Acest document este un extras de pe site-ul EUR-Lex
Document 02012R1025-20230709
Regulation (EU) No 1025/2012 of the European Parliament and of the Council of 25 October 2012 on European standardisation, amending Council Directives 89/686/EEC and 93/15/EEC and Directives 94/9/EC, 94/25/EC, 95/16/EC, 97/23/EC, 98/34/EC, 2004/22/EC, 2007/23/EC, 2009/23/EC and 2009/105/EC of the European Parliament and of the Council and repealing Council Decision 87/95/EEC and Decision No 1673/2006/EC of the European Parliament and of the Council (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance
Text consolidat: Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR
In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:
Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Art der Änderung | Betreffende Passage | Datum des Wirksamwerdens |
---|---|---|---|
32023R0988 | Geändert durch | Artikel 10 Absatz 7 | 13/12/2024 |
32023R0988 | Geändert durch | Artikel 11 Absatz 1 | 13/12/2024 |
32023R0988 | Geändert durch | Artikel 11 Absatz 3 | 13/12/2024 |
32023R0988 | Geändert durch | Artikel 11 Absatz 2 | 13/12/2024 |
02012R1025 — DE — 09.07.2023 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) |
Geändert durch:
|
|
Amtsblatt |
||
Nr. |
Seite |
Datum |
||
RICHTLINIE 2014/28/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 |
L 96 |
1 |
29.3.2014 |
|
RICHTLINIE 2014/29/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 |
L 96 |
45 |
29.3.2014 |
|
RICHTLINIE 2014/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 |
L 96 |
107 |
29.3.2014 |
|
RICHTLINIE 2014/32/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 |
L 96 |
149 |
29.3.2014 |
|
RICHTLINIE 2014/33/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 |
L 96 |
251 |
29.3.2014 |
|
RICHTLINIE 2014/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 |
L 96 |
309 |
29.3.2014 |
|
RICHTLINIE (EU) 2015/1535 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. September 2015 |
L 241 |
1 |
17.9.2015 |
|
VERORDNUNG (EU) 2022/2480 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 |
L 323 |
1 |
19.12.2022 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. Oktober 2012
zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsorganisationen, den Mitgliedstaaten und der Kommission, für die Erarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung für Produkte und für Dienstleistungen zur Unterstützung von Rechtsvorschriften und von politischen Maßnahmen der Union, für die Identifizierung referenzierbarer technischer IKT-Spezifikationen sowie für die Finanzierung europäischer Normung und Beteiligung der Interessenträger an europäischer Normung.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet
„Norm“ eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:
a) |
„internationale Norm“ : eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde; |
b) |
„europäische Norm“ : eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde; |
c) |
„harmonisierte Norm“ : eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde; |
d) |
„nationale Norm“ : eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde; |
„Dokument der europäischen Normung“: jede sonstige technische Spezifikation mit Ausnahme europäischer Normen, die von einer europäischen Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wird, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist;
„Normentwurf“: ein Schriftstück, das den Text von technischen Spezifikationen für ein bestimmtes Thema enthält und dessen Annahme nach dem einschlägigen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der das Schriftstück als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur Stellungnahme oder für eine öffentliche Anhörung veröffentlicht wurde;
„technische Spezifikation“: ein Schriftstück, in dem die technischen Anforderungen dargelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder ein System zu erfüllen hat, und das einen oder mehrere der folgenden Punkte enthält:
die Eigenschaften, die ein Produkt erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Leistung, Interoperabilität, Umweltverträglichkeit, Gesundheit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an die Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung des Produkts sowie die Konformitätsbewertungsverfahren;
die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 38 Absatz 1 AEUV, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und Arzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Produkte, sofern sie die Eigenschaften dieser Erzeugnisse beeinflussen;
die Eigenschaften, die eine Dienstleistung erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Leistung, Interoperabilität, Umweltverträglichkeit, Gesundheit oder Sicherheit, einschließlich der Anforderungen an die Informationen, die der Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen muss;
die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten ( 1 ) in Bezug auf ihre wesentlichen Eigenschaften;
„technische IKT-Spezifikation“: eine technische Spezifikation im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien;
„Produkt“: alle Produkte, die gewerblich hergestellt wurden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse auf Fischbasis;
„Dienstleistung“: jede in Artikel 57 AEUV definierte selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;
„europäische Normungsorganisation“: eine in Anhang I aufgeführte Organisation;
„internationale Normungsorganisation“: die Internationale Normenorganisation (ISO), die Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC) und die Internationale Fernmeldeunion (ITU);
„nationale Normungsorganisation“: eine Organisation die der Kommission von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 dieser Verordnung mitgeteilt worden ist.
KAPITEL II
TRANSPARENZ UND BETEILIGUNG VON INTERESSENTRÄGERN
Artikel 3
Transparenz der Arbeitsprogramme von Normungsorganisationen
Im Arbeitsprogramm sind in Bezug auf jede Norm und jedes Dokument der europäischen Normung Angaben zu machen über
den Gegenstand;
den Stand der Entwicklung der Normen und der Dokumente der europäischen Normung;
die Verweise auf internationale Normen, die als Grundlage herangezogen wurden.
Artikel 4
Transparenz von Normen
Nationale Normungsorganisationen müssen:
den Zugang zu Entwürfen nationaler Normen in einer Weise gewährleisten, die allen einschlägigen Kreisen, insbesondere denjenigen in einem anderen Mitgliedstaat, Gelegenheit gibt, Kommentare zu übermitteln;
anderen nationalen Normungsorganisationen die passive oder aktive Teilnahme an den geplanten Arbeiten durch Entsendung eines Beobachters ermöglichen.
Artikel 5
Beteiligung von Interessenträgern an der europäischen Normung
Die europäischen Normungsorganisationen fördern und erleichtern eine angemessene Vertretung und wirkungsvolle Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich KMU, Verbraucherorganisationen sowie von Interessenträgern ökologischer und sozialer Interessen, an ihren Normungstätigkeiten. Sie fördern und erleichtern diese Vertretung und Teilnahme insbesondere über die europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, auf der Ebene der Ausarbeitung politischer Maßnahmen und auf den nachfolgend genannten Entwicklungsstufen europäischer Normen und von Dokumenten der europäischen Normung:
Vorschlag und Annahme neuer Arbeitspunkte;
fachspezifische Diskussionen über Vorschläge;
Vorlage von Stellungnahmen zu Entwürfen;
Überprüfung von bestehenden europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung;
Verbreitung von Informationen über angenommene europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung sowie Sensibilisierung der Öffentlichkeit dafür.
Artikel 6
Zugang von KMU zu Normen
Die nationalen Normungsorganisationen fördern und erleichtern den Zugang von KMU zu Normen und Prozessen der Erarbeitung von Normen, um ein höheres Maß an Beteiligung am Normungssystem zu erreichen, beispielsweise durch
die Angabe der Normungsvorhaben in ihrem jährlichen Arbeitsprogramm, die für KMU von besonderem Interesse sind;
die Gewährung des Zugangs für KMU zu Normungstätigkeiten, ohne sie zur Mitgliedschaft in einer nationalen Normungsorganisation zu verpflichten;
den freien Zugang oder die Gewährung von Sondertarifen bezüglich der Beteiligung an Normungstätigkeiten;
den freien Zugang für KMU zu Normentwürfen;
die kostenlose Bereitstellung von Kurzfassungen von Normen auf ihren Websites;
Sondertarife für die Bereitstellung von Normen oder Normenpakete zu ermäßigten Preisen.
Artikel 7
Beteiligung von Behörden an der europäischen Normung
Die Mitgliedstaaten fördern, sofern angemessen, die Beteiligung von Behörden, einschließlich der Marktüberwachungsbehörden, an den nationalen Normungstätigkeiten zum Zweck der Erarbeitung oder Überarbeitung von Normen im Wege der Beauftragung durch die Kommission gemäß Artikel 10.
KAPITEL III
EUROPÄISCHE NORMEN UND DOKUMENTE DER EUROPÄISCHEN NORMUNG ZUR UNTERSTÜTZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN UND DER POLITIK DER UNION
Artikel 8
Jährliches Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung
Artikel 9
Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen
Die Forschungseinrichtungen der Kommission tragen zur Vorbereitung des in Artikel 8 genannten jährlichen Arbeitsprogramms der Union für die europäische Normung bei und leisten europäischen Normungsorganisationen in ihren Fachbereichen wissenschaftliche Unterstützung, damit in den europäischen Normen die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftliche Bedürfnisse wie ökologische Nachhaltigkeit und Sicherheitsanliegen berücksichtigt werden.
Artikel 10
Normungsaufträge für europäische Normungsorganisationen
Unbeschadet anderer beratender Stellungnahmen stellt jede europäische Normungsorganisation sicher, dass die folgenden Entscheidungen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung nach Absatz 1 ausschließlich von Vertretern der nationalen Normungsorganisationen im zuständigen Entscheidungsgremium dieser Organisation getroffen werden:
Entscheidungen über die Annahme und Ablehnung von Normungsaufträgen,
Entscheidungen über die Annahme neuer Arbeitspunkte, die für die Erfüllung des Normungsauftrags erforderlich sind, und
Entscheidungen über die Annahme, Überarbeitung und Zurückziehung von europäischen Normen oder Dokumenten der europäischen Normung.
Artikel 11
Formelle Einwände gegen harmonisierte Normen
Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, hat dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis zu setzen, und die Kommission entscheidet nach Konsultation des durch die entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors,
die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen oder nicht oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen;
die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.
Artikel 12
Notifizierung der Organisationen der Interessenträger
Die Kommission richtet ein Notifizierungssystem für alle Interessenträger einschließlich der europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, ein, um zweckmäßige Konsultation und Marktrelevanz zu gewährleisten, bevor
das jährliche Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung nach Artikel 8 Absatz 1 verabschiedet wird;
die Normungsaufträge nach Artikel 10 verabschiedet werden;
Entscheidungen über formelle Einwände gegen harmonisierte Normen nach Artikel 11 Absatz 1 getroffen werden;
eine Entscheidung über die Identifizierung von technischen IKT-Spezifikationen nach Artikel 13 getroffen wird;
die in Artikel 20 genannten delegierten Rechtsakte erlassen werden.
KAPITEL IV
TECHNISCHE IKT-SPEZIFIKATIONEN
Artikel 13
Identifizierung referenzierbarer technischer IKT-Spezifikationen
Artikel 14
Verwendung von technischen IKT-Spezifikationen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Die in Artikel 13 dieser Verordnung genannten technischen IKT-Spezifikationen sind gemeinsame technische Spezifikationen gemäß den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.
KAPITEL V
FINANZIERUNG DER EUROPÄISCHEN NORMUNG
Artikel 15
Finanzierung von Normungsorganisationen durch die Union
Die Finanzierung durch die Union kann den europäischen Normungsorganisationen für folgende Normungstätigkeiten gewährt werden:
die Entwicklung und Überarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung, wenn sie für die Unterstützung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen der Union erforderlich sind;
die Überprüfung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung in Bezug auf ihre Qualität und Konformität mit den entsprechenden Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union;
die Ausführung von Arbeiten, mit denen europäische Normung vorbereitet oder begleitet werden, beispielsweise Studien, Kooperationsmaßnahmen einschließlich internationaler Kooperation, Seminare, Bewertungen, vergleichende Analysen, Forschungsarbeiten, Laborarbeiten, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung sowie Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Zeiträume für die Erarbeitung und die Überarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung verkürzt werden, unbeschadet der Grundprinzipien, insbesondere der Grundsätze der Offenheit, der Qualität, der Transparenz und des Konsenses zwischen allen Interessenträgern;
die Tätigkeiten der zentralen Sekretariate der europäischen Normungsorganisationen wie Politikkonzipierung, Koordinierung der Normungstätigkeiten, Erledigung der fachspezifischen Arbeit und Bereitstellung von Informationen an die interessierten Kreise;
die Übersetzung von europäischen Normen oder Dokumenten der europäischen Normung, die zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union verwendet werden, in die Amtssprachen der Union, die nicht die Arbeitssprachen der europäischen Normungsorganisationen sind, oder in hinreichend begründeten Fällen in andere Sprachen als die Amtssprachen der Union;
die Erstellung von Informationen, mit denen europäische Normen oder Dokumente der europäischen Normung erklärt, ausgelegt und vereinfacht werden können, einschließlich Benutzerhandbücher, Zusammenfassungen von Normen, Informationen über vorbildliche Verfahren und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Strategien und Ausbildungsprogramme;
Tätigkeiten zur Durchführung von Programmen zur technischen Unterstützung, zur Zusammenarbeit mit Drittländern und zur Förderung und Aufwertung des europäischen Normungssystems, europäischer Normen und von Dokumenten der europäischen Normung bei interessierten Kreisen innerhalb der Union und auf internationaler Ebene.
Die Finanzhilfen der Union können auch folgenden Einrichtungen gewährt werden:
nationalen Normungsorganisationen für die in Absatz 1 genannten Normungstätigkeiten, die sie gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen durchführen;
anderen Einrichtungen, die gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen mit Beiträgen zu den unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten oder mit der Ausführung der in Absatz 1 Buchstaben c und g genannten Tätigkeiten betraut sind.
Artikel 16
Finanzierung anderer europäischer Organisationen durch die Union
Die Finanzierung durch die Union kann den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, für folgende Tätigkeiten gewährt werden:
Funktionsweise dieser Organisationen und ihre Tätigkeiten in Bezug auf die europäische und internationale Normung, einschließlich der Erledigung der fachspezifischen Arbeit und der Bereitstellung von Informationen an Mitglieder und interessierte Kreise;
Bereitstellung von juristischem und technischem Fachwissen – einschließlich Studien – im Zusammenhang mit der Bewertung des Bedarfs an und der Erarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung sowie Fortbildung für Sachverständige;
die Teilnahme an der fachspezifischen Arbeit in Bezug auf die Entwicklung und Überarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung, wenn sie für die Unterstützung von Rechtsvorschriften und den politischen Maßnahmen der Union erforderlich sind;
die Förderung europäischer Normen und von Dokumenten der europäischen Normung sowie Informationen für interessierte Kreise, einschließlich KMU und Verbraucher, über Normen und deren Anwendung.
Artikel 17
Finanzierungsmodalitäten
Die Finanzierung durch die Union erfolgt in Form von
Zuschüssen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder von Verträgen nach Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zugunsten von
europäischen Normungsorganisationen und nationalen Normungsorganisationen zur Ausführung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Tätigkeiten;
Einrichtungen, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in einem Basisrechtsakt genannt sind und gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten ausführen;
Zuschüssen nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder Verträgen nach Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zugunsten von sonstigen in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen
für Beiträge zur Erarbeitung und Überarbeitung von europäischen Normen oder Dokumenten der europäischen Normung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a;
für vorbereitende oder begleitende Arbeiten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c;
für die Tätigkeiten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g;
Zuschüssen nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten der europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 16.
Die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen können wie folgt finanziert werden:
durch maßnahmenbezogene Zuschüsse;
durch Betriebskostenzuschüsse im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 zugunsten der europäischen Normungsorganisationen und der europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen. Bei wiederholter Gewährung von Betriebskostenzuschüssen wird deren Betrag nicht automatisch gesenkt.
Außer in hinreichend begründeten Fällen werden Zuschüsse für die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Normungstätigkeiten als Pauschalbeträge und für die Normungstätigkeiten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a nach Erfüllen folgender Bedingungen gezahlt:
europäische Normen oder Dokumente der europäischen Normung, die von der Kommission gemäß Artikel 10 in Auftrag gegeben wurden, werden innerhalb eines Zeitraums angenommen oder überprüft, der den im vorgenannten Artikel genannten Zeitraum nicht übersteigt.
KMU, Verbraucherorganisationen sowie ökologische und soziale Interessenträger sind gemäß Artikel 5 Absatz 1 in angemessener Weise bei den europäischen Normungstätigkeiten vertreten und können sich in angemessener Weise an den europäischen Normungstätigkeiten beteiligen.
Artikel 18
Verwaltungsmaßnahmen
Die von der Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Normungstätigkeiten festgesetzten Mittel können auch die Verwaltungsausgaben für die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Rechnungsprüfungen und Bewertungen abdecken, die unmittelbar für die Umsetzung der Artikel 15, 16 und 17 erforderlich sind, einschließlich Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetzwerke zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die die Kommission für die Normungstätigkeiten beanspruchen kann.
Artikel 19
Schutz der finanziellen Interessen der Union
KAPITEL VI
DELEGIERTE RECHTSAKTE, AUSSCHUSS, BERICHTERSTATTUNG
Artikel 20
Delegierte Rechtsakte
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge delegierte Rechtsakte nach Artikel 21 zu erlassen, um
die in Anhang I enthaltene Liste europäischer Normungsorganisationen im Hinblick auf Namens- oder Strukturänderungen zu aktualisieren;
die Kriterien, die für europäische Organisationen von Interessenträgern gelten, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale Gemeinnützigkeit und Repräsentativität anzupassen. Die genannten Anpassungen dürfen nicht die Aufstellung neuer Kriterien oder den Wegfall bisher bestehender Kriterien oder Organisationskategorien zur Folge haben.
Artikel 21
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 22
Ausschussverfahren
Artikel 23
Zusammenarbeit des Ausschusses mit Normungsorganisationen und Interessenträgern
Der in Artikel 22 Absatz 1 genannte Ausschuss arbeitet mit den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, zusammen.
Artikel 24
Berichte
Die europäischen Normungsorganisationen übermitteln der Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung. Dieser enthält ausführliche Angaben über
die Anwendung der Artikel 4, 5, 10, 15 und 17;
die Vertretung von KMU, Verbraucherorganisationen, ökologischen sowie sozialen Interessenträgern in nationalen Normungsorganisationen;
die Vertretung von KMU auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 3 genannten jährlichen Berichte;
den Einsatz der IKT im Normungssystem;
die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Normungsorganisationen und den europäischen Normungsorganisationen.
Artikel 25
Überprüfung
Die Kommission bewertet bis 2. Januar 2015 die Auswirkungen des in Artikel 10 vorgesehenen Verfahrens auf den Zeitbedarf für die Erteilung von Normungsaufträgen. Die Kommission legt die Ergebnisse der Bewertung in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Änderungen
Folgende Bestimmungen werden gestrichen:
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG;
▼M1 —————
▼M6 —————
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/25/EG;
Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 95/16/EG;
Artikel 6 der Richtlinie 97/23/EG;
▼M4 —————
Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2007/23/EG;
▼M5 —————
▼M2 —————
Verweise auf diese gestrichenen Bestimmungen gelten als Verweise auf Artikel 11 dieser Verordnung.
▼M7 —————
Artikel 27
Nationale Normungsorganisationen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Normungsorganisationen mit.
Die Kommission veröffentlicht eine Liste nationaler Normungsorganisationen und alle Aktualisierungen dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 28
Übergangsbestimmungen
In Rechtsakten der Union, die eine Vermutung der Konformität mit wesentlichen Anforderungen durch die Anwendung solcher harmonisierter Normen begründen, die im Einklang mit der Richtlinie 98/34/EG angenommen wurden, gelten Verweise auf die Richtlinie 98/34/EG als Verweise auf diese Verordnung; davon ausgeschlossen sind Verweise auf den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingerichteten Ausschuss in Bezug auf technische Vorschriften.
In Fällen, in denen ein Rechtsakt der Union ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen vorsieht, wird Artikel 11 dieser Verordnung nicht auf diesen Rechtsakt angewandt.
Artikel 29
Aufhebung
Der Beschluss Nr. 1673/2006/EG und der Beschluss 87/95/EWG werden aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobenen Beschlüsse gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser Verordnung zu lesen.
Artikel 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
EUROPÄISCHE NORMUNGSORGANISATIONEN
1. |
CEN — Europäisches Komitee für Normung |
2. |
Cenelec — Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung |
3. |
ETSI — Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen |
ANHANG II
ANFORDERUNGEN FÜR DIE IDENTIFIZIERUNG TECHNISCHER IKT-SPEZIFIKATIONEN
1. Die technischen Spezifikationen haben Marktakzeptanz erreicht und ihre Verwendungen hemmen nicht die Interoperabilität bei der Verwendung bereits bestehender europäischer und/oder internationaler Normen. Das Vorliegen von Marktakzeptanz kann von verschiedenen Verkäufern durch operationelle Beispiele konformer Verwendungen nachgewiesen werden.
2. Die technischen Spezifikationen sind insofern kohärent, als sie nicht im Widerspruch zu europäischen Normen stehen, d. h. sie beziehen sich auf Bereiche, in denen während eines angemessenen Zeitraums die Verabschiedung neuer europäischer Normen nicht vorgesehen ist, in denen bestehende Normen keine Marktakzeptanz erreichen konnten oder veraltet sind und in denen während eines angemessenen Zeitraums die Umsetzung der technischen Spezifikationen in Dokumenten der europäischen Normung nicht vorgesehen ist.
3. Die technischen Spezifikationen wurden von einer gemeinnützigen Organisation erarbeitet; dabei handelt es sich um einen Berufs-, Industrie- oder Handelsverband oder eine andere Vereinigung, die in ihrem Fachgebiet technische IKT-Spezifikationen entwickelt und die keine europäische Normungsorganisation und keine nationale oder internationale Normungsorganisation ist; die dabei angewandten Verfahren erfüllen folgende Kriterien:
Offenheit:
Die technischen Spezifikationen wurden auf der Grundlage einer offenen Entscheidungsfindung entwickelt, die allen interessierten Kreisen des (der) von diesen technischen Spezifikation betroffenen Marktes (Märkte) zugänglich war.
Konsens:
Das Entscheidungsverfahren wurde auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Konsens durchgeführt und bevorzugte keinen bestimmten Interessenträger. Konsens bedeutet die allgemeine Zustimmung, die durch das Fehlen aufrechterhaltenen Widerspruches gegen wesentliche Inhalte seitens irgendeines wichtigen Anteiles der betroffenen Interessen und durch ein Verfahren gekennzeichnet ist, das versucht, die Gesichtspunkte aller betroffenen Kreise zu berücksichtigen und alle Gegenargumente auszuräumen. Konsens bedeutet nicht Einstimmigkeit.
Transparenz:
Alle Informationen in Bezug auf die fachspezifischen Diskussionen und die Entscheidungsfindung wurden archiviert und gekennzeichnet.
Informationen über neue Normungstätigkeiten wurden mit geeigneten und gut zugänglichen Mitteln öffentlich und breit bekanntgegeben.
Um für Ausgewogenheit zu sorgen, wurde die Teilnahme aller einschlägigen Arten von interessierten Kreisen angestrebt.
Stellungnahmen von interessierten Kreisen wurden geprüft und beantwortet.
4. Die technischen Spezifikationen genügen den folgenden Anforderungen:
Pflege: Die fortlaufende Unterstützung und Pflege veröffentlichter Spezifikationen wird über einen längeren Zeitraum hinweg sichergestellt.
Verfügbarkeit: Spezifikationen werden der Öffentlichkeit zu angemessenen Bedingungen (gegen ein zumutbares Entgelt oder kostenfrei) zur Anwendung und Nutzung zugänglich gemacht.
Lizenzen für jene Rechte des geistigen Eigentums, die für die Verwendung von Spezifikationen von wesentlicher Bedeutung sind, werden an Interessenten nach dem FRAND-Grundsatz (Lizenzvergabe zu fairen, vernünftigen und nicht diskriminierenden Bedingungen) vergeben; im Ermessen des Rechteinhabers schließt dies eine Lizenzvergabe ohne Gegenleistung für wesentliche Rechte des geistigen Eigentums ein.
Relevanz:
Die Spezifikationen sind wirksam und relevant.
Spezifikationen müssen den Bedürfnissen des Marktes entsprechen und die rechtlichen Anforderungen erfüllen.
Neutralität und Stabilität:
Spezifikationen sind nach Möglichkeit stets leistungsorientiert und basieren nicht auf baulichen oder beschreibenden Eigenschaften.
Spezifikationen verzerren nicht den Markt und beschränken nicht die Möglichkeiten von Anwendern, den auf ihnen aufbauenden Wettbewerb und auf ihnen aufbauende Innovationen zu entwickeln.
Spezifikationen stützen sich auf fortschrittliche wissenschaftliche und technische Entwicklungen.
Qualität:
Qualität und Detailtiefe sind hinreichend, um die Entwicklung einer Vielfalt an konkurrierenden Anwendungen und interoperablen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen.
Standardisierte Schnittstellen werden von niemand außer den Organisationen, die die technischen Spezifikationen angenommen haben, verborgen oder kontrolliert.
ANHANG III
FÜR EINE FINANZIERUNG DURCH DIE UNION IN BETRACHT KOMMENDE EUROPÄISCHE ORGANISATIONEN VON INTERESSENTRÄGERN
1. Eine europäische Organisation zur Vertretung der KMU bei europäischen Normungstätigkeiten
ist nichtstaatlicher Art und verfolgt keinen Erwerbszweck;
verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung der Interessen von KMU im Normungsprozess auf europäischer Ebene, ihre Sensibilisierung für Normung und ihre Motivierung zur Beteiligung an Normungsverfahren und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;
wurde von Organisationen ohne Erwerbszweck, die die KMU in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten vertreten, damit beauftragt, die Interessen von KMU im Normungsprozess auf europäischer Ebene zu vertreten.
2. Eine europäische Organisation zur Vertretung der Verbraucher bei europäischen Normungstätigkeiten
ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck und ist unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und frei von sonstigen Interessenkonflikten;
verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung der Interessen von Verbrauchern im Normungsprozess auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;
wurde von nationalen Verbraucherorganisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten damit beauftragt, die Interessen von Verbrauchern im Normungsprozess auf europäischer Ebene zu vertreten.
3. Eine europäische Organisation zur Vertretung von ökologischen Interessen bei europäischen Normungstätigkeiten
ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck und ist unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und frei von sonstigen Interessenkonflikten;
verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung von ökologischen Interessen im Normungsprozess auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;
wurde von nationalen Umweltorganisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten damit beauftragt, ökologische Interessen im Normungsprozess auf europäischer Ebene zu vertreten.
4. Eine europäische Organisation zur Vertretung sozialer Interessen bei europäischen Normungstätigkeiten
ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck und ist unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und frei von sonstigen Interessenkonflikten;
verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung sozialer Interessen im Normungsprozess auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;
wurde von nationalen gesellschaftlichen Organisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten damit beauftragt, soziale Interessen im Normungsprozess auf europäischer Ebene zu vertreten.
ANHANG IV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 98/34/EG |
Diese Verordnung |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 |
— |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 8 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9 |
Artikel 2 Absatz 8 |
Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10 |
Artikel 2 Absatz 10 |
Artikel 2 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 3 |
Artikel 3 Absätze 3 und 4 |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 27 |
Artikel 2 Absatz 5 |
Artikel 20 Buchstabe a |
Artikel 3 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 3 Absätze 3 und 5 und Artikel 4 Absatz 4 |
Artikel 4 Absatz 2 |
— |
Artikel 6 Absatz 3, erster Gedankenstrich |
— |
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a |
Artikel 20 Buchstabe a |
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b |
— |
Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe e |
Artikel 10 Absatz 2 |
Anhang I |
Anhang I |
Anhang II |
Artikel 27 |
Beschluss Nr. 1673/2006/EG |
Diese Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 und 3 |
Artikel 15 |
Artikel 4 |
— |
Artikel 5 |
Artikel 17 |
Artikel 6 Absatz 1 |
Artikel 18 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 24 Absatz 3 |
Artikel 7 |
Artikel 19 |
Beschluss Nr. 87/95/EWG |
Diese Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Artikel 13 |
Artikel 4 |
Artikel 8 |
Artikel 5 |
Artikel 14 |
Artikel 6 |
— |
Artikel 7 |
— |
Artikel 8 |
Artikel 24 Absatz 3 |
Artikel 9 |
— |
( 1 ) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.