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Document 32024R1038

    Verordnung (EU) 2024/1038 der Kommission vom 9. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Toxine T-2 und HT-2 in Lebensmitteln

    C/2024/2135

    ABl. L, 2024/1038, 10.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1038/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1038/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1038

    10.4.2024

    VERORDNUNG (EU) 2024/1038 DER KOMMISSION

    vom 9. April 2024

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Toxine T-2 und HT-2 in Lebensmitteln

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt.

    (2)

    Die Toxine T-2 und HT-2 sind Mykotoxine, die von verschiedenen Fusarienarten produziert werden. Das T-2-Toxin wird rasch in eine große Zahl von Produkten abgebaut, mit den HT-2-Toxin als Hauptmetabolit.

    (3)

    Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) hat 2011 eine wissenschaftliche Stellungnahme zu den Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zusammenhang mit dem Vorkommen der Toxine T-2 und HT-2 in Lebensmitteln und Futtermitteln angenommen (3). Die Behörde legte als Gruppen-TDI für die Summe der Toxine T-2 und HT-2- eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge von 0,1 μg/kg Körpergewicht fest. Die auf den verfügbaren Daten zum Vorkommen beruhenden Schätzungen zur chronischen lebensmittelbedingten Exposition des Menschen gegenüber der Summe der Toxine T-2 und HT-2 liegen unterhalb des Gruppen-TDI für Populationen aller Altersgruppen und geben damit keinen unmittelbaren Anlass zu gesundheitlichen Bedenken.

    (4)

    Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der wissenschaftlichen Stellungnahme von 2011 wurde die Empfehlung 2013/165/EU der Kommission (4) angenommen, um mehr Daten zu T-2- und HT-2-Toxinen in Getreide und Getreideerzeugnissen zu erheben, die jährlichen Schwankungen des Vorkommens besser zu verstehen und mehr Informationen über den Einfluss der Lebensmittelverarbeitung (z. B. Kochen) und agronomischer Faktoren auf das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen zu erhalten.

    (5)

    Im Jahr 2017 nahm die Behörde eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Angemessenheit der Festlegung eines gesundheitsbasierten Richtwerts für die Gruppe der Toxine T-2 und HT-2 und deren modifizierte Formen an (5). Für die Summe der Toxine T-2 und HT-2 und ihrer modifizierten Formen wurde eine akute Gruppenreferenzdosis (Gruppen-ARfD) von 0,3 μg/kg Körpergewicht festgelegt. Zusätzlich wurde für die Summe der Toxine T-2 und HT-2 und ihrer modifizierten Formen ein Gruppen-TDI von 0,02 μg/kg Körpergewicht anstelle des vorherigen Gruppen-TDI von 0,1 μg/kg Körpergewicht festgelegt.

    (6)

    Ebenfalls 2017 veröffentlichte die Behörde eine wissenschaftliche Stellungnahme über die lebensmittelbedingte Exposition von Mensch und Tier gegenüber T-2- und HT-2-Toxinen (6). Die Schätzungen der akuten lebensmittelbedingten Exposition in diesem Bericht deuteten nicht auf eine Überschreitung der von der Behörde festgelegten Gruppen-ARfD hin. Allerdings lag die geschätzte durchschnittliche chronische lebensmittelbedingte Exposition bei Säuglingen, Kleinkindern und anderen Kindern und — im Falle hoher Expositionen — auch bei Jugendlichen über dem Gruppen-TDI, was auf eine mögliche gesundheitliche Gefährdung hindeutet.

    (7)

    Um ein hohes Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten, ist es daher angezeigt, Höchstgehalte für das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Lebensmitteln unter Berücksichtigung der jüngsten Vorkommensdaten festzulegen. Da jedoch nur sehr wenige Daten über das Vorkommen der modifizierten Formen von T-2- und HT-2-Toxinen vorliegen und keine Routinemethode für deren Analyse verfügbar ist, werden die Höchstgehalte zu diesem Zeitpunkt nur für die Summe der Toxine T-2- und HT-2 festgelegt.

    (8)

    Um sicherzustellen, dass eine gute landwirtschaftliche Praxis angewandt wird, um das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Getreide zu minimieren, ist es wichtig, einen Höchstgehalt für unverarbeitetes Getreide festzulegen. Da unverarbeiteter Hafer vor dem Mahlen oder vor der Verwendung in Getreideerzeugnissen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, mit Spelzen in Verkehr gebracht wird, sollte der Höchstgehalt für T-2- und HT-2-Toxine in unverarbeiteten Haferkörnern auf unverarbeitete Haferkörner einschließlich Spelzen anwendbar sein, auch wenn die Spelzen nicht verzehrt werden.

    (9)

    Da das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Haferkörnern am höchsten ist, ist es wichtig, dass zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Haferkörnern weiter zu senken, und dass die Kommission über die erzielten Fortschritte und die neuen Daten zum Vorkommen informiert wird, damit in Zukunft die Höchstgehalte für T-2- und HT-2-Toxine in Haferkörnern und Haferkornerzeugnissen gesenkt werden können.

    (10)

    Dementsprechend sollte die Verordnung (EU) 2023/915 geändert werden.

    (11)

    Es ist angezeigt, für Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, einen Übergangszeitraum vorzusehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass bestimmte unter diese Verordnung fallende Lebensmittel eine lange Haltbarkeitsdauer haben.

    (12)

    Damit sich die Wirtschaftsakteure auf die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten neuen Vorschriften vorbereiten können, sollte bis zur Anwendung der neuen Höchstgehalte ein angemessener Zeitraum eingeräumt werden.

    (13)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5)   Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise teilen der Kommission bis zum 1. Januar 2028 die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Verringerung der Kontamination von Hafer und Hafererzeugnissen mit T-2- und HT-2- Toxinen mit.

    Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise übermitteln der Behörde regelmäßig die Daten über das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxinen in Hafer und Haferprodukten.“

    2.

    Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Die im Anhang aufgeführten Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. April 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 103).

    (3)  Scientific opinion on the risks for animal and public health related to the presence of T-2 and HT-2 toxin in food and feed (EFSA Journal 2011;9(12):2481, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2011.2481).

    (4)  Empfehlung 2013/165/EU der Kommission vom 27. März 2013 über das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 12).

    (5)  Scientific opinion on the appropriateness to set a group health based guidance value for T2 and HT2 toxin and its modified forms (EFSA Journal 2017;15(1):4655, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4655).

    (6)  Scientific report on human and animal dietary exposure to T-2 and HT-2 toxin (EFSA Journal 2017;15(8):4972, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4972).


    ANHANG

    In Anhang I Abschnitt 1 (Mykotoxine) der Verordnung (EU) 2023/915 wird der folgende Eintrag 1.9 (T-2- und HT-2-Toxine) angefügt:

    „1.9

    T-2- und HT-2-Toxine

    Höchstgehalt (μg/kg)

    Anmerkungen

     

     

    Summe der Toxine T-2 und HT-2

    Für die Summe der Toxine T-2- und HT-2 beziehen sich die Höchstgehalte auf die Untergrenzen (‚lower bound‘), die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

    1.9.1

    Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.9.1.1, 1.9.1.2, 1.9.1.3 und 1.9.1.4 aufgeführten Erzeugnisse

    50

    Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis.

    Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

    1.9.1.1

    Unverarbeitete Braugerstenkörner

    200

    Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Braugerstenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

    1.9.1.2

    Andere unverarbeitete Gerstenkörner als Braugerstenkörner

    150

    Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Gerstenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

    1.9.1.3

    Unverarbeitete Maiskörner und unverarbeitete Hartweizenkörner

    100

    Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind.

    Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner und unverarbeitete Hartweizenkörner, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

    1.9.1.4

    Unverarbeitete Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden

    1 250

    Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Haferkörner mit Spelzen, die im Hinblick auf die erste Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden.

    Der Höchstgehalt gilt für die Haferkörner einschließlich Spelzen, die nicht verzehrt werden.

    1.9.2

    Getreideerzeugnisse, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.9.2.1 und 1.9.2.2 aufgeführten Erzeugnisse

    20

    Ausgenommen Reis.

    1.9.2.1

    Hafer, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird

    100

     

    1.9.2.2

    Gerste, Mais und Hartweizen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden

    50

     

    1.9.3

    Mahlerzeugnisse aus Getreidearten, außer die unter 1.9.3.1 und 1.9.3.2 aufgeführten Erzeugnisse

    20

    Ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis.

    1.9.3.1

    Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschließlich Haferkleie)

    100

     

    1.9.3.2

    Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais

    50

     

    1.9.4

    Backwaren, ausgenommen die unter 1.9.5 aufgeführten Erzeugnisse, Teigwaren, Getreide-Snacks und Frühstücksgetreide, außer die unter 1.9.6, 1.9.7 und 1.9.8 aufgeführten Erzeugnisse

    20

    Ausgenommen Reiserzeugnisse.

    Einschließlich Kleingebäck.

    Teigwaren bezeichnen Teigwaren (trocken) mit einem Wassergehalt von ca. 12 %.

    1.9.5

    Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 90 %

    100

    Ausgenommen Reiserzeugnisse.

    Einschließlich Kleingebäck.

    1.9.6

    Haferflocken

    100

     

    1.9.7

    Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer

    50

     

    1.9.8

    Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer

    75

     

    1.9.9

    Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3)

    10

    Ausgenommen Reiserzeugnisse.

    Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.

    1.9.10

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind

    10

    Ausgenommen Reiserzeugnisse.

    Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird.“


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1038/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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