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Document 22011D0702

2011/702/: Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde vom 30. September 2011 über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens

ABl. L 277 vom 22.10.2011, p. 20–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/702/oj

22.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/20


BESCHLUSS Nr. 2/2011 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ, DER MIT ARTIKEL 14 DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ANDERERSEITS ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT EINGESETZT WURDE

vom 30. September 2011

über die Änderung von Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens

(2011/702/EU)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14 und 18,

gestützt auf das Protokoll zu dem Abkommen im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (2), insbesondere den Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2)

Der Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2004 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz (3) geändert und sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsakten der Europäischen Union (EU), die seit 2004 angenommen wurden, insbesondere der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (4) Rechnung zu tragen.

(3)

Anhang III des Abkommens sollte zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zu der EU am 1. Januar 2007 angepasst werden.

(4)

Aus Gründen der Klarheit und Rationalität sollte Anhang III des Abkommens konsolidiert und durch einen neuen Anhang ersetzt werden.

(5)

Die Schweiz sieht gemäß der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (5) und der Richtlinie 2005/36/EG einen einzigen Befähigungsnachweis und eine einzige Berufsbezeichnung für Allgemeinärzte vor, die für alle praktizierenden und angehenden Allgemeinärzte gleichermaßen gelten.

(6)

Um eine wirksame Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten, arbeitet die Kommission weiterhin eng mit der Schweiz zusammen und wird insbesondere weiterhin dafür sorgen, dass die Schweizer Experten in geeigneter Weise konsultiert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Die Schweiz wendet die erworbenen Rechte, die in der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehen sind, gemäß der in diesem Beschluss und seinem Anhang festgelegten Bedingungen uneingeschränkt an.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der Notifikation des Abschlusses der internen Verfahren zur Umsetzung dieses Beschlusses durch die Schweiz in Kraft.

Er wird ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme mit Ausnahme des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG, der ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gilt, vorläufig angewendet.

Sollte die in Absatz 1 genannte Notifikation nicht innerhalb von 24 Monaten nach der Annahme dieses Beschlusses erfolgt sein, ist dieser Beschluss hinfällig.

Brüssel, den 30. September 2011

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 144 vom 30.4.2002, S. 6.

(2)  ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 53.

(3)  ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 129.

(4)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

(5)  ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1.


ANHANG

„ANHANG III

GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN

(Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise)

1.

Die Vertragsparteien kommen überein, die Rechtsakte und Mitteilungen der Europäischen Union (EU), die in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführt sind, im Bereich der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Berufsqualifikationen entsprechend dem Geltungsbereich des Abkommens anzuwenden.

2.

Soweit nicht anderweitig festgelegt, ist der Begriff „Mitgliedstaat(en)“ in den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakten außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der EU erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.

3.

Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die Rechtsakte der EU, die in Abschnitt B dieses Anhangs aufgeführt sind, zur Kenntnis.

ABSCHNITT A:   RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

1a.

32005 L 0036: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22),

geändert durch:

Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141),

Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3),

Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 10),

Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11),

Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 zur Änderung der Anhänge II und V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 59 vom 4.3.2011, S. 4),

Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 332 vom 30.12.2006, S. 35),

Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 148 vom 24.6.2006, S. 34),

Mitteilung der Bezeichnungen von Architekturdiplomen (ABl. C 3 vom 6.1.2006, S. 12),

Mitteilung der Kommission — Mitteilung der Bezeichnungen des Zahnarztes (ABl. C 165 vom 19.7.2007, S. 18),

Mitteilung der Kommission — Mitteilung der Befähigungsnachweise für Fachärzte und Allgemeinärzte (ABl. C 165 vom 19.7.2007, S. 13),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen von Fachärzten, Krankenschwestern/Krankenpflegern für allgemeine Pflege, Fachzahnärzten, Hebammen und Architekten (ABl. C 137 vom 4.6.2008, S. 8),

Mitteilung — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 322 vom 17.12.2008, S. 3),

Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung der in Anhang I der Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 111 vom 15.5.2009, S. 1),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 114 vom 19.5.2009, S. 1),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 279 vom 19.11.2009, S. 1),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 129 vom 19.5.2010, S. 3),

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) (ABl. C 337 vom 14.12.2010, S. 10),

Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 271 vom 16.10.2007, S. 18),

Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 28).

b.

Die Richtlinie 2005/36/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

1.

Die in den folgenden Artikeln der Richtlinie festgelegten Verfahren finden keine Anwendung zwischen den Vertragsparteien:

Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 — Verfahren für die Aktualisierung von Anhang I der Richtlinie,

Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii letzter Satz — Verfahren für die Anpassung von Anhang II der Richtlinie,

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 — Verfahren für die Aktualisierung von Anhang III der Richtlinie,

Artikel 14 Absatz 2, Unterabsätze 2 und 3 — Verfahren im Falle einer Abweichung von der für die Antragsteller bestehenden Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung,

Artikel 15 Absätze 2 und 5 — Verfahren für die Annahme oder den Widerruf gemeinsamer Plattformen,

Artikel 20 — Verfahren für die Änderung von Anhang IV der Richtlinie,

Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten,

Artikel 21 Absatz 7 — Verfahren für die Aktualisierung von Anhang V der Richtlinie,

Artikel 25 Absatz 5 — Verfahren für die Anpassung der Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung,

Artikel 26 Absatz 2 — Verfahren für die Aufnahme neuer medizinischer Fachrichtungen,

Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,

Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Grundausbildung des Zahnarztes,

Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 3 — Verfahren für die Anpassung der Mindestdauer der Ausbildung zum Fachzahnarzt,

Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung des Tierarztes,

Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 — Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung der Hebamme,

Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Ausbildung des Apothekers,

Artikel 46 Absatz 2 — Verfahren für die Aktualisierung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Architekten,

Artikel 61 — Ausnahmebestimmung.

2.

Artikel 56 Absätze 3 und 4 werden wie folgt durchgeführt:

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden und den von ihr benannten Koordinator, sobald die Schweiz sie hiervon — mit Kopie an den Gemischten Ausschuss — in Kenntnis gesetzt hat.

3.

Artikel 57 Absatz 2 wird wie folgt durchgeführt:

Der von der Schweiz benannte Koordinator unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss.

4.

Artikel 63 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der unter Abschnitt 1a genannten Rechtsakte und Mitteilungen angenommen wurden. Artikel 58 und 64 finden keine Anwendung.

c.

Anhang II Nummer 1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„in der Schweiz:

Opticien diplômé, diplomierter Augenoptiker, ottico diplomato

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung, einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, von denen zwei im Anschluss an eine Privatausbildung auf Vollzeitbasis absolviert werden können, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter Kontaktlinsenanpassungen und Sehtests durchzuführen.

Audioprothésiste avec brevet fédéral, Hörgeräte-Akustiker mit eidg. Fachausweis, audioprotesista con attestato professionale federale

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer dreijährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie drei Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschließlich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.

Bottier-orthopédiste diplômé, diplomierter Orthopädie-Schuhmachermeister, calzolaio ortopedico diplomato

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 17 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie vier Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschließlich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.

Technicien dentiste, maître; diplomierter Zahntechnikermeister; odontotecnico, maestro

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschließlich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.

Orthopédiste diplômé, diplomierter Orthopädist, ortopedista diplomato

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 18 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, sowie fünf Jahren Lehrausbildung oder Berufspraktikum, einschließlich Privatausbildung, sowie einer höheren Fachprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Diploms, diesen Beruf als Selbständiger oder abhängig Beschäftigter auszuüben.“

d.

Anhang II Nummer 4 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„in der Schweiz:

Guide de montagne avec brevet fédéral, Bergführer mit eidg. Fachausweis, guida alpina con attestato professionale federale

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 13 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung unter Aufsicht eines qualifizierten Bergführers, einschließlich Privatausbildung, sowie einer Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes.

Professeur de sports de neige avec brevet fédéral, Schneesportlehrer mit eidg. Fachausweis, Maestro di sport sulla neve con attestato professionale federale

Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens neunjährigen allgemeinen Schulbildung und einer vierjährigen beruflichen Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil an einer berufsbildenden Einrichtung absolviert wird, bzw. eine vierjährige Berufserfahrung sowie eine zweijährige Lehrausbildung und eine Berufsprüfung. Das Bestehen dieser Prüfung berechtigt den Inhaber des Fachausweises zur unabhängigen Ausübung dieses Berufes.“

e.

Anhang V Ziffer 5.1.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

Schweiz

Eidgenössisches Arztdiplom

Diplôme fédéral de médecin

Diploma federale di medico

Eidgenössisches Departement des Innern

Département fédéral de l’intérieur

Dipartimento federale dell’interno

 

1. Juni 2002“

f.

Anhang V Ziffer 5.1.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Schweiz

Diplom als Facharzt

Diplôme de médecin spécialiste

Diploma di medico specialista

Eidgenössisches Departement des Innern und Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte

Département fédéral de l’intérieur et Fédération des médecins suisses

Dipartimento federale dell’interno e Federazione dei medici svizzeri

1. Juni 2002“

g.

Anhang V Ziffer 5.1.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Bezeichnung

Anästhesiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Anästhesiologie

Anesthésiologie

Anestesiologia


Land

Bezeichnung

Chirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Chirurgie

Chirurgie

Chirurgia


Land

Bezeichnung

Neurochirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Neurochirurgie

Neurochirurgie

Neurochirurgia


Land

Bezeichnung

Geburtshilfe und Frauenheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Gynäkologie und Geburtshilfe

Gynécologie et obstétrique

Ginecologia e ostetricia


Land

Bezeichnung

Allgemeine (innere) Medizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Innere Medizin

Médecine interne

Medicina interna


Land

Bezeichnung

Augenheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Ophthalmologie

Ophtalmologie

Oftalmologia


Land

Bezeichnung

Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Oto-Rhino-Laryngologie

Oto-rhino-laryngologie

Otorinolaringoiatria


Land

Bezeichnung

Kinderheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Kinder- und Jugendmedizin

Pédiatrie

Pediatria


Land

Bezeichnung

Lungen- und Bronchialheilkunde

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Pneumologie

Pneumologie

Pneumologia


Land

Bezeichnung

Urologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Urologie

Urologie

Urologia


Land

Bezeichnung

Orthopädie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

Chirurgie orthopédique et traumatologie de l’appareil locomoteur

Chirurgia ortopedica e traumatologia del sistema motorio


Land

Bezeichnung

Pathologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Pathologie

Pathologie

Patologia


Land

Bezeichnung

Neurologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Neurologie

Neurologie

Neurologia


Land

Bezeichnung

Psychiatrie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Psychiatrie und Psychotherapie

Psychiatrie et psychothérapie

Psichiatria e psicoterapia


Land

Bezeichnung

Diagnostische Radiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Radiologie

Radiologie

Radiologia


Land

Bezeichnung

Strahlentherapie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Radio-Onkologie/Strahlentherapie

Radio-oncologie/radiothérapie

Radio-oncologia/radioterapia


Land

Bezeichnung

Plastische Chirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie

Chirurgie plastique, reconstructive et esthétique

Chirurgia plastica, ricostruttiva ed estetica


Land

Bezeichnung

Thoraxchirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Herz- und thorakale Gefässchirurgie

Chirurgie cardiaque et vasculaire thoracique

Chirurgia del cuore e dei vasi toracici


Land

Bezeichnung

Kinderchirurgie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz

Kinderchirurgie

Chirurgie pédiatrique

Chirurgia pediatrica


Land

Bezeichnung

Kardiologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Kardiologie

Cardiologie

Cardiologia


Land

Bezeichnung

Gastroenterologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Gastroenterologie

Gastroentérologie

Gastroenterologia


Land

Bezeichnung

Rheumatologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Rheumatologie

Rhumatologie

Reumatologia


Land

Bezeichnung

Allgemeine Hämatologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Hämatologie

Hématologie

Ematologia


Land

Bezeichnung

Endokrinologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Endokrinologie-Diabetologie

Endocrinologie-diabétologie

Endocrinologia-diabetologia


Land

Bezeichnung

Physiotherapie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Physikalische Medizin und Rehabilitation

Médecine physique et réadaptation

Medicina fisica e riabilitazione


Land

Bezeichnung

Haut- und Geschlechtskrankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Dermatologie und Venerologie

Dermatologie et vénéréologie

Dermatologia e venerologia


Land

Bezeichnung

Tropenmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Tropen- und Reisemedizin

Médecine tropicale et médecine des voyages

Medicina tropicale e medicina di viaggio


Land

Bezeichnung

Kinder- und Jugendpsychiatrie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Kinder — und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’adolescents

Psichiatria e psicoterapia infantile e dell’adolescenza


Land

Bezeichnung

Nierenkrankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Nephrologie

Néphrologie

Nefrologia


Land

Bezeichnung

Ansteckende Krankheiten

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Infektiologie

Infectiologie

Malattie infettive


Land

Bezeichnung

Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Prävention und Gesundheitswesen

Prévention et santé publique

Prevenzione e salute pubblica


Land

Bezeichnung

Pharmakologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Klinische Pharmakologie und Toxikologie

Pharmacologie et toxicologie cliniques

Farmacologia e tossicologia cliniche


Land

Bezeichnung

Arbeitsmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Arbeitsmedizin

Médecine du travail

Medicina del lavoro


Land

Bezeichnung

Allergologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

Schweiz

Allergologie und klinische Immunologie

Allergologie et immunologie clinique

Allergologia e immunologia clinica


Land

Bezeichnung

Nuklearmedizin

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Nuklearmedizin

Médecine nucléaire

Medicina nucleare


Land

Bezeichnung

Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

(Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes)

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

Chirurgie orale et maxillo-faciale

Chirurgia oro-maxillo-facciale“

h.

Anhang V Ziffer 5.1.4 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Berufsbezeichnung

Stichtag

Schweiz

Diplom als praktischer Arzt/praktische Ärztin

Diplôme de médecin praticien

Diploma di medico generico

Médecin praticien

Praktischer Arzt

Medico generico

1. Juni 2002“

i.

Anhang V Ziffer 5.2.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

Schweiz

1.

Diplomierte Pflegefachfrau, diplomierter Pflegefachmann

Infirmière diplômée et infirmier diplômé

Infermiera diplomata e infermiere diplomato

Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l’État

Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

Pflegefachfrau, Pflegefachmann

Infirmière, infirmier

Infermiera, infermiere

1. Juni 2002

 

2.

Bachelor of Science in Pflege

Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l’ État

Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

Pflegefachfrau, Pflegefachmann

Infirmière, infirmier

Infermiera, infermiere

30. September 2011“

j.

Anhang V Ziffer 5.3.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Berufsbezeichnung

Stichtag

Schweiz

Eidgenössisches Zahnarztdiplom

Diplôme fédéral de médecin-dentiste

Diploma federale di medico-dentista

Eidgenössisches Departement des Innern

Département fédéral de l’intérieur

Dipartimento federale dell’interno

 

Zahnarzt

Médecin-dentiste

Medico-dentista

1. Juni 2002“

k.

Anhang V Ziffer 5.3.3 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Kieferorthopädie

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Schweiz

Diplom für Kieferorthopädie

Diplôme fédéral d’orthodontiste

Diploma di ortodontista

Eidgenössisches Departement des Innern und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft

Département fédéral de l’intérieur et Société suisse d’odonto-stomatologie

Dipartimento federale dell’interno e Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia

1. Juni 2002


Oralchirurgie/Mundchirurgie

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Stichtag

Schweiz

Diplom für Oralchirurgie

Diplôme fédéral de chirurgie orale

Diploma di chirurgia orale

Eidgenössisches Departement des Innern und Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft

Département fédéral de l’intérieur et Société suisse d’odonto-stomatologie

Dipartimento federale dell’interno e Società Svizzera di Odontologia e Stomatologia

30. April 2004“

l.

Anhang V Ziffer 5.4.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

Schweiz

Eidgenössisches Tierarztdiplom

Diplôme fédéral de vétérinaire

Diploma federale di veterinario

Eidgenössisches Departement des Innern

Département fédéral de l’intérieur

Dipartimento federale dell’interno

 

1. Juni 2002“

m.

Anhang V Ziffer 5.5.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Berufsbezeichnung

Stichtag

Schweiz

Diplomierte Hebamme

Sage-femme diplômée

Levatrice diplomata

Schulen, die staatlich anerkannte Bildungsgänge durchführen

Ecoles qui proposent des filières de formation reconnues par l’ État

Scuole che propongono dei cicli di formazione riconosciuti dallo Stato

Hebamme

Sage-femme

Levatrice

1. Juni 2002“

n.

Anhang V Ziffer 5.6.2 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

Schweiz

Eidgenössisches Apothekerdiplom Diplôme fédéral de pharmacien

Diploma federale di farmacista

Eidgenössisches Departement des Innern

Département fédéral de l’intérieur

Dipartimento federale dell’interno

 

1. Juni 2002“

o.

Anhang V Ziffer 5.7.1 der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Akademisches Bezugsjahr

Schweiz

Diploma di architettura (Arch. Dipl. USI)

Accademia di Architettura dell’Università della Svizzera Italiana

 

1996-1997

 

Master of Arts BFH/HES-SO en architecture, Master of Arts BFH/HES-SO in Architecture

Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) zusammen mit der Berner Fachhochschule (BFH)

2007-2008

 

Master of Arts BFH/HES-SO in Architektur, Master of Arts BFH/HES-SO in Architecture

Haute école spécialisée de Suisse occidentale (HES-SO) zusammen mit der Berner Fachhochschule (BFH)

 

2007-2008

 

Master of Arts FHNW in Architektur

Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW

2007-2008

 

Master of Arts FHZ in Architektur

Fachhochschule Zentralschweiz (FHZ)

2007-2008

 

Master of Arts ZFH in Architektur

Zürcher Fachhochschule (ZFH), Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), Departement Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen

2007-2008

 

Master of Science MSc in Architecture,

Architecte (arch. dipl. EPF)

Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne

 

2007-2008

 

Master of Science ETH in Architektur, MSc ETH Arch

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich

 

2007-2008“

p.

Anhang VI der Richtlinie wird wie folgt ergänzt:

„Land

Ausbildungsnachweis

Akademisches Bezugsjahr

Schweiz

1.

Dipl. Arch. ETH,

arch. dipl. EPF,

arch. dipl. PF

2004-2005

 

2.

Architecte diplômé EAUG

2004-2005

 

3.

Architekt REG A

Architecte REG A

Architetto REG A

2004-2005“

2a.

377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17),

geändert durch:

1 79 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91),

1 85 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160),

Beschluss des Rates der Europäischen Union 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1),

1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),

Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).

b.

Die Richtlinie 77/249/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Wortlaut angefügt:

„Schweiz:

 

Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech

 

Avocat

 

Avvocato“.

2.

Artikel 8 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 77/249/EWG angenommen wurden.

3a.

398 L 0005: Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36),

geändert durch:

1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),

Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141).

b.

Die Richtlinie 98/5/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird folgender Wortlaut angefügt:

„Schweiz:

 

Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech

 

Avocat

 

Avvocato“.

2.

Die Artikel 16 und 17 finden keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 98/5/EG angenommen wurden.

3.

Artikel 14 wird wie folgt durchgeführt:

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz die Kommission hiervon — mit Kopie an den Gemischten Ausschuss — in Kenntnis gesetzt hat.

4a.

374 L 0556: Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten in der Fassung von ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.

b.

Die Richtlinie 74/556/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

1.

Artikel 4 Absatz 3 wird wie folgt durchgeführt:

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz die Kommission hiervon — mit Kopie an den Gemischten Ausschuss — in Kenntnis gesetzt hat.

2.

Artikel 7 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 74/556/EWG angenommen wurden.

5a.

374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 5),

geändert durch:

Beschluss des Rates der Europäischen Union 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1),

1 2003 T: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33),

Richtlinie 2006/101/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich freier Dienstleistungsverkehr anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 238).

b.

Die Richtlinie74/557/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

1.

in der Schweiz:

Alle Giftstoffe und Produkte, die im Chemikaliengesetz aufgeführt sind (systematische Sammlung des Bundesrechts (SR 813.1)), insbesondere diejenigen, die in den betreffenden Verordnungen (SR 813) und in den Verordnungen über umweltgefährdende Stoffe (SR 814 812.31, 814 812.32 und 814 812.33) aufgeführt sind.

2.

Artikel 7 Absatz 5 wird wie folgt durchgeführt:

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die von der Schweiz benannten zuständigen Behörden, sobald die Schweiz die Kommission hiervon — mit Kopie an den Gemischten Ausschuss — in Kenntnis gesetzt hat.

3.

Artikel 8 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 75/557/EWG angenommen wurden.

6a.

386 L 0653: Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter in der Fassung von ABl. L 382 vom 31.12.1986, S. 17.

b.

Die Richtlinie 86/653/EWG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Artikel 22 findet keine Anwendung. Der Schweizer Koordinator, der gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG von der Schweiz benannt wird, unterrichtet die Kommission mit Kopie an den Gemischten Ausschuss über die Rechtsvorschriften, die auf der Grundlage der Richtlinie 86/653/EWG angenommen wurden.

ABSCHNITT B:   RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN

Die Vertragsparteien nehmen folgenden Rechtsakt zur Kenntnis:

7.

389 X 0601: Empfehlung 89/601/EWG der Kommission vom 8. November 1989 über die Ausbildung des Gesundheitspersonals in Krebsfragen (ABl. L 346 vom 27.11.1989, S. 1)“.


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