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Document 32024R1485

Verordnung (EU) 2024/1485 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland

ST/8275/2024/INIT

ABl. L, 2024/1485, 27.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1485/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1485/oj

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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1485

27.5.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/1485 DES RATES

vom 27. Mai 2024

über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1484 des Rates vom 27. Mai 2024 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Mai 2024 den Beschluss (GASP) 2024/1484 angenommen, mit dem ein Rahmen für gezielte restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Russland und der dortigen internen Repression geschaffen wird. Der politische Kontext und die politischen Gründe für die Einführung der restriktiven Maßnahmen wurden in den Erwägungsgründen dieses Beschlusses dargelegt.

(2)

Interne Repression umfasst unter anderem Folter sowie andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche oder Schnell-Hinrichtungen, das Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Verhaftungen und andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den einschlägigen Menschenrechtsübereinkünften, einschließlich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, niedergelegt sind.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2024/1484 enthält ein Reiseverbot für die in seinem Anhang aufgeführten natürlichen Personen und sieht das das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen der dort aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, sowie das Verbot, den in dem genannten Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Er sieht auch bestimmte sektorale Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern vor, die zur internen Repression sowie von Gütern, die in erster Linie zur Überwachung und Abhörung von Informationssicherheit und des Telekommunikationsverkehrs verwendet werden können.

(4)

Die durch vorliegende Verordnung auferlegten Beschränkungen für die in deren Anhängen I und II aufgeführten Güter gelten unbeschadet der Beschränkungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (2). Für Güter, die in eine der in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien sowie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Beschränkungen gelten.

(5)

In Anhang II der vorliegenden Verordnung sind die Kategorien von Gütern aufgeführt, die auf der Grundlage ihrer technischen Kapazitäten für die interne Repression als relevant eingestuft wurden. Für Güter, die unter die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Beschränkungen unabhängig davon gelten, ob die Güter die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Kapazitäten erfüllen.

(6)

Informationen über die beabsichtigte Verwendung von Ausrüstung, Technologie oder Software zur internen Repression in Russland können auf jegliche Art und Weise eingeholt werden, auch durch eigene Erkenntnisse des Betreibers, durch von den zuständigen Behörden bereitgestellte Informationen oder aus öffentlich zugänglichen Quellen.

(7)

Diese Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und für ihre Umsetzung ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(8)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren, den Verteidigungsrechten und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Diese Verordnung sollte unter Achtung dieser Rechte angewandt werden.

(9)

Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang IV der vorliegenden Verordnung sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste erfahren, sodass sie Gelegenheit zur Stellungnahme haben.

(10)

Zur Durchführung dieser Verordnung und zur Gewährleistung der größtmöglichen Rechtssicherheit in der Union sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der vorliegenden Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfolgen.

(11)

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die gemäß der vorliegenden Verordnung getroffenen Maßnahmen und über ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung unterrichten.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Vermittlungsdienste“

i)

die Aushandlung oder Veranlassung von Geschäften zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch von einem Drittland aus in ein anderes Drittland, oder

ii)

den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, auch dann, wenn sie sich in Drittländern befinden, zur Verbringung in ein anderes Drittland;

b)

„Anspruch“ jeden vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobenen Anspruch aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag oder einer Transaktion und unabhängig davon, ob er gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, insbesondere

i)

Ansprüche auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

ii)

Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,

iii)

Ansprüche auf Entschädigung in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

iv)

Gegenansprüche,

v)

Ansprüche auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — eines Gerichtsurteils, eines Schiedsspruchs oder gleichwertiger Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

c)

„Vertrag oder Transaktion“ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als „Vertrag“ gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

d)

„zuständige Behörden“ die auf den in Anhang III aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

e)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art — ob materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich –, die keine Gelder sind, aber für den Erwerb von Geldern, Gütern oder Dienstleistungen verwendet werden können;

f)

„Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen“ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar;

g)

„Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

h)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form der Verlagerung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu oder des Umgangs mit ihnen, die eine Änderung des Volumens, der Höhe, der Belegenheit, des Eigentums, des Besitzes, der Eigenschaften oder der Zweckbestimmung der Gelder oder eine sonstige Veränderung, die die Nutzung der Gelder einschließlich des Portfoliomanagements ermöglicht, bewirken würde;

i)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen und Derivaten,

iv)

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

j)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Hilfe kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Hilfe in verbaler Form ein;

k)

„Gebiet der Union“ die Hoheitsgebiete einschließlich des Luftraums der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union nach Maßgabe der darin festgelegten Bedingungen Anwendung findet.

Artikel 2

(1)   Es ist untersagt,

a)

die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bereitzustellen;

c)

Finanzmittel oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bereitzustellen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für Schutzausrüstung, die vom Personal der VN, vom Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Russland ausgeführt wird.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstungen gemäß Anhang I, die zur internen Repression verwendet werden können, und die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe sowie technischer Hilfe, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind oder für Programme der VN oder der Union zum Aufbau von Institutionen, für Krisenbewältigungsoperationen der VN und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt sind, genehmigen.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Genehmigungen können nur vor den Maßnahmen erteilt werden, für die sie beantragt werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von 4 Wochen nach deren Erteilung.

(5)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung der dort genannten Hilfen oder Dienstleistungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für:

a)

die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,

b)

die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste in Russland, in der Ukraine, in der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union.

Artikel 3

(1)   Es ist untersagt, die in Anhang II aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   Die zuständigen Behörden erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die interne Repression durch die Regierung Russlands, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.

(3)   Anhang II enthält Informationssicherheits- und Telekommunikationsausrüstungen, -technologien oder –software, die zur internen Repression missbraucht werden könnten.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für:

a)

die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,

b)

die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit, einschließlich Cybersicherheit, von Kommunikationsdiensten in Russland, in der Ukraine, in der Union, zwischen Russland und der Union und zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.

(5)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von 4 Wochen nach deren Erteilung.

(6)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel abgelehnte Genehmigungen innerhalb von 4 Wochen nach deren Ablehnung.

(7)   Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

Artikel 4

(1)   Es ist untersagt, ohne eine nach Artikel 3 Absatz 1 erteilte vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der in Anhang II aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software, im Zusammenhang mit der Installierung, Bereitstellung, Herstellung, Wartung, Reparatur und Verwendung der in Anhang II aufgeführten Ausrüstung und Technologie oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Installierung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von in Anhang II aufgeführter Software zu erbringen;

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen in Zusammenhang mit der in Anhang II aufgeführten Ausrüstung, Technologie und Software bereitzustellen;

c)

für die Regierung Russlands, deren öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, zu ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a schließt das Verbot der Wartung und Reparatur der betreffenden Ausrüstung das Verbot ein, eingebettete Software, die in die Ausrüstung eingebaut ist, zu warten, zu aktualisieren und zu reparieren.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets“ solche Dienstleistungen, die insbesondere unter Verwendung von in Anhang II aufgeführter Ausrüstung, Technologie oder Software den Zugriff auf den ankommenden und abgehenden Telekommunikationsverkehr einer Person und die Verbindungsdaten sowie ihre Übergabe zum Zwecke der Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse oder Speicherung oder anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten ermöglichen.

Artikel 5

(1)   Die Verbote gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 gelten, wenn eine nicht in den Anhängen I und II aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression in Russland bestimmt ist. Erlangt der Betreiber hiervon Kenntnis, benachrichtigt er unverzüglich die zuständigen Behörden.

(2)   Die Verbote gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 gelten nicht, wenn der Betreiber keinen Grund zu der Annahme hatte, dass die nicht in den Anhängen I und II aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression in Russland bestimmt ist.

Artikel 6

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)   Anhang IV enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die

a)

für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Russland auf andere Weise ernsthaft untergraben, verantwortlich sind;

b)

in Buchstabe a genannte Handlungen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, einschließlich durch Planung, Leitung, Anordnung, Unterstützung, Vorbereitung, Erleichterung oder Förderung solcher Handlungen;

c)

mit den unter Buchstabe a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von unterhaltsberechtigten Familienangehörigen jener natürlichen Personen, u. a. für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b)

ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare oder die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind;

c)

ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind;

d)

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens 2 Wochen vor Erteilung der Genehmigung die Gründe mitgeteilt hat, aus denen ihres Erachtens eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte;

e)

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Zahlungen für die amtliche Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind;

f)

für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, notwendig sind;

g)

für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste in Russland, in der Ukraine, in der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union notwendig sind, oder

h)

für den Verkauf und die Übertragung von Eigentumsrechten an einer in der Union niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 28. August 2024 oder innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Aufnahme in die Liste in Anhang IV, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, notwendig sind, sofern diese Eigentumsrechte unmittelbar oder mittelbar von einer in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehalten werden, und nachdem sie festgestellt haben, dass die Erlöse aus diesem Verkauf und dieser Übertragung eingefroren bleiben.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von 2 Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 8

(1)   Die zuständigen Behörden können abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(2)   Ergeht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 1 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen und keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von 4 Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 9

(1)   Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die zuständigen Behörden die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Artikel 6 in die Liste in Anhang IV aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Tag in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Tag in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird;

c)

die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von 2 Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 10

(1)   Schuldet eine in Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang IV aufgenommen wurde, so können die zuständigen Behörden abweichend von Artikel 6 Absatz 1 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen von einer in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung für eine Zahlung verwendet werden und

b)

die Zahlung nicht gegen Artikel 6 Absatz 2 verstößt.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach Absatz 1 erteilte Genehmigungen innerhalb von 2 Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 11

(1)   Artikel 6 Absatz 2 hindert Finanz- oder Kreditinstitute nicht daran, eingefrorenen Konten Gelder gutzuschreiben, die von Dritten auf das Konto einer in der Liste aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, sofern die diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- oder Kreditinstitute setzen die betreffende zuständige Behörde unverzüglich von solchen Transaktionen in Kenntnis.

(2)   Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für eingefrorenen Konten gutgeschriebene

a)

Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten;

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem die in Artikel 6 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang IV aufgenommen wurde, oder

c)

Zahlungen aufgrund von in einem Mitgliedstaat ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen,

sofern die Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingefroren werden.

Artikel 12

(1)   Natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sind verpflichtet,

a)

Informationen, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, etwa Informationen über gemäß Artikel 6 Absatz 1 eingefrorene Konten und Beträge oder Informationen über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Gebiet der Union, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die von den dazu verpflichteten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nicht als eingefroren behandelt wurden, unverzüglich der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz haben, sowie — direkt oder über den Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln und

b)

mit der unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich nationaler oder anderer anwendbarer Vorschriften über die Vertraulichkeit von Informationen, die sich im Besitz von Justizbehörden befinden, und im Einklang mit der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwälten und ihren Mandanten, die durch Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert wird. Zu diesem Zweck umfasst dies auch die Kommunikation hinsichtlich Rechtsberatung durch andere zertifizierte Fachleute, die nach nationalem Recht befugt sind, ihre Mandanten in Gerichtsverfahren zu vertreten, soweit diese Rechtsberatung im Zusammenhang mit anhängigen oder künftigen Gerichtsverfahren erbracht wird.

(3)   Zusätzliche Informationen, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(4)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(5)   Die zuständigen Behörden, einschließlich der Durchsetzungsbehörden, der Zollbehörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sowie der Verwalter amtlicher Register, in denen natürliche Personen, juristische Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie unbewegliche oder bewegliche Vermögensgegenstände eingetragen sind, verarbeiten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und erforderlichenfalls der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen, und tauschen sie unverzüglich mit anderen zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats und anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission aus, wenn eine derartige Verarbeitung und ein derartiger Austausch für die verarbeitende oder die entgegennehmende Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich ist, insbesondere wenn sie Verletzungen, Umgehungen oder Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote feststellen.

Artikel 13

(1)   Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   In Anhang IV aufgeführte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind verpflichtet,

a)

innerhalb von 6 Wochen ab dem Tag der Aufnahme in die Liste in Anhang IV Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, die sich in ihrem Eigentum oder Besitz befinden oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen befinden, zu melden und

b)

mit der zuständigen Behörde bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(3)   Die Nichteinhaltung von Absatz 2 dieses Artikels gilt als Beteiligung im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Maßnahmen nach Artikel 6 bezweckt oder bewirkt wird.

(4)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission innerhalb von 2 Wochen über die nach Absatz 2 Buchstabe a erhaltenen Informationen.

(5)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

(6)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der vorliegenden Verordnung sowie den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und nur insoweit, als dies für die Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist.

Artikel 14

(1)   Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, das Einfrieren oder Zurückhalten der Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.

(2)   Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihre Handlungen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Maßnahmen nach dieser Verordnung verstoßen.

Artikel 15

(1)   Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, insbesondere Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

a)

in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen;

b)

natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach dieser Verordnung.

Artikel 16

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen aus, insbesondere über:

a)

nach Artikel 6 eingefrorene Gelder und im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilte Genehmigungen;

b)

Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile nationaler Gerichte.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission sofort ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Anwendung dieser Verordnung berühren könnten.

Artikel 17

(1)   Beschließt der Rat, eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung den in Artikel 2 genannten Maßnahmen zu unterwerfen, so ändert er Anhang IV entsprechend.

(2)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, und eine solche Mitteilung erfolgen kann, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den betreffenden Beschluss und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

(4)   Die Liste in Anhang IV wird in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate überprüft.

(5)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang III auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.

Artikel 18

(1)   Anhang IV enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.

(2)   Anhang IV enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift — soweit bekannt — sowie Funktion oder Beruf. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz umfassen.

Artikel 19

(1)   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen zur Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Vorschriften gemäß Absatz 1 und melden ihr alle späteren Änderungen.

Artikel 20

(1)   Der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen. Zu diesen Aufgaben gehören

a)

im Falle des Rates die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen von Anhang IV;

b)

im Falle des Hohen Vertreters die Ausarbeitung von Änderungen von Anhang IV;

c)

im Falle der Kommission

i)

die Aufnahme des Inhalts von Anhang IV in die elektronisch verfügbare konsolidierte Liste der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die finanziellen Sanktionen der Union unterliegen, und in die interaktive Weltkarte der Unionssanktionen, die beide öffentlich zugänglich sind;

ii)

die Verarbeitung von Informationen über die Auswirkungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, wie etwa dem Wert der eingefrorenen Gelder, und von Informationen über die von den zuständigen Behörden erteilten Genehmigungen.

(2)   Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten relevante Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang, in dem dies für die Ausarbeitung von Anhang IV erforderlich ist

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung werden der Rat, die Kommission und der Hohe Vertreter zum „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.

Artikel 21

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den Websites in Anhang III an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer Websites in Anhang III.

(2)   Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung ihre zuständigen Behörden, einschließlich der Kontaktdaten dieser zuständigen Behörden, und melden ihr alle späteren Änderungen.

(3)   Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang III aufgeführt sind.

Artikel 22

Die nach dieser Verordnung übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 23

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Union, einschließlich ihres Luftraums;

b)

an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen;

c)

für alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;

d)

für alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union;

e)

für alle juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen hinsichtlich aller Geschäfte, die ganz oder teilweise innerhalb der Union getätigt werden.

Artikel 24

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)   ABl. L, 2024/1484, 27.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1484/oj.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(7)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

(8)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).


ANHANG I

Liste der zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen im Sinne von Artikel 2

1.   Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt:

1.1.

Handfeuerwaffen, die nicht von den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (ft) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst werden;

1.2.

Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

2.   Andere als die von Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software.

3.   Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind.

4.   Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt:

a)

Amatol;

b)

Nitroglykol;

c)

Pikrylchlorid.

5.   Bandstacheldraht.

6.   Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm.

7.   Herstellungsausrüstung, die besonders für die Herstellung der in diesem Anhang aufgeführten Güter konstruiert wurde.


ANHANG II

Liste der Ausrüstung, Technologie und Software im Sinne von Artikel 3

Allgemeiner Hinweis

Ungeachtet seines Inhalts gilt dieser Anhang nicht

a)

für Ausrüstung, Technologie oder Software, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführt ist,

b)

Software, die so konzipiert ist, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Lieferanten installieren kann, die frei erhältlich ist und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft wird:

i)

Barverkauf,

ii)

Versandverkauf,

iii)

elektronische Transaktionen oder

iv)

Telefonverkauf

c)

Software, die allgemein zugänglich ist oder

d)

wenn Artikel 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet.

Die Abschnitte A, B, C, D und E beziehen sich auf die in der Verordnung (EU) 2021/821 genannten Abschnitte.

A.

Liste der Ausrüstung

Ausrüstung für tiefe Paketinspektion

Netzüberwachungsausrüstung einschließlich Abhörmanagementausrüstung (IMS) und Intelligence-Ausrüstung für Datenverbindungsvorratsspeicherung

Funkfrequenz-Überwachungsausrüstung

Ausrüstung zum Stören von Funknetzen und der Satellitenkommunikation

Ausrüstung für die Ferneinbringung von Computerviren

Sprechererkennungs- und Sprecherverarbeitungsausrüstung

IMSI (4), MSISDN (5), IMEI (6), TMSI (7) Abhör- und Überwachungsausrüstung

Taktische Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von SMS (8) / GSM (9) / GPS (10) / GPRS (11) / UMTS (12) / CDMA (13)/PSTN (14)

Ausrüstung zum Abhören und zur Überwachung von DHCP (15), SMTP (16) und GTP (17) Informationen

Ausrüstung für die Mustererkennung und die Erstellung von Musterprofilen

Ferngesteuerte Forensikausrüstung

Ausrüstung für die semantische Verarbeitung

Entschlüsselungsausrüstung für WELP- und WPA-Schlüssel

Abhörausrüstung für geschützte und standardisierte Protokolle für die Sprachübermittlung über das Internet (VoIP)

B.

Nicht verwendet

C.

Nicht verwendet

D.

„Software“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

E.

„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der oben unter Buchstabe A beschriebenen Ausrüstung

Ausrüstung, Technologie und Software, die unter diese Abschnitte fällt, ist nur insoweit Gegenstand des vorliegenden Anhangs, als sie von der allgemeinen Beschreibung für „Systeme für das Abhören und die Überwachung des Internets, des Telefonverkehrs und der Satellitenkommunikation“ erfasst wird.

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Überwachung“ die Erfassung, Extrahierung, Entschlüsselung, Aufzeichnung, Verarbeitung, Analyse und Archivierung von Gesprächsinhalten oder Netzdaten.

Fußnoten:

(4)

„IMSI“: International Mobile Subscriber Identity. Eindeutiger Identifizierungscode für jedes Mobilfunkgerät, der fest in der SIM-Karte integriert ist und die Identifizierung der SIM-Karte über GSM- und UMTS-Netze ermöglicht.

(5)

„MSISDN“: Mobile Subscriber Integrated Services Digital Network Number. Nummer zur eindeutigen Identifizierung eines GSM- oder UMTS-Netzteilnehmers. Dies ist die Telefonnummer, die der SIM-Karte eines Mobiltelefons zugeordnet ist und daher — genauso wie eine IMSI — die Identifizierung eines Mobilfunkteilnehmers ermöglicht, aber auch der Anrufvermittlung an den Teilnehmer dient.

(6)

„IMEI“: International Mobile Equipment Identity. In der Regel eindeutige Nummer zur Identifizierung von GSM-, WCDMA- und IDEN-Mobiltelefonen sowie einiger Satellitentelefone. Die Nummer ist zumeist im Batteriefach des Telefons aufgedruckt. Die Überwachung (Abhören) kann mithilfe der IMEI-Nummer sowie der IMSI und MSISDN erfolgen.

(7)

„TMSI“: Temporary Mobile Subscriber Identity. Kennung, die in der Regel zwischen dem Mobilfunkgerät und dem Netz übertragen wird.

(8)

„SMS“: Short Message System.

(9)

„GSM“: Global System for Mobile Communications.

(10)

„GPS“: Global Positioning System.

(11)

„GPRS“: General Package Radio Service.

(12)

„UMTS“: Universal Mobile Telecommunication System.

(13)

„CDMA“: Code Division Multiple Access.

(14)

„PSTN“: Public Switch Telephone Networks.

(15)

„DHCP“: Dynamic Host Configuration Protocol

(16)

„SMTP“: Simple Mail Transfer Protocol.

(17)

„GTP“: GPRS Tunnelling Protocol.

(1)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).


ANHANG III

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Kommission

BELGIEN

https://diplomatie.belgium.be/en/policy/policy_areas/peace_and_security/sanctions

BULGARIEN

https://www.mfa.bg/en/EU-sanctions

TSCHECHIEN

https://fau.gov.cz/en/international-sanctions

DÄNEMARK

https://um.dk/udenrigspolitik/sanktioner

DEUTSCHLAND

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Aussenwirtschaft/embargos-aussenwirtschaftsrecht.html

ESTLAND

https://vm.ee/sanktsioonid-ekspordi-ja-relvastuskontroll/rahvusvahelised-sanktsioonid

IRLAND

https://www.dfa.ie/our-role-policies/ireland-in-the-eu/eu-restrictive-measures/

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

https://www.exteriores.gob.es/es/PoliticaExterior/Paginas/SancionesInternacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

https://mvep.gov.hr/vanjska-politika/medjunarodne-mjere-ogranicavanja/22955

ITALIEN

https://www.esteri.it/it/politica-estera-e-cooperazione-allo-sviluppo/politica_europea/misure_deroghe/

ZYPERN

https://mfa.gov.cy/themes/

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

https://maee.gouvernement.lu/fr/directions-du-ministere/affaires-europeennes/organisations-economiques-int/mesures-restrictives.html

UNGARN

https://kormany.hu/kulgazdasagi-es-kulugyminiszterium/ensz-eu-szankcios-tajekoztato

ΜΑLTA

https://smb.gov.mt/

NIEDERLANDE

https://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

https://www.bmeia.gv.at/themen/aussenpolitik/europa/eu-sanktionen-nationale-behoerden/

POLEN

https://www.gov.pl/web/dyplomacja/sankcje-miedzynarodowe

https://www.gov.pl/web/diplomacy/international-sanctions

PORTUGAL

https://portaldiplomatico.mne.gov.pt/politica-externa/medidas-restritivas

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

https://www.mzv.sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

https://um.fi/pakotteet

SCHWEDEN

https://www.regeringen.se/sanktioner

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion

(GD FISMA)

Rue Joseph II/Jozef II-straat 54

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu


ANHANG IV

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 6

A.   Natürliche Personen

[…]

B.   Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen

[…]


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1485/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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