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Document 32022R1266

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1266 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Zulassung von durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80187 gewonnenem Mononatriumglutamat als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/5072

ABl. L 192 vom 21.7.2022, p. 17–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1266/oj

21.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1266 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2022

zur Zulassung von durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80187 gewonnenem Mononatriumglutamat als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Mononatriumglutamat, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80187, gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung von Mononatriumglutamat, das in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten.

(4)

Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung von Mononatriumglutamat, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80187, in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 10. November 2021 (2) den Schluss, dass Mononatriumglutamat, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80187, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Des Weiteren stellte die Behörde in dem Gutachten fest, dass der Zusatzstoff beim Einatmen nicht toxisch wirkt, nicht haut- oder augenreizend ist und kein Hautallergen darstellt. Sie befand ferner, dass Mononatriumglutamat zur Verbesserung des Geschmacks von Futtermitteln beiträgt. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung von Mononatriumglutamat, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80187, hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7)

Es sollten bestimmte Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(8)

Der Umstand, dass die Verwendung von Mononatriumglutamat, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80187, als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2021;19(12):6982.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b621i

Mononatriumglutamat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Mononatriumglutamat

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Mononatrium-L-Glutamat, gewonnen durch Fermentierung mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80187

Reinheit: ≥ 99 %

Chemische Formel:

C5H8NaNO4 •H2O

CAS-Nr.: 6106-04-03

Einecs-Nr.: 205-538-1

Analysemethode  (1):

 

Zur Identifizierung von Mononatrium-L-Glutamat im Futtermittelzusatzstoff:

„Monosodium L-glutamate monograph“ (Food Chemical Codex).

 

Zur Quantifizierung von Mononatrium-L-Glutamat im Futtermittelzusatzstoff:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS).

 

Zur Quantifizierung von Mononatrium-L-Glutamat in Vormischungen:

Ionenaustauschchromatografie gekoppelt mit Nachsäulenderivatisierung und fotometrischer Detektion (IEC-VIS) — Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (Anhang III, Teil F) (2).

Alle Tierarten

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 25 mg.“

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

10.8.2032


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

(2)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).


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