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Document 32023R2122

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2023/6783

    ABl. L, 2023/2122, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2122/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/10/2023

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2122/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2122

    18.10.2023

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2122 DER KOMMISSION

    vom 12. Oktober 2023

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 30f Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nachdem die Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinien (EU) 2023/958 (2) und (EU) 2023/959 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates geändert wurde, bedarf die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (4) der Überarbeitung, um Vorschriften für Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen aufzunehmen sowie Vorschriften über Biomasse und Biogas und über die Überwachung der Prozessemissionen von Karbonaten und nicht karbonatischen Materialien festzulegen. Die Bestimmungen über den Luftverkehr sollten überarbeitet werden. Mit der Änderung wird auch ein separates, jedoch paralleles Emissionshandelssystem eingeführt, das auf Brennstoffe angewandt wird, die im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in weiteren, nicht unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden industriellen Sektoren („Gebäude- und Straßenverkehrssektor sowie andere Sektoren“) verwendet werden. Es sollten neue Bestimmungen und Anhänge über die Emissionsüberwachung und -berichterstattung in den betreffenden Sektoren hinzugefügt werden. Die bestehenden Vorschriften und Bestimmungen über die Emissionsüberwachung und -berichterstattung sollten entsprechend angepasst werden.

    (2)

    Es sollten neue Begriffsbestimmungen hinzugefügt werden, um den Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG, einschließlich der Ausweitung der Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften auf neue Sektoren, Rechnung zu tragen.

    (3)

    Durch die Aktualisierung des festen Referenzpreises in Artikel 18 wird der geschätzte Wert des Nutzens besser auf den aktuellen CO2-Preis abgestimmt. Die Beibehaltung eines Fixpreises sollte darauf abzielen, für Rechtssicherheit zu sorgen und den durch häufige Änderungen des Monitoringkonzepts verursachten Verwaltungsaufwand zu verringern.

    (4)

    Es müssen neue Vorschriften über Biomasse und die Bestimmung des Biomasseanteils festgelegt werden, um im Emissionshandelssystem der Union (EU-EHS) die erforderlichen Anpassungen für die Anwendung der Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse — einschließlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe — vorzunehmen. Weitere Anpassungen werden vorgenommen, um die bestehenden Vorschriften zu verbessern und den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) anzupassen, entsprechend den bereits in den einschlägigen Leitlinien vorgenommenen Aktualisierungen.

    (5)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 bedarf weiterer Verbesserungen im Hinblick auf die Einzelheiten der Behandlung von Biomasse in Massenbilanzen. Der Biomassenanteil des Kohlenstoffs, der in das Massenbilanzsystem eingeht, wird nicht nur als CO2 emittiert, sondern ein Teil des Kohlenstoffs, der dem Biomasseanteil des Kohlenstoffs entspricht, verbleibt auch im Endprodukt. Dies könnte zur fehlerhaften Berechnung der Emissionen im Output führen. Um solche Fehler zu vermeiden, sollte der Betreiber stets Daten über den Biomasseanteil des Kohlenstoffgehalts der Stoffströme vorlegen.

    (6)

    Der Biomasseanteil von Biogas enthaltendem Erdgas, das über ein Erdgasnetz geliefert wird, für das Biogas geltend gemacht wird, wird nach einem Überwachungsansatz berechnet, der sich auf Rechnungsunterlagen stützt. Um zu vermeiden, dass der Biomasseanteil möglicherweise doppelt gezählt wird, müssen für Anlagen, die die auf Messung beruhende Methodik verwenden, spezifische Vorschriften gelten. In solchen Fällen ist das „physisch gelieferte“ Biogas zusätzlich zu der sich „aus den Rechnungsunterlagen ergebenden“ Menge Biogas zu bestimmen, wobei für die Emissionsberichterstattung der Anlage nur auf die letztgenannte Menge abzustellen ist. Für die Einstufung des Biogases im System als emissionsfrei ist zusätzlich zu den Rechnungsunterlagen auch der Nachhaltigkeitsnachweis gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der einschlägigen Durchführungsrechtsakte zu erbringen. Es müssen neue Bestimmungen hinzugefügt werden, um Doppelzählungen zu vermeiden.

    (7)

    Für die Bestimmung des Biomasseanteils von inhärentem CO2 nach der ausgewählten Überwachungsmethodik in ortsfesten Anlagen wurde ein Fehlinterpretationsrisiko festgestellt. Zur Vermeidung von Missverständnissen sollte Artikel 48 Absatz 2 deshalb klarer formuliert werden.

    (8)

    In der Richtlinie (EU) 2023/958 ist der Grundsatz festgelegt, nach dem die Zuordnung nachhaltiger Flugkraftstoffe zu Emissionen aus von Flugplätzen startenden Flügen erfolgt, wenn der nachhaltige Flugkraftstoff physisch nicht einem bestimmten Flug zugeordnet werden kann. Nach diesem Grundsatz müssen gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilte Zertifikate für an diesem Flughafen vertankte zulässige Flugkraftstoffe zur Verfügung stehen, die im Verhältnis zu den Emissionen aus Flügen des Luftfahrzeugbetreibers von diesem Flughafen stehen, für die Zertifikate gemäß Artikel 12 Absatz 3 dieser Richtlinie abgegeben werden müssen. Es ist deshalb angemessen, bei den Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften demselben Grundsatz zu folgen.

    (9)

    Für Luftfahrzeugbetreiber sollten angemessene Berichterstattungsvorschriften für die Verwendung nachhaltiger Flugkraftstoffe, die im Rahmen des Unterstützungssystem zulässig sind, eingeführt werden. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte diese Berichterstattung als erweiterte Berichterstattung über Kraftstoffe mit Emissionsfaktor null erfolgen, ohne dafür einen gesonderten Berichtsmechanismus vorzusehen.

    (10)

    Mit der Richtlinie (EU) 2023/958 wurden überarbeitete Vorschriften über kostenlose Zuteilungen an Luftfahrzeugbetreiber eingeführt. Danach wird nicht mehr auf Tonnenkilometerdaten abgestellt. Die Vorschriften über die Berichterstattung über Tonnenkilometerdaten sind somit obsolet geworden. Folglich ist eine Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 angezeigt, die dem Rechnung trägt.

    (11)

    Die Berichtspflichten im System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gelten für Luftfahrzeugbetreiber, die einen gewissen Schwellenwert übersteigen; bei der Berechnung dieses Schwellenwerts bleibt die etwaige Verwendung von Kraftstoffen mit Emissionsfaktor null außer Betracht. Zur Erleichterung der Emissionsberichterstattung der Luftfahrzeugbetreiber an die Mitgliedstaaten und anschließend an das ICAO-Sekretariat ist es daher angezeigt, einen vorläufigen Emissionsfaktor einzuführen, der ausschließlich für die Zwecke der Berechnung gilt, auf deren Grundlage über die Aufnahme von Luftfahrzeugbetreibern in das CORSIA-System entschieden wird.

    (12)

    Berichtspflichten spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen.

    (13)

    Im Hinblick auf eine zweckmäßigere Gestaltung der bestehenden Berichtspflichten, bei der die hohe Zuverlässigkeit der EHS-Überwachungsvorschriften gewahrt wird, ist es angezeigt, das Intervall für die von den Betreibern ortsfester Anlagen und Luftfahrzeugbetreibern vorzulegenden Berichte über die Verbesserung der Überwachungsmethodik zu verlängern.

    (14)

    Nach der Richtlinie (EU) 2023/959 beginnt die Abgabe von Zertifikaten im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems erst im Jahr 2028 für die Jahresemissionen 2027. Allerdings sollte die Emissionsüberwachung und -berichterstattung im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems am 1. Januar 2025 beginnen. Zur Erleichterung der ordnungsgemäßen Durchführung in den Mitgliedstaaten sollten rechtzeitig im Voraus klare Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften für das Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren festgelegt werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, zur Sicherstellung der Kohärenz der verschiedenen Überwachungsmethoden und zur Nutzung der mit dem bestehenden Emissionshandelssystem für ortsfeste Anlagen und den Luftverkehr gewonnenen Erfahrungen ist es angezeigt, einschlägige Vorschriften für das neue System festzulegen.

    (15)

    Um zu vermeiden, dass im Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren vorgesehene Pflichten möglicherweise umgangen werden, weil zur Zahlung von Verbrauchsteuern auf Energieerzeugnisse verpflichtete Personen ungerechtfertigterweise nicht als „beaufsichtigtes Unternehmen“ eingestuft werden, ist es erforderlich, die Bedingungen, unter denen eine Person als Endverbraucher des Brennstoffs anzusehen ist, klar festzulegen.

    (16)

    Die Bestimmung des Begriffs „Brennstoff“ im neuen Emissionshandelssystem sollte eng an die entsprechende Definition in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (6) angelehnt sein. Unbeschadet künftiger rechtlicher Änderungen ist die Lieferung von Brennholz/Holzkohle (KN-Codes 4401 und 4402) und Torf (KN-Code 2703) zurzeit nicht vom Begriff „Brennstoff“ in der genannten Richtlinie erfasst und deshalb auch von den Überwachungs- und Berichterstattungspflichten in dieser Verordnung ausgenommen.

    (17)

    Zur Sicherstellung der Verwaltungseffizienz und Harmonisierung mit der Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des bestehenden Emissionshandelssystems sollten einige der für Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber geltenden Vorschriften auf beaufsichtigte Unternehmen im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor sowie in anderen Sektoren ausgeweitet werden.

    (18)

    Der Genauigkeitsgrad der Überwachungsdaten im Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren sollte nach einer Ebenenhierarchie bestimmt werden, die mit dem in der Verordnung (EU) 2018/2066 festgelegten Ebenenansatz in Einklang steht. Um einen übermäßig hohen Überwachungsaufwand für beaufsichtigte Unternehmen zu vermeiden, jedoch ein akzeptables Maß an Genauigkeit zu gewährleisten, sollten die bestehenden Ausnahmen von den Ebenenanforderungen — mit gewissen Anpassungen — auch für das neue Emissionshandelssystem gelten. Insbesondere die Bestimmung der unverhältnismäßigen Kosten sollte im neuen Emissionshandelssystem dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich um einen eigenständigen Markt mit für 2027 erwartetem Handelsbeginn handelt. Es ist deshalb angemessen, die einschlägigen Vorschriften unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG festzulegen, um einen reibungslosen Start des Systems sicherzustellen, das für die ersten Jahre einen indexierten Preisstabilitätsmechanismus vorsieht.

    (19)

    Die Minimierung des Verwaltungsaufwands darf nicht zulasten der Gewährleistung der Umweltintegrität gehen; die Vorschriften, die die Genauigkeit der Überwachung sicherstellen, sollten deshalb im Verhältnis zur Menge der vom beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Jahresemissionen stehen. Es ist angemessen, auf der für den bestehenden Emissionshandel geltenden Kategorisierung der beaufsichtigten Unternehmen und Brennstoffströme aufzubauen, mit gewissen Anpassungen im Hinblick auf die besondere Art der vom neuen System erfassten Tätigkeiten.

    (20)

    Die Formel für die auf Berechnung beruhende Methodik sollte durch Einführung von Parametern, die die Merkmale des neuen EHS widerspiegeln, präzisiert werden.

    (21)

    Im neuen Emissionshandelssystem muss feststellbar sein, ob die Brennstoffmengen, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, in Sektoren verbrannt werden, die dem Anwendungsbereich des neuen Systems unterliegen. Die einschlägigen Mengen sollten auf Grundlage des Anteilsfaktors bestimmt werden. Sind die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen in anderen Maßeinheiten ausgedrückt, ist der Einheitenumrechnungsfaktor zu verwenden. Der Einheitenumrechnungsfaktor umfasst die Dichte, den unteren Heizwert und die Umrechnung des oberen Heizwerts in den unteren Heizwert.

    (22)

    Für die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen, die Berechnungsfaktoren und den Anteilsfaktor sollten, je nach der Art des Brennstoffs und der Menge der Jahresemissionen, verschiedene Ebenen gelten, wobei nach Maßgabe einer erschöpfenden Liste von Ausnahmegründen niedrigere Ebenen Anwendung finden können. Was den Anteilsfaktor angeht, ist es, soweit einige der Überwachungsmethoden den beaufsichtigten Unternehmen möglicherweise nicht zur Verfügung stehen, angezeigt, eine zusätzliche Ausnahme von der Verwendung der höchsten Ebene vorzusehen.

    (23)

    Das Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren sollte, da es auf dem bestehenden Rechtsrahmen für Verbrauchsteuern gemäß der Richtlinie 2003/96/EG und der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (7) aufbaut, Synergien mit der Steuerinfrastruktur sicherstellen und, soweit einschlägige Daten oder Methoden für Steuerzwecke akzeptiert werden, Vereinfachungen gestatten. Insbesondere insoweit, als die Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht dazu führt, dass dieselben Unternehmen und Energieerzeugnisse der Energiebesteuerung und dem neuen Emissionshandelssystem unterliegen, sollte es möglich sein, die Methoden zur Bestimmung der Menge der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Energieerzeugnisse ohne Berücksichtigung der Ebenenanforderungen anzuwenden. Da es zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede hinsichtlich der nationalen Energiebesteuerungssysteme und deren Umsetzung gibt, sollte jede zuständige Behörde der Kommission einen Bericht über die praktische Anwendung der steuerlichen Methoden und Grade an Unsicherheit vorlegen, die Auswirkungen auf die Genauigkeit der Emissionsüberwachung haben könnten.

    (24)

    Zur Vereinfachung sollten die zuständigen Behörden in Fällen, in denen es für einen Brennstoff, der nicht als kommerzieller Standardbrennstoff im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 kategorisiert ist, zuverlässige Daten zu den Emissionsfaktoren und dem spezifischen Heizwert gibt, verlangen können, dass für diesen Brennstoff Standardwerte verwendet werden, sofern er — auf nationaler oder regionaler Ebene — ähnliche Kriterien wie kommerzieller Standardbrennstoff erfüllt. Um sicherzustellen, dass die verwendeten Standardwerte unionsweit harmonisiert und Änderungen hinsichtlich des Ursprungs der gelieferten Brennstoffe über die Zeit berücksichtigt werden, sind diese Werte der Kommission zur Genehmigung vorzulegen.

    (25)

    Die Methoden zur Bestimmung des Anteilsfaktors sollten nach Ebenen kategorisiert werden, wobei nicht nur der Grad der Zuverlässigkeit der Überwachung berücksichtigt werden sollte, sondern auch etwaige Betrugsrisiken, Auswirkungen auf die unionsweite Menge der Zertifikate sowie Auswirkungen hinsichtlich der Kostenweitergabe an die Verbraucher der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe. Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sollten im größtmöglichen Umfang Methoden verwendet werden, mit denen die Endverwendung des Brennstoffs vorab bestimmt werden kann, ohne einen späteren Ausgleich zu erfordern. Ex-ante-Methoden belasten die finanzielle Liquidität der beaufsichtigten Unternehmen in geringerem Umfang, vermeiden eine Kostenweitergabe an die Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des neuen Emissionshandelssystems und erfordern keine Anpassung der Emissionsobergrenze. Die Verwendung von Ex-ante-Methoden fördert weitere Synergien und verringert den Verwaltungsaufwand, da es sich bei den vorgeschlagenen Methoden um eine umfassende Liste der auch für steuerliche Zwecke angewandten Methoden handelt.

    (26)

    Gibt es keine andere geeignete Methode, sollte die Möglichkeit bestehen, die Endverwendung des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffs anhand eines Standardwerts zu bestimmen. Zur Vermeidung unbeabsichtigter Folgen hinsichtlich der Höhe der an die Verbraucher weitergegebenen Kosten sollte die Verwendung von Standardwerten, die kleiner als 1 sind, an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, insbesondere wenn im Jahr 2027 der Handel im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems beginnt. Die Verwendung des Standardwerts 1 (bei dem angenommen wird, dass alle in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe in unter das neue Emissionshandelssystem fallenden Sektoren verwendet wurden) sollte in Kombination mit einem finanziellen Ausgleich für Unternehmen, die nicht von dem System erfasst sein sollen, gestattet sein. Die Mitgliedstaaten und die beaufsichtigten Unternehmen sollten bestrebt sein, die Methoden zur Bestimmung der Endverwendung der Brennstoffe im Laufe der Zeit zu verbessern, um die Genauigkeit der Überwachung sicherzustellen und etwaige Folgen im Hinblick auf eine Kostenweitergabe an die Verbraucher, zu der es in Verbindung mit der Aufnahme des Zertifikatehandels im Jahr 2027 kommen könnte, möglichst gering zu halten.

    (27)

    Jeder Mitgliedstaat sollte, um den Verwaltungsaufwand zu verringern oder die Methoden zur Bestimmung des Anteilsfaktors zu harmonisieren, für bestimmte Arten von Brennstoffströmen oder bestimmte Regionen seines Hoheitsgebiets die Verwendung bestimmter Methoden oder Standardwerte vorschreiben können. Entscheidungen über das Vorschreiben der Verwendung von Standardwerten bedürfen jedoch der Genehmigung durch die Kommission, um ein angemessenes Maß an Harmonisierung der von den Mitgliedstaaten verwendeten Methoden sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Genauigkeit der Überwachung und den Kostenfolgen sicherzustellen.

    (28)

    Zur Gewährleistung einer vorhersagbaren und mit dem bestehenden Emissionshandelssystem kohärenten Berichterstattung sollten die für Biomasse geltenden Vorschriften auf die beaufsichtigten Unternehmen erweitert werden. Allerdings sollten — im Einklang mit den bestehenden Vorschriften über Nachhaltigkeitskriterien in der Richtlinie (EU) 2018/2001 und zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands für Biogas verwendende kleine Energieerzeuger sowie für kleine Biogaserzeuger — die in Artikel 29 Absatz 1 jener Richtlinie genannten Schwellenwerte berücksichtigt werden; die Kommission kann einschlägige Leitlinien erlassen.

    (29)

    Nach Artikel 30f Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten für beaufsichtigte Unternehmen, deren Jahresemissionen weniger als 1 000 t CO2-Äquivalent betragen, vereinfachte Überwachungs- und Berichterstattungsverfahren zulassen. Zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands sollten in solchen Fällen für Unternehmen, die als beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen anzusehen sind, spezifische Vereinfachungen zugelassen werden.

    (30)

    In einigen Fällen, etwa wenn der jährliche Emissionsbericht nicht gemäß dieser Verordnung vorgelegt und überprüft wurde, sollten die Emissionen der beaufsichtigten Unternehmen anhand einer konservativen Schätzung bestimmt werden. Da es sich um ein vorgelagertes System handelt, sollten die Folgen, was die Kostenweitergabe an die Brennstoffverbraucher angeht, in den konservativen Schätzungen gebührend berücksichtigt werden.

    (31)

    Gemäß Artikel 30f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG müssen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um in Bezug auf Emissionen, die unter das Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren und unter das Emissionshandelssystem für ortsfeste Anlagen, den Luft- und den Seeverkehr fallen, das Risiko der Doppelzählung zu begrenzen. Wird Brennstoff in Sektoren, die unter das bestehende Emissionshandelssystem fallen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, sollten keine zusätzlichen CO2-Kosten anfallen; deshalb ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten einen effizienten Informationsaustausch vorsehen, der es den beaufsichtigten Unternehmen ermöglicht, die Endverwendung ihrer Brennstoffe zu bestimmen. Überprüfte Emissionsdaten der Betreiber im bestehenden Emissionshandel sind eine zuverlässige Informationsquelle, die von den beaufsichtigten Unternehmen in ihrem jährlichen Emissionsbericht als Grundlage für die Emissionsbestimmung verwendet werden sollte. Zur Erleichterung und Förderung des zeitnahen Informationsaustauschs sollten die Mitgliedstaaten verlangen können, dass die einschlägigen Informationen den beaufsichtigten Unternehmen bereits vor Ablauf der im bestehenden Emissionshandelssystem vorgesehenen Überwachungsfrist zur Verfügung stehen. Umgekehrt müssen die beaufsichtigten Unternehmen die geprüften Informationen über die Verbraucher der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe melden. Im Falle von Lieferketten mit vielen Intermediären müssen die beaufsichtigten Unternehmen die Informationen, soweit sie verfügbar sind, den zuständigen Behörden melden. Diese Informationen könnten den zuständigen Behörden die Verbesserung der Methoden für die Emissionsüberwachung ermöglichen, sei es durch Feststellung von Produktketten oder Entwicklung nationaler Standardwerte.

    (32)

    Um die Genauigkeit der Emissionsüberwachung zu verbessern und Probleme in Bezug auf Lagerung und Wiederverkauf von Brennstoffen zu vermeiden, sollte, was die Grundlage für den Abzug von Emissionen in den Emissionsberichten beaufsichtigter Unternehmen angeht, primär auf geprüfte Informationen über die im Überprüfungsjahr tatsächlich zur Verbrennung verwendeten Brennstoffe abgestellt werden. Allerdings ist es, um den Mitgliedstaaten im Einzelfall Ermessensspielraum einzuräumen, angezeigt, Abzüge auf Grundlage der Informationen über in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe (einschließlich Brennstoffbeständen) zu gestatten, sofern die Brennstoffbestände in dem auf das Überprüfungsjahr folgenden Jahr verwendet werden.

    (33)

    Für das reibungslose Funktionieren des Emissionshandelssystems für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren ist eine genaue und zuverlässige Emissionsüberwachung und -berichterstattung von entscheidender Bedeutung, sowohl im Hinblick auf die Umweltintegrität als auch im Hinblick auf die Akzeptanz des Systems in der Öffentlichkeit. Da die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung vorwiegend in den Kompetenzbereich der nationalen zuständigen Behörden fallen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass gegen Fälle der Falschkategorisierung oder Betrugsfälle, an denen Teilnehmer der Brennstofflieferkette beteiligt sind, ordnungsgemäß vorgegangen wird und dass die nationalen Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung wirksam und verhältnismäßig sind und abschreckende Wirkung haben. Im Hinblick auf die Synergien zwischen dem bestehenden und dem neuen Emissionshandelssystem sowie dem Rechtsrahmen für Verbrauchsteuern auf Energie ist es angemessen, eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen zuständigen Behörden vorzusehen, um Verstöße zeitnah aufzudecken und ergänzende Korrekturmaßnahmen sicherzustellen.

    (34)

    Wegen der Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2003/87/EG, nach der dieser in Bezug auf die Emissionsüberwachung und -berichterstattung sowie die Prüfung und Akkreditierung von Prüfstellen gemäß den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie ab dem 1. Januar 2024 auch für Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen gilt, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 durch neue Bestimmungen zur Festlegung der Anforderungen an die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen aus Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen, die Verbrennungstätigkeiten durchführen und eine Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW haben, ergänzt werden.

    (35)

    Zur Bestimmung des Begriffs „Siedlungsabfälle“ wird auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) verwiesen. Jene Richtlinie wurde 2018 geändert, um den Begriff „Siedlungsabfall“ zu bestimmen und seinen Anwendungsbereich zu präzisieren. Da Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen nur für Überwachungs-, Berichterstattungs-, Prüfungs- und Akkreditierungszwecke in den Anwendungsbereich des EU-EHS fallen, kann es sein, dass für die Emissionsberichterstattung, die für andere Anlagen im Rahmen des Unionsregisters gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission (9) erfolgt, im Falle dieser Anlagen besondere Verfahren erforderlich sind. Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollte deshalb dahin gehend geändert werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission alljährlich bis zum 30. April für jede Anlage für die Verbrennung von Siedlungsabfällen einen geprüften jährlichen Emissionsbericht übermitteln. Gemäß der genannten Durchführungsverordnung übermitteln die Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde alljährlich bis zum 31. März einen Emissionsbericht, der die Jahresemissionen des Berichtszeitraums umfasst und nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (10) geprüft wurde. Es ist deshalb angemessen, den zuständigen Behörden für die Prüfung des Berichts und dessen Weiterleitung an die Kommission einen Monat Zeit einzuräumen. Die Kommission sollte in die einschlägigen Leitfäden weitere Leitlinien über die Übermittlung an die zuständigen Behörden aufnehmen. Für Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen sollten darüber hinaus Ebenen für Tätigkeitsdaten, Mindestebenenanforderungen sowie ein Brennstoff-Emissionsfaktor festgelegt werden. Die Anforderungen an den Mindestinhalt der jährlichen Emissionsberichte sollten dahin gehend angepasst werden, dass die Anforderung der Angabe der Genehmigungsnummer für Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen gestrichen wird, da diese Anlagen möglicherweise keine solche Nummer haben, und dass die Anforderung aufgenommen wird, dass diese Anlagen die einschlägigen Abfallcodes gemäß dem Beschluss 2014/955/EU der Kommission (11) angeben müssen, wenn es sich bei einem Stoffstrom im Sinne von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 um eine Art von Abfall handelt.

    (36)

    Im Anschluss an die Neufassung der Richtlinie (EU) 2018/2001 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 im Jahr 2020 überarbeitet. Nach wie vor bereitet die Anwendung dieser neuen Vorschriften einige Schwierigkeiten, was die Überwachung der Prozessemissionen von Karbonaten und nicht karbonatischen Materialien angeht. Es bedarf der Präzisierung hinsichtlich der Herstellung von Glas, Glasfasern oder Dämmmaterial aus Mineralwolle. Die Vorschriften über die Überwachung der Prozessemissionen aus Rohmaterialien, einschließlich Karbonaten, die in Abschnitt 11 des Anhangs IV niedergelegt sind, sollten deshalb aktualisiert und präzisiert werden.

    (37)

    Die Überwachung und Berichterstattung für das neue Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren wird am 1. Januar 2025 beginnen. Gemäß Artikel 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG müssen beaufsichtigte Unternehmen allerdings ihre historischen Emissionen für das Jahr 2024 berichten, und gemäß Artikel 30b derselben Richtlinie müssen diese Unternehmen ihre Monitoringkonzepte vorlegen, um die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die sie bis spätestens 1. Januar 2025 eingeholt haben müssen, zu beantragen. Es ist deshalb angezeigt, dass die einschlägigen Bestimmungen über das neue Emissionshandelssystem ab dem 1. Juli 2024 Anwendung finden sollten.

    (38)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Diese Verordnung gilt für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten, für die Tätigkeitsdaten aus ortsfesten Anlagen, für Luftverkehrstätigkeiten sowie für Brennstoffmengen, die im Zusammenhang mit den in Anhang III der genannten Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.

    Sie gilt für ab dem 1. Januar 2021 auftretende Emissionen, anfallende Tätigkeitsdaten und in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen.“

    2.

    Artikel 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 3 wird gestrichen.

    b)

    Nummer 7 erhält folgende Fassung:

    „7.

    ‚Berechnungsfaktoren‘: unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt, Biomasseanteil oder Einheitenumrechnungsfaktor;“

    c)

    Nummer 8 erhält folgende Fassung:

    „8.

    ‚Ebene‘: eine feste Vorgabe für die Bestimmung von Tätigkeitsdaten, Berechnungsfaktoren, Jahresemissionen, jährlichen Stundenmittelwerten der Emissionen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und Anteilsfaktoren;“

    d)

    Nummer 9 erhält folgende Fassung:

    „9.

    ‚inhärentes Risiko‘: die Anfälligkeit eines Parameters im jährlichen Emissionsbericht für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Falschangaben eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten, vor Berücksichtigung der Wirkung etwaiger verwandter Kontrollaktivitäten;“

    e)

    Nummer 10 erhält folgende Fassung:

    „10.

    ‚Kontrollrisiko‘: die Anfälligkeit eines Parameters im jährlichen Emissionsbericht für Falschangaben, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Falschangaben eine wesentliche Falschangabe darstellen könnten und die vom Kontrollsystem weder rechtzeitig verhindert noch erkannt und berichtigt werden können;“

    f)

    Nummer 12 erhält folgende Fassung:

    „12.

    ‚Berichtszeitraum‘: ein Kalenderjahr, in dem Emissionen überwacht und mitgeteilt werden müssen;“

    g)

    Nummer 13 erhält folgende Fassung:

    „13.

    ‚Emissionsfaktor‘: die durchschnittliche Rate der Emissionen eines Treibhausgases bezogen auf die Tätigkeitsdaten für einen Stoffstrom oder einen Brennstoffstrom, wobei bei der Verbrennung von einer vollständigen Oxidation und bei allen anderen chemischen Reaktionen von einer vollständigen Umsetzung ausgegangen wird;“

    h)

    Nummer 20 erhält folgende Fassung:

    „20.

    ‚konservativ‘: beruhend auf einer Reihe von auf Sicherheit bedachten Annahmen, wodurch gewährleistet werden soll, dass Jahresemissionen nicht zu niedrig geschätzt werden;“

    i)

    Folgende Nummer 21ca wird eingefügt:

    „21ca.

    ‚Siedlungsabfälle‘: Siedlungsabfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 2b der Richtlinie 2008/98/EG;“

    j)

    Folgende Nummer 23a wird eingefügt:

    „23a.

    ‚zulässiger Flugkraftstoff‘: gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG förderfähige Kraftstoffarten;“

    k)

    Folgende Nummer 34a wird eingefügt:

    „34a.

    ‚Flugkraftstoffgemisch‘: Kraftstoff, der sowohl zulässigen Flugkraftstoff als auch fossilen Kraftstoff enthält;“

    l)

    Folgende Nummer 38a wird eingefügt:

    „38a.

    ‚zulässiger Anteil‘: der Anteil des dem fossilen Kraftstoff beigemischten zulässigen Flugkraftstoffs;“

    m)

    Nummer 48 wird gestrichen.

    n)

    Nummer 59 erhält folgende Fassung:

    „59.

    ‚Proxywerte‘: empirische oder aus anerkannten Quellen hergeleitete Jahreswerte, die Betreiber oder beaufsichtigte Unternehmen im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2003/87/EG anstelle der Tätigkeitsdaten, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen oder der Berechnungsfaktoren einsetzen, um eine vollständige Berichterstattung zu gewährleisten, wenn die angewandte Überwachungsmethodik nicht alle erforderlichen Tätigkeitsdaten, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen oder Berechnungsfaktoren hervorbringt;“

    o)

    Folgende Buchstaben werden angefügt:

    „64.

    ‚Brennstoffstrom‘: ein Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG, der mittels besonderer physischer Vorrichtungen wie Pipelines, Lastkraftwagen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Tankstellen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird und bei dessen Verbrauch durch Kategorien von Verbrauchern in den unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren relevante Treibhausgase emittiert werden;

    65.

    ‚nationaler Brennstoffstrom‘: die je nach Brennstoffart vorgenommene Aggregierung der Brennstoffströme aller beaufsichtigten Unternehmen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

    66.

    ‚Anteilsfaktor‘: der zwischen null und eins liegende Faktor zur Bestimmung des Anteils eines Brennstoffstroms, der für die Verbrennung in Sektoren, die unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, verwendet wird;

    67.

    ‚in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge‘: Daten über die Menge des Brennstoffs im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und als Energie in Terajoule, Masse in Tonnen oder Volumen in Normkubikmetern bzw. dem Äquivalent in Litern ausgedrückt wird, vor Anwendung eines Anteilsfaktors;

    68.

    ‚Einheitenumrechnungsfaktor‘: Faktor zur Umrechnung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen aus der Einheit, in der sie ausgedrückt sind, in Mengen von Energie (in Terajoule), Masse (in Tonnen) oder Volumen (in Normkubikmetern bzw. das Äquivalent in Litern), welcher alle relevanten Faktoren wie die Dichte, den unteren Heizwert oder (bei Gasen) die Umrechnung des oberen Heizwerts in den unteren Heizwert umfasst;

    69.

    ‚Endverbraucher‘: für die Zwecke dieser Verordnung jede natürliche oder juristische Person, die der Endverbraucher von Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG ist und deren jährlicher Brennstoffverbrauch 1 Tonne CO2 nicht übersteigt;

    70.

    ‚in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt‘: für die Zwecke dieser Verordnung der Zeitpunkt, zu dem der Verbrauchsteueranspruch auf Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (*1) oder gegebenenfalls gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (*2) entsteht, es sei denn, der Mitgliedstaat hat von dem ihm in Artikel 3 Buchstabe ae Ziffer iv der Richtlinie 2003/87/EG eingeräumten Spielraum Gebrauch gemacht, in welchem Falle dies der vom Mitgliedstaat bestimmte Zeitpunkt ist, zu dem Pflichten gemäß Kapitel IVa der genannten Richtlinie entstehen.

    (*1)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4)."

    (*2)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).“ "

    3.

    Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b wird gestrichen.

    4.

    Artikel 18 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Erklärt ein Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber, dass die Anwendung einer bestimmten Überwachungsmethodik zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, so bewertet die zuständige Behörde die Verhältnismäßigkeit der Kosten, wobei sie die Begründung des Betreibers berücksichtigt.

    Die zuständige Behörde sieht Kosten als unverhältnismäßig an, wenn die geschätzten Kosten den Nutzen überwiegen. Zu diesem Zweck wird der Nutzen durch Multiplikation eines Verbesserungsfaktors mit einem Referenzpreis von 80 EUR je Zertifikat berechnet; die Kosten schließen einen angemessenen Abschreibungszeitraum auf Basis der wirtschaftlichen Lebensdauer der Ausrüstung ein.“

    b)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachungsmethodik einer Anlage, deren Gesamtkosten 4 000 EUR im Berichtszeitraum nicht überschreiten, gelten nicht als unverhältnismäßig. Für Anlagen mit geringen Emissionen liegt dieser Schwellenwert bei 1 000 EUR im Berichtszeitraum.“

    5.

    Artikel 39 wird wie folgt geändert:

    a)

    Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

    „(2a)   Verwendet der Anlagenbetreiber eine Massenbilanz gemäß Artikel 25 und wird Biomasse, die die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllt, als Input-Material oder Brennstoff verwendet und enthält das Output-Material Kohlenstoff, so legt der Betreiber der zuständigen Behörde Daten über den Biomasseanteil des in den Output-Stoffströmen enthaltenen Kohlenstoffs vor. Der Betreiber muss damit nachweisen, dass mit der angewandten Überwachungsmethodik die Gesamtemissionen der Anlage nicht systematisch unterschätzt werden und dass die Gesamtmasse des Kohlenstoffs, die dem Biomasseanteil des in allen relevanten Output-Materialien enthaltenen Kohlenstoffs entspricht, die Gesamtmasse des Biomasseanteils des in den Input-Materialien und Brennstoffen enthaltenen Kohlenstoffs nicht übersteigt.

    Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels für den Biogasanteil des als Input verwendeten Erdgases.“

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sowie von Artikel 30 darf der Anlagenbetreiber, außer für die Zwecke des Artikels 43 Absatz 4, nicht auf Analysen oder Schätzmethoden gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zurückgreifen, um den Biomasseanteil von Erdgas aus einem Gasnetz, in das Biogas eingespeist wird, zu bestimmen.

    Der Anlagenbetreiber kann nach der in Absatz 4 beschriebenen Methode bestimmen, dass eine bestimmte Menge Erdgas aus dem Gasnetz Biogas ist.“

    6.

    In Artikel 43 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Wenn die vom Anlagenbetreiber vorgeschlagene Methodik eine kontinuierliche Probenahme aus dem Abgasstrom umfasst und die Anlage Erdgas aus dem Netz verwendet, zieht der Anlagenbetreiber das CO2, das aus im Erdgas enthaltenen Biogas stammt, von den insgesamt gemessenen CO2-Emissionen ab. Der Biomasseanteil des Erdgases wird gemäß den Artikeln 32 bis 35 bestimmt.“

    7.

    Artikel 48 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Zur Bestimmung des Biomasseanteils des inhärenten CO2 gemäß Artikel 39 stellt der Betreiber der weiterleitenden Anlage sicher, dass die gewählte Überwachungsmethodik die Gesamtemissionen der weiterleitenden Anlage nicht systematisch unterschätzt.“

    b)

    Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Anlagenbetreiber können die Menge des aus der Anlage weitergeleiteten inhärenten CO2 sowohl in der weiterleitenden als auch in der annehmenden Anlage bestimmen. In diesem Fall muss die Menge des weitergeleiteten CO2 mit der Menge des angenommenen CO2 und des entsprechenden Biomasseanteils identisch sein.“

    8.

    In Kapitel IV erhält die Überschrift folgende Fassung: „ÜBERWACHUNG DER EMISSIONEN AUS DEM LUFTVERKEHR“

    9.

    Artikel 51 Absatz 2 wird gestrichen.

    10.

    Artikel 52 Absatz 2 wird gestrichen.

    11.

    Artikel 53 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission (*3) muss der Luftfahrzeugbetreiber die CO2-Emissionen, die sich aus der Multiplikation des Jahresverbrauchs jedes Treibstoffs mit dem vorläufigen Emissionsfaktor ergeben, bestimmen und als Memo-Item melden.

    (*3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10).“ "

    b)

    In Absatz 6 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

    „Die Luftfahrzeugbetreiber verwenden die in Anhang III Tabelle 1 angegebenen Standardemissionsfaktoren als vorläufigen Emissionsfaktor.“

    12.

    Artikel 54 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Bei Brennstoffgemischen kann der Luftfahrzeugbetreiber entweder einen Biokraftstoffanteil von null annehmen und einen Standardwert von 100 % fossilem Anteil anwenden oder einen Biokraftstoffanteil gemäß Absatz 2 oder 3 bestimmen. Der Luftfahrzeugbetreiber kann auch reine Biokraftstoffe mit 100 % Biomasseanteil melden.“

    b)

    In Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

    „Darüber hinaus muss der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass der Biokraftstoff dem Flug unmittelbar nach der Betankung des betreffenden Fluges zugeordnet wird.

    Für mehrere nacheinander ohne Betankung zwischen den Flügen durchgeführte Flüge muss der Luftfahrzeugbetreiber die Menge des Biokraftstoffs aufteilen und diesen Flügen im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen dieser Flüge zuordnen.“

    c)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Werden erworbene Biokraftstoff-Chargen nicht physisch an ein bestimmtes Luftfahrzeug geliefert, so greift der Luftfahrzeugbetreiber nicht auf Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils der verwendeten Kraftstoffe zurück.

    Ist es auf einem Flugplatz nicht möglich, Biokraftstoff physisch einem bestimmten Flug zuzuordnen, so muss der Luftfahrzeugbetreiber die Biokraftstoffe seinen Flügen, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen der betreffenden von dem Flugplatz abgehenden Flüge zuordnen.

    Der Luftfahrzeugbetreiber kann den Biomasseanteil anhand von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von Biokraftstoffen mit gleichwertigem Energiegehalt bestimmen, sofern er der zuständigen Behörde nachweist, dass der Biokraftstoff im Berichtszeitraum oder drei Monate vor Beginn oder drei Monate nach Ablauf des betreffenden Berichtszeitraums an die Betankungsanlage des Abflugflugplatzes geliefert wurde.“

    d)

    Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

    „(3a)   Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 dieses Artikels muss der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass

    a)

    die Gesamtmenge des geltend gemachten Biokraftstoffs den Gesamtkraftstoffverbrauch des Luftfahrzeugbetreibers für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind und die von dem Flugplatz abgehen, an dem der Biokraftstoff geliefert wird, nicht übersteigt;

    b)

    die Gesamtmenge des Biokraftstoffs für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, die Gesamtmenge des erworbenen Biokraftstoffs, von dem die Gesamtmenge des an Dritte verkauften Biokraftstoffs abgezogen wird, nicht übersteigt;

    c)

    der Biomasseanteil des nach einer anerkannten internationalen Norm zertifizierten Biokraftstoffs, der den nach Flugplatzpaaren aggregierten Flügen zugeordnet ist, die Beimischungsobergrenze für den betreffenden Biokraftstoff nicht übersteigt;

    d)

    dieselbe Biokraftstoffmenge nicht doppelt gezählt wird, insbesondere dass die Verwendung des erworbenen Biokraftstoffs weder in einem früheren Bericht noch von jemand anders noch in einem anderen System bereits geltend gemacht wurde.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c wird angenommen, dass es sich bei Treibstoff, der nach einem Flug und vor der Betankung in den Tanks verbleibt, zu 100 % um fossilen Brennstoff handelt.

    Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes kann der Luftfahrzeugbetreiber auf die Daten zurückgreifen, die in der gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank gespeichert sind.“

    e)

    Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Der Emissionsfaktor für Biokraftstoff beträgt null.

    Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5 für die Verbrennung von Biokraftstoff durch Luftfahrzeugbetreiber.

    Zur Berechnung und Meldung des Emissionsfaktors eines Brennstoffgemisches wird jeweils der vorläufige Emissionsfaktor mit dem fossilen Anteil des Brennstoffs multipliziert.“

    13.

    Folgender Artikel 54a wird eingefügt:

    „Artikel 54a

    Besondere Bestimmungen für zulässige Flugkraftstoffe

    (1)   Für die Zwecke von Artikel 3c Absatz 6 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG muss der gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber ein schriftliches Verfahren einrichten, dokumentieren, implementieren und aufrechterhalten, um die Mengen des für Unterschallflüge verwendeten zulässigen Flugkraftstoffs zu überwachen, und die geltend gemachten Mengen zulässigen Flugkraftstoffs als gesondertes Memo-Item in seinem jährlichen Emissionsbericht melden.

    (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels stellt der Luftfahrzeugbetreiber sicher, dass jede geltend gemachte Menge zulässigen Flugkraftstoffs gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zertifiziert ist. Der Luftfahrzeugbetreiber kann auf die Daten zurückgreifen, die in der gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank gespeichert sind.

    (3)   Bei Flugkraftstoffgemischen kann der Luftfahrzeugbetreiber entweder einen Anteil zulässigen Flugkraftstoffs von null annehmen und einen Standardwert von 100 % fossilem Anteil anwenden oder gemäß Absatz 4 oder 5 den zulässigen Anteil bestimmen. Der Luftfahrzeugbetreiber kann auch reinen zulässigen Flugkraftstoff mit 100 % zulässigem Anteil melden.

    (4)   Werden zulässige Flugkraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen physisch vermischt und in physisch identifizierbaren Chargen an das Luftfahrzeug geliefert, so kann der Luftfahrzeugbetreiber den zulässigen Gehalt auf Grundlage einer Massenbilanz der erworbenen fossilen Brennstoffe und zulässigen Flugkraftstoffe schätzen.

    Darüber hinaus muss der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass der zulässige Flugkraftstoff dem Flug unmittelbar nach der Betankung des betreffenden Luftfahrzeugs zugeordnet wird.

    Werden mehrere Flüge ohne Betankung zwischen diesen Flügen durchgeführt, so muss der Luftfahrzeugbetreiber die Menge des zulässigen Flugkraftstoffs aufteilen und diesen Flügen im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen dieser Flüge zuordnen.

    (5)   Ist es auf einem Flugplatz nicht möglich, zulässigen Flugkraftstoff physisch einem bestimmten Flug zuzuordnen, so muss der Luftfahrzeugbetreiber die zulässigen Flugkraftstoffe seinen Flügen, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen der betreffenden von dem Flugplatz abgehenden Flüge zuordnen.

    Der Luftfahrzeugbetreiber kann den zulässigen Anteil anhand von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von zulässigem Flugkraftstoff mit gleichwertigem Energiegehalt bestimmen, sofern er der zuständigen Behörde nachweist, dass der zulässige Flugkraftstoff im Berichtszeitraum oder drei Monate vor Beginn oder drei Monate nach Ablauf des betreffenden Berichtszeitraums an die Betankungsanlage des Abflugflugplatzes geliefert wurde.

    (6)   Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 dieses Artikels muss der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass

    a)

    die Gesamtmenge des geltend gemachten zulässigen Flugkraftstoffs den Gesamtkraftstoffverbrauch des Luftfahrzeugbetreibers für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind und die von dem Flugplatz abgehen, an dem der zulässige Flugkraftstoff geliefert wird, nicht übersteigt;

    b)

    die Gesamtmenge des zulässigen Flugkraftstoffs für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, die Gesamtmenge des erworbenen zulässigen Flugkraftstoffs, von dem die Gesamtmenge des an Dritte verkauften zulässigen Flugkraftstoffs abgezogen wird, nicht übersteigt;

    c)

    der zulässige Anteil des zulässigen Flugkraftstoffs, der nach Flugplatzpaaren aggregierten Flügen zugeordnet ist, eine gegebenenfalls geltende Beimischungsobergrenze für den betreffenden nach einer anerkannten internationalen Norm zertifizierten zulässigen Flugkraftstoff nicht übersteigt;

    d)

    dieselbe Menge zulässigen Flugkraftstoffs nicht doppelt gezählt wird, insbesondere dass die Verwendung des erworbenen zulässigen Flugkraftstoffs weder in einem früheren Bericht noch von jemand anders noch in einem anderen System bereits geltend gemacht wurde.

    Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c wird angenommen, dass es sich bei Treibstoff, der nach einem Flug und vor der Betankung in den Tanks verbleibt, zu 100 % um fossilen Brennstoff handelt.

    Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes kann der Luftfahrzeugbetreiber gegebenenfalls auf die Daten zurückgreifen, die in der gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank gespeichert sind.

    (7)   Ist der Emissionsfaktor eines zulässigen Flugkraftstoffs null, so ist zur Berechnung und Meldung des Emissionsfaktors eines Flugkraftstoffgemischs jeweils der vorläufige Emissionsfaktor mit dem fossilen Anteil des Kraftstoffs zu multiplizieren.“

    14.

    Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Abweichend von Artikel 53 können Kleinemittenten ihren Treibstoffverbrauch auf der Grundlage der Flugstrecke je Flugplatzpaar anhand von Eurocontrol-Instrumenten oder von Instrumenten einer anderen einschlägigen Organisation schätzen, die in der Lage sind, alle relevanten Luftverkehrsinformationen zu verarbeiten und dabei eine Unterschätzung der Emissionen zu vermeiden.“

    15.

    Artikel 57 wird aufgehoben.

    16.

    Artikel 58 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    b)

    In Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

    „c)

    jeden der einzelnen Schritte im Datenfluss (von den Primärdaten bis zu den jährlichen Emissionen), die die Sequenz und Interaktion zwischen den Datenflussaktivitäten widerspiegeln, einschließlich relevanter Formeln und angewandter Datenaggregierungsschritte;

    d)

    die relevanten Verarbeitungsschritte im Zusammenhang mit jeder spezifischen Datenflussaktivität, einschließlich der für die Bestimmung der Emissionen verwendeten Formeln und Daten;“

    17.

    Artikel 59 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber erstellt, dokumentiert, implementiert und unterhält ein effizientes Kontrollsystem, das gewährleistet, dass der jährliche Emissionsbericht, der auf Basis der Datenflussaktivitäten erstellt wird, keine Falschangaben enthält und mit dem Monitoringkonzept sowie mit dieser Verordnung im Einklang steht.“

    b)

    Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber überwacht die Effizienz des Kontrollsystems, auch durch interne Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Feststellungen der Prüfstelle im Rahmen der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 durchgeführten Prüfung der jährlichen Emissionsberichte.“

    18.

    Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Anwendung geeigneter Korrekturmaßnahmen, einschließlich gegebenenfalls Berichtigung der betroffenen Daten im Emissionsbericht.“

    19.

    Artikel 67 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die dokumentierten und archivierten Überwachungsdaten ermöglichen die Prüfung der jährlichen Emissionsberichte nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067. Vom Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber übermittelte Daten, die in einem von der zuständigen Behörde errichteten elektronischen Berichterstattungs- und Datenverwaltungssystem gespeichert sind, können als vom Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber aufbewahrt angesehen werden, wenn dieser Zugriff auf diese Daten hat.“

    b)

    Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Der Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber stellt diese Dokumente der zuständigen Behörde sowie der Prüfstelle, die den Emissionsbericht nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 prüft, auf Anfrage zur Verfügung.“

    20.

    Artikel 68 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 2 wird gestrichen.

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die jährlichen Emissionsberichte enthalten mindestens die Informationen gemäß Anhang X.“

    c)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis zum 30. April den geprüften jährlichen Emissionsbericht für alle Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG.

    Falls die zuständige Behörde die geprüften Emissionen nach dem 30. April eines jeden Jahres berichtigt, teilt der Mitgliedstaat diese Berichtigung unverzüglich der Kommission mit.“

    21.

    In Artikel 69 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a bis c folgende Fassung:

    „a)

    für eine Anlage der Kategorie A: alle fünf Jahre bis 30. Juni;

    b)

    für eine Anlage der Kategorie B: alle drei Jahre bis 30. Juni;

    c)

    für eine Anlage der Kategorie C: alle zwei Jahre bis 30. Juni.“

    22.

    Artikel 72 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

    b)

    Absatz 3 wird gestrichen.

    23.

    Artikel 74 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber für die Übermittlung von Monitoringkonzepten und Änderungen des Monitoringkonzepts sowie für die Übermittlung der jährlichen Emissionsberichte, der Prüfberichte und der Verbesserungsberichte elektronische Vorlagen oder spezifische Dateiformate verwenden müssen.“

    24.

    Die folgenden Kapitel VIIa und VIIb werden eingefügt:

    „KAPITEL VIIa

    ÜBERWACHUNG DER EMISSIONEN VON BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMEN

    ABSCHNITT 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 75a

    Allgemeine Grundsätze

    Die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 dieser Verordnung gelten für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen und Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

    a)

    Bezugnahmen auf Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber sind als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen;

    b)

    Bezugnahmen auf Prozessemissionen finden keine Anwendung;

    c)

    Bezugnahmen auf Stoffströme sind als Bezugnahme auf Brennstoffströme zu verstehen;

    d)

    Bezugnahmen auf Emissionsquellen finden keine Anwendung;

    e)

    Bezugnahmen auf in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannte Tätigkeiten sind als Bezugnahme auf in Anhang III jener Richtlinie genannte Tätigkeiten zu verstehen;

    f)

    Bezugnahmen auf Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG sind als Bezugnahme auf Artikel 30j jener Richtlinie zu verstehen;

    g)

    Bezugnahmen auf Tätigkeitsdaten sind als Bezugnahme auf die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen zu verstehen;

    h)

    Bezugnahmen auf Berechnungsfaktoren sind als Bezugnahme auf Berechnungsfaktoren und den Anteilsfaktor zu verstehen.

    Artikel 75b

    Monitoringkonzepte

    (1)   Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 16 finden Anwendung. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

    a)

    Bezugnahmen auf Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber sind als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen;

    b)

    Bezugnahmen auf Luftverkehrstätigkeiten sind als Bezugnahme auf die Luftverkehrstätigkeit des beaufsichtigten Unternehmens zu verstehen.

    (2)   Spätestens vier Monate bevor ein beaufsichtigtes Unternehmen eine unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallende Tätigkeit aufnimmt, legt es der zuständigen Behörde ein Monitoringkonzept zur Genehmigung vor, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt.

    Das Monitoringkonzept besteht aus einer ausführlichen, vollständigen und transparenten Dokumentation der Überwachungsmethodik für ein bestimmtes beaufsichtigtes Unternehmen und enthält mindestens die in Anhang I aufgeführten Angaben.

    Zusammen mit dem Monitoringkonzept übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen die Ergebnisse einer Risikobewertung, die belegen, dass die vorgeschlagenen Kontrollaktivitäten und die Verfahren für Kontrollaktivitäten den identifizierten inhärenten Risiken und Kontrollrisiken angemessen sind.

    (3)   Erhebliche Änderungen des Monitoringkonzepts eines beaufsichtigten Unternehmens sind gemäß Artikel 15 insbesondere:

    a)

    Änderungen der Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens, sofern diese Änderungen eine Änderung der Überwachungsmethodik erfordern oder zu einer Änderung der gemäß Artikel 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 anwendbaren Wesentlichkeitsschwelle führen;

    b)

    unbeschadet Artikel 75n Änderungen bezüglich der Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als „beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen“;

    c)

    eine Änderung der angewendeten Ebene;

    d)

    die Einführung neuer Brennstoffströme;

    e)

    eine Änderung der Kategorisierung von Brennstoffströmen, d. h. ein Wechsel zwischen den Kategorien emissionsstarker Brennstoffstrom oder De-minimis-Brennstoffstrom, sofern die Änderung eine Änderung der Überwachungsmethodik erforderlich macht;

    f)

    eine Änderung des Standardwerts für einen Berechnungsfaktor, wenn der Wert im Monitoringkonzept festzusetzen ist;

    g)

    eine Änderung des Standardwerts für den Anteilsfaktor;

    h)

    die Einführung neuer Methoden oder die Änderung bestehender Methoden für die Probenahme, Analyse oder Kalibrierung, wenn sich dies unmittelbar auf die Genauigkeit der Emissionsdaten auswirkt.

    Artikel 75c

    Technische Machbarkeit

    Erklärt ein beaufsichtigtes Unternehmen, dass die Anwendung einer bestimmten Überwachungsmethodik technisch nicht machbar ist, so bewertet die zuständige Behörde die technische Machbarkeit, wobei sie die vom beaufsichtigten Unternehmen gegebene Begründung berücksichtigt. Diese Begründung stützt sich darauf, ob dem beaufsichtigten Unternehmen technische Mittel zur Verfügung stehen, die den Erfordernissen eines vorgeschlagenen Systems oder einer vorgeschlagenen Auflage gerecht werden und innerhalb der für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Zeitspanne eingesetzt werden können. Der Begriff „technische Mittel“ beinhaltet auch die Verfügbarkeit der erforderlichen Techniken und Technologie.

    Hinsichtlich der Überwachung und Berichterstattung über die historischen Emissionen für das Jahr 2024 gemäß Artikel 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten beaufsichtigte Unternehmen von der Pflicht zur Begründung, dass eine bestimmte Überwachungsmethodik technisch nicht machbar ist, befreien.

    Artikel 75d

    Unverhältnismäßige Kosten

    (1)   Erklärt ein beaufsichtigtes Unternehmen, dass die Anwendung einer bestimmten Überwachungsmethodik zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, so bewertet die zuständige Behörde die Verhältnismäßigkeit der Kosten, wobei sie die Begründung des beaufsichtigten Unternehmens berücksichtigt.

    Die zuständige Behörde sieht Kosten als unverhältnismäßig an, wenn die geschätzten Kosten den Nutzen überwiegen. Zu diesem Zweck wird der Nutzen durch Multiplikation eines Verbesserungsfaktors mit einem Referenzpreis von 60 EUR je Zertifikat berechnet. Die Kosten schließen einen angemessenen Abschreibungszeitraum auf Basis der wirtschaftlichen Lebensdauer der Ausrüstung ein.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 berücksichtigt das beaufsichtigte Unternehmen die Kosten, die den Verbrauchern (einschließlich Endverbrauchern) der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme durch die Anwendung einer bestimmten Überwachungsmethodik entstehen. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes kann das beaufsichtigte Unternehmen konservative Kostenschätzungen vornehmen.

    Hinsichtlich der Überwachung und Berichterstattung über die historischen Emissionen für das Jahr 2024 gemäß Artikel 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten beaufsichtigte Unternehmen von der Pflicht zur Begründung, dass eine bestimmte Überwachungsmethodik zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, befreien.

    (3)   Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Kosten in Bezug auf die gewählte Ebene für die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen des beaufsichtigten Unternehmens verwendet die zuständige Behörde als Verbesserungsfaktor gemäß Absatz 1 die Differenz zwischen der bisher erreichten Unsicherheit und der Unsicherheitsschwelle, die durch die Verbesserung für die Ebene erreicht würde, multipliziert mit den durch den betreffenden Brennstoffstrom verursachten durchschnittlichen Jahresemissionen in den letzten drei Jahren.

    Sind solche Daten über die durch den betreffenden Brennstoffstrom verursachten durchschnittlichen Jahresemissionen in den letzten drei Jahren nicht verfügbar, so nimmt das beaufsichtigte Unternehmen eine konservative Schätzung der durchschnittlichen Jahresemissionen — ohne CO2 aus Biomasse — vor. Bei Messinstrumenten, die einer einzelstaatlichen gesetzlichen messtechnischen Kontrolle unterliegen, kann die bisher erreichte Unsicherheit durch die nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zulässige Fehlergrenze ersetzt werden.

    Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5, sofern dem beaufsichtigten Unternehmen die einschlägigen Informationen zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die für die Verbrennung verwendet werden, zur Verfügung stehen.

    (4)   Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Kosten in Bezug auf die für die Bestimmung des Anteilsfaktors des beaufsichtigten Unternehmens gewählten Ebenen sowie in Bezug auf Maßnahmen, die die Datenqualität der Emissionsberichterstattung verbessern, aber keine direkten Auswirkungen auf die Genauigkeit der Daten über die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen haben, verwendet die zuständige Behörde als Verbesserungsfaktor 1 % der durch die betreffenden Brennstoffströme verursachten durchschnittlichen Jahresemissionen in den letzten drei Berichtszeiträumen. Zu den Maßnahmen, die die Qualität der Emissionsberichterstattung verbessern, aber keine direkten Auswirkungen auf die Genauigkeit der Daten über die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen haben, gehören folgende:

    a)

    ein Wechsel von Standardwerten zu Analysen für die Bestimmung von Berechnungsfaktoren;

    b)

    eine Erhöhung der Zahl von Analysen je Brennstoffstrom;

    c)

    sofern die betreffende Messaufgabe nicht unter eine einzelstaatliche gesetzliche messtechnische Kontrolle fällt, die Ersetzung von Messinstrumenten durch Instrumente, die den einschlägigen Bestimmungen der gesetzlichen messtechnischen Kontrolle des Mitgliedstaats bei vergleichbaren Anwendungen entsprechen, oder durch Messinstrumente, die den gemäß der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) oder der Richtlinie 2014/32/EU erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechen;

    d)

    die Verkürzung der Kalibrierungs- und Wartungsintervalle für Messinstrumente;

    e)

    Verbesserungen von Datenfluss- und Kontrollaktivitäten, mit denen das inhärente Risiko oder das Kontrollrisiko erheblich verringert wird;

    f)

    von beaufsichtigten Unternehmen vorgenommene Umstellungen auf eine genauere Ermittlung des Anteilsfaktors.

    (5)   Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachungsmethodik eines beaufsichtigten Unternehmens, dessen Gesamtkosten 4 000 EUR im Berichtszeitraum nicht überschreiten, gelten nicht als unverhältnismäßig. Für beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen liegt dieser Schwellenwert bei 1 000 EUR im Berichtszeitraum.

    Artikel 75e

    Kategorisierung von beaufsichtigten Unternehmen und Brennstoffströmen

    (1)   Für die Zwecke der Emissionsüberwachung und zur Bestimmung der Mindestanforderungen bezüglich der Ebenen für damit zusammenhängende Berechnungsfaktoren bestimmt das beaufsichtigte Unternehmen seine Kategorie gemäß Absatz 2 sowie gegebenenfalls die Kategorie jedes Brennstoffstroms gemäß Absatz 3.

    (2)   Das beaufsichtigte Unternehmen stuft sich selbst in eine der folgenden Kategorien ein:

    a)

    Kategorie A, wenn im Zeitraum 2027 bis 2030 die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen in den dem Berichtszeitraum vorangegangenen zwei Jahren — ohne CO2 aus Biomasse — höchstens 50 000 Tonnen CO2(Äq) betragen;

    b)

    Kategorie B, wenn im Zeitraum 2027 bis 2030 die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen in den dem Berichtszeitraum vorangegangenen zwei Jahren — ohne CO2 aus Biomasse — mehr als 50 000 Tonnen CO2(Äq) betragen.

    Ab 2031 werden Unternehmen der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Kategorien A und B auf der Grundlage der geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen in dem dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraum bestimmt.

    Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem beaufsichtigten Unternehmen gestatten, das Monitoringkonzept nicht zu ändern, wenn auf der Grundlage der geprüften Emissionen der Schwellenwert für die Einstufung des in Unterabsatz 1 genannten beaufsichtigten Unternehmens zwar überschritten wird, das beaufsichtigte Unternehmen jedoch der zuständigen Behörde nachweist, dass dieser Schwellenwert nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und in den nachfolgenden Berichtszeiträumen nicht erneut überschritten wird.

    (3)   Das beaufsichtigte Unternehmen stuft jeden Brennstoffstrom in eine der folgenden Kategorien ein:

    a)

    „De-minimis-Brennstoffströme“, wenn die vom beaufsichtigten Unternehmen ausgewählten Brennstoffströme kumuliert weniger als 1 000 Tonnen fossiles CO2/Jahr freisetzen;

    b)

    „emissionsstarke Brennstoffströme“, wenn die Brennstoffströme nicht in die Kategorie gemäß Buchstabe a fallen.

    Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem beaufsichtigten Unternehmen gestatten, das Monitoringkonzept nicht zu ändern, wenn auf der Grundlage der geprüften Emissionen der Schwellenwert für die Einstufung eines in Unterabsatz 1 genannten Brennstoffstroms als De-minimis-Brennstoffstrom zwar überschritten wird, das beaufsichtigte Unternehmen jedoch der zuständigen Behörde nachweist, dass dieser Schwellenwert nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und in den nachfolgenden Berichtszeiträumen nicht erneut überschritten wird.

    (4)   Sind die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen, anhand derer die Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens nach Absatz 2 bestimmt wird, nicht verfügbar oder für die Zwecke des Absatzes 2 nicht mehr repräsentativ, so nimmt das beaufsichtigte Unternehmen eine konservative Schätzung der durchschnittlichen Jahresemissionen — ohne CO2 aus Biomasse — vor, um die Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens zu bestimmen.

    (5)   Für die Zwecke dieses Artikels gilt Artikel 38 Absatz 5.

    Artikel 75f

    Überwachungsmethodik

    Jedes beaufsichtigte Unternehmen bestimmt die jährlichen CO2-Emissionen aus in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten, indem es für jeden Brennstoffstrom die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge mit dem entsprechenden Einheitenumrechnungsfaktor, dem entsprechenden Anteilsfaktor und dem entsprechenden Emissionsfaktor multipliziert.

    Der Emissionsfaktor wird im Einklang mit der Verwendung des Einheitenumrechnungsfaktors in Tonnen CO2 je Terajoule (t CO2/TJ) ausgedrückt.

    Die zuständige Behörde kann die Verwendung von in t CO2/t oder t CO2/Nm3 ausgedrückten Brennstoffemissionsfaktoren gestatten. In solchen Fällen bestimmt das beaufsichtigte Unternehmen die Emissionen, indem es die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge (ausgedrückt in Tonnen oder Normkubikmetern) mit dem entsprechenden Anteilsfaktor und dem entsprechenden Emissionsfaktor multipliziert.

    Artikel 75g

    Vorübergehende Änderungen der Überwachungsmethodik

    (1)   Ist es aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept anzuwenden, so wendet das beaufsichtigte Unternehmen die höchste erreichbare Ebene oder, wenn die Anwendung einer Ebene nicht erreichbar ist, abgesehen vom Anteilsfaktor einen konservativen, nicht auf Ebenen basierenden Ansatz an, bis die Bedingungen für die Anwendung der im Monitoringkonzept genehmigten Ebene wiederhergestellt sind.

    Das beaufsichtigte Unternehmen trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um zügig zur Anwendung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts zurückzukehren.

    (2)   Das beaufsichtigte Unternehmen teilt der zuständigen Behörde die vorübergehende Änderung der Überwachungsmethodik gemäß Absatz 1 umgehend mit und gibt dabei Folgendes an:

    a)

    die Gründe für die Abweichung von dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept;

    b)

    die Einzelheiten der zwischenzeitlich angewendeten Überwachungsmethodik, mit der das beaufsichtigte Unternehmen die Emissionen bestimmt, bis die Bedingungen für die Anwendung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts wiederhergestellt sind;

    c)

    die Maßnahmen, die das beaufsichtigte Unternehmen trifft, um die Bedingungen für die Anwendung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts wiederherzustellen;

    d)

    den voraussichtlichen Zeitpunkt, zu dem das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept wieder angewendet wird.

    ABSCHNITT 2

    Auf Berechnung beruhende Methodik

    Unterabschnitt 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 75h

    Anzuwendende Ebenen für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen und Berechnungsfaktoren

    (1)   Bei der Festlegung der relevanten Ebenen für emissionsstarke Brennstoffströme wendet das beaufsichtigte Unternehmen zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und der einzelnen Berechnungsfaktoren Folgendes an:

    a)

    mindestens die in Anhang V aufgeführten Ebenen, wenn es sich um ein Unternehmen der Kategorie A handelt oder wenn ein Berechnungsfaktor für einen Brennstoffstoffstrom benötigt wird, bei dem es sich um einen kommerziellen Standardbrennstoff handelt;

    b)

    in anderen Fällen als denjenigen gemäß Buchstabe a: die höchste in Anhang IIa definierte Ebene.

    Für emissionsstarke Brennstoffströme kann das beaufsichtigte Unternehmen jedoch hinsichtlich der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und der Berechnungsfaktoren eine Ebene um bis zu zwei Stufen unterhalb der gemäß Unterabsatz 1 erforderlichen Ebene anwenden (mit Ebene 1 als Minimum), wenn es der zuständigen Behörde nachweist, dass die gemäß Unterabsatz 1 erforderliche Ebene oder gegebenenfalls die nächsthöhere Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt.

    (2)   Für De-minimis-Brennstoffströme kann das beaufsichtigte Unternehmen für die Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und der einzelnen Berechnungsfaktoren konservative Schätzungen anstelle von Ebenen anwenden, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar.

    Für die in Unterabsatz 1 genannten Brennstoffströme kann das beaufsichtigte Unternehmen die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen auf der Grundlage von Rechnungen oder sonstigen Rechnungsunterlagen bestimmen, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar.

    (3)   In Fällen, in denen die zuständige Behörde die Verwendung von als t CO2/t oder t CO2/Nm3 ausgedrückten Brennstoffemissionsfaktoren genehmigt hat, kann der Einheitenumrechnungsfaktor mittels einer konservativen Schätzung anstelle von Ebenen überwacht werden, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar.

    Artikel 75i

    Anzuwendende Ebenen für den Anteilsfaktor

    (1)   Bei der Festlegung der relevanten Ebenen für Brennstoffströme wendet das beaufsichtigte Unternehmen zur Bestimmung des Anteilsfaktors die höchste in Anhang IIa definierte Ebene an.

    Das beaufsichtigte Unternehmen kann jedoch eine Ebene eine Stufe unterhalb der gemäß Unterabsatz 1 erforderlichen Ebene anwenden, wenn es der zuständigen Behörde nachweist, dass die gemäß Unterabsatz 1 erforderliche Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt oder dass die in Artikel 75l Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Methoden nicht zur Verfügung stehen.

    Ist Unterabsatz 2 nicht anwendbar, so kann das beaufsichtigte Unternehmen eine Ebene zwei Stufen unterhalb der gemäß Unterabsatz 1 erforderlichen Ebene anwenden (mit Ebene 1 als Minimum), wenn es der zuständigen Behörde nachweist, dass die gemäß Unterabsatz 1 erforderliche Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt oder dass eine vereinfachte Unsicherheitsbewertung ergibt, dass sich die Bestimmung, ob der Brennstoff zur Verbrennung in unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren verwendet wird, nach den für die niedrigeren Ebenen festgelegten Methoden genauer vornehmen lässt.

    Wendet das beaufsichtigte Unternehmen für einen Brennstoffstrom mehr als eine der in Artikel 75l Absätze 2, 3 und 4 aufgeführten Methoden an, muss es den Nachweis, dass die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind, nur in Bezug auf den Anteil der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmenge erbringen, für den die Methode der niedrigeren Ebene beantragt wird.

    (2)   Für De-minimis-Brennstoffströme muss das beaufsichtigte Unternehmen nicht nachweisen, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar.

    Unterabschnitt 2

    In den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen

    Artikel 75j

    Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen

    (1)   Das beaufsichtigte Unternehmen bestimmt die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen für einen Brennstoffstrom nach einem der nachstehenden Verfahren:

    a)

    soweit es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen und den Brennstoffströmen um Unternehmen mit Berichtspflichten bzw. Energieerzeugnisse handelt, die sich aus nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262 ergeben bzw. diesen unterliegen: nach in den Rechtsakten für diese Zwecke vorgesehenen Messmethoden, sofern diese Methoden nationaler messtechnischer Kontrolle unterliegen;

    b)

    durch Aggregierung der Mengenmessungen an der Stelle, an der die Brennstoffströme in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden;

    c)

    durch kontinuierliche Messung an der Stelle, an der die Brennstoffströme in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.

    Die zuständigen Behörden können jedoch verlangen, dass die beaufsichtigten Unternehmen gegebenenfalls nur die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Methode anwenden.

    (2)   Sollte die Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen für das gesamte Kalenderjahr technisch nicht machbar sein bzw. unverhältnismäßige Kosten verursachen, so kann das beaufsichtigte Unternehmen — vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde — zur Abgrenzung eines Überprüfungsjahrs vom Folgejahr den nächstgeeigneten Tag wählen und eine entsprechende Abstimmung für das erforderliche Kalenderjahr vornehmen. Die Abweichungen für einen oder mehrere Brennstoffströme werden im Monitoringkonzept genau festgehalten, bilden die Grundlage für einen für das Kalenderjahr repräsentativen Wert und sind auch im Folgejahr konsequent heranzuziehen. Die Kommission kann einschlägige Leitlinien erlassen.

    Bei der Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels finden die Artikel 28 und 29 Anwendung, abgesehen von Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 und Unterabsatz 3. Dabei sind Bezugnahmen auf Betreiber oder Anlagen als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen.

    Das beaufsichtigte Unternehmen kann die Unsicherheitsbewertung vereinfachen, indem es davon ausgeht, dass die für das Messgerät angegebene Fehlergrenze nach Maßgabe der Ebenendefinitionen in Anhang IIa als die Unsicherheit für den gesamten Berichtszeitraum angesehen werden kann.

    (3)   Abweichend von Artikel 75h kann das beaufsichtigte Unternehmen, soweit es die in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Methode verwendet, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen ohne Anwendung von Ebenen bestimmen. Die zuständigen Behörden erstatten der Kommission bis zum 30. Juni 2026 Bericht über die praktische Anwendung und die Grade an Unsicherheit der unter diesem Buchstaben genannten Methode.

    Unterabschnitt 3

    Berechnungsfaktoren

    Artikel 75k

    Bestimmung von Berechnungsfaktoren

    (1)   Die Artikel 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 32, 33, 34 und 35 finden Anwendung. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes:

    a)

    Bezugnahmen auf Anlagenbetreiber sind als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen;

    b)

    Bezugnahmen auf Tätigkeitsdaten sind als Bezugnahme auf die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen zu verstehen;

    c)

    Bezugnahme auf Brennstoffe oder Materialien sind als Bezugnahme auf Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG zu verstehen;

    d)

    Bezugnahmen auf Anhang II sind als Bezugnahme auf Anhang IIa zu verstehen.

    (2)   Die zuständige Behörde kann das beaufsichtigte Unternehmen dazu anhalten, den Einheitenumrechnungsfaktor und den Emissionsfaktor von Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG unter Verwendung der für kommerzielle Standardbrennstoffe erforderlichen Ebenen zu bestimmen, sofern einer der folgenden Parameter auf nationaler oder regionaler Ebene ein 95%iges Konfidenzintervall aufweist

    a)

    von weniger als 2 % im Falle des unteren Heizwerts;

    b)

    von weniger als 2 % im Falle des Emissionsfaktors, soweit die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen als Energiegehalt ausgedrückt werden.

    Vor Anwendung dieser Ausnahmeregelung legt die zuständige Behörde der Kommission eine Zusammenfassung der Methodik und Datenquellen, die dazu verwendet wurden, zu bestimmen, ob in den letzten drei Jahren eine dieser Bedingungen erfüllt war, und sicherzustellen, dass die verwendeten Werte mit den von den Anlagenbetreibern auf der entsprechenden nationalen oder regionalen Ebene verwendeten Durchschnittswerten in Einklang stehen, zur Genehmigung vor. Die zuständige Behörde kann solche Nachweise erheben oder anfordern. Sie muss die verwendeten Werte mindestens alle drei Jahre überprüfen und die Kommission von erheblichen Veränderungen in Kenntnis setzen; dabei berücksichtigt sie den Durchschnitt der von den Anlagenbetreibern auf der entsprechenden nationalen oder regionalen Ebene verwendeten Werte.

    Die Kommission kann die Relevanz dieser Bestimmung und der in diesem Absatz festgelegten Bedingungen vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Brennstoffmarkt und der europäischen Normungsverfahren regelmäßig überprüfen.

    Artikel 75l

    Bestimmung des Anteilsfaktors

    (1)   Werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen eines Brennstoffstroms nur in den unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren zur Verbrennung verwendet, so wird der Anteilsfaktor auf 1 gesetzt.

    Werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen eines Brennstoffstroms nur in den unter die Kapitel II und III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren zur Verbrennung verwendet, so wird der Anteilsfaktor — außer für die gemäß Artikel 27a jener Richtlinie ausgenommenen Anlagen — auf null gesetzt, sofern das beaufsichtigte Unternehmen nachweist, dass eine Doppelzählung im Sinne von Artikel 30f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vermieden wurde.

    Das beaufsichtigte Unternehmen bestimmt für jeden Brennstoffstrom einen Anteilsfaktor, und zwar, je nach der anwendbaren Ebene, durch Anwendung entweder der in Absatz 2 genannten Methoden oder eines Standardwerts gemäß Absatz 3.

    (2)   Das beaufsichtigte Unternehmen bestimmt den Anteilsfaktor im Einklang mit den Anforderungen der anwendbaren Ebene, so wie diese in Anhang IIa zu dieser Verordnung angegeben sind, mittels einer oder mehrerer der folgenden Methoden:

    a)

    Methoden, die auf der Unterscheidung von Brennstoffströmen nach physischen Aspekten beruhen, einschließlich Methoden, die auf der Unterscheidung nach geografischen Regionen oder auf der Verwendung getrennter Messgeräte beruhen;

    b)

    Methoden, die auf chemischen Merkmalen der Brennstoffe beruhen, nach denen beaufsichtigte Unternehmen nachweisen können, dass der betreffende Brennstoff aus rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur in bestimmten Sektoren zur Verbrennung verwendet werden kann;

    c)

    Verwendung einer steuerlichen Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 95/60/EG des Rates (*5);

    d)

    Verwendung des geprüften jährlichen Emissionsberichts gemäß Artikel 68 Absatz 1;

    e)

    Kette rückverfolgbarer vertraglicher Vereinbarungen und Rechnungen (‚Produktkette‘), welche die gesamte Lieferkette vom beaufsichtigten Unternehmen bis zu den Verbrauchern (einschließlich Endverbrauchern) umfasst;

    f)

    Verwendung nationaler Kennzeichnungsstoffe oder Farben (Farbstoffe) für Brennstoffe nach Maßgabe nationaler Vorschriften;

    g)

    indirekte Methoden, nach denen es möglich ist, die Endverwendungen der Brennstoffe zu dem Zeitpunkt, zu dem diese in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, genau zu unterscheiden, zum Beispiel anhand von sektorspezifischen Verbrauchsprofilen, typischen Kapazitätsspannen des Brennstoffverbrauchs von Verbrauchern sowie Druckwerten, etwa denen von gasförmigen Brennstoffen; vorausgesetzt, die Verwendung der Methode wurde von der zuständigen Behörde genehmigt. Die Kommission kann Leitlinien über anwendbare indirekte Methoden vorlegen.

    (3)   Sollte die Anwendung der in Absatz 2 aufgeführten Methoden nach den vorgeschriebenen Ebenen technisch nicht machbar sein bzw. zu unverhältnismäßigen Kosten führen, kann das beaufsichtigte Unternehmen den Standardwert 1 verwenden.

    (4)   Abweichend von Absatz 3 kann das beaufsichtigte Unternehmen einen Standardwert von weniger als 1 anwenden, sofern:

    a)

    das beaufsichtigte Unternehmen, was die Berichterstattung über die Emissionen in den Berichtsjahren 2024 bis 2026 angeht, der zuständigen Behörde nachweist, dass die Verwendung von Standardwerten unter 1 zu einer genaueren Emissionsbestimmung führt, oder

    b)

    das beaufsichtigte Unternehmen, was die Berichterstattung über die Emissionen in den Berichtsjahren ab dem 1. Januar 2027 angeht, der zuständigen Behörde nachweist, dass die Verwendung von Standardwerten unter 1 zu einer genaueren Emissionsbestimmung führt und dass mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    i)

    Der Brennstoffstrom ist ein De-minimis-Brennstoffstrom;

    ii)

    der Standardwert für den Brennstoffstrom ist für Brennstoffverwendungen in unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren mindestens 0,95 und für Brennstoffverwendungen in nicht unter jenen Anhang fallenden Sektoren höchstens 0,05.

    (5)   Wendet das beaufsichtigte Unternehmen für einen Brennstoffstrom mehr als eine der in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Methoden an, bestimmt es den Anteilsfaktor als den gewichteten Durchschnitt der verschiedenen Anteilsfaktoren, die sich aus der Anwendung der einzelnen Methoden ergeben. Für jede verwendete Methode übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen im verfügbaren Detaillierungsgrad Angaben zur Art der Methode, den dazugehörigen Anteilsfaktor, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge und den Code des von den zuständigen Stellen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommenen „Common Reporting Format“ für nationale Treibhausgasinventare (CRF-Code).

    (6)   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 75i kann ein Mitgliedstaat beaufsichtigten Unternehmen vorschreiben, für eine bestimmte Brennstoffart oder in einer bestimmten Region seines Hoheitsgebiets eine bestimmte in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführte Methodik oder einen Standardwert zu verwenden. Die Verwendung von Standardwerten auf nationaler Ebene bedarf der Genehmigung durch die Kommission.

    Bei der Genehmigung des Standardwerts gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission ein angemessenes Maß an Harmonisierung der von den Mitgliedstaaten verwendeten Methodiken sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Genauigkeit, Verwaltungseffizienz und den Kostenfolgen für die Verbraucher sowie die mögliche Gefahr der Umgehung von Verpflichtungen, die sich aus Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG ergeben.

    Standardwerte, die gemäß diesem Absatz für den nationalen Brennstoffstrom verwendet werden, dürfen für Brennstoffverwendungen in unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren nicht kleiner als 0,95 und für Brennstoffverwendungen in nicht unter jenen Anhang fallenden Sektoren nicht höher als 0,05 sein.

    (7)   Das beaufsichtigte Unternehmen muss die angewandten Methoden oder Standardwerte im Monitoringkonzept angeben.

    Unterabschnitt 4

    Behandlung von Biomasse

    Artikel 75m

    Überführung von Biomasse-Brennstoffströmen in den steuerrechtlich freien Verkehr

    (1)   Artikel 38 und Artikel 39 mit Ausnahme der Absätze 2 und 2a finden Anwendung. Zu diesem Zweck gilt Folgendes:

    a)

    Bezugnahmen auf Anlagenbetreiber sind als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen;

    b)

    Bezugnahmen auf Tätigkeitsdaten sind als Bezugnahme auf die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen zu verstehen;

    c)

    Bezugnahmen auf Stoffströme sind als Bezugnahme auf Brennstoffströme zu verstehen;

    d)

    Bezugnahmen auf Anhang II sind als Bezugnahme auf Anhang IIa zu verstehen;

    e)

    Bezugnahmen auf Artikel 39 Absatz 2 sind als Bezugnahme auf Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu verstehen.

    (2)   Soweit Artikel 38 Absatz 5 Anwendung findet, sind die Schwellenwert-Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu berücksichtigen, sofern das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde die einschlägigen Nachweise erbringen kann. Die Kommission kann Leitlinien über die weitere Anwendung dieser Schwellenwert-Ausnahmeregelungen vorlegen.

    (3)   Wenn das beaufsichtigte Unternehmen vorbehaltlich der vorgeschriebenen Ebene Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils durchführen muss, so geschieht dies auf der Grundlage einer einschlägigen Norm und der entsprechenden Analyseverfahren, sofern die Anwendung dieser Norm und Analysemethode von der zuständigen Behörde genehmigt sind.

    Wenn das beaufsichtigte Unternehmen vorbehaltlich der vorgeschriebenen Ebene Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils durchführen muss, die Anwendung von Unterabsatz 1 jedoch technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, so legt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde eine alternative Schätzmethode zur Bestimmung des Biomasseanteils zur Genehmigung vor.

    ABSCHNITT 3

    Sonstige Bestimmungen

    Artikel 75n

    Beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen

    (1)   Die zuständige Behörde kann ein beaufsichtigtes Unternehmen als beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen ansehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a)

    im Zeitraum 2027 bis 2030: wenn die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen in den dem Berichtszeitraum vorangegangenen zwei Jahren — ohne CO2 aus Biomasse — weniger als 1 000 Tonnen CO2 pro Jahr betrugen;

    b)

    ab 2031: wenn die durchschnittlichen Jahresemissionen des beaufsichtigten Unternehmens, die in den geprüften Emissionsberichten des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums gemeldet wurden, — ohne CO2 aus Biomasse — weniger als 1 000 Tonnen CO2 pro Jahr betrugen;

    c)

    soweit die durchschnittlichen Jahresemissionen nach Buchstabe a nicht vorliegen oder für die Zwecke von Buchstabe a nicht mehr repräsentativ sind: wenn die Jahresemissionen des beaufsichtigten Unternehmens — ohne CO2 aus Biomasse — in den kommenden fünf Jahren nach einer konservativen Schätzmethode weniger als 1 000 Tonnen CO2(Äq) pro Jahr betragen werden.

    Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.

    (2)   Das beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen ist nicht verpflichtet, die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Belege zu übermitteln.

    (3)   Abweichend von Artikel 75j kann das beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge anhand von verfügbaren und dokumentierten Rechnungsunterlagen und geschätzten Bestandsveränderungen bestimmen.

    (4)   Abweichend von Artikel 75h kann das beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und der Berechnungsfaktoren für alle Brennstoffströme als Minimum Ebene 1 anwenden, es sei denn, das beaufsichtigte Unternehmen kann ohne zusätzlichen Aufwand eine höhere Genauigkeit erreichen.

    (5)   Zur Bestimmung von Berechnungsfaktoren anhand von Analysen gemäß Artikel 32 kann das beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen jedes Labor in Anspruch nehmen, das fachlich kompetent und in der Lage ist, mit geeigneten Analyseverfahren technisch stichhaltige Ergebnisse zu erzielen, und die Anwendung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß Artikel 34 Absatz 3 nachweist.

    (6)   Überschreitet ein der vereinfachten Überwachung unterliegendes beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen in einem Kalenderjahr den Schwellenwert gemäß Absatz 2, so setzt das beaufsichtigte Unternehmen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich in Kenntnis.

    Das beaufsichtigte Unternehmen legt der zuständigen Behörde unverzüglich eine erhebliche Änderung des Monitoringkonzepts im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b zur Genehmigung vor.

    Die zuständige Behörde gestattet dem beaufsichtigten Unternehmen jedoch weiterhin eine vereinfachte Überwachung, wenn dieses ihr nachweist, dass der Schwellenwert gemäß Absatz 2 nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und ab dem nachfolgenden Berichtszeitraum nicht wieder überschritten wird.

    Artikel 75o

    Datenverwaltung und -Kontrolle

    Die Bestimmungen des Kapitels V finden Anwendung. Diesbezüglich sind Bezugnahmen auf den bzw. auf einen Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen.

    Artikel 75p

    Jahresemissionsberichte

    (1)   Ab 2026 übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde alljährlich bis zum 30. April einen Emissionsbericht, der die Jahresemissionen des Berichtszeitraums umfasst und nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft wurde.

    Im Jahr 2025 übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde bis zum 30. April einen Emissionsbericht, der die Jahresemissionen im Jahr 2024 umfasst. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in dem Bericht gemachten Angaben den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

    Die zuständigen Behörden können beaufsichtigte Unternehmen jedoch auffordern, die in diesem Absatz genannten jährlichen Emissionsberichte vor dem 30. April, frühestens jedoch einen Monat nach Ablauf der in Artikel 68 Absatz 1 genannten Frist, zu übermitteln.

    (2)   Die jährlichen Emissionsberichte im Sinne von Absatz 1 enthalten mindestens die Informationen gemäß Anhang X.

    Artikel 75q

    Berichterstattung über Verbesserungen der Überwachungsmethodik

    (1)   Jedes beaufsichtigte Unternehmen prüft regelmäßig, ob die angewendete Überwachungsmethodik verbessert werden kann.

    Beaufsichtigte Unternehmen legen der zuständigen Behörde einen Bericht zur Genehmigung vor, der die Angaben gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3 enthält und innerhalb folgender Fristen übermittelt wird:

    a)

    für ein Unternehmen der Kategorie A: alle fünf Jahre bis 31. Juli;

    b)

    für ein Unternehmen der Kategorie B: alle drei Jahre bis 31. Juli;

    c)

    für ein beaufsichtigtes Unternehmen, das den in Artikel 75l Absätze 3 und 4 genannten Standard-Anteilsfaktor verwendet: bis zum 31. Juli 2026.

    Die zuständige Behörde kann jedoch ein anderes Datum für die Übermittlung des Berichts festsetzen, das aber nicht nach dem 30. September desselben Jahres liegen darf, und sie kann zusammen mit dem Monitoringkonzept oder dem Verbesserungsbericht eine Verlängerung der in Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist genehmigen, sofern das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde bei Vorlage eines Monitoringkonzepts gemäß Artikel 75b, bei Übermittlung von Aktualisierungen gemäß dem genannten Artikel oder bei Vorlage eines Verbesserungsberichts gemäß dem vorliegenden Artikel nachweist, dass die Gründe, aus denen die Kosten unverhältnismäßig sind oder die Verbesserungsmaßnahmen technisch nicht machbar wären, noch längere Zeit gegeben sein werden. Bei der Verlängerung ist die Anzahl der Jahre zu berücksichtigen, für die das beaufsichtigte Unternehmen den Nachweis erbringt. Die Zeitspanne zwischen den Verbesserungsberichten darf insgesamt für ein beaufsichtigtes Unternehmen der Kategorie B vier Jahre bzw. für ein beaufsichtigtes Unternehmen der Kategorie A fünf Jahre nicht überschreiten.

    (2)   Wendet das beaufsichtigte Unternehmen für emissionsstarke Brennstoffströme nicht mindestens die Ebenen an, die gemäß Artikel 75h Absatz 1 Unterabsatz 1 und gemäß Artikel 75i Absatz 1 vorgeschrieben sind, so muss es begründen, weshalb die Anwendung der vorgeschriebenen Ebenen technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

    Stellt sich jedoch heraus, dass Maßnahmen, die zum Erreichen dieser Ebenen erforderlich sind, technisch machbar geworden sind und zu keinen unverhältnismäßigen Kosten mehr führen, so legt das beaufsichtigte Unternehmen entsprechende Änderungen des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 75b vor und übermittelt Vorschläge zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen einschließlich eines Zeitplans.

    (3)   Wendet das beaufsichtigte Unternehmen einen Standard-Anteilsfaktor gemäß Artikel 75l Absätze 3 und 4 an, so muss es begründen, warum die Anwendung einer anderen der in Artikel 75l Absatz 2 genannten Methoden auf einen oder mehrere emissionsstarke oder De-minimis-Brennstoffströme technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

    Stellt sich jedoch heraus, dass für die betreffenden Brennstoffströme die Anwendung einer anderen der in Artikel 75l Absatz 2 genannten Methoden technisch machbar geworden ist und nicht mehr zu unverhältnismäßigen Kosten führt, so legt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde entsprechende Änderungen des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 75b vor und übermittelt Vorschläge zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen einschließlich eines Zeitplans.

    (4)   Enthält der nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erstellte Prüfbericht noch offene Nichtkonformitäten oder Empfehlungen für Verbesserungen gemäß den Artikeln 27, 29 und 30 jener Durchführungsverordnung, so übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde bis 31. Juli des Jahres, in dem die Prüfstelle den Prüfbericht erstellt, einen Bericht zur Genehmigung. Im Bericht wird beschrieben, wie und wann das beaufsichtigte Unternehmen die von der Prüfstelle festgestellten Nichtkonformitäten behoben hat oder zu beheben beabsichtigt und die empfohlenen Verbesserungen vornehmen will.

    Die zuständige Behörde kann ein anderes als das in diesem Absatz genannte Datum für die Übermittlung des Berichts festsetzen, das aber nicht nach dem 30. September desselben Jahres liegen darf. Dieser Bericht kann gegebenenfalls mit dem Bericht gemäß Absatz 1 zusammengefasst werden.

    Würden die empfohlenen Verbesserungen nicht zu einer Verbesserung der Überwachungsmethodik führen, so legt das beaufsichtigte Unternehmen eine entsprechende Begründung vor. Würden die empfohlenen Verbesserungen zu unverhältnismäßigen Kosten führen, so weist das beaufsichtigte Unternehmen dies nach.

    (5)   Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn das beaufsichtigte Unternehmen bereits vor dem gemäß Absatz 4 festgelegten Datum alle Nichtkonformitäten ausgeräumt, Verbesserungsempfehlungen befolgt und die damit zusammenhängenden Änderungen des Monitoringkonzepts der zuständigen Behörde zur Genehmigung gemäß Artikel 75b vorgelegt hat.

    Artikel 75r

    Bestimmung von Emissionen durch die zuständige Behörde

    (1)   In jedem der folgenden Fälle nimmt die zuständige Behörde eine konservative Schätzung der Emissionen eines beaufsichtigten Unternehmens vor, welche die Kostenfolgen für die Verbraucher berücksichtigt:

    a)

    Das beaufsichtigte Unternehmen hat innerhalb der in Artikel 75p vorgegebenen Frist keinen geprüften jährlichen Emissionsbericht übermittelt;

    b)

    der geprüfte jährliche Emissionsbericht gemäß Artikel 75p steht nicht im Einklang mit dieser Verordnung;

    c)

    der jährliche Emissionsbericht eines beaufsichtigten Unternehmens wurde nicht nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft.

    (2)   Werden in dem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erstellten Prüfbericht der Prüfstelle Falschangaben nicht wesentlicher Art festgestellt, die vom beaufsichtigten Unternehmen vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt wurden, so bewertet die zuständige Behörde diese Falschangaben und nimmt gegebenenfalls eine konservative Schätzung der Emissionen des beaufsichtigten Unternehmens vor, wobei sie die Kostenfolgen für die Verbraucher berücksichtigt. Die zuständige Behörde teilt dem beaufsichtigten Unternehmen mit, ob und — wenn ja — welche Berichtigungen am jährlichen Emissionsbericht vorgenommen werden müssen. Das beaufsichtigte Unternehmen stellt diese Informationen der Prüfstelle zur Verfügung.

    (3)   Die Mitgliedstaaten sehen einen effizienten Informationsaustausch zwischen den für die Genehmigung der Monitoringkonzepte und den für die Annahme der jährlichen Emissionsberichte zuständigen Behörden vor.

    Artikel 75s

    Zugang zu Informationen und Rundung von Daten

    Artikel 71 und Artikel 72 Absätze 1 und 2 finden Anwendung. Diesbezüglich sind Bezugnahmen auf Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber als Bezugnahme auf beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen.

    Artikel 75t

    Gewährleistung der Kohärenz mit anderen Berichterstattungen

    Für die Zwecke der Berichterstattung über Emissionen der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten gilt:

    a)

    die Sektoren, in denen die Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und verbrannt werden, sind unter Verwendung der CRF-Codes zu kennzeichnen;

    b)

    die Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG sind (soweit relevant) gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und 2009/30/EG unter Verwendung der KN-Codes zu kennzeichnen;

    c)

    zur Sicherstellung der Kohärenz mit der Meldung für Steuerzwecke gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262 verwendet das beaufsichtigte Unternehmen bei der Angabe seiner Kontaktangaben im Monitoringkonzept und im Emissionsbericht gegebenenfalls die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (*6)), die Verbrauchsteuernummer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 (*7) oder die von der zuständigen Behörde gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/96/EG erteilte nationale Verbrauchsteuer-Registrierungs- und Identifizierungsnummer.

    Artikel 75u

    Anforderungen an die Informationstechnologie

    Die Bestimmungen des Kapitels VII finden Anwendung. Diesbezüglich sind Bezugnahmen auf Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen.

    KAPITEL VIIb

    HORIZONTALE BESTIMMUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ÜBERWACHUNG DER EMISSIONEN VON BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMEN

    Artikel 75v

    Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung

    (1)   Die Mitgliedstaaten erleichtern einen effizienten Informationsaustausch, der es den beaufsichtigten Unternehmen ermöglicht, die Endverwendung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe zu bestimmen.

    (2)   Jeder Betreiber muss zusammen mit seinem geprüften jährlichen Emissionsbericht gemäß Artikel 68 Absatz 1 die Angaben gemäß Anhang Xa übermitteln. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Betreiber die in Anhang Xa aufgeführten relevanten Angaben dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen vor dem 31. März des Berichtsjahrs zur Verfügung stellen.

    (3)   Jedes beaufsichtigte Unternehmen übermittelt zusammen mit seinem geprüften Emissionsbericht gemäß Artikel 75p Absatz 1 die in Anhang Xb aufgeführten Angaben über die Verbraucher der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe.

    (4)   Jedes beaufsichtigte Unternehmen, das Brennstoff zur Verbrennung in Sektoren, die unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, bestimmt in dem Bericht gemäß Artikel 75p Absatz 1 dieser Verordnung seine Emissionen unter Verwendung der vom Betreiber gemäß Anhang Xa der vorliegenden Verordnung übermittelten Angaben und unter Abzug der in dem Bericht genannten relevanten Brennstoffmengen. Die erworbenen, aber nicht im selben Jahr verwendeten Brennstoffmengen dürfen nur abgezogen werden, wenn im geprüften Emissionsbericht des Betreibers für das auf das Berichtsjahr folgende Jahr bestätigt wird, dass diese für in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeiten verwendet wurden. Andernfalls ist der Differenz in den geprüften Emissionsberichten des beaufsichtigten Unternehmens für das betreffende Jahr Rechnung zu tragen.

    (5)   Werden die verwendeten Brennstoffmengen in dem auf das Berichtsjahr folgenden Jahr abgezogen, erfolgt der Abzug in Form absoluter Emissionsreduktionen, abgeleitet aus der Multiplikation der vom Betreiber verbrauchten Brennstoffmenge mit dem entsprechenden Emissionsfaktor im Monitoringkonzept des beaufsichtigten Unternehmens.

    (6)   Kann das beaufsichtigte Unternehmen nicht nachweisen, dass die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe für die Verbrennung in Sektoren, die unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, verwendet werden, finden die Absätze 4 und 5 keine Anwendung.

    (7)   Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Betreiber betreffenden Bestimmungen dieses Artikels auch von Luftfahrzeugbetreibern angewandt werden.

    Artikel 75w

    Betrugsprävention und Pflicht zur Zusammenarbeit

    (1)   Zur Sicherstellung der genauen Emissionsüberwachung und -berichterstattung hinsichtlich der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen müssen die Mitgliedstaaten Betrugsbekämpfungsmaßnahmen vorsehen und im Betrugsfall zu verhängende Sanktionen festlegen, die verhältnismäßig sind und eine hinreichend abschreckende Wirkung haben.

    (2)   Zusätzlich zu den in Artikel 10 festgelegten Pflichten haben die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannten zuständigen Behörden die Pflicht zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit anderen zuständigen Behörden, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG bzw. (EU) 2020/262 mit der Aufsicht für die Zwecke dieser Verordnung betraut sind (was auch die Aufdeckung von Verstößen und die Verhängung von Sanktionen im Sinne von Absatz 1 oder anderen Korrekturmaßnahmen im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG einschließt).

    (*4)  Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107)."

    (*5)  Richtlinie 95/60/EG des Rates vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin (ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 46)."

    (*6)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1)."

    (*7)  Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1).“ "

    25.

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)

    Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    In Absatz 1 Buchstabe f wird die Bezugnahme auf die harmonisierte „ISO-Norm 14001:2004“ durch die Bezugnahme auf die harmonisierte „ISO-Norm 14001:2015“ ersetzt.

    ii)

    In Absatz 7 Buchstabe d wird die Bezugnahme auf die „Verordnung (EU) Nr. 1193/2011“ durch die Bezugnahme auf die folgende

    „Verordnung (EU) 2019/1122 (*8) ersetzt.

    (*8)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).“ "

    iii)

    Folgender Absatz 10 wird angefügt:

    „10.

    gegebenenfalls bis zum 31. Dezember 2026 eine Beschreibung des Verfahrens zur Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 75v Absatz 2.“

    b)

    Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „MINDESTINHALT DER MONITORINGKONZEPTE FÜR DEN LUFTVERKEHR“

    ii)

    In Absatz 1 Buchstabe i wird die Bezugnahme auf die harmonisierte „ISO-Norm 14001:2004“ durch die Bezugnahme auf die harmonisierte „ISO-Norm 14001:2015“ ersetzt.

    iii)

    In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

    „l)

    gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung, ob der Biokraftstoff die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllt;

    m)

    gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Biokraftstoffmengen und zur Verhinderung von Doppelzählungen gemäß Artikel 54;

    n)

    gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung, ob zulässiger Flugkraftstoff die Kriterien von Artikel 54a Absatz 2 erfüllt;

    o)

    gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der zulässigen Flugkraftstoffmengen und zur Verhinderung von Doppelzählungen gemäß Artikel 54a.“

    iv)

    In Absatz 2 werden die Buchstaben f und g gestrichen.

    c)

    Abschnitt 3 wird aufgehoben.

    d)

    Der folgende Abschnitt wird angefügt:

    „4.   MINDESTINHALT DER MONITORINGKONZEPTE FÜR BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN

    Das Monitoringkonzept für beaufsichtigte Unternehmen muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

    1.

    Allgemeine Angaben zum beaufsichtigten Unternehmen:

    a)

    Angaben zur Identifizierung des beaufsichtigten Unternehmens, Kontaktangaben einschließlich Anschrift und, soweit relevant, die Registrierungs- und Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, die Verbrauchsteuernummer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 oder die von der zuständigen Behörde gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/96/EG erteilte nationale Verbrauchsteuer-Registrierungs- und Identifikationsnummer, die für die Meldung für Steuerzwecke gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262 verwendet wird;

    b)

    eine Beschreibung des beaufsichtigten Unternehmens, welche eine Liste der zu überwachenden Brennstoffströme, der Mittel, mit denen das beaufsichtigte Unternehmen Brennstoffströme in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, und der Endverwendung(en) des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffstroms (einschließlich CRF-Code) auf der verfügbaren Aggregationsebene enthält, und die folgenden Kriterien erfüllt:

    i)

    Die Beschreibung muss ausreichen, um nachzuweisen, dass es keine Datenlücken gibt und Emissionen nicht doppelt gezählt werden;

    ii)

    ein einfaches Diagramm der unter Buchstabe b Unterabsatz 1 genannten Angaben zur Beschreibung des beaufsichtigten Unternehmens, der Brennstoffströme, der Mittel, mit denen Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, der Messgeräte und sonstiger Teile des beaufsichtigten Unternehmens, die für die Überwachungsmethodik relevant sind, einschließlich der Datenfluss- und Kontrollaktivitäten;

    iii)

    handelt es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen und den Brennstoffströmen um Unternehmen mit Berichtspflichten, die sich aus nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG oder 2009/30/EG ergeben, und um Brennstoffe, die diesen Vorschriften unterliegen: ein einfaches Diagramm der für die Zwecke dieser Rechtsakte verwendeten Messmethoden;

    iv)

    gegebenenfalls Angaben zu etwaigen Abweichungen hinsichtlich Beginn und Ende des Überprüfungsjahrs gemäß Artikel 75j Absatz 2;

    c)

    eine Beschreibung des Verfahrens für die Zuweisung von Überwachungs- und Berichterstattungszuständigkeiten innerhalb des beaufsichtigten Unternehmens und für die Verwaltung der Kompetenzen des zuständigen Personals;

    d)

    eine Beschreibung des Verfahrens für die regelmäßige Evaluierung der Angemessenheit des Monitoringkonzepts, die mindestens Folgendes abdeckt:

    i)

    die Überprüfung der Liste der Brennstoffströme, damit die Vollständigkeit gewährleistet und sichergestellt ist, dass alle relevanten Änderungen, die die Art und Funktionsweise des beaufsichtigten Unternehmens betreffen, im Monitoringkonzept berücksichtigt werden,

    ii)

    für die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und gegebenenfalls sonstigen Parameter: Prüfung der Einhaltung der Unsicherheitsschwellenwerte für die auf die einzelnen Brennstoffströme angewandten Ebenen;

    iii)

    Bewertung potenzieller Maßnahmen zur Verbesserung der angewandten Überwachungsmethodik, insbesondere der Methode für die Bestimmung des Anteilsfaktors;

    e)

    eine Beschreibung der schriftlichen Verfahren für die Datenflussaktivitäten gemäß Artikel 58 mit Diagramm, soweit dies zu Erläuterungszwecken erforderlich ist;

    f)

    eine Beschreibung der schriftlichen Verfahren für die Kontrollaktivitäten gemäß Artikel 59;

    g)

    gegebenenfalls Angaben zu relevanten Verbindungen zwischen der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeit des beaufsichtigten Unternehmens und der Meldung für Steuerzwecke gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262;

    h)

    die Nummer der Fassung des Monitoringkonzepts und das Datum, ab dem diese Fassung des Monitoringkonzepts gilt;

    i)

    die Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens;

    2.

    eine ausführliche Beschreibung der auf Berechnung beruhenden Methodiken, bestehend aus

    a)

    für jeden zu überwachenden Brennstoffstrom: einer ausführlichen Beschreibung der angewandten auf Berechnung beruhenden Methodik, einschließlich einer Liste der verwendeten Input-Daten und Berechnungsformeln, der zur Bestimmung des Anteilsfaktors verwendeten Methoden, einer Liste der auf die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen angewandten Ebenen sowie aller relevanten Berechnungsfaktoren, des Anteilsfaktors sowie, auf der bekannten Aggregationsebene, der CRF-Codes für die Endverwendung(en) der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme;

    b)

    soweit das beaufsichtigte Unternehmen bei De-minimis-Brennstoffströmen nach einem vereinfachten Verfahren vorzugehen beabsichtigt: einer Kategorisierung der Brennstoffströme in emissionsstarke und De-minimis-Brennstoffströme;

    c)

    einer Beschreibung der angewandten Messsysteme und ihres Messbereichs, der Unsicherheit und des Standorts der für die Überwachung der einzelnen Brennstoffströme einzusetzenden Messgeräte;

    d)

    gegebenenfalls den für Berechnungsfaktoren verwendeten Standardwerten mit Angabe — für jeden Brennstoffstrom — der Quelle des Faktors oder der relevanten Quelle, aus der der Standardfaktor periodisch bezogen wird;

    e)

    gegebenenfalls einer Liste der für die Bestimmung aller relevanten Berechnungsfaktoren für die einzelnen Brennstoffströme anzuwendenden Analysemethoden und einer Beschreibung der schriftlichen Verfahren für diese Analysen;

    f)

    gegebenenfalls einer Verfahrensbeschreibung mit einer Erklärung des Probenahmeplans für die zu analysierenden Brennstoffe sowie einer Beschreibung des Verfahrens für die Überprüfung der Angemessenheit des Probenahmeplans;

    g)

    gegebenenfalls einer Liste der mit der Durchführung der relevanten Analyseverfahren beauftragten Laboratorien und, sofern das Labor nicht gemäß Artikel 34 Absatz 1 akkreditiert ist, einer Beschreibung des für den Nachweis der Erfüllung gleichwertiger Anforderungen gemäß Artikel 34 Absätze 2 und 3 angewandten Verfahrens;

    3.

    gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bewertung, ob die Biomasse-Brennstoffströme die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 und gegebenenfalls Artikel 75m Absatz 2 erfüllen;

    4.

    gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Biogasmengen anhand von Rechnungsunterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 4;

    5.

    gegebenenfalls eine Beschreibung des Verfahrens für die Informationsübermittlung gemäß Artikel 75v Absatz 3 und zur Entgegennahme von Informationen gemäß Artikel 75v Absatz 2.“

    26.

    Anhang II Abschnitt I Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Zeile 3 (betreffend „Feste Brennstoffe“) erhält folgende Fassung:

    „Feste Brennstoffe, ohne Abfälle

    Brennstoffmenge (t)

    ± 7,5 %

    ± 5 %

    ± 2,5 %

    ± 1,5 %“

    ii)

    Nach Zeile 3 (betreffend „Feste Brennstoffe“) wird folgende Zeile eingefügt:

    „Abfälle

    Brennstoffmenge (t)

    ± 7,5 %

    ± 5 %

    ± 2,5 %

    ± 1,5 %“

    27.

    Folgender Anhang IIa wird eingefügt:

    „ANHANG IIa

    Festlegung der Ebenen für auf Berechnung beruhende Methodiken für beaufsichtigte Unternehmen

    1.   FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR IN DEN STEUERRECHTLICH FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRTE BRENNSTOFFMENGEN

    Die Unsicherheitsschwellen in Tabelle 1 gelten für die Ebenen, die gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 für die Anforderungen an in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen relevant sind. Die Unsicherheitsschwellen sind als höchstzulässige Unsicherheiten für die Bestimmung von Brennstoffströmen über einen Berichterstattungszeitraum auszulegen.

    Tabelle 1

    Ebenen für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen (höchstzulässige Unsicherheit für die einzelnen Ebenen)

    Art des Brennstoffstroms

    Parameter, für den die Unsicherheit gilt

    Ebene 1

    Ebene 2

    Ebene 3

    Ebene 4

    Verbrennung von Brennstoffen

    Kommerzielle Standardbrennstoffe

    Brennstoffmenge [t] oder [Nm3] oder [TJ]

    ±7,5  %

    ±5  %

    ±2,5  %

    ±1,5  %

    Andere gasförmige u. flüssige Brennstoffe

    Brennstoffmenge [t] oder [Nm3] oder [TJ]

    ±7,5  %

    ±5  %

    ±2,5  %

    ±1,5  %

    Feste Brennstoffe

    Brennstoffmenge [t] oder [TJ]

    ±7,5  %

    ±5  %

    ±2,5  %

    ±1,5  %

    2.   FESTLEGUNG DER EBENEN FÜR BERECHNUNGSFAKTOREN UND DEN ANTEILSFAKTOR

    Die beaufsichtigten Unternehmen überwachen die CO2-Emissionen aus allen Arten von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen in Sektoren, die in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt oder gemäß Artikel 30j der Richtlinie in das Unionssystem einbezogen sind, anhand der in diesem Abschnitt festgelegten Ebenen.

    2.1.   Ebenen für Emissionsfaktoren

    Wird für ein Brennstoffgemisch ein Biomasseanteil bestimmt, so beziehen sich die festgelegten Ebenen auf den vorläufigen Emissionsfaktor. Bei fossilen Brennstoffen beziehen sich die Ebenen auf den Emissionsfaktor.

    Ebene 1: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet einen der folgenden Faktoren an:

    a)

    entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 1

    b)

    oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI Abschnitt 1 kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.

    Ebene 2a: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet auf den jeweiligen Brennstoff länderspezifische Emissionsfaktoren gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben b und c an.

    Ebene 2b: Das beaufsichtigte Unternehmen berechnet die Emissionsfaktoren für den Brennstoff auf der Grundlage des unteren Heizwerts bestimmter Kohlearten, kombiniert mit einer empirischen Korrelation, wie sie gemäß den Artikeln 32 bis 35 und Artikel 75m mindestens einmal jährlich bestimmt wird.

    Das beaufsichtigte Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die Korrelation den Verfahren der guten Ingenieurspraxis entspricht und nur auf Proxywerte angewandt wird, die in das Spektrum fallen, für das sie ermittelt wurden.

    Ebene 3: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet einen der folgenden Faktoren an:

    a)

    entweder die Bestimmung des Emissionsfaktors nach den maßgeblichen Vorschriften der Artikel 32 bis 35,

    b)

    oder die für die Ebene 2b spezifizierte empirische Korrelation, soweit das beaufsichtigte Unternehmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass die Unsicherheit der empirischen Korrelation nicht mehr als 1/3 des Unsicherheitswerts beträgt, den das beaufsichtigte Unternehmen in Bezug auf die Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen des betreffenden Brennstoffs einhalten muss.

    2.2.   Ebenen für den Einheitenumrechnungsfaktor

    Ebene 1: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet einen der folgenden Faktoren an:

    a)

    entweder die Standardfaktoren gemäß Anhang VI Abschnitt 1

    b)

    oder andere konstante Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e, soweit in Anhang VI Abschnitt 1 kein verbindlicher Wert vorgegeben ist.

    Ebene 2a: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet auf den jeweiligen Brennstoff länderspezifische Emissionsfaktoren gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b oder c an.

    Ebene 2b: Für kommerziell gehandelte Brennstoffe wird der aus den Rechnungsunterlagen für den jeweiligen Brennstoff ersichtliche Einheitenumrechnungsfaktor angewandt, vorausgesetzt, die Werte wurden nach anerkannten nationalen oder internationalen Normen errechnet.

    Ebene 3: Das beaufsichtigte Unternehmen bestimmt den Einheitenumrechnungsfaktor nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35.

    2.3.   Ebenen für den Biomasseanteil

    Ebene 1: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet einen verbindlichen Wert, der von der zuständigen Behörde oder der Kommission veröffentlicht wurde, oder Werte gemäß Artikel 31 Absatz 1 an.

    Ebene 2: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet eine gemäß Artikel 75m Absatz 3 Unterabsatz 2 genehmigte Schätzmethode an.

    Ebene 3a: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet Analysen gemäß Artikel 75m Absatz 3 Unterabsatz 1 und den Artikeln 32 bis 35 an.

    Nimmt ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Artikel 39 Absatz 1 einen fossilen Anteil von 100 % an, so wird für den Biomasseanteil keine Ebene festgelegt.

    Ebene 3b: Für Brennstoffe aus einem Produktionsprozess mit definierten und rückverfolgbaren Input-Stoffströmen kann das beaufsichtigte Unternehmen die Schätzung auf der Grundlage einer Massenbilanz des in den Prozess eingehenden oder ihn verlassenden fossilen und Biomassekohlenstoffs vornehmen, zum Beispiel nach dem in Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen Massenbilanzsystem.

    2.4.   Ebenen für den Anteilsfaktor

    Ebene 1: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet einen gemäß Artikel 75l Absatz 3 oder 4 genehmigten Standardwert an.

    Ebene 2: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet Methoden gemäß Artikel 75l Absatz 2 Buchstaben e bis g an.

    Ebene 3: Das beaufsichtigte Unternehmen wendet Methoden gemäß Artikel 75l Absatz 2 Buchstaben a bis d an.

    28.

    Anhang III wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    Überwachungsmethodiken für den Luftverkehr (Artikel 53)

    b)

    Abschnitt 2 Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

    „Tabelle 1

    CO2-Faktoren für fossile Flugzeugtreibstoffe (vorläufige Emissionsfaktoren)

    Treibstoff

    Emissionsfaktor (t CO2/t Treibstoff)

    Flugbenzin (AvGas)

    3,10

    Jetbenzin (Jet B)

    3,10

    Jetkerosin (Jet A1 oder Jet A)

    3,16 “

    29.

    Anhang IV wird wie folgt geändert:

    a)

    Abschnitt 10 wird wie folgt geändert:

    i)

    Absatz A erhält folgende Fassung:

    „A.   Geltungsbereich

    Der Betreiber berücksichtigt mindestens die folgenden potenziellen CO2-Emissionsquellen: Kalzinierung von Kalkstein, Dolomit oder Magnesit in den Rohstoffen; nicht karbonatischen Kohlenstoff in Rohstoffen; konventionelle fossile Ofenbrennstoffe; alternative fossile Ofenbrennstoffe und Rohstoffe; Ofenbrennstoffe mit biogenem Anteil (Biomasse-Abfälle) und andere Brennstoffe.

    Soweit der Branntkalk und das CO2 aus dem Kalkstein für Reinigungsprozesse verwendet werden, sodass annähernd dieselbe Menge CO2 wieder gebunden wird, müssen die Karbonatzersetzung und der Reinigungsprozess nicht separat in das Monitoringkonzept der Anlage einbezogen werden.“

    ii)

    Absatz B erhält folgende Fassung:

    „B.   Spezifische Überwachungsvorschriften

    Emissionen aus der Verbrennung werden nach Maßgabe von Abschnitt 1 dieses Anhangs überwacht. Prozessemissionen aus Karbonaten in Rohmaterialien werden nach Maßgabe von Anhang II Abschnitt 4 überwacht. Kalzium- und Magnesium-Karbonate müssen stets berücksichtigt werden. Andere Karbonate und nicht karbonatischer Kohlenstoff im Rohmaterial werden berücksichtigt, wenn sie für die Berechnung der Emissionen relevant sind.

    Für die Methodik der Input-Betrachtung werden die Karbonatgehaltswerte um den jeweiligen Feuchte- und Gangart-Gehalt des Materials bereinigt. Bei der Magnesiaherstellung werden gegebenenfalls andere magnesiumhaltige Mineralstoffe als Karbonate berücksichtigt.

    Doppelerfassungen oder Nichterfassungen aufgrund von Materialrückläufen oder von Bypass-Material werden vermieden. Bei Anwendung von Methode B wird Kalkofenstaub gegebenenfalls als separater Stoffstrom betrachtet.“

    b)

    Abschnitt 11 Absatz B erhält folgende Fassung:

    „B.   Spezifische Überwachungsvorschriften

    Emissionen aus der Verbrennung, einschließlich der Abgaswäsche, werden nach Maßgabe von Abschnitt 1 dieses Anhangs überwacht. Prozessemissionen aus nicht karbonatischen Rohstoffen, einschließlich Koks, Grafit und Kohlestaub, werden nach Maßgabe von Anhang II Abschnitt 4 überwacht. Zumindest folgende Karbonate müssen berücksichtigt werden: CaCO3, MgCO3, Na2CO3, NaHCO3, BaCO3, Li2CO3, K2CO3, und SrCO3. Nur Methode A findet Anwendung.

    Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 werden die Ebenen für den Emissionsfaktor von karbonathaltigen Rohmaterialien wie folgt festgelegt:

    Ebene 1: Es sind die stöchiometrischen Verhältniszahlen gemäß Anhang VI Abschnitt 2 zugrunde zu legen. Die Reinheit des jeweiligen Input-Materials wird nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie bestimmt.

    Ebene 2: Die Menge der relevanten Karbonate im jeweiligen Input-Material wird nach Maßgabe der Artikel 32 bis 35 bestimmt.

    Abweichend von Anhang II Abschnitt 4 gilt für den Umsetzungsfaktor, dass auf alle Prozessemissionen aus Karbonaten und nicht karbonatischen Rohmaterialien nur die Ebene 1 Anwendung findet.“

    30.

    Anhang V wird wie folgt geändert:

    a)

    Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    Mindestebenenanforderungen für auf Berechnung beruhende Methodiken bei Anlagen der Kategorie A im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a und Unternehmen der Kategorie A im Sinne von Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a sowie Berechnungsfaktoren für kommerzielle Standardbrennstoffe, die von Anlagen der Kategorien B und C im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b und c und Unternehmen der Kategorie B im Sinne von Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe b verwendet werden

    b)

    Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Zeile 3 (bezüglich „Feste Brennstoffe“) erhält folgende Fassung:

    „Feste Brennstoffe, ohne Abfälle

    1

    2a/2b

    2a/2b

    entfällt

    1

    entfällt“

    ii)

    Nach Zeile 3 (betreffend „Feste Brennstoffe“) wird folgende Zeile eingefügt:

    „Abfälle

    1

    2a/2b

    2a/2b

    entfällt

    1

    entfällt“

    31.

    In Anhang V wird folgende Tabelle 2 angefügt:

    „Tabelle 2

    Mindestebenen für auf Berechnung beruhende Methodiken bei Unternehmen der Kategorie A und Berechnungsfaktoren für kommerzielle Standardbrennstoffe für beaufsichtigte Unternehmen gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a

    Art des Brennstoffstroms

    In den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge

    Einheitenum–rechnungsfaktor

    Emissionsfaktor (*9)

    Kommerzielle Standardbrennstoffe

    2

    2a/2b

    2a/2b

    Andere gasförmige u. flüssige Brennstoffe

    2

    2a/2b

    2a/2b

    Feste Brennstoffe

    1

    2a/2b

    2a/2b

    32.

    In Anhang VI Abschnitt 1 Tabelle 1 wird nach Zeile 47 (betreffend „Altreifen“) folgende Zeile eingefügt:

    „Siedlungsabfälle (Nicht-Biomasseanteil)

    91,7

    entfällt

    IPCC GL 2006“

    33.

    Anhang IX erhält folgende Fassung:

    „ANHANG IX

    Aufzubewahrende Mindestdaten und -informationen gemäß Artikel 67 Absatz 1

    Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber sowie beaufsichtigte Unternehmen müssen mindestens folgende Angaben aufbewahren:

    1.   GEMEINSAME ANGABEN FÜR ANLAGEN, LUFTFAHRZEUGBETREIBER UND BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN

    1.

    Das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept;

    2.

    Dokumente, die die Wahl der Überwachungsmethodik begründen, sowie Dokumente, die zeitlich begrenzte bzw. dauerhafte Änderungen von Überwachungsmethodiken und gegebenenfalls Ebenen begründen, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden;

    3.

    alle relevanten Aktualisierungen des Monitoringkonzepts, die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 15 mitgeteilt wurden, sowie die Antworten der zuständigen Behörde;

    4.

    alle im Monitoringkonzept genannten schriftlichen Verfahren, einschließlich des Probenahmeplans (soweit relevant), sowie die Verfahren für Datenflussaktivitäten und die Verfahren für Kontrollaktivitäten;

    5.

    eine Liste aller verwendeten Fassungen des Monitoringkonzepts sowie aller damit zusammenhängenden Verfahren;

    6.

    Dokumente über die im Zusammenhang mit der Überwachung und Berichterstattung festgelegten Zuständigkeiten;

    7.

    gegebenenfalls die vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber oder dem beaufsichtigten Unternehmen vorgenommene Risikobewertung;

    8.

    die Berichte über Verbesserungen der Überwachungsmethodik gemäß Artikel 69;

    9.

    den geprüften Jahresemissionsbericht;

    10.

    den Prüfbericht;

    11.

    alle anderen Informationen, die für die Prüfung des Jahresemissionsberichts erforderlich sind.

    2.   SPEZIFISCHE ANGABEN FÜR ORTSFESTE ANLAGEN

    1.

    Die Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und alle etwaigen Aktualisierungen dieser Genehmigung;

    2.

    gegebenenfalls etwaige Unsicherheitsbewertungen;

    3.

    sofern Anlagen auf Berechnung beruhende Methodiken anwenden:

    a)

    die Tätigkeitsdaten, die für die Berechnung der Emissionen aus den einzelnen Stoffströmen herangezogen wurden, aufgeschlüsselt nach Prozessen und Brennstoff-/Materialarten;

    b)

    gegebenenfalls eine Liste aller als Berechnungsfaktoren verwendeten Standardwerte;

    c)

    die vollständigen Probenahme- und Analyseergebnisse für die Bestimmung von Berechnungsfaktoren;

    d)

    Dokumente über alle korrigierten unwirksamen Verfahren und die getroffenen Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 64;

    e)

    etwaige Ergebnisse der Kalibrierung und Wartung von Messinstrumenten;

    4.

    sofern Anlagen auf Messung beruhende Methodiken anwenden, zusätzlich die folgenden Angaben:

    a)

    Dokumente, die die Wahl der auf Messung beruhenden Methodik begründen;

    b)

    die Daten, die für die Unsicherheitsanalyse der Emissionen aus den einzelnen Quellen herangezogen wurden, aufgeschlüsselt nach Prozessen;

    c)

    die Daten, die für die flankierenden Berechnungen herangezogen wurden, und die Berechnungsergebnisse;

    d)

    eine detaillierte technische Beschreibung des Systems zur kontinuierlichen Messung, einschließlich Nachweisdokumenten über die Genehmigung durch die zuständige Behörde;

    e)

    Rohdaten und aggregierte Daten aus dem System zur kontinuierlichen Messung, einschließlich Dokumenten über Veränderungen im Zeitverlauf, Testprotokolle, Stillstandzeiten, Kalibrierungen, Service- und Wartungsarbeiten;

    f)

    Dokumente über etwaige Änderungen am System zur kontinuierlichen Messung;

    g)

    etwaige Ergebnisse der Kalibrierung und Wartung von Messinstrumenten;

    h)

    gegebenenfalls das zur Bestimmung von Ersatzdaten gemäß Artikel 45 Absatz 4 angewandte Massen- oder Energiebilanzmodell und die zugrunde liegenden Hypothesen;

    5.

    sofern eine Fall-back-Methodik gemäß Artikel 22 angewandt wird: alle erforderlichen Daten für die Bestimmung der Emissionen aus Quellen und Stoffströmen, auf die diese Methodik angewendet wird, sowie Proxywerte für Tätigkeitsdaten, Berechnungsfaktoren und andere Parameter, die nach einer Ebenenmethodik gemeldet würden;

    6.

    bei Herstellung von Primäraluminium zusätzlich die folgenden Angaben:

    a)

    Dokumente über die Ergebnisse von Messkampagnen zur Bestimmung der anlagenspezifischen Emissionsfaktoren für CF4 und C2F6;

    b)

    Dokumente über die Ergebnisse der Bestimmung der Abscheideleistung für diffuse Emissionen;

    c)

    alle relevanten Daten über die Herstellung von Primäraluminium, die Häufigkeit und Dauer der Anodeneffekte oder Überspannungswerte;

    7.

    bei Abscheidung, Transport und geologischer Speicherung von CO2 gegebenenfalls zusätzlich die folgenden Angaben:

    a)

    Dokumente über die Menge CO2, die Anlagen zur geologischen Speicherung von CO2 in den Speicherkomplex injiziert haben;

    b)

    repräsentativ aggregierte Druck- und Temperaturdaten aus einem Transportnetz;

    c)

    eine Abschrift der Speichergenehmigung, einschließlich des genehmigten Überwachungsplans gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/31/EG;

    d)

    die Berichte gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/31/EG;

    e)

    die Berichte über die Ergebnisse der Inspektionen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/31/EG;

    f)

    Dokumente über Abhilfemaßnahmen, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/31/EG getroffen wurden.

    3.   SPEZIFISCHE ANGABEN FÜR LUFTVERKEHRSTÄTIGKEITEN

    1.

    Eine Liste der eigenen oder ge- oder verleasten Luftfahrzeuge und den erforderlichen Nachweis der Vollständigkeit dieser Liste; für jedes Luftfahrzeug das Datum, an dem es in die Luftfahrzeugflotte des Betreibers aufgenommen oder daraus entfernt wurde;

    2.

    eine Liste der in jedem Berichtszeitraum erfassten Flüge (einschließlich der ICAO-Kennung der beiden Flugplätze) und den erforderlichen Nachweis der Vollständigkeit dieser Liste;

    3.

    relevante Daten, die zur Bestimmung des Treibstoffverbrauchs und der Emissionen verwendet wurden;

    4.

    Dokumente über die bei etwaigen Datenlücken angewandte Methodik, die Anzahl der Flüge, bei denen Datenlücken aufgetreten sind, die Daten, die bei Auftreten von Datenlücken verwendet werden, um diese zu schließen, und, wenn bei mehr als 5 % der gemeldeten Flüge Datenlücken auftreten, die Gründe für diese Datenlücken sowie die Dokumente zum Nachweis der getroffenen Abhilfemaßnahmen.

    4.   SPEZIFISCHE ANGABEN FÜR BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN

    1.

    Eine Liste der Brennstoffströme in den einzelnen Berichtszeiträumen und den erforderlichen Nachweis der Vollständigkeit dieser Liste, einschließlich der Kategorisierung der Brennstoffströme;

    2.

    die Mittel, mit denen Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, sowie gegebenenfalls die Arten von Zwischenabnehmern, soweit dies keinen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde;

    3.

    die Art der Endverwendung (einschließlich des relevanten CRF-Codes der Endverbrauchssektoren, in denen der Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG verbraucht wird) auf der verfügbaren Aggregationsebene;

    4.

    relevante Daten für jeden Brennstoffstrom, die zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen verwendet wurden;

    5.

    gegebenenfalls eine Liste der verwendeten Standardwerte und Berechnungsfaktoren;

    6.

    der Anteilsfaktor für jeden Brennstoffstrom, einschließlich Angabe jedes einzelnen Endverbrauchssektors und aller dieser Angabe zugrunde liegenden Daten;

    7.

    die anzuwendenden Ebenen, einschließlich Begründung etwaiger Abweichungen von vorgeschriebenen Ebenen;

    8.

    die vollständigen Probenahme- und Analyseergebnisse für die Bestimmung von Berechnungsfaktoren;

    9.

    Dokumente über alle korrigierten unwirksamen Verfahren und die getroffenen Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 64;

    10.

    etwaige Ergebnisse der Kalibrierung und Wartung von Messinstrumenten;

    11.

    eine Liste der Anlagen, für die Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, einschließlich Name, Anschrift, Genehmigungsnummer und der an diese Anlagen gelieferten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen, jeweils bezogen auf die Berichtszeiträume.

    34.

    Anhang X wird wie folgt geändert:

    a)

    Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.

    Angaben zur Identifizierung der Anlage gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG und die eindeutige Genehmigungsnummer der Anlage, außer für Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen;“

    ii)

    In Absatz 6 wird der folgende Buchstabe h angefügt:

    „h)

    soweit es sich bei einem Stoffstrom um eine Art von Abfällen handelt: die einschlägigen Abfallcodes gemäß dem Beschluss 2014/955/EU der Kommission (*10).

    (*10)  Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).“ "

    iii)

    In Absatz 9 wird der folgende Buchstabe c angefügt:

    „c)

    gegebenenfalls ein Proxywert für den Energiegehalt aus fossilen Brennstoffen und Materialien sowie aus Biomasse-Brennstoffen und -Materialien.“

    b)

    Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

    i)

    Absatz 8 erhält folgende Fassung:

    „8.

    Treibstoffmasse (in Tonnen) je Kraftstofftyp nach Staatenpaaren, einschließlich Angaben zu allen der folgenden Punkte:

    a)

    ob die Biokraftstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;

    b)

    ob der Kraftstoff ein zulässiger Flugkraftstoff ist;

    c)

    für zulässige Flugkraftstoffe: der Kraftstofftyp im Sinne von Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG;“

    ii)

    Absatz 9 erhält folgende Fassung:

    „9.

    CO2-Gesamtemissionen, in Tonnen CO2, unter Verwendung des vorläufigen Emissionsfaktors sowie des Emissionsfaktors, aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsmitgliedstaaten, einschließlich CO2 aus Biokraftstoffen, die die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 nicht erfüllen;“

    iii)

    Absatz 12 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    die Menge der im Berichtsjahr verwendeten Biokraftstoffe (in Tonnen), aufgeschlüsselt nach Kraftstofftypen, und die Frage, ob die Biokraftstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;“

    iv)

    Folgender Absatz 12a wird angefügt:

    „12a.

    die Gesamtmenge der im Berichtsjahr verwendeten zulässigen Flugkraftstoffe (in Tonnen), aufgeschlüsselt nach Kraftstofftypen gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG;“

    v)

    Absatz 13 erhält folgende Fassung:

    „(13)

    in einer Anlage zum Jahresemissionsbericht teilt der Luftfahrzeugbetreiber die Jahresemissionen und die jährliche Anzahl Flüge je Flugplatzpaar mit. Gegebenenfalls ist die Menge des zulässigen Flugkraftstoffs (in Tonnen) je Flugplatzpaar anzugeben. Auf Antrag des Luftfahrzeugbetreibers behandelt die zuständige Behörde diese Information als vertraulich.“

    c)

    Abschnitt 3 wird aufgehoben.

    d)

    Der folgende Abschnitt 4 wird angefügt:

    „4.   JAHRESEMISSIONSBERICHTE VON BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMEN

    Der Jahresemissionsbericht eines beaufsichtigten Unternehmens muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

    1.

    Angaben zur Identifizierung des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG und die eindeutige Treibhausgasgenehmigungsnummer;

    2.

    Namen und Anschrift der für die Prüfung des Berichts zuständigen Prüfstelle;

    3.

    Berichtsjahr;

    4.

    Bezugsnummer und Nummer der Fassung des letzten genehmigten Monitoringkonzepts und das Datum, ab dem es anwendbar ist, sowie die Bezugsnummer und Nummer der Fassung jedes anderen Monitoringkonzepts, das für das Berichtsjahr relevant ist;

    5.

    relevante Änderungen der Betriebsabläufe des beaufsichtigten Unternehmens sowie von der zuständigen Behörde genehmigte Änderungen des Monitoringkonzepts und zeitweilige Abweichungen vom Monitoringkonzept während des Berichtszeitraums, einschließlich Angaben zu zeitweiligen oder dauerhaften Änderungen der gewählten Ebenen, der Gründe für diese Änderungen, Anfangsdatum für die Änderungen sowie Anfangs- und Enddaten für die zeitweiligen Änderungen;

    6.

    zu allen Brennstoffströmen mindestens folgende Angaben:

    a)

    die Gesamtemissionen, in t CO2-Äq, einschließlich CO2 aus Biomasse-Brennstoffströmen, die die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 nicht erfüllen;

    b)

    die angewandten Ebenen;

    c)

    die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen (ausgedrückt in t, Nm3 oder TJ) sowie gegebenenfalls der Einheitenumrechnungsfaktor, der in geeigneten Einheiten ausgedrückt gesondert anzugeben ist;

    d)

    Emissionsfaktoren, ausgedrückt gemäß den Anforderungen in Artikel 75f; Biomasseanteil, ausgedrückt als reine Brüche;

    e)

    soweit sich die Emissionsfaktoren für Brennstoffe auf Masse oder Volumen anstatt Energie beziehen: gemäß Artikel 75h Absatz 3 bestimmte Werte für den Einheitenumrechnungsfaktor des jeweiligen Brennstoffstroms;

    f)

    die Mittel, mit denen die Brennstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden;

    g)

    die Endverwendung(en) des in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffstroms einschließlich des CRF-Codes im verfügbaren Detaillierungsgrad;

    h)

    der Anteilsfaktor, ausgedrückt als reiner Bruch mit bis zu drei Dezimalstellen. Wird für einen Brennstoffstrom mehr als eine Methode zur Bestimmung des Anteilsfaktors angewandt: Angaben zur Art der Methode, dem dazugehörigen Anteilsfaktor, der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmenge und dem CRF-Code im verfügbaren Detaillierungsgrad;

    i)

    ist der Anteilsfaktor gemäß Artikel 75l Absatz 1 null:

    i)

    eine Liste aller unter die Kapitel II und III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Unternehmen, mit Angaben zu Name, Anschrift und gegebenenfalls der eindeutigen Genehmigungsnummer;

    ii)

    die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen, die jedem unter die Kapitel II und III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Unternehmen im einschlägigen Berichtszeitraum geliefert wurden, ausgedrückt in t, Nm3 oder TJ, sowie die diesbezüglichen Emissionen.

    7.

    mindestens folgende als „Memo-Items“ mitzuteilende Angaben:

    a)

    gegebenenfalls einen Proxywert für den unteren Heizwert der Biomasse-Brennstoffströme;

    b)

    Emissionen, Mengen und Energiegehalt von in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen, ausgedrückt in t bzw. TJ, sowie Angaben dazu, ob diese Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe die Kriterien von Artikel 38 Absatz 5 erfüllen;

    8.

    bei Datenlücken, die durch Ersatzdaten im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 geschlossen wurden:

    a)

    Brennstoffstrom, der von der Datenlücke betroffen ist;

    b)

    Gründe für die jeweilige Datenlücke;

    c)

    Anfangs- und Enddatum der jeweiligen Datenlücke, einschließlich Uhrzeit;

    d)

    die anhand von Ersatzdaten berechneten Emissionen;

    e)

    soweit die Schätzmethode für Ersatzdaten noch nicht ins Monitoringkonzept einbezogen wurde: eine ausführliche Beschreibung der Schätzmethode einschließlich des Nachweises, dass die angewandte Methodik nicht dazu führt, dass Emissionen für den betreffenden Zeitraum zu niedrig veranschlagt werden;

    9.

    etwaige andere Änderungen, die während des Berichtszeitraums an dem beaufsichtigten Unternehmen vorgenommen wurden und die für die Treibhausgasemissionen des beaufsichtigten Unternehmens im Berichtsjahr von Belang sind;“

    35.

    Die folgenden Anhänge werden angefügt:

    „ANHANG Xa

    Berichte über Brennstofflieferanten und Brennstoffeinsatz von ortsfesten Anlagen sowie gegebenenfalls Luftfahrzeugbetreibern und Schifffahrtsunternehmen

    Zusammen mit den Angaben im jährlichen Emissionsbericht gemäß Anhang X dieser Verordnung übermittelt der Betreiber einen Bericht mit folgenden Angaben zu jedem erworbenen Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG:

    a)

    Name, Anschrift und eindeutige Genehmigungsnummer des als beaufsichtigtes Unternehmen registrierten Brennstofflieferanten. Ist der Brennstofflieferant kein beaufsichtigtes Unternehmen, müssen die Betreiber gegebenenfalls eine Liste aller Brennstofflieferanten übermitteln, von den direkten Brennstofflieferanten bis zum beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich Name, Anschrift und eindeutiger Genehmigungsnummer;

    b)

    die Arten und Mengen der im einschlägigen Berichtszeitraum von den einzelnen unter Buchstabe a genannten Lieferanten erworbenen Brennstoffe;

    c)

    die im einschlägigen Berichtszeitraum von den einzelnen Brennstofflieferanten erworbenen Brennstoffmengen, die für in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeiten verwendet wurden.

    ANHANG Xb

    Berichte über von beaufsichtigten Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffe

    Zusammen mit den Angaben im jährlichen Emissionsbericht gemäß Anhang X dieser Verordnung übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen einen Bericht mit folgenden Angaben zu jedem erworbenen Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG:

    a)

    Name, Anschrift und eindeutige Genehmigungsnummer des Anlagenbetreibers sowie gegebenenfalls des Luftfahrzeugbetreibers und des Schifffahrtsunternehmens, für den bzw. das der Brennstoff in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurde. Soweit der Brennstoff für die Endverwendung in unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren bestimmt ist, muss das beaufsichtigte Unternehmen gegebenenfalls eine Liste aller Brennstoffverbraucher übermitteln, vom direkten Käufer bis zum Betreiber, einschließlich Name, Anschrift und eindeutiger Genehmigungsnummer, soweit dies keinen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde;

    b)

    die Arten und Mengen der im einschlägigen Berichtszeitraum an die einzelnen unter Buchstabe a genannten Käufer verkauften Brennstoffe;

    c)

    für jeden der unter Buchstabe a genannten Käufer die Brennstoffmenge, die im Berichtszeitraum für in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeiten verwendet wurde.

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

    Artikel 1 Nummer 24, Nummer 25 Buchstabe a Ziffer iii, Nummer 25 Buchstabe d, Nummer 27, Nummer 30 Buchstabe a, Nummer 31, Nummer 33, Nummer 34 Buchstabe d und Nummer 35 gelten ab dem 1. Juli 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. Oktober 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

    (2)  Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115).

    (3)  Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

    (5)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

    (6)  Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

    (7)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

    (8)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

    (9)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).

    (10)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94).

    (11)  Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).

    (*9)  Die Ebenen für den Emissionsfaktor beziehen sich auf den vorläufigen Emissionsfaktor. Bei Materialgemischen wird der Biomasseanteil getrennt bestimmt. Ebene 1 ist die Mindestebene, die für den Biomasseanteil bei Unternehmen der Kategorie A und bei kommerziellen Standardbrennstoffen für alle beaufsichtigten Unternehmen gemäß Artikel 75e Absatz 2 Buchstabe a anzuwenden ist.“


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2122/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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