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Document 02009R0223-20241226
Regulation (EC) No 223/2009 of the European Parliament and of the Council of 11 March 2009 on European statistics and repealing Regulation (EC, Euratom) No 1101/2008 of the European Parliament and of the Council on the transmission of data subject to statistical confidentiality to the Statistical Office of the European Communities, Council Regulation (EC) No 322/97 on Community Statistics, and Council Decision 89/382/EEC, Euratom establishing a Committee on the Statistical Programmes of the European Communities (Text with relevance for the EEA and for Switzerland)
Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
02009R0223 — DE — 26.12.2024 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EG) Nr. 223/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz) (ABl. L 087 vom 31.3.2009, S. 164) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
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Datum |
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VERORDNUNG (EU) 2015/759 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2015 |
L 123 |
90 |
19.5.2015 |
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VERORDNUNG (EU) 2024/3018 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. November 2024 |
L 3018 |
1 |
6.12.2024 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 223/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2009
über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften
(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Verordnung schafft einen Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken.
Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und im Einklang mit der Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft handelt es sich bei europäischen Statistiken um relevante Statistiken, die die Gemeinschaft für ihre Tätigkeiten benötigt. Die europäischen Statistiken werden im Europäischen Statistischen Programm festgelegt. Sie werden nach den in Artikel 285 Absatz 2 des Vertrags festgelegten statistischen Grundsätzen, die in dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken (Verhaltenskodex) gemäß Artikel 11 weiter ausgearbeitet werden, entwickelt, erstellt und verbreitet. Sie werden gemäß dieser Verordnung umgesetzt.
Artikel 2
Statistische Grundsätze
Für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gelten die folgenden statistischen Grundsätze:
„Fachliche Unabhängigkeit“ bedeutet, dass die Statistiken auf unabhängige Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen, insbesondere was die Wahl der zu verwendenden Verfahren, Definitionen, Methoden und Quellen sowie den Zeitpunkt und den Inhalt aller Verbreitungsformen anbelangt, ohne dass politische Gruppen, Interessengruppen, Stellen der Union oder einzelstaatliche Stellen dabei Druck ausüben können.
„Unparteilichkeit“ bedeutet, dass die Statistiken auf neutrale Weise entwickelt, erstellt und verbreitet und dass alle Nutzer gleich behandelt werden müssen.
„Objektivität“ bedeutet, dass die Statistiken in systematischer, zuverlässiger und unvoreingenommener Weise entwickelt, erstellt und verbreitet werden müssen; dabei werden fachliche und ethische Standards angewandt und die angewandten Grundsätze und Verfahren sind für Nutzer und Befragte transparent.
„Zuverlässigkeit“ bedeutet, dass die Statistiken die Gegebenheiten, die sie abbilden sollen, so getreu, genau und konsistent wie möglich messen müssen, wobei zur Wahl der Quellen, Methoden und Verfahren wissenschaftliche Kriterien herangezogen werden.
„Statistische Geheimhaltung“ bedeutet, dass direkt für statistische Zwecke oder indirekt aus administrativen oder sonstigen Quellen eingeholte vertrauliche Angaben über einzelne statistische Einheiten geschützt werden müssen, wobei die Verwendung der eingeholten Angaben für nichtstatistische Zwecke und ihre unrechtmäßige Offenlegung untersagt sind.
„Kostenwirksamkeit“ bedeutet, dass die Kosten für die Erstellung der Statistiken in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des angestrebten Ergebnisses und Nutzens stehen und die Mittel optimal genutzt werden müssen und dass der Beantwortungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden muss. Die verlangten Informationen werden nach Möglichkeit direkt aus vorhandenen Unterlagen oder Quellen entnommen.
Die in diesem Absatz dargelegten statistischen Grundsätze werden in dem in Artikel 11 genannten Verhaltenskodex weiter ausgearbeitet.
Artikel 3
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Statistiken“ quantitative und qualitative, aggregierte und repräsentative Informationen, die ein Massenphänomen in einer betrachteten Grundgesamtheit beschreiben;
„Entwicklung“ die Tätigkeiten zur Festlegung, Stärkung und Verbesserung der für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken verwendeten statistischen Methoden, Standards und Verfahren sowie zur Konzeption neuer Statistiken und Indikatoren;
„Erstellung“ alle im Zusammenhang mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse stehenden Tätigkeiten, die zur Erstellung von Statistiken erforderlich sind;
„Verbreitung“ die Tätigkeit, mit der Statistiken und statistische Analysen den Nutzern zugänglich gemacht werden;
„Daten“ digitale oder nicht digitale Darstellungen von Handlungen, Tatsachen oder Informationen und Zusammenstellungen solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen in Bezug auf die beobachteten Einheiten;
„Metadaten“ Informationen, die Daten und Prozesse definieren und beschreiben;
„Dateninhaber“ eine juristische oder natürliche Person oder jede andere Stelle, die nach dem geltenden Unionsrecht oder dem nationalen Recht berechtigt und in der Lage ist, die infolge ihrer Tätigkeit erlangten Daten zu verwalten und bereitzustellen;
„Datengewinnung“ Befragungen und alle sonstigen Methoden der Gewinnung von Informationen aus unterschiedlichen Quellen, einschließlich administrativer Quellen;
„Datenquelle“ eine Quelle für Daten, die für sich genommen oder in Kombination mit Daten aus anderen Quellen relevant und erforderlich für die Entwicklung und Erstellung von Statistiken sind, einschließlich Erhebungen, Volkszählungen, Verwaltungsdaten oder Daten, die von Dateninhabern auf Verlangen bereitgestellt werden;
„Datenzugang“ die Verarbeitung der von einem Dateninhaber bereitgestellten oder zur Verfügung gestellten Daten durch ein nationales statistisches Amt oder eine andere einzelstaatliche Stelle oder die Kommission (Eurostat) gemäß spezifischen technischen, rechtlichen oder organisatorischen Anforderungen;
„Statistische Einheit“ die Grundbeobachtungseinheit, das heißt eine natürliche Person, ein Haushalt, ein Wirtschaftsteilnehmer oder eine sonstige Unternehmung, auf die sich die Daten beziehen;
„Vertrauliche Daten“ Daten, die eine direkte oder indirekte Identifizierung statistischer Einheiten möglich machen und dadurch Einzelinformationen offenlegen. Bei der Entscheidung, ob eine statistische Einheit identifizierbar ist, sind alle Mittel zu berücksichtigen, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewendet werden könnten, um die statistische Einheit zu identifizieren;
„Verwendung für statistische Zwecke“ die ausschließliche Verwendung für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung statistischer Ergebnisse und Analysen durch statistische Stellen, einschließlich Tätigkeiten im Bereich Forschung und Wissenschaft, oder die Festlegung von Auswahlrahmen für statistische Stichproben;
„Direkte Identifizierung“ die Identifizierung einer statistischen Einheit anhand ihres Namens oder ihrer Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer;
„Indirekte Identifizierung“ die Identifizierung einer statistischen Einheit durch andere Mittel als die direkte Identifizierung;
„Beamte der Kommission (Eurostat)“ Beamte der Gemeinschaften im Sinne von Artikel 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die bei der statistischen Stelle der Gemeinschaft tätig sind;
„Sonstige Mitarbeiter der Kommission (Eurostat)“ Bedienstete der Gemeinschaften im Sinne der Artikel 2 bis 5 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die bei der statistischen Stelle der Gemeinschaft tätig sind.
KAPITEL II
STATISTISCHE GOVERNANCE
Artikel 4
Das Europäische Statistische System
Das Europäische Statistische System (ESS) ist eine Partnerschaft zwischen der statistischen Stelle der Gemeinschaft, d. h. der Kommission (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.
Artikel 5
Nationale statistische Ämter und andere einzelstaatliche Stellen
Die koordinierende verantwortliche Rolle des NSA schließt sämtliche anderen einzelstaatlichen Stellen ein, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken gemäß dem Europäischen Statistischen Programm nach Artikel 1 zuständig sind. Das NSA ist auf nationaler Ebene insbesondere dafür zuständig, die statistische Planung und Berichterstattung, die Qualitätskontrolle, die Methodik, die Datenübermittlung und die Kommunikation zu den statistischen Tätigkeiten im ESS zu koordinieren. Soweit einige dieser europäischen Statistiken von den nationalen Zentralbanken (im Folgenden „NZB“) in deren Eigenschaft als Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB“) erstellt werden können, sollten die NSÄ und die NZB gemäß den nationalen Regelungen eng zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass vollständige und kohärente europäische Statistiken erstellt werden, während gleichzeitig die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB gemäß Artikel 9 sichergestellt wird.
Artikel 5a
Leiter der NSÄ und statistische Leiter anderer einzelstaatlicher Stellen
Hierzu haben die Leiter der NSÄ folgende Aufgaben und Verantwortlichkeiten:
Sie tragen die alleinige Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen für alle von dem NSA entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken zu entscheiden,
sie sind ermächtigt, über alle Fragen der internen Verwaltung des NSA zu entscheiden,
sie handeln bei der Ausführung ihrer statistischen Aufgaben unabhängig und dürfen Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen,
sie sind für die statistischen Tätigkeiten und den Haushaltsvollzug des NSA verantwortlich,
sie veröffentlichen einen jährlichen Bericht und können Anmerkungen zu den Mittelzuweisungen im Zusammenhang mit den statistischen Tätigkeiten des NSA anbringen,
sie koordinieren die statistischen Tätigkeiten sämtlicher einzelstaatlichen Stellen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind,
sie arbeiten nationale Leitlinien aus, sofern dies notwendig ist, um bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung aller europäischen Statistiken in ihrem nationalen statistischen System die Qualität zu sichern, und überwachen und überprüfen die Umsetzung dieser Leitlinien; sie sind jedoch lediglich für die Beachtung dieser Leitlinien im NSA verantwortlich, und
sie vertreten ihr nationales statistisches System im ESS.
Artikel 6
Kommission (Eurostat)
Artikel 6a
Generaldirektor der Kommission (Eurostat)
Artikel 7
Ausschuss für das Europäische Statistische System
Der ESS-Ausschuss wird von der Kommission zu folgenden Punkten angehört:
Maßnahmen, die die Kommission zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zu ergreifen beabsichtigt, ihre Begründetheit unter dem Aspekt der Kostenwirksamkeit, die Mittel und Fristen für ihre Umsetzung und der Beantwortungsaufwand für die Auskunftgebenden;
vorgeschlagene Entwicklungen und Prioritäten im Europäischen Statistischen Programm;
Initiativen zur Umsetzung neuer Prioritäten und zur Verringerung des Beantwortungsaufwands;
Fragen im Zusammenhang mit der statistischen Geheimhaltung;
Weiterentwicklung des Verhaltenskodexes; und
sonstige Fragen, insbesondere Fragen zur Methodik, die sich bei der Aufstellung oder Umsetzung statistischer Programme ergeben und die der Ausschussvorsitz entweder von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufwirft.
Artikel 8
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
Der Europäische Statistische Beratende Ausschuss und das Europäische Beratungsgremium für die Statistische Governance werden entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit gehört.
Artikel 9
Zusammenarbeit mit dem ESZB
Das ESS und das ESZB arbeiten unter Einhaltung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten statistischen Grundsätze eng zusammen, um den Erhebungsaufwand möglichst gering zu halten und die erforderliche Kohärenz bei der Erstellung europäischer Statistiken sicherzustellen.
Artikel 10
Internationale Zusammenarbeit
Unbeschadet des Standpunkts und der Rolle einzelner Mitgliedstaaten werden die Position des ESS in Fragen von außerordentlicher Bedeutung für die europäische Statistik auf internationaler Ebene sowie die besonderen Modalitäten der Vertretung in internationalen statistischen Gremien vom ESS-Ausschuss erarbeitet und von der Kommission (Eurostat) koordiniert.
Artikel 11
Verhaltenskodex für europäische Statistiken
Veröffentlicht ein Mitgliedstaat nicht bis 9. Juni 2017„Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“, so übermittelt er der Kommission einen Sachstandsbericht über die Umsetzung des Verhaltenskodex und gegebenenfalls über die zur Festlegung der „Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“ getroffenen Maßnahmen und veröffentlicht diesen Bericht. Diese Sachstandsberichte sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch jedes zweite Jahr nach der ersten Veröffentlichung, zu aktualisieren.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 9. Juni 2018 und danach jedes zweite Jahr Bericht über die veröffentlichten Verpflichtungen bzw. Sachstandsberichte.
Artikel 12
Qualität der Statistik
Um die Qualität der Ergebnisse zu gewährleisten, werden europäische Statistiken auf der Grundlage einheitlicher Standards und nach harmonisierten Methoden entwickelt, erstellt und verbreitet. Dabei gelten die folgenden Qualitätskriterien:
„Relevanz“: diese bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;
„Genauigkeit“: diese bezieht sich auf den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten;
„Aktualität“: diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen;
„Pünktlichkeit“: diese bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem Zieltermin (Termin, zu dem die Daten geliefert werden sollten);
„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“: diese beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;
„Vergleichbarkeit“: diese bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;
„Kohärenz“: diese bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.
Um die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Qualitätskriterien auf die unter sektorale Rechtsvorschriften in bestimmten Statistikbereichen fallenden Daten sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der unter die sektoralen Rechtsvorschriften fallenden Qualitätsberichte festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.
KAPITEL III
ERSTELLUNG EUROPÄISCHER STATISTIKEN
Artikel 13
Europäisches Statistisches Programm
Artikel 14
Durchführung des Europäischen Statistischen Programms
Das Europäische Statistische Programm wird in Form von statistischen Einzelmaßnahmen durchgeführt; diese werden festgelegt
vom Europäischen Parlament und vom Rat,
von der Kommission in besonderen und hinreichend begründeten Fällen, insbesondere zur Bewältigung eines unerwarteten Bedarfs, nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 oder
in einer Vereinbarung zwischen den NSÄ oder anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche. Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine zeitlich begrenzte statistische Direktmaßnahme beschließen, sofern
die Maßnahme keine Datengewinnung über einen Zeitraum von mehr als drei Berichtsjahren vorsieht;
die zu erhebenden Daten bereits bei den NSÄ und anderen zuständigen einzelstaatlichen Stellen verfügbar oder zugänglich sind oder direkt gewonnen werden können, wobei für die Beobachtung der statistischen Grundgesamtheit auf Unionsebene in entsprechender Absprache mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen geeignete Stichproben verwendet werden, und
die Union Finanzhilfen an die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen zur Deckung der ihnen entstandenen zusätzlichen Kosten gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) leistet.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.
Wenn die Kommission eine nach Absatz 1 Buchstaben a oder b festzulegende Maßnahme vorschlägt, informiert sie über
die Gründe für die Maßnahme, insbesondere im Lichte der Ziele der betreffenden Gemeinschaftspolitik,
die Ziele der Maßnahme und die erwarteten Ergebnisse,
eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten und
die Art und Weise, in der die Maßnahme durchgeführt wird, einschließlich ihrer Dauer sowie der Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten.
Artikel 15
Kooperationsnetze
Im Rahmen der statistischen Einzelmaßnahmen werden innerhalb des ESS nach Möglichkeit Synergien erzielt, indem über Kooperationsnetze Fachwissen und Ergebnisse ausgetauscht werden oder eine Spezialisierung auf besondere Aufgaben gefördert wird. Zu diesem Zweck wird eine angemessene Finanzstruktur geschaffen.
Die Ergebnisse dieser Maßnahmen wie gemeinsame Strukturen, Instrumente, Verfahren und Methoden werden im gesamten ESS zur Verfügung gestellt. Die Initiativen zur Schaffung von Kooperationsnetzen und die Ergebnisse werden vom ESS-Ausschuss geprüft.
Artikel 16
Europäischer Ansatz für die Statistik
In besonderen und hinreichend begründeten Fällen und im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms verfolgt der Europäische Ansatz für die Statistik das Ziel,
die Verfügbarkeit statistischer Aggregate auf europäischer Ebene zu optimieren und die Aktualität europäischer Statistiken zu verbessern;
den Aufwand für die Auskunftgebenden, die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen auf der Grundlage einer Bewertung der Kostenwirksamkeit zu verringern.
Die Fälle, in denen der Europäische Ansatz für die Statistik relevant ist, umfassen
die Erstellung europäischer Statistiken durch die Verwendung
nicht veröffentlichter einzelstaatlicher Datenbeiträge oder einzelstaatlicher Datenbeiträge aus einem kleineren Kreis von Mitgliedstaaten,
spezifischer Erhebungsdesigns,
von Teilinformationen aufgrund von modellbasierten Schätzungen;
die Verbreitung statistischer Aggregate auf europäischer Ebene durch die Anwendung besonderer Verfahren der statistischen Offenlegungskontrolle, ohne dass einzelstaatliche Verbreitungsbestimmungen dadurch beeinträchtigt werden.
Artikel 16a
Statistische Reaktion auf dringenden politischen Bedarf bei Krisensituationen
Die Kommission (Eurostat) prüft Krisensituationen und kann gegebenenfalls dringende statistische Maßnahmen im Einklang mit den in diesem Artikel festgelegten Verfahren ergreifen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Es muss unbedingt einem dringenden politischen Bedarf entsprochen werden, der sich aus der betreffenden Krisensituation nach der Aktivierung etablierter Notfallmechanismen gemäß Rechtsakten der Union wie dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates ( 3 ) oder anderen Dringlichkeitsrechtsakten der Union ergibt;
Dieser dringende politische Bedarf kann nicht im Rahmen des Europäischen Statistischen Programms gedeckt werden.
Die in Absatz 1 genannten dringenden statistischen Maßnahmen werden von der Kommission (Eurostat) auf Unionsebene in enger Zusammenarbeit mit den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen durchgeführt und können Folgendes einschließen:
Erstellung europäischer Statistiken auf der Grundlage neuer Datenquellen oder Datenerhebungen unter Berücksichtigung des Aufwands für die Auskunftgebenden und der Kostenwirksamkeit für die Mitgliedstaaten;
Bereitstellung neuer statistischer Indikatoren und Erkenntnisse auf der Grundlage vorhandener Daten;
Entwicklung methodischer Leitlinien, um die Vergleichbarkeit und Kohärenz der Statistiken in den von der Krisensituation betroffenen Mitgliedstaaten sicherzustellen;
weitere koordinierte Maßnahmen auf Unionsebene, mit denen eine zeitnahe und relevante statistische Reaktion auf die spezifische Situation ermöglicht werden soll.
Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde wird den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in dem gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung erstellten Verzeichnis aufgeführt sind, ein Finanzbeitrag aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) eingerichteten Binnenmarktprogramm und im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) bereitgestellt, um die zusätzlichen, bei der Durchführung solcher dringenden statistischen Maßnahmen entstehenden Kosten zu decken. Darüber hinaus können diese NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen im Einklang mit den Vorschriften dieser Programme Unterstützung aus anderen anwendbaren Finanzierungsprogrammen der Union beantragen. Die Mitgliedstaaten können auch Unterstützung aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) geschaffenen Instrument für technische Unterstützung beantragen. Die Höhe des Finanzbeitrags nach diesem Unterabsatz wird im Einklang mit den Vorschriften des jeweiligen Finanzierungsprogramms festgelegt, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln, insbesondere im Einklang mit den Vorschriften des Europäischen Statistischen Programms.
Artikel 17
Jährliches Arbeitsprogramm
Die Kommission legt dem ESS-Ausschuss bis zum 30. April ihr jährliches Arbeitsprogramm für das kommende Jahr vor.
Bei der Aufstellung jedes jährlichen Arbeitsprogramms stellt die Kommission eine wirksame Prioritätensetzung sicher, dies beinhaltet die Überprüfung der Prioritäten, die Berichterstattung über statistische Prioritäten und die Zuweisung von Finanzmitteln. Die Kommission berücksichtigt weitestmöglich die Stellungnahmen des ESS-Ausschusses. Jedes jährliche Arbeitsprogramm beruht auf dem Europäischen Statistischen Programm und enthält insbesondere Folgendes:
die von der Kommission als vorrangig angesehenen Maßnahmen, wobei die Erfordernisse der Politik der Union und die finanziellen Zwänge auf nationaler Ebene wie auf Unionsebene sowie der Beantwortungsaufwand zu berücksichtigen sind,
Initiativen zur Überprüfung der Prioritäten, einschließlich der negativen, und zur Verringerung des Aufwands sowohl für die Datenanbieter als auch für die Ersteller der Statistiken und
die von der Kommission ins Auge gefassten Verfahren und etwaigen Rechtsinstrumente für die Durchführung des jährlichen Arbeitsprogramms.
Artikel 17a
Zugang zu Verwaltungsdaten sowie deren Verwendung und Integration für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken
Artikel 17b
Verpflichtung privater Dateninhaber zur Bereitstellung von Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken
Die in Unterabsatz 1 genannte sichere Infrastruktur beruht auf Technologien, die speziell für die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) konzipiert sind.
Artikel 17c
Ersuchen um Daten und Modalitäten für die Bereitstellung von Daten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken
Wenn die NSÄ oder die Kommission (Eurostat) Ersuchen um Daten gemäß Artikel 17b stellen, müssen sie
angeben, welche Daten und Metadaten benötigt werden;
den statistischen Bedarf angeben, für den die Daten gemäß Artikel 17b Absatz 1 angefordert werden;
angeben, mit welcher Häufigkeit und innerhalb welcher Fristen die Daten bereitzustellen sind;
die operativen Modalitäten für die Bereitstellung der Daten angeben.
Wird innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ersuchens um Daten gemäß Absatz 1 keine Vereinbarung gemäß Absatz 3 geschlossen oder hält der private Dateninhaber die Vereinbarung nicht ein, so
kann das NSA, wenn es die Daten angefordert hat, einen zweiten Antrag an den privaten Dateninhaber richten, die Daten innerhalb einer bestimmten Frist bereitzustellen, und der private Dateninhaber stellt die einschlägigen Daten anschließend innerhalb dieser Frist bereit;
kann die Kommission (Eurostat), wenn sie die Daten angefordert hat, beschließen, den privaten Dateninhaber aufzufordern, die Daten innerhalb einer Frist von mindestens 15 Kalendertagen bereitzustellen, und der private Dateninhaber stellt der Kommission (Eurostat) die einschlägigen Daten anschließend innerhalb der in diesem Beschluss festgelegten Frist bereit.
Absatz 1 ist auf Beschlüsse gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes anzuwenden. Derartige Beschlüsse tragen den Fragen Rechnung, über die im Rahmen des Dialogs mit dem privaten Dateninhaber möglicherweise Einvernehmen erzielt wurde. Darin werden auch die Frist für die Übermittlung der Antwort des privaten Dateninhabers, die Frist für die Bereitstellung der Daten durch den privaten Dateninhaber, die Geldbußen gemäß Absatz 6, die verhängt werden können, wenn die Daten nicht rechtzeitig bereitgestellt werden, und die Rechtsbehelfe gegen den Beschluss angegeben.
Artikel 17d
Prüfung von Beschlüssen über die Verhängung von Geldbußen durch den Gerichtshof der Europäischen Union
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat gemäß Artikel 261 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Beschlüsse, mit denen die Kommission Geldbußen verhängt hat. Er kann die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Artikel 17e
Pflichten der NSÄ, anderer einzelstaatlicher Stellen und der Kommission (Eurostat) bei der Verwendung der von privaten Dateninhabern für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken bereitgestellten Daten
Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) verwenden die gemäß Artikel 17b für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken bereitgestellten Daten:
ausschließlich für statistische Zwecke;
im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 1 dargelegten statistischen Grundsätzen und
unter Einhaltung der Verpflichtung, die Daten nur an Dritte außerhalb des ESS weiterzugeben, wenn der private Dateninhaber der Weitergabe dieser Daten zugestimmt hat.
Die NSÄ und die Kommission (Eurostat)
ergreifen geeignete Maßnahmen, um die statistische Geheimhaltung sowie Geschäftsgeheimnisse zu schützen;
treffen — soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich ist — technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen.
Artikel 17f
Gemeinsame Nutzung nicht vertraulicher Daten innerhalb des ESS sowie zwischen dem ESS und dem ESZB
KAPITEL IIIa
ENTWICKLUNG EUROPÄISCHER STATISTIKEN
Artikel 17g
In Entwicklung befindliche Statistiken
KAPITEL IV
VERBREITUNG EUROPÄISCHER STATISTIKEN
Artikel 18
Verbreitungsmaßnahmen
Artikel 19
Dateien zur öffentlichen Verwendung (public use files)
Daten über einzelne statistische Einheiten können in Form einer Datei zur öffentlichen Verwendung (public use file) verbreitet werden, die aus anonymisierten Datensätzen besteht, welche so aufbereitet wurden, dass die statistische Einheit unter Berücksichtigung aller in Frage kommender Mittel, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewandt werden könnten, weder direkt noch indirekt identifiziert werden kann.
Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die ausdrückliche Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten zur Verfügung gestellt hat, erforderlich.
KAPITEL V
STATISTISCHE GEHEIMHALTUNG
Artikel 20
Schutz vertraulicher Daten
Statistische Ergebnisse, die die Identifizierung einer statistischen Einheit ermöglichen könnten, dürfen in folgenden Ausnahmefällen von den NSÄ und anderen einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) verbreitet werden:
wenn in einem Rechtsakt des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 251 des Vertrags besondere Bedingungen und Modalitäten festgelegt sind und die statistischen Ergebnisse auf Ersuchen der statistischen Einheit so verändert werden, dass ihre Verbreitung die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet; oder
wenn die statistische Einheit der Offenlegung der Daten unmissverständlich zugestimmt hat.
Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) ergreifen innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten (statistische Offenlegungskontrolle).
Die NSÄ und andere einzelstaatliche Stellen und die Kommission (Eurostat) ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Angleichung der Grundsätze und Leitlinien für den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten. Die Kommission stellt diese Angleichung mittels Durchführungsrechtsakten ohne Ergänzung der vorliegenden Verordnung sicher. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.
Artikel 21
Übermittlung vertraulicher Daten
Artikel 22
Schutz vertraulicher Daten bei der Kommission (Eurostat)
Artikel 23
Zugang zu vertraulichen Daten für Forschungszwecke
Die Kommission (Eurostat) oder die NSÄ oder andere einzelstaatliche Stellen können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Wissenschaftlern, die für wissenschaftliche Zwecke statistische Analysen durchführen, Zugang zu vertraulichen Daten, einschließlich von privaten Dateninhabern bereitgestellter Daten, gewähren, die nur eine indirekte Identifizierung statistischer Einheiten ermöglichen. Wenn es sich dabei um an die Kommission (Eurostat) übermittelte Daten handelt, ist die Zustimmung des NSA oder der anderen einzelstaatlichen Stelle, die die Daten bereitgestellt hat, erforderlich.
Die Kommission schafft im Wege von Durchführungsrechtsakten die Vorkehrungen, Regeln und Voraussetzungen für den Zugang auf Unionsebene. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 erlassen.
Im Sinne dieser Verordnung schließen Forschungszwecke Forschungstätigkeiten wie die technologische Entwicklung und Demonstration, die Grundlagenforschung und die angewandte Forschung ein.
▼M1 —————
Artikel 25
Öffentlich zugängliche Daten
Daten, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind und nach nationalem Recht oder Unionsrecht öffentlich zugänglich bleiben, gelten nicht als vertraulich, wenn sie für statistische Zwecke oder für die Verbreitung von aus diesen Daten erstellten Statistiken verwendet werden. Diese Daten umfassen insbesondere Daten zu Schlüsselattributen einzelner Unternehmen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission ( 12 ) aufgeführt sind.
Artikel 26
Verstoß gegen die statistische Geheimhaltung
Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um Verstöße gegen die statistische Geheimhaltungspflicht zu verhindern und zu ahnden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26a
Beitrag zu den nationalen Daten-Governance Rahmen
Artikel 27
Ausschussverfahren
Artikel 27a
Bewertung und Überprüfung
Die Kommission nimmt bis zum 27. Dezember 2029 eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Bewertung vor. Im Zuge dieser Bewertung wird insbesondere Folgendes geprüft:
die statistische Reaktion auf eine Krisensituation gemäß Artikel 16a;
die Verpflichtung der privaten Dateninhaber, gemäß den Artikeln 17b, 17c, 17d und 17e die Verwendung ihrer Daten für europäische Statistiken zu gestatten;
die gemeinsame Nutzung von Daten innerhalb des ESS gemäß Artikel 17f;
die Entwicklung europäischer Statistiken gemäß Kapitel IIIa.
Artikel 28
Aufhebung
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.
Verweisungen auf den durch die aufgehobene Verordnung eingesetzten Ausschuss für die statistische Geheimhaltung gelten als Verweisungen auf den durch Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eingesetzten ESS-Ausschuss.
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 wird aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.
Der Beschluss 89/382/EWG, Euratom wird aufgehoben.
Verweisungen auf den Ausschuss für das Statistische Programm gelten als Verweisungen auf den durch Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eingesetzten ESS-Ausschuss.
Artikel 29
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
( 1 ) Beschluss Nr. 235/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Einsetzung eines Europäischen Beratungsgremiums für die Statistische Governance (ABl. L 73 vom 15.3.2008, S. 17).
( 2 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
( 3 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates vom 11. Dezember 2018 über die integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 28).
( 4 ) Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).
( 5 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 6 ) Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
( 8 ) Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) (ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj).
( 9 ) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
( 10 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
( 11 ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
( 12 ) Durchführungsverordnung (EU) 2023/138 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 43).
( 13 ) Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).
( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).