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Document 32024R0203

Durchführungsverordnung (EU) 2024/203 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Festlegung des Formats für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) nach der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2023/8457

ABl. L, 2024/203, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/203/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/203/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/203

29.2.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/203 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2023

zur Festlegung des Formats für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) nach der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 7,

nach Anhörung des mit Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/691 für den EGF eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission über Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/691 und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/204 (2) Bericht zu erstatten.

(2)

Die finanziellen Interessen der Union sollten in gleicher Weise geschützt werden, unabhängig von den betreffenden Fonds und der Zwecke, für die sie errichtet wurden. Zu diesem Zweck ist die Kommission nach Artikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/691 befugt, Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um das für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem EGF von den Mitgliedstaaten zu verwendende Format festzulegen. Diese Vorschriften sollten den detaillierten Vorschriften für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten nach Anhang XII Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) entsprechen und im Einklang mit den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2024/206 der Kommission (4) stehen.

(3)

Um eine wirksame Analyse und Weiterbehandlung aufgedeckter Unregelmäßigkeiten im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/691 zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle relevanten Informationen zu Unregelmäßigkeiten übermitteln, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/691 und im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/204 zu melden sind. Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, ist es erforderlich, einheitliche Bedingungen hinsichtlich der Struktur derartiger Informationen, insbesondere für das Format, festzulegen.

(4)

Um den größtmöglichen Nutzen aus dem Einsatz elektronischer Mittel für den Informationsaustausch zu ziehen und gleichzeitig die Sicherheit des Austauschs zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten das spezielle Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten verwenden.

(5)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten dafür sorgen, dass die Datenübertragung über das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten in abgesicherter Form erfolgt, sodass die Verfügbarkeit, Vollständigkeit, Authentizität und Vertraulichkeit der Informationen gewährleistet sind.

(6)

Um die Vergleichbarkeit der gemeldeten Daten zu gewährleisten, ist es erforderlich, für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten den Euro als einzige Währung zu verwenden. Für die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als ihre Währung eingeführt haben, ist es erforderlich, den für die Umrechnung der betreffenden Beträge in Euro zu verwendenden Wechselkurs sowie den für die Umrechnung der nicht in den Büchern der zuständigen Behörde erfassten Ausgaben zu verwendenden Wechselkurs festzulegen.

(7)

Da meldepflichtige Unregelmäßigkeiten bereits aufgetreten sein könnten und derartige Unregelmäßigkeiten im Interesse der Union behoben werden sollten, sollte diese Verordnung unverzüglich anwendbar sein. Sie sollte daher am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zu dieser Verordnung konsultiert.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung wird das von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/691 zu verwendende Format festgelegt.

Artikel 2

Meldeformat

(1)   Die in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/204 genannten Informationen werden elektronisch über das spezielle Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten (IMS) übermittelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich nach Feststellung der Unregelmäßigkeiten die Erstmeldung über Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/204.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Folgebericht nach Artikel 3 Absätze 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/204 so bald wie möglich nach Erlangung der maßgeblichen Informationen.

Artikel 3

Verwendung des Euro

(1)   Die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Beträge werden in Euro angegeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die den Euro zum Zeitpunkt der Berichterstattung nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/204 nicht als Währung eingeführt haben, rechnen die Beträge in Landeswährung unter Verwendung des monatlichen Buchungskurses der Kommission in dem Monat, in dem die Ausgaben im Rechnungsführungssystem der zuständigen Behörde erfasst werden, in Euro um. Für nicht in den Büchern der zuständigen Behörde erfasste Ausgaben wird jeweils der zum Zeitpunkt der Erstmeldung von der Kommission in elektronischer Form veröffentlichte aktuelle monatliche Buchungskurs zur Umrechnung der Beträge in Landeswährung in Euro verwendet.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2024/204 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates um besondere Bestimmungen über die Berichterstattung von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) (ABl. L, 2024/204, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/204/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/206 der Kommission vom 18. Dezember 2023 zur Festlegung der Häufigkeit und des Formats der Berichterstattung zu Unregelmäßigkeiten betreffend den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1975 der Kommission (ABl. L, 2024/206, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/206/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/203/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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