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Document 91999E002593

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2593/99 von Daniel Hannan (PPE-DE) an den Rat. Verhaltenskodex für Rüstungsverkäufe.

ABl. C 280E vom 3.10.2000, p. 78–79 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

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91999E2593

SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2593/99 von Daniel Hannan (PPE-DE) an den Rat. Verhaltenskodex für Rüstungsverkäufe.

Amtsblatt Nr. 280 E vom 03/10/2000 S. 0078 - 0079


SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-2593/99

von Daniel Hannan (PPE-DE) an den Rat

(3. Januar 2000)

Betrifft: Verhaltenskodex für Rüstungsverkäufe

In der Durchführungsbestimmung 4 des EU-Verhaltenskodex für Rüstungsexporte heißt es, daß die Mitgliedstaaten Konsultationen [im Rahmen des Kodex] vertraulich behandeln.

Die britische Regierung interpretiert diese Bestimmung dahingehend, daß sie auch für das Ergebnis solcher Konsultationen gilt (Offizieller Bericht, 25. Oktober 1999, Spalte 738).

Stimmt der Rat in seiner Gesamtheit dieser Auslegung zu, oder bestehen in einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Praktiken hinsichtlich der Öffentlichkeit der Ergebnisse dieser Konsultationen? Falls ja, worin bestehen sie?

Gibt es eine Liste darüber, welche Rüstungsgüter von einem zweiten Mitgliedstaat exportiert wurden, nachdem der erste Mitgliedstaat eine Exportgenehmigung verweigert hat?

Antwort

(13. März 2000)

Den Mitgliedstaaten steht es frei, zu entscheiden, wie sie die im Verhaltenskodex vorgesehenen Bestimmungen zur Vertraulichkeit auslegen, da die im Rahmen des Kodex im Falle der Verweigerung erfolgten Mitteilungen vertraulich zu behandeln sind und der grundlegend bilaterale Charakter der Konsultationen zu wahren ist.

Es ist nicht Sache des Rates, sich zur diesbezüglichen Praxis der Mitgliedstaaten zu äußern.

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