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Document 32023R1630

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/1630 der Kommission vom 11. August 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/834 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien

    C/2023/5265

    ABl. L 202 vom 14.8.2023, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1630/oj

    14.8.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 202/8


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1630 DER KOMMISSION

    vom 11. August 2023

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/834 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5 in Italien hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2023/834 der Kommission (2) verabschiedet, die 294 Ausbrüche zwischen dem 23. Oktober 2021 und dem 31. Dezember 2021 abdeckt.

    (2)

    Italien teilte der Kommission mit, dass eine Reihe von Betrieben, die andere Junghennen als Junghennen in Käfighaltung züchten, ebenfalls von tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen in Form von Zwangsschließungen und daraus resultierenden Verlusten betroffen waren. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/834 deckt diese Betriebe derzeit nicht ab.

    (3)

    Eine finanzielle Beteiligung in Höhe von 50 % der von Italien im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/834 getragenen Ausgaben für Betriebe, die nicht nur Junghennen in Käfighaltung, sondern auch andere Junghennen züchten, ist daher angezeigt; ansonsten sollte der gleiche Pauschalbetrag je Tier und dieselbe Höchstzahl beihilfefähiger Tiere beibehalten werden.

    (4)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/834 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Um sicherzustellen, dass Italien unverzüglich die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen für die zusätzliche Geflügelkategorie innerhalb der für die Zahlung der Beihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2023/834 geltenden Frist durchführt, sollte die vorliegende Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/834 erhält Buchstabe b Ziffer i folgende Fassung:

    „i)

    0,038 EUR pro Woche pro Junghenne, die in den KN-Code 0105 11 11 eingereiht wird, für maximal 1 417 836 Tiere,“

    Artikel 2

    Dieser Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. August 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/834 der Kommission vom 18. April 2023 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien (ABl. L 105 vom 20.4.2023, S. 2).


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