EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023R2391

Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014, (EU) Nr. 1407/2013, (EU) Nr. 1408/2013 und (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich De-minimis-Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 hinsichtlich des Gesamtbetrags der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen, ihrer Geltungsdauer und anderer Aspekte

C/2023/6585

ABl. L, 2023/2391, 5.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2391/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2391/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2391

5.10.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2391 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2023

zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014, (EU) Nr. 1407/2013, (EU) Nr. 1408/2013 und (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich De-minimis-Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 hinsichtlich des Gesamtbetrags der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen, ihrer Geltungsdauer und anderer Aspekte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

2019 leitete die Kommission eine Bewertung der Leistung der sektorbezogenen Instrumente für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor seit ihrer Annahme im Zeitraum 2014–2015, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission (2), ein, um sie für den Zeitraum 2021–2027 zu ändern oder zu ersetzen. Die Ergebnisse dieser Bewertung haben gezeigt, dass die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 nach wie vor ein relevantes, effizientes und wirksames Instrument (3) für die De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor ist.

(2)

Im Rahmen dieser Bewertung und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt bis zum Erlass der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) weiterhin kleine Beihilfebeträge gewähren konnten, wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission (5) die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

(3)

Im Anschluss an die Konsultation des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen und angesichts der Beiträge, die im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Interessenträger zur Überarbeitung der Instrumente für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor eingingen, wurde mit der Verordnung (EU) 2022/2514 der Kommission (6) die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 bis zum 31. Dezember 2023 verlängert, damit die Kommission ihren Standpunkt zu dieser Angelegenheit abschließend festlegen konnte und sichergestellt wurde, dass die Mitgliedstaaten weiterhin kleine Beihilfebeträge im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewähren können.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gilt derzeit für Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors, einschließlich Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, während die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (7) nur für Unternehmen gilt, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Folglich unterliegen Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, derselben individuellen Obergrenze, die in der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 für Unternehmen festgesetzt ist, die in der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind. Für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gilt jedoch die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (8) festgesetzte höhere individuelle Obergrenze.

(5)

Dass die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen aus verschiedenen Nahrungsmittelketten unterschiedlich behandelt werden, kann letztlich zu einer Verzerrung der Dynamik im Lebensmittelsektor führen. Angesichts der Art der Tätigkeiten bei der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und ihrer Ähnlichkeiten mit anderen Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten sollte die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 für Unternehmen gelten, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Zu diesem Zweck sollten weder Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die für die Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, wie z. B. Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren, noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter in dieser Hinsicht als Verarbeitung oder Vermarktung betrachtet werden.

(6)

Die Verordnungen (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1407/2013 sollten daher geändert werden, damit Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erhalten können. Um die Kohärenz zwischen den De-minimis-Verordnungen zu gewährleisten, sollte die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission (9) in Bezug auf die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auch denselben Ansatz verfolgen. Im Zuge dieser Anpassung sollte auch die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 geändert werden.

(7)

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 sind derzeit kumulative Höchstbeträge für De-minimis-Beihilfen festgelegt, die die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung allen Unternehmen einem Zeitraum von drei Steuerjahren gewähren dürfen. Diese kumulativen Höchstbeträge belaufen sich auf 2,5 % eines jährlichen Fischereiumsatzes, der Fang-, Verarbeitungs- und Aquakulturtätigkeiten umfasst. Angesichts der erforderlichen Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014, (EU) Nr. 1407/2013, (EU) Nr. 1408/2013 und (EU) Nr. 360/2012 sollten diese kumulierten Höchstbeträge überarbeitet werden, um Verarbeitungstätigkeiten auszuschließen. Darüber hinaus ist es notwendig, den Fischereiumsatz in Bezug auf Fang- und Aquakulturtätigkeiten auf der Grundlage aktuellerer Daten für diesen Sektor zu aktualisieren. Insbesondere sollten die kumulierten Höchstbeträge auf dem Dreijahresdurchschnitt des Jahresumsatzes aus Fang- und Aquakulturtätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten basieren, der sich durch Ausklammerung der höchsten und niedrigsten Werte über den Fünfjahreszeitraum von 2014 bis 2018 ergibt. Um die Kontinuität bei der Planung und Verteilung von De-minimis-Beihilfen für die Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und einen ausreichenden Handlungsspielraum für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte nach Auffassung der Kommission kein Mitgliedstaat mehr als 60 % des zuvor im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 festgelegten kumulierten Höchstbetrags verlieren.

(8)

Angesichts des erhöhten Bedarfs an De-minimis-Beihilfen ist es angezeigt, in der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 den individuellen Höchstbetrag, d. h. den Beihilfehöchstbetrag je Unternehmen, anzuheben. Angesichts der Gegebenheiten im Fischerei- und Aquakultursektor erfordert eine solche Erhöhung eine genauere Überwachung der gewährten Beihilfen. Daher sollten die Mitgliedstaaten, die sich für einen solchen höheren individuellen Höchstbetrag entscheiden, verpflichtet werden, ein zentrales Register zu verwenden, um alle gewährten De-minimis-Beihilfen zu erfassen und zu überprüfen, dass weder die individuelle Obergrenze noch die nationale Obergrenze überschritten werden.

(9)

Die Kriterien für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents für Darlehen und Bürgschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 sollten gemäß dem höheren De-minimis-Höchstbetrag angepasst werden.

(10)

Angesichts der Lage der Fischereiflotten in den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage sollten bestimmte Vorhaben, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 fallen, ausnahmsweise nur für diese Gebiete in äußerster Randlage einbezogen werden. Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern machen einen erheblichen Anteil der Fischereiflotten in Gebieten in äußerster Randlage aus, und Vorhaben zur Modernisierung solcher Schiffe sind geeignet, Sicherheitsbedenken insbesondere aufgrund der Veralterung der Flotten und der hohen Exposition gegenüber extremen Witterungsereignissen auszuräumen. Aufgrund der Abgelegenheit, des geringen Umfangs und des handwerklichen Charakters der Fischereitätigkeiten in diesen Gebieten und in Anbetracht der Tatsache, dass De-minimis-Beihilfen für solche Vorhaben den in der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 festgelegten De-minimis-Höchstbeträgen und nationalen Obergrenzen unterliegen, bleiben diese Beihilfen unterhalb eines Niveaus, das den Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt beeinträchtigen kann.

(11)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Austrittsabkommen“), dessen Bestandteil das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden „Protokoll“) ist, ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

(12)

Artikel 126 des Austrittsabkommens sieht einen Übergangszeitraum vor, der am 31. Dezember 2020 endete; seitdem ist das Unionsrecht nicht mehr auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland anwendbar.

(13)

Artikel 10 des Protokolls sieht jedoch vor, dass in Bezug auf bestimmte Maßnahmen, die den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen Nordirland und der Union beeinträchtigen, für das Vereinigte Königreich bestimmte in Anhang 5 des Protokolls aufgeführte Bestimmungen des Unionsrechts, die auch die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 umfassen, gelten.

(14)

Um die Einhaltung der Bestimmungen des Austrittsabkommens und des Protokolls zu gewährleisten, müssen die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 für das gesamte Vereinigte Königreich vorgesehenen kumulierten Höchstbeträge durch den entsprechenden Betrag allein für Nordirland ersetzt werden.

(15)

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollte der kumulierte Höchstbetrag für Nordirland ebenfalls auf der Berechnungsmethode für die Mitgliedstaaten beruhen.

(16)

Um Kontinuität und Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 mit dem für den Fischerei- und Aquakultursektor geltenden Rechtsrahmen, insbesondere der Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission (10), in Einklang zu bringen, ist es angezeigt, ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2029 zu verlängern.

(17)

Die Verordnungen (EU) Nr. 717/2014, (EU) Nr. 1407/2013, (EU) Nr. 1408/2013 und (EU) Nr. 360/2012 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 717/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, mit folgenden Ausnahmen:

a)

Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge erworbener oder vermarkteter Erzeugnisse richtet;

b)

Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittstaaten oder Mitgliedstaaten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden Ausgaben für exportbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang stehen;

c)

Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;

d)

Beihilfen für den Kauf von Fischereifahrzeugen;

e)

Beihilfen für die Modernisierung oder den Austausch von Haupt- oder Hilfsmotoren von Fischereifahrzeugen;

f)

Beihilfen für Vorhaben, die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen, oder für Ausrüstung zur verbesserten Lokalisierung von Beständen;

g)

Beihilfen für den Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;

h)

Beihilfen für die endgültige oder vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen, die die Bedingungen der Artikel 20 und 21 der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) erfüllen;

i)

Beihilfen für die Versuchsfischerei;

j)

Beihilfen für die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;

k)

Beihilfen für direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Unionsrechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.

(2)   Ist ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (*2) der Kommission fallenden Sektoren tätig oder übt es andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten aus, so gilt die genannte Verordnung für Beihilfen, die für letzteren Sektor/letztere Sektoren oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zugutekommen.

(3)   Ist ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur als auch in der unter die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (*3) fallenden Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig, so gilt diese Verordnung für Beihilfen im ersteren Sektor, sofern der betroffene Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.

(4)   Für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung gelten Absatz 1 Buchstaben d bis g in Bezug auf Schiffe mit einer Länge über alles von weniger al 12 Metern nicht für Unternehmen, die in den in Artikel 349 AEUV genannten Gebieten in äußerster Randlage der EU ansässig sind.

(*1)  Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)."

(*3)  Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).“ "

2.

Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung:

„a)

‚Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur‘ die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4);

b)

‚Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen‘ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter.

c)

‚Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur‘ sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses.

(*4)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).“ "

b)

folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)

‚Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 des Vertrags‘ Unternehmen, die ihren Hauptort in einem Gebiet in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 des Vertrags haben und in diesem Gebiet tätig sind.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf über einen Zeitraum von drei Steuerjahren 30 000 EUR nicht übersteigen.“

b)

folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a)   Abweichend von Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen über einen Zeitraum von drei Steuerjahren 40 000 EUR nicht übersteigen darf, sofern der Mitgliedstaat über ein nationales Zentralregister gemäß Artikel 6 Absatz 2 verfügt.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Gesamtsumme der den in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren von den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten De-minimis-Beihilfen darf die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze nicht übersteigen.“

;

d)

die Absätze 5 bis 8 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Die De-minimis-Höchstbeträge gemäß den Absätzen 2 und 2a und die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum von drei Steuerjahren bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.

(6)   Für die Zwecke der in den Absätzen 2 und 2a genannten De-minimis-Höchstbeträge und der im Anhang festgesetzten nationalen Obergrenze wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Bei Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

(7)   Würden die De-minimis-Höchstbeträge gemäß den Absätzen 2 und 2a oder die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.

(8)   Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des betreffenden De-minimis-Höchstbetrags oder der nationalen Obergrenze führt. Vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen gelten weiterhin als rechtmäßig.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2, bei denen das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 150 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 75 000 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft, oder bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2a, bei denen das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die mindestens 50 % des Darlehensbetrags abdecken, und sich der Darlehensbetrag entweder auf 200 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren oder auf 100 000 EUR über einen Zeitraum von zehn Jahren beläuft; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. 2a genannten De-minimis-Höchstbeträge berechnet, oder“

b)

die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.

(5)   Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten gewährt werden, gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen Unternehmen bereitgestellte Kapital den jeweiligen De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt.“

c)

Absatz 6 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

sich die Garantie bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 225 000 EUR bei einer Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 112 500 EUR bei einer Laufzeit von zehn Jahren nicht überschreitet oder sich die Garantie bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2a auf höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und entweder einen Betrag von 300 000 EUR bei einer Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 150 000 EUR bei einer Laufzeit von zehn Jahren nicht überschreitet; bei Garantien mit einem geringeren Betrag oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil der in Artikel 3 Absatz 2 bzw. 2a genannten De-minimis-Höchstbeträge berechnet, oder“

5.

in Artikel 5 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)   Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 fallenden Sektoren tätig ist oder andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, können die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit den De-minimis-Beihilfen für letzteren Sektor/letztere Sektoren oder Tätigkeiten bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 festgelegten einschlägigen Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zugutekommen.

(2)   Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur als auch in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, können die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen mit den im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für die Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.“

6.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen im Einklang mit dieser Verordnung eine De-minimis-Beihilfe zu bewilligen, so teilt er diesem Unternehmen schriftlich oder elektronisch die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimis-Beihilfe im Einklang mit dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung zulässigen Beihilfehöchstbetrag entspricht. Für die Feststellung, ob der einschlägige De-minimis-Höchstbetrag erreicht ist und die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze eingehalten wird, ist dieser Festbetrag maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.“

b)

Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Gewährt ein Mitgliedstaat Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2a, muss er ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen einrichten. Absatz 1 wird von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, nicht mehr angewandt.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Mitgliedstaat gewährt neue De-minimis-Beihilfen gemäß dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht die einschlägigen Höchstbeträge nach Artikel 3 Absätze 2 und 2a übersteigt und auch die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze nicht überschritten wird und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.“

7.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2029.“;

8.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;“

ii)

Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

„aa)

Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird;“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wenn ein Unternehmen sowohl in den in Absatz 1 Buchstabe a, aa, b oder c genannten Bereichen als auch in einem oder mehreren Bereichen tätig ist oder andere Tätigkeiten ausübt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so gilt diese Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Bereichen zugutekommen.“

2.

Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

‚landwirtschaftliche Erzeugnisse‘ die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5);

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).“;"

b)

Die folgenden Buchstaben d, e und f werden angefügt:

„d)

‚Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur‘ die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

e)

‚Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen‘ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter.

f)

‚Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur‘ sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses.“

Artikel 3

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig ist, so gilt die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission (*6) für Beihilfen, die für letzteren Sektor gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.

(*6)  Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).“ "

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

‚landwirtschaftliche Erzeugnisse‘ die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7);

b)

‚Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen‘ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter.

(*7)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).“ "

3.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig ist, können die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten im Agrarerzeugnissektor mit den im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten in letzterem Sektor bis zu dem in der genannten Verordnung festgelegten einschlägigen Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.“

4.

Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen im Einklang mit dieser Verordnung eine De-minimis-Beihilfe zu bewilligen, so teilt er diesem Unternehmen schriftlich oder elektronisch die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimis-Beihilfe im Einklang mit dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung zulässigen Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der einschlägige De-minimis-Höchstbetrag erreicht ist und die nationale Obergrenze sowie die sektoralen Obergrenzen eingehalten werden, dieser Festbetrag maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.“

Artikel 4

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;“

b)

Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

„aa)

Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird;“

c)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sind Unternehmen sowohl in den in Unterabsatz 1 Buchstabe a, aa, b, c oder g genannten Bereichen als auch in Bereichen tätig, die nicht aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind, gilt diese Verordnung nur für Beihilfen, die für diese anderen Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern die Mitgliedstaaten durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Zuweisung der Kosten sicherstellen, dass die im Rahmen dieser Verordnung gewährten De Minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den ausgeschlossenen Bereichen zugutekommen.“

2.

Artikel 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

‚landwirtschaftliche Erzeugnisse‘ die in Anhang I des AEUV aufgeführten Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse;“

b)

Die folgenden Buchstaben d, e und f werden angefügt:

„d)

‚Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur‘ die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8);

e)

‚Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen‘ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter.

f)

‚Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur‘ sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses.

(*8)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).“ "

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

(3)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 14. Dezember 2022, Bericht über die Folgenabschätzung, Begleitunterlage zur Mitteilung der Kommission — Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, Verordnung (EU) …/… der Kommission vom XXX zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (SWD(2022) 408 final).

(4)  Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 702/2014, (EU) Nr. 717/2014 und (EU) Nr. 1388/2014 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer und anderer entsprechender Anpassungen (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15).

(6)  Verordnung (EU) 2022/2514 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 8).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).

(10)  Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82).


ANHANG

Nationale Obergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 3

(in EUR)

Mitgliedstaat

Kumulierte Höchstbeträge je Mitgliedstaat für De-minimis-Beihilfen an in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätige Unternehmen (1)

Belgien

4 496 000

Bulgarien

760 118

Tschechien

1 208 000

Dänemark

20 688 000

Deutschland

22 208 000

Estland

1 572 000

Irland

11 969 529

Griechenland

25 343 906

Spanien

66 336 000

Frankreich

56 551 178

Kroatien

6 372 370

Italien

38 524 000

Zypern

1 324 372

Lettland

1 780 000

Litauen

3 328 000

Luxemburg

0

Ungarn

846 353

Malta

4 234 963

Niederlande

13 633 923

Österreich

613 703

Polen

16 532 000

Portugal

11 786 313

Rumänien

1 443 731

Slowenien

396 000

Slowakei

344 000

Finnland

3 149 148

Schweden

7 544 000

Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland

1 206 336


(1)  Die kumulierten Höchstbeträge der De-minimis-Beihilfen basieren auf dem Dreijahresdurchschnitt des Jahresumsatzes aus Fang- und Aquakulturtätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten, der sich durch Ausklammerung der höchsten und niedrigsten Werte im Fünfjahreszeitraum von 2014 bis 2018 ergibt. Um die Kontinuität bei der Planung und Verteilung von De-minimis-Beihilfen für die Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und einen ausreichenden Handlungsspielraum für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten, wird nach Auffassung der Kommission kein Mitgliedstaat mehr als 60 % des zuvor mit dieser Verordnung festgelegten kumulierten Höchstbetrags verlieren.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2391/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top