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Document 02005R0184-20200201

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/184/2020-02-01

    02005R0184 — DE — 01.02.2020 — 007.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 184/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 12. Januar 2005

    betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

    (ABl. L 035 vom 8.2.2005, S. 23)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 602/2006 DER KOMMISSION vom 18. April 2006

      L 106

    10

    19.4.2006

     M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008

      L 311

    1

    21.11.2008

     M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 707/2009 DER KOMMISSION vom 5. August 2009

      L 204

    3

    6.8.2009

    ►M4

    VERORDNUNG (EU) Nr. 555/2012 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2012

      L 166

    22

    27.6.2012

     M5

    Geändert durch: VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

      L 158

    74

    10.6.2013

    ►M6

    VERORDNUNG (EU) 2016/1013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2016

      L 171

    144

    29.6.2016

    ►M7

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/505 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2018

      L 85

    1

    27.3.2019




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 184/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 12. Januar 2005

    betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen



    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen.

    Artikel 2

    Datenübermittlung

    (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen gemäß Anhang I. Für die Daten gelten die in Anhang II aufgeführten Definitionen.

    (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten innerhalb der in Anhang I angegebenen Fristen.

    ▼M6

    (3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn aufgrund von wirtschaftlichen oder technischen Entwicklungen die Ebenen der geografischen Aufgliederung, die Ebenen der Aufgliederung nach institutionellen Sektoren und die Ebenen der Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen, die in Anhang I Tabellen 6, 7 und 8 genannt sind, aktualisiert werden müssen, sofern die Aktualisierungen sich weder auf den Berichterstattungsaufwand auswirken noch den anwendbaren zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern.

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn bestimmte Anforderungen von Datenströmen gemäß Anhang I aufgehoben oder verringert werden müssen, sofern diese Aufhebung oder Verringerung keine Minderung der Qualität der Statistiken bewirkt, die aufgrund dieser Verordnung erstellt werden.

    Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

    Ferner begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Maßnahmen hinlänglich und trägt gegebenenfalls der Kostenwirksamkeit einschließlich des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) Rechnung.

    ▼B

    Artikel 3

    Datenquellen

    (1)  Die Mitgliedstaaten nutzen bei der Erhebung der in dieser Verordnung verlangten Daten alle von ihnen als sachdienlich und angemessen erachteten Quellen. Diese können auch verwaltungstechnische Datenquellen wie etwa Unternehmensregister einschließen.

    (2)  Die meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen liefern die Informationen fristgerecht und gemäß den Definitionen, die von den für die Datenerhebung in den Mitgliedstaaten zuständigen nationalen Stellen im Einklang mit dieser Verordnung festgelegt werden.

    (3)  Ist eine Erhebung der verlangten Daten mit einem vertretbaren Kostenaufwand nicht möglich, können beste Schätzungen übermittelt werden (einschließlich Nullwerten).

    ▼M6

    Artikel 4

    Qualitätskriterien und -berichte

    (1)  Für den Zweck der vorliegenden Verordnung gelten für die gemäß Artikel 5 dieser Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

    (2)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten (im Folgenden „Qualitätsbericht“) vor.

    (3)  Bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter die vorliegende Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (4)  Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten auf der Grundlage einer angemessenen Analyse der Qualitätsberichte mit Unterstützung des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschusses für das Europäische Statistische System und arbeitet einen Bericht über die Qualität der unter diese Verordnung fallenden europäische Statistiken aus und veröffentlicht diesen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Kenntnisnahme übermittelt.

    (5)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (Eurostat) jede wesentliche Änderung der Methodik oder sonstige Änderung, die sich auf die übermittelten Daten auswirken kann, spätestens drei Monate, nachdem die betreffende Änderung anwendbar wird, mit. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und die übrigen Mitgliedstaaten über jegliche Mitteilung dieser Art.

    Artikel 5

    Datenströme

    (1)  Die zu erstellenden Statistiken werden vor der Übermittlung an die Kommission (Eurostat) nach folgenden Datenströmen zusammengestellt:

    a) 

    monatliche Zahlungsbilanzstatistiken,

    b) 

    vierteljährliche Zahlungsbilanzstatistiken,

    c) 

    internationaler Dienstleistungsverkehr,

    d) 

    Direktinvestitionsströme,

    e) 

    Direktinvestitionsbestände.

    (2)  Die Kommission (Eurostat) und die Mitgliedstaaten entwickeln in Zusammenarbeit mit den jeweiligen internationalen Partnern die geeignete Methodik für die Erstellung von Statistiken der Direktinvestitionen, die neben dem Prinzip der unmittelbaren Gegenpartei auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen, und Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden.

    (3)  Die Kommission (Eurostat) leitet bis zum 20. Juli 2018 von den Mitgliedstaaten durchzuführende Pilotstudien zu jährlichen Statistiken der Direktinvestitionen ein, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen, und zu Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden. Zweck solcher Studien ist es, die Bedingungen, einschließlich des methodischen Rahmens, festzulegen, die für die Einführung dieser neuen Datenerhebungen zu jährlichen Statistiken der Direktinvestitionen erforderlich sind, und die Kosten der zugehörigen Datenerhebungen, die implizite statistische Qualität sowie die Vergleichbarkeit zwischen den Ländern zu bewerten.

    (4)  Zur Erleichterung der Durchführung der in Absatz 3 genannten Studien kann die Union den Mitgliedstaaten eine finanzielle Unterstützung in Form von Finanzhilfen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) bereitstellen.

    (5)  Die Kommission (Eurostat) arbeitet bis zum 20. Juli 2019 einen Bericht über die Ergebnisse der in Absatz 3 genannten Studien aus. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt und wird gegebenenfalls die übrigen Bedingungen identifizieren, die erfüllt werden müssen, um die Methodik nach Absatz 2 zu entwickeln.

    (6)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Absatz 5 des vorliegenden Artikels festgelegte Frist für die Vorlage des Berichts um 12 Monate zu verlängern, falls aus der in jenem Absatz vorgesehenen Bewertung der Pilotstudien durch die Kommission hervorgeht, dass eine Identifizierung der verbleibenden Bedingungen zweckentsprechend ist.

    Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

    Ferner begründet die Kommission die in diesen delegierten Rechtsakten festgelegten Maßnahmen hinlänglich und trägt gegebenenfalls der Kostenwirksamkeit einschließlich des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 Rechnung.

    (7)  Die Kommission legt gegebenenfalls und abhängig insbesondere von der Bewertung der Ergebnisse der Pilotstudien durch die Kommission nach Absatz 3 spätestens 12 Monate nach der Vorlage des in Absatz 5 genannten Berichts einen Vorschlag für Änderungen dieser Verordnung vor, um die Methodik und Datenanforderungen für jährliche Statistiken der Direktinvestitionen, die auf dem Konzept des letztendlichen Eigentümers beruhen, und für Statistiken der Direktinvestitionen, die zwischen Direktinvestitionstransaktionen mit Unternehmensneugründungen und Übernahmen unterscheiden, festzulegen.

    ▼B

    Artikel 6

    Berichtszeitraum und Periodizität

    Die Mitgliedstaaten stellen die Datenströme entsprechend dem jeweils ersten Berichtszeitraum und der in Anhang I bestimmten Periodizität zusammen.

    Artikel 7

    Übermittlung der Daten

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung verlangten Daten in einem Format und nach einem Verfahren, das von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.

    Artikel 8

    Übermittlung und Austausch vertraulicher Daten

    (1)  Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 ist eine Übermittlung vertraulicher Daten zwischen Eurostat und der EZB insoweit möglich, als sie erforderlich ist, um die Kohärenz zwischen den Zahlungsbilanzdaten der Europäischen Union und denen des Wirtschaftsgebiets der Mitgliedstaaten sicherzustellen, die die einheitliche Währung eingeführt haben.

    (2)  Absatz 1 gilt nur unter der Voraussetzung, dass die EZB die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 festgelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt und die Bedingungen des Artikels 14 jener Verordnung erfüllt.

    (3)  Der Austausch vertraulicher Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 ist zwischen Mitgliedstaaten dann zulässig, wenn er erforderlich ist, um die Qualität der Zahlungsbilanzdaten der Europäischen Union zu gewährleisten.

    Mitgliedstaaten, die vertrauliche Daten von anderen Mitgliedstaaten erhalten, behandeln diese Informationen vertraulich.

    ▼M6

    Artikel 9

    Verbreitung

    (1)  Die Kommission (Eurostat) verbreitet die gemäß dieser Verordnung erstellten europäischen Statistiken mit einer ähnlichen Periodizität wie in Anhang I angegeben. Diese Statistiken werden auf der Website der Kommission (Eurostat) veröffentlicht.

    (2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission (Eurostat) gewährleisten gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und unbeschadet der Wahrung der statistischen Geheimhaltung die in der vorliegenden Verordnung vorgeschriebene Verbreitung der Daten und Metadaten sowie der genauen Methodik für ihre Erstellung.

    Artikel 10

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Juli 2016 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung ( 3 ) enthaltenen Grundsätzen.

    (5)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

    Artikel 11

    Ausschussverfahren

    (1)  Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ).

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 12

    Durchführungsberichte

    Bis zum 28. Februar 2018 und danach jeweils alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

    Dieser Bericht enthält insbesondere:

    a) 

    eine Evaluierung der Qualität der Daten zur Zahlungsbilanz, zum internationalen Dienstleistungsverkehr und zu Direktinvestitionen;

    b) 

    eine Bewertung des Nutzens der erstellten Statistik für die Union, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu den Kosten;

    c) 

    Identifizierung von Bereichen, in denen Verbesserungen möglich sind, und Änderungen, die in Anbetracht der erzielten Ergebnisse notwendig erscheinen.

    ▼M6

    Artikel 12a

    Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

    Zu allen Fragen, die in die Zuständigkeit des durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates ( 5 ) eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken fallen, holt die Kommission nach Maßgabe des genannten Beschlusses die Stellungnahme dieses Ausschusses ein.

    ▼B

    Artikel 13

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M4




    ANHANG I



    Tabelle 1

    Monatliche Zahlungsbilanz

     

    Einnahmen

    Ausgaben

    Saldo

    1.  Leistungsbilanz

    Waren

    Geo 3

    Geo 3

     

    Dienstleistungen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Primäreinkommen

    Arbeitnehmerentgelt

    Geo 3

    Geo 3

     

    Vermögenseinkommen

     

     

     

    Direktinvestitionen

     

     

     

    Beteiligungskapital

    Geo 3

    Geo 3

     

    Davon: Reinvestierte Gewinne nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Schuldtitel

    Geo 3

    Geo 3

     

    Wertpapieranlagen

     

     

     

    Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds

    Geo 3

    Geo 1

     

    Schuldverschreibungen

    Geo 3

    Geo 1

     

    Übriges Vermögenseinkommen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Darunter: Zinsen

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Währungsreserven

    Geo 3

    Geo 3

     

    Darunter: Zinsen

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Sonstiges Primäreinkommen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Sekundäreinkommen

    Geo 3

    Geo 3

     

    2.  Vermögensänderungskonto

    Vermögensänderungskonto

    Geo 3

    Geo 3

     

     

    Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten

    Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten

    Netto

    3.  Kapitalbilanz

    Direktinvestitionen

    Beteiligungskapital nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Schuldtitel nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Wertpapieranlagen

    Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

    Geo 2 (1)

    Geo 1 (1)

     

    Nach Sektor des emittierenden Geschäftspartners (Sektor 1)

    Geo 2 (1)

     

     

    Schuldverschreibungen

     

     

     

    Kurzfristig

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

    Geo 2 (1)

    Geo 1 (1)

     

    Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 1)

    Geo 2 (1)

     

     

    Langfristig

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

    Geo 2 (1)

    Geo 1 (1)

     

    Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 1)

    Geo 2 (1)

     

     

    Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen

     

     

    Geo 2 (1)

    Übriger Kapitalverkehr

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Darunter: Bargeld und Einlagen

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Währungsreserven

    Währungsgold

     

     

     

    Goldbullion

    Geo 1 (1)

     

     

    Goldkonten ohne Zuweisung

    Geo 1 (1)

     

     

    Sonderziehungsrechte (SZR)

    Geo 1 (1)

     

     

    Reserveposition beim Internationalen Währungsfonds (IWF)

    Geo 1 (1)

     

     

    Übrige Währungsreserven

     

     

     

    Bargeld und Einlagen

     

     

     

    Forderungen gegenüber Währungsbehörden, dem IWF und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ)

    Geo 1 (1)

     

     

    Forderungen gegenüber sonstigen Rechtssubjekten (Banken)

    Geo 1 (1)

     

     

    Wertpapiere

     

     

     

    Schuldverschreibungen

     

     

     

    Kurzfristig

    Geo 1 (1)

     

     

    Langfristig

    Geo 1 (1)

     

     

    Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds

    Geo 1 (1)

     

     

    Finanzderivate (netto)

    Geo 1 (1)

     

     

    Sonstige Forderungen

    Geo 1 (1)

     

     

    (1)   Nicht obligatorisch für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören.

    Tabelle 2

    Vierteljährliche Zahlungsbilanz und Auslandsvermögensstatus

    ▼M6

    Periodizität : vierteljährlich

    Erster Berichtszeitraum : 1. Vierteljahr 2014

    Frist : T+85 von 2014 bis 2016; T+82 ab 2017  (7) 

    ▼M4



     

    Einnahmen

    Ausgaben

    Saldo

    A.  Leistungsbilanz

    Waren

    Geo 4

    Geo 4

     

    Allgemeiner Warenverkehr auf Zahlungsbilanzbasis

    Geo 3

    Geo 3

     

    Nettoausfuhr von Waren im Transithandel

    Geo 3

     

     

    Im Transithandel erworbene Waren (negative Einnahmen)

    Geo 3

     

     

    Im Transithandel veräußerte Waren

    Geo 3

     

     

    Nichtwährungsgold

    Geo 3

    Geo 3

     

    Branding – Anpassung für Quasi-Transit-Handel

    Geo 4

    Geo 4

     

    Dienstleistungen

    Geo 4

    Geo 4

     

    Fertigungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer

    Geo 4

    Geo 4

     

    Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen, a. n. g.

    Geo 4

    Geo 4

     

    Transportleistungen

    Geo 4

    Geo 4

     

    Reiseverkehr

    Geo 4

    Geo 4

     

    Bauleistungen

    Geo 4

    Geo 4

     

    Versicherungs- und Alterssicherungsleistungen

    Geo 4

    Geo 4

     

    Finanzdienstleistungen

    Geo 4

    Geo 4

     

    ausdrücklich in Rechnung gestellte und sonstige Finanzdienstleistungen

    Geo 3

    Geo 3

     

    unterstellte Bankdienstleistungen (FISIM)

    Geo 3

    Geo 3

     

    Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g.

    Geo 4

    Geo 4

     

    Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen

    Geo 4

    Geo 4

     

    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

    Geo 4

    Geo 4

     

    Forschungs- und Entwicklungsleistungen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Technische Dienstleistungen, Handelsleistungen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit

    Geo 4

    Geo 4

     

    Regierungswaren und -leistungen, a. n. g.

    Geo 4

    Geo 4

     

    Primäreinkommen

    Arbeitnehmerentgelt

    Geo 4

    Geo 4

     

    Vermögenseinkommen

    Direktinvestitionen

    Beteiligungskapital

    Geo 4

    Geo 4

     

    Ausschüttungen und Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften

     

     

     

    In Direktinvestitionsunternehmen

    Geo 3

    Geo 3

     

    In Direktinvestoren (Reverse Investment)

    Geo 3

    Geo 3

     

    Zwischen Schwesterunternehmen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Reinvestierte Gewinne

    Geo 4

    Geo 4

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Schuldtitel

    Geo 4

    Geo 4

     

    In Direktinvestitionsunternehmen

    Geo 3

    Geo 3

     

    In Direktinvestoren (Reverse Investment)

    Geo 3

    Geo 3

     

    Zwischen Schwesterunternehmen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Darunter: Zinsen

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Wertpapieranlagen

    Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds

    Geo 4

    Geo 1

     

    Dividendenwerte

     

     

     

    Ausschüttungen

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 3

    Geo 1 (4)

     

    Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

     

     

    Investmentfondsanteile

     

     

     

    Ausschüttungen

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 3

    Geo 1 (4)

     

    Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

     

     

    Reinvestierte Gewinne

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 3

    Geo 1 (4)

     

    Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

     

     

    Schuldverschreibungen

     

     

     

    Kurzfristig

    Geo 4

    Geo 1

     

    Zinsen

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 3

    Geo 1 (4)

     

    Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

     

     

    Langfristig

    Geo 4

    Geo 1

     

    Zinsen

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 3

    Geo 1 (4)

     

    Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

     

     

    Übrige Vermögenseinkommen

    Geo 4

    Geo 4

     

    Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften

    Geo 3

    Geo 3

     

    Zinsen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Davon: Zinsen aus Sonderziehungsrechten (SZR)

     

    Geo 1

     

    Davon: Zinsen vor FISIM

    Geo 3

    Geo 3

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Vermögenseinkommen aus Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Währungsreserven

    Geo 3

     

     

    Darunter: Zinsen

    Geo 3

     

     

    Sonstiges Primäreinkommen

    Geo 4

    Geo 4

     

    Staat

    Geo 3

    Geo 3

     

    Produktions- und Importabgaben

    Unionsorgane

    Unionsorgane

     

    Gütersteuern

    Unionsorgane

    Unionsorgane

     

    Sonstige Produktionsabgaben

    Unionsorgane

    Unionsorgane

     

    Subventionen

    Unionsorgane

    Unionsorgane

     

    Gütersubventionen

    Unionsorgane

    Unionsorgane

     

    Sonstige Subventionen

    Unionsorgane

    Unionsorgane

     

    Pachteinkommen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Übrige Sektoren

    Geo 3

    Geo 3

     

    Produktions- und Importabgaben

    Unionsorgane

    Unionsorgane

     

    Gütersteuern

    Unionsorgane

    Unionsorgane

     

    Sonstige Produktionsabgaben

    Unionsorgane

    Unionsorgane

     

    Subventionen

    Unionsorgane

    Unionsorgane

     

    Gütersubventionen

    Unionsorgane

    Unionsorgane

     

    Sonstige Subventionen

    Unionsorgane

    Unionsorgane

     

    Pachteinkommen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Sekundäreinkommen

    Geo 4

    Geo 4

     

    Staat

    Geo 3

    Geo 3

     

    Einkommen- und Vermögensteuern

    Geo 3

    Geo 3

     

    Sozialbeiträge

    Geo 3

    Geo 3

     

    Sozialleistungen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74)

    Geo 3

    Geo 3

     

    Darunter: gegenüber Institutionen der Union (ohne EZB)

    Unionsorgane

    Unionsorgane

     

    Übrige laufende Transfers (D.75)

    Geo 3

    Geo 3

     

    MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel (D.76)

    Unionsorgane

    Unionsorgane

     

    Übrige Sektoren

    Geo 3

    Geo 3

     

    Einkommen- und Vermögensteuern

    Geo 3

    Geo 3

     

    Sozialbeiträge

    Geo 3

    Geo 3

     

    Sozialleistungen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Nichtlebensversicherungsleistungen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Übrige laufende Transfers (D.75)

    Geo 3

    Geo 3

     

    Darunter: Persönliche Übertragungen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten

    Geo 3

    Geo 3

     

    Darunter: Heimatüberweisungen

    Geo 4

    Geo 4

     

    Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche

    Geo 3

    Geo 3

     

    B.  Vermögensänderungskonto

    Vermögensänderungskonto

    Geo 4

    Geo 4

     

    Bruttoerwerb/-veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Vermögenstransfers

    Geo 3

    Geo 3

     

    Staat

    Geo 3

    Geo 3

     

    Vermögenswirksame Steuern

    Geo 3

    Geo 3

     

    Investitionszuschüsse

    Geo 3

    Geo 3

     

    Sonstige Vermögenstransfers

    Geo 3

    Geo 3

     

    Darunter: Schuldenerlass

    Geo 3

    Geo 3

     

    Übrige Sektoren

    Geo 3

    Geo 3

     

    Vermögenswirksame Steuern

    Geo 3

    Geo 3

     

    Investitionszuschüsse

    Geo 3

    Geo 3

     

    Sonstige Vermögenstransfers

    Geo 3

    Geo 3

     

    Darunter: Schuldenerlass

    Geo 3

    Geo 3

     



     

    Nettoerwerb von finanziellen Vermögenswerten

    Nettoaufnahme von Verbindlichkeiten

    Netto

    C.  Finanzierungskonto

    Finanzierungskonto

    Geo 1

    Geo 1

     

    Direktinvestitionen

    Geo 4

    Geo 4

     

    Beteiligungskapital

    Geo 4

    Geo 4

     

    Beteiligungskapital ohne reinvestierte Gewinne

     

     

     

    In Direktinvestitionsunternehmen

    Geo 3

    Geo 3

     

    In Direktinvestoren (Reverse Investment)

    Geo 3

    Geo 3

     

    Zwischen Schwesterunternehmen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Börsennotiert

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Nicht börsennotiert

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Übrige (z. B. Immobilien)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Einbehaltene Gewinne

    Geo 4

    Geo 4

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Schuldtitel

    Geo 4

    Geo 4

     

    In Direktinvestitionsunternehmen

    Geo 3

    Geo 3

     

    In Direktinvestoren (Reverse Investment)

    Geo 3

    Geo 3

     

    Zwischen Schwesterunternehmen

    Geo 3

    Geo 3

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Wertpapieranlagen

    Geo 4

    Geo 1

     

    Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds

    Geo 4

    Geo 1

     

    Dividendenwerte

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 3

    Geo 1 (4)

     

    Börsennotiert

    Geo 2 (1)

    Geo 1 (1)

     

    Nicht börsennotiert

    Geo 2 (1)

    Geo 1 (1)

     

    Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

     

     

     

    Börsennotiert

    Geo 2 (1)

     

     

    Nicht börsennotiert

    Geo 2 (1)

     

     

    Investmentfondsanteile

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 3

    Geo 1 (4)

     

    Darunter: Einbehaltene Gewinne

    Geo 3

    Geo 1 (4)

     

    Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

     

     

    Darunter: Einbehaltene Gewinne

    Geo 2 (1)

     

     

    Schuldverschreibungen

     

     

     

    Kurzfristig

    Geo 4

    Geo 1

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 3

    Geo 1 (4)

     

    Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

     

     

    Langfristig

    Geo 4

    Geo 1

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 3

    Geo 1 (4)

     

    Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

     

     

    Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

     

     

    Geo 3

    Übriger Kapitalverkehr

    Geo 4

    Geo 4

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

    Geo 4

    Geo 4

     

    Sonstige Anteilsrechte

    Geo 3

    Geo 3

     

    Bargeld und Einlagen

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

     

     

     

    Kurzfristig

    Geo 3

    Geo 3

     

    Langfristig

    Geo 3

    Geo 3

     

    Kredite

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

     

     

     

    Kurzfristig

    Geo 3, IWF

    Geo 3, IWF

     

    Langfristig

    Geo 3, IWF

    Geo 3, IWF

     

    Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 3

    Geo 3

     

    Handelskredite und Anzahlungen

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

     

     

     

    Kurzfristig

    Geo 3

    Geo 3

     

    Langfristig

    Geo 3

    Geo 3

     

    Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

     

     

     

    Kurzfristig

    Geo 3

    Geo 3

     

    Langfristig

    Geo 3

    Geo 3

     

    Sonderziehungsrechte

     

    Geo 1

     

    Währungsreserven

    Geo 3

     

     

    D.  Teilbilanzsalden

    Waren- und Dienstleistungsbilanz

     

     

    Geo 4

    Leistungsbilanzsaldo

     

     

    Geo 1

    Finanzierungssaldo (Saldo aus Leistungsbilanz und Vermögensübertragungsbilanz)

     

     

    Geo 1

    Finanzierungssaldo (aus Kapitalbilanz)

     

     

    Geo 1

    Saldo der statistisch nicht aufgliederbaren Transaktionen

     

     

    Geo 1



     

    Aktiva

    Passiva

     

    Passiva

    Neubewertungen aufgrund veränderter Wechselkurse

    Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen

    Passiva

    Neubewertungen aufgrund veränderter Wechselkurse

    Neubewertungen aufgrund sonstiger Preisänderungen

    E.  Außenvermögensstatus

    Kapitalbilanz

    Geo 1

     

     

    Geo 1

     

     

    Direktinvestitionen

    Geo 4 (3)

     

     

    Geo 4 (3)

     

     

    Beteiligungskapital

    Geo 4 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 4 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    In Direktinvestitionsunternehmen

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 2 (1)

     

     

    In Direktinvestoren (Reverse Investment)

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 2 (1)

     

     

    Zwischen Schwesterunternehmen

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 2 (1)

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 2 (1)

     

     

    Börsennotiert

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 2 (1)

     

     

    Nicht börsennotiert

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 2 (1)

     

     

    Übrige (z. B. Immobilien)

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 2 (1)

     

     

    Schuldtitel

    Geo 4 (3)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 4 (3)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    In Direktinvestitionsunternehmen

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 2 (1)

     

     

    In Direktinvestoren (Reverse Investment)

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 2 (1)

     

     

    Zwischen Schwesterunternehmen

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 2 (1)

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 2 (1)

     

     

    Wertpapiere

    Geo 4 (3)

     

     

    Geo 1

     

     

    Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds

    Geo 4 (3)

     

     

    Geo 1

     

     

    Dividendenwerte

     

     

     

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 3 (3)

     

     

    Geo 1 (4)

     

     

    Börsennotiert

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 1 (1)

    Geo 1 (1)

    Geo 1 (1)

    Nicht börsennotiert

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 1 (1)

    Geo 1 (1)

    Geo 1 (1)

    Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

     

     

     

     

     

     

    Börsennotiert

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

     

     

    Nicht börsennotiert

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

     

     

    Investmentfondsanteile

     

     

     

     

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 1 (1)

    Geo 1 (1)

    Geo 1 (1)

    Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

     

     

    Schuldverschreibungen

     

     

     

     

     

     

    Kurzfristig

    Geo 4 (3)

     

     

    Geo 1

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 3 (3)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 1 (4)

    Geo 1 (1)

    Geo 1 (1)

    Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

     

     

    Nach Währung.

     

     

     

     

     

     

    Euro

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 1 (1)

     

     

    US-Dollar

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 1 (1)

     

     

    Sonstige Währungen

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 1 (1)

     

     

    Langfristig

    Geo 4 (3)

     

     

    Geo 1

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 3 (3)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 1 (4)

    Geo 1 (1)

    Geo 1 (1)

    Tilgung in spätestens 1 Jahr fällig

     

     

     

    Geo 1 (1)

     

     

    Tilgung nach mehr als 1 Jahr fällig

     

     

     

    Geo 1 (1)

     

     

    Nach Sektor des gebietsfremden Emittenten (Sektor 2)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

     

     

    Tilgung in spätestens 1 Jahr fällig

    Geo 2 (1)

     

     

     

     

     

    Tilgung nach mehr als 1 Jahr fällig

    Geo 2 (1)

     

     

     

     

     

    Nach Währung

     

     

     

     

     

     

    Euro

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 1 (1)

     

     

    US-Dollar

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 1 (1)

     

     

    Sonstige Währungen

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 1 (1)

     

     

    ▼M6

    Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 2 (1)

     

    Geo 2 (1)

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

     

     

     

     

     

     

    ▼M4

    Übriger Kapitalverkehr

    Geo 4 (3)

     

     

    Geo 4 (3)

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 1)

    Geo 4 (3)

     

     

    Geo 4 (3)

     

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

     

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Sonstige Anteilsrechte

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Bargeld und Einlagen

    Geo 4 (3)

    Geo 2 (1)

     

    Geo 4 (3)

    Geo 2 (1)

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

     

     

     

     

     

     

    Kurzfristig

    Geo 3 (3)

     

     

    Geo 3 (3)

     

     

    Langfristig

    Geo 3 (3)

     

     

    Geo 3 (3)

     

     

    Kredite

    Geo 4 (3)

    Geo 2 (1)

     

    Geo 4 (3)

    Geo 2 (1)

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

     

     

     

     

     

     

    Kurzfristig

    Geo 3 (3), IWF

     

     

    Geo 3 (3), IWF

     

     

    Langfristig

    Geo 3 (3), IWF

     

     

    Geo 3 (3), IWF

     

     

    Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme

     

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

     

    Geo 2 (1)

    Geo 2 (1)

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

    Geo 3 (3)

     

     

    Geo 3 (3)

     

     

    Handelskredite und Anzahlungen

    Geo 4 (3)

    Geo 2 (1)

     

    Geo 4 (3)

    Geo 2 (1)

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

     

     

     

     

     

     

    Kurzfristig

    Geo 3 (3)

     

     

    Geo 3 (3)

     

     

    Langfristig

    Geo 3 (3)

     

     

    Geo 3 (3)

     

     

    Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten

     

    Geo 2 (1)

     

     

    Geo 2 (1)

     

    Nach gebietsansässigem Sektor (Sektor 2)

     

     

     

     

     

     

    Kurzfristig

    Geo 3 (3)

     

     

    Geo 3 (3)

     

     

    Langfristig

    Geo 3 (3)

     

     

    Geo 3 (3)

     

     

    SZR

     

     

     

    Geo 1

    Geo 1 (1)

     

    (1)   Nicht obligatorisch für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören.

    (2)    ►M6  Der Übergang auf T+82 ist nicht obligatorisch für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören. ◄

    (3)   Die geografische Aufgliederung ist von 2019 an obligatorisch für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören.

    (4)   Für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören, ist die Aufgliederung nach institutionellen Sektoren auf Ebene 1 (Sec 1), jedoch nicht auf Sec 2, obligatorisch.



    Tabelle 3

    Internationaler dienstleistungsverkehr

     

    Einnahmen

    Ausgaben

    Saldo

    Erwerbseinkommen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Persönliche Übertragungen (zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Heimatüberweisungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    DIENSTLEISTUNGEN

    Geo 6

    Geo 6

    Geo 6

    Fertigungsleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Intandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen a. n. g.

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Transportleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Seetransportleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Personenbeförderung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Güterbeförderung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Sonstige

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Lufttransportleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Personenbeförderung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Güterbeförderung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Sonstige

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Sonstige Transportleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Personenbeförderung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Güterbeförderung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Sonstige

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Erweiterte Klassifizierung sonstiger Transportleistungen

    Raumtransportleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Eisenbahntransportleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Personenbeförderung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Güterbeförderung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Sonstige

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Straßentransportleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Personenbeförderung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Güterbeförderung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Sonstige

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Transportleistungen in der Binnenschifffahrt

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Personenbeförderung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Güterbeförderung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Sonstige

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Transport in Rohrfernleitungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Elektrizitätsübertragung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Post-, Kurier- und Expressdienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Reiseverkehr

    Geschäftsreisen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Gütererwerb durch Grenzgänger, Saisonarbeiter und andere kurzzeitig Beschäftigte

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Sonstige

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Privatreisen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Gesundheitsausgaben

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Bildungsausgaben

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Sonstige

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Bauleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Bauleistungen im Ausland

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Bauleistungen im Inland

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Versicherungs- und Alterssicherungsleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktversicherungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Lebensversicherungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Frachtversicherungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Sonstige Direktversicherungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Rückversicherungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Versicherungsnebenleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Dienstleistungen von Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Dienstleistungen von Alterssicherungssystemen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Dienstleistungen von Standardgarantie-Systemen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Finanzdienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Ausdrücklich in Rechnung gestellte und sonstige Finanzdienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    unterstellte Bankdienstleistungen (FISIM)

    Geo 3

    Geo 3

    Geo 3

    Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g.

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Telekommunikationsdieinstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    EDV-Dienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Informationsdienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Dienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Sonstige Informationsdienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Forschung und Entwicklung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Systematisch durchgeführte Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Bereitstellung kundenspezifischer und nicht kundenspezifischer Forschungsdienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Verkauf von Eigentumsrechten aus Forschung und Entwicklung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Sonstige

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public Relations-Beratung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Rechtsbesorgende Dienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Wirtschaftsprüfung-, Buchführung und Steuerberatung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Technische Dienstleistungen, Handelsleistungen und sonstige übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Architektur- und Ingenieurdienstleistungen sowie wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Dienstleistungen von Architekten

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Ingenieursdienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Darunter: Abfallbehandlung und Reinigungsdienste

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Operationelles Leasing

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Handelsleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen, a. n. g.

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Übrige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Gesundheitsdienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und der Freizeit

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Sonstige persönliche Dienstleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Regierungswaren und -leistungen, a. n. g.

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Botschaften und Konsulate

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Militärische Einrichtungen und Verteidigungsstellen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Sonstige Regierungsleistungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Tabelle 4

    Direktinvestitionen – transaktionen (einschließlich erträge)



    Tabelle 4.1  Direktinvestitionen – Finanzielle Transaktionen

     

    Saldo

    Nettozugang an Forderungen

    Nettozugang an Verbindlichkeiten

    ALLE GEBIETSANSÄSSIGEN EINHEITEN

    ▼M6

    Direktinvestitionen im Ausland — Transaktionen

    Geo 6

    Geo 6 (2)

    Geo 6 (2)

    ▼M4

    Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne (ohne wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Ausland – Reinvestierte Gewinne

    Geo 5

    Geo 5

     

    Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel (ohne Forderungen zwischen Schwesterunternehmen)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    ▼M6

    Direktinvestitionen im Inland — Transaktionen

    Geo 6

    Geo 6 (2)

    Geo 6 (2)

    ▼M4

    Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne (ohne wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte ohne reinvestierte Gewinne zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

    Geo 5

     

     

    Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

    Geo 5

     

     

    Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

    Geo 5

     

     

    Direktinvestitionen im Inland – Reinvestierte Gewinne

    Geo 5

     

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel (ohne Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

    Geo 5

     

     

    Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

    Geo 5

     

     

    Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

    Geo 5

     

     

    GEBIETSANSÄSSIGE ZWECKGESELLSCHAFTEN

    Direktinvestitionen im Ausland – Transaktionen (1)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland – Transaktionen (1)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    (1)   Ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.

    (2)   Geo 6: Geo 6 fettgedruckt, ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.



    Tabelle 4. 2  Erträge aus Direktinvestitionen

     

    Saldo

    Einnahmen

    Ausgaben

    ALLE GEBIETSANSÄSSIGEN EINHEITEN

    ▼M6

    Direktinvestitionen im Ausland — Erträge

    Geo 6

    Geo 6 (2)

    Geo 6 (2)

    ▼M4

    Direktinvestitionen im Ausland – Dividenden

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Ausland – Dividenden (ohne Dividenden zwischen Schwesterunternehmen)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Ausland – Dividenden zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Ausland – Reinvestierte Gewinne

    Geo 5

    Geo 5

     

    Direktinvestitionen im Ausland – Erträge aus Forderungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Ausland – Erträge aus Forderungen (ohne Erträge aus Forderungen zwischen Schwesterunternehmen)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Ausland – Erträge aus Forderungen zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    ▼M6

    Direktinvestitionen im Inland — Erträge

    Geo 6

    Geo 6 (2)

    Geo 6 (2)

    ▼M4

    Direktinvestitionen im Inland – Dividenden

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland – Dividenden (ohne Dividenden zwischen Schwesterunternehmen)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland – Dividenden zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

    Geo 5

     

     

    Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

    Geo 5

     

     

    Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

    Geo 5

     

     

    Direktinvestitionen im Inland – Reinvestierte Gewinne

    Geo 5

     

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland – Erträge aus Forderungen

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland – Erträge aus Forderungen (ohne Erträge aus Forderungen zwischen Schwesterunternehmen)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland – Erträge aus Forderungen zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

    Geo 5

     

     

    Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

    Geo 5

     

     

    Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

    Geo 5

     

     

    GEBIETSANSÄSSIGE ZWECKGESELLSCHAFTEN

    Direktinvestitionen im Inland – Transaktionen (1)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland – Erträge (1)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    (1)   Ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.

    (2)   Geo 6: Geo 6 fettgedruckt, ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.



    Tabelle 4.3 –  Wirtschaftszweig und geografische Aufgliederung

     

    Datentyp

    Geografische Aufschlüsselung

    Aufgliederung nach Tätigkeiten

    NACE Rev. 2

    ALLE GEBIETSANSÄSSIGEN EINHEITEN

    Direktinvestitionen im Ausland

    Saldo

    Geo 5

    Ebene 1

    Geo 4

    Ebene 2

    Direktinvestitionen im Inland

    Saldo

    Geo 5

    Ebene 1

    Geo 4

    Ebene 2

    Erträge aus Direktinvestitionen

    Einnahmen, Ausgaben, Bilanzwert

    Geo 5

    Ebene 1

    Geo 4

    Ebene 2

    GEBIETSANSÄSSIGE ZWECKGESELLSCHAFTEN

    Direktinvestitionen im Ausland (1)

    Saldo

    Geo 5

    Ebene 1

    Direktinvestitionen im Inland (1)

    Saldo

    Geo 5

    Ebene 1

    Erträge aus Direktinvestitionen (1)

    Einnahmen, Ausgaben, Bilanzwert

    Geo 5

    Ebene 1

    (1)   Ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.

    Tabelle 5

    Direktinvestitionen – Bestände



    Tabelle 5.1 –  Direktinvestitionsbestände

    ▼M6

    ▼M4

     

    Saldo

    Forderungen

    Verbindlichkeiten

    ALLE GEBIETSANSÄSSIGEN EINHEITEN

    ▼M6

    Direktinvestitionen im Ausland — Investitionen

    Geo 6

    Geo 6 (1)

    Geo 6 (1)

    ▼M4

    Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Ausland – Anteilsrechte (ohne wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Ausland – wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel (ohne Forderungen zwischen Schwesterunternehmen)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Ausland – Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist im Meldeland ansässig)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    ▼M6

    Direktinvestitionen im Inland — Investitionen

    Geo 6

    Geo 6 (1)

    Geo 6 (1)

    ▼M4

    Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland – Anteilsrechte (ohne wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland – wechselseitige Beteiligungen zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

    Geo 5

     

     

    Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

    Geo 5

     

     

    Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

    Geo 5

     

     

    Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel (ohne Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland – Schuldtitel zwischen Schwesterunternehmen (oberste beherrschende Gesellschaft ist nicht im Meldeland ansässig)

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Darunter: Oberste beherrschende Gesellschaft ist in einem anderen Land des Euro-Währungsgebiets ansässig

    Geo 5

     

     

    Oberste beherrschende Gesellschaft ist in der EU, aber außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässig

    Geo 5

     

     

    Oberste beherrschende Gesellschaft ist außerhalb der EU ansässig

    Geo 5

     

     

    GEBIETSANSÄSSIGE ZWECKGESELLSCHAFTEN

    Direktinvestitionen im Ausland

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    Direktinvestitionen im Inland

    Geo 5

    Geo 5

    Geo 5

    (1)   Geo 6: Geo 6 fettgedruckt, ab dem Berichtsjahr 2015 obligatorisch.



    Tabelle 5.2  Direktinvestitionsbestände: Wirtschaftszweig und geografische Aufgliederung

     

    Datentyp

    Geografische Aufschlüsselung

    Aufgliederung nach Wirtschaftszweigen NACE Rev. 2

    ALLE GEBIETSANSÄSSIGEN EINHEITEN

    Direktinvestitionen im Ausland

    Nettopositionen

    Geo 5

    Ebene 1

    Geo 4

    Level 2

    Direktinvestitionen im Inland

    Nettopositionen

    Geo 5

    Ebene 1

    Geo 4

    Ebene 2

    GEBIETSANSÄSSIGE ZWECKGESELLSCHAFTEN

    Direktinvestitionen im Ausland

    Nettopositionen

    Geo 5

    Ebene 1

    Direktinvestitionen im Inland

    Nettopositionen

    Geo 5

    Ebene 1

    Tabelle 6

    ▼M7

    Ebenen der geografischen Aufgliederung



    GEO 1

    GEO 2

    GEO 3

    ÜBRIGE WELT

    ÜBRIGE WELT

    ÜBRIGE WELT

     

    Innerhalb des Euro-Währungsgebiets

    INTRA-EU

     

    Außerhalb des Euro-Währungsgebiets

    EXTRA-EU

     

     

    Innerhalb des Euro-Währungsgebiets

     

     

    Außerhalb des Euro-Währungsgebiets



    GEO 4

    GEO 5

    GEO 6

    ÜBRIGE WELT

    ÜBRIGE WELT

    ÜBRIGE WELT

     

    EUROPA

    EUROPA

    Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten (1)

    Belgien

    Belgien

     

    Bulgarien

    Bulgarien

     

    Tschechische Republik

    Tschechische Republik

     

    Dänemark

    Dänemark

     

    Deutschland

    Deutschland

     

    Estland

    Estland

     

    Irland

    Irland

     

    Griechenland

    Griechenland

     

    Spanien

    Spanien

     

    Frankreich

    Frankreich

     

    Kroatien

    Kroatien

     

    Italien

    Italien

     

    Zypern

    Zypern

     

    Lettland

    Lettland

     

    Litauen

    Litauen

     

    Luxemburg

    Luxemburg

     

    Ungarn

    Ungarn

     

    Malta

    Malta

     

    Niederlande

    Niederlande

     

    Österreich

    Österreich

     

    Polen

    Polen

     

    Portugal

    Portugal

     

    Rumänien

    Rumänien

     

    Slowenien

    Slowenien

     

    Slowakei

    Slowakei

     

    Finnland

    Finnland

     

    Schweden

    Schweden

     

    Island

    Island

     

    Liechtenstein

    Liechtenstein

     

    Norwegen

    Norwegen

    Schweiz

    Schweiz

    Schweiz

     

    ÜBRIGE LÄNDER EUROPAS

    ÜBRIGE LÄNDER EUROPAS

     

     

    Albanien

     

     

    Andorra

     

     

    Belarus

     

     

    Bosnien und Herzegowina

     

     

    Färöer

     

     

    Gibraltar

     

     

    Guernsey

     

     

    Heiliger Stuhl (Vatikanstadt)

     

     

    Insel Man

     

     

    Jersey

     

     

    Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

     

     

    Moldau

     

     

    Montenegro

    Russland

    Russland

    Russland

     

     

    Serbien

     

     

    San Marino

     

    Türkei

    Türkei

     

     

    Ukraine

    Vereinigtes Königreich

    Vereinigtes Königreich

    Vereinigtes Königreich

     

    AFRIKA

    AFRIKA

     

    NORDAFRIKA

    NORDAFRIKA

     

     

    Algerien

     

    Ägypten

    Ägypten

     

     

    Libyen

     

    Marokko

    Marokko

     

     

    Tunesien

     

    ÜBRIGE LÄNDER AFRIKAS

    ÜBRIGE LÄNDER AFRIKAS

     

     

    Angola

     

     

    Benin

     

     

    Botsuana

     

     

    Britisches Territorium im Indischen Ozean

     

     

    Burkina Faso

     

     

    Burundi

     

     

    Kamerun

     

     

    Kap Verde

     

     

    Zentralafrikanische Republik

     

     

    Tschad

     

     

    Komoren

     

     

    Kongo

     

     

    Côte d'Ivoire

     

     

    Demokratische Republik Kongo

     

     

    Dschibuti

     

     

    Äquatorialguinea

     

     

    Eritrea

     

     

    Äthiopien

     

     

    Gabun

     

     

    Gambia

     

     

    Ghana

     

     

    Guinea

     

     

    Guinea-Bissau

     

     

    Kenia

     

     

    Lesotho

     

     

    Liberia

     

     

    Madagaskar

     

     

    Malawi

     

     

    Mali

     

     

    Mauretanien

     

     

    Mauritius

     

     

    Mosambik

     

     

    Namibia

     

     

    Niger

     

    Nigeria

    Nigeria

     

    Südafrika

    Südafrika

     

     

    Ruanda

     

     

    St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha

     

     

    São Tomé und Príncipe

     

     

    Senegal

     

     

    Seychellen

     

     

    Sierra Leone

     

     

    Somalia

     

     

    Sudan

     

     

    Südsudan

     

     

    Swasiland

     

     

    Tansania

     

     

    Togo

     

     

    Uganda

     

     

    Sambia

     

     

    Simbabwe

     

    AMERIKA

    AMERIKA

     

    LÄNDER NORDAMERIKAS

    LÄNDER NORDAMERIKAS

    Kanada

    Kanada

    Kanada

     

     

    Grönland

    Vereinigte Staaten von Amerika

    Vereinigte Staaten von Amerika

    Vereinigte Staaten von Amerika

     

    LÄNDER ZENTRALAMERIKAS

    LÄNDER ZENTRALAMERIKAS

     

     

    Anguilla

     

     

    Antigua und Barbuda

     

     

    Aruba

     

     

    Bahamas

     

     

    Barbados

     

     

    Belize

     

     

    Bermuda

     

     

    Bonaire, St. Eustatius und Saba

     

     

    Britische Jungferninseln

     

     

    Kaimaninseln

     

     

    Costa Rica

     

     

    Kuba

     

     

    Curação

     

     

    Dominica

     

     

    Dominikanische Republik

     

     

    El Salvador

     

     

    Grenada

     

     

    Guatemala

     

     

    Haiti

     

     

    Honduras

     

     

    Jamaika

     

    Mexiko

    Mexiko

     

     

    Montserrat

     

     

    Nicaragua

     

     

    Panama

     

     

    St. Kitts und Nevis

     

     

    St. Lucia

     

     

    St. Martin

     

     

    St. Vincent und die Grenadinen

     

     

    Trinidad und Tobago

     

     

    Turks- und Caicosinseln

     

     

    Amerikanische Jungferninseln

     

    LÄNDER SÜDAMERIKAS

    LÄNDER SÜDAMERIKAS

     

    Argentinien

    Argentinien

     

     

    Bolivien

    Brasilien

    Brasilien

    Brasilien

     

    Chile

    Chile

     

     

    Kolumbien

     

     

    Ecuador

     

     

    Falklandinseln

     

     

    Guyana

     

     

    Paraguay

     

     

    Peru

     

     

    Suriname

     

    Uruguay

    Uruguay

     

    Venezuela

    Venezuela

     

    ASIEN

    ASIEN

     

    LÄNDER DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS

    LÄNDER DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS

     

    ARABISCHE GOLFSTAATEN

    ARABISCHE GOLFSTAATEN

     

     

    Bahrain

     

     

    Irak

     

     

    Kuwait

     

     

    Oman

     

     

    Katar

     

     

    Saudi-Arabien

     

     

    Vereinigte Arabische Emirate

     

     

    Jemen

     

    ÜBRIGE LÄNDER DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS

    ÜBRIGE LÄNDER DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS

     

     

    Armenien

     

     

    Aserbaidschan

     

     

    Georgien

     

     

    Israel

     

     

    Jordanien

     

     

    Libanon

     

     

    Palästinensisches Gebiet

     

     

    Syrien

     

    ÜBRIGE LÄNDER ASIENS

    ÜBRIGE LÄNDER ASIENS

     

     

    Afghanistan

     

     

    Bangladesch

     

     

    Bhutan

     

     

    Brunei Darussalam

     

     

    Birma/Myanmar

     

     

    Kambodscha

    China

    China

    China

    Hongkong

    Hongkong

    Hongkong

    Indien

    Indien

    Indien

     

    Indonesien

    Indonesien

     

     

    Iran

    Japan

    Japan

    Japan

     

     

    Kasachstan

     

     

    Kirgisistan

     

     

    Laos

     

     

    Macau

     

    Malaysia

    Malaysia

     

     

    Malediven

     

     

    Mongolei

     

     

    Nepal

     

     

    Nordkorea

     

     

    Pakistan

     

    Philippinen

    Philippinen

     

    Singapur

    Singapur

     

    Südkorea

    Südkorea

     

     

    Sri Lanka

     

    Taiwan

    Taiwan

     

     

    Tadschikistan

     

    Thailand

    Thailand

     

     

    Timor-Leste

     

     

    Turkmenistan

     

     

    Usbekistan

     

     

    Vietnam

     

    OZEANIEN UND POLARGEBIETE

    OZEANIEN UND POLARGEBIETE

     

     

    Amerikanisch-Samoa

     

     

    Guam

     

     

    Kleinere Amerikanische Überseeinseln

     

    Australien

    Australien

     

     

    Kokosinseln

     

     

    Weihnachtsinsel

     

     

    Heard und die McDonaldinseln

     

     

    Norfolkinsel

     

     

    Fidschi

     

     

    Französisch-Polynesien

     

     

    Kiribati

     

     

    Marshallinseln

     

     

    Mikronesien

     

     

    Nauru

     

     

    Neukaledonien

     

    Neuseeland

    Neuseeland

     

     

    Cookinseln

     

     

    Niue

     

     

    Tokelau

     

     

    Nördliche Marianen

     

     

    Palau

     

     

    Papua-Neuguinea

     

     

    Pitcairn

     

     

    Antarktis

     

     

    Bouvetinsel

     

     

    Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln

     

     

    Französische Süd- und Antarktisgebiete

     

     

    Salomonen

     

     

    Tonga

     

     

    Tuvalu

     

     

    Vanuatu

     

     

    Samoa

     

     

    Wallis und Futuna

    INTRA-EU

    INTRA-EU

    INTRA-EU

    EXTRA-EU

    EXTRA-EU

    EXTRA-EU

    Intra-Eurogebiet

    Intra-Eurogebiet

    Intra-Eurogebiet

    Extra-Eurogebiet

    Extra-Eurogebiet

    Extra-Eurogebiet

    EU-Institutionen (außer EZB)

    EU-Institutionen (außer EZB)

    EU-Institutionen (außer EZB)

    Europäische Investitionsbank

    Europäische Investitionsbank

    Europäische Investitionsbank

     

    Europäische Zentralbank (EZB)

    Europäische Zentralbank (EZB)

     

    INTRA-EU NICHT AUFGEGLIEDERT

    INTRA-EU NICHT AUFGEGLIEDERT

     

    EXTRA-EU NICHT AUFGEGLIEDERT

    EXTRA-EU NICHT AUFGEGLIEDERT

    Offshore-Finanzzentren

    Offshore-Finanzzentren

    Offshore-Finanzzentren

    Internationale Organisationen (außer EU-Institutionen)

    Internationale Organisationen (außer EU-Institutionen)

    Internationale Organisationen (außer EU-Institutionen)

    Internationaler Währungsfonds (IWF)

    Internationaler Währungsfonds (IWF)

    Internationaler Währungsfonds (IWF)

    (1)   Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten: einzeln nach Ländern aufgegliedert.

    ▼M4



    Tabelle 7

    Ebenen der aufgliederung nach institutionellen sektoren

    Sektor 1

    Sektor 2

    Zentralbank (S.121),

    Central bank (S.121)

    Sonstige monetäre Finanzinstitute (sonstige MFI)

    Sonstige monetäre Finanzinstitute (sonstige MFI)

    Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

    Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

    Geldmarktfonds (S.123)

    Geldmarktfonds (S.123)

    Staat (S.13)

    Staat (S.13)

    Übrige Sektoren

    Übrige Sektoren

     

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (S.124+S.125+S.126+S.127+S.128+S.129)

     

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, private Haushalte und private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.11+S.14+S.15)



    Tabelle 8

    Ebenen der aufgliederung nach wirtschaftszweigen

    Ebene 1

    Ebene 2

    NACE Rev. 2

     

    LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI

    Abschnitt A

    BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

    BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

    Abschnitt B

     

    Gewinnung von Erdöl und Erdgas, Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden

    Abteilungen 06, 09

    VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN

    VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN

    Abschnitt C

     

    Nahrungs- und Futtermittel, Getränke und Tabak

    Abteilungen 10, 11, 12

     

    Textil- und Holzgewerbe INSGESAMT

    Abteilungen 13, 14, 16, 17, 18

     

    Textilien und Bekleidung

    Abteilungen 13, 14

     

    Holz, Papier- und Druckgewerbe

    Abteilungen 16, 17, 18

    Mineralöl, chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren

    Mineralöl, chemische und pharmazeutische Erzeugnisse, Gummi- und Kunststoffwaren INSGESAMT

    Abteilungen 19, 20, 21, 22

     

    Kokerei und Mineralölverarbeitung

    Abteilung 19

     

    Chemische Erzeugnisse

    Abteilung 20

     

    Gummi- und Kunststoffwaren

    Abteilung 22

    Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse

    Metallerzeugnisse und Maschinenbau INSGESAMT

    Abteilungen 24, 25, 26, 28

     

    Metallerzeugung und Herstellung von Metallerzeugnissen

    Abteilungen 24, 25

     

    Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse

    Abteilung 26

     

    Maschinenbau

    Abteilung 28

    Kraftwagen und sonstige Fahrzeuge

    Kraftwagen und sonstiger Fahrzeugbau INSGESAMT

    Abteilungen 29, 30

     

    Kraftwagen und Kraftwagenteile

    Abteilung 29

     

    Sonstiger Fahrzeugbau

    Abteilung 30

     

    Sonstiges verarbeitendes Gewerbe INSGESAMT

    Abteilungen 15, 23, 27, 31, 32, 33

    ENERGIEVERSORGUNG

    ENERGIEVERSORGUNG

    Abschnitt D

    WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

    WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

    Abschnitt E

     

    Wasserversorgung

    Abteilung 36

     

    Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen

    Abteilungen 37, 38, 39

    BAUGEWERBE/BAU

    BAUGEWERBE/BAU

    Abschnitt F

    DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT

    DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT

    Abschnitte G, H, I, J, K, L, M, N, O, P, Q, R, S, T, U

    HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN

    HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN

    Abschnitt G

     

    Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

    Abteilung 45

     

    Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern)

    Abteilung 46

     

    Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

    Abteilung 47

    VERKEHR UND LAGEREI

    VERKEHR UND LAGEREI

    Abschnitt H

     

    Verkehr und Lagerei INSGESAMT

    Abteilungen 49, 50, 51, 52

     

    Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

    Abteilung 49

     

    Schifffahrt

    Abteilung 50

     

    Luftfahrt

    Abteilung 51

     

    Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

    Abteilung 52

     

    Post-, Kurier- und Expressdienste

    Abteilung 53

    GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE

    GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE

    Abschnitt I

    INFORMATION UND KOMMUNIKATION

    INFORMATION UND KOMMUNIKATION

    Abschnitt J

     

    Filme, Videofilme und Fernsehprogramme, Rundfunkveranstalter, sonstige Unterhaltung

    Abteilungen 59, 60

     

    Telekommunikation

    Abteilung 61

     

    Sonstiges Informations- und Kommunikationswesen

    Abteilungen 58, 62, 63

    ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

    ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

    Abschnitt K

     

    Erbringung von Finanzdienstleistungen

    Abteilung 64

     

    Beteiligungsgesellschaften

    Gruppe 64.2

     

    Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

    Abteilung 65

     

    Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

    Abteilung 66

     

    GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

    Abschnitt L

    ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

    ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

    Abschnitt M

     

    Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung

    Abteilung 69

     

    Rechtsberatung

    Gruppe 69.1

     

    Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung

    Gruppe 69.2

     

    Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

    Abteilung 70

     

    Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben

    Gruppe 70.1

     

    Public-Relations- und Unternehmensberatung

    Gruppe 70.2

     

    Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

    Abteilung 71

    Forschung und Entwicklung

    Forschung und Entwicklung

    Abteilung 72

     

    Werbung und Marktforschung

    Abteilung 73

     

    Werbung

    Gruppe 73.1

     

    Markt- und Meinungsforschung

    Gruppe 73.2

     

    Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, Veterinärwesen

    Abteilungen 74, 75

     

    ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN

    Abschnitt N

     

    Vermietung von beweglichen Sachen

    Abteilung 77

     

    Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

    Abteilungen 78, 79, 80, 81, 82

     

    ERZIEHUNG UND UNTERRICHT

    Abschnitt P

     

    GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN

    Abschnitt Q

    KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG

    KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG

    Abschnitt R

     

    Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

    Abteilung 90

     

    Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

    Abteilung 91

     

    Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung; Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

    Abteilungen 92, 93

     

    ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN

    Abschnitt S

     

    Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

    Abteilung 94

     

    Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern, Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

    Abteilungen 95, 96

     

    Nicht aufgegliedert

     

     

    Private Käufe und Verkäufe von Grundstücken und Wohnungen

     

    ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE

    ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE

     




    ANHANG II

    DEFINITIONEN nach Artikel 10

    Die folgenden Definitionen stützen sich auf das IMF Balance of Payments and International Investment Positions Manual, Sixth Edition – BPM6 (Handbuch des IWF über die Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus, 6. Ausgabe), das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, das Manual on Statistics on International Trade in Services 2010 (Handbuch über die Statistik des internationalen Dienstleistungsverkehrs 2010) und die OECD Benchmark Definition of Foreign Direct Investment (BD4) (OECD-Referenzdefinition des Begriffs Direktinvestitionen).

    A.   LEISTUNGSBILANZ

    Die Leistungsbilanz zeigt die Bewegungen von Waren, Dienstleistungen, Primär- und Sekundäreinkommen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden.

    1.    WAREN

    Unter diese Kategorie fallen bewegliche Sachen, bei denen ein Eigentumsübergang zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden stattfindet.

    1.1    Allgemeiner Warenverkehr auf Zahlungsbilanzbasis

    Allgemeiner Warenverkehr auf Zahlungsbilanzbasis erfasst Waren, bei denen ein Eigentumsübergang zwischen einem Gebietsansässigen und einem Gebietsfremden stattfindet und die zu keiner anderen besonderen Kategorie, z. B. Waren im Transithandel (vgl. 1.2) und Nichtwährungsgold (vgl. 1.3), gehören und nicht Teil einer Dienstleistung sind. Allgemeiner Warenverkehr sollte zum Marktwert auf FOB-Basis erfasst werden. Im Rahmen des Beitrags der Länder bei der Erstellung der Aggregate der Europäischen Union sind die Ein- und Ausfuhren von Waren im Quasi-Transit-Handel zu erfassen, und für den Handel innerhalb der Union sollte das Partnerland nach dem Versendungsprinzip bestimmt werden.

    1.2    Nettoausfuhr von Waren im Transithandel

    Transithandel ist der Erwerb von Waren durch einen Gebietsansässigen (des Meldelands) von einem Gebietsfremden in Verbindung mit dem anschließenden Weiterverkauf derselben Waren an einen anderen Gebietsfremden, ohne dass sich die Waren im Wirtschaftsgebiet des Meldelands befinden. Die Nettoausfuhr von Waren im Transithandel ist die Differenz zwischen Verkäufen und Ankäufen von Waren im Transithandel. Unter diese Position fallen Händlermargen, Bewertungsgewinne und -verluste und Vorratsveränderungen in Bezug auf Waren im Transithandel.

    1.2.1

    Im Transithandel erworbene Waren Im Transithandel erworbene Waren werden als negative Ausfuhr/Einnahmen des Wirtschaftsgebiets des Händlers dargestellt.

    1.2.2

    Im Transithandel veräußerte Waren Im Transithandel veräußerte Waren werden als positive Ausfuhr/Einnahmen des Wirtschaftsgebiets des Händlers dargestellt.

    1.3    Nichtwährungsgold

    Unter Nichtwährungsgold fällt jegliches Gold außer Währungsgold. Währungsgold steht im Eigentum der Währungsbehörden und wird als Währungsreserve gehalten (vgl. 6.5.1). Nichtwährungsgold kann als Barrengold (d. h. Münzen, Blöcke oder Barren mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln, einschließlich Gold in Goldkonten mit Zuweisung), Goldstaub und als Gold in sonstiger Rohform oder als Halbzeug vorliegen.

    1.4    Branding – Anpassung für Quasi-Transit-Handel

    Der Begriff „Quasi-Transit-Handel“ bezeichnet Waren, die in einen Mitgliedstaat eingeführt werden und für die ein Rechtssubjekt, das nicht als gebietsansässige institutionelle Einheit gilt, die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr innerhalb der Union erledigt (wobei Einfuhrabgaben erhoben werden) und die anschließend in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden. Die von „Quasi-Transit-Handel“ betroffenen Mitgliedstaaten müssen Branding erfassen und die Differenz zwischen dem Wert des allgemeinen Warenverkehrs, der bei der anfänglichen Einfuhr der Waren aus einem Drittstaat angegeben wird, und dem Wert der Waren bei ihrem Versand in einen anderen Mitgliedstaat melden. Die geografische Gliederung sollte auf der Grundlage des Landes erfolgen, in dem das Mutterunternehmen, von dem das Unternehmen, das das Zollverfahren im Zusammenhang mit den Waren im Meldeland regelt, kontrolliert wird, gebietsansässig ist.

    2.    DIENSTLEISTUNGEN

    Dienstleistungen sind das Ergebnis einer Produktionstätigkeit, die die Bedingungen der verbrauchenden Einheiten verändert oder den Austausch von Produkten oder finanziellen Vermögenswerten erleichtert. Dienstleistungen sind im Allgemeinen keine gesonderten Positionen, an denen Eigentumsrechte begründet werden können, und im Allgemeinen können sie nicht von ihrer Produktion getrennt werden.

    2.1    Fertigungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer

    Fertigungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer umfassen die Verarbeitung, Montage, Etikettierung, Verpackung usw. durch Unternehmen, die keine Eigentümer der betreffenden Waren sind. Die Fertigung wird von einem Unternehmen durchgeführt, dem der Eigentümer eine Gebühr entrichtet. Da sich die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die betreffenden Waren nicht ändern, wird keine Transaktion des allgemeinen Warenverkehrs zwischen dem verarbeitenden Unternehmen und dem Eigentümer erfasst. Der Wert der für die Verarbeitungsdienstleistungen an Werkstoffen anderer Eigentümer in Rechnung gestellten Gebühren entspricht nicht unbedingt der Differenz zwischen dem Wert der Waren vor und nach der Verarbeitung. Nicht erfasst ist die Montage von Fertigbauteilen (erfasst bei Bauleistungen) sowie die Etikettierung und Verpackung im Zusammenhang mit Verkehrsleistungen (erfasst bei Transportleistungen).

    2.2    Instandhaltung und Reparaturdienstleistung a. n. g.

    Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen, die anderweitig nicht genannt sind, erfassen Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen durch Gebietsansässige an Waren, die im Eigentum von Gebietsfremden stehen (und umgekehrt). Die Reparaturen können sowohl am Standort des Reparaturdienstleisters als auch an einem anderen Ort durchgeführt werden. Der Wert der Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen beinhaltet auch vom Reparaturdienstleister zur Verfügung und in Rechnung gestellte Teile bzw. Materialien. Gesondert in Rechnung gestellte Teile und Materialien sind beim allgemeinen Warenverkehr zu erfassen. Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen an Schiffen, Flugzeugen und sonstigen Fahrzeugen werden von dieser Position erfasst. Die Fahrzeugreinigung ist nicht erfasst, da sie zu den Transportleistungen gerechnet wird. Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen im Baugewerbe sind ebenfalls nicht erfasst, da sie zu den Bauleistungen gerechnet werden. Ebenso wenig sind Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen im EDV-Bereich erfasst, da sie zu Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen gerechnet werden.

    2.3    Transportleistungen

    Transportleistungen bezeichnen den Vorgang der Beförderung von Personen und Gegenständen von einem Ort an einen anderen Ort sowie damit verbundene Hilfs- und Unterstützungsleistungen. Auch Post- und Kurierdienste zählen zu den Verkehrsleistungen. Verkehrsleistungen werden in der Zahlungsbilanz erfasst, wenn sie von Gebietsansässigen eines bestimmten Wirtschaftsgebiets für Gebietsansässige eines anderen Wirtschaftsgebiets erbracht werden. Der Transport lässt sich nach folgenden Merkmalen untergliedern:

    a) 

    nach dem Verkehrszweig, d. h. in Seetransportleistungen, Lufttransportleistungen und Sonstige Transportleistungen. Die „Sonstigen Transportleistungen“ lassen sich weiter untergliedern in Eisenbahntransportleistungen, Straßentransportleistungen, Transportleistungen der Binnenschifffahrt, Transport in Rohrfernleitungen, Raumtransportleistungen und Elektrizitätsübertragung.

    b) 

    danach, wer oder was befördert wird, nämlich Personen oder Fracht, oder sonstiges (hierunter fallen sonstige Dienstleistungen für den Verkehr wie Umschlagen von Containern, Lagerei, Ver- und Umpacken sowie die Reinigung von Transportmitteln in Häfen und auf Flughäfen).

    2.3.1    Seetransportleistungen

    Hierunter fallen alle Leistungen des Transports auf dem Seeweg. Eine Untergliederung in Personenbeförderung im Seeverkehr, Güterbeförderung im Seeverkehr und Sonstige Seetransportleistungen wird verlangt.

    2.3.2    Lufttransportleistungen

    Hierunter fallen alle Leistungen des Transports auf dem Luftweg. Eine Untergliederung in Personenbeförderung im Luftverkehr, Güterbeförderung im Luftverkehr und Sonstige Lufttransportleistungen wird verlangt.

    2.3.3    Sonstige Transportleistungen

    Hierunter fallen alle nicht im See- oder Luftverkehr erbrachten Transportleistungen. Eine Untergliederung in Personenbeförderung, Güterbeförderung und Sonstige Transportleistungen wird verlangt. Die folgende erweiterte Klassifizierung wird für Sonstige Transportleistungen verlangt:

    2.3.3.1 

    Die Raumtransportleistungen umfassen das Befördern von Satelliten in die Umlaufbahn durch gewerbliche Unternehmen im Auftrag der Eigentümer der Satelliten (beispielsweise Telekommunikationsgesellschaften) sowie sonstige Tätigkeiten der Betreiber von Raumfahrtgeräten, wie die Beförderung von Gütern und Personen für wissenschaftliche Zwecke. Hierunter fallen auch die Personenbeförderung in der Raumfahrt und die Zahlungen, die von einer Volkswirtschaft dafür geleistet werden, dass ihre Gebietsansässigen die Raumfahrzeuge einer anderen Volkswirtschaft nutzen.

    2.3.3.2 

    Eisenbahntransportleistungen umfassen die Beförderung auf dem Schienenweg. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Eisenbahnverkehr, Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr und Sonstige Eisenbahntransportleistungen wird verlangt.

    2.3.3.3 

    Straßentransportleistungen umfassen Transportleistungen durch Lastkraftwagen, Busse und Reisebusse. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung im Straßenverkehr, Güterbeförderung im Straßenverkehr und Sonstige Straßentransportleistungen wird verlangt.

    2.3.3.4 

    Transportleistungen der Binnenschifffahrt sind grenzüberschreitende Transportleistungen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen. Eingeschlossen sind sowohl Wasserstraßen, die innerhalb eines einzigen Landes liegen, als auch Wasserstraßen, die zu zwei oder mehr Ländern gehören. Eine weitere Aufgliederung in Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt, Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt und Sonstige Transportleistungen der Binnenschifffahrt wird verlangt.

    2.3.3.5 

    Transport in Rohrleitungen umfasst den grenzüberschreitenden Transport von Waren in Rohrfernleitungen, z. B. von Erdöl und verwandten Erzeugnissen, Wasser und Gas. Ausgenommen sind Leistungen der Verteilung, in der Regel von Zwischenlagern an die Abnehmer (inbegriffen in Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen, a. n. g.), sowie der Wert der transportierten Waren (inbegriffen in Allgemeiner Warenverkehr).

    2.3.3.6 

    Elektrizitätsübertragung umfasst Leistungen der Übertragung von Elektrizität bei hoher Spannung über ein Verbundleitungsnetz samt zugehöriger Ausrüstung von den Einspeisepunkten zu den Umspannanlagen, die sie zwecks Bereitstellung für Kunden oder andere elektrische Systeme herunterspannen. Eingeschlossen sind die Kosten für die Übertragung von Elektrizität, wenn diese getrennt von der Erzeugung und Verteilung erfolgt. Die Bereitstellung von Strom selbst ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner Leistungen der Verteilung von Elektrizität (inbegriffen in Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen, Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen, a. n. g.)

    2.3.3.7 

    Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr umfassen alle übrigen Transportleistungen, die keiner der vorstehend beschriebenen Positionen von Transportleistungen zugeordnet werden können.

    2.3.4    Postdienstleistungen und private Kurier- und Expressdienstleistungen

    Die Postdienstleistungen und privaten Kurier- und Expressdienstleistungen umfassen Abholung, Beförderung und Auslieferung von Briefen, Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und sonstigen Drucksachen, Päckchen und Paketen; dazu gehören auch Dienstleistungen an Postschaltern und das Vermieten von Postfächern.

    2.4    Reiseverkehr

    Einnahmen im Reiseverkehr umfassen Waren und Dienstleistungen, die durch Gebietsfremde während ihres Aufenthalts in einem Wirtschaftsgebiet von diesem Wirtschaftsgebiet für die eigene Verwendung oder zur Weitergabe erworben werden. Ausgaben im Reiseverkehr umfassen Waren und Dienstleistungen, die durch Gebietsansässige während ihres Aufenthalts in anderen Wirtschaftsgebieten von diesen anderen Wirtschaftsgebieten für die eigene Verwendung oder zur Weitergabe erworben werden. Auch der nationale Transport (d. h. Transportleistungen innerhalb des besuchten Wirtschaftsgebiets, die von einem Gebietsansässigen dieses Wirtschaftsgebiets erbracht werden) fällt unter die Reiseleistungen. Dagegen ist der internationale Transport ausgenommen (zählt zu den Transportleistungen). Ebenso ausgenommen sind Waren, die von einem Reisenden für den Weiterverkauf in seinem eigenen oder einem anderen Wirtschaftsgebiet erworben werden. Der Reiseverkehr ist in zwei Unterpositionen untergliedert: Geschäftsreisen und Privatreisen.

    2.4.1    Geschäftsreisen

    Unter Geschäftsreisen wird der Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch Geschäftsreisende erfasst. Hierunter fällt außerdem der Erwerb von Waren und Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch durch Saisonarbeiter, Grenzgänger und sonstige Arbeitskräfte, die nicht in dem Wirtschaftsgebiet ansässig sind, in dem sie arbeiten. Geschäftsreisen sind weiter untergliedert in Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch Grenzgänger, Saisonarbeiter und sonstige Kurzzeitarbeitskräfte und Sonstige Geschäftsreisen.

    2.4.1.1

    Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch Grenzgänger, Saisonarbeiter und sonstige Kurzzeitarbeitskräfte umfasst den Erwerb von Waren und Dienstleistungen zum persönlichen Gebrauch durch Saisonarbeiter, Grenzgänger und sonstige Arbeitskräfte, die nicht in dem Wirtschaftsgebiet ansässig sind, in dem sie arbeiten, und deren Arbeitgeber in diesem Wirtschaftsgebiet ansässig ist.

    2.4.1.2

    Sonstige Geschäftsreisen umfassen alle Geschäftsreisen, die nicht unter Ausgaben von Saisonarbeitern und Grenzgängern erfasst werden.

    2.4.2    Privatreisen

    Unter Privatreisen werden Waren und Dienstleistungen verbucht, die von Reisenden erworben werden, die sich aus anderen als geschäftlichen Gründen ins Ausland begeben, beispielsweise zu Urlaubsreisen, zur Teilnahme an Freizeit- oder kulturellen Aktivitäten, zum Besuch bei Freunden oder Verwandten, zu Pilgerreisen, Bildungsreisen oder Reisen aus gesundheitlichen Gründen. Die Position Privatreisen ist in drei Unterpositionen untergliedert: Gesundheitsausgaben, Bildungsausgaben und Sonstige Privatreisen.

    2.4.2.1

    Gesundheitsausgaben sind die Gesamtausgaben von Personen, die aus medizinischen Gründen reisen.

    2.4.2.2

    Bildungsausgaben sind die die Gesamtausgaben von Studierenden.

    2.4.2.3

    Sonstige Privatreisen umfasst alle Privatreisen, die nicht unter Gesundheitsausgaben oder Bildungsausgaben verbucht werden.

    2.5    Bauleistungen

    Unter Bauleistungen versteht man die Errichtung, Renovierung, Reparatur oder Erweiterung von Sachanlagen in Form von Gebäuden, Landverbesserungen technischer Art und sonstigen technischen Konstruktionen (einschließlich Straßen, Brücken, Dämme usw.). Hierzu zählen Installations- und Montagearbeiten, Erschließungsmaßnahmen und allgemeine Bauleistungen, Spezialdienstleistungen – z. B. Maler-, Klempner- und Abrissarbeiten – und die Bauleitung. Unter internationalem Dienstleistungsverkehr erfasste Bauleistungsverträge weisen im Allgemeinen eine kurze Laufzeit auf. An ein gebietsfremdes Unternehmen vergebene umfangreiche Bauvorhaben, deren Fertigstellung mindestens ein Jahr beansprucht, gelten üblicherweise als gebietsansässige Vorhaben.

    Bauleistungen werden in Bauleistungen im Ausland und Bauleistungen im Inland (Meldeland) untergliedert.

    2.5.1    Bauleistungen im Ausland

    Bauleistungen im Ausland umfassen die von im Inland (Meldeland) ansässigen Unternehmen für Gebietsfremde erbrachten Bauleistungen (Einnahmen/Ausfuhren) und die von diesen Unternehmen im Gastland erworbenen Waren und Dienstleistungen (Ausgaben/Einfuhren).

    2.5.2    Bauleistungen im Inland

    Bauleistungen im Inland umfassen die von gebietsfremden Bauunternehmen für (im Meldeland) Gebietsansässige erbrachten Bauleistungen (Ausgaben) und die von diesen gebietsfremden Unternehmen im Inland erworbenen Waren und Dienstleistungen (Einnahmen).

    2.6    Versicherungs- und Alterssicherungsleistungen

    Dienstleistungen von Versicherungen und Alterssicherungssystemen umfassen: Direktversicherung, Rückversicherung, Versicherungsnebenleistungen, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme. Die Direktversicherung ist weiter untergliedert in Lebensversicherungen, Frachtversicherungen und Sonstige Direktversicherungen. Die Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme werden weiter unterteilt in Dienstleistungen von Alterssicherungssystemen und Standardgarantie-Systemen. Der Wert dieser Dienstleistungen wird anhand der Gebühren, die in den Gesamtprämien enthalten sind, und nicht anhand des Gesamtwerts der Prämien geschätzt bzw. bemessen.

    2.6.1    Lebensversicherung

    Die Versicherungsnehmer von Lebensversicherungen leisten regelmäßige Beitragszahlungen an eine Versicherungsgesellschaft (dabei kann es sich unter Umständen um nur eine einzige Zahlung handeln), die sich im Gegenzug verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder, falls der Versicherungsnehmer vor diesem Zeitpunkt stirbt, bei seinem Tod eine vereinbarte Mindestsumme oder eine Rente zu zahlen. Die Risikolebensversicherung, bei denen die Versicherungsleistung nur im Todesfall, nicht aber unter anderen Umständen erbracht wird, wird nicht unter dieser Position, sondern unter Sonstige Direktversicherungen erfasst.

    2.6.2    Frachtversicherung

    Frachtversicherungsleistungen beziehen sich auf die Versicherung von Gütern während ihrer Aus- oder Einfuhr. Ihre Verbuchung erfolgt entsprechend der FOB-Bewertung der Waren und den jeweiligen Transportleistungen.

    2.6.3    Sonstige Direktversicherungen

    Zu den Sonstigen Direktversicherungen zählen alle übrigen Formen der Schadenversicherung. Eingeschlossen sind: Risikolebensversicherung, Unfall- und Krankenversicherung (soweit nicht in den staatlichen Sozialversicherungssystemen enthalten), See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherung, Feuer- und sonstige Sachversicherung, Vermögensschadenversicherung, allgemeine Haftpflichtversicherung und sonstige Versicherungen wie Reiseversicherung, Kredit- und Kreditkartenversicherung.

    2.6.4    Rückversicherung

    Bei der Rückversicherung werden Teile des übernommenen Versicherungsrisikos gegen einen entsprechenden Anteil am Prämienaufkommen auf einen anderen Versicherer, oftmals ein spezialisiertes Versicherungsunternehmen, übertragen. Gegenstand von Rückversicherungstransaktionen können Versicherungspakete mit einem Mix aus verschiedenen Risikotypen sein.

    2.6.5    Versicherungsnebenleistungen

    Hierunter fallen Transaktionen, die eng mit der Tätigkeit von Versicherungen und Pensionsfonds zusammenhängen. Hierzu zählen: Vermittlungsprovisionen, Dienstleistungen von Versicherungsmaklern und -agenten, Versicherungs- und Rentenberatung, Bewertungsleistungen und Dienstleistungen von Schadenssachverständigen, versicherungsmathematische Dienstleistungen, Dienstleistungen der Bergungsverwaltung, Aufsichts- und Kontrolldienste im Zusammenhang mit Entschädigungen sowie Beitreibungsdienste.

    2.6.6    Dienstleistungen von Alterssicherungssystemen

    Die Dienstleistungen von Alterssicherungssystemen umfassen die Dienstleistungen von Fonds, die eingerichtet wurden, um für bestimmte Arbeitnehmergruppen im Fall des Todes oder der Erwerbsunfähigkeit durch den Staat oder durch Versicherungsgesellschaften Einkommen bereitzustellen.

    2.6.7    Standardgarantie-Systeme

    Standardgarantie-Dienstleistungen sind die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Standardgarantie-Systemen. Bei diesen Geschäften verpflichtet sich eine Seite (der Garantiegeber), für die Schäden des Gläubigers aufzukommen, falls der Darlehensnehmer ausfällt. Beispiele hierfür sind Ausfuhrkreditgarantien und Garantien für die Darlehen Studierender.

    2.7    Finanzdienstleistungen

    Zu den Finanzdienstleistungen zählen die üblicherweise von Banken oder sonstigen finanziellen Kapitalgesellschaften erbrachten Vermittlungs- und Hilfsleistungen außer Versicherungs- und Alterssicherungsleistungen.

    2.7.1    Ausdrücklich in Rechnung gestellte und sonstige Finanzdienstleistungen

    Viele Finanzdienstleistungen werden ausdrücklich in Rechnung gestellt, so dass für die Kostenkalkulation keine weiteren Berechnungen vorgenommen werden müssen. Hierzu zählen Gebühren für die Verwahrung von Einlagen und für die Kreditvergabe, für einmalige Bürgschaften, Gebühren bzw. Vertragsstrafen für die vorzeitige bzw. verspätete Rückzahlung, Kontoführungsgebühren, Gebühren für Akkreditive und für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kreditkarten sowie Kommissionen und Honorare im Zusammenhang mit Finanzierungsleasing, Factoring, Übernahmen und Clearing. Ebenso erfasst sind Finanzberatungsdienstleistungen, Verwahrung von finanziellen Vermögenswerten oder Bullion, Vermögensverwaltung, Auswertungsdienste, Liquiditätsbereitstellungsdienste, Risikoübernahmedienste (außer Versicherungen), Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und Übernahmen, Kreditratingdienste, Börsendienstleistungen und Dienstleistungen von Treuhändern Die Händler von Finanzinstrumenten können die Gebühren für ihre Dienste ganz oder teilweise über die Differenz zwischen ihren Einkaufs- und Verkaufspreisen in Rechnung stellen. Margen auf An- und Verkäufe werden unter „ausdrücklich in Rechnung gestellte und sonstige Finanzdienstleistungen“ erfasst.

    2.7.2    Unterstellte Bankdienstleistungen (FISIM)

    Die tatsächlichen Zinsen setzen sich aus einer Einkommenskomponente und einer Servicegebühr zusammen. Kreditgeber und Einlagenverwalter bieten ihren Einlegern Zinssätze an, die unter den Zinssätzen liegen, die sie von ihren Kreditnehmern verlangen. Diese Zinsmargen dienen den finanziellen Kapitalgesellschaften zur Kostendeckung und zur Erzielung von Betriebsüberschüssen. Üblicherweise gelten diese indirekten Gebühren in Bezug auf Zinsen nur für Kredite und Einlagen und nur dann, wenn die Kredite und Einlagen von finanziellen Kapitalgesellschaften bereitgestellt bzw. verwahrt werden.

    2.8    Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g.

    Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, die anderweitig nicht genannt sind (a. n. g.), umfassen:

    a) 

    Gebühren für die Nutzung von Rechten an geistigem Eigentum (z. B. Patente, Warenzeichen, Urheberrechte, Herstellungsverfahren und Muster, einschließlich Betriebsgeheimnisse und Franchising). Diese Rechte können sich aus Forschung und Entwicklung sowie aus dem Marketing ergeben; und

    b) 

    Lizenzgebühren für die Reproduktion oder den Vertrieb von geistigem Eigentum, das in produzierten Originalen oder Prototypen verkörpert ist (z. B. Urheberrechte an Büchern und Manuskripten, Computersoftware, filmische Arbeiten und Tonaufnahmen), sowie damit verbundene Rechte (z. B. für Live-Aufführungen und TV-, Kabel- oder Satellitenübertragungen).

    2.9    Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen

    Die Definition von EDV- und Informationsdienstleistungen richtet sich nach der Art der Dienstleistungen und nicht nach der Methode der Erbringung.

    2.9.1    Telekommunikationsdienstleistungen

    Telekommunikationsdienstleistungen umfassen die Übertragung von Ton, Bildern oder sonstigen Informationen mittels Telefon, Telex, Telegramm, Rundfunk- und Fernsehkabel, Funk, Satellit, E-Mail, Faksimile usw.; hierzu gehören auch Netzwerkdienste für Unternehmen, Telekonferenzen und Hilfstätigkeiten. Der Wert der übertragenen Informationen ist darin nicht enthalten. Ferner gehören dazu auch Mobilfunkdienste, Internet-Backbone-Services und Online-Zugangsdienste einschließlich der Bereitstellung von Internetzugang. Nicht inbegriffen sind Dienstleistungen der Installation von Fernmeldenetzausrüstung, da diese unter Gebäude und Bauarbeiten und Datenbankleistungen (inbegriffen in Informationsdienstleistungen) erfasst werden.

    2.9.2    EDV-Dienstleistungen

    Hierzu zählen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Hardware und Software sowie Datenverarbeitungsleistungen. Eingeschlossen sind ferner Hardware- und Software-Beratung und -implementierung, Instandhaltung und Reparatur von Rechnern und Peripheriegeräten, Disaster-Recovery-Leistungen, Beratung und Unterstützung in Fragen der Verwaltung von EDV-Ressourcen, Analyse, Entwicklung und Programmierung von betriebsfertigen Systemen (einschließlich Entwicklung und Design von Internetseiten) und technische Software-Beratung, Lizenzen für die Nutzung kundenspezifischer Software einschließlich kundenspezifischer Betriebssysteme, Wartung und andere Unterstützungsdienste, wie etwa Schulung im Rahmen von Beratungsleistungen, Dienstleistungen der Datenverarbeitung wie Dateneingabe, Tabellierung und Verarbeitung von Daten auf Timesharing-Basis, Web-Hosting (d. h. Zuteilung von Server-Speicherkapazitäten im Internet für die Internetseiten des Kunden), Hardware- und Netzwerkbetreuung. Ausgenommen sind Lizenzgebühren für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von Software, da sie zu „Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g.“ gerechnet werden. Das Mieten von Computern ohne Bedienungspersonal ist inbegriffen in Operationelles Leasing.

    2.9.3    Informationsdienstleistungen

    Hierzu gehören: Dienstleistungen von Korrespondenz- und Nachrichtenbüros sowie Sonstige Informationsdienstleistungen.

    2.9.3.1

    Zu den Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen zählen die Bereitstellung von Nachrichten, Bildern und Hintergrundinformationen für die Medien.

    2.9.3.2

    Zu den Sonstigen Informationsdienstleistungen zählen Datenbankdienste (Entwicklung von Datenbanken, Datenspeicherung und Verbreitung von Daten und Datenbanken einschließlich Verzeichnisse und Mailinglisten) - sowohl online und über magnetische, optische und Printmedien - sowie Internetsuchportale (Suchmaschinen, die Internetadressen liefern, nachdem die Kunden durch Eingabe von Suchwörtern eine Anfrage gesendet haben). Ebenfalls erfasst sind direkte Abonnements (ohne Sammelabonnements) von Zeitungen und Zeitschriften, die per Post, elektronisch oder auf sonstigem Weg übertragen werden, andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Online-Inhalten sowie bibliothekarische und Archivierungsdienste. Abnahmemengen von Zeitungen und Zeitschriften fallen unter den allgemeinen Warenverkehr. Heruntergeladene Inhalte zählen zu den Informationsdienstleistungen, es sei denn, es handelt sich bei ihnen um Software (inbegriffen in EDV-Dienstleistungen) oder um Audio- und Videoleistungen (inbegriffen in Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen).

    2.10    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

    Dies umfasst unter anderem Folgendes: Forschungs- und Entwicklungsleistungen, freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen, Technische Dienstleistungen, Handelsleistungen und Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen.

    2.10.1    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

    Zu den Forschungs- und Entwicklungsleistungen zählen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundlagenforschung, angewandter Forschung und der experimentellen Entwicklung neuer Produkte und Verfahren. Grundsätzlich fallen hierunter solche Tätigkeiten der Natur-, Sozial- und Geisteswissenschaften, einschließlich der Entwicklung von Betriebssystemen, die einen technischen Fortschritt darstellen. Ebenso erfasst ist kommerzielle Forschung in den Bereichen Elektronik, Pharmazie und Biotechnologie.

    Hierzu gehören: 1) Systematisch durchgeführte Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands und 2) Sonstige Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung.

    2.10.1.1

    Systematisch durchgeführte Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands umfassen: a) Bereitstellung kundenspezifischer und nicht kundenspezifischer Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung und b) Verkauf von Eigentumsrechten aus Forschung und Entwicklung.

    2.10.1.1.a 

    Bereitstellung kundenspezifischer und nicht kundenspezifischer Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen umfasst die Bereitstellung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen, die auf Bestellung (kundenspezifisch) erbracht werden, und die Entwicklung nicht kundenspezifischer Forschungs- und Entwicklungsleistungen ohne den Verkauf von Eigentumsrechten (inbegriffen in 2.10.1.1.b) sowie Veräußerungen im Zusammenhang mit Lizenzen zur Reproduktion oder Verwertung (inbegriffen in Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g.).

    2.10.1.1.b 

    Verkauf von Eigentumsrechten aus Forschung und Entwicklung umfasst Patente, Urheberrechte aus Forschung und Entwicklung, industrielle Verfahren und Gebrauchsmuster (einschließlich Geschäftsgeheimnissen).

    2.10.1.2

    Sonstige Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung umfassen sonstige Tätigkeiten der Produkt- oder Verfahrensentwicklung.

    2.10.2    Freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsberatungsleistungen

    Freiberufliche Dienstleistungen und Managementberatungsleistungen umfassen: 1) Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung sowie 2) Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen.

    2.10.2.1

    Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmens- und Public-Relations- Beratung umfassen:

    a) Rechtsberatung; b) Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung; c) Unternehmens- und Public-Relations-Beratung.

    2.10.2.1.a 

    Rechtsberatung umfasst Leistungen der Rechtsberatung und Vertretung in Gerichts- und Schlichtungsverfahren; notarielle Dienstleistungen wie das Verfassen von Rechtsunterlagen und Rechtsakten; Beratung in Beurkundungsangelegenheiten; Treuhanddienstleistungen und Nachlassverwaltungsdienstleistungen und Dienstleistungen von Sequestern sowie in der außergerichtlichen Streitbeilegung und in der Schiedsgerichtsbarkeit.

    2.10.2.1.b 

    Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung umfassen die Führung von Geschäftsbüchern für Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer; Dienstleistungen der Prüfung von Geschäftsbüchern und Jahresabschlüssen; Steuerplanung und -beratung für Unternehmen; Zusammenstellung von Steuerunterlagen.

    2.10.2.1.c 

    Unternehmens- und Public-Relations-Beratung umfassen die Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen bei der Durchführung unternehmenspolitischer und strategischer Maßnahmen und bei der Gesamtplanung, Struktur und Kontrolle einer Organisation. Eingeschlossen sind Managementgebühren, die Leistungsbeurteilung von Führungskräften, Beratungsleistungen in Fragen der Vermarktung, des Personalmanagements, des Produktions- und Projektmanagements sowie Beratung, Anleitung und praktische Unterstützung bei Maßnahmen zur Verbesserung des Rufes bei den Kunden und der Beziehungen zu anderen Einrichtungen und zur Öffentlichkeit.

    2.10.2.2

    Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen umfassen die Planung, Umsetzung und Vermarktung von Werbestrategien durch Werbeagenturen; die Platzierung in den Medien einschließlich Kauf und Verkauf von Werbefläche; Messedienste von Messeveranstaltern; die Verkaufsförderung für Produkte im Ausland; Marktforschung; Telemarketing sowie Meinungsforschung im Ausland zu verschiedenen Themen.

    2.10.3    Technische Dienstleistungen, Handelsleistungen und sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

    Sie umfassen: 1) Architektur-, Ingenieur-, Wissenschafts- und übrige technische Dienstleistungen, 2) Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, Landwirtschaft und Bergbau, 3) operationelles Leasing, 4) Handelsleistungen und 5) Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen, a. n. g.

    2.10.3.1    Architektur- und Ingenieurdienstleistungen sowie wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen

    Hierzu gehören: a) Dienstleistungen von Architekten, b) Ingenieurdienstleistungen, c) Wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen.

    2.10.3.1.a 

    Dienstleistungen von Architekten umfassen Transaktionen im Zusammenhang mit der Planung von Gebäuden.

    2.10.3.1.b 

    Ingenieursdienstleistungen umfassen die Planung, Entwicklung und Nutzung von Maschinen, Materialien, Instrumenten, Bauten, Prozessen und Systemen. Zu Dienstleistungen dieser Art gehören die Bereitstellung von Entwürfen, Plänen und Untersuchungen im Zusammenhang mit Hoch-, Tief-, Wasser- und Straßenbauprojekten. Ausgeschlossen ist das Bergbauingenieurwesen (inbegriffen in Dienstleistungen für den Bergbau und Gewinnung von Erdöl und Erdgas).

    2.10.3.1.c 

    Wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen umfassen Vermessung, Kartografie, Testen und Zertifizierung von Produkten sowie technische Überwachungsdienste.

    2.10.3.2    Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, Dienstleistungen in Landwirtschaft und Bergbau

    Hierzu gehören: a) Abfallbehandlung und Reinigungsdienste, b) Nebenleistungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Fischerei, c) Dienstleistungen für den Bergbau und Gewinnung von Erdöl und Erdgas.

    2.10.3.2.a 

    Abfallbehandlung und Reinigungsdienste umfassen Abfallsammlung und -entsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen, Sanierung und sonstige Umweltschutzdienstleistungen. Hierzu zählen auch Dienste an der Umwelt wie die Kompensierung von CO2-Emissionen oder die Bindung von CO2, die unter keiner anderen Untergliederung eingereiht werden.

    2.10.3.2.b 

    Nebenleistungen für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Fischerei umfassen zum Beispiel die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen mit Maschinenführer, Ernteunterstützung, Verarbeitung der Ernte, Schädlingsbekämpfung, Tierpensions-, Tierpflege- und -zuchtdienste. Auch Dienstleistungen in den Bereichen Jagd, Fallenstellerei, Forst- und Holzwirtschaft sowie Fischerei gehören hierher, ebenso Dienstleistungen des Veterinärwesens.

    2.10.3.2.c 

    Dienstleistungen für den Bergbau und die Gewinnung von Erdöl und Erdgas umfassen Dienstleistungen auf Öl- und Gasfeldern, einschließlich Bohrungen, Errichtung von Bohrtürmen, Reparatur- und Abräumdienste sowie Zementierung der Öl- und Gasbrunnenringe. Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Schürfen und Abbau von Mineralien sowie dem Bergbauingenieurwesen und geologischen Vermessungen sind eingeschlossen.

    2.10.3.3    Operationelles Leasing

    Operationelles Leasing besteht in der Vermietung produzierter Vermögensgüter im Rahmen von Vereinbarungen, in denen die Nutzung von Sachanlagen durch den Leasingnehmer vorgesehen, aber die meisten mit dem Eigentum an den Aktiva verbundenen Risiken und Vorteile nicht auf den Leasingnehmer übertragen werden. Operationelles Leasing kann auch als Vermietung bezeichnet werden, wenn es sich um Gegenstände wie Gebäude oder Ausrüstungen handelt. Beim operationellen Leasing handelt es sich um Vermietung oder Charterung von Schiffen, Flugzeugen oder Transportmitteln ohne Bedienungspersonal. Hierzu zählen auch Zahlungen für operationelles Leasing von Ausrüstungen anderer Arten ohne Bedienungspersonal, darunter Computer oder Telekommunikationsausrüstungen. Lizenzzahlungen für das Nutzungsrecht an immateriellen Vermögensgütern wie Software, geistige Eigentumsrechte usw. fallen eher unter spezielle Rubriken (EDV-Dienstleistungen, Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g., usw.) als unter operationelles Leasing. Ausgenommen vom operationellen Leasing sind die Vermietung von Fernmeldeleitungen oder Übertragungskapazitäten (inbegriffen in Telekommunikationsleistungen); Vermietung von Schiffen und Flugzeugen mit Bedienungspersonal (inbegriffen in Transportleistungen) und Vermietung im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr (inbegriffen in Reiseverkehr).

    2.10.3.4    Handelsleistungen

    Unter Handelsleistungen werden Verbindlichkeiten aus Provisionen auf Waren- und Dienstleistungstransaktionen gegenüber Transithändlern, Maklern und Händlern an Warenbörsen, Auktionatoren und Warenkommissionären erfasst. Ausgenommen von den Handelsleistungen sind Franchisegebühren (inbegriffen in Gebühren für die Nutzung geistigen Eigentums, a. n. g.); Maklerdienste im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten (inbegriffen in Finanzdienstleistungen); Versicherungsvermittlung (inbegriffen in Versicherungsnebenleistungen) und Gebühren im Zusammenhang mit Transportleistungen, z. B. Vermittlungsprovisionen (inbegriffen in Transportleistungen).

    2.10.3.5    Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen, a.n.g.

    Zu den übrigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen zählen Leistungen der Verteilung von Wasser, Dampf, Gas und anderen Erdölerzeugnissen sowie die Bereitstellung von Klimaanlagen, soweit diese getrennt von Übertragungsleistungen ermittelt werden; Vermittlung von Personal, Detektei- und Schutzdienste; Übersetzen und Dolmetschen; fotografische Dienste; Verlagswesen; Gebäudereinigung und Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens.

    2.11    Dienstleistungen für persönliche Zwecke, für Kultur und Freizeit

    Hierzu zählen Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen und Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit.

    2.11.1    Audiovisuelle und verwandte Dienstleistungen

    Dies lässt sich weiter unterteilen in Audiovisuelle Dienstleistungen und damit verbundene künstlerische Dienstleistungen. Diese Kategorie umfasst Dienstleistungen und damit verbundene Gebühren für die Produktion bewegter Bilder (auf Film oder Videoband), Radio- und Fernsehprogrammen (live oder auf Band) sowie die Aufzeichnung von Musikproduktionen. Hierzu zählen auch die Vermietung audiovisueller und verwandter Produkte und der Zugang zu verschlüsselten Fernsehprogrammen (z. B. Kabel- oder Satellitendienste); serienmäßig hergestellte audiovisuelle Produkte, die zum unbefristeten Gebrauch gekauft bzw. verkauft und elektronisch übermittelt (heruntergeladen) werden; Gagen an darstellende Künstler (Schauspieler, Musiker, Tänzer), Autoren, Komponisten usw. Ausgenommen sind Lizenzgebühren für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von audiovisuellen Produkten, da sie zu Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum, a. n. g. gerechnet werden.

    2.11.2    Übrige Dienstleistungen für persönliche Zwecke, Kultur und Freizeit

    Hierzu gehören: a) Bildungsdienstleistungen, b) Gesundheitsdienstleistungen, c) Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und der Freizeit und d) Sonstige Dienstleistungen für persönliche Zwecke.

    2.11.2.a 

    Bildungsdienstleistungen umfassen bildungsbezogene Dienstleistungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden, beispielsweise Fernkurse und Unterricht im Fernsehen oder im Internet sowie durch Lehrkräfte usw. direkt im Gastland erbrachte Dienstleistungen.

    2.11.2.b 

    Gesundheitsdienstleistungen umfassen Dienstleistungen von Ärzten, Krankenschwestern/Krankenpflegern, paramedizinischen Fachkräften und ähnlichem Personal sowie Laborleistungen und ähnliche Dienstleistungen ungeachtet dessen, ob sie an Ort und Stelle erbracht werden. Nicht berücksichtigt werden alle Ausgaben von Reisenden für Bildungs- und Gesundheitszwecke (diese werden unter Reiseverkehr erfasst).

    2.11.2.c 

    Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und der Freizeit umfassen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Museen sowie Spiel-, Wett- und Lotteriewesen; Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung, soweit diese nicht mit Personen zu tun haben, die sich außerhalb des Wirtschaftsgebiets ihres Wohnsitzes befinden (inbegriffen in Reiseverkehr).

    2.11.2.d 

    Sonstige persönliche Dienstleistungen umfassen Sozialdienste, häusliche Dienste usw.

    2.12    Regierungswaren und -leistungen, a. n. g.

    Diese Auffangkategorie umfasst staatliche Waren- und Dienstleistungstransaktionen (einschließlich Transaktionen internationaler Organisationen), die keinen anderen Positionen zugeordnet werden können. Hierzu zählen sämtliche Transaktionen (mit Waren und Dienstleistungen) von Exklaven - z. B. Botschaften, Konsulate, Militärbasen und internationale Einrichtungen - mit Gebietsansässigen der Wirtschaftsgebiete, in denen sich die Exklaven befinden. Ausgenommen sind Transaktionen der Exklaven mit Gebietsansässigen der Heimatländer. Je nach der staatlichen Einheit, die die Transaktion vornimmt, lässt sich dieser Posten weiter untergliedern in Güter- und Dienstleistungstransaktionen von Botschaften und Konsulaten, militärischen Einrichtungen und Verteidigungsstellen und Sonstige Regierungsleistungen, a. n. g.

    3.    PRIMÄREINKOMMEN

    Primäreinkommen ist der Ertrag, den institutionelle Einheiten aus ihrem Beitrag zum Produktionsprozess oder für die Bereitstellung finanzieller Vermögenswerte oder die Verpachtung natürlicher Ressourcen an andere institutionelle Einheiten erzielen. Darunter fallen die Positionen Arbeitnehmerentgelt, Vermögenseinkommen und sonstiges Primäreinkommen.

    3.1    Arbeitnehmerentgelt (D.1)

    Das Arbeitnehmerentgelt wird erfasst, wenn Arbeitgeber (produzierende Einheit) und Arbeitnehmer in unterschiedlichen Wirtschaftsgebieten gebietsansässig sind. Für das Wirtschaftsgebiet, in dem die produzierenden Einheiten gebietsansässig sind, besteht das Arbeitnehmerentgelt aus der – als Geld- oder Sachleistung geschuldeten – Gesamtvergütung (einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen oder Alterssicherungssystemen), die gebietsansässige Unternehmen gebietsfremden Arbeitnehmern für deren im Rechnungslegungszeitraum geleistete Arbeit entrichten müssen. Für das Wirtschaftsgebiet, in dem die natürlichen Personen gebietsansässig sind, besteht das Erwerbseinkommen aus der - als Geld- oder Sachleistung geschuldeten - Gesamtvergütung, die diese Personen von gebietsfremden Unternehmen für ihre im Rechnungslegungszeitraum geleistete Arbeit erhalten. Wichtig ist der Nachweis eines Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses; liegt ein solches nicht vor, stellt die Zahlung den Erwerb einer Dienstleistung dar.

    3.2    Vermögenseinkommen

    Vermögenseinkommen entsteht aus dem Eigentum eines Gebietsansässigen an einem ausländischen finanziellen Vermögenswert (Einnahmen) sowie umgekehrt aus dem Einkommen, das ein Gebietsfremder durch das Eigentum an einem inländischen finanziellen Vermögenswert erzielt (Ausgaben). Unter Vermögenseinkommen fällt Einkommen aus Beteiligungskapital (Ausschüttungen, Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften, reinvestierte Gewinne) und aus Forderungen (Zinsen) sowie Vermögenseinkommen aus Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen.

    In der Zahlungsbilanz wird das Vermögenseinkommen auch nach der Funktion der zugrunde liegenden Anlage unterteilt – d. h. in Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen und übrige Vermögenseinkommen und Währungsreserven – und je nach Art der Anlage weiter untergliedert. Die Definitionen der Anlagekategorien sind in den Ausführungen zur Kapitalbilanz aufgeführt.

    Sofern Umbewertungsgewinne und -verluste aus dem Besitz von (Kapital-)Anlagen separat ermittelt werden können, sind diese als Änderungen des Werts der Vermögensanlagen aufgrund von Marktpreisänderungen und nicht als Einkommen aus Vermögensanlagen zu erfassen. Die mit Zinsderivaten verbundenen Nettokapitalflüsse werden nur in der Kapitalbilanz unter „Finanzderivate“ erfasst.

    3.2.1    Zinsen (D.41)

    Zinsen sind Vermögenseinkommen in Form von Forderungen, die Inhabern bestimmter Arten finanzieller Vermögenswerte – nämlich Einlagen, Schuldverschreibungen, Kredite und sonstige Forderungen – zustehen, weil sie diese finanziellen Vermögenswerte einer anderen institutionellen Einheit zur Verfügung gestellt haben. Einkommen aus Sonderziehungsrechten (SZR) und Zuteilungen von SZR werden ebenfalls den Zinsen zugerechnet. Das primäre Einkommensverteilungskonto erfasst „reine Zinsen“ durch Abzug der FISIM-Komponente aus den „tatsächlichen Zinsen“. Einkommen aus Zinszahlungen wird auf Periodenabgrenzungsbasis erfasst.

    3.2.2.    Ausschüttungen und Entnahmen (D.42)

    3.2.2.1    Ausschüttungen (D.421)

    Dividenden sind die ausgeschütteten Gewinne, die den Inhabern von Anteilsrechten und Anteilen an Investmentfonds (AF.5) zugeteilt werden, weil sie Kapitalgesellschaften finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Dividenden werden zu dem Zeitpunkt, an dem die Aktien ex Dividende sind, erfasst.

    3.2.2.2    Gewinnentnahmen (D.422)

    Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften (Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit, die sich wie Unternehmen mit Rechtspersönlichkeit verhalten, z. B. Zweigstellen, fiktive gebietsansässige Einheiten für Grundstücke und sonstige natürliche Ressourcen im Eigentum von Gebietsfremden, Joint Ventures, Trusts usw.) sind Beträge, die die Inhaber von Quasi-Kapitalgesellschaften zur eigenen Verwendung den Gewinnen entnehmen, die die ihnen gehörenden Quasi-Kapitalgesellschaften erzielt haben. Entnahmen aus dem Einkommen von Quasi-Kapitalgesellschaften werden für den Zeitpunkt erfasst, an dem sie tatsächlich erfolgen.

    3.2.3    Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43)

    Reinvestierte Gewinne sind der in Anteilsrechten ausgedrückte Anteil der Direktinvestoren an den Gewinnen, die ausländische Tochtergesellschaften, assoziierte Unternehmen und Zweigstellen nicht als Dividenden ausschütten. Sie werden definiert als der auf den Direktinvestor entfallende Teil an den konsolidierten, vom jeweiligen Direktinvestitionsempfänger in dem betreffenden Referenzzeitraum erwirtschafteten Gesamtgewinnen (nach Abzug von Steuern, Zinsen und Abschreibungen) abzüglich von im Referenzzeitraum zur Zahlung fälligen Dividenden, auch wenn diese Dividenden sich auf Gewinne beziehen, die in früheren Referenzzeiträumen erwirtschaftet wurden.

    Reinvestierte Gewinne werden in dem Zeitraum erfasst, in dem sie anfallen.

    3.2.4    Einkommen aus Investmentfondsanteilen (D.443)

    Vermögenseinkommen aus Investmentfondsanteilen (einschließlich Mutual Fund und Unit Trust) setzt sich aus zwei getrennten Positionen zusammen: Ausschüttungen aus Investmentfondsanteilen (D.4431) und Einbehaltene Gewinne aus Investmentfondsanteilen (D.4432).

    Gewinne aus Investmentfonds können als an die Anteilseigner weitergegebene Gewinne betrachtet werden, da sie in Form von Vermögenseinkommen aus dem Beteiligungskapital der Anteilseigner erzielt werden. Investmentfonds erzielen Einkommen, indem sie das Geld der Anteilseigner anlegen. Mit dem von den Anteilseignern erzielten Einkommen aus Investmentfonds ist das Vermögenseinkommen gemeint, das aus den Wertpapieranlagen des Investmentfonds nach Abzug des Betriebsaufwands erzielt wird. Der nach Abzug des Betriebsaufwands festgestellte Nettogewinn des Investmentfonds gehört den Anteilseignern. Soweit nur ein Teil des Nettogewinns als Dividende an die Anteilseigner ausgeschüttet wird, ist der einbehaltene Gewinn so zu behandeln, als wenn er an die Anteilseigner ausgeschüttet und anschließend reinvestiert worden wäre.

    3.2.5    Vermögenseinkommen aus Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen

    Zwecks Definition dieses Postens werden dessen Komponenten getrennt betrachtet; sie sind nicht Teil der Datenanforderung für die Zahlungsbilanz.

    3.2.5.1

    Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen (D.441) entspricht den gesamten Primäreinkommen aus der Anlage versicherungstechnischer Rückstellungen. Rückstellungen sind Beträge, für die die Versicherungsgesellschaft eine entsprechende Verbindlichkeit gegenüber den Policeninhabern anerkennt.

    3.2.5.2

    Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Alterssicherungssystemen (D.442)

    Alterssicherungsansprüche beruhen auf Systemen mit Beitrags- oder Leistungszusagen.

    3.3    Sonstiges Primäreinkommen

    Die Untergliederung erfolgt nach institutionellem Sektor des Meldelands (Staat oder übrige Sektoren) und umfasst die folgenden Kategorien: Produktions- und Importabgaben, Subventionen und Pachteinkommen.

    3.3.1    Produktions- und Importabgaben (D.2)

    Dieser Posten umfasst die folgenden Kategorien:

    3.3.1.1 

    Gütersteuern (D.21) sind pro Einheit bestimmter produzierter oder grenzüberschreitend gehandelter Waren oder Dienstleistungen zu entrichten. Hierunter fallen z. B. Mehrwertsteuern, Zölle, Verbrauchsabgaben und -steuern.

    3.3.1.2 

    Die sonstigen Produktionsabgaben (D.29) umfassen alle Abgaben, die Unternehmen aufgrund ihrer Produktionstätigkeit entrichten müssen, einschließlich Abgaben für Berechtigungen zur Ausübung einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.

    3.3.2    Subventionen (D.3)

    Dieser Posten umfasst die folgenden Kategorien:

    3.3.2.1 

    Gütersubventionen (D.31) sind pro Einheit bestimmter produzierter Waren oder Dienstleistungen zu zahlen.

    3.3.2.2 

    Zu den sonstigen Subventionen (D.39) zählen jegliche Subventionen mit Ausnahme von Gütersubventionen, die gebietsansässige produzierende Einheiten aufgrund ihrer Produktionstätigkeit erhalten.

    3.3.3    Pachteinkommen (D.45)

    Pachteinkommen bezeichnet Einkommen, das erzielt wird, indem natürliche Ressourcen einer gebietsfremden institutionellen Einheit zur Verfügung gestellt werden. Zu den Pachteinkommen zählen z. B. Beträge, die für die Nutzung von Land zur Erschließung von Mineralien und sonstigen Bodenschätzen und für Fischerei-, Forst- und Weiderechte zu entrichten sind. Die regelmäßigen Zahlungen der Pächter natürlicher Ressourcen – z. B. Bodenschätze – werden zwar häufig als Lizenzgebühren bezeichnet, doch sind sie den Pachteinkommen zuzurechnen.

    4.    SEKUNDÄREINKOMMEN

    Das Sekundäreinkommenskonto zeigt laufende Übertragungen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Eine Übertragung ist die Buchung einer Lieferung von Waren, Dienstleistungen, finanziellen Vermögenswerten oder sonstigen nicht produzierten Vermögensgütern durch eine institutionelle Einheit an eine andere institutionelle Einheit, ohne dass dafür eine entsprechende Gegenleistung von wirtschaftlichem Wert erhalten wird. Laufende Transfers erfassen alle Übertragungen mit Ausnahme von Vermögensübertragungen.

    Die Untergliederung der laufenden Transfers erfolgt nach dem institutionellen Sektor, der Lieferant oder Empfänger einer Übertragung im Meldeland ist (Staat oder übrige Sektoren).

    Zu den laufenden Übertragungen des Staates zählen Laufende Steuern auf Einkommen, Vermögen usw., Sozialbeiträge, Sozialleistungen, laufende Übertragungen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit, Übrige laufende Übertragungen, MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel.
    Zu den laufenden Übertragungen der übrigen Sektoren zählen Laufende Steuern auf Einkommen, Vermögen usw., Sozialbeiträge, Sozialleistungen, Übrige laufende Transfers, Nettoprämien für Schadenversicherungen, Schadenversicherungsleistungen und Berichtigungen infolge Veränderungen betrieblicher Alterssicherungsansprüche. Zu den übrigen laufenden Transfers (D.75) zählen Übertragungen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten (Darunter: Heimatüberweisungen).

    4.1    Einkommen- und Vermögensteuern (D.5)

    Zu den Einkommens- und Vermögenssteuern in den Außenbilanzen zählen hauptsächlich Steuern auf Einkommen, die Gebietsfremde erzielen, indem sie ihre Arbeitskraft oder finanzielle Vermögenswerte zur Verfügung stellen. Außerdem sind Steuern auf Kapitalerträge aus Vermögenswerten von Gebietsfremden erfasst. Steuern auf Einkommen und Kapitalerträge aus finanziellen Vermögenswerten sind grundsätzlich Verbindlichkeiten der Übrigen Sektoren (natürliche Personen, Kapitalgesellschaften und Organisationen ohne Erwerbszweck) und Forderungen des Sektors Staat.

    4.2    Nettosozialbeiträge (D.61)

    Sozialbeiträge sind die tatsächlichen oder unterstellten Beiträge, die die privaten Haushalte an Sozialversicherungen leisten, um Rückstellungen für die später auszuzahlenden Sozialleistungen zu bilden.

    4.3    Sozialleistungen (D.62 + D.63)

    Zu den Sozialleistungen zählen Leistungen, die aufgrund von Sozial- und Alterssicherungssystemen gezahlt werden. Hierunter fallen Alterssicherungsleistungen und sonstige Leistungen in Bezug auf Ereignisse oder Umstände wie z. B. Krankheit, Arbeitslosigkeit, Wohnung und Bildung; die Leistungen können als Geld- oder Sachleistung erbracht werden.

    4.4    Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen (D.71)

    Prämien für Nichtlebensversicherungen bestehen aus den Bruttoprämien, die Policeninhaber zahlen müssen, um während des Rechnungslegungszeitraums Versicherungsschutz zu erhalten (verdiente Prämien), und den zusätzlichen Prämien in Höhe der Einkommen aus Versicherungsverträgen abzüglich des Dienstleistungsentgelts der Versicherungsgesellschaften. Das Dienstleistungsentgelt wird im Rahmen des Erwerbs von Dienstleistungen durch die Policeninhaber entrichtet. Es fällt unter Versicherungsdienstleistungen. Auch Nettoprämien für Standardgarantie-Systeme fallen unter diese Position.

    4.5    Nichtlebensversicherungsleistungen (D.72)

    Nichtlebensversicherungsleistungen sind Beträge, die zur Begleichung von Schadensforderungen zu entrichten sind, die während des laufenden Rechnungslegungszeitraums fällig werden. Die Schadensforderungen werden zu dem Zeitpunkt fällig, an dem das Ereignis stattfindet, das eine wirksame Forderung begründet. Auch Forderungen, die im Rahmen von Standardgarantie-Systemen zahlbar sind, werden unter dieser Position erfasst.

    4.6    Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74)

    Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit sind laufende Übertragungen von Geld- oder Sachleistungen zwischen Regierungen unterschiedlicher Länder oder zwischen Regierungen und internationalen Organisationen. Auch Übertragungen im Hinblick auf EU- Institutionen fallen unter die laufenden Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit.

    4.7    Übrige laufende Transfers (D.75)

    Zu den als Geld- oder Sachleistung zu erbringenden übrigen laufenden Übertragungen zählen Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck (D.751), Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten (D.752), Übrige laufende Transfers, a. n. g. (D.759), einschließlich Geldstrafen und gebührenpflichtiger Verwarnungen, eines Teils der Zahlungen für Lotterie und Spiele, Entschädigungszahlungen und sonstiger laufender Übertragungen.

    4.7.1    Persönliche Übertragungen (zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten)

    Die Transfers zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden privaten Haushalten umfassen alle laufenden Übertragungen von Geld- oder Sachleistungen durch gebietsansässige private Haushalte an gebietsfremde private Haushalte bzw. durch gebietsfremde private Haushalte an gebietsansässige private Haushalte. Unter diese Übertragungen fällt auch die Position „Darunter: Heimatüberweisungen“.

    4.7.1.1    Heimatüberweisungen

    Heimatüberweisungen sind Übertragungen von Migranten, die in neuen Wirtschaftsgebieten gebietsansässig sind und dort in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, an gebietsfremde private Haushalte. Personen, die sich weniger als ein Jahr in neuen Wirtschaftsgebieten aufhalten und dort arbeiten, gelten als gebietsfremd und ihre Vergütung wird unter Arbeitnehmerentgelt verbucht.

    4.8    MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel (D.76)

    Die MwSt.- und BNE-basierten Eigenmittel aus der dritten und vierten Eigenmittelquelle der Union sind laufende Übertragungen der einzelnen Mitgliedstaaten, die der jeweilige Staat an die Unionsorgane zahlt.

    4.9    Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche (D.8)

    Die Zunahme betrieblicher Versorgungsansprüche ist notwendig, um die Behandlung von Alterssicherungsleistungen einerseits als laufende Übertragungen und andererseits als Forderungen in Einklang zu bringen. Nach der Berichtigung entspricht der Leistungsbilanzsaldo dem Betrag, der sich ergäbe, wenn Sozialbeiträge und Alterssicherungsleistungen nicht als laufende Übertragungen erfasst würden.

    B.   VERMÖGENSÜBERTRAGUNGSBILANZ

    Die Vermögensübertragungsbilanz umfasst Vermögensübertragungen sowie Erwerb/Veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen.

    5.1    Bruttoerwerb und -veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen

    Unter nicht produziertes Sachvermögen fallen a) natürliche Ressourcen, b) Verträge, Miet- /Leasingverhältnisse sowie Lizenzen und c) Marketing-Vermögenswerte (Markennamen, Warenzeichen) und Firmenwert. Erwerb und Veräußerung von nicht produziertem Sachvermögen wird gesondert auf Bruttobasis erfasst und nicht saldiert. Im Rahmen dieser Position der Vermögensübertragungsbilanz sind lediglich Erwerb/Veräußerung und nicht Verwendung der entsprechenden Vermögenswerte zu erfassen.

    5.2    Vermögenstransfers (D.9)

    Zu den Vermögenstransfers zählen i) Übertragungen des Eigentums an Sachanlagen, ii) Übertragungen von finanziellen Mitteln, die mit dem Erwerb oder der Veräußerung von Sachanlagen verbunden oder davon abhängig sind, und iii) der Erlass von Verbindlichkeiten durch Gläubiger, ohne dass hierfür eine Gegenleistung erbracht wird. Vermögensübertragungen können als Geld- oder Sachleistung erfolgen (z. B. Schuldenerlass). Die Unterscheidung zwischen laufenden Transfers und Vermögenstransfers richtet sich in der Praxis nach der Verwendung der übertragenen Vermögenswerte im Empfängerland. Die Untergliederung der Vermögenstransfers erfolgt nach dem institutionellen Sektor, der im Meldeland Lieferant oder Empfänger einer Übertragung ist (Staat oder Übrige Sektoren).

    Zu den Vermögenstransfers zählen Vermögenswirksame Steuern, Investitionszuschüsse und sonstige Vermögenstransfers.

    5.2.1    Vermögenswirksame Steuern (D.91)

    Vermögenswirksame Steuern sind Zwangsabgaben, die in unregelmäßigen und großen Abständen auf den Wert der Vermögensgegenstände oder das Reinvermögen der institutionellen Einheiten bzw. auf Vermögenswerte erhoben werden, die zwischen institutionellen Einheiten übertragen werden. Hierzu zählen Erbschaft- und Schenkungssteuern, die als Abgaben auf das Vermögen der Begünstigten erhoben werden.

    5.2.2    Investitionszuschüsse (D.92)

    Investitionszuschüsse sind Geld- oder Sachvermögensübertragungen, die dazu bestimmt sind, den Erwerb von Sachanlagen ganz oder teilweise zu finanzieren. Die Empfänger sind verpflichtet, als Geldleistung erhaltene Investitionszuschüsse für Bruttoanlageinvestitionen zu verwenden, und die Zuschüsse sind oft an bestimmte Investitionsvorhaben, z. B. Großbauprojekte, gebunden.

    5.2.3    Sonstige Vermögenstransfers (D.99)

    Hierunter fallen umfangreiche einmalige Entschädigungszahlungen für Großschäden, die durch Versicherungsverträge nicht abgedeckt sind, umfangreiche Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen, einschließlich an Organisationen ohne Erwerbszweck. Auch Schuldenerlass wird von dieser Kategorie erfasst.

    5.2.3.1    Schuldenerlass

    Schuldenerlass ist die freiwillige vollständige oder teilweise Aufhebung einer Verbindlichkeit im Rahmen eines Vertrags zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner.

    C.   KAPITALBILANZ UND AUSLANDSVERMÖGENSSTATUS

    Im Allgemeinen erfasst die Kapitalbilanz Transaktionen in Bezug auf finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden. Die Kapitalbilanz weist die Transaktionen auf Nettobasis aus: Der Nettozugang an finanziellen Aktiva entspricht dem Zugang an Aktiva abzüglich der Verringerung von Aktiva.

    Im Auslandsvermögensstatus wird zum Quartalsende der Wert derjenigen finanziellen Vermögenswerte, die Forderungen von Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets gegenüber Gebietsfremden darstellen, und der Verbindlichkeiten der Gebietsansässigen eines Wirtschaftsgebiets gegenüber Gebietsfremden zuzüglich des als Währungsreserve gehaltenen Goldbullions ausgewiesen. Die Differenz aus den Forderungen und Verbindlichkeiten ist die Nettoposition im Auslandsvermögensstatus und ist entweder als Nettoforderung oder als Nettoverbindlichkeit gegenüber der übrigen Welt ausgewiesen.

    Der Wert, den der Auslandsvermögensstatus am Ende eines Berichtszeitraums aufweist, ergibt sich aus Positionen am Ende des vorherigen Berichtszeitraums, Transaktionen im laufenden Berichtszeitraum und sonstigen Veränderungen, die nicht auf Transaktionen zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden zurückzuführen sind und auf sonstigen Bestandsveränderungen und Neubewertungen aufgrund veränderter Wechselkurse oder sonstiger Preisänderungen beruhen können.

    Im Rahmen der funktionalen Gliederung werden grenzüberschreitende finanzielle Transaktionen und Positionen in Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen, Übriger Kapitalverkehr und Währungsreserven unterteilt. Grenzüberschreitende finanzielle Transaktionen und Positionen werden außerdem nach dem Muster von Tabelle 7 nach Instrumentenkategorien und institutionellen Sektoren untergliedert.

    Grundlage für die Bewertung von Transaktionen und Positionen sind die Marktpreise. Der Nennwert wird für Positionen verwendet, die sich auf nicht handelbare Instrumente beziehen, d. h. Kredite, Einlagen und sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten. Transaktionen mit diesen Instrumenten werden jedoch zu Marktpreisen bewertet. Damit die Unterschiede zwischen der Marktbewertung der Transaktionen und dem Nennwert der Positionen berücksichtigt werden können, erfasst der Verkäufer die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Transaktionswert als Sonstige Preisänderungen während des Zeitraums, in dem der Verkauf stattfindet, und der Käufer erfasst den spiegelbildlichen Wert als Neubewertung aufgrund sonstiger Preisänderungen.

    Die Kapitalbilanz der Zahlungsbilanz und der Auslandsvermögensstatus enthalten Gegenbuchungen für periodengerecht abgegrenzte Erträge aus Instrumenten, die nach den jeweiligen funktionalen Kategorien geordnet sind.

    6.1    Direktinvestitionen

    Bei Direktinvestitionen kontrolliert ein Gebietsansässiger eines Wirtschaftsgebiets (Direktinvestor) ein Unternehmen, das in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässig ist (Direktinvestitionsunternehmen), oder übt einen erheblichen Einfluss auf dessen Unternehmensführung aus. Eine solche Direktinvestitionsbeziehung liegt nach den internationalen Grundsätzen nachweislich vor, wenn ein Investor, der in einem Wirtschaftsgebiet ansässig ist, unmittelbarer oder mittelbarer Eigentümer von mindestens 10 % der Stimmrechte eines in einem anderen Wirtschaftsgebiet ansässigen Unternehmens ist. Auf der Basis dieses Kriteriums kann eine Direktinvestitionsbeziehung zwischen einer Reihe von verbundenen Unternehmen bestehen, unabhängig davon, ob die Verflechtungen nur einen einzigen Beteiligungsstrang oder mehrere Beteiligungsstränge betreffen, und sie kann sich auf Direktinvestitionen von Unternehmen an ihren Tochtergesellschaften, Enkelgesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen erstrecken. Ist die Direktinvestition einmal getätigt, so werden alle nachfolgenden Finanztransaktionen/-anlagen zwischen den verbundenen Rechtssubjekten als Direktinvestitionstransaktionen/-positionen erfasst.

    Das Beteiligungskapital umfasst Kapitalbeteiligungen an Zweigniederlassungen sowie an Tochtergesellschaften und anderen verbundenen Unternehmen. Die Reinvestierten Gewinne bestehen aus der Gegenbuchung für den auf den Direktinvestor entfallenden Teil an den nicht als Dividende ausgeschütteten Erträgen von Tochtergesellschaften oder anderen verbundenen Unternehmen und Erträgen von Zweigniederlassungen, die dem Direktinvestor nicht zugeflossen sind und unter Vermögenseinkommen erfasst werden (vgl. 3.2.3).

    Direktinvestitionskapital und -schuldtitel werden außerdem nach der Art des Verhältnisses der Rechtssubjekte und nach der Ausrichtung der Anlage untergliedert. Es werden drei Arten von Direktinvestitionsbeziehungen unterschieden:

    a) 

    Investitionen von Direktinvestoren in Direktinvestitionsunternehmen. Hierunter fallen Investitionszuflüsse (und -bestände) vom Direktinvestor an seine Direktinvestitionsunternehmen (unabhängig davon, ob eine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle oder Einflussnahme vorliegt);

    b) 

    Rückfluss von Direktinvestitionskapital (Reverse Investment). Bei dieser Direktinvestitionsbeziehung liegen Investitionszuflüsse (und -bestände) von den Direktinvestitionsunternehmen an den Direktinvestor vor;

    c) 

    zwischen Schwesterunternehmen. Hierunter fallen Investitionszuflüsse (und -bestände) zwischen Unternehmen, die sich nicht gegenseitig kontrollieren oder beeinflussen, jedoch unter der Kontrolle oder dem Einfluss desselben Direktinvestors stehen.

    6.2    Wertpapieranlagen

    Zu den Wertpapieranlagen zählen Transaktionen mit und Bestände an Schuldverschreibungen und Dividendenwerten, sofern sie nicht als Direktinvestitionen oder Währungsreserven erfasst werden. Zu den Wertpapieranlagen zählen Dividendenwerte, Investmentfondsanteile und Schuldverschreibungen, sofern sie nicht als Direktinvestitionen oder Währungsreserven erfasst werden. Transaktionen im Zusammenhang mit Repogeschäften und Wertpapierverleihgeschäften fallen nicht unter Wertpapieranlagen.

    6.2.1    Anteilsrechte (F.51/AF.51)

    Die Anteilsrechte erfassen alle Instrumente, die Forderungen auf den Liquidationswert einer Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft nach Befriedigung der Forderungen aller Gläubiger darstellen. Im Gegensatz zu Schuldverschreibungen verleihen Anteilsrechte ihrem Inhaber grundsätzlich kein Recht auf einen im Voraus festgelegten oder nach einer festgelegten Formel bestimmbaren Betrag. Anteilsrechte setzen sich aus Börsennotierten und Nicht börsennotierten Anteilen zusammen.

    Börsennotierte Aktien (F.511/AF.511) sind Anteilspapiere, die an einer amtlichen Börse oder anderen Sekundärmärkten notiert sind. Nicht börsennotierte Aktien (F.512/AF.512) sind nicht an einer Börse notierte Anteilspapiere.

    6.2.2    Anteile an Investmentfonds (F.52/AF.52)

    Investmentfondsanteile werden von Investmentfonds ausgegeben. Handelt es sich bei dem Investmentfonds um einen Trust, werden die Anteile als „Units“ bezeichnet. Investmentfonds stellen Organismen für gemeinsame Anlagen dar, in denen Investoren gemeinsam Mittel für Investitionen in finanzielle bzw. nichtfinanzielle Aktiva anlegen. Investmentfondsanteile haben eine besondere finanzielle Mittlerfunktion als Form der gemeinsamen Anlage in sonstige Vermögenswerte, daher werden sie gesondert von anderen Beteiligungen identifiziert. Außerdem wird ihr Einkommen anders behandelt, weil Reinvestierte Gewinne unterstellt werden müssen.

    6.2.3    Schuldverschreibungen (F.3/AF.3)

    Schuldverschreibungen sind handelbare Instrumente, die dem Nachweis einer Schuld dienen. Hierzu zählen Schatzwechsel („bills“), Schuldverschreibungen („bonds“, „notes“, „debentures“), handelbare Einlagenzertifikate, Commercial Paper, forderungsbesicherte Wertpapiere (Asset-Backed Securities), Geldmarktpapiere und vergleichbare Instrumente, die üblicherweise an den Finanzmärkten gehandelt werden. Transaktionen und Positionen im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen werden nach der ursprünglichen Laufzeit in Kurz- und langfristige Schuldverschreibungen unterteilt.

    6.2.3.1    Kurzfristige Schuldverschreibungen (F.31/AF.31)

    Kurzfristige Schuldverschreibungen sind entweder auf Anforderung zur Zahlung fällig oder werden mit einer ursprünglichen Laufzeit von bis zu einem Jahr ausgegeben. Im Allgemeinen verleihen sie dem Inhaber das uneingeschränkte Recht, zu einem bestimmten Zeitpunkt einen vereinbarten, festen Geldbetrag zu erhalten. Im Normalfall werden diese Instrumente mit einem Abschlag an organisierten Märkten gehandelt, wobei sich der Abschlag nach dem Zinssatz und der Restlaufzeit richtet.

    6.2.3.2    Langfristige Schuldverschreibungen (F.32/AF.32)

    Langfristige Schuldverschreibungen werden mit einer ursprünglichen Laufzeit von über einem Jahr oder ohne festgelegte Laufzeit ausgegeben (ausgenommen sind auf Anforderung zahlbare Schuldverschreibungen, die als kurzfristige Schuldverschreibungen gelten). Sie verleihen dem Inhaber üblicherweise a) das uneingeschränkte Recht auf ein festes finanzielles Einkommen bzw. auf ein vertraglich festgelegtes, variables finanzielles Einkommen (wobei die Zinszahlung vom Gewinn des Schuldners unabhängig ist) sowie b) das uneingeschränkte Recht auf Rückzahlung der zur Verfügung gestellten Kapitalsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt oder mehreren bestimmten Zeitpunkten.

    Die Transaktionen werden in der Zahlungsbilanz erfasst, wenn die Gläubiger oder Schuldner die Forderung oder Verbindlichkeit in ihren Büchern eintragen. Die Transaktionen werden zum tatsächlich gezahlten oder vereinnahmten Preis abzüglich Provision und Kosten erfasst. Bei verzinslichen Wertpapieren ist daher der seit der letzten Zinszahlung aufgelaufene Zins, bei abgezinsten Wertpapieren der seit der Ausgabe akkumulierte Zins einzuschließen. Aufgelaufene Zinsen sind für die Kapitalbilanz der Zahlungsbilanzstatistik und den Auslandsvermögensstatus einzuschließen; diese Erfassungen müssen Gegenbuchungen in der jeweiligen Einkommensposition aufweisen.

    6.3    Finanzderivate (ohne Währungsreserven) und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7/AF.7)

    Ein Vertrag über ein Finanzderivat ist ein Finanzinstrument, das an ein bestimmtes anderes Finanzinstrument oder einen bestimmten Index oder eine bestimmte Ware gekoppelt ist und mit dem bestimmte finanzielle Risiken (z. B. Zinsrisiko, Wechselkursrisiko, Aktienkurs- und Warenpreisrisiken, Kreditrisiken usw.) eigenständig auf den Finanzmärkten gehandelt werden können. Dieser Posten wird getrennt von anderen Posten erfasst, da er sich auf Risikotransfer und nicht auf die Bereitstellung von Kapital oder sonstigen Ressourcen bezieht. Im Gegensatz zu anderen funktionalen Kategorien wird mit Finanzderivaten kein Primäreinkommen erzielt. Die mit Zinsderivaten verbundenen Nettokapitalflüsse werden als „Finanzderivate“ und nicht als „Vermögenseinkommen“ erfasst. Transaktionen mit und Positionen in Finanzderivaten werden getrennt von den Werten etwaiger zugrunde liegender Posten, auf die sie sich beziehen, behandelt. Bei Optionen wird die volle Prämie (d. h. der Kauf-/Verkaufspreis der Option und die enthaltene Bearbeitungsgebühr) erfasst. Rückzahlbare Einschusszahlungen erfolgen in Form von Bargeld oder sonstigen Sicherheitsleistungen, die hinterlegt werden, um den Geschäftspartner gegen das Ausfallrisiko abzusichern. Sie werden als Einlagen unter „übriger Kapitalverkehr“ (wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners der Geldmenge im weiteren Sinn zugerechnet werden) oder unter „sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten“ erfasst. Nicht rückzahlbare Einschusszahlungen (auch als Nachschuss oder „Variation Margin“ bezeichnet) verringern die finanzielle Verbindlichkeit, die durch ein Derivat begründet wird; sie werden daher den Transaktionen mit Finanzderivaten zugerechnet.

    Mitarbeiteraktienoptionen sind Optionen, Beteiligungen an einem Unternehmen zu kaufen, die den Mitarbeitern des Unternehmens als eine Form der Vergütung angeboten werden. Wenn eine Mitarbeiteraktienoption unbeschränkt an den Finanzmärkten gehandelt werden kann, wird sie als Finanzderivat eingestuft.

    6.4    Übriger Kapitalverkehr

    Bei der Position „Übriger Kapitalverkehr“ handelt es sich um eine Auffangkategorie, die Positionen und Transaktionen umfasst, welche nicht unter Direktinvestitionen, Wertpapieranlagen, Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen oder Währungsreserven fallen. Soweit die nachstehenden Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten nicht unter Direktinvestitionen oder Währungsreserven fallen, beinhaltet die Position „Übriger Kapitalverkehr“ a) Sonstige Anteilsrechte, b) Bargeld und Einlagen, c) Kredite (einschließlich Inanspruchnahme von Krediten und Darlehen des IWF), d) Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme, e) Handelskredite und Anzahlungen, f) Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten und g) Zuteilungen von SZR (SZR-Bestände werden den Währungsreserven zugerechnet).

    Bei Krediten, Einlagen und übrigen Forderungen/Verbindlichkeiten, die mit einem Abschlag verkauft werden, können die in der Kapitalbilanz erfassten Transaktionswerte von den im Auslandsvermögensstatus erfassten Nennwerten abweichen. Diese Abweichungen werden als Neubewertung bei den sonstigen Veränderungen unter den finanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst.

    6.4.1    Sonstige Anteilsrechte (F.519/AF.519)

    Zu den sonstigen Anteilsrechten zählt Beteiligungskapital, das nicht in Form von Wertpapieren vorliegt und daher nicht bei den Wertpapieranlagen erfasst wird. Die Beteiligung am Kapital einiger internationaler Organisationen liegt nicht in Form von Wertpapieren vor und fällt daher unter Sonstige Anteilsrechte.

    6.4.2    Bargeld und Einlagen (F.2/AF.2)

    Die Position „Bargeld und Einlagen“ erfasst Bargeldumlauf und Einlagen. Einlagen sind standardisierte, nicht handelbare Verträge, die normalerweise von Einlageninstituten angeboten werden und die Einlage sowie spätere Entnahme eines variablen Geldbetrags durch den Gläubiger ermöglichen. Im Rahmen einer Einlage garantiert der Schuldner üblicherweise, dem Anleger die Hauptforderung zurückzuzahlen.

    „Kredite“ und Bargeld und Einlagen werden anhand der Natur des Kreditnehmers unterschieden. Dies bedeutet, dass auf der Aktivseite Geld, das der gebietsansässige geldhaltende Sektor gebietsfremden Banken gewährt hat, zu den „Einlagen“ gerechnet wird und Geld, das der gebietsansässige geldhaltende Sektor gebietsfremden Nichtbanken (d. h. institutionellen Einheiten außer Banken) gewährt hat, zu den „Krediten“ gerechnet wird. Auf der Passivseite wird von gebietsansässigen Nichtbanken, d. h. Nicht-MFI, aufgenommenes Geld immer als Kredite verbucht. Diese Unterscheidung bedeutet letztendlich, dass alle Transaktionen, an denen gebietsansässige MFI und gebietsfremde Banken beteiligt sind, als „Einlagen“ klassifiziert werden.

    6.4.3    Kredite (F.4/AF.4)

    Kredite sind Forderungen, die a) entstehen, wenn ein Gläubiger Geldmittel direkt an einen Schuldner verleiht, und b) durch nicht handelbare Dokumente verbrieft sind. Unter diese Position fallen jegliche Kredite einschließlich Hypotheken, Finanzierungsleasing und repoähnlicher Geschäfte. Sämtliche Repogeschäfte und repoähnlichen Geschäfte, d. h. Rückkaufvereinbarungen, „Sell/Buy-back“-Geschäfte und Wertpapierverleihgeschäfte (mit dem Austausch von Geld als Sicherheit) werden als besicherte Kredite und nicht als reine Wertpapierkauf- und -verkaufsgeschäfte behandelt und unter „Übriger Kapitalverkehr“ innerhalb des gebietsansässigen Sektors, der das Geschäft durchführt, erfasst. Durch diese Behandlung, die auch der Bilanzierungspraxis von Banken und anderen finanziellen Kapitalgesellschaften entspricht, sollen die hinter diesen Finanzinstrumenten stehenden ökonomischen Beweggründe besser zum Ausdruck gebracht werden.

    6.4.4    Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (F.6/AF.6)

    Dazu zählt Folgendes: a) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (F.61), b) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.62), c) Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Alterssicherungssystemen, Ansprüche von Alterssicherungssystemen an die Träger von Alterssicherungssystemen, Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (F.63+F.64+F.65) und d) Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien (F.66).

    6.4.5    Handelskredite und Anzahlungen (F.81/AF.81)

    Handelskredite und Anzahlungen sind finanzielle Forderungen aus der direkten Kreditgewährung durch Waren- oder Dienstleistungslieferanten an ihre Kunden sowie aus Anzahlungen für angefangene oder geplante Arbeiten in Form von Vorauszahlungen der Kunden für Waren und Dienstleistungen, die noch nicht geliefert wurden. Handelskredite und Anzahlungen entstehen, wenn die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen nicht gleichzeitig mit dem Übergang des Eigentums an einer Ware oder der Vornahme einer Dienstleistung erfolgt.

    6.4.6    Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten (F.89/AF.89)

    Unter diese Position fallen Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht bei den Handelskrediten und Anzahlungen oder den übrigen Instrumenten erfasst werden. Sie umfasst finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten, die als Gegenposten für Transaktionen gebildet werden, bei denen zwischen den Transaktionen und den entsprechenden Zahlungen ein zeitlicher Abstand besteht. Hierunter fallen Verbindlichkeiten durch Steuern, An- und Verkauf von Wertpapieren, Wertpapierleihgebühren, Golddarlehensgebühren, Löhne und Gehälter, Ausschüttungen und entstandene, aber noch nicht bezahlte Sozialbeiträge.

    6.4.7    Zuteilungen von Sonderziehungsrechten (SZR) (F.12/AF.12)

    Die Zuteilung von SZR an IWF-Mitglieder wird als Verbindlichkeit des Empfängers in der Position „SZR“ unter Übrigem Kapitalverkehr ausgewiesen und entsprechend erfolgt ein Eintrag in der Position „SZR“ bei den Währungsreserven.

    6.5    Währungsreserven

    Währungsreserven sind Auslandsforderungen, die von den Währungsbehörden kontrolliert werden und ihnen zur Deckung des Finanzierungsbedarfs für die Zahlungsbilanz, zur Intervention auf den Devisenmärkten zwecks Steuerung des Wechselkurses und für sonstige ähnliche Zwecke (z. B. zur Aufrechterhaltung des Vertrauens in Währung und Wirtschaft oder als Grundlage für die Aufnahme von Auslandskrediten) ohne Weiteres zur Verfügung stehen. Währungsreserven müssen als Fremdwährungsbestände, Forderungen gegenüber Gebietsfremden und tatsächlich vorhandene Aktiva vorliegen. Etwaige Aktiva sind ausgeschlossen. Der Begriff der Währungsreserven basiert darauf, dass sie von den Währungsbehörden „kontrolliert“ werden und ihnen für den Gebrauch „zur Verfügung stehen“.

    6.5.1    Währungsgold (F.11/AF.11)

    Währungsgold ist Gold, auf das die Währungsbehörden (oder sonstige Einrichtungen, die unter der tatsächlichen Kontrolle der Währungsbehörden stehen) einen Rechtsanspruch haben und das als Währungsreserve gehalten wird. Hierzu zählen Goldbullion und Goldkonten ohne Zuweisung bei Gebietsfremden, die einen Rechtsanspruch auf Herausgabe des Goldes beinhalten.

    6.5.1.1

    Goldbullion findet sich in Form von Münzen, Blöcken oder Barren mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln, einschließlich Goldbullion in Goldkonten mit Zuweisung.

    6.5.1.2

    Goldkonten ohne Zuweisung beinhalten eine Forderung auf Herausgabe von Gold gegenüber dem Kontoverwalter. Für diese Konten verfügt der Kontenanbieter über Rechte an einem Bestand von physischem (einzelverwahrtem) Gold und räumt den Kontoinhabern auf Gold lautende Forderungen ein. Goldkonten ohne Zuweisung, die nicht als Währungsgold eingestuft werden, sind unter Bargeld und Einlagen beim Übrigen Kapitalverkehr zu verbuchen.

    6.5.2    Sonderziehungsrechte (F.12/AF.12)

    Sonderziehungsrechte (SZR) sind internationale Währungsreserven, die vom IWF geschaffen und den Mitgliedern zur Ergänzung bestehender Währungsreserven zugeteilt werden. SZR werden ausschließlich von den Währungsbehörden der IWF-Mitglieder und einer begrenzten Anzahl internationaler Finanzinstitute, die als SZR-Inhaber zugelassen sind, gehalten.

    6.5.3    Reserveposition beim IWF

    Hierbei handelt es sich um die Summe aus a) der „Reservetranche“, d. h. den Fremdwährungsbeträgen (einschließlich SZR), die ein Mitgliedstaat kurzfristig beim IWF abrufen kann, und b) einer etwaigen Verbindlichkeit des IWF im Rahmen einer Kreditvereinbarung im Generalkonto, die dem Mitgliedstaat ohne weiteres zur Verfügung steht.

    6.5.4    Übrige Währungsreserven

    Sie umfassen: Bargeld und Einlagen, Wertpapiere, Finanzderivate und sonstige Forderungen. Mit Einlagen sind auf Anforderung verfügbare Einlagen gemeint. Zu den Wertpapieren zählen liquide und marktfähige Dividendenwerte und Schuldverschreibungen, die von Gebietsfremden begeben werden, einschließlich Investmentfondsanteilen. Finanzderivate werden nur dann bei den Währungsreserven erfasst, wenn die Derivate, die die Verwaltung der Währungsreserven betreffen, für die Bewertung der Währungsreserven wesentlich sind. Zu den Sonstigen Forderungen zählen Kredite an gebietsfremde Nichtbanken, langfristige Kredite an ein IWF-Treuhandkonto und sonstige finanzielle Forderungen, die zwar nicht unter die vorgenannten Posten fallen, jedoch von der Definition der Währungsreserven erfasst sind.



    ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

    ( 2 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

    ( 3 ) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1

    ( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

    ( 5 ) Beschluss 2006/856/EG des Rates vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21).

    ( 6 ) Nicht obligatorisch für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören.

    ( 7 ►M6  Der Übergang auf T+82 ist nicht obligatorisch für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören. ◄

    ( 8 ) Die geografische Aufgliederung ist von 2019 an obligatorisch für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören.

    ( 9 ) Für Mitgliedstaaten, die nicht der Währungsunion angehören, ist die Aufgliederung nach institutionellen Sektoren auf Ebene 1 (Sec 1), jedoch nicht auf Sec 2, obligatorisch.

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