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Document 52022PC0245

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

    COM/2022/245 final

    Brüssel, den 25.5.2022

    COM(2022) 245 final

    2022/0167(COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

    {SEC(2022) 245 final} - {SWD(2022) 245 final} - {SWD(2022) 246 final}


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die organisierte Kriminalität stellt eine der größten Bedrohungen für die Sicherheit der Europäischen Union dar. Die länderübergreifende Reichweite der organisierten Kriminalität, die systematische Anwendung von Gewalt und Korruption und das beispiellose Ausmaß, in dem sie die Wirtschaft unterwandert, kamen durch die 2020–2021 durchgeführten Operationen EncroChat, Sky ECC und AN0M 1 ans Licht. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten sowie von Europol und Eurojust eingeleiteten weiteren Ermittlungen (mehr als 2500 Ermittlungen allein im Rahmen von EncroChat) haben die nationalen Behörden mehr als 10 000 Personen festgenommen, rund 250 Tonnen Drogen ermittelt und mehr als 600 Mio. EUR in bar sowie andere Vermögenswerte, darunter Hunderte von Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und Luxusartikeln, beschlagnahmt.

    Kriminelle Vereinigungen nutzen ausgeklügelte Mittel und Wege, um ihre enormen Einnahmen zu waschen, die auf mindestens 139 Mrd. EUR pro Jahr [1] geschätzt werden. Wie in der EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (2021–2025) 2 hervorgehoben wird, ist es von entscheidender Bedeutung, den Straftätern diese Erträge aus illegalen Geschäften zu entziehen, um die Aktivitäten der kriminellen Gruppen zum Erliegen zu bringen und die Unterwanderung der legalen Wirtschaft zu verhindern. Da das Streben nach Profit die wichtigste Triebfeder der organisierten Kriminalität ist, stellt die Vermögensabschöpfung ein sehr wirksames Mittel dar, um kriminelle Handlungen zu verhindern. Um sicherzustellen, dass sich Straftaten nicht auszahlen, kündigte die Kommission in ihrer EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität die Absicht an, die Vorschriften für die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten zu verschärfen und dabei den Bericht der Kommission von 2020 „Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten: Straftaten dürfen sich nicht auszahlen“ 3 zu berücksichtigen.

    Nach dem Beschluss des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen von 2007 4 (im Folgenden „Beschluss des Rates von 2007“) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Vermögensabschöpfungsstellen einzurichten, um das Aufspüren und die Ermittlung von Erträgen aus Straftaten zu ermöglichen; in diesem Beschluss sind auch Mindestanforderungen an eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit festgelegt. In der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union von 2014 5 (im Folgenden „Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014“), die frühere Rechtsakte teilweise ersetzt, werden Mindestvorschriften für die Sicherstellung, Verwaltung und Einziehung von Vermögenswerten aus Straftaten festgelegt. Dennoch sind die Systeme der Mitgliedstaaten zur Vermögensabschöpfung nicht hinreichend ausgestattet, um ein wirksames Vorgehen gegen die komplexen Strategien krimineller Organisationen zu ermöglichen. Den nationalen Behörden stehen nur eingeschränkte Möglichkeiten zum Aufspüren, zur Ermittlung und zur Sicherstellung von Vermögenswerten zur Verfügung, die ineffiziente Verwaltung sichergestellter Vermögenswerte führt dazu, dass diese an Wert verlieren, bevor eine Entscheidung über ihre Einziehung getroffen wird, und die bestehenden Instrumente zur Einziehung decken nicht alle kriminellen Märkte, die hohe Erträge einbringen, ab und sind nicht an die komplexen Strukturen und Methoden krimineller Organisationen angepasst. Die Organe der Union haben seit Langem erkannt, dass die EU-Regelung zur Vermögensabschöpfung verstärkt werden muss. Im Juni 2020 forderte der Rat die Kommission auf, eine Stärkung des Rechtsrahmens für die Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände und eine Übertragung zusätzlicher Befugnisse auf die Vermögensabschöpfungsstellen, beispielsweise zur einstweiligen Sicherstellung von Vermögensgegenständen, sowie den Zugang zu verschiedenen öffentlichen Registern zu prüfen. 6 Das Europäische Parlament forderte strengere Vorschriften für die Vermögensabschöpfung. 7 Diese Forderungen ergänzen die frühere Forderung der beiden Mitgesetzgeber, die Durchführbarkeit der Einführung weiterer gemeinsamer Vorschriften über die Einziehung von aus kriminellen Handlungen stammenden Vermögensgegenständen zu untersuchen, auch wenn noch keine Urteile ergangen sind. 8  

    Daher sollen mit der vorgeschlagenen Richtlinie über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten die Möglichkeiten der zuständigen Behörden zur Ermittlung, Sicherstellung und Verwaltung von Vermögenswerten verbessert und die Möglichkeiten zur Einziehung verstärkt und ausgeweitet werden, um alle maßgeblichen kriminellen Handlungen von Gruppen organisierter Kriminalität abzudecken und so die Einziehung aller maßgeblichen Vermögenswerte zu ermöglichen. Schließlich soll durch die Richtlinie die Zusammenarbeit zwischen allen an der Vermögensabschöpfung beteiligten Behörden verbessert und durch eine stärkere Verpflichtung dieser Behörden zur Erreichung gemeinsamer Ziele in diesem Bereich ein strategischerer Ansatz bei der Vermögensabschöpfung gefördert werden.

    Darüber hinaus hat die Europäische Union als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine restriktive Maßnahmen gegen Russland und Weißrussland beschlossen, die auf den restriktiven Maßnahmen aufbauen, die ursprünglich im März 2014 als Reaktion auf die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch Russland verhängt wurden, und diese erweitern. Diese Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen wurden, umfassen sektorale Maßnahmen und Einzelmaßnahmen in Form der Sicherstellung von Vermögenswerten und Zulassungsbeschränkungen sowie ein Umgehungsverbot, durch das die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Aktivitäten zur Umgehung dieser Maßnahmen untersagt wird, sowie andere Verpflichtungen, insbesondere zur Berichterstattung über Schritte zur Umsetzung der restriktiven Maßnahmen der Union. Um der Gefahr eines Verstoßes gegen derartige Maßnahmen weiter entgegenzuwirken, nahm die Kommission am 25. Mai 2022 einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufnahme des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union in die in Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 9 aufgeführten Kriminalitätsbereiche zusammen mit einer Mitteilung mit dem Titel: „Auf dem Weg zu einer Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union“ 10 an, mit der ein Verstoß gegen das Unionsrecht im Bereich der restriktiven Maßnahmen (Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union) als ein Bereich besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension eingestuft wird. In der Mitteilung wird auch der mögliche Inhalt eines Vorschlags für eine Richtlinie zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Definition der Straftaten und der Sanktionen in diesem Kriminalitätsbereich umrissen, der folgen könnte, wenn der Rat diesen Vorschlag für einen Beschluss des Rates nach Zustimmung des Europäischen Parlaments annimmt, und damit die Liste der Kriminalitätsbereiche erweitern würde, in denen die Union Mindestvorschriften über die Definition von Straftaten und Sanktionen festlegen kann. Folglich sollte die vorgeschlagene Richtlinie, die nicht nur Vorschriften über das Aufspüren und die Ermittlung von Vermögenswerten sowie die Vermögensverwaltung, sondern auch Vorschriften über die Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten enthält, dann auch für Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union gelten, wenn ein solches Verhalten eine Straftat im Sinne der Begriffsbestimmung darstellt.

    Um die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union in den Mitgliedstaaten zu erleichtern, enthält die vorgeschlagene Richtlinie zudem Bestimmungen, die ein rasches Aufspüren und die Ermittlung von Vermögensgegenständen ermöglichen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen befinden, die solchen Maßnahmen unterliegen, unter anderem durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, um Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union aufzudecken, zu verhindern und zu untersuchen.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Dieser Vorschlag ist eingebettet in den weltweiten Kampf gegen organisierte Kriminalität, Korruption und Geldwäsche. Er dient der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) und der dazugehörigen Protokolle 11 , des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) 12 , des Warschauer Übereinkommens des Europarats 13 sowie der Empfehlung Nr. 4 der Financial Action Task Force (FATF), die allesamt von den Vertragsstaaten verlangen, Maßnahmen zu ergreifen, die es ihren zuständigen Behörden ermöglichen, Erträge und Tatwerkzeuge aus Straftaten sicherzustellen und einzuziehen.

    Er gehört auch zu den umfassenderen Bemühungen auf EU-Ebene zur Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität. In diesem Zusammenhang ergänzt er eine Reihe von Rechtsakten, durch die die Begriffsbestimmungen von Straftatbeständen und Sanktionen im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen harmonisiert werden, sowie andere Instrumente zur Verhinderung oder Bekämpfung damit verbundener rechtswidriger Handlungen wie Nachahmung, illegaler Handel mit Kulturgütern, Steuerstraftaten und Fälschung von amtlichen Dokumenten.

    Andererseits steht dieser Vorschlag im Einklang mit der Sicherheitspolitik der EU und trägt zu ihrer wirksamen Umsetzung bei. Diese besteht aus einem Instrumentarium gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen, die den Strafverfolgungs- und Justizbehörden die Mittel an die Hand geben sollen, um ein breites Spektrum krimineller Handlungen zu verhindern und zu bekämpfen und ein hohes Maß an Sicherheit in der Europäischen Union zu gewährleisten, vor allem durch grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Dazu gehört insbesondere die Verordnung (EU) 2018/1805 14 , die die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen in der EU erleichtert.

    Gleichzeitig trägt der Vorschlag zum Rechtsrahmen für restriktive Maßnahmen der Union bei, mit dem deren umfassende Umsetzung in der gesamten Union sichergestellt werden soll und der von den Mitgliedstaaten verlangt, die Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die einschlägigen Bestimmungen festzulegen, und steht mit diesem Rechtsrahmen im Einklang.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die Richtlinie stützt sich auf Artikel 82 Absatz 2, Artikel 83 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 87 Absatz 2 AEUV.

    Maßnahmen zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten fallen unter Artikel 83 Absatz 1 AEUV, der die Festlegung von Mindestvorschriften zur Festlegung von Sanktionen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension für die in diesem Artikel aufgeführten Straftaten ermöglicht. Der Anwendungsbereich dieser Maßnahmen wird auf bestimmte Straftaten ausgedehnt, die im Rahmen krimineller Vereinigungen begangen werden, wobei die organisierte Kriminalität zu den Straftaten mit europäischer Dimension im Sinne von Artikel 83 Absatz 1 AEUV gehört. Diese würde auch einen Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union umfassen, die auf EU-Ebene harmonisiert sind. Die Einbeziehung von Straftaten, die entweder auf EU-Ebene harmonisiert sind oder bei denen der betreffende Politikbereich auf EU-Ebene harmonisiert ist, ist ebenfalls gerechtfertigt, da die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Sicherstellung und Einziehung von wesentlicher Bedeutung sind, um die wirksame Umsetzung einer Unionspolitik in einem Bereich zu gewährleisten, der Gegenstand von Harmonisierungsmaßnahmen war und somit unter Artikel 83 Absatz 2 AEUV fällt. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögenswerte sind notwendig, um die wirksame Durchführung von Sicherstellungs- und Einziehungsmaßnahmen zu gewährleisten, und sind Nebenanforderungen gemäß Artikel 83 AEUV. Dies gilt auch für Bestimmungen, die darauf abzielen, eine umfassendere Strategie zur Vermögensabschöpfung zu entwickeln, in Verbindung mit Mechanismen für eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden auf nationaler Ebene und Bestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

    Darüber hinaus tragen Maßnahmen zum Aufspüren und zur Ermittlung von Vermögenswerten oder zur Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen und den Vermögensverwaltungsstellen mit den entsprechenden Stellen in anderen Mitgliedstaaten ebenfalls zu einer wirksamen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten bei. Sie fallen daher unter Artikel 87 Absatz 2 AEUV.

    Da der Anwendungsbereich des Artikels 87 AEUV in Bezug auf die erfassten Straftaten nicht begrenzt ist, gelten die vorstehend genannten Maßnahmen auch für den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union, soweit ein solcher Verstoß eine Straftat im Sinne des nationalen Rechts darstellt und soweit die Maßnahmen die Verhinderung und Aufdeckung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union erleichtern.

    Darüber hinaus fallen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensgarantien sowie die Bestimmung zur Sicherstellung der Entschädigung der Opfer unter Artikel 82 Absatz 2 AEUV.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Einzelne Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität reichen nicht aus, um gegen den grenzüberschreitenden Charakter organisierter krimineller Vereinigungen vorzugehen, da 70 % der in der EU tätigen kriminellen Vereinigungen in mehr als drei Mitgliedstaaten aktiv sind 15 und ihre aus kriminellen Handlungen stammenden Vermögenswerte im gesamten EU-Binnenmarkt verbergen und reinvestieren. Kriminelle Vereinigungen nutzen ein komplexes Netz von Bankkonten und Scheinfirmen in verschiedenen Ländern, um den Überwachungspfad, die Herkunft und den Besitz von finanziellen Mitteln zu verschleiern, wobei die Straftäter Berichten zufolge dafür gezielt Mitgliedstaaten mit schwächeren Systemen zur Vermögensabschöpfung auswählen. 16

    Daher ist es für die wirksame Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten von entscheidender Bedeutung, dass in der gesamten Union verstärkt gegen die finanziellen Mittel krimineller Organisationen vorgegangen wird. Die vorgeschlagene Richtlinie wird die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern und zu einer wirksameren Bekämpfung der organisierten Kriminalität beitragen.

    Verhältnismäßigkeit

    Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 4 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die vorgeschlagene Richtlinie auf das beschränkt, was erforderlich und verhältnismäßig ist, um einen gemeinsamen Mindeststandard in der EU umzusetzen.

    Mit dem Vorschlag werden die Kapazitäten und Instrumente zum Aufspüren, zur Ermittlung, Sicherstellung, Verwaltung und Einziehung von illegal erworbenen Vermögenswerten gestärkt. Die Maßnahmen haben zwar einen ausreichend weiten Anwendungsbereich, sind aber insbesondere auf illegal erworbene Vermögenswerte im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen der organisierten Kriminalität gerichtet. Der Vorschlag präzisiert eine Reihe von Verpflichtungen allgemeinerer Art, wodurch die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, die ein Hindernis für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit darstellen können, verringert werden und für weitere Rechtsklarheit gesorgt wird.

    Darüber hinaus werden die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten in Bezug auf die erforderlichen Ressourcen und die notwendige Anpassung der nationalen Rahmenregelungen durch die Vorteile aufgewogen, die sich aus den verbesserten Möglichkeiten der zuständigen Behörden zum Aufspüren, zur Ermittlung, Sicherstellung, Verwaltung und Einziehung illegal erworbener Vermögenswerte ergeben.

    Darüber hinaus beschränken sich die einzelnen Maßnahmen auf das, was im Hinblick auf die Ziele, die organisierte Kriminalität zu unterbinden und Straftätern erhebliche illegal erwirtschaftete Erträge zu entziehen, notwendig und verhältnismäßig ist. Dies wird beispielsweise dadurch erreicht, dass die systematische Einleitung von Ermittlungen zum Aufspüren von Vermögenswerten auf Straftaten beschränkt wird, die voraussichtlich einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen erbringen. Zudem wird dies erreicht, indem die Einziehungsmöglichkeiten ohne Verurteilung wegen einer bestimmten Straftat auf schwere Straftaten beschränkt werden, die wahrscheinlich einen erheblichen Nutzen erbringen. Die allgemeine Verhältnismäßigkeit wird durch die Kombination verschiedener Maßnahmen mit starken Garantien sichergestellt.

    Wahl des Instruments

    Der Vorschlag hat die Form einer Richtlinie, mit der das Ziel verfolgt wird, einen gemeinsamen Mindeststandard für Sicherstellungs- und Einziehungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und gleichzeitig die gemeinsamen Möglichkeiten in Bezug auf das Aufspüren, die Ermittlung und die Verwaltung von Vermögensgegenständen zu stärken und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beim Ausschluss von Erträgen aus Straftaten zu erleichtern. Die Wahl des Rechtsinstruments lässt den Mitgliedstaaten ausreichend Spielraum, um die gemeinsamen Maßnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtstraditionen und organisatorischen Gegebenheiten umzusetzen.

    Die vorgeschlagene Richtlinie enthält Bestimmungen für Vermögensabschöpfungsstellen, die derzeit im Beschluss des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen geregelt sind, sowie für Aspekte der Einziehung, die in der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union und im Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten geregelt sind. Die vorgeschlagene Richtlinie würde den Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates, den Beschluss des Rates von 2007 und die Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014 ersetzen, wobei gemeinsame Standards für das Aufspüren und die Ermittlung, Sicherstellung, Verwaltung und Einziehung von Vermögenswerten in einem einzigen Rechtsakt festlegt würden. Die Zusammenführung bisher verstreuter Verpflichtungen in einem einzigen Instrument würde einen kohärenteren und strategischeren Ansatz für die Vermögensabschöpfung und für die Zusammenarbeit aller maßgeblichen Akteure innerhalb des Systems zur Vermögensabschöpfung sicherstellen.

    Ausschuss für Regulierungskontrolle

    Der Entwurf der Folgenabschätzung wurde dem Ausschuss für Regulierungskontrolle am 2. Februar 2022 übermittelt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle prüfte den Entwurf der Folgenabschätzung in seiner Sitzung vom 2. März 2022 und gab am 4. März 2022 eine befürwortende Stellungnahme ohne Vorbehalte ab.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Es wurde eine Bewertung durchgeführt, um zu beurteilen, ob das bestehende System der EU zur Vermögensabschöpfung noch zweckmäßig ist, und um etwaige Mängel zu ermitteln, die die Bekämpfung der organisierten Kriminalität behindern könnten. Nach dem Grundsatz der vorherigen Evaluierung wurde geprüft, ob die ursprünglich angestrebten Ergebnisse erzielt wurden, und es wurden die Bereiche ermittelt, in denen eine weitere Verbesserung oder Aktualisierung der bestehenden Rechtsakte erforderlich ist.

    In diesem Zusammenhang haben die beiden bewerteten Rechtsakte, der Beschluss des Rates von 2007 und die Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014, in gewissem Maße zu einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Vermögensabschöpfungsstellen, zur Angleichung der Konzepte der Sicherstellung und Einziehung in den Mitgliedstaaten und zu einer Erhöhung der Sicherstellungs- und Einziehungsquoten beigetragen. Im Ergebnis der Bewertung wurde jedoch festgestellt, dass es bei der Ermittlung von Vermögenswerten nach wie vor ungelöste Probleme gibt und insgesamt zu wenig Erträge aus Straftaten eingezogen werden, um die Erträge der organisierten Kriminalität nennenswert zu beeinträchtigen. Obgleich verschiedene Aspekte des Systems zur Vermögensabschöpfung nach der Verabschiedung des Beschlusses des Rates von 2007 und der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014 verbessert wurden, bestehen die vor der Verabschiedung der einschlägigen Rechtsakte (und insbesondere der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014) festgestellten Probleme weitgehend fort, gemeinsam mit einer Reihe von Mängeln, die die Kapazitäten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, illegal erworbene Vermögenswerte wirksam und effizient aufzuspüren, zu ermitteln, sicherzustellen, einzuziehen und zu verwalten.

    Konsultation der Interessenträger

    Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags hat die Kommission eine Vielzahl von Interessenträgern konsultiert, darunter Organe und Stellen der Union, Vermögensabschöpfungsstellen, Strafverfolgungsbehörden in den Mitgliedstaaten, Nichtregierungsorganisationen und die Zivilgesellschaft sowie internationale Organisationen.

    Die Konsultation der Interessenträger erfolgte auf unterschiedliche Weise, u. a. durch Rückmeldungen zu einer ersten Folgenabschätzung, Veranstaltungen und Workshops für die Interessenträger, gezielte Konsultationen, eine öffentliche Konsultation, eine Studie zur Unterstützung der Folgenabschätzung, teilstrukturierte Interviews und Workshops zu politischen Optionen.

    Im Rahmen einer ersten Folgenabschätzung wurden Stellungnahmen vom 9. März 2021 bis zum 6. April 2021 eingeholt. Insgesamt gingen 13 Antworten von verschiedenen Interessenträgern ein.

    Am 25. und 26. Mai 2021 fand ein Workshop für Interessenträger mit Vertretern der Vermögensabschöpfungsstellen statt, und ein weiterer wurde am 1. und 2. Juni 2021 mit dem Kontaktausschuss für die Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union durchgeführt. Diese Workshops hatten das Ziel, Stellungnahmen zur Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und dem EU-Mehrwert der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014 und des Beschlusses des Rates von 2007 einzuholen. Auf diese Workshops folgten gezielte Konsultationen in Form von schriftlichen Antworten der Teilnehmer.

    Vom 21. Juni bis zum 27. September 2021 fand eine öffentliche Konsultation statt, um die Meinung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Interessenträger einzuholen. Es gingen rund 50 Rückmeldungen ein. Die Antworten unterstrichen die Bedeutung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden beim Ausschluss von Erträgen aus Straftaten und beleuchteten die Hindernisse, die einer wirksamen Ermittlung, Verwaltung und Einziehung von Erträgen aus Straftaten im Wege stehen, wie etwa die unzureichenden Befugnisse und der unzureichende Zugang zu Daten der Vermögensabschöpfungsstellen sowie der begrenzte Anwendungsbereich der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014. Zudem sprachen sich die Befragten dafür aus, die gesetzgeberischen Maßnahmen entsprechend zu aktualisieren, um diese Probleme zu lösen.

    Darüber hinaus gab die Kommission eine Studie zur Unterstützung der Vorbereitung der Folgenabschätzung in Auftrag. Die Studie wurde zwischen März 2021 und Dezember 2021 von einem externen Berater durchgeführt. Die Vorbereitung der Studie umfasste Sekundärforschung und rund 40 teilstrukturierte Interviews mit Interessenträgern wie der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung im Bereich der Strafverfolgung (CEPOL), der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung (Europol), der Agentur der Europäischen Union für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), Strafverfolgungsbehörden, Vermögensabschöpfungsstellen und Nichtregierungsorganisationen. Darüber hinaus wurden im Juli 2021 gezielte Konsultationen in Form von schriftlich zu beantwortenden Fragebögen an Vermögensabschöpfungsstellen und Mitglieder des Kontaktausschusses für die Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union durchgeführt. Schließlich wurden im September 2021 vier zusätzliche Workshops abgehalten, um die Meinungen der Interessenträger zu den politischen Optionen einzuholen und die möglichen Auswirkungen der politischen Optionen zu ermitteln.

    Folgenabschätzung

    In der die Ausarbeitung dieser Initiative unterstützenden Folgenabschätzung wurden verschiedene politische Optionen zur Lösung des Problems untersucht, dass das System der EU zur Vermögensabschöpfung nicht gut gerüstet ist, um wirksam gegen die komplexe Vorgehensweise krimineller Organisationen vorzugehen. Neben dem Basisszenario, das keine Änderungen gegenüber der derzeitigen Situation beinhaltet, wurden die folgenden Optionen analysiert:

    Option 1, bestehend aus nichtgesetzgeberischen Maßnahmen zur Förderung des Austauschs von Erfahrungen, Kenntnissen und bewährten Verfahren zwischen den zuständigen Behörden, mit dem Ziel, die Möglichkeiten zur Vermögensabschöpfung und das Verständnis für die verschiedenen Phasen der Vermögensabschöpfung zu verbessern. Dieser Austausch würde durch die Ausarbeitung geeigneter EU-Leitlinien und gegebenenfalls durch Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden weiter gefördert.

    Bei Option 2 würden die Maßnahmen in erster Linie aus gezielten Änderungen des Beschlusses des Rates von 2007 und der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014 bestehen, um den Anwendungsbereich der bestehenden allgemeinen Anforderungen zu präzisieren und ihre Wirksamkeit zu stärken. Diese Maßnahmen würden die Mitgliedstaaten unter anderem dazu verpflichten, eine nationale Strategie zur Vermögensabschöpfung zu verabschieden und sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Fähigkeiten und Ressourcen verfügen. Darüber hinaus würde sie Maßnahmen zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen beinhalten, einschließlich des Zugangs zu Datenbanken und erweiterter Sicherstellungsbefugnisse.

    Option 3 würde zusätzlich zu den in Option 2 vorgesehenen Maßnahmen detailliertere Anforderungen an die Mitgliedstaaten für alle Phasen des Abschöpfungsverfahrens enthalten. Dazu gehören Verpflichtungen wie die systematische Einleitung von Finanzermittlungen sowie spezifische Anforderungen an die Vermögensverwaltung wie die Vorausplanung der Beschlagnahme, vorzeitige Verwertungen und die Einrichtung spezialisierter Vermögensverwaltungsstellen. Darüber hinaus würde der Anwendungsbereich der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014 auf ein breiteres Spektrum von Straftaten ausgeweitet werden: Die derzeitige Bestimmung über die Einziehungsentscheidung, der keine Verurteilung zugrunde liegt, würde ausgeweitet, und es würde ein Modell für die Einziehung ungeklärter Vermögenswerte eingeführt, das die Einziehung von Vermögenswerten gewährleistet, die nicht mit einer bestimmten Straftat in Verbindung stehen.

    Bei Option 4 würden die Maßnahmen auf den Maßnahmen der Option 3 aufbauen, der Anwendungsbereich der Bestimmungen würde jedoch auf alle Straftaten ausgeweitet, und es würden umfassendere Anforderungen an die Einleitung von Ermittlungen gestellt. Zudem würden konkretere Bedingungen für dringende Sicherstellungsentscheidungen und den Informationsaustausch zwischen Vermögensabschöpfungsstellen festgelegt.

    In Anbetracht der verschiedenen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen der einzelnen Optionen, aber auch ihres Werts in Bezug auf Wirksamkeit, Effizienz und Verhältnismäßigkeit wurde in der Folgenabschätzung festgestellt, dass Option 3 die bevorzugte Option darstellte.

    Die Maßnahmen im Rahmen von Option 1 können die legislativen Änderungen ergänzen; da die festgestellten Probleme jedoch in erheblichem Maße auf den rechtlichen Rahmen zurückzuführen sind, würden sie nicht ausreichen, um die festgestellten Probleme wirksam zu lösen. Option 2 würde ebenfalls nur in begrenztem Maße zur Verbesserung der derzeitigen Situation beitragen, da die wenigen zusätzlichen Anforderungen im Vergleich zum Status quo die Möglichkeiten zum Aufspüren und zur Ermittlung von Vermögenswerten nur bedingt verbessern, nicht ausreichen würden, um eine effiziente Verwaltung sichergestellter Vermögenswerte zu gewährleisten, und nicht alle maßgeblichen kriminellen Handlungen erfassen würden, da die Maßnahmen zur Einziehung in ihrem Umfang begrenzt blieben.

    In Bezug auf Option 3 wurde festgestellt, dass die Maßnahmen zum Aufspüren und zur Ermittlung von Vermögenswerten sowie zur Gewährleistung der Annahme wirksamer Vermögensverwaltungsmechanismen und Einziehungsmodelle die Wirksamkeit des Systems zur Vermögensabschöpfung erheblich verbessern würden. Trotz der Kosten wurden diese Maßnahmen in Anbetracht des qualitativen Sprungs bei der Einziehungsquote als effizient und in Bezug auf den Verwaltungsaufwand und die Eingriffe in die Organisationsstrukturen der Mitgliedstaaten als verhältnismäßig angesehen. Hinsichtlich der Grundrechte wurde festgestellt, dass die Auswirkungen der Option 3 und insbesondere des neuen Einziehungsmodells angesichts des Ausmaßes des Problems in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Garantien und dem angestrebten politischen Ziel stehen.

    Bei Option 4 wurde davon ausgegangen, dass der erwartete Zugewinn an Wirksamkeit im Vergleich zu den zusätzlichen Kosten und dem stärkeren Eingriff in die Freiheit der Mitgliedstaaten, die Vermögensabschöpfung auf nationaler Ebene gemäß ihren eigenen Entscheidungen und nationalen Präferenzen zu organisieren, begrenzt sein würden.

    Nachdem der Ausschuss für Regulierungskontrolle am 4. März 2022 eine befürwortende Stellungnahme ohne Vorbehalte abgegeben hatte, wurde die Folgenabschätzung überarbeitet, um die Darstellung und den Vergleich der politischen Optionen, einschließlich ihrer Kosten, Vorteile und Auswirkungen, zu verbessern. Die Folgenabschätzung wurde weiter überarbeitet, um den Stellungnahmen der verschiedenen Interessenträger und den Unterschieden zwischen den festgestellten Problemen in den Mitgliedstaaten besser Rechnung zu tragen. Schließlich wurde in der Überarbeitung ein erstes Überwachungs- und Bewertungsprogramm für den geplanten Vorschlag skizziert.

    Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Gemäß dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) sollten alle Initiativen zur Änderung bestehender EU-Rechtsvorschriften darauf ausgerichtet sein, die erklärten politischen Ziele einfacher auszugestalten und kostenwirksamer zu erreichen (d. h. unnötige Regulierungskosten sollten reduziert werden). Die Analyse der Auswirkungen deutet darauf hin, dass die in der vorgeschlagenen Richtlinie dargelegten Maßnahmen voraussichtlich eine Belastung für die Mitgliedstaaten mit sich bringen werden, die durch die Vorteile aufgewogen wird.

    Soweit die Bestimmungen der vorgeschlagenen Richtlinie einen strategischeren Ansatz für die Vermögensabschöpfung vorsehen, wirksamere Instrumente für die Einziehung von Vermögenswerten bereitstellen und sicherstellen, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Ressourcen, Fähigkeiten und Befugnisse verfügen, werden die Systeme der Mitgliedstaaten zur Vermögensabschöpfung sowie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit deutlich effizienter.

    Der mit diesen Maßnahmen verbundene Verwaltungsaufwand wird durch die Vorteile, die sich aus der Ermittlung, Sicherstellung und Einziehung einer größeren Menge an illegal erworbenen Vermögenswerten und der Erhaltung oder sogar Maximierung ihres Wertes ergeben, vollständig ausgeglichen.

    Grundrechte

    Alle im vorliegenden Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten und ‑freiheiten und sind entsprechend umzusetzen. Jede Einschränkung der Ausübung dieser Grundrechte und ‑freiheiten unterliegt den in Artikel 52 Absatz 1 der Charta festgelegten Bedingungen: Sie muss verhältnismäßig sein und der von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entsprechen und die Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich schützen. Einschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt der in der Charta verankerten Rechte und Freiheiten achten.

    Der Eingriff der vorgeschlagenen Maßnahmen in die Grundrechte (insbesondere in die Eigentumsrechte) wird durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, Straftätern und insbesondere der organisierten Kriminalität ihre illegal erworbenen Vermögenswerte wirksam zu entziehen, da diese sowohl die Hauptmotivation für das Begehen von Straftaten als auch die Mittel zur Fortsetzung und Ausweitung ihrer kriminellen Handlungen darstellen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen beschränken sich auf das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß. Das neu eingeführte Einziehungsmodell wird durch die bestehenden Schwierigkeiten gerechtfertigt, Vermögenswerte mit bestimmten Straftaten in Verbindung zu bringen, wenn der Eigentümer an Handlungen der organisierten Kriminalität beteiligt ist, die aus mehreren, über einen längeren Zeitraum begangenen Straftaten bestehen. Schließlich wird die Wahrung der Grundrechte durch Garantien sichergestellt, zu denen auch wirksame Rechtsbehelfe gehören, die der betroffenen Person bei allen Maßnahmen im Rahmen der vorgeschlagenen Richtlinie zur Verfügung stehen, einschließlich der neu eingeführten Anforderungen in Bezug auf vorzeitige Verwertungen oder das neue Einziehungsmodell.

    Mit diesem Vorschlag wird zudem sichergestellt, dass bei der Umsetzung der Richtlinie die einschlägigen Datenschutzvorschriften der EU angewandt werden.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union.

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Drei Jahre nach dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Richtlinie wird ihre Umsetzung überprüft, woraufhin die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen wird. In diesem Bericht wird dargelegt, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie ergriffen haben. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie wird die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht zur Beurteilung der Folgen und des Mehrwerts der Richtlinie vorlegen.

    Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

    Dieser Vorschlag für eine Richtlinie gliedert sich in acht Kapitel:

    Allgemeine Bestimmungen über Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (Kapitel I, Artikel 1 bis 3)

    In Artikel 1 wird der Gegenstand festgelegt, nämlich die Festlegung von Mindestvorschriften für das Aufspüren und die Ermittlung, Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Vermögensgegenständen in Strafsachen und die Erleichterung der Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union, soweit dies zur Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen diese Maßnahmen erforderlich ist.

    In Artikel 2 wird der Anwendungsbereich festgelegt, indem die Straftaten aufgelistet werden, auf die die Vorschriften dieser Richtlinie Anwendung finden sollen. Diese Liste umfasst die in Artikel 83 AEUV aufgeführten Straftaten sowie Straftaten, die auf EU-Ebene harmonisiert sind. Darüber hinaus umfasst der Artikel über den Anwendungsbereich eine Reihe von Straftaten, die üblicherweise von Gruppen organisierter Kriminalität begangen werden. Zudem fallen darunter Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union. Für die Zwecke des Aufspürens und der Ermittlung von Vermögensgegenständen werden Straftaten erfasst, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht sind.

    In Artikel 3 werden die wichtigsten Begriffe im Zusammenhang mit dem Vermögensabschöpfungsverfahren festgelegt, wobei die derzeit in der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014 enthaltenen Begriffsbestimmungen beibehalten und neue Begriffsbestimmungen hinzugefügt werden, beispielsweise in Bezug auf Ermittlungen zum Aufspüren sowie die Begriffe „gezielte finanzielle Sanktionen“ und „restriktive Maßnahmen der Union“. Verweise auf den Begriff „Vermögenswert“ sind ohne fachlichen Bezug zu verstehen. Für die Zwecke der Bestimmungen über das Aufspüren und die Ermittlung, Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Strafverfahren werden die Begriffe „Erträge“, „Tatwerkzeuge“ und „Vermögensgegenstände“ verwendet und definiert.

    Bestimmungen über das Aufspüren und die Ermittlung von Vermögenswerten (Kapitel II, Artikel 4 bis 10)

    Die Bestimmungen in Kapitel II stützen sich auf Artikel 87 Absatz 2 AEUV. Die Bestimmungen zielen auf das Aufspüren und die Ermittlung von Vermögensgegenständen in Strafsachen sowie auf die Erleichterung der Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union ab, soweit dies zur Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen diese Maßnahmen erforderlich ist.

    Nach Artikel 4 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Ermittlungen zum Aufspüren von Vermögenswerten durchzuführen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu erleichtern, insbesondere wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat zu einem erheblichen wirtschaftlichen Nutzen führen kann, und um Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union zu verhindern, aufzudecken und zu untersuchen.

    Nach Artikel 5 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Einklang mit dem geltenden Beschluss des Rates von 2007 mindestens eine Vermögensabschöpfungsstelle einzurichten. Neben den geltenden Vorschriften werden in dieser Bestimmung die spezifischen Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen festgelegt, einschließlich des Informationsaustauschs mit anderen Vermögensabschöpfungsstellen in anderen Mitgliedstaaten, auch im Zusammenhang mit der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union. Nach diesem Artikel haben die Vermögensabschöpfungsstellen zudem die Aufgabe, die Vermögensgegenstände natürlicher und juristischer Personen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, aufzuspüren und zu ermitteln. In diesem Zusammenhang wären die Vermögensabschöpfungsstellen auch befugt, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um das betreffende Vermögen vorübergehend sicherzustellen.

    In Artikel 6 ist festgelegt, welche Informationen die Mitgliedstaaten den Vermögensabschöpfungsstellen direkt zugänglich machen sollten, um eine rasche Reaktion auf Auskunftsersuchen anderer Mitgliedstaaten zu gewährleisten; dieser Aspekt ist im Beschluss des Rates von 2007 nicht geregelt.

    Nach Artikel 7 bestehen besondere Garantien in Bezug auf den Zugang zu Informationen. Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die nationalen Behörden im Rahmen der erforderlichen Sicherheits- und Vertraulichkeitsvorschriften nur im jeweils nötigen Umfang Zugang zu den Informationen erhalten.

    In Artikel 8 wird ein Überwachungsrahmen für den Zugang zu Informationen durch die zuständigen nationalen Behörden festgelegt. Mit dieser Bestimmung soll jegliches Fehlverhalten oder jeder unangemessene Zugang zu Informationen verhindert werden.

    In Artikel 9 wird der Informationsaustausch zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen, sowohl ein spontan als auch ein auf Ersuchen erfolgender, geregelt, wobei dieser im Vergleich zum Beschluss des Rates von 2007 weiter spezifiziert wird, u. a. hinsichtlich der Zwecke eines solchen Austauschs, der in grenzüberschreitenden Ersuchen anzuführenden Mindestangaben, des Kanals für den Austausch von Informationen (SIENA) und der Verweigerungsgründe.

    In Artikel 10 werden die Fristen für die Beantwortung von Auskunftsersuchen festgelegt, ohne die im Beschluss des Rates von 2007 festgelegten Fristen zu ändern, in dem auf die Fristen des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates 17 verwiesen wird. Mit dieser Bestimmung werden zwei Szenarien geregelt, nämlich gewöhnliche Ersuchen, die innerhalb von sieben Tagen beantwortet werden sollten, und dringende Ersuchen, die innerhalb von acht Stunden bearbeitet werden sollten.

    Bestimmungen über die Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten (Kapitel III, Artikel 11 bis 18)

    Die Bestimmungen über die Sicherstellung und Einziehung stützen sich auf Artikel 83 AEUV. Daher gelten die Bestimmungen in Kapitel III für Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absätze 1, 2, 3 und 4 dieser Richtlinie, nicht aber für die Sicherstellung im Rahmen restriktiver Maßnahmen der Union.

    Nach Artikel 11 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass illegal erworbene Vermögenswerte rasch und erforderlichenfalls mit sofortiger Wirkung sichergestellt werden können, um deren Verlust zu verhindern. Diese Maßnahmen umfassen – zusätzlich zu den in der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014 festgelegten Maßnahmen – die Möglichkeit für Vermögensabschöpfungsstellen, Maßnahmen zur einstweiligen Sicherstellung zu ergreifen, bis eine förmliche Sicherstellungsentscheidung erlassen werden kann. Der Artikel sieht auch eine besondere Garantie vor, die besagt, dass die Sicherstellungsentscheidung nur so lange wie nötig in Kraft bleibt und dass die Vermögensgegenstände unverzüglich zurückgegeben werden sollten, wenn sie nicht eingezogen werden.

    Nach Artikel 12 müssen die Mitgliedstaaten die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten sowie die Einziehung von Vermögensgegenständen, die den aus Straftaten stammenden Erträgen gleichwertig sind, nach einer rechtskräftigen Verurteilung ermöglichen („Standard- und Wertersatzstrafe“ gemäß den geltenden EU-Vorschriften).

    Nach Artikel 13 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einziehung von Vermögenswerten zu ermöglichen, die von der beschuldigten oder verdächtigen Person an einen Dritten übertragen wurden, um die Einziehung zu vermeiden („Dritteinziehung“ gemäß der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014). Eine solche Einziehung ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass die Übertragung der Vermögensgegenstände zu diesem Zweck erfolgt ist. In den Bestimmungen werden die Umstände festgelegt, die für diese Beurteilung maßgeblich sind.

    Nach Artikel 14 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einziehung von Vermögensgegenständen einer verurteilten Person zu ermöglichen, wenn das einzelstaatliche Gericht eines Mitgliedstaats davon überzeugt ist, dass die Vermögensgegenstände aus einer Straftat stammen („erweiterte Einziehung“). Bei seiner Bewertung sollte das einzelstaatliche Gericht alle Umstände des Falles berücksichtigen, einschließlich der Frage, ob der Wert der Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften der verurteilten Person steht. Im Vergleich zur Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014 sollte diese Möglichkeit für alle Straftaten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, gegeben sein.

    Gemäß Artikel 15 müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Einziehung vorsehen, wenn alle Beweise für eine Straftat vorliegen, eine Verurteilung jedoch aufgrund einer begrenzten Anzahl von Umständen nicht möglich ist. Zu diesen Umständen gehören neben Krankheit und Flucht (die bereits in der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014 enthalten sind) auch der Tod der verdächtigen oder beschuldigten Person sowie Immunität oder Amnestie oder der Umstand, dass die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Fristen abgelaufen sind. Der Anwendungsbereich ist auf Straftaten beschränkt, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sind.

    In Artikel 16 wird eine neue Möglichkeit der Einziehung eingeführt, wenn Vermögenswerte aufgrund des Verdachts der Beteiligung an Aktivitäten der organisierten Kriminalität sichergestellt werden und eine Einziehung nach anderen Bestimmungen der Richtlinie nicht möglich ist. Die Einziehung von Vermögenswerten sollte nur dann zulässig sein, wenn das einzelstaatliche Gericht davon überzeugt ist, dass die betreffenden Vermögenswerte aus Straftaten stammen. Diese Feststellung muss sich auf eine umfassende Beurteilung aller Umstände des Falles stützen, einschließlich der Frage, ob der Wert der Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Eigentümers steht. Der Anwendungsbereich ist auf Straftaten beschränkt, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sind.

    Gemäß Artikel 17 müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass nach der Verurteilung Ermittlungen zum Aufspüren von Vermögenswerten durchgeführt werden, um die wirksame Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung zu gewährleisten. Darüber hinaus sind nach diesem Artikel die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Verwendung eingezogener Vermögensgegenstände für öffentliche oder soziale Zwecke zu prüfen. Beide Bestimmungen stützen sich auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014.

    Mit Artikel 18 soll sichergestellt werden, dass das Recht der Opfer auf Entschädigung durch die Einziehungsmaßnahmen nicht beeinträchtigt wird, ähnlich wie die entsprechende Bestimmung in der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014.

    Bestimmungen über Verwaltung von Vermögenswerten (Kapitel IV, Artikel 19 bis 21)

    Die Bestimmungen über die Verwaltung stützen sich auf Artikel 83 AEUV. Daher gelten die Bestimmungen in Kapitel IV für die Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absätze 1, 2, 3 und 4 dieser Richtlinie, nicht aber für die Sicherstellung im Rahmen restriktiver Maßnahmen der Union.

    Nach Artikel 19 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sichergestellte oder eingezogene Vermögenswerte bis zu ihrer Veräußerung effizient verwaltet werden. Zur weiteren Klärung des Anwendungsbereichs dieser allgemeinen Anforderung (ähnlich wie im Falle der entsprechenden Bestimmung in der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014) besteht das Ziel dieser Bestimmung darin, den Wert der Vermögensgegenstände zu erhalten und die Verwaltungskosten zu minimieren. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine vorläufige Bewertung der Kosten vorzunehmen, die bei der Verwaltung der Vermögensgegenstände anfallen werden („Vorausplanung der Beschlagnahme“).

    Gemäß Artikel 20 müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, sichergestellte Vermögenswerte zu übertragen oder zu veräußern, bevor die Einziehungsentscheidung erlassen wird („vorzeitige Verwertung“). In dieser Bestimmung wird der Umfang dieser allgemeinen Verpflichtung präzisiert (im Einklang mit der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014) und verlangt, dass vorzeitige Verwertungen unter bestimmten Umständen vorgenommen werden, um den Wertverlust von Vermögensgegenständen zu vermeiden oder um unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten zu verhindern. Diese Anforderung unterliegt einer Reihe von Garantien zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person. Diese Garantien umfassen neben den allgemeinen Garantien das Recht auf Anhörung, bevor die Entscheidung über die vorzeitige Verwertung getroffen wird. Diese Vorschriften gelten für Vermögensgegenstände, die im Zusammenhang mit der Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union ermittelt wurden, sofern sie im Zusammenhang mit Straftatbeständen, z. B. einem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union sichergestellt wurden. Darüber ist in Artikel 20 die Möglichkeit vorgesehen, die Kosten für die Verwaltung sichergestellter Vermögenswerte dem wirtschaftlichen Eigentümer in Rechnung zu stellen.

    Nach Artikel 21 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, mindestens eine Vermögensverwaltungsstelle einzurichten, in dieser Bestimmung werden darüber hinaus die Aufgaben der Vermögensverwaltungsstellen im Vergleich zu den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014 genauer festgelegt.

    Bestimmungen über Garantien (Kapitel V, Artikel 22 bis 24)

    Die Bestimmungen über Garantien stützen sich auf Artikel 82 Absatz 2 AEUV. Daher gelten die Bestimmungen in Kapitel V für die Straftaten im Sinne des Artikels 2 Absätze 1, 2, 3 und 4 dieser Richtlinie.

    Die Garantien in diesem Abschnitt stützen sich weitgehend auf die geltenden Bestimmungen der Richtlinie über die Sicherstellung und Einziehung von 2014, enthalten jedoch weitere Klarstellungen, die die Wirksamkeit der Garantien erhöhen, und passen die Garantien an die neuen Datenschutzvorschriften an.

    Mit Artikel 22 soll sichergestellt werden, dass die betroffenen Personen über die angenommenen Sicherstellungs- und Einziehungsmaßnahmen einschließlich der Gründe für deren Annahme unterrichtet werden.

    Artikel 23 enthält spezifischere Anforderungen, die sicherstellen, dass wirksame Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen zur Verfügung stehen, die auf der Grundlage der Bestimmungen dieser Richtlinie getroffen wurden. Dazu gehört auch das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

    Bestimmungen über den Strategischen Rahmen zur Vermögensabschöpfung (Kapitel VI, Artikel 24 bis 27)

    Die meisten Bestimmungen in diesem Abschnitt sind neu und sollen sicherstellen, dass die Wirksamkeit des allgemeinen Verfahrens zur Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten erhöht wird.

    Nach Artikel 24 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine nationale Strategie zur Vermögensabschöpfung zu verabschieden und diese alle fünf Jahre zu aktualisieren. Die nationale Strategie sollte den Mitgliedstaaten ein Instrument an die Hand geben, mit dem sie Maßnahmen festlegen können, um die Bemühungen der am Vermögensabschöpfungsverfahren beteiligten nationalen Behörden zu verstärken, die Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen und zu erleichtern und den Fortschritt zu messen. Zu diesem Zweck sollten in der Strategie die Ziele, der Ressourcenbedarf (einschließlich Schulungsmaßnahmen) sowie die Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden festgelegt werden.

    Nach Artikel 25 müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass insbesondere die Vermögensabschöpfungsstellen und die Vermögensverwaltungsstellen über die erforderlichen Ressourcen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen.

    Nach Artikel 26 sind die Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines zentralen Registers mit einschlägigen Informationen über sichergestellte, verwaltete und eingezogene Vermögenswerte verpflichtet. Die Vermögensabschöpfungsstellen, die Vermögensverwaltungsstellen sowie andere mit dem Aufspüren und der Ermittlung oder Verwaltung von Vermögenswerten betrauten Behörden sollten auf dieses Register zugreifen können.  

    Nach Artikel 27 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, statistische Daten über die auf der Grundlage dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen zu erheben und diese Daten der Kommission jährlich zu übermitteln. Zuverlässige und vollständige statistische Daten sind für eine angemessene Bewertung der Wirksamkeit der im Rahmen dieser Richtlinie angenommenen Maßnahmen unerlässlich. In diesem Artikel wird die Kommission ermächtigt, erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte über die zu erhebenden Daten und die Methodik zu erlassen.

    Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Vermögensabschöpfungsstellen und den Organen und Stellen der EU und Drittstaaten (Kapitel VII, Artikel 28 und 29)

    Die Bestimmungen über die Zusammenarbeit sind neu und tragen dem Ziel Rechnung, einen umfassenden Rechtsrahmen zu schaffen, der alle maßgeblichen Aspekte der Vermögensabschöpfung abdeckt.

    Nach Artikel 28 soll die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen und der Europäischen Staatsanwaltschaft, Europol und Eurojust sichergestellt werden, um das Aufspüren und die Ermittlung von Vermögensgegenständen, die eingezogen werden können, zu erleichtern. In dem Artikel ist auch vorgesehen, dass die Vermögensabschöpfungsstellen bei Bedarf mit Europol und Eurojust zusammenarbeiten, um Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen die restriktiven Maßnahmen der Union zu verhindern, aufzudecken oder zu untersuchen.

    Nach Artikel 29 soll die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen und den Vermögensverwaltungsstellen und den entsprechenden Stellen in Drittstaaten sichergestellt werden. Die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen erstreckt sich auf Situationen, in denen dies erforderlich ist, um Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union zu verhindern, aufzudecken oder zu untersuchen.

    Schlussbestimmungen (Kapitel VIII, Artikel 30 bis 37)

    Dieses Kapitel ist einer Reihe von rechtlichen und technischen Fragen gewidmet. Erstens wird der Kommission die Befugnis übertragen, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen delegierte Rechtsakte zu erlassen (Artikel 30). Zweitens werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission die benannten zuständigen Behörden sowie die einschlägigen Kontaktstellen gemäß Artikel 5 und Artikel 21 dieser Richtlinie mitzuteilen (Artikel 31). Darüber hinaus enthält dieses Kapitel eine Bestimmung über die Umsetzung in nationales Recht (Artikel 32) und sieht die Verpflichtung der Kommission vor, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und die anschließende Bewertung dieser Richtlinie vorzulegen (Artikel 33). In diesem Kapitel wird das Verhältnis zu anderen Rechtsakten (Artikel 34) geklärt, in ihm werden zudem fünf bestehende Rechtsakten ersetzt (Artikel 35); nur Dänemark wäre weiterhin an den Beschluss des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen gebunden, um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit mit den dänischen Vermögensabschöpfungsstellen weiterhin durch den einschlägigen EU-Besitzstand geregelt wird. Schließlich enthält dieses Kapitel Vorschriften über das Inkrafttreten (Artikel 36) und die Adressaten (Artikel 37).

    2022/0167 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2, Artikel 83 Absätze 1 und 2 und Artikel 87 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 18  

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)In der Beurteilung der Bedrohungslage durch schwere und organisierte Kriminalität (Serious and Organised Crime Threat Assessment, SOCTA), die im Jahr 2021 von Europol durchgeführt wurde, wird die zunehmende Bedrohung durch die organisierte Kriminalität und die kriminelle Unterwanderung hervorgehoben. Angetrieben durch die hohen Einnahmen, die aus organisierter Kriminalität stammen, sich jährlich auf mindestens 139 Mrd. EUR belaufen und zunehmend über ein paralleles im Untergrund operierendes Finanzsystem gewaschen werden, stellt die Verfügbarkeit solcher aus kriminellen Handlungen stammenden Erträge eine erhebliche Bedrohung für die Integrität der Wirtschaft und Gesellschaft dar, durch die die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte untergraben werden. Die EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025 zielt darauf ab, diese Herausforderungen durch die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die Unterstützung wirksamer Ermittlungen gegen kriminelle Netzwerke, den Ausschluss von aus kriminellen Handlungen stammenden Erträgen und die Anpassung der Strafverfolgung und der Justiz an das digitale Zeitalter zu bewältigen.

    (2)Das Streben nach Profit ist die wichtigste Triebfeder der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, einschließlich hochgefährlicher krimineller Netzwerke. Um der ernsten Bedrohung durch die organisierte Kriminalität zu begegnen, sollten die zuständigen Behörden daher über Mittel verfügen, um Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten sowie Vermögensgegenstände aus kriminellen Handlungen wirksam aufspüren, ermitteln, sicherstellen, einziehen und verwalten zu können.

    (3)Ein wirksames System zur Vermögensabschöpfung erfordert das rasche Aufspüren und die Ermittlung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten sowie von Vermögensgegenständen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie aus Straftaten stammen. Solche Erträge, Tatwerkzeuge und Vermögensgegenstände sollten sichergestellt werden, um ihr Verschwinden zu verhindern, und anschließend nach Abschluss des Strafverfahrens eingezogen werden. Ein wirksames System zur Vermögensabschöpfung erfordert ferner eine wirksame Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände, um ihren Wert für den Staat oder zum Zwecke der Rückgabe an die Opfer zu erhalten.

    (4)Den geltenden Rechtsrahmen der Union für das Aufspüren, die Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen sowie für Vermögensabschöpfungsstellen bilden die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 19 , der Beschluss 2007/845/JI des Rates 20 und der Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates 21 . Die Kommission hat die Richtlinie 2014/42/EU und den Beschluss 2007/845/JI des Rates bewertet und gelangte zu dem Schluss, dass mit dem geltenden Rahmen das politische Ziel der Bekämpfung der organisierten Kriminalität durch Einziehung ihrer Erträge nicht vollständig erreicht wurde.

    (5)Daher sollte der bestehende Rechtsrahmen aktualisiert werden, um wirksame Maßnahmen zur Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten in der gesamten Union zu ermöglichen und sicherzustellen. Zu diesem Zweck sollten in der Richtlinie Mindestvorschriften für das Aufspüren und die Ermittlung, Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Verfahren in Strafsachen festgelegt werden. In diesem Zusammenhang handelt es sich bei dem Begriff „Verfahren in Strafsachen“ um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, wie er vom Gerichtshof der Europäischen Union ungeachtet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt wird. Der Begriff sollte für alle Arten von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen gelten, die im Anschluss an ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Straftat ergehen. Er gilt auch für andere Arten von Entscheidungen, die ohne rechtskräftige Verurteilung ergehen. Der Begriff „Verfahren in Strafsachen“ könnte auch strafrechtliche Ermittlungen durch die Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden einschließen. Die Kapazitäten der zuständigen Behörden, Straftätern die aus kriminellen Handlungen stammenden Erträge zu entziehen, müssen gestärkt werden. Zu diesem Zweck sollten Vorschriften erlassen werden, um das Aufspüren und die Ermittlung von Vermögenswerten sowie die Möglichkeiten der Sicherstellung zu stärken, die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zu verbessern, die Instrumente zur Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten sowie von Vermögensgegenständen, die aus einer Straftat einer kriminellen Vereinigung stammen, zu stärken und die Gesamteffizienz des Systems zur Vermögensabschöpfung zu steigern.

    (6)Darüber hinaus hat die Annahme beispielloser und weitreichender restriktiver Maßnahmen der Union, die angesichts der russischen Invasion in der Ukraine ergriffen wurden, deutlich gemacht, dass die Bemühungen verstärkt werden müssen, die wirksame Umsetzung sowohl sektoraler als auch einzelner restriktiver Maßnahmen der Union in der gesamten Union sicherzustellen. Die restriktiven Maßnahmen der Union sind zwar nicht strafrechtlicher Natur und erfordern als Voraussetzung für ihre Verhängung auch keine Straftaten, beruhen aber auch auf der Sicherstellung finanzieller Mittel (d. h. gezielten finanziellen Sanktionen) und auf sektoralen Maßnahmen, und eine Stärkung der Kapazitäten im Zusammenhang mit dem Aufspüren und der Ermittlung von Vermögensgegenständen sollte ihnen daher zugutekommen. Zu diesem Zweck sollten in der vorliegenden Richtlinie Vorschriften zur Verbesserung des wirksamen Aufspürens und der Ermittlung von Vermögenswerten, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen befinden, die solchen restriktiven Maßnahmen unterliegen, und zur Förderung einer stärkeren internationalen Zusammenarbeit der Vermögensabschöpfungsstellen mit den entsprechenden Stellen in Drittstaaten festgelegt werden. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten gemäß dieser Richtlinie, insbesondere gemäß den Kapiteln III und IV, bleiben jedoch auf Situationen beschränkt, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten stammen, wie beispielsweise aus Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union. Mit dieser Richtlinie wird nicht die Sicherstellung finanzieller Mittel und wirtschaftlicher Ressourcen im Rahmen restriktiver Maßnahmen der Union geregelt.

    (7)Maßnahmen, mit denen die Möglichkeiten zum Aufspüren und zur Ermittlung einschlägiger Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit natürlichen oder juristischen Personen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, verbessert werden sollen, sowie ergänzende Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass solche Vermögensgegenstände nicht übertragen oder verborgen werden, um restriktive Maßnahmen der Union zu umgehen, tragen zur Verhinderung und Aufdeckung möglicher Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union und zu einer verstärkten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei Ermittlungen zu möglichen Straftaten bei.

    (8)Die Vorschriften sollten die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern, indem den zuständigen Behörden die erforderlichen Befugnisse übertragen und Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, damit diese rasch und wirksam auf Ersuchen von Behörden in anderen Mitgliedstaaten reagieren können. Bestimmungen über das frühzeitige Aufspüren und die Ermittlung von Vermögenswerten, Dringlichkeitsmaßnahmen zur Sicherstellung oder eine effiziente Verwaltung tragen dazu bei, die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Vermögensabschöpfung zu verbessern. Angesichts des globalen Charakters insbesondere der organisierten Kriminalität sollte auch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten verstärkt werden.

    (9)Da kriminelle Organisationen in mehreren verschiedenen Kriminalitätsbereichen aktiv sind, systemisch und gewinnorientiert zusammenarbeiten und an einem breiten Spektrum krimineller Handlungen auf verschiedenen Märkten beteiligt sind, erfordert eine wirksame Bekämpfung der organisierten Kriminalität, dass Maßnahmen zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten zur Verfügung stehen, um die Erträge aus allen Straftaten zu erfassen, an denen Gruppen organisierter Kriminalität beteiligt sind. Diese Straftaten umfassen die in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Kriminalitätsbereiche, einschließlich des illegalen Handels mit Waffen, Munition und Sprengstoffen im Sinne des Protokolls gegen die illegale Herstellung von Feuerwaffen, ihren Teilen und Bestandteilen sowie ihrer Munition und den illegalen Handel zur Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, dem die Union beigetreten ist. Zusätzlich zu den in Artikel 83 Absatz 1 aufgeführten Straftaten sollte der Anwendungsbereich der Richtlinie auch alle Straftaten umfassen, die auf EU-Ebene harmonisiert sind, einschließlich des gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Betrugs, da organisierte kriminelle Gruppen in diesem Bereich zunehmend beteiligt sind. In den Anwendungsbereich der Richtlinie sollte darüber hinaus auch Umweltkriminalität fallen, die ein Kerngeschäft organisierter krimineller Gruppen darstellt und häufig mit Geldwäsche in Verbindung steht oder Abfälle und Rückstände betrifft, die im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Handel von Drogen anfallen. Die Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt ist ein Kerngeschäft organisierter krimineller Gruppen und steht in der Regel in Zusammenhang mit dem Menschenhandel.

    (10)Andere Straftaten, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden, spielen eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, Einnahmen zu erzielen und andererseits weitere Straftaten, einschließlich schwerer Straftaten mit grenzüberschreitendem Charakter, zu ermöglichen. Solche Straftaten sollten in den Anwendungsbereich der Richtlinie aufgenommen werden, soweit sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden. Nachahmung und Produktpiraterie sind mit Geldwäsche und Urkundenfälschung verbunden und gefährden das Funktionieren des Binnenmarktes und den fairen Wettbewerb. Der illegale Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen, ist häufig mit Geldwäsche verflochten und stellt eine wichtige Finanzierungsquelle für organisierte kriminelle Gruppen dar. Die Fälschung von amtlichen Dokumenten und der Handel damit, einschließlich Bankunterlagen oder Ausweispapiere, stellen ein bedeutendes Hilfsmittel für Geldwäsche, Menschenhandel oder Schleusung von Migranten dar und sollte daher in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Andere Straftaten, die häufig im Rahmen einer organisierten kriminellen Gruppe begangen werden, sind Mord oder schwere Körperverletzung sowie der illegale Handel mit Organen und menschlichem Gewebe, die eine Einnahmequelle für Gruppen der organisierten Kriminalität im Zusammenhang mit Auftragsmorden, Einschüchterung und Menschenhandel darstellen. In ähnlicher Weise werden Entführungen, Freiheitsberaubung oder Geiselnahme sowie Erpressung und Schutzgelderpressung entweder als Einnahmequelle durch das Eintreiben von Lösegeldern oder als Einschüchterungstaktik gegen Gegner eingesetzt. Raub in organisierter Form oder mit Waffen ist einer der häufigsten Tatbestände, mit denen organisierte kriminelle Gruppen Erträge erzielen, und wird häufig in Verbindung mit anderen Straftaten begangen, insbesondere mit dem Handel mit Feuerwaffen. Ebenso kann der Handel mit gestohlenen Fahrzeugen nicht nur der Erwirtschaftung von Erträgen dienen, sondern auch eine Straftat darstellen, die es ermöglicht, die notwendigen Tatwerkzeuge für die Durchführung weiterer Straftaten zu beschaffen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, Steuerstraftaten in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen, wenn sie im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen werden, da diese spezifische Straftat eine Ertragsquelle darstellt, insbesondere wenn sie in einem grenzüberschreitenden Zusammenhang begangen wird. Typische Techniken zur Begehung von Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung bestehen darin, grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen oder ähnliche Gefüge zu nutzen, um in betrügerischer Weise Steuervorteile und erstattungen zu erlangen, Vermögenswerte oder Erträge zu verbergen, legale Erträge und Vermögenswerte mit illegalen zu verschmelzen oder sie auf andere Rechtsträger im Ausland zu übertragen, um ihre Herkunft oder ihr (wirtschaftliches) Eigentum zu verschleiern.

    (11)[Um die wirksame Umsetzung der restriktiven Maßnahmen der Union sicherzustellen, muss der Anwendungsbereich der Richtlinie auf die Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union ausgeweitet werden.]

    (12)Um Vermögensgegenstände zu erfassen, die umgewandelt und übertragen werden könnten, um ihre Herkunft zu verschleiern, und um eine Harmonisierung und Klarheit der Begriffsbestimmungen in der Union zu gewährleisten, sollte der Begriff „Vermögensgegenstände“, die sichergestellt und eingezogen werden können, weit gefasst werden. Er sollte Rechtstitel oder Urkunden umfassen, die das Eigentum oder die Beteiligung an sichergestellten oder eingezogenen Vermögensgegenständen belegen, einschließlich beispielsweise Finanzinstrumente oder Schriftstücke, die Ansprüche von Gläubigern begründen können und sich in der Regel im Besitz der von den einschlägigen Verfahren betroffenen Person befinden, sowie Treuhandvermögen. Diese Richtlinie lässt die bestehenden nationalen Verfahren zur Aufbewahrung rechtserheblicher Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, unberührt, da sie von den zuständigen nationalen Behörden oder öffentlichen Stellen nach Maßgabe des nationalen Rechts angewandt werden. Die Definition sollte alle Formen von Vermögenswerten, einschließlich Krypto-Vermögenswerten, umfassen.

    (13)Um Vermögensgegenstände zu erfassen, die umgewandelt und übertragen werden könnten, um ihre Herkunft zu verschleiern, und um eine Harmonisierung und Klarheit der Begriffsbestimmungen in der Union zu gewährleisten, sollte eine weit gefasste Definition des Begriffs „Erträge aus Straftaten“ vorgesehen werden, die im Einklang mit den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates 22 die Erträge, die direkt durch eine Straftat erlangt werden und alle indirekten Vorteile, einschließlich der späteren Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge, umfasst. Somit sollten Erträge alle Vermögensgegenstände umfassen, einschließlich derer, die ganz oder teilweise in andere Vermögensgegenstände umgeformt oder umgewandelt wurden, oder derer, die mit aus rechtmäßigen Quellen erworbenen Vermögensgegenständen vermischt wurden, bis zur Höhe des Schätzwerts der Erträge, die vermischt wurden. Sie sollten auch Einkommen oder andere Leistungen umfassen, die aus Erträgen aus Straftaten oder aus Vermögensgegenständen, in die bzw. mit denen diese Erträge aus Straftaten umgeformt, umgewandelt oder vermischt wurden, stammen.

    (14)Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist das Aufspüren und die Ermittlung von Vermögensgegenständen in einem frühen Stadium der strafrechtlichen Ermittlungen von entscheidender Bedeutung, um die rasche Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und Vermögensgegenständen zu gewährleisten, die später eingezogen werden könnten, einschließlich Vermögenswerten im Zusammenhang mit kriminellen Handlungen, die sich in anderen Ländern befinden. Um sicherzustellen, dass Finanzermittlungen in allen Mitgliedstaaten ausreichend Priorität eingeräumt wird, um gegen eine Straftat mit grenzüberschreitendem Charakter vorzugehen, müssen die zuständigen Behörden verpflichtet werden, das Aufspüren von Vermögenswerten einzuleiten, sobald ein Verdacht auf eine kriminelle Handlung besteht, die wahrscheinlich einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen erbringt.

    (15)Ermittlungen zum Aufspüren und zur Ermittlung von Vermögensgegenständen sollten auch eingeleitet werden, wenn dies zur Verhinderung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union erforderlich ist. Zu diesem Zweck sollten die Vermögensabschöpfungsstellen zum Aufspüren und zur Ermittlung von Vermögensgegenständen natürlicher oder juristischer Personen, die gezielten finanziellen Sanktionen unterliegen, befugt sein. Sobald Vermögensgegenstände ermittelt wurden, sollten die Vermögensabschöpfungsstellen befugt sein, die Vermögensgegenstände vorübergehend sicherzustellen, damit sie nicht verschwinden.

    (16)Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der von organisierten kriminellen Gruppen verwendeten Finanzmittel sollten Informationen, die zur Ermittlung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten sowie von anderen Vermögensgegenständen führen können, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Straftätern oder von natürlichen oder juristischen Personen stehen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, rasch zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Zu diesem Zweck müssen die Vermögensabschöpfungsstellen zum Aufspüren und zur Ermittlung von Vermögensgegenständen, die in der Folge eingezogen werden könnten, ermächtigt sein, es muss sichergestellt werden, dass sie unter eindeutigen Bedingungen Zugang zu den erforderlichen Informationen erhalten, und es müssen Regeln für einen raschen Informationsaustausch zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen festgelegt werden, der spontan oder auf Ersuchen erfolgen kann. In dringenden Fällen, in denen die Gefahr eines Verlusts der Vermögenswerte besteht, sollte der Informationsaustausch so schnell wie möglich und spätestens innerhalb von acht Stunden erfolgen.

    (17)Um wirksame Ermittlungen zum Aufspüren von Vermögenswerten durchführen und grenzüberschreitende Ersuchen rasch beantworten zu können, sollten die Vermögensabschöpfungsstellen Zugang zu den Informationen erhalten, die es ihnen ermöglichen, das Vorhandensein, das Eigentum oder die Kontrolle von Vermögensgegenständen festzustellen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung werden könnten. Daher sollten die Vermögensabschöpfungsstellen Zugang zu den einschlägigen Daten wie Finanzdaten, nationalen Staatsbürgerschafts- und Melderegistern, Handelsdatenbanken und Sozialversicherungsdaten haben. Dazu sollten auch Strafverfolgungsinformationen gehören, soweit Daten wie Strafregistereintragungen, Fahrzeugkontrollen, Hausdurchsuchungen und frühere rechtliche Maßnahmen wie Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen oder Beschlagnahmungen von Bargeld für die Ermittlung einschlägiger Vermögensgegenstände von Nutzen sein können. Der Zugang zu Informationen sollte besonderen Garantien unterliegen, die einen Missbrauch der Zugangsrechte verhindern. Diese Garantien sollten Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 nicht berühren. Der direkte und umgehende Zugang zu diesen Informationen hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Zugang von Verfahrensgarantien gemäß nationalem Recht abhängig zu machen und dabei gebührend zu berücksichtigen, dass die Vermögensabschöpfungsstellen in der Lage sein müssen, grenzüberschreitende Anfragen rasch zu beantworten. Die Umsetzung der Verfahrensgarantien für den Zugang zu Datenbanken sollte die Fähigkeit der Vermögensabschöpfungsstellen, Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten zu beantworten, nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht im Falle dringender Ersuchen. Der Zugang zu den einschlägigen Datenbanken und Registern gemäß dieser Richtlinie sollte den Zugang zu Bankkontoinformationen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates 24 und zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 ergänzen.

    (18)Um die Sicherheit der zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen ausgetauschten Informationen zu gewährleisten, sollte die Nutzung der von Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 verwalteten Anwendung für den sicheren Datenaustausch (SIENA) für die gesamte Kommunikation zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen im Rahmen dieser Richtlinie verbindlich sein. Um alle durch diese Richtlinie zugewiesenen Aufgaben erfüllen zu können, sollten daher alle Vermögensabschöpfungsstellen einen direkten Zugriff auf SIENA haben.

    (19)Sicherstellung und Einziehung im Rahmen dieser Richtlinie sind autonome Begriffe, die die Mitgliedstaaten nicht daran hindern sollten, diese Richtlinie unter Verwendung von Instrumenten, die nach Maßgabe des nationalen Rechts als Sanktionen betrachtet würden, oder anderen Arten von Maßnahmen umzusetzen.

    (20)Die Einziehung führt zur endgültigen Entziehung von Vermögensgegenständen. Die Sicherung des Vermögensgegenstands kann jedoch eine Voraussetzung für die Einziehung und für die wirksame Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung von entscheidender Bedeutung sein. Vermögensgegenstände werden durch Sicherstellung gesichert. Um den Verlust von Vermögensgegenständen zu verhindern, bevor deren Sicherstellung angeordnet werden kann, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Vermögensabschöpfungsstellen, befugt sein, Sofortmaßnahmen zur Sicherung solcher Vermögensgegenstände zu ergreifen.

    (21)Angesichts der von einer Sicherstellungsentscheidung bewirkten Einschränkung des Eigentumsrechts sollten solche einstweiligen Maßnahmen nicht länger aufrechterhalten werden dürfen als nötig ist, um die Verfügbarkeit des Vermögensgegenstands im Hinblick auf seine etwaige spätere Einziehung zu gewährleisten. Um zu gewährleisten, dass der Zweck der Sicherstellung, nämlich den Verlust des Vermögensgegenstands zu verhindern, nach wie vor gegeben ist, kann eine Überprüfung durch ein einzelstaatliches Gericht erforderlich sein.

    (22)Sicherstellungsmaßnahmen sollten die Möglichkeit unberührt lassen, einen bestimmten Vermögensgegenstand für die Dauer des Verfahrens als Beweismittel zu betrachten, vorausgesetzt, dass er letztlich zur tatsächlichen Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zur Verfügung gestellt wird. Im Rahmen von Strafverfahren kann die Sicherstellung von Vermögensgegenständen auch im Hinblick auf ihre etwaige spätere Rückgabe bzw. zu dem Zweck erfolgen, den Ersatz der durch eine Straftat verursachten Schaden zu gewährleisten.

    (23)Zusätzlich zu den Einziehungsmaßnahmen, die es den Behörden ermöglichen, Straftätern nach einer rechtskräftigen Verurteilung die unmittelbar aus einer Straftat stammenden Erträge oder Tatwerkzeuge zu entziehen, muss in Fällen, in denen es unmöglich ist, diese Erträge und Tatwerkzeuge ausfindig zu machen, die Einziehung von Vermögensgegenständen, die solchen Erträgen oder Tatwerkzeugen gleichwertig sind, ermöglicht werden, um Vermögensgegenstände zu erfassen, die den gleichen Wert wie die Erträge und Tatwerkzeuge aus einer Straftat aufweisen. Die Mitgliedstaaten können die Einziehung des Wertersatzes gegebenenfalls nach Maßgabe des nationalen Rechts als eine Maßnahme definieren, die der direkten Einziehung untergeordnet ist oder eine Alternative dazu darstellt.

    (24)Es ist eine übliche und verbreitete Praxis, dass die verdächtige oder beschuldigte Person Vermögensgegenstände oder Erträge an einen eingeweihten Dritten überträgt, um zu vermeiden, dass diese Gegenstände eingezogen werden. Der Erwerb durch Dritte betrifft Situationen, in denen beispielsweise Vermögensgegenstände direkt oder indirekt – etwa über einen Mittelsmann – durch einen Dritten von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden, einschließlich der Fälle, in denen die Straftat im Namen oder zugunsten dieses Dritten begangen wurde, und wenn die beschuldigte Person keine Vermögensgegenstände besitzt, die eingezogen werden können. Diese Einziehung sollte in den Fällen möglich sein, in denen festgestellt wurde, dass dem Dritten aufgrund konkreter Tatsachen oder Umstände – darunter auch die unentgeltliche Übertragung oder die Übertragung für einen wesentlich unter dem Marktwert liegenden Geldbetrag – bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Zweck der Übertragung oder des Erwerbs in der Vermeidung der Einziehung bestand. Die Vorschriften über die Dritteinziehung sollten für natürliche und juristische Personen gelten, wobei das Anhörungsrecht Dritter, einschließlich des Rechts, Eigentumsrechte an den betreffenden Vermögensgegenständen geltend zu machen, unberührt bleiben sollte. Die Rechte gutgläubiger Dritter sollten keinesfalls beeinträchtigt werden.

    (25)Das Betätigungsfeld krimineller Organisationen ist sehr vielfältig. Bei der wirkungsvollen Bekämpfung der organisierten Kriminalität kann es Situationen geben, in denen es angemessen ist, dass nach einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Straftat, die einen wirtschaftlichen Nutzen erbringen kann, nicht nur die mit einer bestimmten Straftat in Verbindung stehenden Vermögensgegenstände, einschließlich der Erträge aus Straftaten oder ihrer Tatwerkzeuge, eingezogen werden, sondern auch weitere Vermögensgegenstände, die das Gericht als Erträge aus anderen Straftaten ansieht.

    (26)Eine Einziehung sollte auch dann möglich sein, wenn ein Gericht davon überzeugt ist, dass die betreffenden Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände aus einer Straftat stammen, eine rechtskräftige Verurteilung jedoch wegen Krankheit, Flucht oder Tod der verdächtigen oder beschuldigten Person nicht möglich ist oder weil die verdächtige oder beschuldigte Person aufgrund von Immunität oder Amnestie nach nationalem Recht nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Dasselbe sollte möglich sein, wenn die nach nationalem Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und wenn diese Fristen nicht lang genug sind, um eine wirksame Ermittlung und Verfolgung der betreffenden Straftaten zu ermöglichen. Die Einziehung sollte in solchen Fällen nur zulässig sein, wenn das einzelstaatliche Gericht davon überzeugt ist, dass alle Tatbestandsmerkmale vorliegen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollte die Einziehung von Vermögensgegenständen ohne vorherige Verurteilung auf Fälle von schweren Straftaten beschränkt werden. Das Recht eines Beklagten, über das Verfahren unterrichtet zu werden und sich anwaltlich vertreten zu lassen, sollte nicht berührt werden.

    (27)Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Krankheit“ die über einen längeren Zeitraum bestehende Unfähigkeit der verdächtigen oder beschuldigten Person, am Strafverfahren teilzunehmen, sodass das Verfahren nicht fortgesetzt werden kann.

    (28)Aufgrund des undurchsichtigen Charakters der organisierten Kriminalität ist es nicht immer möglich, einen aus Straftaten stammenden Vermögensgegenstand mit einer bestimmten Straftat in Verbindung zu bringen und einzuziehen. In solchen Fällen sollte die Einziehung unter bestimmten Bedingungen möglich sein, darunter insbesondere die folgenden Fälle: Der Vermögensgegenstand wird aufgrund des Verdachts auf eine Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sichergestellt, diese Straftat ist geeignet, einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen zu erbringen, und das Gericht ist davon überzeugt, dass der sichergestellte Vermögensgegenstand aus einer Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung stammt. Diese Bedingungen sollten sicherstellen, dass die Einziehung von Vermögensgegenständen, die nicht mit einer bestimmten Straftat in Verbindung stehen, für die der Eigentümer verurteilt wurde, auf schwere Straftaten krimineller Organisationen beschränkt wird, mit denen ein erheblicher Nutzen erzielt werden kann. Bei der Feststellung, ob die Straftaten geeignet sind, einen erheblichen Nutzen zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten alle maßgeblichen Umstände der Straftat berücksichtigen, einschließlich der Frage, ob die Straftaten in der Absicht begangen wurden, regelmäßig erhebliche Erträge zu erzielen. Obgleich es keine Voraussetzung sein sollte, dass das einzelstaatliche Gericht davon überzeugt ist, dass eine Straftat begangen wurde, muss das Gericht davon überzeugt sein, dass die fraglichen Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen. Bei der Feststellung, ob die betreffenden Vermögensgegenstände aus einer Straftat stammen oder nicht, sollten die einzelstaatlichen Gerichte alle maßgeblichen Umstände des Falles berücksichtigen, einschließlich der Tatsache, dass die Vermögensgegenstände in einem erheblichen Missverhältnis zu den rechtmäßigen Einkünften des Eigentümers stehen. Die Mitgliedstaaten sollten dann vom Eigentümer der Vermögensgegenstände einen Nachweis verlangen, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus rechtmäßigen Tätigkeiten stammen und dem Eigentümer der Vermögensgegenstände konkret die Möglichkeit einräumen, diesen Nachweis zu erbringen.

    (29)Um sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten, ihren wirtschaftlichen Wert behalten, sollten die Mitgliedstaaten wirksame Verwaltungsmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen sollten eine systematische Bewertung der Frage umfassen, wie der Wert von Vermögensgegenständen am besten erhalten und optimiert werden kann, bevor Maßnahmen zur Sicherstellung ergriffen werden, was auch als Vorausplanung der Beschlagnahme bezeichnet wird.

    (30)In Fällen, in denen es sich bei den sichergestellten Vermögensgegenständen um verderbliche Gegenstände handelt, die schnell an Wert verlieren oder deren Instandhaltungskosten in keinem Verhältnis zu ihrem voraussichtlichen Wert zum Zeitpunkt der Einziehung stehen, oder die zu schwer zu verwalten oder leicht zu ersetzen sind, sollten die Mitgliedstaaten die Veräußerung dieser Gegenstände zulassen. Bevor eine solche Entscheidung getroffen wird, sollte der Eigentümer der Vermögensgegenstände das Recht haben, angehört zu werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit in Betracht ziehen, dem wirtschaftlichen Eigentümer die Kosten für die Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände in Rechnung zu stellen, beispielsweise als Alternative zur Anordnung einer vorzeitigen Verwertung und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung. Diese Vorschriften, einschließlich der Möglichkeit, dem wirtschaftlichen Eigentümer die Kosten für die Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände in Rechnung zu stellen, gelten für Vermögensgegenstände, die im Zusammenhang mit der Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union ermittelt wurden, sofern sie im Zusammenhang mit Straftatbeständen, beispielsweise mit Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union sichergestellt wurden.

    (31)Die Mitgliedstaaten sollten Vermögensverwaltungsstellen einrichten, um spezialisierte Behörden zu schaffen, die mit der Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände betraut sind, um die vor der Einziehung sichergestellten Vermögensgegenstände wirksam zu verwalten und ihren Wert zu erhalten, bis eine endgültige Entscheidung über die Einziehung ergeht. Unbeschadet der internen Verwaltungsstrukturen der Mitgliedstaaten sollten die Vermögensverwaltungsstellen entweder die einzige Behörde sein, die für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zuständig ist, oder sie sollten die dezentralen Akteure entsprechend den nationalen Verwaltungsstrukturen unterstützen und die zuständigen Behörden bei der Vorausplanung der Beschlagnahme unterstützen.

    (32)Diese Richtlinie wahrt die Grundrechte und achtet die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden „EMRK“) in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verankerten Grundsätze. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

    (33)Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen wirken sich nicht nur erheblich auf die Rechte verdächtiger oder beschuldigter Personen aus, sondern auch auf die Rechte strafrechtlich nicht verfolgter Dritter. In dieser Richtlinie sollten daher besondere Garantien und Rechtsbehelfe vorgesehen werden, um den Schutz ihrer Grundrechte bei der Umsetzung dieser Richtlinie im Einklang mit dem Recht auf ein faires Verfahren, dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der Unschuldsvermutung gemäß den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu gewährleisten.

    (34)Die betroffene Partei sollte unverzüglich über die Entscheidungen über die Sicherstellung, Einziehung und vorzeitige Verwertung unterrichtet werden. Mit der Unterrichtung über die Entscheidungen wird unter anderem bezweckt, die Anfechtung dieser Entscheidung vor Gericht zu ermöglichen. Daher sollten in solchen Unterrichtungen in der Regel der Grund oder die Gründe für die betreffende Entscheidung angegeben werden. Die betroffene Partei sollte die Möglichkeit haben, die Entscheidungen über die Sicherstellung, Einziehung und vorzeitige Verwertung wirksam anzufechten. Im Falle von Einziehungsentscheidungen, bei denen alle Merkmale einer Straftat vorliegen, eine strafrechtliche Verurteilung aber nicht möglich ist, sollte der Beschuldigte die Möglichkeit haben, vor Erlass der Entscheidung angehört zu werden. Dem von einer Einziehungsentscheidung betroffenen Eigentümer sollte dieselbe Möglichkeit eingeräumt werden, den Vermögensgegenstand vor der Einziehung zu veräußern.

    (35)Um die Verhältnismäßigkeit von Einziehungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie vorsehen, dass die Einziehung von Vermögensgegenständen nicht angeordnet wird, wenn dies in Bezug auf die betreffende Straftat unverhältnismäßig wäre. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass unter außergewöhnlichen Umständen die Einziehung nicht angeordnet wird, wenn sie nach nationalem Recht eine unbillige Härte für die betroffene Person darstellen würde, wobei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls ausschlaggebend sein sollten. Solche außergewöhnlichen Umstände sollten auf Fälle beschränkt sein, in denen sie die betroffene Person in eine Situation bringen würden, in der es für sie sehr schwierig wäre, zu überleben, und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls sollten entscheidend sein.

    (36)Die Umsetzung dieser Richtlinie sollte die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 27 , die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 28 , die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 29 , die Richtlinie (EU) 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 30 , die Richtlinie 2016/343/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 31 und die Richtlinie (EU) 2016/800/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 32 sowie die Richtlinie 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 unberührt lassen.

    (37)Es ist besonders wichtig, dass der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Unionsrecht im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung im Rahmen dieser Richtlinie gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sollten die Vorschriften der vorliegenden Richtlinie an die Richtlinie (EU) 2016/680 angeglichen werden. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass alle von den Vermögensabschöpfungsstellen ausgetauschten personenbezogenen Daten auf die in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Datenkategorien beschränkt bleiben müssen. Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden, insbesondere die Vermögensabschöpfungsstellen, für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie.

    (38)Es ist besonders wichtig, dass der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Unionsrecht im Zusammenhang mit dem gesamten Informationsaustausch im Rahmen dieser Richtlinie gewährleistet ist. Soweit es um die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhinderung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung geht, gelten daher für Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinie die Datenschutzvorschriften der Richtlinie (EU) 2016/680. Gegebenenfalls, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Vermögensverwaltungsstellen zum Zwecke der Verwaltung von Vermögensgegenständen, gelten die Datenschutzvorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates.

    (39)Ein wirksames Einziehungssystem erfordert konzertierte Anstrengungen vieler verschiedener Behörden, von Strafverfolgungsbehörden – einschließlich Zollbehörden –, Steuerbehörden und Behörden zur Beitreibung von Steuern, soweit sie für die Vermögensabschöpfung zuständig sind, Vermögensabschöpfungsstellen, Justizbehörden und Vermögensverwaltungsbehörden, einschließlich Vermögensverwaltungsstellen. Um ein koordiniertes Vorgehen aller zuständigen Behörden zu gewährleisten, ist es erforderlich, einen strategischeren Ansatz für die Vermögensabschöpfung festzulegen und eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu fördern sowie einen klaren Überblick über die Ergebnisse der Vermögensabschöpfung zu erhalten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, eine nationale Strategie zur Vermögensabschöpfung verabschieden und regelmäßig überprüfen, die als Richtschnur für Maßnahmen im Zusammenhang mit Finanzermittlungen, der Sicherstellung und Einziehung, der Verwaltung sowie der endgültigen Veräußerung der betreffenden Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände dient. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellen, damit sie ihre Aufgaben wirksam erfüllen können. Als zuständige Behörden sollten die Behörden verstanden werden, die mit der Durchführung der Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und gemäß den nationalen Regelungen betraut sind.

    (40)Zur Bewertung der Wirksamkeit und Effizienz des Rahmens für die Abschöpfung, Verwaltung und Einziehung von Vermögenswerten müssen vergleichbare statistische Daten über die Sicherstellung, Verwaltung und Einziehung von Vermögenswerten erhoben und veröffentlicht werden.

    (41)Um ein kohärentes Vorgehen der Mitgliedstaaten bei der Erstellung von Statistiken sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um diese Richtlinie durch den Erlass detaillierterer Vorschriften über die zu erhebenden Daten und die Methodik für die Erstellung der Statistiken zu ergänzen.

    (42)Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit geeignete Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden 34 . Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (43)Um einen umfassenderen Überblick über die Maßnahmen zur Sicherstellung und Einziehung von Vermögenswerten zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten ein zentrales Register für sichergestellte, verwaltete und eingezogene Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände einrichten und die erforderlichen Statistiken über die Umsetzung der einschlägigen Maßnahmen erstellen. Zur Erleichterung der Verwaltung der entsprechenden Akten sollten auf nationaler Ebene zentrale Register für sichergestellte und eingezogene Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände eingerichtet werden. Das Ziel der Einrichtung zentraler Register besteht darin, allen für die Einziehung von Vermögensgegenständen aus Straftaten zuständigen Behörden eine zugängliche Aufzeichnung der sichergestellten, eingezogenen oder verwalteten Vermögensgegenstände vom Zeitpunkt der Sicherstellung bis zur Rückgabe an den Eigentümer oder bis zu ihrer Veräußerung zur Verfügung zu stellen. Die in den Registern gespeicherten Daten sollten nur so lange aufbewahrt werden, wie es für die Verwaltung des jeweiligen Falls oder für die Erhebung statistischer Daten erforderlich ist. Für die Zwecke der Fallverwaltung sollten sie nicht länger aufbewahrt werden als bis zur endgültigen Verfügung über den Vermögensgegenstand im Anschluss an eine Einziehungsentscheidung oder bis zu dessen Rückgabe an den Eigentümer im Falle eines Freispruchs. Zugang zu den in den Zentralregistern gespeicherten Daten sollten nur die für die Abschöpfung von Vermögensgegenständen aus Straftaten zuständigen Behörden, wie etwa Vermögensabschöpfungsstellen, Vermögensverwaltungsstellen, einzelstaatliche Gerichte oder anderweitig nach Maßgabe einzelstaatlicher Bestimmungen ernannte Behörden haben.

    (44)Organisierte kriminelle Gruppen sind grenzübergreifend tätig und erwerben zunehmend Vermögensgegenstände in anderen Mitgliedstaaten als jenen, in denen sie ansässig sind, sowie in Drittstaaten. Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension der organisierten Kriminalität ist die internationale Zusammenarbeit von entscheidender Bedeutung, um die Erträge abzuschöpfen und die finanziellen Vermögenswerte einzuziehen, die den Straftätern ihre Tätigkeit ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass sowohl die Vermögensabschöpfungs- als auch die Vermögensverwaltungsstellen eng mit den entsprechenden Stellen in Drittstaaten zusammenarbeiten, um Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung im Rahmen eines Strafverfahrens werden können oder sind, aufzuspüren, zu ermitteln und zu verwalten. Darüber hinaus ist es für die wirksame Umsetzung der restriktiven Maßnahmen der Union von größter Bedeutung, dass die Vermögensabschöpfungsstellen gegebenenfalls mit den entsprechenden Stellen in Drittstaaten zusammenarbeiten, um Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen die restriktiven Maßnahmen der Union zu verhindern, aufzudecken oder zu untersuchen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vermögensabschöpfungsstellen Arbeitsvereinbarungen mit ihren Amtskollegen in den Drittstaaten treffen, mit denen ein Abkommen über die operative Zusammenarbeit besteht, das den Austausch operativer personenbezogener Daten mit Europol oder Eurojust ermöglicht.

    (45)Die Vermögensabschöpfungsstellen sollten auch eng mit den Organen und Stellen der Union, einschließlich Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft, gemäß ihren jeweiligen Mandaten zusammenarbeiten, soweit dies für das Aufspüren und die Ermittlung von Vermögensgegenständen im Rahmen der von Europol und Eurojust unterstützten grenzüberschreitenden Ermittlungen oder der von der Europäischen Staatsanwaltschaft durchgeführten Ermittlungen erforderlich ist. Die Vermögensabschöpfungsstellen sollten gemäß ihren jeweiligen Mandaten auch mit Europol und Eurojust zusammenarbeiten, soweit dies für das Aufspüren und die Ermittlung von Vermögensgegenständen erforderlich ist, um Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union zu verhindern, aufzudecken oder zu untersuchen.

    (46)Um ein gemeinsames Verständnis und Mindeststandards für das Aufspüren und die Ermittlung, Sicherstellung und Verwaltung von Vermögenswerten zu gewährleisten, sollten in dieser Richtlinie Mindestvorschriften für die einschlägigen Maßnahmen sowie entsprechende Garantien festgelegt werden. Die Annahme von Mindestvorschriften hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, den Vermögensabschöpfungs- oder Vermögensverwaltungsstellen weitergehende Befugnisse einzuräumen oder zusätzliche Garantien nach nationalem Recht vorzusehen, sofern diese nationalen Maßnahmen und Bestimmungen das Ziel dieser Richtlinie nicht untergraben.

    (47)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Einziehung von Vermögensgegenständen in Strafsachen zu erleichtern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (48)Da diese Richtlinie ein umfassendes Regelwerk vorsieht, das sich mit bereits bestehenden Rechtsinstrumenten überschneiden würde, sollte sie die Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI des Rates 35 , den Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates 36 , den Rahmenbeschluss 2005/212/JI, den Beschluss 2007/845/JI und die Richtlinie 2014/42/EU in Bezug auf die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten ersetzen.

    (49)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (50)[Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland schriftlich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.] [oder] [Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.]

    (51)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am XX.XX.20XX eine Stellungnahme abgegeben 

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I 
    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand 

    (1) Diese Richtlinie legt Mindestvorschriften für das Aufspüren und die Ermittlung, die Sicherstellung, die Einziehung und die Verwaltung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Verfahren in Strafsachen fest.

    (2) Mit dieser Richtlinie werden ferner Vorschriften festgelegt, die die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union und die anschließende diesbezügliche Vermögensabschöpfung erleichtern sollen, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union erforderlich ist.

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf folgende Straftaten:

    a) Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates 37 ;

    b) Terrorismus im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 ;

    c) Menschenhandel im Sinne der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 39 ;

    d) sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 40 ;

    e) illegaler Handel mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Sinne des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates 41 ;

    f) Korruption im Sinne des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind 42 , und im Sinne des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates 43 ;

    g) Geldwäsche im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates 44 ;

    h) Fälschung von Zahlungsmitteln im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 ;

    i) Geldfälschung einschließlich Euro-Fälschung im Sinne der in der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 46 ;

    j) Cyberkriminalität im Sinne der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 47 ;

    k) illegaler Handel mit Waffen, Munition und Explosivstoffen im Sinne des Protokolls gegen die illegale Herstellung von Feuerwaffen, ihren Teilen und Bestandteilen sowie ihrer Munition und den illegalen Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität 48 ;

    l) Betrugsdelikte, einschließlich Betrug und anderer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 ;

    m) Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und -Baumarten im Sinne der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 50 , sowie Straftaten im Zusammenhang mit der Meeresverschmutzung durch Schiffe im Sinne der Richtlinie 2005/35/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/123/EG 51 ;

    n) Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates 52 und der Richtlinie 2002/90/EG des Rates 53 ;

    (2) Diese Richtlinie findet Anwendung auf folgende Straftaten, soweit die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wird:

    a) Nachahmung und Produktpiraterie;

    b) illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen;

    c) Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit;

    d) vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung;

    e) illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe;

    f) Entführung, Freiheitsberaubung oder Geiselnahme;

    g) Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen;

    h) Erpressung und Schutzgelderpressung;

    i) Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen;

    j) Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern und im Sinne des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens einem Jahr geahndet werden können.

    (3) [Diese Richtlinie findet Anwendung auf Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union im Sinne der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates].

    (4) Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle anderen Straftaten, die in weiteren Rechtsakten der Union aufgeführt sind, sofern sie ausdrücklich vorsehen, dass diese Richtlinie für die darin definierten Straftaten gilt. 

    (5) Die Bestimmungen über das Aufspüren und die Ermittlung von Tatwerkzeugen und Erträgen oder Vermögensgegenständen in Kapitel II gelten für alle Straftaten im Sinne des nationalen Rechts, die mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens einem Jahr geahndet werden können.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    1. „Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der direkt oder indirekt durch eine Straftat erlangt wird, in Vermögensgegenständen aller Art besteht und eine spätere Reinvestition oder Umwandlung direkter Erträge sowie geldwerte Vorteile mit einschließt;

    2. „Vermögensgegenstände“ körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen;

    3. „Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer Straftat verwendet werden oder verwendet werden sollen;

    4. „Aufspüren und Ermittlung“ jede Untersuchung durch die zuständigen Behörden zur Feststellung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die aus kriminellen Aktivitäten stammen können;

    5. „Sicherstellung“ das vorläufige Verbot der Übertragung, Vernichtung, Umwandlung, Veräußerung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder die vorläufige Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen;

    6. „Einziehung“ eine von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordnete endgültige Entziehung von Vermögensgegenständen;

    7. „SIENA“ die von Europol verwaltete Netzanwendung für sicheren Datenaustausch, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Europol erleichtern soll;

    8. „kriminelle Vereinigung“ eine kriminelle Vereinigung im Sinne des Artikels 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates;

    9. „Opfer“ ein Opfer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 54 und eine juristische Person im Sinne des nationalen Rechts, die als Folge einer Straftat im Anwendungsbereich der Richtlinie einen Schaden erlitten hat;

    10. „wirtschaftlicher Eigentümer“ den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie 2015/849/EU 55 ;

    11. „restriktive Maßnahmen der Union“ Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union sowie von Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden,

    12. „gezielte finanzielle Sanktionen“ spezifische restriktive Maßnahmen der Union gegen bestimmte Personen oder Organisationen, die auf der Grundlage von Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union und von Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen wurden.

    KAPITEL II

    Aufspüren und Ermittlung

    Artikel 4

    Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten

    (1) Zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen für ein rasches Aufspüren und eine rasche Ermittlung von Tatwerkzeugen und Erträgen oder Vermögensgegenständen, deren Sicherstellung oder Einziehung in einem Strafverfahren angeordnet wird oder werden kann. 

    (2) Die zuständigen Behörden führen umgehend Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten gemäß Absatz 1 durch, wenn eine Untersuchung im Zusammenhang mit einer Straftat, die zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führen kann, eingeleitet wird, oder wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union erforderlich ist.

    Artikel 5

    Vermögensabschöpfungsstellen

    (1) Jeder Mitgliedstaat richtet mindestens eine Vermögensabschöpfungsstelle ein, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten zu erleichtern.

    (2) Die Vermögensabschöpfungsstellen haben folgende Aufgaben:

    a) Aufspüren und Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, wenn dies zur Unterstützung anderer nationaler Behörden, die für Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögensgegenständen gemäß Artikel 4 zuständig sind, erforderlich ist;

    b) Aufspüren und Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, deren Sicherstellung oder Einziehung von einem anderen Mitgliedstaat angeordnet wird oder werden kann;

    c) Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke des Aufspürens und der Ermittlung von Tatwerkzeugen und Erträgen oder Vermögensgegenständen, deren Sicherstellung oder Einziehung angeordnet wird oder werden kann;

    d) Austausch von Informationen mit anderen Vermögensabschöpfungsstellen in den Mitgliedstaaten über die wirksame Umsetzung restriktiver Maßnahmen der Union, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten erforderlich ist.

    (3) Vermögensabschöpfungsstellen sind befugt, Vermögensgegenstände von Personen und Organisationen, die gezielten finanziellen Sanktionen der EU unterliegen, aufzuspüren und zu ermitteln, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten erforderlich ist. Zu diesem Zweck arbeiten sie mit Vermögensabschöpfungsstellen und anderen zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten zusammen und tauschen einschlägige Informationen aus.

    (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Vermögensabschöpfungsstellen umgehend Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 ergreifen können, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union erforderlich ist. Artikel 11 Absatz 5 gilt entsprechend.

    Artikel 6

    Zugang zu Informationen

    (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen umgehenden und direkten Zugang zu folgenden Informationen haben, soweit dies für das Aufspüren und die Ermittlung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen erforderlich ist:

    a) Fiskaldaten, einschließlich Daten der Steuer- und Finanzbehörden;

    b) nationale Immobilienregister oder elektronische Datenabrufsysteme sowie Grundbücher und Kataster;

    c) nationale Staatsbürgerschafts- und Melderegister natürlicher Personen;

    d) nationale Register für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge;

    e) Handelsdatenbanken, einschließlich Unternehmens- und Gesellschaftsregister;

    f) nationale Sozialversicherungsregister;

    g) relevante Informationen, die bei den für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden vorhanden sind.

    (2) Werden die Informationen nach Absatz 1 nicht in Datenbanken oder Registern gespeichert, so stellen die Mitgliedstaaten anhand der erforderlichen Maßnahmen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen diese Informationen rasch auf anderem Wege erhalten können.

    (3) Der direkte und umgehende Zugang zu den Informationen gemäß Absatz 1 lässt die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien unberührt.

    Artikel 7

    Bedingungen für den Zugriff der Vermögensabschöpfungsstellen auf Informationen

    (1) Der Zugriff auf Informationen nach Artikel 6 erfolgt nur im Einzelfall und ist dem hierfür benannten und zum Zugang zu den Informationen nach Artikel 6 ermächtigten Personal vorbehalten.

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der Vermögensabschöpfungsstellen die Vorschriften über die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften einhält. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass das Personal der Vermögensabschöpfungsstellen über die erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um seine Aufgaben wirksam erfüllen zu können.

    (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die Datensicherheit gewährleisten, damit Vermögensabschöpfungsstellen auf die Informationen nach Artikel 6 zugreifen und diese abfragen können.

    Artikel 8

    Kontrolle von Zugriff und Abfragen durch die Vermögensabschöpfungsstellen

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 25 der Richtlinie 2016/680 sicher, dass die Behörden, die über die Informationen nach Artikel 6 verfügen, jeden Zugriff und jede Abfrage der Vermögensabschöpfungsstellen im Einklang mit dieser Richtlinie protokollieren. Die Protokolle müssen Folgendes enthalten:

    a) das nationale Aktenzeichen;

    b) Datum und Uhrzeit der Abfrage oder Suche;

    c) die Art der für die Abfrage oder Suche verwendeten Daten;

    d) die eindeutige Kennung der Ergebnisse der Abfrage oder Suche;

    e) den Namen der Vermögensabschöpfungsstelle, die Einsicht in das Register nimmt;

    f) die eindeutige Benutzerkennung des Beamten, der die Abfrage oder Suche durchgeführt hat.

    (2) Die Protokolle gemäß Absatz 1 werden nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit und -integrität verwendet. Die Protokolle sind durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zugriff zu schützen und fünf Jahre nach ihrer Erstellung zu löschen. Werden sie jedoch für ein laufendes Kontrollverfahren benötigt, werden sie gelöscht, sobald die Protokolle nicht mehr für das Kontrollverfahren benötigt werden.

    Artikel 9

    Informationsaustausch

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen anhand der erforderlichen Maßnahmen sicher, dass ihre Vermögensabschöpfungsstellen auf Ersuchen einer Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaats alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Die Kategorien der personenbezogenen Daten, die bereitgestellt werden können, sind in Anhang II Abschnitt B Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführt.

    Welche personenbezogenen Daten bereitzustellen sind, wird im Einzelfall je nach dem für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 5 erforderlichen Bedarf festgelegt.

    (2) Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 gibt die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle so genau wie möglich Folgendes an:

    a) den Gegenstand des Ersuchens;

    b) die Gründe für das Ersuchen, einschließlich der Relevanz der angeforderten Informationen für das Aufspüren und die Ermittlung von Vermögensgegenständen;

    c) die Art des Verfahrens;

    d) die Art der Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt;

    e) die Verbindung zwischen dem Verfahren und dem ersuchten Mitgliedstaat;

    f) Angaben zu den von dem Ersuchen betroffenen oder den zu ermittelnden Vermögensgegenständen, wie Bankkonten, Immobilien, Fahrzeuge, Schiffe, Luftfahrzeuge, Unternehmen und andere Gegenstände von hohem Wert;

    g) und/oder Angaben zu den mutmaßlich beteiligten natürlichen oder juristischen Personen, wie Namen, Anschriften, Geburtsdaten und -orte, Meldedaten und Angaben über Anteilseigner und Firmensitze;

    h) gegebenenfalls Gründe für die Dringlichkeit des Ersuchens.

    (3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, die es ihren Vermögensabschöpfungsstellen ermöglichen, ohne vorheriges Ersuchen Informationen mit Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten auszutauschen, wenn ihnen Informationen über Tatwerkzeuge, Erträge oder Vermögensgegenstände vorliegen, die ihres Erachtens für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 5 erforderlich sind. Bei der Bereitstellung solcher Informationen legen die Vermögensabschöpfungsstellen die Gründe dar, weshalb sie die betreffenden Informationen für notwendig erachten.

    (4) Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts sicher, dass die von den Vermögensabschöpfungsstellen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 übermittelten Informationen vor einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaats als Beweismittel vorgelegt werden können.

    (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen direkten Zugang zu SIENA haben und das SIENA-System für den Informationsaustausch gemäß diesem Artikel nutzen.

    (6) Die Vermögensabschöpfungsstellen können die Übermittlung von Informationen an die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle ablehnen, wenn konkrete Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Bereitstellung der Informationen

    a) wesentliche nationale Sicherheitsinteressen des ersuchten Mitgliedstaats beeinträchtigen würde;

    b) eine laufende Ermittlung oder ein polizeiliches Erkenntnisgewinnungsverfahren gefährden oder eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen würde.

    (7) Die Mitgliedstaaten stellen anhand der erforderlichen Maßnahmen sicher, dass eine Verweigerung von Informationen begründet wird. Eine Verweigerung wirkt sich nur auf den Teil der angeforderten Informationen aus, auf die sich die Gründe gemäß Absatz 6 beziehen; die Verpflichtung, etwaige andere Teile der Informationen gemäß dieser Richtlinie zu übermitteln, bleibt hiervon unberührt.

    Artikel 10

    Fristen für die Bereitstellung von Informationen

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen Auskunftsersuchen nach Artikel 9 Absatz 1 so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb der folgenden Fristen beantworten:

    a) sieben Kalendertage bei allen nicht dringenden Ersuchen;

    b) acht Stunden bei dringenden Ersuchen um Informationen nach Artikel 6 Absatz 1, die in Datenbanken und Registern gespeichert sind.

    (2) Stehen die nach Absatz 1 Buchstabe b angeforderten Informationen nicht unmittelbar zur Verfügung oder stellt das Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe a einen unverhältnismäßigen Aufwand dar, so kann die Vermögensabschöpfungsstelle, bei der das Ersuchen eingeht, die Übermittlung der Informationen aufschieben. In diesem Fall unterrichtet die ersuchte Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle umgehend über diesen Aufschub und übermittelt die erbetenen Informationen so bald wie möglich, in jedem Fall aber binnen drei Tagen nach der ursprünglichen Frist nach Absatz 1. 

    KAPITEL III
    Sicherstellung und Einziehung

    Artikel 11

    Sicherstellung

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Sicherstellung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen, die für eine etwaige Einziehung jener Vermögensgegenstände gemäß Artikel 12 erforderlich sind. 

    (2) Die Sicherstellungsmaßnahmen umfassen umgehende Maßnahmen, die gegebenenfalls zur Erhaltung der Vermögensgegenstände zu ergreifen sind.

    (3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Vermögensabschöpfungsstellen umgehende Maßnahmen nach Absatz 2 ergreifen können, bis eine Sicherstellungsentscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Die Geltungsdauer solcher vorübergehenden dringenden Sicherstellungsmaßnahmen darf sieben Tage nicht überschreiten.

    (4) Vermögensgegenstände im Besitz von Dritten können Gegenstand von Sicherstellungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sein, wenn dies für eine mögliche Einziehung nach Artikel 13 erforderlich ist.

    (5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sicherstellungsentscheidungen nach den Absätzen 1, 2, 3 und 4 von einer zuständigen Behörde erlassen werden und angemessen begründet sind.

    (6) Die Sicherstellungsentscheidung gemäß Absatz 1 bleibt nur so lange in Kraft, wie dies zur Erhaltung der Vermögensgegenstände im Hinblick auf ihre mögliche spätere Einziehung erforderlich ist. Sichergestellte Vermögensgegenstände, die nicht anschließend eingezogen werden, werden ihrem Eigentümer unverzüglich zurückgegeben. Die Bedingungen bzw. Verfahrensvorschriften, nach denen die betreffenden Vermögensgegenstände zurückgegeben werden, richten sich nach nationalem Recht.

    (7) Bestehen die sicherzustellenden Vermögensgegenstände aus Einrichtungen wie Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit fortgeführt werden sollte, so sieht die Sicherstellungsentscheidung Maßnahmen vor, mit denen einerseits den betreffenden Personen der Zugang zu den in ihrer Kontrolle oder in ihrem Besitz befindlichen Vermögensgegenständen verwehrt und andererseits die Fortführung der Geschäftstätigkeit ermöglicht wird.

    Artikel 12

    Einziehung

    (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus einer Straftat nach einer rechtskräftigen Verurteilung, auch durch Verfahren in Abwesenheit, ganz oder teilweise eingezogen werden können.

    (2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Vermögensgegenstände im Wert der Tatwerkzeuge oder Erträge aus einer Straftat nach einer rechtskräftigen Verurteilung, auch durch Verfahren in Abwesenheit, eingezogen werden können.

    Artikel 13

    Dritteinziehung

    (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Erträge oder andere Vermögensgegenstände eingezogen werden können, deren Wert den Erträgen entspricht, die von einer verdächtigten oder beschuldigten Person direkt oder indirekt an Dritte übertragen wurden oder die durch Dritte von einer verdächtigten oder beschuldigten Person erworben wurden.

    Die Einziehung dieser Erträge oder anderer Vermögensgegenstände muss möglich sein, wenn jene Dritte aufgrund konkreter Tatsachen oder Umstände – unter anderem dass die Übertragung oder der Erwerb unentgeltlich oder deutlich unter dem Marktwert erfolgte – nachweislich wussten oder hätten wissen müssen, dass mit der Übertragung oder dem Erwerb die Einziehung vermieden werden sollte.

    (2) Absatz 1 lässt die Rechte gutgläubiger Dritter unberührt.

    Artikel 14

    Erweiterte Einziehung

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen anhand der erforderlichen Maßnahmen sicher, dass die Vermögensgegenstände einer Person, die wegen einer Straftat verurteilt ist, die direkt oder indirekt zu wirtschaftlichen Vorteilen führen kann, ganz oder teilweise eingezogen werden können, wenn ein nationales Gericht der Überzeugung ist, dass die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen.

    (2) Bei der Feststellung, ob die betreffenden Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen, sind alle Umstände des Falls zu berücksichtigen, einschließlich der konkreten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel wie der Tatsache, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person steht.

    Artikel 15

    Einziehung ohne vorherige Verurteilung

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um unter den Bedingungen nach Absatz 2 die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen oder Vermögensgegenständen gemäß Artikel 12 oder von an Dritte übertragenen Tatwerkzeugen und Erträgen oder Vermögensgegenständen gemäß Artikel 13 in den Fällen zu ermöglichen, in denen zwar ein Strafverfahren eingeleitet wurde, das Verfahren aber aus folgenden Gründen nicht fortgesetzt werden konnte: 

    a) Krankheit der verdächtigten oder beschuldigten Person;

    b) Flucht der verdächtigten oder beschuldigten Person;

    c) Tod der verdächtigten oder beschuldigten Person;

    d) Immunität der verdächtigten oder beschuldigten Person vor der Strafverfolgung nach nationalem Recht;

    e) der verdächtigten oder beschuldigten Person wurde nach nationalem Recht Amnestie gewährt;

    f) die Fristen nach nationalem Recht verstrichen sind, weil diese Fristen nicht ausreichen, um eine wirksame Untersuchung und Verfolgung der betreffenden Straftaten zu ermöglichen.

    (2) Die Einziehung ohne vorherige Verurteilung ist auf Straftaten beschränkt, die unmittelbar oder mittelbar zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führen können, wobei das nationale Gericht der Überzeugung sein muss, dass alle Tatbestandsmerkmale der Straftat vorliegen.

    (3) Bevor das Gericht eine Einziehungsentscheidung im Sinne der Absätze 1 und 2 erlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verteidigungsrechte der betroffenen Person gewahrt werden, einschließlich durch Gewährung der Akteneinsicht und des Rechts auf Gehör zu den rechtlichen und tatsächlichen Aspekten.

    (4) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff „Straftat“ die in Artikel 2 aufgeführten Straftaten, wenn sie mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sind.

    Artikel 16

    Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft im Zusammenhang mit kriminellen Aktivitäten

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einziehung von Vermögensgegenständen zu ermöglichen, wenn eine Einziehung nach den Artikeln 12 bis 15 nicht möglich ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) Die Vermögensgegenstände werden im Zuge einer Ermittlung von Straftaten, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden, sichergestellt;

    b) die Straftat nach Buchstabe a kann unmittelbar oder mittelbar zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen führen;

    c) das nationale Gericht ist der Überzeugung, dass die sichergestellten Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen, die im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen wurden.

    (2) Bei der Feststellung, ob die sichergestellten Vermögensgegenstände aus Straftaten stammen, sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einschließlich der konkreten Tatsachen und verfügbaren Beweismittel wie der Tatsache, dass der Wert der Vermögensgegenstände in einem erheblichen Missverhältnis zum rechtmäßigen Einkommen des Eigentümers der betreffenden Vermögensgegenstände steht.

    (3) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff „Straftat“ die Straftaten nach Artikel 2, wenn sie mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sind.

    (4) Bevor das Gericht eine Einziehungsentscheidung im Sinne der Absätze 1 und 2 erlässt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verteidigungsrechte der betroffenen Person gewahrt werden, einschließlich durch Gewährung der Akteneinsicht und des Rechts auf Gehör zu den rechtlichen und tatsächlichen Aspekten.

    Artikel 17

    Erfolgreiche Einziehung und Vollstreckung

    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die sicherzustellenden und einzuziehenden Vermögensgegenstände auch nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat oder im Anschluss an ein Verfahren in Anwendung der Artikel 15 und 16 aufgespürt und ermittelt werden können.

    (2) Die Mitgliedstaaten ziehen Maßnahmen in Erwägung, die es ermöglichen, eingezogene Vermögensgegenstände im öffentlichen Interesse oder für soziale Zwecke zu verwenden.

    Artikel 18

    Entschädigung der Opfer

    Haben Opfer aufgrund einer Straftat Ansprüche gegenüber der Person, die Gegenstand einer Einziehungsmaßnahme gemäß der vorliegenden Richtlinie ist, so stellen die Mitgliedstaaten anhand der erforderlichen Maßnahmen sicher, dass die Einziehungsmaßnahme das Recht der Opfer auf Entschädigung ihrer Ansprüche nicht beeinträchtigt.

    KAPITEL IV 
    Verwaltung

    Artikel 19

    Vermögensverwaltung und Vorausplanung der Beschlagnahme

    (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die effiziente Verwaltung von sichergestellten und eingezogenen Vermögensgegenständen bis zu ihrer Veräußerung.

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zuständigen Behörden vor Erlass einer Sicherstellungsentscheidung im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 die Kosten für die Verwaltung der Vermögensgegenstände, die sichergestellt werden können, bewerten, um deren Wert bis zu ihrer Veräußerung zu erhalten und zu optimieren.

    Artikel 20

    Vorzeitige Verwertung

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach Artikel 11 Absatz 1 sichergestellte Vermögensgegenstände vor Erlass einer Einziehungsentscheidung übertragen oder veräußert werden können, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen:

    a) Die sichergestellten Vermögensgegenstände sind verderblich oder verlieren rasch an Wert;

    b) die Kosten für die Lagerung oder Instandhaltung der Vermögensgegenstände stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu ihrem Wert;

    c) die Vermögensgegenstände sind zu schwierig zu verwalten, oder ihre Verwaltung erfordert besondere Bedingungen und nicht ohne Weiteres verfügbares Expertenwissen.

    (2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Interessen des Eigentümers der Vermögensgegenstände bei Erlass einer Entscheidung über die vorzeitige Verwertung berücksichtigt werden, einschließlich in Bezug auf die Frage, ob die zu veräußernden Vermögensgegenstände leicht zu ersetzen sind. Die Mitgliedstaaten stellen – außer im Falle der Flucht – sicher, dass der Eigentümer der Vermögensgegenstände, die gegebenenfalls einer vorzeitigen Verwertung unterliegen können, vor der Veräußerung unterrichtet und angehört wird. Der Eigentümer erhält die Möglichkeit, die Veräußerung der Vermögensgegenstände zu verlangen.

    (3) Erlöse aus einer vorzeitigen Verwertung sollten gesichert werden, bis eine gerichtliche Entscheidung über die Einziehung ergangen ist. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zum Schutz von Drittkäufern veräußerter Vermögensgegenstände vor Vergeltungsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die wegen einer Straftat nach Artikel 2 verurteilt wurden, die veräußerten Vermögensgegenstände nicht zurückerlangen.

    (4) Die Mitgliedstaaten können dem wirtschaftlichen Eigentümer die Kosten für die Verwaltung sichergestellter Vermögensgegenstände anlasten.

    Artikel 21

    Vermögensverwaltungsstellen

    (1) Jeder Mitgliedstaat errichtet oder benennt mindestens eine Vermögensverwaltungsstelle für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände.

    (2) Die Vermögensverwaltungsstellen haben folgende Aufgaben:

    a) Gewährleistung einer effizienten Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände, entweder durch die direkte Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände oder durch die Bereitstellung von Unterstützung und Expertise für andere Behörden, die für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zuständig sind;

    b) Unterstützung der für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zuständigen Behörden bei der Vorausplanung der Beschlagnahme; 

    c) Zusammenarbeit mit anderen für das Aufspüren, die Ermittlung, die Sicherstellung und die Einziehung von Vermögensgegenständen gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden;

    d) Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die in grenzüberschreitenden Fällen für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zuständig sind.

    KAPITEL V 
    Garantien

    Artikel 22

    Verpflichtung zur Unterrichtung betroffener Personen

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Person Sicherstellungsentscheidungen gemäß Artikel 11, Einziehungsentscheidungen gemäß den Artikeln 12 bis 16 und Entscheidungen über die Veräußerung der Vermögensgegenstände gemäß Artikel 20 unter der Angabe von Gründen mitgeteilt werden.

    Artikel 23

    Rechtsbehelfe

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Personen, die von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, zur Wahrung ihrer Rechte über das Recht auf Verteidigung, auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren verfügen.

    (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, deren Vermögensgegenstände betroffen sind, konkret die Möglichkeit erhält, die Sicherstellungsentscheidung nach Artikel 11 vor einem Gericht gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten. Wurde die Sicherstellungsentscheidung von einer anderen zuständigen Behörde als einer Justizbehörde getroffen, so muss das nationale Recht vorsehen, dass eine solche Entscheidung erst einer Justizbehörde zur Bestätigung oder Überprüfung vorgelegt werden muss, bevor sie vor einem Gericht angefochten werden kann.

    (3) Ist die verdächtigte oder beschuldigte Person flüchtig, so treffen die Mitgliedstaaten alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Recht auf Anfechtung der Einziehungsentscheidung wirksam ausgeübt werden kann, und sorgen dafür, dass die betreffende Person zum Einziehungsverfahren geladen wird oder dass angemessene Anstrengungen unternommen werden, um die Person von diesem Verfahren in Kenntnis zu setzen.

    (4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, deren Vermögensgegenstände betroffen sind, konkret die Möglichkeit erhält, die Einziehungsentscheidung und die relevanten Umstände des Falles vor einem Gericht gemäß den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren anzufechten.

    Im Falle von Einziehungsentscheidungen gemäß Artikel 13 umfassen solche Umstände Tatsachen und Gegebenheiten, auf denen die Feststellung beruhte, dass der Dritte wusste oder hätte wissen müssen, dass der Zweck der Übertragung oder des Erwerbs darin bestand, die Einziehung zu vermeiden.

    Im Falle von Einziehungsentscheidungen gemäß den Artikeln 14 und 16 umfassen solche Umstände konkrete Tatsachen und verfügbare Beweismittel, denen zufolge die betreffenden Vermögensgegenstände als aus Straftaten stammende Vermögensgegenstände gelten.

    Im Falle von Einziehungsentscheidungen gemäß Artikel 15 umfassen solche Umstände Tatsachen und Beweismittel, auf deren Grundlage das nationale Gericht zu dem Schluss gelangt ist, dass alle Tatbestandsmerkmale der Straftat vorliegen.

    (5) Bei der Durchführung dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die Einziehung nicht angeordnet wird, wenn sie in Anbetracht der begangenen Straftat oder des Tatvorwurfs gegen die von der Einziehung betroffene Person unverhältnismäßig wäre. Bei der Durchführung dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass die Einziehung in außergewöhnlichen Umständen nicht angeordnet wird, wenn sie nach nationalem Recht eine unbillige Härte für die betroffene Person darstellen würde.

    (6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Person, deren Vermögensgegenstände betroffen sind, konkret die Möglichkeit erhält, eine Entscheidung nach Artikel 20 über die Veräußerung der Vermögensgegenstände anzufechten. Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit vor, dass ein solcher Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat.

    (7) Dritte sind – auch in den in Artikel 13 genannten Fällen – berechtigt, ihre Eigentumsrechte geltend zu machen.

    (8) Personen, deren Vermögensgegenstände von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen betroffen sind, haben während des gesamten Sicherstellungs- und Einziehungsverfahrens das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand. Die betroffenen Personen werden über dieses Recht unterrichtet.

    KAPITEL VI 
    Strategischer Rahmen für die Vermögensabschöpfung

    Artikel 24

    Nationale Strategie für die Vermögensabschöpfung

    (1) Die Mitgliedstaaten nehmen bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] eine nationale Strategie für die Vermögensabschöpfung an und aktualisieren sie regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren.

    (2) Die Strategie umfasst mindestens folgende Elemente:

    a) die strategischen Ziele, Prioritäten und Maßnahmen zur Verstärkung der Bemühungen aller zuständigen nationalen Behörden, die an der Vermögensabschöpfung gemäß dieser Richtlinie beteiligt sind;

    b) einen Governance-Rahmen zur Verwirklichung der strategischen Ziele und Prioritäten, einschließlich einer Beschreibung der Rollen und Zuständigkeiten aller zuständigen Behörden sowie der Kooperationsmechanismen;

    c) geeignete Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit auf strategischer und operativer Ebene aller zuständigen Behörden;

    d) Ressourcen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, einschließlich Schulungen;

    e) Verfahren für die regelmäßige Überwachung und Bewertung der erzielten Ergebnisse.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Strategien und aktualisierten Fassungen dieser Strategien innerhalb von drei Monaten nach ihrer Annahme mit.

    Artikel 25

    Ressourcen

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen und die Vermögensverwaltungsstellen, die Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen, über angemessen qualifiziertes Personal und angemessene finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügen, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie erforderlich sind.

    Artikel 26

    Einrichtung zentraler Register für sichergestellte und eingezogene Vermögensgegenstände

    (1) Die Mitgliedstaaten richten zur Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zentrale Register ein, die Informationen über die Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Tatwerkzeugen und Erträgen oder Vermögensgegenständen, deren Sicherstellung oder Beschlagnahme angeordnet wird oder werden kann, enthalten.

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen anhand der erforderlichen Maßnahmen sicher, dass Vermögensabschöpfungsstellen, Vermögensverwaltungsstellen und andere zuständige Behörden, die Aufgaben gemäß Artikel 4, Artikel 19 und Artikel 20 wahrnehmen, befugt sind, die Informationen gemäß Absatz 3 direkt und umgehend einzugeben, auf sie zuzugreifen und sie abzufragen.

    (3) Es wird sichergestellt, dass die Eingabe und Abfrage von sowie der Zugriff auf folgende Informationen über die in Absatz 1 genannten zentralen Register erfolgt:

    a) die Vermögensgegenstände, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind, einschließlich der Angaben, die die Ermittlung der Vermögensgegenstände ermöglichen;

    b) der geschätzte oder tatsächliche Wert der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Sicherstellung, Einziehung und Veräußerung;

    c) der Eigentümer der Vermögensgegenstände, einschließlich des wirtschaftlichen Eigentümers, sofern diese Informationen verfügbar sind;

    d) das nationale Aktenzeichen des Verfahrens im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen;

    e) der Name der Behörde, die die Informationen in das Register eingibt;

    f) die eindeutige Benutzerkennung des Beamten, der die Informationen in das Register eingegeben hat.

    (4) Die Informationen nach Absatz 3 werden nur so lange aufbewahrt, wie dies für die Aufzeichnung und den Überblick über die sichergestellten, eingezogenen oder verwalteten Vermögensgegenstände, in keinem Fall jedoch über ihre Veräußerung hinaus, oder für die Bereitstellung jährlicher Statistiken gemäß Artikel 27 erforderlich ist.

    (5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die Sicherheit der in den zentralen Registern für sichergestellte und eingezogene Vermögensgegenstände gespeicherten Daten gewährleisten.

    Artikel 27

    Statistiken

    (1) Die Mitgliedstaaten erheben und führen auf zentraler Ebene umfassende Statistiken über die im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen.

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Statistiken gemäß Absatz 1 auf Kalenderjahresbasis erhoben und der Kommission jährlich bis zum [1. September] des Folgejahres übermittelt werden.

    (3) Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 30 delegierte Rechtsakte erlassen, um detailliertere Vorschriften über die zu erhebenden Informationen und die Methodik für die Erhebung der in Absatz 1 genannten Statistiken sowie die Modalitäten ihrer Übermittlung an die Kommission festzulegen.

    KAPITEL VII 
    Zusammenarbeit

    Artikel 28

    Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Agenturen der EU

    (1) Die Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten arbeiten eng mit der Europäischen Staatsanwaltschaft zusammen, um die Ermittlung von Tatwerkzeugen und Erträgen oder Vermögensgegenständen zu erleichtern, deren Sicherstellung oder Einziehung in einem Strafverfahren im Zusammenhang mit Straftaten, für die die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeit ausübt, angeordnet wird oder werden kann.

    (2) Die Vermögensabschöpfungsstellen arbeiten mit Europol und Eurojust im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten zusammen, um die Ermittlung von Tatwerkzeugen und Erträgen oder Vermögensgegenständen zu erleichtern, deren Sicherstellung oder Beschlagnahme in einem Strafverfahren durch eine zuständige Behörde angeordnet wird oder werden kann, und um erforderlichenfalls Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen.

    Artikel 29

    Zusammenarbeit mit Drittstaaten

    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensabschöpfungsstellen mit ihren Partnern in Drittländern so weit wie möglich und vorbehaltlich des geltenden Datenschutzrechts zusammenarbeiten, um die Aufgaben gemäß Artikel 5 wahrzunehmen und erforderlichenfalls Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen.

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vermögensverwaltungsstellen mit ihren Partnern in Drittländern so weit wie möglich zusammenarbeiten, um die Aufgaben gemäß Artikel 21 zu erfüllen. 

    KAPITEL VIII 
    Schlussbestimmungen

    Artikel 30

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 27 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen.

    (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 27 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

    (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6) Ein gemäß Artikel 27 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von [zwei Monaten] nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

    Artikel 31

    Benannte zuständige Behörden und Kontaktstellen

    (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde(n) mit, die zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den Artikeln 5 und 21 benannt wurde(n).

    (2) Hat ein Mitgliedstaat mehr als zwei Behörden, die mit den Aufgaben gemäß den Artikeln 5 und 21 beauftragt sind, so benennt er höchstens zwei Kontaktstellen, die die Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Fällen erleichtern sollen.

    (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens [...Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] die zuständige(n) Behörde(n) sowie die Kontaktstellen gemäß Absatz 1 bzw. Absatz 2 mit.

    (4) Spätestens am [... Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] richtet die Kommission ein Online-Register ein, in dem alle zuständigen Behörden und die benannte Kontaktstelle für jede zuständige Behörde aufgeführt sind. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Behörden nach Absatz 1 auf ihrer Website und aktualisiert sie regelmäßig.

    Artikel 32

    Umsetzung

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am [Datum des Inkrafttretens + 1 Jahr] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

    (2) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 33

    Berichterstattung

    (1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Datum des Inkrafttretens + 3 Jahre] einen Bericht zur Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie vor.

    (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [Datum des Inkrafttretens + 5 Jahre] einen Bericht zur Bewertung dieser Richtlinie vor. Die Kommission berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und alle sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die Kommission über geeignete Folgemaßnahmen, einschließlich eines Legislativvorschlags im Bedarfsfall.

    Artikel 34

    Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

    (1) Diese Richtlinie lässt die Richtlinie 2019/1153/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 56 unberührt.

    Artikel 35

    Ersetzung der Gemeinsamen Maßnahme 98/699/JI, der Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI, des Beschlusses 2007/845/JI und der Richtlinie 2014/42/EU

    (1) Die Gemeinsame Maßnahme 98/699/JI, die Rahmenbeschlüsse 2001/500/JI und 2005/212/JI, der Beschluss 2007/845/JI und die Richtlinie 2014/42/EU werden hinsichtlich derjenigen Mitgliedstaaten ersetzt, die durch diese Richtlinie gebunden sind, unbeschadet der Verpflichtungen dieser Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frist für die Umsetzung jener Rechtsinstrumente in nationales Recht.

    (2) Für die durch diese Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten gelten Verweise auf die in Absatz 1 genannten Rechtsinstrumente als Verweise auf diese Richtlinie.

    Artikel 36

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 37

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

    (1)    Europol, „ Dismantling of an Encrypted Network sends Shockwaves through Organised Crime Groups across Europe “ (Zerschlagung eines verschlüsselten Netzwerks erschüttert Gruppen organisierter Kriminalität in ganz Europa), 2. Juli 2020; „ New major interventions to block encrypted communications of criminal networks “ (Neue umfangreiche Maßnahmen zur Blockierung der verschlüsselten Kommunikation krimineller Netze), 10. März 2021; „ 800 criminal arrested in biggest ever law enforcement operation against encrypted communication “ (800 Straftäter in der bisher größten Strafverfolgungsoperation gegen verschlüsselte Kommunikation verhaftet), 8. Juni 2021.
    (2)    Mitteilung der Kommission über eine EU-Strategie zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 2021–2025 (COM(2021) 170 vom 14.4.2021).
    (3)    Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten: Straftaten dürfen sich nicht auszahlen (COM(2020) 217 vom 2.6.2020).
    (4)    Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103).
    (5)    Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).
    (6)    Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Finanzermittlungen zur Bekämpfung der schweren und organisierten Kriminalität, Ratsdokument 8927/20 vom 17. Juni 2020.
    (7)    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2021 zu den Auswirkungen der organisierten Kriminalität auf die Eigenmittel der EU und auf die Zweckentfremdung von EU-Mitteln mit besonderem Augenmerk auf der geteilten Mittelverwaltung unter dem Gesichtspunkt der Rechnungsprüfung und Kontrolle, P9_TA(2021)0501, (2020/2221(INI)).
    (8)    Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates zu der von der Kommission vorzunehmenden Analyse, Ratsdokument 7329/1/14/REV 1 ADD 1.
    (9)    Referenznummer hinzufügen.
    (10)    Referenznummer hinzufügen.
    (11)    Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels; Protokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, Luft- und Seeweg, Resolution 55/25 der Generalversammlung vom 15. November 2000; Zusatzprotokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen sowie gegen den unerlaubten Handel damit, Resolution 55/255 der Generalversammlung vom 31. Mai 2001.
    (12)    Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, Resolution 58/43 der Generalversammlung vom 1. Oktober 2003.
    (13)    Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus (SEV-Nr. 198).
    (14)    Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1).
    (15)    Europol, European Union Serious and Organised Crime Threat Assessment „ A Corrupting Influence: The infiltration and undermining of Europe’s economy and society by organised crimes “ (Beurteilung der Bedrohungslage durch schwere und organisierte Kriminalität in der Europäischen Union „Ein zerstörender Einfluss: Die Unterwanderung und Aushöhlung der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft durch die organisierte Kriminalität“), 2021.
    (16)    Treffen mit Experten von Eurojust im Juni 2016, zitiert aus dem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen „Impact assessment accompanying the document Proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council on the mutual recognition of freezing and confiscation orders“ (Folgenabschätzung zum Begleitdokument zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen), SWD(2016) 468 final.
    (17)    Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89).
    (18)    ABl. C  vom , S. .
    (19)    Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).
    (20)    Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103).
    (21)    Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49).
    (22)    Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1).
    (23)    Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
    (24)    Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122).
    (25)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in der durch die Richtlinie 2018/843/EU geänderten Fassung (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
    (26)    Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).
    (27)    Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).
    (28)    Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).
    (29)    Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57).
    (30)    Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).
    (31)    Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).
    (32)    Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).
    (33)    Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).
    (34)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
    (35)    98/699/JI: Gemeinsame Maßnahme vom 3. Dezember 1998 – vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen – betreffend Geldwäsche, die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 1).
    (36)    Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26. Juni 2001 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten (ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1).
    (37)    Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).
    (38)    Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
    (39)    Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).
    (40)    Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).
    (41)    Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8).
    (42)    ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 1.
    (43)    Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54).
    (44)    Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).
    (45)    Richtlinie (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI des Rates (ABl. L 123 vom 10.5.2019, S. 18)
    (46)    Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung (ABl. L 151 vom 21.5.2014, S. 1).
    (47)    Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.8.2013, S. 8).
    (48)    ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 7.
    (49)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
    (50)    Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).
    (51)    Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 52).
    (52)    Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1).
    (53)    Richtlinie 2002/90/EG zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 17).
    (54)    Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI.
    (55)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
    (56)    Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122).
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