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Document 02012R0079-20210701
Commission Implementing Regulation (EU) No 79/2012 of 31 January 2012 laying down detailed rules for implementing certain provisions of Council Regulation (EU) No 904/2010 concerning administrative cooperation and combating fraud in the field of value added tax (recast)
Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung)
02012R0079 — DE — 01.07.2021 — 004.002
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 79/2012 DER KOMMISSION vom 31. Januar 2012 zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 029 vom 1.2.2012, S. 13) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013 |
L 158 |
74 |
10.6.2013 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/524 DER KOMMISSION vom 27. März 2015 |
L 84 |
22 |
28.3.2015 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1129 DER KOMMISSION vom 2. Juli 2019 |
L 179 |
1 |
3.7.2019 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/21 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2020 |
L 11 |
1 |
15.1.2020 |
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Geändert durch: DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1318 DER KOMMISSION vom 22. September 2020 |
L 309 |
4 |
23.9.2020 |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1218 DER KOMMISSION vom 26. Juli 2021 |
L 267 |
12 |
27.7.2021 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 79/2012 DER KOMMISSION
vom 31. Januar 2012
zur Regelung der Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
(Neufassung)
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt detaillierte Vorschriften für die Durchführung von Artikel 14, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 21 Absatz 2a Buchstabe d, Artikel 21a Absätze 1 und 2, Artikel 32, Artikel 48, Artikel 49 und Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 fest.
Artikel 2
Kategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen
Folgende Kategorien von Informationen sind Gegenstand des automatischen Informationsaustauschs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010:
Informationen betreffend nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige;
Informationen über neue Fahrzeuge.
Artikel 3
Unterkategorien von Informationen des Austauschs ohne vorheriges Ersuchen
Informationen des automatischen Austauschs über nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige sind:
Informationen über die Erteilung von MwSt.-Identifikationsnummern an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige;
Informationen über MwSt.-Erstattungen an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates.
Informationen des automatischen Austauschs über neue Fahrzeuge sind:
Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen Fahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der genannten Richtlinie als Steuerpflichtige gelten und die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind;
Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen Wasser- und Luftfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind und nicht unter Buchstabe a fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke identifiziert sind;
Informationen über gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreite Lieferungen von neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie durch Personen, die für MwSt.-Zwecke identifiziert sind und nicht unter Buchstabe a fallen, an Personen, die nicht für MwSt.-Zwecke identifiziert sind.
Artikel 4
Mitteilung über die Nichtbeteiligung am Informationsaustausch ohne vorheriges Ersuchen
In Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 teilt jeder Mitgliedstaat bis zum 20. Mai 2012 der Kommission schriftlich mit, ob er auf eine Beteiligung am automatischen Austausch von Informationen einer oder mehrerer in Artikel 2 und 3 der vorliegenden Verordnung genannten Kategorien oder Unterkategorien verzichten wird. ►M1 Kroation setzt die Kommission bis zum 1. Juli 2013 von seiner im vorigen Satz genannten Entscheidung zum Vericht auf eine Beteiligung am automatischen Austausch von Informationen in Kenntnis. ◄ Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend über die Kategorien der Nichtbeteiligung.
Artikel 5
Häufigkeit der Informationsübermittlung
Im Falle des automatischen Informationsaustauschs werden die Informationen der Kategorien und Unterkategorien der jeweiligen Artikel 2 und Artikel 3 übermittelt, sobald sie erlangt wurden, und spätestens bis Ende des dritten Monats nach dem Kalenderquartal, in dem sie erlangt wurden.
Artikel 5a
Austausch von Zollinformationen
Jede Warenposition wird durch die folgenden Angaben identifiziert, die nach Artikel 226 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgeschrieben sind:
Master Reference Number — Hauptbezugsnummer und
Datum der Annahme der Zollanmeldung.
Artikel 5b
Austausch von Fahrzeugregisterdaten
Die automatisierte Abfrage von Fahrzeugregisterdaten erfolgt im Wege einer dezentralen Struktur.
Die über EUCARIS ausgetauschten Fahrzeugregisterdaten werden in verschlüsselter Form übermittelt.
Die von der für den EUCARIS-Betrieb benannten Partei eigens für die automatisierte Abfrage von Fahrzeugregisterdaten für die Zwecke von Artikel 21a der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 entwickelte Version der Softwareanwendung ist von anderen in EUCARIS verfügbaren Versionen dieser Softwareanwendung getrennt. Automatisierte Abfragen erfolgen im Einklang mit den in Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates ( 3 ) aufgeführten Anforderungen an die Datensicherheit und die technischen Bedingungen für den Datenaustausch. Die Datenelemente der auszutauschenden Fahrzeugregisterdaten und die Arten der zulässigen Abfragen sind in Anhang VIII dieser Verordnung genauer beschrieben.
Artikel 5c
Identifizierung der Eurofisc-Verbindungsbeamten, die auf die vom Zoll erfassten Informationen, die zusammenfassenden Meldungen gemäß Titel XI Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG sowie die Fahrzeugregisterdaten zugreifen
Damit ein Mitgliedstaat einen Eurofisc-Verbindungsbeamten identifizieren kann, der auf die von diesem Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen unter den Bedingungen gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e oder Artikel 21 Absatz 2a Buchstabe d oder Artikel 21a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 zugreift, werden folgende Regelungen umgesetzt:
Jeder Mitgliedstaat weist jedem seiner Eurofisc-Verbindungsbeamten eine persönliche Nutzerkennung zu;
jeder Mitgliedstaat führt eine stets aktualisierte Liste mit den Namen und den persönlichen Nutzerkennungen seiner Eurofisc-Verbindungsbeamten und stellt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung;
jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede automatisierte Abfrage der in den Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 21 Absatz 2a Buchstabe d oder Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannten Informationen die persönliche Nutzerkennung des Eurofisc-Verbindungsbeamten enthält, der auf diese Informationen zugreift.
Artikel 6
Informationsübermittlung
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erteilte Auskünfte werden — soweit möglich — ausschließlich auf elektronischem Wege über das CCN/CSI-Netz übermittelt, mit Ausnahme von:
Zustellungsersuchen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 und Verfügungen oder Entscheidungen, um deren Zustellung ersucht wird;
gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelte Urschriften.
Artikel 7
Informationen für Steuerpflichtige
Die Kommission wird das in Absatz 1 genannte Web-Portal auch für die Mitgliedstaaten, die sich entschieden haben folgende zusätzliche Informationen zu veröffentlichen, zur Verfügung stellen:
die Informationen über die Aufbewahrung der in Anhang II aufgeführten Rechnungen;
die von den Mitgliedstaaten verlangten zusätzlichen elektronisch verschlüsselten Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG;
bis 31. Dezember 2014 den Normalsteuersatz gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010;
ab dem 1. Juli 2021 die Mehrwertsteuersätze auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Einklang mit den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG gemäß Artikel 47g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.
Artikel 8
Informationsaustausch im Rahmen der MwSt.-Erstattung
Benachrichtigt ein Mitgliedstaat der Erstattung andere Mitgliedstaaten darüber, dass er zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG benötigt, werden zur Übermittlung dieser Angaben die in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Codes verwendet.
Artikel 9
Beschreibung der Geschäftstätigkeiten im Rahmen der MwSt.-Erstattung
Benötigt ein Erstattungsmitgliedstaat eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Antragstellers nach Maßgabe von Artikel 11 der Richtlinie 2008/9/EG, erfolgen solche Angaben auf der vierten Ebene der „NACE Rev. 2“-Codes nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.
Artikel 10
Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer MwSt.-Erstattung
Ersucht ein Erstattungsmitgliedstaat den Mitgliedstaat, in dem der Empfänger ansässig ist, um die Zustellung von Verwaltungsakten und Entscheidungen bezüglich einer Erstattung gemäß der Richtlinie 2008/9/EG an den Empfänger, kann dieses Zustellungsersuchen über das CCN/CSI-Netz gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelt werden.
Artikel 11
Statistische Angaben
Die in Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte Liste der statistischen Angaben findet sich in Anhang IV.
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 30. April eines jeden Jahres die in Absatz 1 genannten statistischen Angaben auf elektronischem Wege unter Verwendung des Musters in Anhang IV.
Artikel 12
Mitteilung der innerstaatlichen Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die jeder Mitgliedstaat zur Anwendung dieser Verordnung erlässt.
Artikel 13
Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 1925/2004 und (EG) Nr. 1174/2009 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
ANHANG I
Einzelheiten bei der Rechnungsstellung im Einklang mit Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
1. Ausstellung einer Rechnung
Artikel 221 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Ausstellung von Rechnungen vorzuschreiben
Frage 1. In welchen Fällen müssen Rechnungen ausgestellt werden?
Frage 2. Handelt es sich in diesen Fällen um eine vereinfachte oder vollständige Rechnungsstellung?
Artikel 221 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Ausstellung von Rechnungen für von der Mehrwertsteuer befreite Finanzdienstleistungen vorzuschreiben
Frage 3. Ist die Ausstellung von Rechnungen für von der Mehrwertsteuer befreite Finanz- und Versicherungsdienstleistungen vorgeschrieben?
Frage 4. Handelt es sich in diesen Fällen um eine vereinfachte oder vollständige Rechnungsstellung?
Artikel 221 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, die Steuerpflichtigen bei von der Mehrwertsteuer befreiten Lieferungen von der Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung zu befreien
Frage 5. Für welche von der Mehrwertsteuer befreiten Lieferungen ist gegebenenfalls die Ausstellung einer Rechnung nicht vorgeschrieben?
2. Zeitpunkt der Ausstellung einer Rechnung
Artikel 222 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit der Festsetzung von Fristen für die Rechnungsausstellung
Frage 6. Gibt es eine Frist für die Ausstellung von anderen Rechnungen als solchen für innergemeinschaftliche Lieferungen oder grenzüberschreitende Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft?
Frage 7. Wenn ja, wann muss eine Rechnung ausgestellt werden?
3. Zusammenfassende Rechnungen
Artikel 223 der Richtlinie 2006/112/EG — Frist für die Ausstellung zusammenfassender Rechnungen
Frage 8. Können zusammenfassende Rechnungen für Leistungen ausgestellt werden, für die innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Kalendermonat ein Steueranspruch entsteht? Hierbei sind innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende Dienstleistungen mit Verlagerung der Steuerschuldnerschaft ausgeschlossen.
Frage 9. Wenn ja, welches ist diese Frist?
4. Gutschriftverfahren
Artikel 224 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, Rechnungen im Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen im Gutschriftverfahren auszustellen
Frage 10. Gibt es eine Vorschrift, nach der Rechnungen im Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt, im Gutschriftverfahren auszustellen sind?
5. Übertragung der Rechnungsstellung auf eine in einem Drittland ansässige Person
Artikel 225 der Richtlinie 2006/112/EG — Möglichkeit, Bedingungen für eine in einem Drittland ansässige Person festzulegen, die Rechnungen im Auftrag von in der EU ansässigen Unternehmen ausstellen
Frage 11. Unterliegt die Übertragung der Rechnungsstellung auf in einem Drittland ansässige Personen bestimmten Bedingungen?
Frage 12. Wenn ja, welches sind die Bedingungen?
6. Inhalt der Rechnungen
Artikel 227 der Richtlinie 2006/112/EG — Vorschrift zur Angabe der MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers
Frage 13. Muss die MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers in anderen Fällen als der innergemeinschaftlichen Lieferung von Gegenständen oder der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf der Rechnung angegeben werden?
Frage 14. Wenn ja, in welchen Fällen ist die MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers auf der Rechnung anzugeben?
Artikel 230 der Richtlinie 2006/112/EG — Angabe der Währung auf der MwSt.-Rechnung
Frage 15. Muss mitgeteilt werden, wenn ein MwSt.-Betrag unter Verwendung des Kurses der Europäischen Zentralbank in die Landeswährung umgerechnet wird?
Artikel 239 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung einer Steuerregisternummer
Frage 16. Wird eine MwSt.-Identifikationsnummer vergeben, wenn der Lieferer oder Dienstleistungsempfänger keine innergemeinschaftlichen Erwerbe, Fernverkäufe bzw. innergemeinschaftliche Lieferungen tätigt?
Artikel 240 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung einer MwSt.-Identifikationsnummer und einer Steuerregisternummer
Frage 17. In welchen Fällen müssen die Steuerregisternummer oder die MwSt.-Identifikationsnummer oder beide auf der Rechnung angegeben werden, wenn beide Nummern erteilt wurden?
7. Auf Papier und elektronisch ausgestellte Rechnungen
Artikel 235 der Richtlinie 2006/112/EG — In einem Drittland elektronisch ausgestellte Rechnungen
Frage 18. Gibt es Bedingungen für in einem Drittland elektronisch ausgestellte Rechnungen?
Frage 19. Wenn ja, um welche Bedingungen handelt es sich?
8. Vereinfachte Rechnungen
Artikel 238 der Richtlinie 2006/112/EG — Verwendung vereinfachter Rechnungen
Frage 20. In welchen Fällen sind vereinfachte Rechnungen zulässig?
Artikel 226b der Richtlinie 2006/112/EG — Angaben auf der vereinfachten Rechnung
Frage 21. Welche Angaben müssen vereinfachte Rechnungen enthalten?
ANHANG II
Informationen über die Aufbewahrung von Rechnungen, die die Mitgliedstaaten über das Web-Portal bereitstellen können
Artikel 245 der Richtlinie 2006/112/EG — Aufbewahrungsort
Frage 1. Ist die Mitteilung des Aufbewahrungsortes vorgeschrieben, wenn dieser außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats liegt?
Frage 2. Wenn ja, auf welche Weise erfolgt diese Mitteilung?
Frage 3. Dürfen auf Papier ausgestellte Rechnungen außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats aufbewahrt werden?
Artikel 247 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG — Zeitraum der Aufbewahrung
Frage 4. Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?
Artikel 247 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG — Form der Aufbewahrung
Frage 5. Dürfen auf Papier ausgestellte Rechnungen in elektronischer Form aufbewahrt werden?
Frage 6. Dürfen elektronisch ausgestellte Rechnungen in Papierform aufbewahrt werden?
Frage 7. Müssen die Daten, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der elektronisch aufbewahrten Rechnungen gewährleisten, im Falle einer elektronischen Signatur oder des elektronischen Datentauschs (EDI) aufbewahrt werden?
Artikel 247 Absatz 3 der Richtlinie 2006/112/EG — Aufbewahrung in einem Drittland
Frage 8. Dürfen Rechnungen in einem Drittland aufbewahrt werden?
Frage 9. Wenn ja, unterliegt die Aufbewahrung bestimmten Bedingungen?
ANHANG III
Codes zur Verwendung bei der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
Code 1. Kraftstoff |
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1.1. Kraftstoff für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste |
1.1.1. Benzin 1.1.2. Diesel 1.1.3. Flüssiggas 1.1.4. Erdgas 1.1.5. Biokraftstoff |
1.2. Kraftstoff für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg, ausgenommen Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste |
1.2.1. Benzin 1.2.2. Diesel 1.2.3. Flüssiggas 1.2.4. Erdgas 1.2.5. Biokraftstoff 1.2.6. PKW 1.2.7. LKW |
1.3. Kraftstoff für Fahrzeuge zur Beförderung zahlender Fahrgäste |
1.3.1. Benzin 1.3.2. Diesel 1.3.3. Flüssiggas 1.3.4. Erdgas 1.3.5. Biokraftstoff |
1.4. Kraftstoff für Testfahrzeuge |
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1.5. Erdölerzeugnisse zur Verwendung als Schmiermittel für Fahrzeuge oder Motoren |
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1.6. Kraftstoff für den Wiederverkauf |
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1.7. Kraftstoff für Fahrzeuge zur Güterbeförderung |
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1.8. Kraftstoff für PKW und Mehrzweckfahrzeuge |
1.8.1. Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke 1.8.2. Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung 1.8.3. Teilweise Verwendung für nicht unter 1.8.2 fallende Zwecke |
1.9. Kraftstoff für Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von weniger als 1 550 kg |
1.9.1. Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung 1.9.2. Verwendung für geschäftliche Zwecke |
1.10. Kraftstoff für Maschinen und landwirtschaftliche Zugmaschinen |
1.10.1. Benzin 1.10.2. Diesel 1.10.3. Flüssiggas 1.10.4. Erdgas 1.10.5. Biokraftstoff |
1.11. Kraftstoff für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen oder für Mietwagen |
1.11.1. Benzin 1.11.2. Diesel 1.11.3. Flüssiggas 1.11.4. Erdgas 1.11.5. Biokraftstoff |
1.12. Kraftstoff für Fahrzeuge zur Personenbeförderung, die nicht unter 1.8 und 1.9 fallen |
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1.13. Kraftstoff für Fahrzeuge ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts |
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1.14. Kraftstoff für Fahrzeuge mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts |
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Code 2. Vermietung von Beförderungsmitteln |
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2.1. Vermietung von Beförderungsmitteln mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste |
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2.2. Vermietung von Beförderungsmitteln mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste |
2.2.1. Für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten 2.2.2. Für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 6 Monaten 2.2.3. PKW 2.2.4. LKW |
2.3. Vermietung von Beförderungsmitteln für zahlende Fahrgäste |
2.3.1. Für einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als 6 Monaten 2.3.2. Für einen ununterbrochenen Zeitraum von höchstens 6 Monaten |
2.4. Vermietung von Beförderungsmitteln für die Güterbeförderung |
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2.5. Vermietung von PKW und Mehrzweckfahrzeugen |
2.5.1. Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke 2.5.2. Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrunterricht 2.5.3. Teilweise Verwendung für nicht unter 2.5.2 fallende Zwecke |
2.6. Vermietung von Motorrädern, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen für Freizeit oder Sport sowie Flugzeugen mit einer Masse von weniger als 1 550 kg |
2.6.1. Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung oder Fahrunterricht 2.6.2. Verwendung für andere geschäftliche Zwecke |
2.7. Vermietung von Fahrzeugen der Klasse M1 zur Personenbeförderung |
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2.8. Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen |
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2.9. Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen |
2.9.1. Für gewerbliche Tätigkeiten verwendet 2.9.2. Für andere als gewerbliche Tätigkeiten verwendet |
2.10. Vermietung von Fahrzeugen ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts |
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2.11. Vermietung von Fahrzeugen mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts |
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2.12. Vermietung von Fahrzeugen, die nicht unter 2.5 und 2.6 fallen |
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Code 3. Ausgaben für Beförderungsmittel (andere als unter den Codes 1 und 2 genannte Gegenstände und Dienstleistungen) |
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3.1. Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste |
3.1.1. Erwerb von Fahrzeugen mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste 3.1.2. Wartung eines Fahrzeugs mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste 3.1.3. Erwerb und Einbau von Zubehör für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste 3.1.4. Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste 3.1.5. Sonstige Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste |
3.2. Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste |
3.2.1. Erwerb von Fahrzeugen mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste 3.2.2. Wartung eines Fahrzeugs mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste 3.2.3. Erwerb und Einbau von Zubehör für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste 3.2.4. Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste 3.2.5. Sonstige Ausgaben für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste 3.2.6. PKW 3.2.7. LKW |
3.3. Ausgaben für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste |
3.3.1. Erwerb eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste 3.3.2. Wartung eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste 3.3.3. Erwerb und Einbau von Zubehör für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste 3.3.4. Ein- oder Abstellen eines Beförderungsmittels für zahlende Fahrgäste 3.3.5. Sonstige Ausgaben für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste |
3.4. Ausgaben für Fahrzeuge zur Güterbeförderung |
3.4.1. Erwerb eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung 3.4.2. Wartung eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung 3.4.3. Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs zur Güterbeförderung 3.4.4. Ausgaben für Fahrzeuge zur Güterbeförderung, die nicht unter 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 fallen |
3.5. Wartung von PKW und Mehrzweckfahrzeugen |
3.5.1. Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke 3.5.2. Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung 3.5.3. Teilweise Verwendung für nicht unter 3.5.2 fallende geschäftliche Zwecke |
3.6. Wartung von Motorrädern, Wohnwagen und Wasserfahrzeugen für Freizeit oder Sport sowie Flugzeugen mit einer Masse von mehr als 1 550 kg |
3.6.1. Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung 3.6.2. Verwendung für andere geschäftliche Zwecke |
3.7. Ausgaben für PKW und Mehrzweckfahrzeuge, ausgenommen für Wartung und Ein- oder Abstellen |
3.7.1. Verwendung ausschließlich für geschäftliche Zwecke 3.7.2. Teilweise Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht oder Vermietung 3.7.3. Teilweise Verwendung für nicht unter 3.7.2 fallende Zwecke |
3.8. Ausgaben für Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg, ausgenommen für Wartung und Ein- oder Abstellen |
3.8.1. Verwendung für gewerbliche Personenbeförderung, Fahrunterricht, Vermietung oder Wiederverkauf 3.8.2. Verwendung für andere geschäftliche Zwecke |
3.9. Erwerb eines PKW der Klasse M1 |
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3.10. Erwerb von Zubehör für PKW der Klasse M1 einschließlich Montage und Einbau |
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3.11. Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 9 Plätzen oder für Fahrzeuge zur Güterbeförderung |
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3.12. Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit weniger als 9 Plätzen, die für gewerbliche Tätigkeiten verwendet werden |
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3.13. Ausgaben für Fahrzeuge ohne Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts |
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3.14. Ausgaben für Fahrzeuge mit Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts |
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3.15. Wartung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung außer PKW und Mehrzweckfahrzeuge, Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg |
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3.16. Ein- oder Abstellen eines Fahrzeugs zur Personenbeförderung |
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3.17. Ausgaben für Fahrzeuge zur Personenbeförderung außer PKW und Mehrzweckfahrzeuge, Motorräder, Wohnwagen und Wasserfahrzeuge für Freizeit oder Sport sowie Flugzeuge mit einer Masse von mehr als 1 550 kg, ausgenommen Ausgaben für Wartung und Ein- oder Abstellen |
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Code 4. Maut und Straßenbenutzungsgebühren |
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4.1. Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit einer Masse von mehr als 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste |
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4.2. Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge mit einer Masse von höchstens 3 500 kg außer Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste |
4.2.1. PKW 4.2.2. LKW |
4.3. Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste |
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4.4. Straßenbenutzungsgebühren für jedes Beförderungsmittel auf der Brücke über den Großen Belt |
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4.5. Straßenbenutzungsgebühren für jedes Beförderungsmittel auf der Öresundbrücke |
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4.6. Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste mit mehr als 9 Plätzen |
|
4.7. Straßenbenutzungsgebühren für Beförderungsmittel für zahlende Fahrgäste mit weniger als 9 Plätzen |
|
4.8. Straßenbenutzungsgebühren für Fahrzeuge, die im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses verwendet werden |
4.8.1. Für den Veranstalter 4.8.2. Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird |
Code 5. Fahrtkosten wie Taxikosten und Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel |
|
5.1. Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen |
|
5.2. Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen |
|
5.3. Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses |
5.3.1. Für den Veranstalter 5.3.2. Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird |
Code 6. Beherbergung |
|
6.1. Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten |
|
6.2. Ausgaben für die Beherbergung einer anderen Person als der Steuerpflichtige oder einer seiner Angestellten |
|
6.3. Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten, die berufsbezogene oder geschäftliche Konferenzen besuchen |
|
6.4. Ausgaben für die Beherbergung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angestellten im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses |
6.4.1. Für den Veranstalter 6.4.2. Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird |
6.5. Ausgaben für die Beherbergung eines Angestellten des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt |
|
6.6. Ausgaben für die Beherbergung bei Anschlussleistungen |
|
6.7. Ausgaben für Beherbergung, die nicht unter 6.5. oder 6.6 fallen |
|
Code 7. Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen |
|
7.1. Von Hotels, Bars, Gaststätten und Pensionen bereitgestellte Speisen und Getränke, einschließlich Frühstück |
7.1.1. Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen 7.1.2. Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen |
7.2. Speisen und Getränke, die im Rahmen einer Konferenz, Messe oder Ausstellung oder eines Kongresses bereitgestellt werden |
7.2.1. Für den Veranstalter 7.2.2. Für einen Teilnehmer, wenn die Ausgabe vom Veranstalter unmittelbar in Rechnung gestellt wird |
7.3. Speisen und Getränke für einen Angestellten des Steuerpflichtigen, der Gegenstände liefert oder Dienstleistungen erbringt |
|
7.4. Für Anschlussleistungen erworbene Restaurantdienstleistungen |
|
7.5. Erwerb von Speisen, Getränken oder Restaurantdienstleistungen, die nicht unter 7.2, 7.3 und 7.4 fallen |
|
Code 8. Zutritt zu Messen und Ausstellungen |
|
8.1. Für den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen |
|
8.2. Für eine andere Person als den Steuerpflichtigen oder einen Angestellten des Steuerpflichtigen |
|
Code 9. Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen |
|
9.1. Erwerb von Alkohol |
|
9.2. Erwerb von Tabakwaren |
|
9.3. Ausgaben für Empfänge und Repräsentationsveranstaltungen |
9.3.1. Für Werbezwecke 9.3.2. Nicht für Werbezwecke |
9.4. Ausgaben für die Wartung von Wassersportfahrzeugen |
|
9.5. Ausgaben für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
|
9.6. Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen für Werbezwecke |
|
9.7. Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, die nicht unter 9.1, 9.2 und 9.3 fallen |
|
Code 10. Sonstiges |
|
10.1. Werkzeuge |
|
10.2. Reparaturen innerhalb eines Garantiezeitraums |
|
10.3. Bildungsleistungen |
|
10.4. Arbeiten an Gegenständen |
10.4.1. Arbeiten an Grundstücken 10.4.2. Arbeiten an Grundstücken, die Wohnzwecken dienen 10.4.3. Arbeiten an beweglichem Gegenständen, die nicht unter Code 3 fallen |
10. Erwerb oder Miete von Gegenständen |
10.5.1. Erwerb oder Miete von Grundstücken 10.5.2. Erwerb oder Miete von Grundstücken, die als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendet werden 10.5.3. Erwerb oder Miete von beweglichen Gegenständen, die mit als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendeten Grundstücken zusammenhängen oder dafür verwendet werden 10.5.4. Erwerb oder Miete beweglicher Gegenstände, die nicht unter Code 2 fallen |
10.6. Bereitstellung von Wasser, Gas oder Elektrizität durch ein Verteilernetz |
|
10.7. Geschenke von geringem Wert |
|
10.8. Bürokosten |
|
10.9. Teilnahme an Messen und Seminaren, Unterricht oder Fortbildung |
10.9.1. Messen 10.9.2. Seminare 10.9.3. Unterricht 10.9.4. Fortbildung |
10.10. Pauschalaufschlag für Vieh und landwirtschaftliche Erzeugung |
|
10.11. Ausgaben für Postversand in Länder außerhalb der EU |
|
10.12. Ausgaben für Telefon und Telefax in Verbindung mit einer Unterbringung |
|
10.13. Von einem Reiseveranstalter zur unmittelbaren Verwendung durch den Reisenden erworbene Gegenstände und Dienstleistungen |
|
10.14. Gegenstände für den Wiederverkauf, die nicht unter 1.6 fallen |
|
10.15. Dienstleistungen für den Wiederverkauf, die nicht unter 6.6 und 7.4 fallen |
|
10.16. Arbeiten an Gegenständen |
10.16.1. Arbeiten an Grundstücken, die als Wohnsitz oder für Freizeitzwecke verwendet werden 10.16.2. Arbeiten an Grundstücken, die nicht unter 10.16.1 fallen 10.16.3. Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die mit einem Grundstück nach 10.16.1 zusammenhängen oder dafür verwendet werden 10.16.4. Arbeiten an beweglichen Gegenständen, die nicht unter 10.16.3 fallen |
10.17. Ausgaben für Gegenstände |
10.17.1. Ausgaben für Grundstücke, die als Wohnung oder für Freizeitzwecke verwendet werden 10.17.2. Ausgaben für Gegenstände, die nicht unter 10.17.1 fallen |
ANHANG IV
Musterformular für die Übermittlung statistischer Angaben durch die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010
Mitgliedstaat:
Jahr:
Teil A: Nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben
|
Artikel 7-12 |
Artikel 15 |
Artikel 16 |
Artikel 25 |
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Feld |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
13 |
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Ersuchen um Informationen erhalten |
Ersuchen um Informationen versandt |
Verspätete + ausstehende Antworten |
Innerhalb eines Monats eingegangene Antworten |
Mitteilung gemäß Artikel 12 |
Spontane Informationen erhalten |
Spontane Informationen versandt |
Eingehende Bitte um Rückmeldung |
Rückmeldung versandt |
Ausgehende Bitte um Rückmeldung |
Rückmeldung eingegangen |
Eingegangenes Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung |
Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung versandt |
AT |
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CY |
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CZ |
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DK |
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NL |
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PL |
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Insgesamt |
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Teil B: Sonstige, nicht nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben
Wirtschaftsbeteiligte |
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14 |
Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Erwerbe angemeldet haben. |
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15 |
Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Verkäufe von Waren und/oder Dienstleistungen angemeldet haben. |
|
Statistische Angaben zu den Prüfungen und Ermittlungen |
||
16 |
Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 (Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen). |
|
17 |
Anzahl gleichzeitiger Prüfungen, die die Mitgliedstaaten eingeleitet haben (Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010). |
|
18 |
Anzahl gleichzeitiger Prüfungen, an denen der Mitgliedstaat teilgenommen hat (Artikel 29 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010). |
|
Statistische Angaben zum automatischen Austausch von Informationen ohne vorheriges Ersuchen (Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission). |
||
19 |
Anzahl MwSt.-Identifikationsnummern, die nicht in Ihrem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erteilt wurden (Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 79/2012). |
|
20 |
Umfang der anderen Mitgliedstaaten zugeleiteten Informationen über neue Fahrzeuge (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 79/2012). |
|
Fakultative Felder (freie Texteingabe) |
||
21 |
Übriger (automatischer) Austausch von Informationen, die in den vorhergehenden Feldern nicht erfasst sind. |
|
22 |
Nutzen und/oder Ergebnisse der behördlichen Zusammenarbeit. |
|
ANHANG V
Aufgehobene Verordnungen
ANHANG VI
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 1925/2004 |
Verordnung (EG) Nr. 1174/2009 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
|
Artikel 1 |
Artikel 2 |
|
— |
Artikel 3 Nummern 1 und 2 |
|
Artikel 2 Nummern 1 und 2 |
Artikel 3 Nummern 3, 4 und 5 |
|
— |
Artikel 4 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 3 Absätze 1 und 2 |
Artikel 4 Absätze 3, 4 und 5 |
|
— |
Artikel 5 Absatz 1 |
|
Artikel 4 |
Artikel 5 Absatz 2 |
|
— |
Artikel 6 |
|
Artikel 5 |
Artikel 7 |
|
Artikel 6 |
Artikel 8 |
|
— |
Artikel 9 |
|
Artikel 11 |
Artikel 10 |
|
Artikel 12 |
Artikel 11 |
|
Artikel 14 |
ANHANG |
|
Anhang IV |
|
Artikel 1 |
Artikel 8 |
|
Artikel 2 |
Artikel 9 |
|
Artikel 3 |
Artikel 10 |
|
Anhang |
Anhang III |
ANHANG VII
Einheitlicher Datensatz und technische Einzelheiten für die Speicherung von Zollinformationen und den automatisierten Zugriff darauf
In der Tabelle ist festgelegt, welche in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 genannte Angabe welchem über das elektronische System gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgetauschten Datenelement entspricht.
Angabe gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 |
Laufende Nummer des Datenelements gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
Bezeichnung des Datenelements und zusätzliche Informationen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 |
MwSt.-Identifikationsnummer des Einführers im Einfuhrstaat |
3/40 FR1 |
Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise (Partei: Einführer) |
MwSt.-Identifikationsnummer des Steuervertreters des Einführers im Einfuhrstaat |
3/40 FR3 |
Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise (Partei: Steuervertreter) |
MwSt.-Identifikationsnummer des Erwerbers in einem anderen Mitgliedstaat |
3/40 FR2 |
Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise (Partei: Erwerber) |
Ursprungsland |
5/15 oder 5/16 |
Ursprungsland oder Präferenzursprungsland |
Bestimmungsland |
5/8 |
Bestimmungsland |
Warennummer |
6/14 |
Warennummer — KN-Code |
Gesamtbetrag |
4/4 B00 |
Bemessungsgrundlage (*1) |
Artikelpreis |
8/6 |
Statistischer Wert |
Nettogewicht |
6/1 |
Eigenmasse (kg) |
(*1)
Wenn der für das Datenelement Nr. 4/3 (Abgabenberechnung — Art der Abgabe) verwendete EU-Code B00 ist. |
Die im elektronischen System gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gespeicherten Angaben lauten auf Euro. Der Wechselkurs zwischen der Währung des Einfuhrmitgliedstaats und dem Euro wird automatisch vom System bereitgestellt.
ANHANG VIII
Einheitlicher Datensatz und technische Einzelheiten für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern
1. VERPFLICHTUNG
Jedes gemäß Abschnitt 4 dieses Anhangs gemeldete Datenelement ist zu übermitteln, wenn die Information im nationalen Fahrzeugregister eines Mitgliedstaats vorliegt.
2. SUCHANFRAGEN NACH FAHRZEUG-/EIGENTÜMER-/HALTERDATEN
Es gibt fünf Arten von Suchanfragen nach Fahrzeugregisterdaten:
Anfrage mit Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), Stichtag und Uhrzeit (optional);
Anfrage mit Fahrzeugkennzeichen, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) (optional), Stichtag und Uhrzeit (optional);
Anfrage mit Fahrzeughalter, Geburtsdatum (optional), Stichtag und Uhrzeit (optional);
Anfrage mit Fahrzeugeigentümer, Geburtsdatum (optional), Stichtag und Uhrzeit (optional);
Anfrage mit MwSt.-Nummer des Fahrzeughalters/-eigentümers, Stichtag und Uhrzeit (optional).
Unbeschadet der Verpflichtung nach Abschnitt 1 dieses Anhangs können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht alle Suchanfragearten bereitzustellen, wenn sie bei ausgehenden Suchanfragen der Ansicht sind, dass eine oder mehrere dieser Möglichkeiten nicht dem Bedarf der Eurofisc-Verbindungsbeamten entsprechen, oder wenn bei eingehenden Suchanfragen die angeforderten Informationen in dem nationalen Fahrzeugregister nicht vorliegen.
3. ARTEN VON ABFRAGEN
Ausgehend von dem in Abschnitt 4 dieses Anhangs festgelegten Datensatz und den in Abschnitt 2 genannten Suchanfragearten können sieben unterschiedliche Arten von Abrufen getätigt werden:
Abfrage von Eigentümer-/Halterdaten:
Abruf eines eingeschränkten Satzes von Fahrzeuginformationen sowie Informationen über Eigentümer und/oder Halter des Fahrzeugs auf der Grundlage des Unterscheidungszeichens des Zulassungsstaats und des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), sowie Stichtag/Uhrzeit. Erfolgt die Abfrage anhand der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, kann der Abruf bei mehreren oder allen angebundenen Ländern getätigt werden.
Erweiterte Abfrage von Eigentümer-/Halterdaten:
Abruf eines erweiterten Satzes von technischen Fahrzeuginformationen, Zulassungsdaten sowie Informationen über Eigentümer und Halter des Fahrzeugs auf der Grundlage des Unterscheidungszeichens des Zulassungsstaats und des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), sowie Stichtag/Uhrzeit. Erfolgt die Abfrage anhand der FIN, kann der Abruf bei mehreren oder allen angebundenen Ländern getätigt werden.
Abfrage der Daten über frühere Eigentümer/Halter:
Abruf einer Liste aller früheren Eigentümer/Halter eines Fahrzeugs in allen Ländern, in denen das Fahrzeug zuvor zugelassen war, durch Anfrage mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), ohne Stichtag/Uhrzeit. Der Abruf kann bei mehreren oder allen angebundenen Ländern getätigt werden.
Abfrage von Fahrzeugen eines Eigentümers/Halters:
Abruf von Informationen über alle auf einen bestimmten Eigentümer/Halter zugelassenen Fahrzeuge mit einem begrenzten Satz identifizierender Daten — bei einer natürlichen Person anhand von Vorname, Nachname, Geburtsdatum (optional) oder Personalausweisnummer (optional), bei einer juristischen Person anhand des registrierten Namens des Unternehmens.
Abfrage von Fahrzeugdaten anhand der MwSt.-Identifikationsnummer:
Abruf von Informationen über alle auf eine bestimmte natürliche oder juristische Person zugelassenen Fahrzeuge mit einem begrenzten Satz identifizierender Daten anhand der MwSt.-Identifikationsnummer.
Eine Sammelversion der oben genannten Abfragen 1, 2, 3, 4 und 5, die mehrere Fälle umfasst. Eine Sammelabfrage wird immer an einen bestimmten Staat gerichtet.
Eine Treffer/Kein-Treffer-Abfrage mit mehreren Fahrzeug-Identifizierungsnummern (FIN) wird an mehrere Länder gerichtet. Als Antwort erhält der abrufende Mitgliedstaat eine Reihe von Tabellen (eine Tabelle pro beauskunftendem Mitgliedstaat) mit der Angabe, welche FIN gefunden/nicht gefunden wurden. Diese Funktion ist nur für Sammelabfragen verfügbar.
Üblicherweise werden für den Abruf das aktuelle Datum und die aktuelle Uhrzeit verwendet, doch kann eine Suchanfrage auch auf zurückliegende Stichtage und Uhrzeiten bezogen werden. Wird ein Abruf mit in der Vergangenheit liegenden Stichtagen und Uhrzeiten durchgeführt, und finden sich im Register des betreffenden Mitgliedstaats keine 'historischen' Daten, weil solche Daten nicht gespeichert werden, können die aktuellen Daten — versehen mit einem Vermerk, dass es sich um aktuelle Daten handelt — in die Auskunft aufgenommen werden.
Unbeschadet der Verpflichtung nach Abschnitt 1 dieses Anhangs können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht alle Abrufarten bereitzustellen, wenn sie bei ausgehenden Suchanfragen der Ansicht sind, dass eine oder mehrere dieser Möglichkeiten nicht dem Bedarf der Eurofisc-Verbindungsbeamten entsprechen, oder wenn bei eingehenden Suchanfragen die angeforderten Informationen in dem nationalen Fahrzeugregister nicht vorliegen.
4. DATENSATZ
Angaben zum Halter des Fahrzeugs |
|
Name des Zulassungsinhabers (Firma) |
Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. werden getrennte Felder verwendet, und der Name wird in druckbarem Format angegeben |
Vorname |
Für den/die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben. |
Anschrift |
Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden und die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben. |
Geburtsdatum |
|
Rechtsform |
Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw. |
ID-Nummer |
Ein Identitätsnachweis, der ausschließlich die betreffende Person oder Firma ausweist |
Art der ID-Nummer |
Art der ID-Nummer (z. B. Nummer des Reisepasses) |
MwSt.-Identifikationsnummer |
|
Beginn der Halterschaft |
Beginn der Halterschaft. Dabei handelt es sich häufig um das gleiche Datum wie unter (I) der Zulassungsbescheinigung angegeben |
Ende der Halterschaft |
Ende der Halterschaft |
Angaben zum Eigentümer des Fahrzeugs |
|
Name des Eigentümers (Firma) |
Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. werden getrennte Felder verwendet, und der Name wird in druckbarem Format angegeben |
Vorname |
Für den/die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben. |
Anschrift |
Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden und die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben. |
Geburtsdatum |
|
Rechtsform |
Einzelperson, Verband, Unternehmen, Firma usw. |
ID-Nummer |
Ein Identitätsnachweis, der ausschließlich die betreffende Person oder Firma ausweist |
Art der ID-Nummer |
Art der ID-Nummer (z. B. Nummer des Reisepasses) |
MwSt.-Identifikationsnummer |
|
Beginn der Eigentümerschaft |
Beginn der Eigentümerschaft. Dabei handelt es sich häufig um das gleiche Datum wie unter (I) der Zulassungsbescheinigung angegeben |
Ende der Eigentümerschaft |
Ende der Eigentümerschaft des Fahrzeugs |
Angaben zum Fahrzeug |
|
Amtliches Kennzeichen |
|
Fahrzeug-Identifizierungsnummer/FIN |
|
Zulassungsland |
|
Marke |
(D.1) z. B. Ford, Opel, Renault |
Handelsbezeichnung des Fahrzeugs |
(D.3) z. B. Focus, Astra, Megane |
Art des Fahrzeugs/EU-Fahrzeugklasse |
z. B. Kleinkraftrad, Motorrad, Pkw |
Farbe |
|
Kilometerstand |
|
Masse |
Masse des Fahrzeugs im Betrieb |
Datum der Erstzulassung |
Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs weltweit |
Datum der (derzeitigen) Zulassung |
Datum der Zulassung, das auf der spezifischen Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs angegeben ist |
Ende der Zulassung |
Datum des Endes der Zulassung, das auf der spezifischen Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs angegeben ist. Dieses Datum kann die Gültigkeitsdauer angeben, sofern es auf der Zulassungsbescheinigung ausgewiesen ist, wenn die Gültigkeitsdauer nicht unbegrenzt ist (Abkürzung auf der Bescheinigung = H). |
Status |
Verschrottet, gestohlen, ausgeführt usw. |
Beginn des Status |
|
Ende des Status |
|
( 1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
( 3 ) Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).