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Document 02009R0223-20241226

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/223/2024-12-26

02009R0223 — DE — 26.12.2024 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 223/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

(ABl. L 087 vom 31.3.2009, S. 164)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2015/759 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 29. April 2015

  L 123

90

19.5.2015

►M2

VERORDNUNG (EU) 2024/3018 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  vom 27. November 2024

  L 3018

1

6.12.2024




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 223/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2009

über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung schafft einen Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken.

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und im Einklang mit der Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft handelt es sich bei europäischen Statistiken um relevante Statistiken, die die Gemeinschaft für ihre Tätigkeiten benötigt. Die europäischen Statistiken werden im Europäischen Statistischen Programm festgelegt. Sie werden nach den in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags festgelegten statistischen Grundsätzen, die in dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken (Verhaltenskodex) gemäß Artikel 11 weiter ausgearbeitet werden, entwickelt, erstellt und verbreitet. Sie werden gemäß dieser Verordnung umgesetzt.

Artikel 2

Statistische Grundsätze

(1)  

Für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gelten die folgenden statistischen Grundsätze:

▼M1

a) 

„Fachliche Unabhängigkeit“ bedeutet, dass die Statistiken auf unabhängige Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen, insbesondere was die Wahl der zu verwendenden Verfahren, Definitionen, Methoden und Quellen sowie den Zeitpunkt und den Inhalt aller Verbreitungsformen anbelangt, ohne dass politische Gruppen, Interessengruppen, Stellen der Union oder einzelstaatliche Stellen dabei Druck ausüben können.

▼B

b) 

„Unparteilichkeit“ bedeutet, dass die Statistiken auf neutrale Weise entwickelt, erstellt und verbreitet und dass alle Nutzer gleich behandelt werden müssen.

c) 

„Objektivität“ bedeutet, dass die Statistiken in systematischer, zuverlässiger und unvoreingenommener Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen; dabei werden fachliche und ethische Standards angewandt und die angewandten Grundsätze und Verfahren sind für Nutzer und Befragte transparent.

d) 

„Zuverlässigkeit“ bedeutet, dass die Statistiken die Gegebenheiten, die sie abbilden sollen, so getreu, genau und konsistent wie möglich messen müssen, wobei zur Wahl der Quellen, Methoden und Verfahren wissenschaftliche Kriterien herangezogen werden.

e) 

„Statistische Geheimhaltung“ bedeutet, dass direkt für statistische Zwecke oder indirekt aus administrativen oder sonstigen Quellen eingeholte vertrauliche Angaben über einzelne statistische Einheiten geschützt werden müssen, wobei die Verwendung der eingeholten Angaben für nichtstatistische Zwecke und ihre unrechtmäßige Offenlegung untersagt sind.

f) 

„Kostenwirksamkeit“ bedeutet, dass die Kosten für die Erstellung der Statistiken in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des angestrebten Ergebnisses und Nutzens stehen und die Mittel optimal genutzt werden müssen und dass der Beantwortungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden muss. Die verlangten Informationen werden nach Möglichkeit direkt aus vorhandenen Unterlagen oder Quellen entnommen.

Die in diesem Absatz dargelegten statistischen Grundsätze werden in dem in Artikel 11 genannten Verhaltenskodex weiter ausgearbeitet.

(2)  
Bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken werden internationale Empfehlungen und vorbildliche Verfahren (best practice) berücksichtigt.

Artikel 3

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. 

„Statistiken“ quantitative und qualitative, aggregierte und repräsentative Informationen, die ein Massenphänomen in einer betrachteten Grundgesamtheit beschreiben;

2. 

„Entwicklung“ die Tätigkeiten zur Festlegung, Stärkung und Verbesserung der für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Standards und Verfahren sowie zur Konzeption neuer Statistiken und Indikatoren;

3. 

„Erstellung“ alle im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse stehenden Tätigkeiten, die zur Erstellung von Statistiken erforderlich sind;

4. 

„Verbreitung“ die Tätigkeit, mit der Statistiken und statistische Analysen den Nutzern zugänglich gemacht werden;

▼M2

4a. 

„Daten“ digitale oder nicht digitale Darstellungen von Handlungen, Tatsachen oder Informationen und Zusammenstellungen solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen in Bezug auf die beobachteten Einheiten;

4b. 

„Metadaten“ Informationen, die Daten und Prozesse definieren und beschreiben;

4c. 

„Dateninhaber“ eine juristische oder natürliche Person oder jede andere Stelle, die nach dem geltenden Unionsrecht oder dem nationalen Recht berechtigt und in der Lage ist, die infolge ihrer Tätigkeit erlangten Daten zu verwalten und bereitzustellen;

▼B

5. 

„Datengewinnung“ Befragungen und alle sonstigen Methoden der Gewinnung von Informationen aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich administrativer Quellen;

▼M2

5a. 

„Datenquelle“ eine Quelle für Daten, die für sich genommen oder in Kombination mit Daten aus anderen Quellen relevant und erforderlich für die Entwicklung und Erstellung von Statistiken sind, einschließlich Erhebungen, Volkszählungen, Verwaltungsdaten oder Daten, die von Dateninhabern auf Verlangen bereitgestellt werden;

5b. 

„Datenzugang“ die Verarbeitung der von einem Dateninhaber bereitgestellten oder zur Verfügung gestellten Daten durch ein nationales statistisches Amt oder eine andere einzelstaatliche Stelle oder die Kommission (Eurostat) gemäß spezifischen technischen, rechtlichen oder organisatorischen Anforderungen;

▼B

6. 

„Statistische Einheit“ die Grundbeobachtungseinheit, das heißt eine natürliche Person, ein Haushalt, ein Wirtschaftsteilnehmer oder eine sonstige Unternehmung, auf die sich die Daten beziehen;

7. 

„Vertrauliche Daten“ Daten, die eine direkte oder indirekte Identifizierung statistischer Einheiten möglich machen und dadurch Einzelinformationen offenlegen. Bei der Entscheidung, ob eine statistische Einheit identifizierbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewendet werden könnten, um die statistische Einheit zu identifizieren;

▼M2

8. 

„Verwendung für statistische Zwecke“ die ausschließliche Verwendung für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung statistischer Ergebnisse und Analysen durch statistische Stellen, einschließlich Tätigkeiten im Bereich Forschung und Wissenschaft, oder die Festlegung von Auswahlrahmen für statistische Stichproben;

▼B

9. 

„Direkte Identifizierung“ die Identifizierung einer statistischen Einheit anhand ihres Namens oder ihrer Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer;

10. 

„Indirekte Identifizierung“ die Identifizierung einer statistischen Einheit durch andere Mittel als die direkte Identifizierung;

11. 

„Beamte der Kommission (Eurostat)“ Beamte der Gemeinschaften im Sinne von Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die bei der statistischen Stelle der Gemeinschaft tätig sind;

12. 

„Sonstige Mitarbeiter der Kommission (Eurostat)“ Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne der Artikel 2 bis 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die bei der statistischen Stelle der Gemeinschaft tätig sind.

KAPITEL II

STATISTISCHE GOVERNANCE

Artikel 4

Das Europäische Statistische System

Das Europäische Statistische System (ESS) ist eine Partnerschaft zwischen der statistischen Stelle der Gemeinschaft, d. h. der Kommission (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.

Artikel 5

Nationale statistische Ämter und andere einzelstaatliche Stellen

▼M1

(1)  
Die nationale statistische Stelle, die in jedem Mitgliedstaat als die Stelle benannt wird, die für die Koordinierung aller auf nationaler Ebene für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dem Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist (im Folgenden „NSA“), tritt in dieser Hinsicht als einzige Kontaktstelle für die Kommission (Eurostat) in statistischen Belangen auf.

Die koordinierende verantwortliche Rolle des NSA schließt sämtliche anderen einzelstaatlichen Stellen ein, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dem Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 zuständig sind. Das NSA ist auf nationaler Ebene insbesondere dafür zuständig, die statistische Planung und Berichterstattung, die Qualitätskontrolle, die Methodik, die Datenübermittlung und die Kommunikation zu den statistischen Tätigkeiten im ESS zu koordinieren. Soweit einige dieser europäischen Statistiken von den nationalen Zentralbanken (im Folgenden „NZB“) in deren Eigenschaft als Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB“) erstellt werden können, sollten die NSÄ und die NZB gemäß den nationalen Regelungen eng zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass vollständige und kohärente europäische Statistiken erstellt werden, während gleichzeitig die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB gemäß Artikel 9 sichergestellt wird.

▼B

(2)  
Die Kommission (Eurostat) führt und veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der NSÄ und der anderen von den Mitgliedstaaten benannten einzelstaatlichen Stellen, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.
(3)  
Den NSÄ und den anderen einzelstaatlichen Stellen, die in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Verzeichnis aufgeführt sind, können gemäß Artikel 168 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen gewährt werden.

▼M1

Artikel 5a

Leiter der NSÄ und statistische Leiter anderer einzelstaatlicher Stellen

(1)  
Die Mitgliedstaaten gewährleisten innerhalb ihres jeweiligen nationalen statistischen Systems die fachliche Unabhängigkeit der Bediensteten, die für die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben zuständig sind.
(2)  

Hierzu haben die Leiter der NSÄ folgende Aufgaben und Verantwortlichkeiten:

a) 

Sie tragen die alleinige Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen für alle von dem NSA entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken zu entscheiden,

b) 

sie sind ermächtigt, über alle Fragen der internen Verwaltung des NSA zu entscheiden,

c) 

sie handeln bei der Ausführung ihrer statistischen Aufgaben unabhängig und dürfen Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen,

d) 

sie sind für die statistischen Tätigkeiten und den Haushaltsvollzug des NSA verantwortlich,

e) 

sie veröffentlichen einen jährlichen Bericht und können Anmerkungen zu den Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit den statistischen Tätigkeiten des NSA anbringen,

f) 

sie koordinieren die statistischen Tätigkeiten sämtlicher einzelstaatlichen Stellen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind,

g) 

sie arbeiten nationale Leitlinien aus, sofern dies notwendig ist, um bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung aller europäischen Statistiken in ihrem nationalen statistischen System die Qualität zu sichern, und überwachen und überprüfen die Umsetzung dieser Leitlinien; sie sind jedoch lediglich für die Beachtung dieser Leitlinien im NSA verantwortlich, und

h) 

sie vertreten ihr nationales statistisches System im ESS.

(3)  
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die anderen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständigen einzelstaatlichen Stellen diese Aufgaben gemäß den vom Leiter des NSA aufgestellten nationalen Leitlinien ausführen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren für die Einstellung und Ernennung der Leiter der NSÄ und gegebenenfalls der statistischen Leiter der anderen einzelstaatlichen Stellen, die europäische Statistiken erstellen, transparent sind und ausschließlich auf fachlichen Kriterien beruhen. Diese Verfahren sichern die Chancengleichheit insbesondere zwischen den Geschlechtern. Die Gründe für die Abberufung von Leitern von NSÄ oder ihre Versetzung auf andere Posten dürfen die fachliche Unabhängigkeit nicht in Frage stellen.
(5)  
Jeder Mitgliedstaat kann eine nationale Stelle einrichten, die die fachliche Unabhängigkeit der Ersteller europäischer Statistiken sicherstellt. Die Leiter der NSÄ und gegebenenfalls die statistischen Leiter der anderen einzelstaatlichen Stellen, die europäische Statistiken erstellen, können sich von diesen Stellen beraten lassen. Die Verfahren für die Ernennung, Versetzung und Abberufung der Mitglieder solcher Stellen sind transparent und beruhen ausschließlich auf fachlichen Kriterien. Diese Verfahren sichern die Chancengleichheit insbesondere zwischen den Geschlechtern.

▼B

Artikel 6

Kommission (Eurostat)

(1)  
Die statistische Stelle der Gemeinschaft, die von der Kommission dafür benannt ist, europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten, wird in dieser Verordnung als „die Kommission (Eurostat)“ bezeichnet.

▼M1

(2)  
Auf Unionsebene handelt die Kommission (Eurostat) unabhängig, um die Erstellung europäischer Statistiken nach den geltenden Regeln und statistischen Grundsätzen sicherzustellen.
(3)  
Unbeschadet des Artikels 5 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank koordiniert die Kommission (Eurostat) die statistischen Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere um die Kohärenz und Qualität der Daten zu gewährleisten und den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten. Hierzu kann die Kommission (Eurostat) Organe oder Einrichtungen der Union auffordern, sich zur Entwicklung von Methoden und Systemen für statistische Zwecke in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit ihr zu beraten oder zu diesem Zweck mit ihr zusammenzuarbeiten. Organe oder Einrichtungen der Union, die beabsichtigen, Statistiken zu erstellen, konsultieren die Kommission (Eurostat) und berücksichtigen alle Empfehlungen, die sie in diesem Zusammenhang möglicherweise ausspricht.

▼M1

Artikel 6a

Generaldirektor der Kommission (Eurostat)

(1)  
Eurostat ist die statistische Stelle der Union sowie eine Generaldirektion der Kommission. Eurostat wird von einem Generaldirektor geleitet.
(2)  
Die Kommission stellt sicher, dass das Verfahren für die Ernennung des Generaldirektors von Eurostat transparent ist und auf fachlichen Kriterien beruht. Das Verfahren sichert die Einhaltung des Grundsatzes der Chancengleichheit insbesondere zwischen den Geschlechtern.
(3)  
Der Generaldirektor trägt die alleinige Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen aller von Eurostat erstellten Statistiken zu entscheiden. Bei der Durchführung dieser statistischen Aufgaben handelt der Generaldirektor unabhängig und darf Weisungen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von einer Regierung oder von anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.
(4)  
Der Generaldirektor ist für die statistischen Tätigkeiten von Eurostat verantwortlich. Der Generaldirektor von Eurostat erscheint unmittelbar nach seiner Ernennung durch die Kommission und danach einmal jährlich im Rahmen des Statistischen Dialogs vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments, um Angelegenheiten der statistischen Governance, der Methodik und der statistischen Innovation zu erörtern. Der Generaldirektor von Eurostat veröffentlicht ferner einen Jahresbericht.

▼B

Artikel 7

Ausschuss für das Europäische Statistische System

(1)  
Es wird ein Ausschuss für das Europäische Statistische System (ESS-Ausschuss) eingesetzt. Er gibt dem ESS fachliche Anleitung bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken nach Maßgabe der in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätze.
(2)  
Der ESS-Ausschuss besteht aus Vertretern der NSÄ, die nationale Statistikfachleute sind. Den Vorsitz übernimmt die Kommission (Eurostat).
(3)  
Der ESS-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die seine Aufgaben widerspiegelt.
(4)  

Der ESS-Ausschuss wird von der Kommission zu folgenden Punkten angehört:

a) 

Maßnahmen, die die Kommission zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zu ergreifen beabsichtigt, ihre Begründetheit unter dem Aspekt der Kostenwirksamkeit, die Mittel und Fristen für ihre Umsetzung und der Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden;

b) 

vorgeschlagene Entwicklungen und Prioritäten im Europäischen Statistischen Programm;

c) 

Initiativen zur Umsetzung neuer Prioritäten und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands;

d) 

Fragen im Zusammenhang mit der statistischen Geheimhaltung;

e) 

Weiterentwicklung des Verhaltenskodexes; und

f) 

sonstige Fragen, insbesondere Fragen zur Methodik, die sich bei der Aufstellung oder Umsetzung statistischer Programme ergeben und die der Ausschussvorsitz entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufwirft.

Artikel 8

Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen

Der Europäische Statistische Beratende Ausschuss und das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance werden entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit gehört.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit dem ESZB

Das ESS und das ESZB arbeiten unter Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätze eng zusammen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten und die erforderliche Kohärenz bei der Erstellung europäischer Statistiken sicherzustellen.

Artikel 10

Internationale Zusammenarbeit

Unbeschadet des Standpunkts und der Rolle einzelner Mitgliedstaaten werden die Position des ESS in Fragen von außerordentlicher Bedeutung für die europäische Statistik auf internationaler Ebene sowie die besonderen Modalitäten der Vertretung in internationalen statistischen Gremien vom ESS-Ausschuss erarbeitet und von der Kommission (Eurostat) koordiniert.

Artikel 11

Verhaltenskodex für europäische Statistiken

(1)  
Der Verhaltenskodex zielt darauf ab, das Vertrauen der Öffentlichkeit in europäische Statistiken zu gewährleisten, indem er festlegt, wie europäische Statistiken in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätzen und nach vorbildlichen internationalen statistischen Verfahren entwickelt, erstellt und verbreitet werden sollen.
(2)  
Der Verhaltenskodex wird vom ESS-Ausschuss überprüft und soweit nötig aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht Änderungen des Verhaltenskodexes.

▼M1

(3)  
Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um das Vertrauen in die europäischen Statistiken zu wahren. Zu diesem Zweck wird durch die von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingegangenen „Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“ (im Folgenden „Verpflichtungen“) ferner angestrebt, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die europäischen Statistiken und Fortschritte bei der Umsetzung der im Verhaltenskodex dargelegten statistischen Grundsätze sicherzustellen. Diese Verpflichtungen umfassen unter anderem spezifische politische Verpflichtungen, die Voraussetzungen für die Umsetzung des Verhaltenskodex erforderlichenfalls zu verbessern oder aufrechtzuerhalten; die Verpflichtungen werden zusammen mit einer zusammenfassenden Bürgerinformation veröffentlicht.
(4)  
Diese von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen werden von der Kommission regelmäßig auf der Grundlage jährlicher Berichte der Mitgliedstaaten überwacht und soweit erforderlich aktualisiert.

Veröffentlicht ein Mitgliedstaat nicht bis 9. Juni 2017„Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“, so übermittelt er der Kommission einen Sachstandsbericht über die Umsetzung des Verhaltenskodex und gegebenenfalls über die zur Festlegung der „Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“ getroffenen Maßnahmen und veröffentlicht diesen Bericht. Diese Sachstandsberichte sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jedes zweite Jahr nach der ersten Veröffentlichung, zu aktualisieren.

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 9. Juni 2018 und danach jedes zweite Jahr Bericht über die veröffentlichten Verpflichtungen bzw. Sachstandsberichte.

(5)  
Die von der Kommission eingegangenen Verpflichtungen werden vom Europäischen Beratungsgremium für die Statistische Governance (im Folgenden „ESGAB“) regelmäßig überwacht. Die Bewertung, zu der das ESGAB hinsichtlich der Umsetzung dieser Verpflichtungen gelangt, geht im Einklang mit dem Beschluss 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) in den Jahresbericht an das Europäische Parlament und den Rat ein. Das ESGAB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 9. Juni 2018 Bericht über die Umsetzung dieser Verpflichtungen.

▼B

Artikel 12

Qualität der Statistik

(1)  

Um die Qualität der Ergebnisse zu gewährleisten, werden europäische Statistiken auf der Grundlage einheitlicher Standards und nach harmonisierten Methoden entwickelt, erstellt und verbreitet. Dabei gelten die folgenden Qualitätskriterien:

a) 

„Relevanz“: diese bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

b) 

„Genauigkeit“: diese bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;

c) 

„Aktualität“: diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

d) 

„Pünktlichkeit“: diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten);

e) 

„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“: diese beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

f) 

„Vergleichbarkeit“: diese bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;

g) 

„Kohärenz“: diese bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

▼M1

(2)  
Besondere Qualitätsanforderungen wie Zielwerte und Mindeststandards für die Erstellung von Statistiken können zudem in sektoralen Rechtsvorschriften festgelegt sein.

Um die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätskriterien auf die unter sektorale Rechtsvorschriften in bestimmten Statistikbereichen fallenden Daten sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der unter die sektoralen Rechtsvorschriften fallenden Qualitätsberichte festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

(3)  
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) Berichte über die Qualität der übermittelten Daten vor, in denen sie gegebenenfalls auch ihre Bedenken hinsichtlich der Genauigkeit der Daten äußern. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten anhand einer angemessenen Analyse und erarbeitet und veröffentlicht Berichte und Mitteilungen über die Qualität der europäischen Statistiken.

▼M1

(4)  
Zur Gewährleistung der Transparenz gibt die Kommission (Eurostat) gegebenenfalls ihre Einschätzung der Qualität einzelstaatlicher Beiträge zu europäischen Statistiken öffentlich bekannt.
(5)  
Sehen die sektoralen Rechtsvorschriften Bußgelder für Mitgliedstaaten vor, die statistische Daten falsch darstellen, so kann die Kommission gemäß den Verträgen und den sektoralen Rechtsvorschriften soweit erforderlich Ermittlungen einleiten und durchführen und gegebenenfalls auch Prüfungen vor Ort vornehmen, um festzustellen, ob die falsche Darstellung schwerwiegend ist und auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

▼B

KAPITEL III

ERSTELLUNG EUROPÄISCHER STATISTIKEN

Artikel 13

Europäisches Statistisches Programm

▼M1

(1)  
Das Europäische Statistische Programm bildet den Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken; in ihm werden für einen Zeitraum, der dem des mehrjährigen Finanzrahmens entspricht, die Hauptbereiche und die Ziele der geplanten Maßnahmen festgesetzt. Das Programm wird vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen. Seine Auswirkungen und seine Kostenwirksamkeit werden unter Hinzuziehung unabhängiger Experten bewertet.

▼B

(2)  
Das Europäische Statistische Programm legt Prioritäten bezüglich des Bedarfs an Informationen für die Durchführung der Tätigkeiten der Gemeinschaft fest. Der Bedarf wird mit den Ressourcen, die auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene zur Erstellung der erforderlichen Statistiken benötigt werden, sowie mit dem Beantwortungsaufwand und den damit für den Auskunftgebenden verbundenen Kosten abgewogen.
(3)  
Die Kommission ergreift Initiativen, um für das Europäische Statistische Programm insgesamt oder Teile davon Prioritäten zu setzen und den Beantwortungsaufwand zu verringern.
(4)  
Die Kommission legt dem ESS-Ausschuss den Entwurf des Europäischen Statistischen Programms zur vorherigen Prüfung vor.
(5)  
Zu jedem Europäischen Statistischen Programm erstellt die Kommission nach Anhörung des ESS-Ausschusses einen Zwischenbericht über die Fortschritte und einen abschließenden Bewertungsbericht und legt diese Berichte dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

Artikel 14

Durchführung des Europäischen Statistischen Programms

(1)  

Das Europäische Statistische Programm wird in Form von statistischen Einzelmaßnahmen durchgeführt; diese werden festgelegt

a) 

vom Europäischen Parlament und vom Rat,

b) 

von der Kommission in besonderen und hinreichend begründeten Fällen, insbesondere zur Bewältigung eines unerwarteten Bedarfs, nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 oder

c) 

in einer Vereinbarung zwischen den NSÄ oder anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche. Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

▼M1

(2)  

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme beschließen, sofern

a) 

die Maßnahme keine Datengewinnung über einen Zeitraum von mehr als drei Berichtsjahren vorsieht;

b) 

die zu erhebenden Daten bereits bei den NSÄ und anderen zuständigen einzelstaatlichen Stellen verfügbar oder zugänglich sind oder direkt gewonnen werden können, wobei für die Beobachtung der statistischen Grundgesamtheit auf Unionsebene in entsprechender Absprache mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen geeignete Stichproben verwendet werden, und

c) 

die Union Finanzhilfen an die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen zur Deckung der ihnen entstandenen zusätzlichen Kosten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) leistet.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

▼B

(3)  

Wenn die Kommission eine nach Absatz 1 Buchstaben a oder b festzulegende Maßnahme vorschlägt, informiert sie über

a) 

die Gründe für die Maßnahme, insbesondere im Lichte der Ziele der betreffenden Gemeinschaftspolitik,

b) 

die Ziele der Maßnahme und die erwarteten Ergebnisse,

c) 

eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten und

d) 

die Art und Weise, in der die Maßnahme durchgeführt wird, einschließlich ihrer Dauer sowie der Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten.

Artikel 15

Kooperationsnetze

Im Rahmen der statistischen Einzelmaßnahmen werden innerhalb des ESS nach Möglichkeit Synergien erzielt, indem über Kooperationsnetze Fachwissen und Ergebnisse ausgetauscht werden oder eine Spezialisierung auf besondere Aufgaben gefördert wird. Zu diesem Zweck wird eine angemessene Finanzstruktur geschaffen.

Die Ergebnisse dieser Maßnahmen wie gemeinsame Strukturen, Instrumente, Verfahren und Methoden werden im gesamten ESS zur Verfügung gestellt. Die Initiativen zur Schaffung von Kooperationsnetzen und die Ergebnisse werden vom ESS-Ausschuss geprüft.

Artikel 16

Europäischer Ansatz für die Statistik

(1)  

In besonderen und hinreichend begründeten Fällen und im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms verfolgt der Europäische Ansatz für die Statistik das Ziel,

a) 

die Verfügbarkeit statistischer Aggregate auf europäischer Ebene zu optimieren und die Aktualität europäischer Statistiken zu verbessern;

b) 

den Aufwand für die Auskunftgebenden, die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen auf der Grundlage einer Bewertung der Kostenwirksamkeit zu verringern.

(2)  

Die Fälle, in denen der Europäische Ansatz für die Statistik relevant ist, umfassen

a) 

die Erstellung europäischer Statistiken durch die Verwendung

i) 

nicht veröffentlichter einzelstaatlicher Datenbeiträge oder einzelstaatlicher Datenbeiträge aus einem kleineren Kreis von Mitgliedstaaten,

ii) 

spezifischer Erhebungsdesigns,

iii) 

von Teilinformationen aufgrund von modellbasierten Schätzungen;

b) 

die Verbreitung statistischer Aggregate auf europäischer Ebene durch die Anwendung besonderer Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle, ohne dass einzelstaatliche Verbreitungsbestimmungen dadurch beeinträchtigt werden.

(3)  
Die Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Ansatzes für die Statistik werden unter umfassender Einbeziehung der Mitgliedstaaten durchgeführt. Die Maßnahmen zur Umsetzung des Europäischen Ansatzes für die Statistik werden in den in Artikel 14 Absatz 1 genannten statistischen Einzelmaßnahmen festgelegt.
(4)  
Bei Bedarf wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine koordinierte Veröffentlichungs- und Revisionspolitik festgelegt.

▼M2

Artikel 16a

Statistische Reaktion auf dringenden politischen Bedarf bei Krisensituationen

(1)  

Die Kommission (Eurostat) prüft Krisensituationen und kann gegebenenfalls dringende statistische Maßnahmen im Einklang mit den in diesem Artikel festgelegten Verfahren ergreifen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Es muss unbedingt einem dringenden politischen Bedarf entsprochen werden, der sich aus der betreffenden Krisensituation nach der Aktivierung etablierter Notfallmechanismen gemäß Rechtsakten der Union wie dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates ( 3 ) oder anderen Dringlichkeitsrechtsakten der Union ergibt;

b) 

Dieser dringende politische Bedarf kann nicht im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms gedeckt werden.

(2)  

Die in Absatz 1 genannten dringenden statistischen Maßnahmen werden von der Kommission (Eurostat) auf Unionsebene in enger Zusammenarbeit mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen durchgeführt und können Folgendes einschließen:

a) 

Erstellung europäischer Statistiken auf der Grundlage neuer Datenquellen oder Datenerhebungen unter Berücksichtigung des Aufwands für die Auskunftgebenden und der Kostenwirksamkeit für die Mitgliedstaaten;

b) 

Bereitstellung neuer statistischer Indikatoren und Erkenntnisse auf der Grundlage vorhandener Daten;

c) 

Entwicklung methodischer Leitlinien, um die Vergleichbarkeit und Kohärenz der Statistiken in den von der Krisensituation betroffenen Mitgliedstaaten sicherzustellen;

d) 

weitere koordinierte Maßnahmen auf Unionsebene, mit denen eine zeitnahe und relevante statistische Reaktion auf die spezifische Situation ermöglicht werden soll.

(3)  
Wenn die Kommission (Eurostat) bewertet, ob dringende statistische Maßnahmen gemäß Absatz 1 notwendig sind, unterrichtet und konsultiert sie unverzüglich den ESS-Ausschuss und berücksichtigt gebührend dessen fachliche Anleitung. Dringende statistische Maßnahmen unterliegen der vorherigen Prüfung durch den ESS-Ausschuss. Zu diesem Zweck übermittelt die Kommission (Eurostat) dem ESS-Ausschuss ausführliche Informationen über die zu ergreifenden Maßnahmen, deren Begründung auf der Grundlage der Kostenwirksamkeit, die Mittel und Zeitpläne für ihre Verwirklichung, die Bewertung der Belastung für die Auskunftgebenden im Rahmen der Erhebungen und den finanziellen Beitrag der Union zur Deckung der den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen entstehenden zusätzlichen Kosten.
(4)  
Die Mitgliedstaaten können einzeln und auf freiwilliger Basis beschließen, sich an den in Absatz 1 genannten dringenden statistischen Maßnahmen zu beteiligen. Diese dringenden statistischen Maßnahmen müssen relevant sein und den dringenden politischen Bedarf abdecken, der sich aus der Krisensituation in der Union ergibt. Wenn sie sich an dringenden statistischen Maßnahmen beteiligen, erfüllen die Mitgliedstaaten die vereinbarten gemeinsamen Anforderungen bezüglich Zeitraum, Häufigkeit und Qualität, die an die nationalen Daten gestellt werden, die von der Kommission (Eurostat) bereitzustellen sind.
(5)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die dringenden statistischen Maßnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und das Verfahren für ihre Durchführung festlegen, einschließlich der Anforderungen bezüglich Zeitraum, Häufigkeit und Qualität, die von den an der dringenden statistischen Maßnahme freiwillig teilnehmenden Mitgliedstaaten umzusetzen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde wird den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in dem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erstellten Verzeichnis aufgeführt sind, ein Finanzbeitrag aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) eingerichteten Binnenmarktprogramm und im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) bereitgestellt, um die zusätzlichen, bei der Durchführung solcher dringenden statistischen Maßnahmen entstehenden Kosten zu decken. Darüber hinaus können diese NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen im Einklang mit den Vorschriften dieser Programme Unterstützung aus anderen anwendbaren Finanzierungsprogrammen der Union beantragen. Die Mitgliedstaaten können auch Unterstützung aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) geschaffenen Instrument für technische Unterstützung beantragen. Die Höhe des Finanzbeitrags nach diesem Unterabsatz wird im Einklang mit den Vorschriften des jeweiligen Finanzierungsprogramms festgelegt, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln, insbesondere im Einklang mit den Vorschriften des Europäischen Statistischen Programms.

(6)  
Die nach Absatz 5 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte bleiben für einen Zeitraum in Kraft, der nicht länger als die Dauer der betreffenden Krisensituation ist, jedoch für höchstens zwölf Monate. In hinreichend begründeten Fällen kann dieser Zeitraum im Wege eines Durchführungsrechtsakts um weitere zwölf Monate verlängert werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 27 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

▼M1

Artikel 17

Jährliches Arbeitsprogramm

Die Kommission legt dem ESS-Ausschuss bis zum 30. April ihr jährliches Arbeitsprogramm für das kommende Jahr vor.

Bei der Aufstellung jedes jährlichen Arbeitsprogramms stellt die Kommission eine wirksame Prioritätensetzung sicher, dies beinhaltet die Überprüfung der Prioritäten, die Berichterstattung über statistische Prioritäten und die Zuweisung von Finanzmitteln. Die Kommission berücksichtigt weitestmöglich die Stellungnahmen des ESS-Ausschusses. Jedes jährliche Arbeitsprogramm beruht auf dem Europäischen Statistischen Programm und enthält insbesondere Folgendes:

a) 

die von der Kommission als vorrangig angesehenen Maßnahmen, wobei die Erfordernisse der Politik der Union und die finanziellen Zwänge auf nationaler Ebene wie auf Unionsebene sowie der Beantwortungsaufwand zu berücksichtigen sind,

b) 

Initiativen zur Überprüfung der Prioritäten, einschließlich der negativen, und zur Verringerung des Aufwands sowohl für die Datenanbieter als auch für die Ersteller der Statistiken und

c) 

die von der Kommission ins Auge gefassten Verfahren und etwaigen Rechtsinstrumente für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms.

▼M2

Artikel 17a

Zugang zu Verwaltungsdaten sowie deren Verwendung und Integration für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken

(1)  
Die nationalen öffentlichen und halböffentlichen Stellen, in deren Zuständigkeitsbereich nach einzelstaatlichem Recht administrative Datenquellen, Datenbanken, Interoperabilitätssysteme und die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken relevanten und erforderlichen Daten fallen, gestatten den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen, rechtzeitig und hinreichend häufig sowie mit hinreichender Detailgenauigkeit für die Zwecke der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken kostenlos auf diese Daten und die entsprechenden Metadaten zuzugreifen, sie zu verwenden und zu integrieren.
(2)  
Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) werden bei der Planung, der Weiterentwicklung und dem Wegfall von administrativen Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssystemen, die von anderen Stellen angelegt und geführt werden, konsultiert und darin einbezogen, sodass die Weiterverwendung dieser Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssysteme für die Erstellung europäischer Statistiken erleichtert wird. Sie werden auch in die Standardisierungsmaßnahmen in Bezug auf für die Erstellung europäischer Statistiken relevante administrative Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssysteme einbezogen.
(2a)  
Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Kommission (Eurostat) auf Ersuchen gestattet, zeitnah auf relevante Daten und Metadaten in von Einrichtungen und Agenturen der Union geführten Datenbanken und Interoperabilitätssystemen, einschließlich des durch die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) eingerichteten zentralen Speichers für Berichte und Statistiken (CRRS), zuzugreifen und sie zu verwenden und zu integrieren; dies gilt unbeschadet der Rechtsakte der Union, mit denen diese Datenbanken und Interoperabilitätssysteme eingerichtet wurden. Zu diesem Zweck arbeitet die Kommission (Eurostat) mit den einschlägigen Einrichtungen und Agenturen der Union zusammen, um die erforderlichen bedarfsgerechten Daten und Metadaten, die operativen Modalitäten für die Verwendung der Daten und die erforderlichen physischen und logischen Schutzvorkehrungen festzulegen. Stehen für europäische Statistiken benötigte Daten und Metadaten nur in Datenbanken und Interoperabilitätssystemen zur Verfügung, die von Einrichtungen und Agenturen der Union unterhalten werden, so kann die Kommission (Eurostat) diese Daten auf Anfrage an die einschlägigen NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen weitergeben, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind, unbeschadet der Rechtsakte der Union zur Einrichtung dieser Datenbanken und Interoperabilitätssysteme.
(3)  
Der Zugang und die Beteiligung der NSÄ, der anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 1, 2 und 2a bleiben auf administrative Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssysteme innerhalb ihres eigenen jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung beschränkt.
(4)  
Administrative Datenquellen, Datenbanken oder Interoperabilitätssysteme, die den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) von ihren Inhabern für die Erstellung europäischer Statistiken zur Verfügung gestellt werden, werden einschließlich entsprechender Metadaten bereitgestellt.
(5)  
Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen gemäß Absatz 1 richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen im Einklang mit den nationalen Besonderheiten ein. Diese Mechanismen bieten den NSÄ auch die Möglichkeit, Prüfungen der Datenqualität vorzunehmen und auf der Grundlage der relevanten Verwaltungsdaten, auf die zugegriffen wurde, statistische Rahmen zu erstellen.

▼M2

Artikel 17b

Verpflichtung privater Dateninhaber zur Bereitstellung von Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken

(1)  
Unbeschadet der in den sektoralen statistischen Rechtsvorschriften der Union festgelegten Meldepflichten, Datenerhebungen oder Datenzugänge oder der Verpflichtung der Dateninhaber zur Bereitstellung von Daten im Falle außergewöhnlicher Notwendigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) kann ein NSA oder die Kommission (Eurostat) von einem privaten Dateninhaber verlangen, Daten und die entsprechenden Metadaten kostenlos zur Verfügung zu stellen, wenn die angeforderten Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken unbedingt erforderlich sind und nicht ohne Weiteres auf anderem Wege beschafft werden können oder ihre Weiterverwendung eine erhebliche Verringerung des Beantwortungsaufwands der Dateninhaber und anderer Unternehmen zur Folge hat. Solche Datenerhebungen oder Datenzugänge können von der Kommission in das Jahresarbeitsprogramm aufgenommen werden.
(2)  
Als Koordinator des nationalen statistischen Systems kann ein NSA im Namen einer anderen einzelstaatlichen Stelle ein Ersuchen um Daten an einen privaten Dateninhaber richten, wenn die angeforderten Daten für die von der betreffenden anderen einzelstaatlichen Stelle entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken erforderlich sind. Das NSA und die anderen einzelstaatlichen Stellen eines Mitgliedstaats arbeiten zusammen, um eine übermäßige Belastung privater Dateninhaber zu vermeiden.
(3)  
Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) arbeiten zusammen und unterstützen sich gegenseitig, um eine übermäßige Belastung privater Dateninhaber zu vermeiden und um festzulegen, von wem Ersuchen um Daten vorzulegen sind. Insbesondere wird das Ersuchen um Daten von dem NSA an einen privaten Dateninhaber gerichtet, außer die Kommission (Eurostat) und die betreffenden NSÄ stimmen überein, dass das Ersuchen von der Kommission (Eurostat), beispielsweise im Fall von unionsweit tätigen privaten Dateninhabern, effizienter ist.
(4)  
Die Kommission (Eurostat) kann im Einvernehmen mit den NSÄ eine sichere Infrastruktur einrichten, die auf freiwilliger Basis verwendet werden kann, um Daten, auf die gemäß Absatz 3 zugegriffen wurde, weiterhin mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen leichter gemeinsam nutzen zu können.

Die in Unterabsatz 1 genannte sichere Infrastruktur beruht auf Technologien, die speziell für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) konzipiert sind.

(5)  
Erfordern Daten, die von einem NSA gemäß Absatz 1 angefordert werden, einen spezifischen Verarbeitungsdienst, so können die Mitgliedstaaten dem privaten Dateninhaber eine Vergütung für diesen spezifischen Verarbeitungsdienst gewähren, es sei denn, das nationale Recht hindert das NSA oder andere einzelstaatliche Stellen, die für die Erstellung von Statistiken zuständig sind, daran, Dateninhabern eine Vergütung zu gewähren. Werden Daten von der Kommission (Eurostat) aus Effizienzgründen gemäß Absatz 3 angefordert und ist ein spezifischer Verarbeitungsdienst erforderlich, so schlägt die Kommission (Eurostat) dem privaten Dateninhaber eine angemessene Vergütung für diesen spezifischen Verarbeitungsdienst vor.
(6)  
Dieser Artikel gilt nicht für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne des Artikels 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission ( 11 ), außer in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Daten, die sich im Besitz dieser Kleinstunternehmen oder kleinen Unternehmen befinden, aufgrund der Art und des Umfangs dieser Daten auf nationaler Ebene von besonderem Interesse für amtliche Statistiken sind.

Artikel 17c

Ersuchen um Daten und Modalitäten für die Bereitstellung von Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken

(1)  

Wenn die NSÄ oder die Kommission (Eurostat) Ersuchen um Daten gemäß Artikel 17b stellen, müssen sie

a) 

angeben, welche Daten und Metadaten benötigt werden;

b) 

den statistischen Bedarf angeben, für den die Daten gemäß Artikel 17b Absatz 1 angefordert werden;

c) 

angeben, mit welcher Häufigkeit und innerhalb welcher Fristen die Daten bereitzustellen sind;

d) 

die operativen Modalitäten für die Bereitstellung der Daten angeben.

(2)  
Ersuchen um Daten im Sinne des Absatzes 1 entsprechen dem Grundsatz der Datenminimierung und stehen in einem angemessenen Verhältnis zum statistischen Bedarf in Bezug auf die Detailtiefe und die Menge der Daten und die Häufigkeit, mit der die Daten bereitzustellen sind. Derartige Ersuchen betreffen grundsätzlich keine personenbezogenen Daten und nur unter bestimmten Umständen personenbezogene Daten, die unter in sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegte Kategorien personenbezogener Daten fallen.
(3)  
Nach einem Ersuchen um Daten gemäß Absatz 1 findet ein Dialog zwischen dem NSA, der anderen einzelstaatlichen Stelle oder der Kommission (Eurostat) und dem betreffenden privaten Dateninhaber statt, bei dem im Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung Maßnahmen erörtert und vereinbart werden, die für die Bereitstellung von Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich sind.
(4)  

Wird innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ersuchens um Daten gemäß Absatz 1 keine Vereinbarung gemäß Absatz 3 geschlossen oder hält der private Dateninhaber die Vereinbarung nicht ein, so

a) 

kann das NSA, wenn es die Daten angefordert hat, einen zweiten Antrag an den privaten Dateninhaber richten, die Daten innerhalb einer bestimmten Frist bereitzustellen, und der private Dateninhaber stellt die einschlägigen Daten anschließend innerhalb dieser Frist bereit;

b) 

kann die Kommission (Eurostat), wenn sie die Daten angefordert hat, beschließen, den privaten Dateninhaber aufzufordern, die Daten innerhalb einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen bereitzustellen, und der private Dateninhaber stellt der Kommission (Eurostat) die einschlägigen Daten anschließend innerhalb der in diesem Beschluss festgelegten Frist bereit.

Absatz 1 ist auf Beschlüsse gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes anzuwenden. Derartige Beschlüsse tragen den Fragen Rechnung, über die im Rahmen des Dialogs mit dem privaten Dateninhaber möglicherweise Einvernehmen erzielt wurde. Darin werden auch die Frist für die Übermittlung der Antwort des privaten Dateninhabers, die Frist für die Bereitstellung der Daten durch den privaten Dateninhaber, die Geldbußen gemäß Absatz 6, die verhängt werden können, wenn die Daten nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, und die Rechtsbehelfe gegen den Beschluss angegeben.

(5)  
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die wirksame Durchsetzung der Ersuchen gemäß Absatz 4 Buchstabe a sicherzustellen.
(6)  
Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die wirksame Durchsetzung der gemäß Absatz 4 Buchstabe b erlassenen Beschlüsse sicherzustellen. Diese Maßnahmen können auch die Verhängung von Geldbußen einschließen, wenn es der private Dateninhaber vorsätzlich oder fahrlässig verabsäumt, die mit einem Beschluss gemäß Absatz 4 Buchstabe b angeforderten Daten innerhalb der festgelegten Frist vorzulegen, oder er falsche, unvollständige oder irreführende Daten vorlegt. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen berücksichtigt die Kommission Art, Schwere, Dauer und Häufigkeit der Zuwiderhandlung.
(7)  
Die Kommission kann in Fällen, in denen der private Dateninhaber keine Daten übermittelt, binnen eines Jahres nach Ablauf der in ihrem Beschluss nach Absatz 4 Buchstabe b festgelegten Frist für die Übermittlung der Daten und in Fällen, in denen falsche, unvollständige oder irreführende Daten übermittelt wurden, binnen eines Jahres nach der Übermittlung der Daten Beschlüsse über die Verhängung von Geldbußen erlassen. Die Geldbußen können bis zu 25 000 EUR und im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung innerhalb von drei Jahren bis zu 50 000 EUR betragen. Die Befugnis der Kommission zur Durchsetzung von Beschlüssen über die Verhängung einer Geldbuße verjährt nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird. Vor dem Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 6 gibt die Kommission dem privaten Dateninhaber Gelegenheit, sich zu den vorläufigen Feststellungen der Kommission und den Maßnahmen zu äußern, die die Kommission auf der Grundlage dieser vorläufigen Feststellungen ergreifen könnte.

Artikel 17d

Prüfung von Beschlüssen über die Verhängung von Geldbußen durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat gemäß Artikel 261 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Beschlüsse, mit denen die Kommission Geldbußen verhängt hat. Er kann die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 17e

Pflichten der NSÄ, anderer einzelstaatlicher Stellen und der Kommission (Eurostat) bei der Verwendung der von privaten Dateninhabern für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken bereitgestellten Daten

(1)  

Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) verwenden die gemäß Artikel 17b für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken bereitgestellten Daten:

a) 

ausschließlich für statistische Zwecke;

b) 

im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 1 dargelegten statistischen Grundsätzen und

c) 

unter Einhaltung der Verpflichtung, die Daten nur an Dritte außerhalb des ESS weiterzugeben, wenn der private Dateninhaber der Weitergabe dieser Daten zugestimmt hat.

(2)  
Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) treffen geeignete Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1725, um insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes der Pseudonymisierung von Daten sicherzustellen.
(3)  

Die NSÄ und die Kommission (Eurostat)

a) 

ergreifen geeignete Maßnahmen, um die statistische Geheimhaltung sowie Geschäftsgeheimnisse zu schützen;

b) 

treffen — soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist — technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.

(4)  
Die Absätze 1 und 3 dieses Artikels gelten für alle anderen einzelstaatlichen Stellen, die nach einem gemäß Artikel 17b Absatz 2 von einem NSA in ihrem Namen gestellten Ersuchen Daten erhalten haben.

Artikel 17f

Gemeinsame Nutzung nicht vertraulicher Daten innerhalb des ESS sowie zwischen dem ESS und dem ESZB

(1)  
Nicht vertrauliche Daten werden erforderlichenfalls und sofern sie in aggregierter Form verfügbar sind, auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens, auf deren eigene Initiative oder im Namen einer anderen einzelstaatlichen Stelle zwischen den NSÄ sowie zwischen den NSÄ und der Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke und zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken gemeinsam genutzt.
(2)  
Die gemeinsame Nutzung nicht vertraulicher Daten, einschließlich von privaten Dateninhabern bereitgestellter Daten, durch das ESS und ein Mitglied des ESZB erfolgt in Bereichen mit geteilter Zuständigkeit oder von gemeinsamem Interesse erforderlichenfalls und sofern verfügbar in aggregierter Form auf der Grundlage eines entsprechenden Ersuchens, wobei die Daten ausschließlich für statistische Zwecke und zur Verbesserung der von dem betreffenden Mitglied des ESZB entwickelten und erstellten europäischen Statistiken verwendet werden.
(3)  
Die Kommission (Eurostat) richtet eine sichere Infrastruktur ein, um die gemeinsame Datennutzung gemäß diesem Artikel zu erleichtern, und die NSÄ und gegebenenfalls die anderen einzelstaatlichen Stellen oder Mitglieder des ESZB können diese sichere Infrastruktur für die gemeinsame Datennutzung freiwillig nutzen.
(4)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Aspekte der gemeinsamen Datennutzung durch die in diesem Artikel genannten statistischen Stellen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL IIIa

ENTWICKLUNG EUROPÄISCHER STATISTIKEN

Artikel 17g

In Entwicklung befindliche Statistiken

(1)  
Die NSÄ, die anderen einzelstaatlichen Stellen und die Kommission (Eurostat) bemühen sich um die kontinuierliche Entwicklung von Innovationen und neuen statistischen Produkten und Erkenntnissen auf der Grundlage aller verfügbaren Datenquellen sowie um die Nutzung modernster Technologien, um sie in die regelmäßige Erstellung europäischer Statistiken zu integrieren. Zu diesem Zweck kann die Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit dem ESS-Ausschuss die Entwicklung neuer statistischer Produkte und Erkenntnisse innerhalb des ESS veranlassen. Diese statistischen Produkte und Erkenntnisse werden in das jährliche Arbeitsprogramm aufgenommen und im Rahmen individueller statistischer Maßnahmen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 umgesetzt.
(2)  
In Entwicklung befindliche Statistiken haben nicht alle in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Qualitätskriterien zu erfüllen.
(3)  
Die Kommission (Eurostat) kann in Entwicklung befindliche europäische Statistiken mit Zustimmung der NSÄ oder anderer einzelstaatlicher Stellen verbreiten und weist dabei ausdrücklich darauf hin, dass sich diese Statistiken in Entwicklung befinden. Darüber hinaus können die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen von ihnen erstellte und in Entwicklung befindliche europäische Statistiken verbreiten.

▼B

KAPITEL IV

VERBREITUNG EUROPÄISCHER STATISTIKEN

Artikel 18

Verbreitungsmaßnahmen

(1)  
Die Verbreitung europäischer Statistiken erfolgt in vollständiger Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätzen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung und die Gewährleistung des gleichberechtigten Zugangs nach dem Grundsatz der Unparteilichkeit.
(2)  
Die Verbreitung der europäischen Statistiken erfolgt durch die Kommission (Eurostat), die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen.
(3)  
Die Mitgliedstaaten und die Kommission leisten in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen die erforderliche Unterstützung, um den gleichberechtigten Zugang aller Nutzer zu den europäischen Statistiken zu gewährleisten.

▼M2

(4)  
Die Kommission (Eurostat) kann die von den Mitgliedstaaten vor Ablauf der in den einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegten Fristen auf nationaler Ebene bereits veröffentlichten europäischen Statistiken verbreiten, sofern diese Statistiken den einschlägigen Definitionen und Klassifizierungen entsprechen.

▼B

Artikel 19

Dateien zur öffentlichen Verwendung (public use files)

Daten über einzelne statistische Einheiten können in Form einer Datei zur öffentlichen Verwendung (public use file) verbreitet werden, die aus anonymisierten Datensätzen besteht, welche so aufbereitet wurden, dass die statistische Einheit unter Berücksichtigung aller in Frage kommender Mittel, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewandt werden könnten, weder direkt noch indirekt identifiziert werden kann.

Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die ausdrückliche Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten zur Verfügung gestellt hat, erforderlich.

KAPITEL V

STATISTISCHE GEHEIMHALTUNG

Artikel 20

Schutz vertraulicher Daten

(1)  
Die folgenden Regeln und Maßnahmen gelten, um sicherzustellen, dass vertrauliche Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden und ihre rechtswidrige Offenlegung verhindert wird.
(2)  
Vertrauliche Daten, die ausschließlich für die Erstellung europäischer Statistiken erhoben wurden, werden von den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen und von der Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke verwendet, es sei denn, die statistische Einheit hat unmissverständlich ihre Zustimmung zur Verwendung der Daten zu anderen Zwecken erteilt.
(3)  

Statistische Ergebnisse, die die Identifizierung einer statistischen Einheit ermöglichen könnten, dürfen in folgenden Ausnahmefällen von den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) verbreitet werden:

a) 

wenn in einem Rechtsakt des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 251 des Vertrags besondere Bedingungen und Modalitäten festgelegt sind und die statistischen Ergebnisse auf Ersuchen der statistischen Einheit so verändert werden, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet; oder

b) 

wenn die statistische Einheit der Offenlegung der Daten unmissverständlich zugestimmt hat.

(4)  

Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) ergreifen innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten (statistische Offenlegungskontrolle).

▼M1

Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Angleichung der Grundsätze und Leitlinien für den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten. Die Kommission stellt diese Angleichung mittels Durchführungsrechtsakten ohne Ergänzung der vorliegenden Verordnung sicher. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

▼B

(5)  
Beamte und sonstige Mitarbeiter der NSÄ und anderer einzelstaatlicher Stellen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben, unterliegen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der statistischen Geheimhaltungspflicht.

Artikel 21

Übermittlung vertraulicher Daten

▼M2

(1)  
Die Übermittlung vertraulicher Daten von einer in Artikel 4 genannten Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, an eine andere Stelle des ESS ist gestattet, sofern die Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder die Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken erforderlich ist. Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten bereitgestellt hat, erforderlich.
(2)  
Die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen einer Stelle des ESS, die die Daten erhoben hat, und einem Mitglied des ESZB ist gestattet, sofern die Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken oder die Verbesserung der Qualität der europäischen Statistiken unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche des ESS und des ESZB erforderlich ist und diese Notwendigkeit begründet wurde. Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten bereitgestellt hat, erforderlich.

▼B

(3)  
Jede weitere Übermittlung über die erste Übermittlung hinaus erfordert die ausdrückliche Einwilligung der Stelle, die die Daten erhoben hat.
(4)  
Einzelstaatliche Vorschriften zur statistischen Geheimhaltung können nicht gegen die Übermittlung vertraulicher Daten gemäß den Absätzen 1 und 2 geltend gemacht werden, soweit die Übermittlung solcher Daten in einem vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 251 des Vertrags erlassenen Rechtsakt vorgesehen ist.
(5)  
Vertrauliche Daten, die im Einklang mit diesem Artikel übermittelt werden, dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden und nur Personen, die mit statistischen Angelegenheiten befasst sind, innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereichs zugänglich sein.
(6)  
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen über die statistische Geheimhaltung gelten für alle vertraulichen Daten, die innerhalb des ESS und zwischen dem ESS und dem ESZB übermittelt werden.

Artikel 22

Schutz vertraulicher Daten bei der Kommission (Eurostat)

(1)  
Vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Ausnahmen haben nur Beamte der Kommission (Eurostat) innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereichs Zugang zu vertraulichen Daten.
(2)  
Die Kommission (Eurostat) darf in Ausnahmefällen ihren sonstigen Mitarbeitern und sonstigen auf Vertragsbasis für die Kommission (Eurostat) tätigen natürlichen Personen innerhalb ihres spezifischen Arbeitsbereichs Zugang zu vertraulichen Daten gewähren.
(3)  
Personen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben, verwenden diese Daten ausschließlich für statistische Zwecke. Sie unterliegen dieser Beschränkung auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.

▼M2

Artikel 23

Zugang zu vertraulichen Daten für Forschungszwecke

Die Kommission (Eurostat) oder die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Wissenschaftlern, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, Zugang zu vertraulichen Daten, einschließlich von privaten Dateninhabern bereitgestellter Daten, gewähren, die nur eine indirekte Identifizierung statistischer Einheiten ermöglichen. Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten bereitgestellt hat, erforderlich.

Die Kommission schafft im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorkehrungen, Regeln und Voraussetzungen für den Zugang auf Unionsebene. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.

Im Sinne dieser Verordnung schließen Forschungszwecke Forschungstätigkeiten wie die technologische Entwicklung und Demonstration, die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung ein.

▼M1 —————

▼M2

Artikel 25

Öffentlich zugängliche Daten

Daten, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und nach nationalem Recht oder Unionsrecht öffentlich zugänglich bleiben, gelten nicht als vertraulich, wenn sie für statistische Zwecke oder für die Verbreitung von aus diesen Daten erstellten Statistiken verwendet werden. Diese Daten umfassen insbesondere Daten zu Schlüsselattributen einzelner Unternehmen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission ( 12 ) aufgeführt sind.

▼M1

Artikel 26

Verstoß gegen die statistische Geheimhaltung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht zu verhindern und zu ahnden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

▼B

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

▼M2

Artikel 26a

Beitrag zu den nationalen Daten-Governance Rahmen

(1)  
Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip können die NSÄ auf nationaler Ebene Aufgaben übernehmen, die in den nationalen Daten-Governance Rahmen festgelegt sind, um die Datenintegration und -interoperabilität, die Metadatenbeschreibung, die Qualitätssicherung und die Festlegung von Normen sowie die gemeinsame Nutzung und die Weiterverwendung von Daten zu fördern; des Weiteren können sie andere Aufgaben und Funktionen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) übernehmen.
(2)  
Die Wahrnehmung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Aufgaben durch die NSÄ muss mit der Wahrnehmung der statistischen Aufgaben vereinbar sein, die im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 1 dargelegten statistischen Grundsätzen wahrgenommen werden.

▼M1

Artikel 27

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird durch den ESS-Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ).
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

▼M2

Artikel 27a

Bewertung und Überprüfung

Die Kommission nimmt bis zum 27. Dezember 2029 eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Bewertung vor. Im Zuge dieser Bewertung wird insbesondere Folgendes geprüft:

a) 

die statistische Reaktion auf eine Krisensituation gemäß Artikel 16a;

b) 

die Verpflichtung der privaten Dateninhaber, gemäß den Artikeln 17b, 17c, 17d und 17e die Verwendung ihrer Daten für europäische Statistiken zu gestatten;

c) 

die gemeinsame Nutzung von Daten innerhalb des ESS gemäß Artikel 17f;

d) 

die Entwicklung europäischer Statistiken gemäß Kapitel IIIa.

▼B

Artikel 28

Aufhebung

(1)  

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Verweisungen auf den durch die aufgehobene Verordnung eingesetzten Ausschuss für die statistische Geheimhaltung gelten als Verweisungen auf den durch Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eingesetzten ESS-Ausschuss.

(2)  

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

(3)  

Der Beschluss 89/382/EWG, Euratom wird aufgehoben.

Verweisungen auf den Ausschuss für das Statistische Programm gelten als Verweisungen auf den durch Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eingesetzten ESS-Ausschuss.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 17).

( 2 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

( 3 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates vom 11. Dezember 2018 über die integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 28).

( 4 ) Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

( 5 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

( 6 ) Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).

( 7 ) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

( 8 ) Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).

( 9 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

( 10 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

( 11 ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

( 12 ) Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 43).

( 13 ) Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).

( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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