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Document 51998AG1030(04)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 51/98 vom Rat festgelegt am 24. September 1998 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 98/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter

ABl. C 333 vom 30.10.1998, p. 46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51998AG1030(04)

GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 51/98 vom Rat festgelegt am 24. September 1998 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 98/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter

Amtsblatt Nr. C 333 vom 30/10/1998 S. 0046


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 51/98 vom Rat festgelegt am 24. September 1998 im Hinblick auf den Erlaß der Richtlinie 98/. . ./EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (98/C 333/04)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Der freie Warenverkehr betrifft nicht nur den gewerblichen Handel, sondern auch Privatpersonen. Dies bedeutet, daß es den Verbrauchern aus einem Mitgliedstaat möglich sein muß, auf der Grundlage angemessener einheitlicher Mindestvorschriften über den Kauf von Verbrauchsgütern im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats frei einzukaufen.

(2) Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kauf von Verbrauchsgütern weisen Unterschiede auf; dies hat zur Folge, daß die einzelstaatlichen Absatzmärkte für Verbrauchsgüter uneinheitlich sind und bei den Verkäufern Wettbewerbsverzerrungen eintreten können.

(3) Dem Verbraucher, der die Vorzüge des Binnenmarkts dadurch nutzen möchte, daß er sich Waren in einem anderen Mitgliedstaat als in seinem Wohnsitzland beschafft, fällt eine fundamentale Aufgabe bei der Vollendung des Binnenmarkts zu; es muß verhindert werden, daß neue künstliche Grenzen entstehen und die Märkte abgeschottet werden. Die Möglichkeiten der Verbraucher haben durch die neuen Kommunikationstechnologien, die einen leichten Zugang zu den Vertriebssystemen in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern bieten, deutlich zugenommen. Ohne eine Mindestharmonisierung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf könnte die Weiterentwicklung des Warenkaufs mit Hilfe der neuen Fernkommunikationstechniken behindert werden.

(4) Die Schaffung eines gemeinsamen Mindestsockels von Verbraucherrechten, die unabhängig vom Ort des Kaufs der Waren in der Gemeinschaft gelten, stärkt das Vertrauen der Verbraucher und gestattet es ihnen, die durch die Schaffung des Binnenmarkts gebotenen Vorzüge besser zu nutzen.

(5) Schwierigkeiten der Verbraucher und Konflikte mit den Verkäufern haben ihre Ursache vor allem in der Vertragswidrigkeit von Waren. Infolgedessen erweist sich eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf in dieser Hinsicht als geboten. Eine solche Angleichung darf jedoch nicht die Bestimmungen und Grundsätze des innerstaatlichen Rechts über die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Haftung beeinträchtigen.

(6) Waren müssen vor allem vertragsgemäß sein. Der Grundsatz der Vertragsmäßigkeit kann als gemeinsames Element der verschiedenen einzelstaatlichen Rechtstraditionen betrachtet werden. Im Rahmen bestimmter einzelstaatlicher Rechtstraditionen ist es möglicherweise nicht möglich, sich allein auf diesen Grundsatz zu stützen, um ein Mindestmaß an Verbraucherschutz zu gewährleisten. Insbesondere im Rahmen solcher Rechtstraditionen könnte es nützlich sein, zusätzliche innerstaatliche Bestimmungen vorzusehen, um den Verbraucherschutz für den Fall zu gewährleisten, daß die Parteien sich entweder nicht auf spezifische Vertragsklauseln geeinigt haben oder aber Vertragsklauseln vorgesehen oder Vereinbarungen getroffen haben, aufgrund deren die Rechte des Verbrauchers unmittelbar oder mittelbar außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden. Soweit sich diese Rechte aus dieser Richtlinie ergeben, sind solche Vertragsklauseln oder Vereinbarungen für den Verbraucher nicht bindend.

(7) Um die Anwendung des Grundsatzes der Vertragsmäßigkeit zu erleichtern, ist es sinnvoll, eine widerlegbare Vermutung der Vertragsmäßigkeit einzuführen, die die meisten normalen Situationen abdeckt. Diese Vermutung stellt keine Einschränkung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit dar. In Ermangelung spezifischer Vertragsklauseln sowie im Fall der Anwendung der Mindestschutzklausel können die in dieser Vermutung genannten Elemente verwendet werden, um die Vertragswidrigkeit der Waren zu bestimmen. Die Qualität und die Leistung, die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, hängen von der Beschaffenheit der Güter und damit unter anderem davon ab, ob sie neu oder gebraucht sind. Die in der Vermutung genannten Elemente gelten kumulativ. Ist ein bestimmtes Element aufgrund der Umstände des betreffenden Falls offenkundig unanwendbar, so behalten die übrigen Elemente der Vermutung dennoch ihre Gültigkeit.

(8) Der Verkäufer muß dem Verbraucher gegenüber unmittelbar für die Vertragsmäßigkeit der Güter haften. Dieser klassische Grundsatz ist in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verankert. Der Verkäufer muß allerdings nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts den Hersteller, einen früheren Verkäufer innerhalb derselben Vertragskette oder eine andere Zwischenperson in Regreß nehmen können, es sei denn, daß er auf dieses Recht verzichtet hat. Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen und wie der Verkäufer Regreß nehmen kann.

(9) Bei Vertragswidrigkeit eines Gutes muß der Verbraucher das Recht haben, die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Gutes zu verlangen, wobei er zwischen einer Nachbesserung und einer Ersatzlieferung wählen kann; andernfalls muß er Anspruch auf Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung haben.

(10) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die Nachbesserung des Gutes oder eine Ersatzlieferung verlangen, es sei denn, daß diese Abhilfen unmöglich oder unverhältnismäßig wären. Ob eine Abhilfe unverhältnismäßig ist, müßte objektiv festgestellt werden. Unverhältnismäßig sind Abhilfen, die im Vergleich zu anderen unzumutbare Kosten verursachen; bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um unzumutbare Kosten handelt, sollte entscheidend sein, ob die Kosten der Abhilfe deutlich höher sind als die Kosten einer anderen Abhilfe.

(11) In Fällen von Vertragswidrigkeit kann der Verkäufer dem Verbraucher zur Erzielung einer gütlichen Einigung stets jede zur Verfügung stehende Abhilfemöglichkeit anbieten. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des betreffenden Vorschlags bleibt dem Verbraucher anheimgestellt.

(12) Die Bezugnahmen auf den Zeitpunkt der Lieferung bedeuten nicht, daß die Mitgliedstaaten ihre Vorschriften über den Gefahrübergang ändern müssen.

(13) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß eine dem Verbraucher zu leistende Erstattung gemindert werden kann, um der Benutzung der Ware Rechnung zu tragen, die durch den Verbraucher seit ihrer Lieferung erfolgt ist. Die Regelungen über die Modalitäten der Durchführung der Vertragsauflösung können im innerstaatlichen Recht festgelegt werden.

(14) Gebrauchte Güter können aufgrund ihrer Eigenart im allgemeinen nicht ersetzt werden. Bei diesen Gütern hat der Verbraucher deshalb in der Regel keinen Anspruch auf Ersatzlieferung. Die Mitgliedstaaten können den Parteien gestatten, für solche Güter eine kürzere Haftungsdauer zu vereinbaren.

(15) Es ist zweckmäßig, den Zeitraum, innerhalb dessen der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten haftet, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Gutes bestanden, zu begrenzen. Die Mitgliedstaaten können ferner eine Frist vorsehen, innerhalb deren die Verbraucher ihre Ansprüche geltend machen können, sofern diese Frist nicht vor Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung endet. Wird in innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Beginn einer Frist ein anderer Zeitpunkt als die Lieferung des Gutes festgelegt, so darf die Gesamtdauer der in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegten Frist einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung nicht unterschreiten.

(16) Für den Fall einer Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung sowie für den Fall von Verhandlungen zwischen dem Verkäufer und dem Verbraucher über eine gütliche Regelung können die Mitgliedstaaten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften gegebenenfalls die Hemmung oder Unterbrechung des Zeitraums, während dessen Vertragswidrigkeiten zutage treten müssen, und der Verjährungsfrist vorsehen.

(17) Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Frist festzusetzen, innerhalb deren die Verbraucher den Verkäufer über Vertragswidrigkeiten unterrichten müssen. Die Mitgliedstaaten können ein höheres Niveau des Verbraucherschutzes gewährleisten, indem sie keine derartige Verpflichtung einführen. In jedem Fall sollten die Verbraucher für die Unterrichtung des Verkäufers über das Vorliegen einer Vertragswidrigkeit überall in der Gemeinschaft über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten verfügen.

(18) Die Mitgliedstaaten sollten vorbeugende Maßnahmen ergreifen, damit eine solche Unterrichtungsfrist die Verbraucher bei grenzüberschreitenden Käufen nicht benachteiligt. Alle Mitgliedstaaten sollten die Kommission über ihre in bezug auf diese Bestimmung gewählte Lösung unterrichten. Die Kommission sollte die Auswirkungen der unterschiedlichen Anwendung dieser Bestimmung auf die Verbraucher und den Binnenmarkt beobachten. Informationen über die von einem Mitgliedstaat gewählte Lösung sollten den übrigen Mitgliedstaaten, den Verbrauchern und den Verbraucherorganisationen gemeinschaftsweit zugänglich gemacht werden. Daher sollte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Übersicht über die Lage in allen Mitgliedstaaten veröffentlicht werden.

(19) Bei bestimmten Warengattungen ist es üblich, daß die Verkäufer oder die Hersteller auf ihre Erzeugnisse Garantien gewähren, die die Verbraucher gegen alle Mängel absichern, die innerhalb einer bestimmten Frist zutage treten können. Diese Praxis kann zu mehr Wettbewerb am Markt führen. Solche Garantien stellen zwar rechtmäßige Marketinginstrumente dar, sollten jedoch den Verbraucher nicht irreführen. Um sicherzustellen, daß der Verbraucher nicht irregeführt wird, sollten die Garantien bestimmte Informationen enthalten, unter anderem eine Erklärung, daß die Garantie nicht die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers berührt.

(20) Die Vertragsparteien dürfen die den Verbrauchern eingeräumten Rechte nicht durch Vereinbarung einschränken oder außer Kraft setzen, da dies den gesetzlichen Schutz aushöhlen würde. Dieser Grundsatz hat auch für Klauseln zu gelten, denen zufolge dem Verbraucher eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts bekannt war. Der dem Verbraucher aufgrund dieser Richtlinie gewährte Schutz darf nicht dadurch geschmälert werden, daß das Recht eines Nichtmitgliedstaats als das auf den betreffenden Vertrag anzuwendende Recht gewählt worden ist.

(21) Die diesbezüglichen Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten zeugen von dem zunehmenden Bemühen, den Verbrauchern ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Angesichts dieser Entwicklung und der zu erwartenden Erfahrung mit der Durchführung dieser Richtlinie kann es sich als notwendig erweisen, eine stärkere Harmonisierung in Erwägung zu ziehen, die insbesondere eine unmittelbare Haftung des Herstellers für ihm zuzuschreibende Mängel vorsieht.

(22) Die Mitgliedstaaten sollten auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Bestimmungen zur Gewährleistung eines noch höheren Verbraucherschutzniveaus erlassen oder beibehalten können -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Zweck dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter zur Gewährleistung eines einheitlichen Verbraucherschutz-Mindestniveaus im Rahmen des Binnenmarkts.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Verbraucher" jede natürliche Person, die im Rahmen der unter diese Richtlinie fallenden Verträge zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann;

b) "Verbrauchsgüter" bewegliche körperliche Gegenstände, mit Ausnahme von

- Gütern, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden,

- Wasser und Gas, wenn sie nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge abgefuellt sind,

- Strom;

c) "Verkäufer" jede natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines Vertrags im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit Verbrauchsgüter verkauft;

d) "Hersteller" den Hersteller von Verbrauchsgütern, deren Importeur für das Gebiet der Gemeinschaft oder jede andere Person, die sich dadurch, daß sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Kennzeichen an den Verbrauchsgütern anbringt, als Hersteller bezeichnet;

e) "Garantie" jede von einem Verkäufer oder Hersteller gegenüber dem Verbraucher ohne Aufpreis eingegangene Verpflichtung, den Kaufpreis zu erstatten, das Verbrauchsgut zu ersetzen oder nachzubessern oder in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen, wenn das Verbrauchsgut nicht den in der Garantieerklärung oder in der einschlägigen Werbung genannten Eigenschaften entspricht;

f) "Nachbesserung" bei Vertragswidrigkeit die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes.

(3) Die Mitgliedstaaten können festlegen, daß unter "Verbrauchsgütern" keine gebrauchten Güter zu verstehen sind, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, bei der die Verbraucher die Möglichkeit haben, dem Verkauf persönlich beizuwohnen.

(4) Als Kaufverträge im Sinne dieser Richtlinie gelten auch Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter, es sei denn, daß der Verbraucher einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zur Verfügung zu stellen hat.

Artikel 2 Vertragsmäßigkeit

(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verbraucher dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern.

(2) Es wird vermutet, daß Verbrauchsgüter vertragsgemäß sind, wenn sie

a) mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung übereinstimmen und die Eigenschaften des Gutes besitzen, das der Verkäufer dem Verbraucher als Probe oder Muster vorgelegt hat;

b) sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsabschluß zur Kenntnis gebracht hat, sofern sich nicht aus den Umständen ergibt, daß sich der Verbraucher nicht auf die Erklärungen des Verkäufers verlassen hat;

c) sich für die Zwecke eignen, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden;

d) eine Qualität und Leistungen aufweisen, die bei Gütern der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn die Beschaffenheit des Gutes und gegebenenfalls die insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett gemachten öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Vertreters über die konkreten Eigenschaften des Gutes in Betracht gezogen werden.

(3) Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne dieses Artikels vor, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der Vertragswidrigkeit hatte oder vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein konnte.

(4) Der Verkäufer ist durch die in Absatz 2 Buchstabe d) genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er

- nachweist, daß er die betreffende Äußerung nicht kannte und vernünftigerweise nicht davon Kenntnis haben konnte,

- nachweist, daß die betreffende Äußerung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war, oder

- nachweist, daß die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende Äußerung beeinflußt sein konnte.

(5) Ein Mangel infolge unsachgemäßer Montage des Verbrauchsgutes wird der Vertragswidrigkeit gleichgestellt, wenn die Montage Bestandteil des Kaufvertrags über das Verbrauchsgut war und vom Verkäufer oder unter dessen Verantwortung vorgenommen wurde.

Artikel 3 Rechte des Verbrauchers

(1) Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes besteht.

(2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 4 und 5.

(3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die

- angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte,

- unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und

- nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte,

verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.

Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muß innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.

(4) Hat der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung oder hat der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen, so kann der Verbraucher eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen.

(5) Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher keinen Anspruch auf Vertragsauflösung.

Artikel 4 Rückgriffsrechte

Haftet der Letztverkäufer dem Verbraucher aufgrund einer Vertragswidrigkeit infolge eines Handelns oder Unterlassens des Herstellers, eines früheren Verkäufers innerhalb derselben Vertragskette oder einer anderen Zwischenperson, so kann der Letztverkäufer den oder die Haftenden innerhalb der Vertragskette in Regreß nehmen, es sei denn, daß er auf dieses Recht verzichtet hat. Das innerstaatliche Recht bestimmt den oder die Haftenden, den oder die der Letztverkäufer in Regreß nehmen kann, sowie das entsprechende Vorgehen und die Modalitäten.

Artikel 5 Fristen

(1) Der Verkäufer haftet nach Artikel 3, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes zutage tritt. Gilt nach dem innerstaatlichen Recht für die Ansprüche nach Artikel 3 Absatz 2 eine Verjährungsfrist, so endet sie nicht vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß der Verbraucher den Verkäufer zur Inanspruchnahme seiner Rechte über die Vertragswidrigkeit binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat, unterrichten muß.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre bezüglich dieses Absatzes gewählte Lösung. Die Kommission beobachtet die Auswirkungen dieser den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit auf die Verbraucher und den Binnenmarkt.

Die Kommission erstellt bis zum . . . (4) einen Bericht über die von den Mitgliedstaaten bezüglich dieses Absatzes gewählte Lösung. Dieser Bericht wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes zutage treten, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.

Artikel 6 Garantien

(1) Die Garantie muß denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen binden.

(2) Die Garantie muß

- darlegen, daß der Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Recht hat, und klarstellen, daß diese Rechte von der Garantie nicht berührt werden;

- in einfachen und verständlichen Formulierungen den Inhalt der Garantie und die wesentlichen Angaben enthalten, die für die Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

(3) Auf Wunsch des Verbrauchers muß diesem die Garantie in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt werden oder in einem anderen dauerhaften Medium enthalten sein, das dem Verbraucher zur Verfügung steht und ihm zugänglich ist.

(4) Die Mitgliedstaaten, in denen das Verbrauchsgut in Verkehr gebracht wird, können, soweit dies mit den Vorschriften des Vertrags vereinbar ist, für ihr Gebiet vorschreiben, daß die Garantie in einer oder in mehreren Sprachen abzufassen ist, die der jeweilige Mitgliedstaat unter den Amtssprachen der Gemeinschaft auswählt.

(5) Werden für eine Garantie die Anforderungen der Absätze 2, 3 oder 4 nicht erfuellt, so berührt dies in keinem Fall die Gültigkeit dieser Garantie; der Verbraucher kann sie weiterhin geltend machen und ihre Einhaltung verlangen.

Artikel 7 Unabdingbarkeit

(1) Vertragsklauseln oder mit dem Verkäufer vor dessen Unterrichtung über die Vertragswidrigkeit getroffene Vereinbarungen, durch welche die mit dieser Richtlinie gewährten Rechte unmittelbar oder mittelbar außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden, sind für den Verbraucher im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht nicht bindend.

Im Fall gebrauchter Güter können die Mitgliedstaaten vorsehen, daß der Verkäufer und der Verbraucher sich auf Vertragsklauseln oder Vereinbarungen einigen können, denen zufolge der Verkäufer weniger lange haftet als in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehen. Diese kürzere Haftungsdauer darf ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit dem Verbraucher der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht dadurch vorenthalten wird, daß das Recht eines Nichtmitgliedstaats als das für den Vertrag maßgebliche Recht gewählt wird, sofern dieser Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Mitgliedstaaten aufweist.

Artikel 8 Innerstaatliches Recht und Mindestschutz

(1) Andere Ansprüche, die der Verbraucher aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften über die vertragliche oder außervertragliche Haftung geltend machen kann, werden durch die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Rechte nicht berührt.

(2) Die Mitgliedstaaten können in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich mit dem Vertrag in Einklang stehende strengere Bestimmungen erlassen oder aufrechterhalten, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher sicherzustellen.

Artikel 9 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem . . . (5) nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10 Überprüfung

Die Kommission überprüft die Anwendung dieser Richtlinie spätestens bis zum . . . (6) und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. In dem Bericht ist unter anderem zu prüfen, ob Veranlassung besteht, eine unmittelbare Haftung des Herstellers einzuführen; der Bericht ist gegebenenfalls mit Vorschlägen zu versehen.

Artikel 11 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C 307 vom 16.10.1996, S. 8, und ABl. C 148 vom 14.5.1998, S. 12.

(2) ABl. C 66 vom 3.3.1997, S. 5.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 10. März 1998 (ABl. C 104 vom 6.4.1998, S. 30), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 24. September 1998 und Beschluß des Europäischen Parlaments vom . . . (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) 42 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(5) 36 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(6) Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

BEGRÜNDUNG DES RATES

I. EINLEITUNG

1. Die Kommission hat dem Rat am 23. August 1996 einen auf Artikel 100a EG-Vertrag gestützten Vorschlag zum Verbrauchsgüterkauf und zu den Garantien für Verbrauchsgüter übermittelt.

2. Das Europäische Parlament und der Wirtschafts- und Sozialausschuß haben ihre Stellungnahmen am 10. März 1998 bzw. am 27. November 1996 abgegeben.

3. Die Kommission hat dem Rat am 1. April 1998 einen geänderten Vorschlag unterbreitet.

4. Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt nach Artikel 189b Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag am 24. September 1998 festgelegt.

II. ZIEL

Ziel der künftigen Richtlinie ist eine Mindestharmonisierung der gesetzlichen Ansprüche der Verbraucher auf Abhilfe, wenn ein Erzeugnis zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mit dem Kaufvertrag übereinstimmt, sowie die Transparenz der von Verkäufern und Herstellern freiwillig angebotenen Garantien. Die Richtlinie erstreckt sich nur auf Güter und Verkäufe zwischen gewerblichen Verkäufern und nichtgewerblichen Verbrauchern.

III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

Allgemein

Der Rat hat sich darum bemüht, den Verbraucherschutz in einem Bereich zu verbessern, der am häufigsten Anlaß zu Klagen von Verbrauchern über Geschäfte, insbesondere grenzüberschreitende Geschäfte im Binnenmarkt, gibt. Dabei wollte er ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den Interessen der Verbraucher und denen der Verkäufer herstellen, um beiden Gruppen zu ermöglichen, vom Binnenmarkt umfassend und zu gleichen Teilen zu profitieren. Eine Reihe von Änderungen des Europäischen Parlaments wurden vom Rat akzeptiert oder berücksichtigt.

Artikel

(Referenztexte sind der Gemeinsame Standpunkt und der geänderte Vorschlag der Kommission)

Artikel 1: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

- Absatz 1: Geltungsbereich

Der Rat hat die Worte "zu bestimmten Aspekten" der Klarheit halber eingefügt. Der Titel des Richtlinienentwurfs wurde entsprechend ergänzt.

- Absatz 2: Definitionen, einschließlich von Ausnahmen

Bei der Definition des Begriffs "Verbraucher" (Absatz 2 Buchstabe a)) hat der Rat Änderung 11 zugestimmt und den von der Kommission vorgeschlagenen Begriff "unmittelbar" gestrichen.

Bei der Definition des Begriffs "Verbrauchsgüter" (Absatz 2 Buchstabe b)) hat der Rat das Wort "körperliche" hinzugefügt und die Auffassung vertreten, daß die drei Ausschlüsse sowie der in dem neuen Absatz 3 enthaltene Ausschluß zur Klarheit des Textes beitragen, während er die ausdrückliche Erwähnung von Immobilien für überfluessig hielt.

Bei der Definition des Begriffs "Verkäufer" (Absatz 2 Buchstabe c)) hätten die Worte "gegen einen anderen Vermögenswert" in verschiedenen Mitgliedstaaten Probleme bereitet, weshalb sie gestrichen wurden.

Die Definition des Begriffs "Hersteller" (Absatz 2 Buchstabe d)) wurde akzeptiert, während die Definition des Begriffs "Vertreter des Herstellers" aufgrund der Unterschiede in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Vertretung nicht übernommen wurde.

Bei der Definition des Begriffs "Garantie" (Absatz 2 Buchstabe e)) hat der Rat diesen neutraleren Begriff dem Begriff "kommerzielle Garantie" vorgezogen, da das Adjektiv in einigen Mitgliedstaaten Verwirrung gestiftet hätte. Der Klarheit halber hat der Rat die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene Definition beibehalten und sie leicht geändert. Aus dem gleichen Grund wurde eine Definition des Begriffs "Nachbesserung" (Absatz 2 Buchstabe f)) aufgenommen.

- Absatz 3: Gebrauchte Güter, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden

Mit der in diesem Absatz enthaltenen fakultativen Ausschlußbestimmung soll der speziellen Situation in einigen Mitgliedstaaten Rechnung getragen werden.

- Absatz 4: Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Verbrauchsgüter

Der Rat hat der Änderung 17 zugestimmt und eine seiner Ansicht nach in diesem Zusammenhang wichtige Komponente hinzugefügt.

Artikel 2

Bei Absatz 2 Buchstabe b) hat der Rat dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission, der aus dem Wiener Übereinkommen stammt, den Vorzug gegeben.

Bei Absatz 2 Buchstabe d) hat der Rat einen Teil der Änderung 20 akzeptiert. Um die Anwendung zu erleichtern, hat er einige Komponenten des ursprünglichen Vorschlags der Kommission eingefügt und die Worte "erwarten konnte" durch die Worte "vernünftigerweise erwarten kann" ersetzt.

In Absatz 3 hat der Rat Änderung 21 in leicht geänderter Form übernommen.

Bei Absatz 5 konnte der Rat Änderung 23 betreffend Montageanleitungen grundsätzlich unterstützen; er hat allerdings die Auffassung vertreten, daß diese Frage in der zweiten Lesung erneut geprüft und dabei die Bedingung berücksichtigt werden sollte, daß das Erzeugnis zur Montage durch den Verbraucher (und nicht durch einen Fachmann) bestimmt ist und daß die schriftliche Montageanleitung für den durchschnittlichen Verbraucher geeignet sein muß.

In Erwägungsgrund 7 wird das Konzept des Artikels 2 erläutert.

Artikel 3

Bei Absatz 1 hat sich der Rat dem Europäischen Parlament angeschlossen und den letzten Teil von Artikel 3 Absatz 1 nach Artikel 2 Absatz 3 übernommen. Die Behandlung der Fristen hat er nach Artikel 5 übertragen.

Teil 2 des Kommissionsvorschlags wurde nach Absatz 2 übernommen.

Hinsichtlich der Hierarchie der Verbraucherrechte hat sich der Rat in Absatz 3 dem Konzept des Europäischen Parlaments angeschlossen, insbesondere allerdings mit den folgenden Abweichungen oder Nuancierungen.

Er hat die Auffassung vertreten, daß das Kriterium der Verhältnismäßigkeit, das in Erwägungsgrund 10 näher erläutert wird, im Hinblick auf das geltende nationale Recht besser als das Kriterium "wirtschaftlich angemessen" geeignet ist. Im Sinne dieser Verhältnismäßigkeit hat er die Auflösung von Verträgen in Fällen geringfügiger Vertragswidrigkeit ausgeschlossen. Die Frage des Neubeginns oder der Aussetzung einer Frist im Fall der Ersatzlieferung oder der Nachbesserung (Änderungen 29 und 33) wird - wie in Erwägungsgrund 16 ausgeführt - den Mitgliedstaaten überlassen. Aus Erwägungsgrund 13 geht hervor, daß die Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit haben, Regelungen über die Erstattung im Fall von bereits vom Verbraucher benutzten Waren sowie über die Modalitäten der Vertragsauflösung zu erlassen.

In Artikel 3 Absatz 4 wird klargestellt, daß der Verbraucher eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder eine Vertragsauflösung verlangen kann, wenn

- der Verbraucher weder Anspruch auf Nachbesserung noch auf Ersatzlieferung hat oder

- der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat oder

- der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat (1).

Aus Erwägungsgrund 11 wird ersichtlich, daß der Verkäufer dem Verbraucher natürlich jede zur Verfügung stehende Abhilfemöglichkeit anbieten kann, die der Verbraucher nach eigenem Gutdünken annehmen oder ablehnen kann.

In bezug auf gebrauchte Güter geht aus Erwägungsgrund 14 hervor, daß eine Ersatzleistung für diese Güter im allgemeinen nicht in Frage kommt (siehe auch Artikel 7 und Erwägungsgrund 20).

In der Frage der Ratenzahlung (Änderung 32) vertrat der Rat die Auffassung, daß dieser Punkt im Rahmen von Vorschriften für den Verbraucherkredit geregelt werden sollte.

Artikel 4

Der Rat akzeptierte den Begriff "Haftender", zog es aber vor, die Frage der vertragsspezifischen Gewährleistungsbedingungen ebenfalls den Mitgliedstaaten zu überlassen.

Artikel 5

Der Rat hat alle Fristen in diesem Artikel zusammengefaßt und in Absatz 1 einen Verweis auf die Verjährungsfrist als wichtige Komponente des Verbraucherschutzes aufgenommen. Wie in Erwägungsgrund 15 erläutert wird, dürfen derartige Verjährungsfristen nicht weniger als zwei Jahre betragen (sie können aber nach geltendem nationalen Recht natürlich weiterhin über zehn Jahre hinausgehen) und dürfen in den Ländern, in denen diese Frist vor dem Zeitpunkt der Lieferung zu laufen beginnt, nicht vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung enden.

In Absatz 2 hat der Rat die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten hinzugefügt, eine Unterrichtungspflicht vorzusehen, die in einigen Mitgliedstaaten, die über entsprechende Rechtsvorschriften oder Praktiken verfügen, die Grundlage für ein für den Verbraucher erheblich vorteilhafteres System bildet, z. B. für das System, bei dem die Verjährungsfrist von zwei Jahren erst beginnt, wenn die Unterrichtung erfolgt ist.

Damit diese den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit nicht zu Problemen für das Funktionieren des Binnenmarkts führt, hat der Rat in diesen Absatz eine Informations- und Überwachungsregelung aufgenommen, die u. a. auch eine Berichterstattung durch die Kommission vorsieht.

Artikel 6

In bezug auf Absatz 1 ist der Rat nach eingehender Diskussion zu der Auffassung gelangt, daß das Kriterium der "vorteilhafteren Lage" nicht anwendbar ist, und hat es gestrichen.

In Absatz 2 erster Gedankenstrich hat der Rat den Verweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers akzeptiert. In Absatz 5 hat er als wichtige Präzisierung die Bestimmung aufgenommen, daß die Garantie gültig bleibt, auch wenn sie die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen nicht erfuellt.

Artikel 7

Der Geltungsbereich dieses Artikels wurde auf gebrauchte Güter ausgedehnt, um deren besonderer Beschaffenheit Rechnung zu tragen (vgl. auch die Artikel 2 und 3 sowie die Erwägungsgründe 6, 7, 14 und 20).

Artikel 9

Aufgrund der Komplexität des in dieser Richtlinie geregelten Bereichs hat der Rat einen Übergangszeitraum von drei Jahren gewählt.

Artikel 10

Der Rat hat die vom Europäischen Parlament insbesondere in den Änderungen 16, 18, 25 und 48 aufgeworfene Frage der Haftung des Herstellers eingehend geprüft. Er war der Ansicht, daß dies ein wichtiger Aspekt des Verbraucherschutzes sei, teilte aber die Auffassung der Kommission, daß noch weitere Untersuchungen erforderlich seien, bevor die Einbeziehung dieses Aspekts in die Richtlinie in Betracht gezogen werden könne. Daher hat er eine Revisionsklausel und den Hinweis auf Kommissionsvorschläge eingefügt (vgl. auch Erwägungsgrund 21).

Hinsichtlich der Änderung 43 vertrat der Rat die Ansicht, daß diese Frage zu komplex sei und eher im Aktionsplan der Kommission für außergerichtliche Verfahren behandelt werden sollte.

(1) In der zweiten Lesung sollten einige Sprachfassungen dieses Absatzes überprüft werden.

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