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Document 32020R1206

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1206 der Kommission vom 19. August 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien

C/2020/5567

ABl. L 273 vom 20.8.2020, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1206/oj

20.8.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 273/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1206 DER KOMMISSION

vom 19. August 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 220 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Aviären Influenza in Italien hat die Kommission zwei Verordnungen mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen erlassen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1506 der Kommission (2) gilt für Ausbrüche zwischen dem 30. April 2016 und dem 28. September 2017 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 der Kommission (3) gilt für Ausbrüche zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 30. Juni 2018.

(2)

Italien teilte der Kommission mit, dass im Zuge der Anwendung der genannten Verordnungen eine Reihe von Betrieben, in denen sich vor dem 28. September 2017 Ausbrüche ereignet und die im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1506 Ausgleichszahlungen erhalten hatten, auch von veterinärrechtlichen Beschränkungen in Form einer andauernden obligatorischen Schließung und daraus resultierenden wirtschaftlichen Einbußen über den 28. September 2017 hinaus betroffen war, die in den von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 abgedeckten Zeitraum fallen.

(3)

Bei der Kommission ging ein förmlicher Antrag Italiens ein, diese Betriebe in den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 aufzunehmen, um Ausgleichszahlungen für ihre anhaltenden wirtschaftlichen Einbußen über den 28. September 2017 hinaus zu ermöglichen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1506 wurde die Förderfähigkeit durch eine Teilfinanzierung der Union auf Ausgaben beschränkt, die Italien bis zum 30. September 2019 an die Begünstigten gezahlt hat, wohingegen in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 noch Zahlungen bis zum 30. September 2020 vorgesehen sind.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Italiens zur Stützung des Marktes für Bruteier, Konsumeier und Geflügelfleisch, der durch die 45 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, die Italien zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 30. Juni 2018 festgestellt und gemeldet hat, und die von Italien zwischen dem 20. Juli 2017 und dem 28. September 2017 gemeldeten Ausbrüche, die zur obligatorischen Schließung von Betrieben über den 28. September 2017 hinaus geführt haben, ernsthaft beeinträchtigt ist.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. August 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1506 der Kommission vom 10. Oktober 2018 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien (ABl. L 255 vom 11.10.2018, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1323 der Kommission vom 2. August 2019 mit außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Italien (ABl. L 206 vom 6.8.2019, S. 12).


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