellen so zu organisieren, dass eine bessere Unterstützung der im Bericht behandelten Form der Zusammenarbeit ermöglicht wird;

    a)

    in größerem Ausmaß eine unterstützende Rolle zu spielen;

    b)

    den Delegationen präzise und kohärente, auf die Mikroprojekte abgestimmte Leitlinien an die Hand zu geben; das Verwaltungssystem besser zu kontrollieren und es in einen rechtlichen Rahmen einzubetten, damit die Programmdurchführung besser mitverfolgt werden kann;

    b)

    die besten Praktiken in einem detaillierten Leitfaden zusammenzufassen und darauf zu achten, dass die zuverlässige und wirksame Verwaltung der Programme verbessert wird;

    c)

    darauf zu achten, dass die Programmdurchführung die Überwachung des gesamten Projektzyklus erlaubt sowie die Einhaltung der Fristen im Einklang mit den vordringlichsten Erfordernissen der Bevölkerung;

    c)

    soweit wie möglich die lokalen Behörden und Stadtverwaltungen in die Projekte einzubinden, um deren Wirkung zu fördern und den Fortbestand ihrer Ergebnisse zu gewährleisten. Die Bestimmungen des Abkommens von Cotonou ermöglichen es den dezentralisierten Akteuren, eine wichtigere Rolle in diesem Bereich zu spielen;

    d)

    realistische Methoden zur Ergebnisbemessung anzuwenden, gründlicher zu prüfen, wie die mittelfristige Nachhaltigkeit der Mikroprojekte in den AKP-Staaten — insbesondere unter Berücksichtigung der Rolle der lokalen Verwaltungen — sichergestellt werden kann und häufiger Bewertungen, die zugleich mehrere Länder betreffen, durchzuführen.

    d)

    im Jahr 2004 eine systematisch durchzuführende transversale Bewertung der Mehrjahresprogramme über Mikroprojekte einzuleiten.


    (1)  Das erste dieser Abkommen, nämlich das Abkommen von Yaunde I, wurde 1964 geschlossen. Das jüngste Abkommen (Cotonou) wurde am 23. Juni 2000 geschlossen.

    (2)  Finanzregelung vom 27. März 2003 für den neunten EEF, Artikel 96, 103 und 112: Der Hof hat in seiner Stellungnahme Nr. 12/2002 zum Entwurf dieser Finanzregelung auf die Tragweite dieser Artikel hingewiesen, die eine Beschneidung der Kontrollbefugnisse des Europäischen Parlaments nach sich ziehen.

    (3)  Beim neunten EEF ist die Kommission somit zuständig für die Verwaltung von 13,2 Milliarden Euro und die EIB für die Verwaltung von 2,2 Milliarden Euro.

    (4)  Die AKP-EU-Abkommen, mit denen die EEF geschaffen werden, enthalten einen Artikel, in dem es heißt: „Die Mittel, die am Ende des letzten Jahres der Geltungsdauer dieses (…) Abkommens nicht gebunden oder ausgezahlt sind, werden unter denselben wie den in diesem (…) Abkommen vorgesehenen Bedingungen verwendet, bis sie erschöpft sind“. (Artikel 216 des Abkommens von Lomé III sowie Artikel 284 Absatz 2 des Abkommens von Lomé IV und Artikel 4 des zweiten Finanzprotokolls zum überarbeiteten Abkommen von Lomé IV).

    (5)  Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens.

    (6)  Die programmierbare Hilfe wird definiert im Rahmen der mit den AKP-Staaten geschlossenen nationalen und regionalen Richtprogramme (NRP bzw. RRP).

    (7)  Beim sechsten, siebten und achten EEF werden diese Operationen nach wie vor von der EIB unter der Verantwortung der Kommission durchgeführt.

    (8)  Bei Beträgen von weniger als 2 Millionen Euro ist keine positive Stellungnahme des EEF-Ausschusses erforderlich.

    (9)  Frühere primäre Mittelbindungen.

    (10)  Die Funktion des nationalen Anweisungsbefugten wird im Allgemeinen vom Finanzminister des jeweiligen AKP-Staates wahrgenommen.

    (11)  Frühere sekundäre Mittelbindungen.

    (12)  Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan, Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 2.

    (13)  Mitteilung vom 16. Mai 2000, SEK(2000) 814/5.

    (14)  Dieses Kapitel enthält die Ergebnisse einer begrenzten prüferischen Durchsicht durch den Hof des Berichts über Haushaltsführung und Finanzmanagement für das Haushaltsjahr 2003.

    (15)  Ursprüngliche Mittel des sechsten, siebten, achten und neunten EEF, Zinsen, verschiedene Mittel und Mittelübertragungen aus früheren EEF.

    (16)  Einschließlich Stabex-Transfers (siebter EEF: 104 Millionen Euro, achter EEF: 87 Millionen Euro, insgesamt: 191 Millionen Euro).

    (17)  In Prozent der Mittel.

    (18)  Davon 732,9 Millionen Euro für Mittelbindungen, 347,4 Millionen Euro für rechtliche Einzelverpflichtungen und 97,7 Millionen Euro für Zahlungen im Rahmen der vorgezogenen Durchführung des Abkommens von Cotonou.

    (19)  Damit die Vergleichbarkeit mit früheren Haushaltsjahren gewährleistet ist, umfassen diese Zahlen auch die von der EIB im Rahmen ihrer neuen Verwaltungsautonomie verwalteten Operationen (Mittelausstattung: 2 245 Millionen Euro, Mittelbindungen: 366 Millionen Euro, rechtliche Einzelverpflichtungen: 140 Millionen Euro, Zahlungen: 4 Millionen Euro).

    Quelle: Rechnungshof auf der Grundlage der EEF-Finanzausweise zum 31. Dezember 2003.

    (20)  Aus diesem Grund ist es dem Hof nicht mehr möglich, die Tabelle 2 so im Detail auszuarbeiten wie für die früheren Haushaltsjahre und Erläuterungen dazu vorzubringen.

    (21)  So wie in Artikel 96 Absatz 1 und den Artikeln 100, 101 und 125 Absatz 2 der Finanzregelung für den neunten EEF festgelegt; konkret handelt es sich dabei einerseits um die vom Rechnungsführer erstellten Vermögensübersichten und dazugehörigen Übersichten und andererseits um die Haushaltsrechnungen mit den vom Hauptanweisungsbefugten und vom Rechnungsführer gemeinsam erstellten Tabellen. Diese Jahresabschlüsse werden für jeden der vier EEF einzeln und einmal in konsolidierter Form erstellt. Die Jahresabschlüsse und die Informationen der EIB werden nicht durch die vorliegende Erklärung abgedeckt (siehe Fußnote 15).

    (22)  Gemäß Artikel 103 Absatz 3 der oben erwähnten Finanzregelung; zusammen mit Artikel 1 der genannten Finanzregelung bedeutet dies, dass die Zuverlässigkeitserklärung nicht den von der EIB unter ihrer Verantwortung verwalteten Teil der Mittel des neunten EEF abdeckt (die betreffenden Beträge erscheinen in Fußnote 5 zu Tabelle 2 von Kapitel I).

    (23)  Der Generaldirektor für Haushalt hat in seiner Erklärung zwei Vorbehalte in Bezug auf die Rechnungsführung für den EEF geltend gemacht, nämlich erstens zu den wegen der veralteten Konzeption des Systems begrenzten Möglichkeiten für eine modernere Darstellung der Vermögenslage und zweitens zum Rechnungsführungssystem (siehe auch Kapitel 1, den Gesamthaushaltsplan betreffender Teil, Ziffer 1.8)

    (24)  SEK(2001) 875, von der Kommission am 27. Juni 2001 angenommen.

    (25)  Anstatt am 30. April 2004, wie in den Artikel 102 und 135 der weiter oben erwähnten Finanzregelung vorgesehen; am 28. Mai 2004 wurde jedoch ein Vorentwurf übermittelt.

    (26)  In Bezug auf die in Artikel 96 und Artikel 125 Absatz 2 der Finanzregelung für den neunten EEF erwähnten Informationen über die von der EIB verwalteten EEF-Mittel ist festzuhalten, dass die Kommission dem Hof keine Übersicht über die Entwicklung der Mittelausstattungen im Haushaltsjahr vorgelegt hat und keine Übersicht über den Gesamtbetrag der Mittelbindungen und der Zahlungen für jedes Land. Diese zusätzlichen Informationen wurden dem Hof erst am 24. August 2004 von der EIB übermittelt.

    (27)  Gemäß Artikel 103 Absatz 2 und Artikel 135 der oben erwähnten Finanzregelung; der Hof erhielt jedoch am 14. September 2004 inoffiziell eine im Prinzip endgültige Fassung der Rechnungen.

    (28)  Gemäß Artikel 96 Absatz 2 der oben erwähnten Finanzregelung.

    (29)  Der Generaldirektor für Haushalt hat in seiner Erklärung zwei Vorbehalte in Bezug auf die Rechnungsführung für den EEF geltend gemacht, nämlich erstens zu den wegen der veralteten Konzeption des Systems begrenzten Möglichkeiten für eine modernere Darstellung der Vermögenslage und zweitens zum Rechnungsführungssystem (siehe auch Kapitel 1, den Gesamthaushaltsplan betreffender Teil, Ziffer 1.8).

    (30)  Vermerk AIDCO/HCS D(2002) 37709.

    (31)  SEK(2004) 318.

    (32)  Diese Finanzierungsabkommen betreffen etwas weniger als 1 % der beschlossenen Beträge.

    (33)  Uganda, Malawi, Ghana, Simbabwe, Madagaskar und Sambia.

    (34)  Kenia, Papua-Neuguinea, Salomoninseln, Senegal, Mali und Mauretanien.

    Quelle: Rechnungshof.

    (35)  Zuletzt im Jahresbericht über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten EEF für das Haushaltsjahr 2002 (Ziffer 10 und diesbezügliche Antwort).

    (36)  Insbesondere anlässlich der Analyse der Jahresberichte des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten EEF für die Haushaltsjahre 1999 (Ziffern 46-47), 2001 (Ziffern 46-47) und 2002 (Ziffern 39-43).

    (37)  Antwort der Kommission zu Ziffer 41 des Berichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten EEF für das Haushaltsjahr 2002.

    (38)  Ziffer 23 des Entlastungsberichts für das Haushaltsjahr 2002.

    (39)  Insbesondere im Sonderbericht Nr. 2/95 (ABl. C 167 vom 3.7.1995) und zuletzt in seinen Jahresberichten über die Tätigkeiten im Rahmen des sechsten, siebten und achten EEF für die Haushaltsjahre 2001 (Ziffer 19) und 2002 (Ziffern 49-51).

    (40)  Bericht des Generaldirektors des Amts für Zusammenarbeit EuropeAid für 2003.

    (41)  Artikel 186 Absatz 2 des Abkommens von Lomé IV.

    Abbildung zum konsolidierten sechsten, siebten, achten und neunten EEF zum 31. Dezember 2003

    Image


    (1)  Dieser Gesamtbetrag der Mittel in der Haushaltsrechnung (43 408,6 Millionen Euro) differiert um 24,1 Millionen Euro vom Gesamtbetrag der Mittel in der konsolidierten Vermögensübersicht (43 432,7 Millionen Euro), weil in der Haushaltsrechung die kapitalisierten Zinsen im Zusammenhang mit dem Stabex-Instrument (27 Millionen Euro) nicht aufgeführt werden sowie andere Operationen von geringer Bedeutung (0,3 Millionen Euro) und die Rückstellungen für Wertverluste bei den Wertpapieranlagen (– 3,2 Millionen Euro).

    Quelle: Rechnungshof auf der Grundlage der Haushaltsrechnung und des buchmäßigen Saldos für den EEF für das Jahr 2003.

    ANHÄNGE

    ANHANG I

    Finanzinformationen

    INHALT

    VORBEMERKUNGEN

    Quellen der Finanzdaten

    Währungseinheit

    Verwendete Abkürzungen und Zeichen

    GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN ÜBER DEN HAUSHALTSPLAN

    1.

    Ursprung des Haushaltsplans

    2.

    Rechtsgrundlage

    3.

    Die wichtigsten in den Verträgen und in der Haushaltsordnung verankerten Haushaltsgrundsätze

    4.

    Inhalt und Gliederung des Haushaltsplans

    5.

    Finanzierung des Haushaltsplans (Haushaltseinnahmen)

    6.

    Arten von Haushaltsmitteln

    7.   Ausführung des Haushaltsplans

    7.1.

    Verantwortung für die Ausführung

    7.2.

    Ausführung der Einnahmen

    7.3.

    Ausführung der Ausgaben

    7.4.

    Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und Ermittlung des Saldos des Haushaltsjahres

    8.

    Rechnungslegung

    9.

    Externe Kontrolle

    10.

    Entlastung und Folgemaßnahmen

    ABBILDUNGEN

    VORBEMERKUNGEN

    QUELLEN DER FINANZDATEN

    Die in den Abbildungen dieses Anhangs dargestellten Finanzdaten sind dem Jahresabschluss der Europäischen Gemeinschaften (1) und den sonstigen von der Kommission vorgelegten Finanzausweisen entnommen. Die geografische Aufschlüsselung wurde anhand der im EDV-Rechnungsführungssystem der Kommission (Sincom 2) enthaltenen Ländercodes erstellt. Wie die Kommission betont, sind sämtliche Aufschlüsselungen von Einnahmen oder Ausgaben nach Mitgliedstaaten das Ergebnis arithmetischer Vorgänge, die einen unvollständigen Eindruck von den Vorteilen vermitteln, die den einzelnen Mitgliedstaaten aus der Union erwachsen. Infolgedessen sind die entsprechenden Angaben mit Vorsicht zu interpretieren.

    WÄHRUNGSEINHEIT

    Alle Finanzdaten werden in Millionen Euro angegeben. Die ausgewiesenen Gesamtbeträge entsprechen der Rundung der genauen Einzelwerte und somit nicht unbedingt der Summe der gerundeten Zahlen.

    VERWENDETE ABKÜRZUNGEN UND ZEICHEN

    Abb.

    Abbildung, auf die in anderen Abbildungen verwiesen wird (beispielsweise Abb. III)

    ABl.

    Amtsblatt der Europäischen Union

    AT

    Österreich

    BE

    Belgien

    BNE

    Bruttonationaleinkommen

    DE

    Deutschland

    DK

    Dänemark

    DKK

    Dänische Krone

    E

    Einzelplan des Haushaltsplans

    EAG oder Euratom

    Europäische Atomgemeinschaft

    EFTA

    Europäische Freihandelszone

    EG

    Europäische Gemeinschaft(en)

    EGKS

    Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

    EL

    Griechenland

    ES

    Spanien

    EU

    Europäische Union

    EU-15

    Europäische Union der 15 Mitgliedstaaten

    EWG

    Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

    FI

    Finnland

    FR

    Frankreich

    GBP

    Pfund Sterling

    GM

    Getrennte Mittel

    HO

    Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002

    IE

    Irland

    IT

    Italien

    K

    Kapitel des Haushaltsplans

    LU

    Luxemburg

    MFV

    Mittel für Verpflichtungen

    MFZ

    Mittel für Zahlungen

    MwSt.

    Mehrwertsteuer

    NGM

    Nicht getrennte Mittel

    NL

    Niederlande

    PT

    Portugal

    SE

    Schweden

    SEK

    Schwedische Krone

    T

    Titel des Haushaltsplans

    TE

    Teileinzelplan des Haushaltsplans

    UK

    Vereinigtes Königreich

    VE

    Verpflichtungsermächtigungen

    ZE

    Zahlungsermächtigungen

    0,0

    Angabe liegt zwischen Null und 0,05

    Keine Angabe

    %

    Prozent

    GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN ÜBER DEN HAUSHALTSPLAN

    1.   URSPRUNG DES HAUSHALTSPLANS

    Im Haushaltsplan sind die Ausgaben der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt. Auch die Verwaltungsausgaben für die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres und für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie alle sonstigen haushaltswirksamen Ausgaben, die der Rat zur Umsetzung von Maßnahmen in diesen Politikbereichen für erforderlich hält, sind im Haushaltsplan veranschlagt.

    2.   RECHTSGRUNDLAGE

    Rechtsgrundlage für den Haushaltsplan sind die Finanzvorschriften der Verträge von Rom (2)  (3) (Artikel 268-280 EG-Vertrag und Artikel 171-183 EAG-Vertrag) sowie die Haushaltsordnung (4).

    3.   DIE WICHTIGSTEN IN DEN VERTRÄGEN UND IN DER HAUSHALTSORDNUNG VERANKERTEN HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

    Alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften sind in einen Gesamthaushaltsplan einzusetzen (Einheit und Haushaltswahrheit). Der Haushaltsplan wird für die Dauer eines Haushaltsjahres festgestellt (Jährlichkeit). Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen (Haushaltsausgleich). Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro (Rechnungseinheit). Die Einnahmen dienen unterschiedslos zur Finanzierung aller Ausgaben und sind ebenso wie die Ausgaben in voller Höhe ohne vorherige Verrechnung in den Haushaltsplan einzustellen und später in den Rechnungsabschlüssen auszuweisen (Gesamtdeckung). Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert; die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert (Spezialität). Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden (Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung). Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot (Transparenz). Zu diesen allgemeinen Haushaltsgrundsätzen bestehen einige Ausnahmen.

    4.   INHALT UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

    Der Haushaltsplan umfasst eine Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben und Einzelpläne mit den Einnahmen- und Ausgabenplänen der Organe. Die acht Einzelpläne sind: I — Parlament; II — Rat; III — Kommission; IV — Gerichtshof; V — Rechnungshof; VI — Wirtschafts- und Sozialausschuss; VII — Ausschuss der Regionen und VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter und Europäischer Datenschutzbeauftragter.

    Innerhalb eines jeden Einzelplans werden die Einnahmen und Ausgaben nach Art oder Bestimmung in Haushaltslinien (Titel, Kapitel, Artikel und ggf. Posten) gegliedert.

    5.   FINANZIERUNG DES HAUSHALTSPLANS (HAUSHALTSEINNAHMEN)

    Die Finanzierung des Haushaltsplans erfolgt hauptsächlich durch die Eigenmittel der Gemeinschaften: Agrarzölle, Zucker- und Isoglukoseabgaben; Zölle; MwSt.- und BNE-Eigenmittel (5).

    Neben den Eigenmitteln bestehen noch weitere Einnahmen, denen indessen nur sehr geringe Bedeutung zukommt (siehe Abbildung I).

    6.   ARTEN VON HAUSHALTSMITTELN

    Zur Deckung der vorgesehenen Ausgaben wird im Haushaltsplan zwischen folgenden Arten von Haushaltsmitteln unterschieden:

    a)

    Getrennte Mittel (GM) dienen zur Finanzierung von Mehrjahresvorhaben in bestimmten Haushaltsbereichen. Sie umfassen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE):

    Verpflichtungsermächtigungen gestatten es, im laufenden Haushaltsjahr rechtliche Verpflichtungen für Tätigkeiten einzugehen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt;

    Zahlungsermächtigungen gestatten die Finanzierung der Ausgaben, die bei der Erfüllung der im laufenden und in früheren Haushaltsjahren eingegangenen Verpflichtungen entstehen.

    b)

    Nicht getrennte Mittel (NGM) ermöglichen Mittelbindungen und Zahlungen für auf ein Jahr begrenzte Maßnahmen in jedem Haushaltsjahr.

    Somit ist es wichtig, für jedes Haushaltsjahr die folgenden beiden Gesamtbeträge zu ermitteln:

    a)

    den Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen (MFV) (6) = nicht getrennte Mittel (NGM) + Verpflichtungsermächtigungen (VE) (6);

    b)

    den Gesamtbetrag der Mittel für Zahlungen (MFZ) (6) = nicht getrennte Mittel (NGM) + Zahlungsermächtigungen (ZE) (6).

    Die Haushaltseinnahmen dienen zur Deckung der Mittel für Zahlungen. Verpflichtungsermächtigungen müssen nicht durch Einnahmen gedeckt sein.

    Das folgende vereinfachte Schema (mit fiktiven Beträgen) zeigt die Auswirkung dieser Mittelarten in den verschiedenen Haushaltsjahren.

    Image

    7.   AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS

    7.1.   Verantwortung für die Ausführung

    Die Kommission führt den Haushaltsplan in eigener Verantwortung gemäß der Haushaltsordnung und im Rahmen der bewilligten Mittel aus. Die Kommission erkennt den anderen Organen die zur Ausführung ihrer jeweiligen Einzelpläne erforderlichen Befugnisse zu (7). In der Haushaltsordnung werden die Ausführungsmodalitäten und insbesondere die Zuständigkeiten der Anweisungsbefugten, Rechnungsführer, Zahlstellenverwalter und Internen Rechnungsprüfer der Organe näher geregelt. In den zwei wichtigsten Spezialbereichen (EAGFL-Garantie und Strukturfonds) erfolgt die Verwaltung der Gemeinschaftsmittel gemeinsam mit den Mitgliedstaaten.

    7.2.   Ausführung der Einnahmen

    Die veranschlagten Einnahmen werden vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch Berichtigungshaushaltspläne in den Haushaltsplan eingesetzt.

    Die haushaltsmäßige Ausführung der Einnahmen besteht in der Feststellung der Forderungen und in der Einziehung der den Gemeinschaften zustehenden Beträge (Eigenmittel und sonstige Einnahmen). Sie erfolgt nach besonderen Durchführungsbestimmungen (8). Die tatsächlichen Einnahmen eines Haushaltsjahres entsprechen der Summe, die sich aufgrund der Einziehung der festgestellten Forderungen des laufenden Haushaltsjahres und der Einziehung der aus vorhergehenden Haushaltsjahren noch einzuziehenden Forderungen ergibt.

    7.3.   Ausführung der Ausgaben

    Die veranschlagten Ausgaben werden in den Haushaltsplan eingesetzt.

    Die haushaltsmäßige Ausführung der Ausgaben, d. h. die Entwicklung und Verwendung der Mittel, lässt sich wie folgt zusammenfassen:

    a)

    Mittel für Verpflichtungen:

    i)

    Entwicklung der Mittel: Die im Laufe eines Haushaltsjahres insgesamt verfügbaren Mittel für Verpflichtungen setzen sich wie folgt zusammen: ursprünglicher Haushaltsplan (NGM und VE) + Berichtigungshaushaltspläne + zweckgebundene Einnahmen + Mittelübertragungen + aus dem Vorjahr übertragene Verpflichtungsermächtigungen + noch nicht gebundene nicht automatische Übertragungen nicht getrennter Mittel aus dem Vorjahr + freigestellte und wiedereingesetzte Verpflichtungsermächtigungen aus früheren Jahren.

    ii)

    Verwendung der Mittel: Die endgültigen Mittel für Verpflichtungen sind während des Haushaltsjahres zum Eingehen von Verpflichtungen verfügbar (verwendete Mittel für Verpflichtungen = Betrag der eingegangenen Verpflichtungen).

    iii)

    Übertragung von Mitteln des Haushaltsjahres auf das folgende Haushaltsjahr: Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, können auf Beschluss des betreffenden Organs auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Verfügbare Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen werden automatisch übertragen.

    iv)

    Annullierung von Mitteln: Der Restbetrag wird annulliert.

    b)

    Mittel für Zahlungen:

    i)

    Entwicklung der Mittel: Die im Laufe des Haushaltsjahres insgesamt verfügbaren Mittel für Zahlungen setzen sich wie folgt zusammen: ursprünglicher Haushaltsplan (NGM und ZE) + Berichtigungshaushaltspläne + zweckgebundene Einnahmen + Mittelübertragungen + automatisch oder nicht automatisch aus dem Vorjahr übertragene Mittel.

    ii)

    Verwendung der Mittel des Haushaltsjahres: Die für das Haushaltsjahr eingestellten Mittel für Zahlungen sind im Haushaltsjahr für die Ausführung von Zahlungen verfügbar, wobei die aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mittel unberücksichtigt bleiben (verwendete Mittel für Zahlungen = Betrag der aus den Mitteln des Haushaltsjahres getätigten Zahlungen).

    iii)

    Übertragung von Mitteln des Haushaltsjahres auf das folgende Haushaltsjahr: Nicht verwendete Mittel des Haushaltsjahres können auf Beschluss des betreffenden Organs auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Verfügbare Mittel aus zweckgebundenen Einnahmen werden automatisch übertragen.

    iv)

    Annullierung von Mitteln: Der Restbetrag wird annulliert.

    v)

    Gesamtbetrag der Zahlungen während des Haushaltsjahres: Zahlungen aus Mitteln für Zahlungen des Haushaltsjahres + Zahlungen aus vom Vorjahr übertragenen Mitteln für Zahlungen.

    vi)

    Tatsächliche Ausgaben zulasten des Haushaltsjahres: Ausgaben im Sinne der konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug (siehe Ziffer 7.4) = Zahlungen aus Mitteln für Zahlungen des Haushaltsjahres + auf das folgende Haushaltsjahr übertragene Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres.

    7.4.   Konsolidierte Übersichten über den Haushaltsvollzug und Ermittlung des Saldos des Haushaltsjahres

    Nach Abschluss jedes Haushaltsjahres werden die konsolidierten Übersichten über den Haushaltsvollzug erstellt. Daraus ergibt sich der Saldo des Haushaltsjahres, der im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres eingesetzt wird.

    8.   RECHNUNGSLEGUNG

    Die Rechnung eines Haushaltsjahres wird spätestens am 1. Mai des folgenden Haushaltsjahres dem Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof vorgelegt. Sie umfasst den Jahresabschluss und die Übersicht über den Haushaltsvollzug, denen ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt ist.

    9.   EXTERNE KONTROLLE

    Seit 1977 erfolgt die externe Kontrolle des Haushaltsplans durch den Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (9). Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans. Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor. Er prüft auch die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Die Prüfungen können vor Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres durchgeführt werden; sie werden anhand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle bei den Organen der Gemeinschaft, in den Mitgliedstaaten und in Drittländern durchgeführt. Der Rechnungshof erstellt nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresbericht; er kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag eines beliebigen Organs der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.

    10.   ENTLASTUNG UND FOLGEMAßNAHMEN

    Seit 1977 gelten folgende Bestimmungen (10): Auf Empfehlung des Rates erteilt das Parlament vor dem 30. April des zweiten Jahres nach dem betreffenden Haushaltsjahr der Kommission Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans. Zu diesem Zweck prüfen Rat und Parlament die von der Kommission vorgelegte Rechnung sowie den Jahresbericht und die Sonderberichte des Rechnungshofes. Die Organe müssen alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten, und über die getroffenen Maßnahmen Bericht erstatten.

    ABBILDUNGEN

    HAUSHALTSPLAN FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2003 UND AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS IM HAUSHALTSJAHR 2003

    Abb. I

    Haushaltsplan 2003 — Veranschlagte Einnahmen und endgültige Mittel für Zahlungen

    Abb. II

    Haushaltsplan 2003 — Mittel für Verpflichtungen

    Abb. III

    Im Jahr 2003 verfügbare Mittel für Verpflichtungen und ihre Verwendung nach Rubriken der Finanziellen Vorausschau

    Abb. IV

    Im Jahr 2003 verfügbare Mittel für Zahlungen und ihre Verwendung nach Rubriken der Finanziellen Vorausschau

    Abb. V

    Im Jahr 2003 erhobene Eigenmittel nach Mitgliedstaaten — Tatsächlich getätigte Einnahmen

    Abb. VI

    Im Jahr 2003 in den einzelnen Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen

    HISTORISCHE DATEN ZUR AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS (1999-2003)

    Abb. VII

    Entwicklung und Verwendung der Mittel für Zahlungen im Zeitraum 1999-2003 nach Rubriken der Finanziellen Vorausschau

    Abbildung I

    Haushaltsplan 2003 — Veranschlagte Einnahmen und endgültige Mittel für Zahlungen

    [kriterien für Einnahmen siehe „Grundlegende Informationen über den Haushaltsplan“, Ziffer 7.2; Kriterien für Ausgaben siehe „Grundlegende Informationen über den Haushaltsplan“, Ziffer 7.3, und weiterführende Informationen siehe Abb. IV, Spalte (a)]

    Image


    Abbildung II

    Haushaltsplan 2003 — Mittel für Verpflichtungen

    [nach Berichtigungshaushaltsplänen; weiterführende Informationen siehe Abb. III, Spalte (b)]

    Image

    Anmerkung:

    Der Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen ist nicht mit den Einnahmen 2003 ausgeglichen, da die Verpflichtungsermächtigungen auch Beträge enthalten, die erst durch Einnahmen späterer Haushaltsjahre finanziert werden.


    Abbildung III

    Im Jahr 2003 verfügbare Mittel für Verpflichtungen und ihre Verwendung nach Rubriken der Finanziellen Vorausschau

    (Millionen Euro und %)

    Finanzielle Vorausschau — Rubriken und Untergliederung [Einzelpläne (E), Teileinzelpläne (TE), Titel (T) und Kapitel (K) zum Haushaltseingliederungsplan 2003 in Klammern]

    Finanzielle Vorausschau

    Endgültige Mittel

    Verwendung der Mittel

    Betrag (16)

    Anteil (%)

    2003 eingegangene Mittelbindungen

    Verwen- dungs- rate (%)

    Mittel- übertra- gungen auf 2004 (17)

    Annul- lierungen

    Anteil (%)

    (a)

    (b)

    (b)/(a)

    (c)

    (c)/(d)

    (d)

    (e) = (b) -(c) -(d)

    (e)/(b)

    1.

    Gemeinsame Agrarpolitik

    47 378

    44 864,5

    94,7

    44 462,0

    99,1

    41,4

    361,2

    0,8

     

    Märkte

     

    40 117,2

     

    39 782,4

    99,2

    0,2

    334,7

    0,8

    1.1

    Ackerkulturen (K B1-10)

     

    16 815,0

     

    16 809,4

    100,0

    5,6

    0,0

    1.2

    Zucker (K B1-11)

     

    1 278,0

     

    1 277,4

    100,0

    0,6

    0,0

    1.3

    Fette und Eiweißpflanzen (K B1-12 und 13)

     

    2 737,0

     

    2 734,9

    99,9

    2,1

    0,1

    1.4

    Obst und Gemüse (K B1-15)

     

    1 559,0

     

    1 532,2

    98,3

    26,8

    1,7

    1.5

    Wein (K B1-16)

     

    1 244,0

     

    1 213,0

    97,5

    31,0

    2,5

    1.6

    Tabak (K B1-17)

     

    973,0

     

    960,2

    98,7

    12,8

    1,3

    1.7

    Milcherzeugnisse (K B1-20)

     

    2 801,0

     

    2 796,2

    99,8

    4,8

    0,2

    1.8

    Fleisch, Eier, Geflügel (K B1-21 bis 24)

     

    10 425,5

     

    10 344,3

    99,2

    81,2

    0,8

    1.9

    Sonstige Märkte (K B1-14 und 18)

     

    1 242,0

     

    1 221,2

    98,3

    20,8

    1,7

    1.10

    Sonstige Maßnahmen (K B1-25 bis 39)

     

    1 042,7

     

    893,5

    85,7

    0,2

    149,1

    14,3

    1.11

    Entwicklung des ländlichen Raums und flankierende Maßnahmen (T B1-4 und 5)

     

    4 747,3

     

    4 679,6

    98,6

    41,2

    26,5

    0,6

    2.

    Strukturmaßnahmen

    33 968

    34 012,5

    100,1

    33 987,0

    99,9

    3,7

    21,9

    0,1

     

    Strukturfonds

     

    31 130,4

     (16)

    31 109,7

    99,9

    0,3

    20,5

    0,1

    2.1

    Ziel 1 (K B2-10)

     

    21 577,1

     

    21 576,9

    100,0

    0,0

    0,2

    0,0

    2.2

    Ziel 2 (K B2-11)

     

    3 651,8

     

    3 651,8

    100,0

    2.3

    Ziel 3 (K B2-12)

     

    3 718,9

     

    3 718,9

    100,0

    2.4

    Sonstige Strukturmaßnahmen (K B2-13)

     

    171,9

     

    171,9

    100,0

    2.5

    Gemeinschaftsinitiativen (K B2-14)

     

    1 866,4

     

    1 853,7

    99,3

    12,7

    0,7

    2.6

    Innovative Maßnahmen und technische Hilfe (K B2-16)

     

    144,3

     

    136,4

    94,5

    0,3

    7,6

    5,2

    2.7

    Sonstige spezifische Strukturmaßnahmen (T B2-2)

     

    12,0

     

    12,0

    100,0

    2.8

    Kohäsionsfonds (T B2-3)

     

    2 870,1

     

    2 865,3

    99,8

    3,4

    1,4

    0,0

    3.

    Interne Politikbereiche

    6 796

    7 744,1

    114,0

    7 172,7

    92,6

    430,0

    141,4

    1,8

    3.1

    Forschung und technologische Entwicklung (TE B6)

     

    4 597,5

     (16)

    4 280,7

    93,1

    311,4

    5,3

    0,1

    3.2

    Sonstige Strukturmaßnahmen (T B2-4 bis 9)

     

    284,5

     (18)

    261,9

    92,1

    3,3

    19,3

    6,8

    3.3

    Allg. und berufl. Bildung, Jugend und Sozialmaßnahmen (TE B3)

     

    1 177,8

     

    1 076,1

    91,4

    62,5

    39,3

    3,3

    3.4

    Energie, Euratom und Umwelt (TE B4)

     

    318,3

     

    283,6

    89,1

    17,6

    17,1

    5,4

    3.5

    Verbraucherschutz, Binnenmarkt, Industrie u. transeurop. Netze (TE B5)

     

    1 366,1

     

    1 270,4

    93,0

    35,2

    60,5

    4,4

    4.

    Externe Politikbereiche

    4 972

    5 219,1

    105,0

    5 066,7

    97,1

    93,5

    58,9

    1,1

    4.1

    Nahrungsmittelhilfe (T B7-2)

     

    1 030,0

     (16)

    1 024,8

    99,5

    0,4

    4,8

    0,5

    4.2

    Zusammenarbeit (T B7-3 bis 5)

     

    3 067,9

     

    2 961,2

    96,5

    84,1

    22,6

    0,7

    4.3

    Sonstige Maßnahmen der Zusammenarbeit (T B7-6)

     

    488,4

     

    473,5

    97,0

    3,6

    11,3

    2,3

    4.4

    Initiative für Demokratie und Menschenrechte (T B7-7)

     

    107,8

     

    105,9

    98,2

    1,8

    0,1

    0,1

    4.5

    Externe Aspekte bestimmter Politiken der Gemeinschaft (T B7-8)

     

    284,9

     

    261,8

    91,9

    3,5

    19,6

    6,9

    4.6

    Reserve für Verwaltungsausgaben — Rubrik 4 (K B7-96)

     

    0,1

     

    0,1

    100,0

    4.7

    Heranführungsstrategie für die Mittelmeerländer (K B7-04 und 05)

     

    186,3

     

    185,9

    99,8

    0,0

    0,3

    0,2

    4.8

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (TE B8)

     

    53,7

     

    53,6

    99,8

    0,0

    0,1

    0,1

    5.

    Verwaltungsausgaben

    5 211

    5 615,8

    107,8

    5 545,3

    98,7

    39,4

    31,1

    0,6

    5.1

    Parlament (E I)

     

    1 154,3

     (16)

    1 137,0

    98,5

    5,2

    12,1

    1,0

    5.2

    Rat (E II)

     

    453,7

     

    443,2

    97,7

    7,5

    3,0

    0,7

    5.3

    Kommission (E III)

     

    3 639,7

     

    3 605,1

    99,0

    25,3

    9,4

    0,3

    5.4

    Gerichtshof (E IV)

     

    152,5

     

    150,6

    98,8

    0,7

    1,1

    0,7

    5.5

    Rechnungshof (E V)

     

    77,5

     

    74,8

    96,5

    0,2

    2,4

    3,2

    5.6

    Wirtschafts- und Sozialausschuss (E VI)

     

    84,2

     

    82,3

    97,7

    0,4

    1,6

    1,8

    5.7

    Ausschuss der Regionen (E VII)

     

    49,6

     

    48,3

    97,5

    0,1

    1,2

    2,3

    5.8

    Europäischer Bürgerbeauftragter und Europäischer Datenschutzbeauftragter (E VIII)

     

    4,4

     

    4,1

    91,3

    0,4

    8,7

    6.

    Reserven

    434

    327,8

    75,5

    147,9

    45,1

    179,9

    54,9

    6.1

    Garantiereserve (K B0-23 und 24)

     

    225,8

     

    147,9

    65,5

    77,9

    34,5

    6.2

    Soforthilfereserve (K B7-91)

     

    102,0

     

    102,0

    100,0

    7.

    Heranführungshilfe

    3 386

    3 449,0

    101,9

    3 393,3

    98,4

    42,8

    12,9

    0,4

    7.1

    SAPARD (K B7-01)

     

    564,0

     (16)

    560,1

    99,3

    3,9

    0,0

    0,0

    7.2

    ISPA (K B7-02)

     

    1 129,0

     

    1 129,0

    100,0

    0,0

    0,1

    0,0

    7.3

    PHARE (Heranführungsphase) (K B7-03)

     

    1 755,9

     

    1 704,2

    97,1

    38,9

    12,9

    0,7

    8.

    Reserven und Rückstellungen (T B0-4)

     

     

    Mittel für Verpflichtungen insgesamt

    102 145

    101 232,9

    99,1

    99 774,8

    98,6

    650,8

    807,2

    0,8

    Mittel für Zahlungen insgesamt

    102 767

    98 338,7

    95,7

    90 557,5

    92,1

    2 246,0

    5 535,2

    5,6


    Abbildung IV

    Im Jahr 2003 verfügbare Mittel für Zahlungen und ihre Verwendung nach Rubriken der Finanziellen Vorausschau

    (Millionen Euro und %)

    Finanzielle Vorausschau — Rubriken und Untergliederung [Einzelpläne (E), Teileinzelpläne (TE), Titel (T) und Kapitel (K) zum Haushaltseingliederungsplan 2002 in Klammern]

    Endgültige Mittel (19)

    Verwendung der Mittel

    2003 getätigte Zahlungen

    Verwen- dungsrate (%)

    Mittelüber- tragungen auf 2004

    Annul- lierungen

    Anteil (%)

    (a)

    (b)

    (b)/(a)

    (c)

    (d) = (a) - (b) - (c)

    (d)/(a)

    1.

    Gemeinsame Agrarpolitik

    45 095,7

    44 379,2

    98,4

    331,4

    385,0

    0,9

     

    Märkte

    40 348,4

    39 699,6

    98,4

    290,2

    358,5

    0,9

    1.1

    Ackerkulturen (K B1-10)

    16 815,0

    16 809,4

    100,0

    5,6

    0,0

    1.2

    Zucker (K B1-11)

    1 278,5

    1 277,4

    99,9

    1,1

    0,1

    1.3

    Fette und Eiweißpflanzen (K B1-12 und 13)

    2 737,0

    2 734,9

    99,9

    2,1

    0,1

    1.4

    Obst und Gemüse (K B1-15)

    1 559,0

    1 532,2

    98,3

    26,8

    1,7

    1.5

    Wein (K B1-16)

    1 244,0

    1 213,0

    97,5

    31,0

    2,5

    1.6

    Tabak (K B1-17)

    981,2

    957,5

    97,6

    9,5

    14,2

    1,4

    1.7

    Milcherzeugnisse (K B1-20)

    2 801,0

    2 796,2

    99,8

    4,8

    0,2

    1.8

    Fleisch, Eier, Geflügel (K B1-21 bis 24)

    10 425,5

    10 344,3

    99,2

    81,2

    0,8

    1.9

    Sonstige Märkte (K B1-14 und 18)

    1 242,0

    1 221,2

    98,3

    20,8

    1,7

    1.10

    Sonstige Maßnahmen (K B1-26 bis 39)

    1 265,2

    813,5

    64,3

    280,7

    171,0

    13,5

    1.11

    Entwicklung des ländlichen Raums und flankierende Maßnahmen (T B1-4 und 5)

    4 747,3

    4 679,6

    98,6

    41,2

    26,5

    0,6

    2.

    Strukturmaßnahmen

    31 837,8

    28 527,6

    89,6

    176,5

    3 133,8

    9,8

     

    Strukturfonds

    29 553,6

    26 243,5

    88,8

    176,5

    3 133,7

    10,6

    2.1

    Ziel 1 (K B2-10)

    20 035,7

    18 986,0

    94,8

    89,1

    960,7

    4,8

    2.2

    Ziel 2 (K B2-11)

    3 950,0

    3 587,0

    90,8

    363,1

    9,2

    2.3

    Ziel 3 (K B2-12)

    3 427,1

    2 548,3

    74,4

    878,9

    25,6

    2.4

    Sonstige Strukturmaßnahmen (K B2-13)

    293,4

    175,9

    59,9

    86,8

    30,7

    10,5

    2.5

    Gemeinschaftsinitiativen (B2-14)

    1 685,6

    801,0

    47,5

    0,5

    884,1

    52,4

    2.6

    Innovative Maßnahmen und technische Hilfe (K B2-16)

    161,7

    145,4

    89,9

    0,0

    16,3

    10,1

    2.7

    Sonstige spezifische Strukturmaßnahmen (T B2-2)

    89,0

    89,0

    100,0

    2.8

    Kohäsionsfonds (T B2-3)

    2 195,2

    2 195,1

    100,0

    0,1

    0,0

    3.

    Interne Politikbereiche

    7 256,8

    5 671,8

    78,2

    920,4

    664,6

    9,2

    3.1

    Forschung und technologische Entwicklung (TE B6)

    4 157,1

    3 279,6

    78,9

    647,8

    229,7

    5,5

    3.2

    Sonstige Strukturmaßnahmen (T B2-4 bis 9)

    299,2 (20)

    158,0

    52,8

    68,5

    72,7

    24,3

    3.3

    Allg. und berufl. Bildung, Jugend und Sozialmaßnahmen (TE B3)

    1 161,1

    943,3

    81,2

    147,6

    70,2

    6,0

    3.4

    Energie, Euratom und Umwelt (TE B4)

    293,5

    211,7

    72,1

    22,3

    59,5

    20,3

    3.5

    Verbraucherschutz, Binnenmarkt, Industrie u. transeurop. Netze (TE B5)

    1 345,9

    1 079,2

    80,2

    34,3

    232,4

    17,3

    4.

    Externe Politikbereiche

    4 898,9

    4 285,8

    87,5

    112,7

    500,4

    10,2

    4.1

    Nahrungsmittelhilfe (T B7-2)

    1 011,2

    959,5

    94,9

    43,3

    8,4

    0,8

    4.2

    Zusammenarbeit (T B7-3 bis 5)

    2 929,6

    2 544,5

    86,9

    54,9

    330,3

    11,3

    4.3

    Sonstige Maßnahmen der Zusammenarbeit (T B7-6)

    433,5

    359,9

    83,0

    3,5

    70,0

    16,1

    4.4

    Initiative für Demokratie und Menschenrechte (T B7-7)

    109,3

    99,4

    90,9

    1,8

    8,1

    7,4

    4.5

    Externe Aspekte bestimmter Politiken der Gemeinschaft (T B7-8)

    296,4

    234,0

    78,9

    3,8

    58,6

    19,8

    4.6

    Reserve für Verwaltungsausgaben — Rubrik 4 (K B7-96)

    5,0

    5,0

    100,0

    4.7

    Heranführungsstrategie für die Mittelmeerländer (K B7-04 und 05)

    63,6

    57,6

    90,6

    0,0

    5,9

    9,3

    4.8

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (TE B8)

    50,4

    31,0

    61,5

    5,4

    14,0

    27,9

    5.

    Verwaltungsausgaben

    6 087,1

    5 305,2

    87,2

    650,1

    131,8

    2,2

    5.1

    Parlament (E I)

    1 254,6

    985,3

    78,5

    245,1

    24,1

    1,9

    5.2

    Rat (E II)

    511,4

    410,0

    80,2

    75,2

    26,2

    5,1

    5.3

    Kommission (E III)

    3 920,9

    3 547,1

    90,5

    302,2

    71,5

    1,8

    5.4

    Gerichtshof (E IV)

    159,2

    147,9

    92,9

    9,6

    1,7

    1,1

    5.5

    Rechnungshof (E V)

    94,0

    84,0

    89,4

    5,8

    4,1

    4,4

    5.6

    Wirtschafts- und Sozialausschuss (E VI)

    89,2

    80,7

    90,6

    6,4

    2,0

    2,3

    5.7

    Ausschuss der Regionen (E VII)

    53,1

    46,2

    87,0

    5,2

    1,7

    3,2

    5.8

    Europäischer Bürgerbeauftragter und Europäischer Datenschutzbeauftragter (E VIII)

    4,9

    3,9

    80,5

    0,5

    0,4

    9,2

    6.

    Reserven

    363,8

    147,9

    40,7

    215,9

    59,3

    6.1

    Garantiereserve (K B0-23 und 24)

    225,8

    147,9

    65,5

    77,9

    34,5

    6.2

    Soforthilfereserve (K B7-91)

    138,0

    138,0

    100,0

    7.

    Heranführungshilfe

    2 798,5

    2 239,8

    80,0

    54,9

    503,8

    18,0

    7.1

    SAPARD (K B7-01)

    432,9

    263,5

    60,9

    169,4

    39,1

    7.2

    ISPA (K B7-02)

    717,5

    429,0

    59,8

    1,0

    287,5

    40,1

    7.3

    PHARE (Heranführungsphase) (K B7-03)

    1 648,1

    1 547,4

    93,9

    53,9

    46,8

    2,8

    8.

    Reserven und Rückstellungen (T B0-4)

    Insgesamt

    98 338,7

    90 557,5

    92,1

    2 246,0

    5 535,2

    5,6


    Abbildung V

    Im Jahr 2003 erhobene Eigenmittel nach Mitgliedstaaten

    Image


    Abbildung VI

    Im Jahr 2003 in den einzelnen Mitgliedstaaten getätigte Zahlungen (22)

    Anmerkung: Im Jahr 2003 getätigte Zahlungen = Zahlungen aus operationellen Mitteln des Haushaltsjahres 2003 + Zahlungen aus übertragenen Mitteln des Haushaltsjahres 2002.

    Image


    Abbildung VII

    Entwicklung und Verwendung der Mittel für Zahlungen im Zeitraum 1999-2003 nach Rubriken der Finanziellen Vorausschau

    Image


    (1)  Für das Haushaltsjahr 2003: Endgültiger Jahresabschluss im Zusammenhang mit den Rechnungsvorgängen des Haushaltsplans 2003 (SEK(2004) 1181).

    (2)  Vertrag von Rom (25. März 1957): Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).

    (3)  Vertrag von Rom (25. März 1957): Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG).

    (4)  Hauptsächlich die Haushaltsordnung (HO) vom 25. Juni 2002 (ABl. L 248 vom 16.9.2002).

    (5)  Wesentliche Rechtsgrundlagen für die Eigenmittel: Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 (ABl. L 253 vom 7.10.2000); Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000); Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 (ABl. L 155 vom 7.6.1989); Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 — Gemeinsames MwSt.-System: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977); Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des BSP (ABl. L 49 vom 21.2.1989); Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen (ABl. L 181 vom 19.7.2003).

    (6)  Man beachte den Unterschied zwischen „Mitteln für Verpflichtungen“ und „Verpflichtungsermächtigungen“ sowie zwischen „Mitteln für Zahlungen“ und „Zahlungsermächtigungen“. Die Begriffe „Verpflichtungsermächtigungen“ und „Zahlungsermächtigungen“ werden ausschließlich im Rahmen der getrennten Mittel verwendet.

    (7)  Artikel 274 EG-Vertrag, 179 EAG-Vertrag und Artikel 50 HO.

    (8)  Artikel 69-74 HO sowie Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 (ABl. L 130 vom 31.5.2000).

    (9)  Artikel 246, 247 und 248 EG-Vertrag, 160 a, 160 b und 160 c EAG-Vertrag sowie Artikel 139-147 HO.

    (10)  Artikel 276 EG-Vertrag, 180 b EAG-Vertrag.

    (11)  Nach Berichtigungshaushaltsplänen.

    (12)  Einnahmen aus Beiträgen Dritter.

    (13)  Nach Berichtigungshaushaltsplänen und Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien.

    (14)  Zweckgebundene Einnahmen, wiedereingesetzte, übertragene und wiederverwendete Mittel.

    (15)  EFTA-Ausgaben.

    (16)  Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien, der EFTA-Mittel und der Finanzierung des Solidaritätsfonds der EU. Infolgedessen liegen in einigen Rubriken der Finanziellen Vorausschau die verfügbaren Mittel über der vorgesehenen Obergrenze.

    (17)  Einschließlich der den zweckgebundenen Einnahmen entsprechenden oder gleichgestellten Mittel.

    (18)  Einschließlich des für die Mitgliedstaaten bestimmten Teils des Solidaritätsfonds der EU.

    (19)  Geänderte Haushaltsmittel nach Berücksichtigung der Mittelübertragungen zwischen Haushaltslinien, der den zweckgebundenen Einnahmen entsprechenden oder gleichgestellten Mittel und der aus dem Vorjahr übertragenen Mittel.

    (20)  Einschließlich des für die Mitgliedstaaten bestimmten Teils des Solidaritätsfonds der EU.

    (21)  Bei den Brutto-Eigenmitteln (15 156,1 Millionen Euro) des Vereinigten Königreichs wird eine Berichtigung (5 184,9 Millionen Euro) vorgenommen, die von den übrigen Mitgliedstaaten finanziert wird. Die Berichtigung wird ausschließlich auf die MwSt.- und BNE-Komponente der Brutto-Eigenmittel entsprechend ihrem jeweiligen Anteil angewandt.

    (22)  Die geografische Verteilung der Zahlungen entspricht nicht den an die Mitgliedstaaten geleisteten Zahlungen, sondern — gemäß den Angaben des EDV-Rechnungsführungssystems der Kommission Sincom 2 — der Verteilung der Ausgaben nach Auszahlungsort.

    (23)   Die unter „Sonstiges“ aufgeführten Beträge beziehen sich im Wesentlichen auf Projekte außerhalb der Union und auf die Beteiligung von Drittländern. Sie umfassen auch Ausgaben, die geografisch nicht aufschlüsselbar sind.

    (24)  Verfügbare Mittel = Mittel für Zahlungen des Haushaltsjahres + aus dem Vorjahr übertragene Mittel.

    (25)  In der Rubrik 7 sind für den Zeitraum 1993-1999 die Ausgleichszahlungen an die neuen Mitgliedstaaten ausgewiesen, für den Zeitraum 2000-2006 die Heranführungshilfe.

    ANHANG II

    Vom Rechnungshof in den letzten fünf Jahren verabschiedete Berichte und Stellungnahmen

    Der Rechnungshof ist nach den Bestimmungen der Verträge verpflichtet, einen Jahresbericht zu erstatten. Nach den Verträgen und anderen geltenden Rechtsvorschriften hat er außerdem die Pflicht, besondere Jahresberichte über bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftstätigkeiten zu erstellen. Die Verträge räumen dem Hof ferner das Recht ein, seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorzulegen und auf Antrag eines Organs der Gemeinschaft Stellungnahmen abzugeben. In der folgenden Aufstellung sind die Berichte und Stellungnahmen aufgeführt, die vom Hof in den letzten fünf Jahren verabschiedet worden sind.

    Titel

    Veröffentlichung

    Jahresberichte und Zuverlässigkeitserklärungen

    Zweiundzwanzigster Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1998:

    Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans

    Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten des sechsten, siebten und achten EEF

    ABl. C 349 vom 3.12.1999

    Dreiundzwanzigster Jahresbericht zum Haushaltsjahr 1999:

    Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans

    Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten des sechsten, siebten und achten EEF

    ABl. C 342 vom 1.12.2000

    Vierundzwanzigster Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2000:

    Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans

    Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten des sechsten, siebten und achten EEF

    ABl. C 359 vom 15.12.2001,

    ABl. C 92 vom 17.4.2002

    und ABl. C 36 vom 15.2.2003

    Fünfundzwanzigster Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2001:

    Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans

    Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten des sechsten, siebten und achten EEF

    ABl. C 295 vom 28.11.2002

    Sechsundzwanzigster Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2002:

    Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans

    Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten des sechsten, siebten und achten EEF

    ABl. C 286 vom 28.11.2003

    Siebenundzwanzigster Jahresbericht zum Haushaltsjahr 2003:

    Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten im Rahmen des Gesamthaushaltsplans

    Bericht und Zuverlässigkeitserklärung zu den Tätigkeiten des sechsten, siebten, achten und neunten EEF

    Im vorliegenden ABl. veröffentlicht

    Sonderberichte

    Eigenmittel

     

    — Sonderbericht Nr. 8/99 über die im Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen Sicherheiten zum Schutz der Erhebung traditioneller Eigenmittel

    ABl. C 70 vom 10.3.2000

    — Sonderbericht Nr. 17/2000über die Überprüfung der Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit der BSP-Angaben der Mitgliedstaaten durch die Kommission

    ABl. C 336 vom 27.11.2000

    — Sonderbericht Nr. 23/2000 über die Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren

    ABl. C 84 vom 14.3.2001

    Gemeinsame Agrarpolitik

     

    — Sonderbericht Nr. 1/99 über die Gewährung einer Beihilfe bei der Verwendung von Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke

    ABl. C 147 vom 27.5.1999

    — Sonderbericht Nr. 2/99 über die Auswirkungen der Reform der GAP auf dem Getreidesektor

    ABl. C 192 vom 8.7.1999

    — Sonderbericht Nr. 1/2000über die klassische Schweinepest

    ABl. C 85 vom 23.3.2000

    — Sonderbericht Nr. 8/2000über die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung des Absatzes von Butterfett

    ABl. C 132 vom 12.5.2000

    — Sonderbericht Nr. 11/200 zur Beihilfe für Olivenöl

    ABl. C 215 vom 27.7.2000

    — Sonderbericht Nr. 14/2000 über die Ökologisierung der GAP

    ABl. C 353 vom 8.12.2000

    — Sonderbericht Nr. 20/2000 über die Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker

    ABl. C 50 vom 15.2.2001

    — Sonderbericht Nr. 22/2000 über die Bewertung des geänderten Rechnungsabschlussverfahrens

    ABl. C 69 vom 2.3.2001

    — Sonderbericht Nr. 4/2001 über die Prüfung betreffend den EAGFL-Garantie — Umsetzung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS)

    ABl. C 214 vom 31.7.2001

    — Sonderbericht Nr. 6/2001 über Milchquoten

    ABl. C 305 vom 30.10.2001

    — Sonderbericht Nr. 7/2001 über Ausfuhrerstattungen – Bestimmungsland und Vermarktung

    ABl. C 314 vom 8.11.2001

    — Sonderbericht Nr. 8/2001 über die Produktionserstattungen für Stärke aus Kartoffeln und Getreide und die Beihilfen für Kartoffelstärke

    ABl. C 294 vom 19.10.2001

    — Sonderbericht Nr. 14/2001 – Weiterverfolgung zum Sonderbericht Nr. 19/98 des Hofes über BSE

    ABl. C 324 vom 20.11.2001

    — Sonderbericht Nr. 5/2002 über die Extensivierungsprämienregelung im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch

    ABl. C 290 vom 25.11.2002

    — Sonderbericht Nr. 6/2002 zur Prüfung der Verwaltung der Kommission im Bereich der Stützungsregelung für Ölsaaten

    ABl. C 254 vom 22.10.2002

    — Sonderbericht Nr. 7/2002 zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen

    ABl. C 294 vom 28.11.2002

    — Sonderbericht Nr. 1/2003 über die Vorfinanzierung von Ausfuhrerstattungen

    ABl. C 98 vom 24.4.2003

    — Sonderbericht Nr. 4/2003 zur ländlichen Entwicklung: Förderung der benachteiligten Gebiete

    ABl. C 151 vom 27.6.2003

    — Sonderbericht Nr. 9/2003 zum System der Festsetzung der Beihilfesätze für Ausfuhren von Agrarerzeugnissen (Ausfuhrerstattungen)

    ABl. C 211 vom 5.9.2003

    — Sonderbericht Nr. 12/2003 über die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation (GMO) für Trockenfutter

    ABl. C 298 vom 9.12.2003

    — Sonderbericht Nr. 13/2003 zur Erzeugerbeihilfe für Baumwolle

    ABl. C 298 vom 9.12.2003

    — Sonderbericht Nr. 14/2003 über die Messung des landwirtschaftlichen Einkommens durch die Kommission [Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b des EG-Vertrags]

    ABl. C 45 vom 20.2.2004

    — Sonderbericht Nr. 2/2004 über die Heranführungshilfe — SAPARD — ein Beispiel für gutes Management?

    ABl. C 295 vom 30.11.2004

    — Sonderbericht Nr. 3/2004 über die Wiedereinziehung vorschriftswidriger Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

    ABl. C 263 vom 4.11.2004

    — Sonderbericht Nr. 6/2004 über die Umsetzung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern in der Europäischen Union

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    — Sonderbericht Nr. 7/2004 zur Gemeinsamen Marktorganisation für Tabak

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    — Sonderbericht Nr. 8/2004 über die Verwaltung und Überwachung durch die Kommission der Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche und der damit verbundenen Ausgaben

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Strukturmaßnahmen

     

    — Sonderbericht Nr. 6/99 über den Grundsatz der Zusätzlichkeit

    ABl. C 68 vom 9.3.2000

    — Sonderbericht Nr. 7/99 über die Entwicklung von Industriegebieten

    ABl. C 68 vom 9.3.2000

    — Sonderbericht Nr. 3/2000 zum Europäischen Sozialfonds und zum Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds, für die Landwirtschaft (Abteilung Ausrichtung) – Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Jugendlichen

    ABl. C 100 vom 7.4.2000

    — Sonderbericht Nr. 7/2000 zum Internationalen Fonds für Irland und dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands 1995-1999

    ABl. C 146 vom 25.5.2000

    — Sonderbericht Nr. 15/2000 über den Kohäsionsfonds

    ABl. C 279 vom 2.10.2000

    — Sonderbericht Nr. 1/2001 über die Gemeinschaftsinitiative URBAN

    ABl. C 124 vom 25.4.2001

    — Sonderbericht Nr. 10/2001 über die Finanzkontrolle der Strukturfonds, Verordnung (EG) Nr. 2064/97 und Verordnung (EG) Nr.1681/94 der Kommission

    ABl. C 314 vom 8.11.2001

    — Sonderbericht Nr. 12/2001 über einige strukturpolitische Beschäftigungsmaßnahmen: Beschäftigungswirkung der EFRE-Zuschüsse und Maßnahmen des ESF zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit

    ABl. C 334 vom 28.11.2001

    — Sonderbericht Nr. 3/2002 zur Gemeinschaftsinitiative Beschäftigung – Integra

    ABl. C 263 vom 29.10.2002

    — Sonderbericht Nr. 4/2002 über lokale Beschäftigungsmaßnahmen

    ABl. C 263 vom 29.10.2002

    — Sonderbericht Nr. 7/2003 über die Durchführung der Programmplanung für die Strukturfondsinterventionen des Zeitraums 2000-2006

    ABl. C 174 vom 23.7.2003

    — Sonderbericht Nr. 4/2004 über die Programmplanung der Gemeinschaftsinitiative betreffend die transeuropäische Zusammenarbeit Interreg III

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Interne Politikbereiche

     

    — Sonderbericht Nr. 9/99 über Forschungsmaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft und der Fischerei, Programm FAIR (Forschung im Bereich der Fischerei, der Landwirtschaft und der Agroindustrie)

    ABl. C 92 vom 30.3.2000

    — Sonderbericht Nr. 9/2000 betreffend transeuropäische Netze (TEN) - Telekommunikation

    ABl. C 166 vom 15.6.2000

    — Sonderbericht Nr. 10/2000 über die von der Gemeinsamen Forschungsstelle vergebenen öffentlichen Aufträge

    ABl. C 172 vom 21.6.2000

    — Sonderbericht Nr. 9/2001 über das Programm für die Ausbildung und Mobilität von Forschern

    ABl. C 349 vom 10.12.2001

    — Sonderbericht Nr. 2/2002 zu den gemeinschaftlichen Aktionsprogrammen Sokrates und Jugend für Europa

    ABl. C 136 vom 7.6.2002

    — Sonderbericht Nr. 11/2003 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)

    ABl. C 292 vom 2.12.2003

    — Sonderbericht Nr. 1/2004 über die Verwaltung indirekter FTE-Aktionen des 5. Rahmenprogramms (5. RP) für Forschung und technologische Entwicklung (1998-2002)

    ABl. C 99 vom 23.4.2004

    Externe Politikbereiche

     

    — Sonderbericht Nr. 4/99 über die im Rahmen des sechsten und siebten EEF an die überseeischen Länder und Gebiete gewährte Finanzhilfe

    ABl. C 276 vom 29.9.1999

    — Sonderbericht Nr. 5/99 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rahmen des Phare-Programms (1994-1998)

    ABl. C 48 vom 21.2.2000

    — Sonderbericht Nr. 2/2000 über die Hilfen der Europäischen Union für Bosnien-Herzegowina zur Wiederherstellung des Friedens und des Rechtsstaates

    ABl. C 85 vom 23.3.2000

    — Sonderbericht Nr. 4/2000 über Rehabilitationsmaßnahmen für AKP-Länder als Instrument zur Vorbereitung der klassischen Entwicklungshilfe

    ABl. C 113 vom 19.4.2000

    — Sonderbericht Nr. 12/2000 über die Verwaltung der EU-Unterstützung zugunsten der Förderung von Menschenrechten und Demokratie in Drittländern durch die Kommission

    ABl. C 230 vom 10.8.2000

    — Sonderbericht Nr. 16/2000 über die Ausschreibungsverfahren für Dienstleistungsaufträge im Rahmen der Phare- und Tacis-Programme

    ABl. C 350 vom 6.12.2000

    — Sonderbericht Nr. 18/2000 über das Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

    ABl. C 25 vom 25.1.2001

    — Sonderbericht Nr. 19/2000 über die Verwaltung des Programms zur Unterstützung der palästinensischen Bevölkerung durch die Kommission

    ABl. C 32 vom 31.1.2001

    — Sonderbericht Nr. 21/2000 über die Verwaltung der Außenhilfe-Programme der Kommission, insbesondere im Bereich der länderbezogenen Programmierung, der Projektvorbereitung und der Rolle der Delegationen

    ABl. C 57 vom 22.2.2001

    — Sonderbericht Nr. 2/2001 über die Verwaltung der humanitären Soforthilfe für die Opfer der Kosovo-Krise (ECHO)

    ABl. C 168 vom 12.6.2001 und

    ABl. C 159 vom 3.7.2002

    — Sonderbericht Nr. 3/2001 über die Verwaltung der internationalen Fischereiabkommen durch die Kommission

    ABl. C 210 vom 27.7.2001

    — Sonderbericht Nr. 5/2001 zu den im Rahmen der Strukturanpassungshilfe gebildeten und für Haushaltsbeihilfen verwendeten Gegenwertmitteln (7. Und 8. EEF)

    ABl. C 257 vom 14.9.2001

    — Sonderbericht Nr. 11/2001 über das Tacis-Programm über grenzüberschreitende Zusammenarbeit

    ABl. C 329 vom 23.11.2001

    — Sonderbericht Nr. 13/2001 über die Verwaltung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)

    ABl. C 338 vom 30.11.2001

    — Sonderbericht Nr. 1/2002 über makrofinanzielle Hilfe (MFH) an Drittländer und Strukturanpassungsfazilitäten (SAF) in den Mittelmeerländern

    ABl. C 121 vom 23.5.2002

    — Sonderbericht Nr. 2/2003 zur Durchführung der aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Ernährungssicherheitspolitik in Entwicklungsländern

    ABl. C 93 vom 17.4.2003

    — Sonderbericht Nr. 5/2003 über die Finanzierung von Umweltprojekten in den Bewerberländern aus den Programmen Phare und ISPA

    ABl. C 167 vom 17.7.2003

    — Sonderbericht Nr. 6/2003 über Partnerschaften („Twinning“) als Hauptinstrument zur Unterstützung des Institutionenaufbaus in Bewerberländern

    ABl. C 167 vom 17.7.2003

    — Sonderbericht Nr. 8/2003 zur Ausführung der vom EEF finanzierten Infrastrukturarbeiten

    ABl. C 181 vom 31.7.2003

    — Sonderbericht Nr. 10/2003 zur Wirksamkeit der Verwaltung der Entwicklungshilfe für Indien durch die Kommission unter dem Gesichtspunkt der Ausrichtung auf die Armen und der Sicherstellung nachhaltiger Ergebnisse

    ABl. C 211 vom 5.9.2003

    — Sonderbericht Nr. 15/2003 über die Prüfung der aus dem EEF finanzierten Programme über Mikroprojekte

    ABl. C 63 vom 11.3.2004

    — Sonderbericht Nr. 5/2004 über die Hilfe aus dem Phare-Programm zur Vorbereitung der Bewerberländer auf die Verwaltung der Strukturfonds

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Verwaltungsausgaben

     

    — Sonderbericht Nr. 5/2000 über die Ausgaben für Gebäude des Europäischen Gerichtshofes (Nebengebäude „Erasmus“, „Thomas More“ und „Nebengebäude C“)

    ABl. C 109 vom 14.4.2000

    — Sonderbericht Nr. 13/2000 über die Ausgaben der Fraktionen des Europäischen Parlaments

    ABl. C 181 vom 28.6.2000

    — Sonderbericht Nr. 3/2003 über die Regelung der Organe und Einrichtungen der Europäischen Union betreffend die Gewährung von Ruhegehältern wegen Dienstunfähigkeit

    ABl. C 109 vom 7.5.2003

    Finanzinstrumente und Bankaktivitäten

     

    — Sonderbericht Nr. 3/99 über die Verwaltung und Kontrolle der Zinszuschüsse durch die Kommissionsdienststellen

    ABl. C 217 vom 29.7.1999

    — Sonderbericht Nr. 6/2000 über die Gewährung von Zinszuschüssen der Gemeinschaft für Darlehen der Europäischen Investitionsbank an kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen ihrer befristeten Darlehensfazilität

    ABl. C 152 vom 31.5.2000

    Besondere Jahresberichte

    Jahresabschluss der EGKS

     

    — Bericht über den Jahresabschluss der EGKS zum 31. Dezember 1998

    ABl. C 240 vom 25.8.1999

    — Bericht über den Jahresabschluss der EGKS zum 31. Dezember 1999

    ABl. C 281 vom 4.10.2000

    — Bericht über den Jahresabschluss der EGKS zum 31. Dezember 2000

    ABl. C 185 vom 30.6.2001 und ABl. C 363 vom 19.12.2001

    — Bericht über den Jahresabschluss der EGKS zum 31. Dezember 2001

    ABl. C 158 vom 3.7.2002

    — Bericht über den Jahresabschluss der EGKS zum 23. Juli 2002

    ABl. C 127 vom 29.5.2003

    EGKS-Jahresbericht

     

    — EGKS-Jahresbericht für das Haushaltsjahr 1998

    ABl. C 338 vom 25.11.1999

    — EGKS-Jahresbericht für das Haushaltsjahr 1999

    ABl. C 347 vom 4.12.2000

    — EGKS-Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2000

    ABl. C 366 vom 20.12.2001

    — EGKS-Jahresbericht und Zuverlässigkeitserklärung für das Haushaltsjahr 2001

    ABl. C 302 vom 5.12.2002

    — EGKS-Jahresbericht und Zuverlässigkeitserklärung für das am 23. Juli 2002 endende Haushaltsjahr

    ABl. C 224 vom 19.9.2003

    Euratom-Versorgungsagentur

     

    — Bericht über den Jahresabschluss 1998 der Euratom-Versorgungsagentur

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Bericht über den Jahresabschluss 1999 der Euratom-Versorgungsagentur

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Bericht über den Jahresabschluss 2000 der Euratom-Versorgungsagentur

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Euratom-Versorgungsagentur

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Euratom-Versorgungsagentur

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Euratom-Versorgungsagentur

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    Gemeinsames Unternehmen JET

     

    — Bericht über den Jahresabschluss 1998 des Gemeinsamen Unternehmens JET

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Bericht über den Jahresabschluss 1999 des Gemeinsamen Unternehmens JET

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Bericht über den Jahresabschluss 2000 des Gemeinsamen Unternehmens JET

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Bericht über den Jahresabschluss 2001 des Gemeinsamen Unternehmens JET

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Stiftung Dublin)

     

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Stiftung Dublin) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 22.12.1999

    — Bericht über die Finanzausweise und die Haushaltsführung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Stiftung Dublin) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 373 vom 27.12.2000

    — Bericht über die Finanzausweise und die Haushaltsführung der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Stiftung Dublin) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 28.12.2001

    — Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

    ABl. C 326 vom 27.12.2002

    — Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

    ABl. C 319vom 30.12.2003

    — Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop-Thessaloniki)

     

    — Bericht über die Finanzausweise des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop-Thessaloniki) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 22.12.1999

    — Bericht über die Finanzausweise des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop-Thessaloniki) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 373 vom 27.12.2000

    — Bericht über die Finanzausweise des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop-Thessaloniki) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 28.12.2001

    — Bericht über den Jahresabschluss 2001 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

    ABl. C 326 vom 27.12.2002

    — Bericht über den Jahresabschluss 2002 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

    ABl. C 319 vom 30.12.2003

    — Bericht über den Jahresabschluss 2003 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Europäische Schulen

     

    — Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Schulen für das Haushaltsjahr 1998

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Schulen für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Schulen für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Schulen

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Schulen

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Schulen

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    Europäisches Währungsinstitut und Europäische Zentralbank

     

    — Bericht über die operationelle Effizienz der Finanzverwaltung des Europäischen Währungsinstituts und der Europäischen Zentralbank im Haushaltsjahr 1998

    ABl. C 133 vom 12.5.2000

    — Bericht über die Prüfung der Effizienz der Verwaltung der Europäischen Zentralbank im Haushaltsjahr 1999

    ABl. C 47 vom 13.2.2001

    — Bericht über die Prüfung der Effizienz der Verwaltung der Europäischen Zentralbank im Haushaltsjahr 2000

    ABl. C 341 vom 4.12.2001

    — Bericht über die Prüfung der Effizienz der Verwaltung der Europäischen Zentralbank im Haushaltsjahr 2001

    ABl. C 259 vom 25.10.2002

    — Bericht über die Prüfung der Effizienz der Verwaltung der Europäischen Zentralbank im Haushaltsjahr 2002

    ABl. C 45 vom 20.2.2004

    — Bericht über die Prüfung der Effizienz der Verwaltung der Europäischen Zentralbank im Haushaltsjahr 2003

    ABl. C 286 vom 23.11.2004

    Verwaltung der „Schengen-Verträge“

     

    — Besonderer Jahresbericht über den Jahresabschluss vom 3. Mai bis 31. Dezember 1999 für die vom Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb des „Help Desk Server“ der Managementeinheit und der Phase II des Sirene-Netzes, die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind („Schengen-Verträge“)

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Besonderer Jahresbericht über die Finanzausweise für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr für die vom Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb des „Help Desk Server“ der Managementeinheit und der Phase II des Sirene-Netzes, die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind („Schengen-Verträge“)

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Besonderer Jahresbericht über die Finanzausweise für das zum 31. Dezember 2001 abgeschlossene Haushaltsjahr für die vom Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb des „Help Desk Server“ der Managementeinheit und der Phase II des Sirene-Netzes, die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind („Schengen-Verträge“)

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Besonderer Jahresbericht über die „Schengen-Verträge“ — Jahresabschluss 2002

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    Verwaltung der „Sisnet-Verträge“

     

    — Besonderer Jahresbericht über die Finanzausweise für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr für die vom stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Bericht über die Finanzausweise für das zum 31. Dezember 2001 abgeschlossene Haushaltsjahr für die vom stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen („Sisnet“), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Besonderer Jahresbericht über den Jahresabschluss 2002 von „Sisnet“

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Besonderer Jahresbericht über den Jahresabschluss 2003 von „Sisnet“

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    Gemeinschaftliches Sortenamt (OCVV-Angers)

     

    — Bericht über die Finanzausweise des Gemeinschaftlichen Sortenamts (OCVV-Angers) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 22.12.1999

    — Bericht über die Finanzausweise des Gemeinschaftlichen Sortenamts (OCVV-Angers) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 373 vom 27.12.2000

    — Bericht über die Finanzausweise des Gemeinschaftlichen Sortenamts (OCVV-Angers) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 28.12.2001

    — Bericht über den Jahresabschluss 2001 des Gemeinschaftlichen Sortenamts

    ABl. C 326 vom 27.12.2002

    — Bericht über den Jahresabschluss 2002 des Gemeinschaftlichen Sortenamts

    ABl. C 319 vom 30.12.2003

    — Bericht über den Jahresabschluss 2003 des Gemeinschaftlichen Sortenamts

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM-Alicante)

     

    — Bericht über die Finanzausweise des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM-Alicante) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 22.12.1999

    — Bericht über die Finanzausweise des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM-Alicante) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 373 vom 27.12.2000

    — Bericht über die Finanzausweise des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM-Alicante) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 28.12.2001

    — Bericht über den Jahresabschluss 2001 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt

    ABl. C 326 vom 27.12.2002

    — Bericht über den Jahresabschluss 2002 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt

    ABl. C 319 vom 30.12.2003

    — Bericht über den Jahresabschluss 2003 des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EASG-Bilbao)

     

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EASG-Bilbao) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 22.12.1999

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EASG-Bilbao) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 373 vom 27.12.2000

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EASG-Bilbao) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 28.12.2001

    — Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

    ABl. C 326 vom 27.12.2002

    — Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

    ABl. C 319 vom 30.12.2003

    — Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Europäische Umweltagentur (EUA-Kopenhagen)

     

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Umweltagentur (EUA-Kopenhagen) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 22.12.1999

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Umweltagentur (EUA-Kopenhagen) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 373 vom 27.12.2000

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Umweltagentur (EUA-Kopenhagen) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 28.12.2001

    — Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Umweltagentur

    ABl. C 326 vom 27.12.2002

    — Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Umweltagentur

    ABl. C 319 vom 30.12.2003

    — Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Umweltagentur

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD-Lissabon)

     

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD-Lissabon) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 22.12.1999

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD-Lissabon) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 373 vom 27.12.2000

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD-Lissabon) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 28.12.2001

    — Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

    ABl. C 326 vom 27.12.2002

    — Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

    ABl. C 319 vom 30.12.2003

    — Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA-London)

     

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA-London) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 22.12.1999

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA-London) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 373 vom 27.12.2000

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (EMEA-London) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 28.12.2001

    — Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln

    ABl. C 326 vom 27.12.2002

    — Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln

    ABl. C 319 vom 30.12.2003

    — Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (ÜZEU-Luxemburg)

     

    — Bericht über die Finanzausweise des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ÜZEU-Luxemburg) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 22.12.1999

    — Bericht über die Finanzausweise des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ÜZEU-Luxemburg) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 373 vom 27.12.2000

    — Bericht über die Finanzausweise des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ÜZEU-Luxemburg) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 28.12.2001

    — Bericht über den Jahresabschluss 2001 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union

    ABl. C 326 vom 27.12.2002

    — Bericht über den Jahresabschluss 2002 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union

    ABl. C 319 vom 30.12.2003

    — Bericht über den Jahresabschluss 2003 des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Europäische Stiftung für Berufsbildung (ESB-Turin)

     

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ESB-Turin) für das zum 31. Dezember 1998 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 22.12.1999

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ESB-Turin) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 373 vom 27.12.2000

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Stiftung für Berufsbildung (ESB-Turin) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 28.12.2001

    — Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

    ABl. C 326 vom 27.12.2002

    — Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

    ABl. C 319 vom 30.12.2003

    — Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Stiftung für Berufsbildung

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Wien)

     

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Wien) für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1998

    ABl. C 372 vom 22.12.1999

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Wien) für das zum 31. Dezember 1999 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 373 vom 27.12.2000

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (Wien) für das zum 31. Dezember 2000 abgeschlossene Haushaltsjahr

    ABl. C 372 vom 28.12.2001

    — Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

    ABl. C 326 vom 27.12.2002

    — Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

    ABl. C 319 vom 30.12.2003

    — Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Europäische Agentur für Wiederaufbau (Thessaloniki)

     

    — Bericht über die Finanzausweise der Europäischen Agentur für Wiederaufbau und die Durchführung der Hilfe für den Kosovo im Jahr 2000

    ABl. C 355vom 13.12.2001

    — Bericht über den Jahresabschluss 2001 der Europäischen Agentur für Wiederaufbau

    ABl. C 326 vom 27.12.2002

    — Bericht über den Jahresabschluss 2002 der Europäischen Agentur für Wiederaufbau

    ABl. C 319vom 30.12.2003

    Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

     

    — Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Europäische Agentur für Flugsicherheit

     

    — Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

     

    — Bericht über den Jahresabschluss 2003 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Eurojust

     

    — Bericht über den Jahresabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2002

    ABl. C 319 vom 30.12.2003

    — Bericht über den Jahresabschluss von Eurojust für das Haushaltsjahr 2003

    Veröffentlichung ist eingeleitet

    Konvent

     

    — Bericht über den vom Generalsekretär des Konvents zur Zukunft der Europäischen Union erstellten Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2002 (Beginn — 21. Februar 2002, Abschluss — 31. Dezember 2002)

    ABl. C 122 vom 22.5.2003

    — Bericht über den vom Generalsekretär des Konvents zur Zukunft der Europäischen Union erstellten Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2003 endende Haushaltsjahr

    ABl. C 157 vom 14.6.2004

    Gemeinsames Unternehmen Galileo

     

    — Bericht über den Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens Galileo für das zum 31. Dezember 2003 abgeschlossene Haushaltsjahr

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    Stellungnahmen

    — Stellungnahme Nr. 1/99 zu einem Vorschlag zur Änderung der Finanzregelung für die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD-Lissabon)

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 2/99 zum geänderten Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom) des Rates über die Untersuchungen des Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

    ABl. C 154 vom 1.6.1999

    - Stellungnahme Nr. 3/99 zu einem geänderten Vorschlag für eine Verordnung (EG, EGKS, Euratom) des Rates zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Vorlage der Kommission als Dokument KOM(1998) 676 endg. vom 20. November 1998)

    ABl. C 154 vom 1.6.1999

    — Stellungnahme Nr. 4/99 zu einem Vorschlag zur Änderung der Finanzregelung für die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EASG-Bilbao)

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 5/99 zum zusätzlichen freiwilligen Altersversorgungssystem und dem Pensionsfonds für Mitglieder des Europäischen Parlaments

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 6/99 zu dem Vorschlag zur Änderung der OBNOVA-Verordnung im Hinblick auf die Schaffung einer Agentur für den Wiederaufbau im Kosovo

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 7/99 zu einem Vorschlag zur Änderung der Finanzregelung für das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union (ÜZEU-Luxemburg)

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 8/99 zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das System der Eigenmittel der Europäischen Union

    ABl. C 310 vom 28.10.1999

    — Stellungnahme Nr. 9/99 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates betreffend die Haushaltsdisziplin

    ABl. C 334 vom 23.11.1999

    — Stellungnahme Nr. 1/2000 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 betreffend die Trennung zwischen interner Auditfunktion und Ex-ante Finanzkontrolle

    ABl. C 327 vom 17.11.2000

    — Stellungnahme Nr. 2/2000 zu einem Vorschlag zur Änderung der Finanzvorschriften des Gemeinschaftlichen Sortenamts (OCVV-Angers)

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 1/2001 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie anderer Verordnungen betreffend die Gemeinsame Agrarpolitik

    ABl. C 55 vom 21.2.2001

    — Stellungnahme Nr. 2/2001 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. C 162 vom 5.6.2001

    — Stellungnahme Nr. 3/2001 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform der Kommission betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst

    ABl. C 162 vom 5.6.2001

    — Stellungnahme Nr. 4/2001 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (betrifft: steuerliche Veranlagung der Empfänger der beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst vorgesehenen Vergütung)

    ABl. C 162 vom 5.6.2001

    — Stellungnahme Nr. 5/2001 zu einem Vorschlag zur Änderung der Finanzregelung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM-Alicante)

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 6/2001 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 7/2001 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68: Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 8/2001 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit dem Statut der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung der Gemeinschaftsprogramme beauftragt werden

    ABl. C 345 vom 6.12.2001

    — Stellungnahme Nr. 9/2001 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft [2001/0115 (COD) – KOM(2001) 272 endg.]

    ABl. C 14 vom 17.1.2002

    — Stellungnahme Nr. 1/2002 zu einem Vorschlag zur Änderung der Finanzregelung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM-Alicante)

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 2/2002 zu einem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufstellung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. C 92 vom 17.4.2002

    — Stellungnahme Nr. 3/2002 zu einem Vorschlag für eine Finanzregelung für den Haushaltsplan von Eurojust

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 4/2002 zu einem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden

    ABl. C 225 vom 20.9.2002

    — Stellungnahme Nr. 5/2002 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen im Zuge der Reform der Kommission betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus dem Dienst

    ABl. C 236 vom 1.10.2002

    — Stellungnahme Nr. 6/2002 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten des Generalsekretariats des Rates der Europäische Union aus dem Dienst

    ABl. C 236 vom 1.10.2002

    — Stellungnahme Nr. 7/2002 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst

    ABl. C 236 vom 1.10.2002

    — Stellungnahme Nr. 8/2002 zu einem Vorschlag für eine überarbeitete Finanzregelung für den Haushaltsplan der Europäischen Agentur für Wiederaufbau

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 9/2002 zur Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik

    ABl. C 285 vom 21.11.2002

    — Stellungnahme Nr. 10/2002 zu einem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Gründungsrechtsakte der Gemeinschaftseinrichtungen infolge der Annahme der neuen Haushaltsordnung (vorgelegt von der Kommission)

    ABl. C 285 vom 21.11.2002

    — Stellungnahme Nr. 11/2002 zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission betreffend die Rahmenfinanzregelung für die Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan)

    ABl. C 12 vom 17.1.2003

    — Stellungnahme Nr. 12/2002 zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds, der durch das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen geschaffen wurde

    ABl. C 12 vom 17.1.2003

    — Stellungnahme Nr. 13/2002 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. C 12 vom 17.1.2003

    — Stellungnahme Nr. 14/2002 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften

    ABl. C 21 vom 28.1.2003

    — Stellungnahme Nr. 1/2003 zu einem Vorschlag für eine Regelung des Haushaltsausschusses des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) über die Finanzvorschriften des Amts („Finanzregelung“)

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 2/2003 zu einem Vorschlag für eine Regelung des Verwaltungsrats des Gemeinschaftlichen Sortenamts über die Finanzvorschriften des Amts („Finanzregelung“)

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 3/2003 betreffend den Entwurf einer Finanzregelung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 4/2003 betreffend den Entwurf einer Finanzregelung für das Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 5/2003 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen zur Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

    ABl. C 224 vom 19.9.2003

    — Stellungnahme Nr. 6/2003 betreffend den Entwurf einer Finanzregelung der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln

    Nicht im ABl. veröffentlicht

    — Stellungnahme Nr. 7/2003 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

    ABl. C 318 vom 30.12.2003

    — Stellungnahme Nr. 8/2003 zu einem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

    ABl. C 318 vom 30.12.2003

    — Stellungnahme Nr. 9/2003 zu einem Entwurf einer Verordnung der Kommission betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden

    ABl. C 19 vom 23.1.2004

    — Stellungnahme Nr. 10/2003 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

    ABl. C 19 vom 23.1.2004

    — Stellungnahme Nr. 1/2004 über die Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

    ABl. C 75 vom 24.3.2004

    — Stellungnahme Nr. 2/2004 zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen Internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft)

    ABl. C 107 vom 30.4.2004


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