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Document 52003XC0520(04)

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. C 118 vom 20.5.2003, p. 20–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52003XC0520(04)

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 118 vom 20/05/2003 S. 0020 - 0020


Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im innerfranzösischen Linienflugverkehr

(2003/C 118/05)

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Frankreich beschlossen, im Linienflugverkehr zwischen Metz-Nancy-Lorraine und Paris (Orly) gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

2. Angaben zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

Mindestanzahl der Frequenzen

Ganzjährig sind montags bis freitags außer an Feiertagen mindestens drei Hin- und Rückfluege durchzuführen, davon je einer morgens und abends.

Im August sowie zwischen Weihnachten und Neujahr kann die Zahl der montags bis freitags durchzuführenden Hin- und Rückfluege auf jeweils zwei verringert werden.

Sonntagabends ist mindestens ein Hin- und Rückflug durchzuführen.

Die Flüge sind ohne Zwischenlandung zwischen Metz-Nancy-Lorraine und Paris (Orly) durchzuführen.

Fluggerät und Sitzplatzangebot

Die Flüge sind mit einem Flugzeug mit Druckkabine und mindestens 48 Sitzen durchzuführen, das für die Betriebsparameter des Flughafens ausgelegt ist. Das Flugzeug muss über Toiletten verfügen.

Flugpläne

Die Flüge müssen so verkehren, dass Geschäftsreisende, außer im August und in der Woche zwischen Weihnachten und Neujahr, die Hin- und Rückreise am selben Tag mit einem Mindestaufenthalt von acht Stunden am Zielort, sowohl in Paris als auch in Metz-Nancy-Lorraine, vornehmen können.

Kommerzielle Aspekte

Die Flüge müssen über mindestens ein computergesteuertes Buchungssystem vertrieben werden.

Kontinuität

Außer in Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus vom Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu verantwortenden Gründen ausfallen, jährlich 3 % der geplanten Flüge nicht übersteigen. Die Flüge dürfen vom Luftfahrtunternehmen nur nach sechsmonatiger Vorankündigung eingestellt werden.

Die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft werden darauf hingewiesen, dass die Missachtung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen administrative oder gerichtliche Sanktionen zur Folge haben kann.

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