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Document 52022DC0137

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Neunter Bericht der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über Verfahren zur Mehrwertsteuerregistrierung, Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer

COM/2022/137 final

Brüssel, den 7.4.2022

COM(2022) 137 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

Neunter Bericht der Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über Verfahren zur Mehrwertsteuerregistrierung, Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer


Inhaltsverzeichnis

1.Einführung

1.1.    Ein neues Konzept: auf Erfolgen aufbauen    

1.2.    Datenerhebung und ‑auswertung    

2.Gemeinsames Interesse: die Bedeutung der Mehrwertsteuer für die Mitgliedstaaten, die Europäische Union und die Steuerpflichtigen

2.1.    Umsetzungslücke (MwSt-Erhebungslücke)    

2.2.    Auswirkungen der MwSt-Erhebungslücke auf die Eigenmittel    

2.3.    Verwaltungs- und Befolgungsaufwand im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für Unternehmen    

3.Mehrwertsteuerregistrierung und Risikoanalyse

3.1.    Unterstützung der Steuerpflichtigen durch eine bessere Kommunikation    

3.2.    Vollständigkeit der Datenbank der für die Mehrwertsteuer registrierten Steuerpflichtigen    

4.Mehrwertsteuer, Informationstechnologie und neue Technologien

4.1.    Elektronischer Geschäftsverkehr    

4.2.    Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle    

4.3.    Digitalisierung, Informationstechnologie und Datenanalytik    

4.4.    Pläne zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften    

4.5.    Dienstleistungen für Steuerpflichtige    

4.6.    Nutzung der Daten für die Gewährleistung der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften    

4.6.1. Erhebung von Daten

4.6.2. Sachkundige Entscheidung: Nutzung von Daten

5.Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen und Zahlung der Mehrwertsteuer

5.1.    Fristgerechte Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen    

5.1.1.Elektronische Einreichung

5.1.2.Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen

5.2.    Zahlung der Mehrwertsteuer    

6.Einziehung von geschuldeter Mehrwertsteuer, Erstattungen und Prüfungen

6.1.    Beitreibung der Mehrwertsteuerschuld    

6.2.    Erstattung der Mehrwertsteuer    

6.3.    Vollständigkeit der Meldepflichten: MwSt-Prüfungen    

7.MwSt-Buchführung, Rechenschaftspflicht und Streitigkeiten

7.1.    MwSt-Buchführung, interne Kontrollen und externe Überprüfungen    

7.2.    Verfahren zur Beilegung von Mehrwertsteuerstreitigkeiten    

8.COVID-19 und Mehrwertsteuer: Empfehlungen für die MwSt-Erhebung und Beitreibung

9.Schlussfolgerung

Anhang 1: Verzeichnis der Empfehlungen

Anhang 2: Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Anhang 3: Quellen


1.Einführung

Öffentliche Dienste – von der medizinischen Versorgung bis zur Infrastrukturentwicklung, vom Bildungswesen bis zur nationalen Verteidigung – sind in unserem Alltag unverzichtbar, kosten aber Geld. Zu ihrer Finanzierung sind Steuern notwendig, und die Mehrwertsteuer (MwSt) leistet einen wesentlichen und häufig den wichtigsten Beitrag zu den Haushaltsplänen der Mitgliedstaaten. 1 Eine unzureichende Leistung der Mehrwertsteuerverwaltung beeinträchtigt die Entwicklung, das Wachstum und das Vertrauen in die Regierung. Eine wirksame Mehrwertsteuerverwaltung mit effizienten Prozessen und Verfahren liegt daher im Interesse aller – nationaler Verwaltungen, Unionsorgane, Steuerpflichtiger und Bürger.

In der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 2 wurde der Kommission die Aufgabe übertragen, alle drei Jahre eine Bewertung der nationalen Verfahren für die Registrierung der Steuerpflichtigen, die Ermittlung und Einziehung der Mehrwertsteuer sowie der Einzelheiten und Ergebnisse ihrer Kontrollsysteme auf dem Gebiet dieser Steuer vorzunehmen. Dabei können mögliche Änderungen mit Blick auf Verbesserungen der Verfahren zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit berücksichtigt werden. Der vorliegende Bericht entspricht diesem Auftrag und umfasst die Prüfung des Zeitraums 2016–2019.

Seit 1989 wurden acht dieser Bewertungsberichte veröffentlicht 3 . In dem im Dezember 2017 veröffentlichten letzten Bericht 4 wurde eine Überwindung der isolierten Betrachtung und eine Verbesserung der Mehrwertsteuerverwaltung durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen befürwortet. Im vorliegenden Bericht 5 werden einige der wahrscheinlichen Gründe für Einnahmeverluste ermittelt und explizit Empfehlungen für Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung durch eine Stärkung der Mehrwertsteuerverwaltung dargelegt (die Empfehlungen sind in Kästen in den nachfolgenden Abschnitten aufgeführt. Des Weiteren findet sich in Anhang 1 eine Zusammenfassung der Empfehlungen). Dies ist insbesondere mit Blick auf die Veränderungen von Bedeutung, die Digitalisierung und neue Technologien für unsere Volkswirtschaften mit sich bringen werden. Zudem werden im vorliegenden Bericht Erfahrungen und bewährte Verfahren von Mehrwertsteuerverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten vorgestellt.

Eine faire und effiziente Besteuerung wird in den kommenden Monaten und Jahren sogar noch an Bedeutung gewinnen, wenn die EU und die Weltgemeinschaft versuchen, sich von den Folgen der COVID-19-Krise zu erholen. Die Mitgliedstaaten führten zusammen mit anderen gezielten Maßnahmen rasch MwSt-bezogene Maßnahmen ein, um den Weg für eine Erholung zu ebnen. Im vorliegenden Bericht wird bewertet, inwieweit die Steuerverwaltungen für den Umgang mit schwierigen Umständen vorbereitet sind, darunter auch COVID-19-bezogene Notlagen, und ihre Funktionsfähigkeit mit einer möglichst geringen Beeinträchtigung aufrechterhalten können.

1.1.Ein neues Konzept: auf Erfolgen aufbauen

Steuerverwaltungen haben alle dieselbe Aufgabe: die Erhebung von Steuern. Insbesondere in einem relativ harmonisierten Bereich wie der Mehrwertsteuer üben sie zahlreiche ähnliche Funktionen aus, können sich jedoch mit Blick auf Organisation, betriebliche Abläufe, Steuerpolitik und Prioritäten unterscheiden.

In diesem Bericht gehen wir einen Schritt zurück und betrachten die MwSt-Verwaltung aus einer breiteren Perspektive, um die Arbeitsweisen der Mitgliedstaaten zu erfassen. Er erhält Empfehlungen für ein mögliches Vorgehen, um EU-weit eine ähnliche Leistung zu erreichen. Der Bericht orientiert sich am gesamten MwSt-Lebenszyklus, von der Registrierung der Mehrwertsteuerpflichtigen bis zur Kontrolle nach der Erstattung von Mehrwertsteuer.

Ein Vergleich der Leistungsangaben ist der einfachste Weg, um eine gute Leistung und bewährte Verfahren zu bestimmen. Aufgrund unterschiedlicher Definitionen, der Unvollständigkeit und fehlenden Verlässlichkeit der Daten sowie der fehlenden Vergleichbarkeit ähnlicher Funktionen in unterschiedlichen Umgebungen (Größe, politische Organisation, soziale Strukturen usw.) ist es jedoch nicht möglich, einen Leistungsvergleich durchzuführen. Die vorhandene Diversität stellt in der Tat die größte Herausforderung bei einem Vergleich der Kosten und Leistung der Steuerverwaltungen dar.

Zusätzliche Faktoren wie das Verhalten von Mehrwertsteuerpflichtigen (z. B. die Bereitschaft zur Zahlung von Steuern), die Qualität der Anwendung des MwSt-Rechts und andere MwSt-Determinanten (z. B. Größe des Einzelhandels, Struktur der Steuerpflichtigen, Geografie, Größe des Landes, wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Arbeitslosigkeit) beeinflussen die MwSt-Erhebungslücke, es ist aber nahezu unmöglich, sie zu bewerten.

Obwohl der vorliegende Bericht keinen Leistungsvergleich darstellt, werden dennoch Möglichkeiten für Veränderungen und Verbesserungen ermittelt, wobei den Besonderheiten der einzelnen Ländern Rechnung getragen wird. Diese Möglichkeiten sind häufig qualitativer (weicher) Art und es ist schwierig, sie zu erkennen.

1.2.Datenerhebung und ‑auswertung

Um die Daten zu erheben, übermittelte die Kommission an alle Mitgliedstaaten eine Umfrage mit ausgewählten Fragen. Anhand von 109 verschiedenen Fragereihen (Freitext, einfache Auswahl und Mehrfachauswahl, Matrix usw.) und Tabellen erhob die Kommission 8700 Dateneinträge.

Dabei setzte sie Validierungsverfahren (z. B. Gegenkontrollen, Vergleiche mit anderen Quellen und Schlüsselfragen zur Verifizierung) ein, um die Qualität der eingegangenen Daten zu bestätigen. Die Kommission nahm mit den Mitgliedstaaten über verschiedene Wege Kontakt auf, um Unstimmigkeiten zu erörtern. Alle Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, ihre Antworten zu überprüfen. Qualität und Genauigkeit dieser Angaben weisen dennoch eine erhebliche Streuung auf. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, hochwertige Daten innerhalb des festgesetzten Zeitrahmens bereitzustellen.

Das Vereinigte Königreich ist zum 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Da sich der Bericht auf den Zeitraum 2016–2019 bezieht und das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich während des Übergangszeitraums in vollem Umfang anwendbar blieb, ist das Vereinigte Königreich in allen Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten sowie in allen Berechnungen (z. B. verschiedene Verhältniswerte und Prozentsätze) eingeschlossen. Das Vereinigten Königreich beteiligte sich uneingeschränkt an der Prüfung.

2.Gemeinsames Interesse: die Bedeutung der Mehrwertsteuer für die Mitgliedstaaten, die Europäische Union und die Steuerpflichtigen

2.1.Umsetzungslücke (MwSt-Erhebungslücke)

Die Kapazitäten der Steuerverwaltungen zur Erhebung der Mehrwertsteuer (MwSt) sind ein dringendes Anliegen für alle Mitgliedstaaten, die EU, europäische Unternehmen und Bürger. Die Mehrwertsteuer ist von wesentlicher Bedeutung und macht einen erheblichen Teil der Staatshaushalte der Mitgliedstaaten 6 und der Eigenmittel des EU-Haushalts aus. Dennoch wurde die geschuldete, von den Steuerbehörden aber nicht erhobene Mehrwertsteuer im Jahr 2019 auf nominal 134 Mrd. EUR bzw. 10,3 % der Mehrwertsteuergesamtschuld veranschlagt 7 ( Abbildung 1 ). Unter der „MwSt-Erhebungslücke“ wird die Differenz zwischen der Mehrwertsteuergesamtschuld und dem Betrag der von den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten tatsächlich erhobenen Mehrwertsteuer verstanden, und sie stellt somit den Verlust an MwSt-Einnahmen gegenüber der theoretischen MwSt-Berechnung dar. Die Kommission berechnet und veröffentlicht jährlich die MwSt-Erhebungslücke 8 , um vergleichbare Daten und Indikatoren über die Höhe der entgangenen MwSt-Einnahmen bereitzustellen. Die MwSt-Erhebungslücke ist ein Schätzwert der entgangenen Einnahmen aus Gründen, die in vier allgemeine Kategorien unterteilt werden können: 1) MwSt-Betrug, 2) MwSt-Umgehungspraktiken und ‑Optimierung, 3) Insolvenzen und Zahlungsunfähigkeit sowie 4) Verwaltungsfehler. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Schätzung der MwSt-Erhebungslücke auf der Grundlage nationaler Statistiken 9 berechnet wird. Schließlich ist die Verwaltungskapazität der Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Einhaltung der Vorschriften und Bekämpfung von MwSt-Betrug ein Faktor, der in diesem Zusammenhang von äußerster Wichtigkeit ist. Zwar ist für jeden dieser Gründe für die MwSt-Erhebungslücke eine andere politische Antwort erforderlich, doch selbst unter optimalen Bedingungen könnte die MwSt-Erhebungslücke nicht vollständig beseitigt werden, beispielsweise was die entgangene Mehrwertsteuer aufgrund von Insolvenz und Zahlungsunfähigkeit betrifft. Die Bezifferung und Überwachung der MwSt-Erhebungslücke kann dazu beitragen, gezielte Maßnahmen zu entwickeln und ihre Wirksamkeit zu überwachen. Somit kann die MwSt-Erhebungslücke als ein Indikator zur Messung der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Durchsetzung und Einhaltung der Vorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer betrachtet werden.

Abbildung 1: Entwicklung der MwSt-Erhebungslücke im der EU

 

Quelle: Europäische Kommission (2021) – MwSt-Erhebungslücke in der EU – Bericht 2021

Zwar lässt sich EU-weit eine Verbesserung im Laufe der Zeit feststellen, doch unterscheiden sich die statistischen Daten zwischen den Mitgliedstaaten erheblich und reichen von gerade einmal 1 % bis zu 35 % der theoretischen nationalen Mehrwertsteuergesamtschuld ( Abbildung 2 ). Es gibt gute Beispiele, die belegen, dass Fortschritte erzielt werden können und sich die MwSt-Erhebungslücke verringern lässt: Insgesamt nahm die MwSt-Erhebungslücke gegenüber 2018 in 18 Mitgliedstaaten ab. Neben Kroatien und Zypern waren in Griechenland, Litauen, Bulgarien und der Slowakei die stärksten Rückgänge zu verzeichnen (wobei sich in den vier letztgenannten Ländern die MwSt-Erhebungslücke um zwischen 3,2 und 2,2 verringert hat (–3 Prozentpunkte). Zu einer weiteren Gruppe von Ländern zählen Schweden, Finnland und Estland. In diesen Mitgliedstaaten werden die entgangenen MwSt-Einnahmen bereits seit Jahren auf weniger als 5 % der geschuldeten Mehrwertsteuer geschätzt. Die größten Zunahmen bei der MwSt-Erhebungslücke wurden abgesehen von Malta in Slowenien (+3 Prozentpunkte) und Rumänien (+2,3 Prozentpunkte) verzeichnet.

Abbildung 2: MwSt-Erhebungslücke als Anteil an der Mehrwertsteuergesamtschuld, 2018 und 2019 – in %

Hinweis: Die Bezeichnungen der Daten beziehen sich auf die MwSt-Erhebungslücke als Anteil an der Mehrwertsteuergesamtschuld im Jahr 2019.
Quelle: Europäische Kommission (2021) – MwSt-Erhebungslücke in der EU – Bericht 2021

Die Unterschiede bei den Schätzungen der MwSt-Erhebungslücke zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten spiegeln die Unterschiede mit Blick auf die Einhaltung der Steuervorschriften, Steuerbetrug und ‑umgehung, Insolvenzen, Zahlungsunfähigkeiten und Verwaltungskapazitäten wider. Selbst wenn sich andere Faktoren wie die wirtschaftliche Entwicklung und die Organisation der nationalen statistischen Ämter auf die Schätzwerte auswirken, bieten die Höhe und insbesondere der Trend der MwSt-Erhebungslücke einen Anhaltspunkt für die Leistung der nationalen Steuerverwaltungen.

Tabelle 1: MwSt-Erhebungslücke für 2016–2019 (in Mio. EUR und als Prozentsatz der Gesamtsteuerschuld)

Jahr

Mitglied
staat

2016

2017

2018

2019

Mio. EUR

%

Mio. EUR

%

Mio. EUR

%

Mio. EUR

%

Belgien

3 513

10,9 %

4 126

12,2 %

4 007

11,4 %

4 444

12,3 %

Bulgarien

621

12,3 %

648

12,2 %

617

10,8 %

508

8,3 %

Tschechien

2 499

16,0 %

2 223

13,1 %

2 567

13,8 %

2 835

14,3 %

Dänemark

2 539

8,7 %

2 528

8,3 %

2 516

7,9 %

2 778

8,6 %

Deutschland

22 091

9,2 %

23 212

9,3 %

24 291

9,4 %

23 443

8,8 %

Estland

115

5,5 %

117

5,2 %

98

4,0 %

116

4,5 %

Irland

1 426

10,2 %

1 910

12,8 %

1 541

9,8 %

1 721

10,1 %

Griechenland

5 374

27,3 %

6 730

31,5 %

6 237

29,0 %

5 350

25,8 %

Spanien

4 577

6,1 %

5 411

6,8 %

5 252

6,3 %

5 840

6,9 %

Frankreich

14 852

8,8 %

15 329

8,6 %

14 428

7,9 %

13 858

7,4 %

Kroatien

553

8,4 %

482

6,9 %

553

7,4 %

77

1,0 %

Italien

36 852

26,5 %

32 611

23,3 %

32 415

22,9 %

30 106

21,3 %

Zypern

47

2,7 %

169

9,4 %

171

8,6 %

54

2,7 %

Lettland

309

13,2 %

402

15,7 %

277

10,2 %

237

8,3 %

Litauen

1 070

26,1 %

1 116

25,2 %

1 137

24,4 %

1 048

21,4 %

Luxemburg

589

15,8 %

226

6,3 %

333

8,5 %

267

6,6 %

Ungarn

1 748

14,2 %

1 891

13,9 %

1 261

8,9 %

1 483

9,6 %

Malta

244

25,6 %

225

21,7 %

203

18,1 %

287

23,5 %

Niederlande

2 651

5,3 %

3 190

6,0 %

3 039

5,5 %

2 660

4,4 %

Österreich

2 466

8,3 %

2 605

8,4 %

3 033

9,4 %

2 895

8,7 %

Polen

7 880

20,3 %

6 810

15,8 %

5 288

11,6 %

5 379

11,3 %

Portugal

2 123

11,9 %

1 847

9,9 %

1 759

9,0 %

1 609

7,9 %

Rumänien

6 453

37,0 %

6 797

36,8 %

6 258

32,7 %

7 411

34,9 %

Slowenien

186

5,3 %

142

3,9 %

163

4,1 %

298

7,1 %

Slowakei

1 360

20,0 %

1 206

16,9 %

1 414

18,3 %

1 313

16,1 %

Finnland

985

4,8 %

1 320

6,1 %

884

4,0 %

646

2,9 %

Schweden

1 228

2,8 %

1 713

3,7 %

1 483

3,3 %

597

1,4 %

Vereinigtes Königreich

20 102

10,7 %

20 714

11,3 %

19 835

10,5 %

17 176

8,9 %

EU

144 452

12,1 %

145 698

11,5 %

141 059

11,1 %

134 436

10,3 %

Quelle: Europäische Kommission (2021) – MwSt-Erhebungslücke in der EU

25 von 28 Mitgliedstaaten beziehen Schätzungen der MwSt-Erhebungslücke in ihre verschiedenen Verfahren zur Überwachung des Umfangs einer fehlerhaften Berichterstattung ein (Ausnahmen bilden Deutschland, Malta und Schweden). Vierzehn Mitgliedstaaten nutzen sowohl interne Schätzungen als auch Schätzungen der Kommission, während acht Mitgliedstaaten (Tschechien, Irland, Spanien, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich und Portugal) sich ausschließlich auf die Zahlen der EU stützen. Bulgarien, Estland und das Vereinigte Königreich nutzen nur interne Schätzungen. Die Kommission hält ihre Empfehlung aus dem vorhergehenden Bericht aufrecht, dass die Mitgliedstaaten weiterhin in die Berechnung ihrer eigenen MwSt-Erhebungslücke und deren Aufschlüsselung investieren bzw. solche Maßnahmen in Angriff nehmen sollten. Anhand von Erkenntnissen zur MwSt-Erhebungslücke können nationale politische Entscheidungsträger die Auswirkungen ihrer politischen Maßnahmen beurteilen und diese anpassen, um eine verbesserte Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften zu erzielen.

Einige Mitgliedstaaten (11/28) übermittelten ihre internen Schätzungen der MwSt-Erhebungslücke. Im Allgemeinen waren keine großen Unterschiede (durchschnittlich 1–2 Prozentpunkte) zwischen den internen Schätzungen und den Schätzungen der Kommission festzustellen. Dies belegt erneut die Genauigkeit der von der Kommission veröffentlichten jährlichen Zahlen.

Nahezu alle Mitgliedstaaten erachten die Studien und Schätzungen der MwSt-Erhebungslücke für hilfreich, um das Ausmaß der fehlerhaften Meldungen zur Mehrwertsteuerpflicht besser zu verstehen, doch der Grad der Wertschätzung ist unterschiedlich. Es sei darauf hingewiesen, dass Mitgliedstaaten, die nicht viel Aufwand in die Schätzung der MwSt-Erhebungslücke stecken, diese Maßnahme als hilfreich ansehen, allerdings in geringerem Maße.

Abbildung 3: Wahrgenommener Nutzen der Schätzungen der MwSt-Erhebungslücke im Verhältnis zu den Tätigkeiten der Steuerverwaltungen in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften

Frage 4.8: „In welchem Umfang halfen Studien/Schätzungen der MwSt-Erhebungslücke Ihrer Steuerverwaltung, Ihre künftige Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften gezielter auszurichten?“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

2.2.Auswirkungen der MwSt-Erhebungslücke auf die Eigenmittel

Die MwSt-Eigenmittel für den Unionshaushalt werden auf die MwSt-Bemessungsgrundlage der einzelnen Mitgliedstaaten erhoben. Die MwSt-Bemessungsgrundlagen werden zuerst im Einklang mit den EU-Vorschriften harmonisiert, bevor die zu zahlenden MwSt-Eigenmittel berechnet werden 10 . Anschließend wird derselbe Prozentsatz auf die harmonisierte Bemessungsgrundlage jedes Mitgliedstaates erhoben, wobei dieser jedoch auf 50 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) des Mitgliedstaates begrenzt ist 11 .

Die Leistung der Mehrwertsteuerverwaltung in den Mitgliedstaaten wirkt sich direkt auf die Einnahmen der EU aus. Da die von den einzelnen Mitgliedstaaten eingezogenen MwSt-Einnahmen für die Bestimmung der harmonisierten Bemessungsgrundlage herangezogen werden, beeinflusst die MwSt-Erhebungslücke sowohl die Einnahmen der Mitgliedstaaten als auch die Beträge der MwSt-Eigenmittel der EU. Aus rechtlicher Sicht stellte der Gerichtshof der Europäischen Union eine klare Verbindung zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuer der Mitgliedstaaten und der Verfügbarkeit der entsprechenden Mittel für den EU-Haushalt her 12 .

Der Anteil der MwSt-Beiträge hat sich im Laufe der Zeit verringert, und jeder Rückgang der MwSt-Eigenmittel muss durch eine entsprechende Erhöhung der von den Mitgliedstaaten gezahlten BNE-Beiträge 13 ausgeglichen werden.

Die Zahlen zur MwSt-Erhebungslücke in den Mitgliedstaaten können aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden, wie etwa dem Prozentsatz der Lücke oder ihrer Höhe als absoluter Wert; sie alle ergeben das gleiche Bild fehlender Einnahmen.

Abbildung 4: Die MwSt-Erhebungslücke in der EU als Durchschnittswert über den Berichtszeitraum

a. MwSt-Erhebungslücke als Prozentsatz der Mehrwertsteuergesamtschuld    b. MwSt-Erhebungslücke in Mio. EUR

 

Quelle: Europäische Kommission (2021) – MwSt-Erhebungslücke in der EU

2.3.Verwaltungs- und Befolgungsaufwand im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer für Unternehmen

Obwohl die Grundsätze der Mehrwertsteuer vereinheitlicht sind, können in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften erlassen werden und können diese unterschiedlich angewandt werden, sodass sich der Befolgungsaufwand der Unternehmen erheblich unterscheidet.

Die Effizienz und Wirksamkeit der Steuerverwaltungen beeinflusst sowohl die Kosten der Steuerverwaltung für den Staat als auch die Befolgungskosten für Unternehmen. Da die Mehrwertsteuer für Unternehmen einen großen Teil des Verwaltungsaufwands ausmacht, ist auch aus diesem Grund eine Verbesserung der Qualität der Mehrwertsteuerverwaltung wichtig. Die Bewertung des Verwaltungsaufwands für Mehrwertsteuerpflichtige ist jedoch nicht Gegenstand dieses Berichts.

Empfehlung 1: Berechnung und Analyse der nationalen MwSt-Erhebungslücke und ihrer verschiedenen Komponenten (Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug, elektronischer Geschäftsverkehr usw.)

3.Mehrwertsteuerregistrierung und Risikoanalyse

Die Registrierung und Erteilung einer Nummer für die Steuerpflichtigen (Unternehmen, Einzelpersonen oder andere für die Mehrwertsteuer registrierte Personen) stellen einen grundlegenden ersten Schritt bei der Verwaltung der Mehrwertsteuer dar, durch den zentrale Verwaltungsprozesse gestärkt werden, wenn die Informationen in der Registrierungsdatenbank vollständig, richtig und aktuell sind. Bei der Registrierung werden Mehrwertsteuerpflichtige in die nationalen MwSt-Datenbanken aufgenommen.

Im vorhergehenden Bericht empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten,

·Steuerpflichtige und insbesondere ausländische Steuerpflichtige stärker dabei zu unterstützen, ihren Verpflichtungen zur Mehrwertsteuerregistrierung nachzukommen (Empfehlung 4),

·sich über die bestehenden Verfahren der Vergabe von MwSt- und MIAS-Identifikationsnummern Gedanken zu machen (Empfehlung 5),

·die Gültigkeit der MwSt- bzw. MIAS-Daten systematischer zu kontrollieren (Empfehlung 6).

7.0.Unterstützung der Steuerpflichtigen durch eine bessere Kommunikation

Da den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Bericht empfohlen wurde, Steuerpflichtige stärker dabei zu unterstützen, ihrer Pflicht zur Mehrwertsteuerregistrierung nachzukommen, wurde eine Anschlussfrage aufgenommen, um die Fortschritte in diesem Zusammenhang zu bewerten. Die Mitgliedstaaten gaben in ihren Antworten an, dass größtenteils eine Online-Registrierung angeboten wird und Steuerpflichtige über die Online-Registrierung und die damit zusammenhängenden Pflichten informiert werden.

Abbildung 5: Online-Informationen über die Pflicht zur Mehrwertsteuerregistrierung

Frage 3.3: „Informiert die Steuerverwaltung die Steuerpflichtigen über ihre Pflicht zur Mehrwertsteuerregistrierung und das Online-Registrierungsverfahren? Beispielsweise über eine Webseite, Anträge usw.“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Abbildung 6: Verfügbarkeit einer Online-Registrierung in den EU-Mitgliedstaaten

Frage 3.8: „Ist die Online-Registrierung …“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Empfehlung 2: Online-Informationen für Steuerpflichtige über ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und Angebot einer Online-Registrierung

7.1.Vollständigkeit der Datenbank der für die Mehrwertsteuer registrierten Steuerpflichtigen

Hierbei gilt es abzuwägen zwischen der Förderung neu entstehender Wirtschaftstätigkeiten durch eine einfache Mehrwertsteuerregistrierung und der Bekämpfung von MwSt-Betrug. Für die Durchführung einer Wirtschaftstätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat ist nur eine aktive Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erforderlich, selbst wenn dort keine feste Niederlassung besteht. Eine sorgfältige Bewertung von Antragstellern in der Registrierungsphase ist daher ein entscheidender Schritt bei der Ermittlung potenzieller Betrugsfälle.

Für die Bekämpfung von MwSt-Betrug kann es notwendig sein, einen Antrag auf Erteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer unter bestimmten Umständen abzulehnen. Das Registrierungsverfahren sollte eine Risikoanalyse 14 auf der Grundlage der vom Antragsteller in der Registrierungsphase übermittelten Informationen einschließen, die mit von Dritten eingeholten Informationen abgeglichen und gegebenenfalls nach einem Klärungsprozess mit dem Steuerpflichtigen gefiltert werden.

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die in ihren MwSt-Datenbanken geführten Informationen vollständig und richtig sind sowie regelmäßig aktualisiert werden. Um dies zu erreichen, sollten sie über ein flexibles IT-Teilsystem für die Registrierung verfügen, das mit anderen IT-Teilsystemen in der Steuerverwaltung verbunden ist und es dieser ermöglicht, den Erhalt von Mehrwertsteuererklärungen auszusetzen, Mahnungen zu versenden, Steuerveranlagungen zu schätzen und andere Maßnahmen in Bezug auf Steuerpflichtige zu ergreifen, die vorübergehend inaktiv sind. Sie sollten in der Lage sein, Verwaltungsinformationen bezüglich der Mehrwertsteuerregistrierung zu erstellen und regelmäßig zu überprüfen, inwieweit die MIAS-Datenbank Sicherheit hinsichtlich ihrer Gültigkeit bietet.

Zur Bestimmung der Integrität der MwSt-Registrierungsdatenbanken ersuchte die Kommission darüber hinaus um die Zahl der Steuerpflichtigen, der Mehrwertsteuerregistrierungen und der Registrierungen für die Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle (KEA), die durchgeführten Kontrollen der Registrierung und die voraussichtlichen Mehrwertsteuererklärungen und ‑einnahmen 15 .

Im vorhergehenden Bericht wurde anerkannt, dass in den Mitgliedstaaten Registrierungsverfahren bestehen und zunehmend Online-Registrierung genutzt wird. Darüber hinaus stehen in manchen Mitgliedstaaten hierfür zentrale Anlaufstellen bereit, und mehrere Stellen wie etwa Handelskammern sind am MwSt-Registrierungsprozess beteiligt. Die Mitgliedstaaten wurden nach dem automatischen Austausch von Informationen zwischen Steuerverwaltungen und verschiedenen für die Unternehmensregistrierung zuständigen Stellen befragt.

Abbildung 7: Automatischer Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen und anderen für die Registrierung zuständigen nationalen Stellen

Frage 3.2: „3.2. Besteht ein automatischer Informationsaustausch zwischen der Steuerverwaltung und diesen Stellen [die für die Registrierung von Unternehmen zuständig sind, z. B. Handelskammern]?“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Um die Vollständigkeit und die Genauigkeit der MwSt-Datenbanken zu gewährleisten, sind eine stärkere Integration der einschlägigen Datenbanken und ein tatsächlicher Informationsaustausch zwischen den auf nationaler Ebene beteiligten Akteuren von wesentlicher Bedeutung.

Empfehlung 3: Verbesserung des automatischen Informationsaustauschs zwischen den Steuerverwaltungen und anderen nationalen Stellen

Die Registrierungsdatenbanken der Mitgliedstaaten sollten Mindestangaben über die Steuerpflichtigen enthalten, um dem Standard hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit zu entsprechen. Die meisten der einschlägigen Angaben über die Steuerpflichtigen sollten in der MwSt-Datenbank ab dem Zeitpunkt der Registrierung enthalten sein.

Abbildung 8: Für eine neue Mehrwertsteuerregistrierung in den EU-Mitgliedstaaten erforderliche Informationen

Frage 3.4: „Welche Angaben sind bei der Registrierung eines neuen Steuerpflichtigen (ohne KEA) erforderlich? (mehrere Antworten möglich)“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Generell werden die Datenbanken der registrierten Mehrwertsteuerpflichtigen in den Mitgliedstaaten gut geführt. Sie enthalten die meisten der einschlägigen Angaben über Steuerpflichtige, und die erfassten Informationen sind für eine wirksame Zusammenarbeit mit ihnen angemessen. Im überwiegenden Teil der Mitgliedstaaten (24/28) müssen die meisten Informationsfelder bei der Registrierung eines neuen Mehrwertsteuerpflichtigen ausgefüllt werden. Zehn Mitgliedstaaten – Dänemark, Irland, Griechenland, Kroatien, Zypern, Litauen, Ungarn, Österreich, Portugal und das Vereinigte Königreich – nahmen alle Felder auf. Die meisten Mitgliedstaaten, die die mindestens erforderlichen Felder nicht in ihre Datenbank einschließen, verlangen andere Felder oder andere Informationen, wie etwa Angaben zum Bankkonto, erwarteter Umsatz, Angaben zur Identität des rechtlichen Vertreters oder der rechtlichen Vertreter, Finanzierungsquellen und Daten über Beschäftigte. Effizienzsteigerungen können durch die Integration dieser Felder zum Zeitpunkt der Registrierung erzielt werden, wodurch sichergestellt wird, dass sie unverzüglich in der Datenbank angezeigt werden. Dies erspart den nationalen Steuerverwaltungen, zusätzliche Informationen über einzelne Anfragen einzuholen.

Empfehlung 4: Führen einer korrekten und vollständigen MwSt-Datenbank

Bei den Analysen zeigte sich keine systematische Korrelation zwischen der MwSt-Erhebungslücke und Indikatoren wie der Zahl der registrierten Steuerpflichtigen, der Zahl der mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen und der bei der Registrierung verlangten Informationen. Möglicherweise besteht eine leichte Korrelation zwischen der Höhe der MwSt-Erhebungslücke und dem Durchschnittswert der erhobenen Mehrwertsteuer pro Steuerpflichtigem. In den Mitgliedstaaten mit dem höchsten Wert an Einnahmen pro registriertem Mehrwertsteuerpflichtigen (Luxemburg, Irland, Dänemark und das Vereinigte Königreich) scheint die MwSt-Erhebungslücke relativ niedrig zu sein.

Abbildung 9 zeigt den Umfang, in dem die Mitgliedstaaten Kontrollen der Mehrwertsteuerregistrierung durchführen und überprüfen, ob Registrierungsanträge authentisch sind und ob die Anträge den rechtlichen Anforderungen für eine Registrierung genügen.

Abbildung 9: Prüfungen und Vorabkontrollen bezüglich der Mehrwertsteuerregistrierung

a. Frage 3.5: „Welche Angaben sind bei der Registrierung eines neuen Steuerpflichtigen (ohne KEA) zu machen?(mehrere Antworten möglich)“

 

b. Frage 3.6: „Führt Ihre Steuerverwaltung Vorabprüfungen vor der Mehrwertsteuerregistrierung durch? (mehrere Antworten möglich)“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Im Allgemeinen legen die Mitgliedstaaten Risikoindikatoren zugrunde; es werden systematisch Überprüfungen durchgeführt, die gegebenenfalls Besuche in den Räumlichkeiten eines Steuerpflichtigen einschließen. Es bestehen Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass Anträge auf Registrierung authentisch sind und die Anträge den rechtlichen Anforderungen genügen.

In Griechenland, Italien, Zypern, Malta und Portugal könnte hingegen mehr Kohärenz bei den Vorabprüfungen von Vorteil sein. Tschechien und Spanien wird empfohlen, die Identität des Antragstellers genauer zu überprüfen, während Bulgarien, Tschechien, Spanien, Malta, die Niederlande, Rumänien und Schweden ihre Vorschriften zur rechtlichen Prüfung von MwSt-Registrierungen möglicherweise erneut prüfen wollen.

Manche Mitgliedstaaten meldeten andere Vorabprüfungen. Diese basieren auf unterschiedlichen Quellen wie Schreibtischstudien, öffentliche Informationen, Besuche vor Ort vor der Registrierung und Prüfung des Strafregisters. Ersuchen um Informationen an andere nationale Stellen, Gespräche/Sitzungen mit Führungskräften oder ihren bevollmächtigten Vertretern oder die Nutzung spezieller Fragebögen für die Risikobewertung sind ebenfalls gängige Praxis. Ein bewährtes Verfahren könnte auch darin bestehen, die Kompatibilität zwischen den für die Mehrwertsteuer relevanten Risikokriterien für die Besteuerung und den Zoll sicherzustellen (z. B. könnten sich Anhaltspunkte bezüglich des Zollverfahrens 42 auch auf das Risiko von MwSt-Betrug beziehen).

In mehreren Antworten wurde auf die administrative und internationale Zusammenarbeit als zusätzliche Quelle der Überprüfung verwiesen.

Empfehlung 5: Durchführung rechtlicher Prüfungen und Überprüfungen der Identität sowie systematische Vorabkontrollen auf der Grundlage von Risikoindikatoren

Der Prozentsatz der abgelehnten MwSt-Registrierungsanträge bietet einen Hinweis auf die Qualität des Verfahrens der Risikobewertung und reicht von 0 % in Italien bis zu > 20 % in Lettland und Litauen. Mitgliedstaaten mit einer geringeren Quote an abgelehnten MwSt-Registrierungsanträgen haben in der Regel eine höhere MwSt-Erhebungslücke, und diejenigen mit einer höheren Ablehnungsquote weisen üblicherweise eine bessere Leistung in diesem Zusammenhang auf. Italien und Griechenland gaben null bzw. keine Daten verfügbar an; in Rumänien sank der Gesamtanteil der abgelehnten MwSt-Registrierungsanträge von 14,5 % im Jahr 2016 auf 2,2 % im Jahr 2019 16 .

Die Mitgliedstaaten können vom Aufbau eines institutionellen Speichers von Registrierungsanträgen Nutzen ziehen, insbesondere was abgelehnte Anträge betrifft, um die Erkenntnisse über die rechtmäßigen Interessen eines Antragstellers bei Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit und seine Leistungsfähigkeit in diesem Zusammenhang zu verbessern.

Abbildung 10: Erfassung von Antragstellern, denen keine Registrierung gewährt wurde

Frage 3.7: „Führt Ihre Verwaltung Aufzeichnungen über Antragsteller, denen keine Registrierung gewährt wurde?“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Die meisten Mitgliedstaaten (19/28) führen Aufzeichnungen über Antragsteller, denen keine Registrierung gewährt wurde. Diese Praxis sollte von allen Mitgliedstaaten übernommen werden, wobei gegebenenfalls eine Änderung der nationalen Rechtsvorschriften zu prüfen ist.

Empfehlung 6: Aufzeichnungen über Antragsteller, denen keine Registrierung gewährt wurde

Die meisten Mitgliedstaaten gleichen die in der MwSt-Registrierungsdatenbank enthaltenen Informationen mit externen Informationsquellen, wie andere staatliche Register ab, um die Integrität und Genauigkeit ihrer Datenbanken zu verbessern. Dies ist ein bewährtes Verfahren, und die Mitgliedstaaten sollten sich diesbezüglich an Dänemark, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Rumänien und Schweden orientieren.

Abbildung 11: Externer Abgleich von im Zuge der Mehrwertsteuerregistrierung gemachten Angaben

Frage 3.9: „Werden die in der MwSt-Registrierungsdatenbank geführten Informationen mit externen Informationsquellen (z. B. andere staatliche Register wie das Handelsregister) abgeglichen, um sicherzustellen, dass die darin enthaltenen Informationen aktuell sind?“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Empfehlung 7: Abgleich der in der MwSt-Registrierungsdatenbank enthaltenen Informationen mit externen Informationsquellen

Darüber hinaus versuchte die Kommission, mehr über das Vorhandensein und die Art von Prozessen zu erfahren, die eingesetzt werden, um Unternehmen und Personen zu ermitteln, die zu einer Registrierung verpflichtet sind, dieser Pflicht aber nicht nachkommen, sowie – was ebenso wichtig ist – Informationen über die durch diese Prozesse erzielten Ergebnisse einzuholen. Die Steuererklärungen, die die erste Frage mit „Ja“ beantworteten, setzen unterschiedliche Verfahren ein, um nicht registrierte Unternehmen zu ermitteln.

Abbildung 12: Verfahren zur Ermittlung von Steuerpflichtigen, die ihrer Pflicht zur Registrierung nicht nachkommen, sowie der Wirtschaftszweige mit einer erheblichen Zahl an nicht registrierten Unternehmen

Frage 3.11.a: „Geben Sie bitte an, welche Art von Initiativen von Ihrer Steuerverwaltung eingesetzt wird.
(mehrere Antworten möglich)“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Abbildung 13 Weiterführende Informationen über die betreffenden Wirtschaftszweige

Abbildung 13: Verfahren zur Ermittlung von Steuerpflichtigen, die ihrer Pflicht zur Registrierung nicht nachkommen, sowie der Wirtschaftszweige mit einer erheblichen Zahl an nicht registrierten Unternehmen

Frage 3.11.b: „Für welche Wirtschaftszweige ermittelte Ihre Steuerverwaltung im Rahmen dieser Initiativen eine erhebliche Zahl an nicht registrierten Unternehmen? (mehrere Antworten möglich)“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Empfehlung 8: Verfahren zur Ermittlung von Steuerpflichtigen, die ihrer Pflicht zur Registrierung nicht nachkommen, sowie von Wirtschaftszweigen mit einer erheblichen Zahl an nicht registrierten Unternehmen

Wie im vorhergehenden Bericht dargelegt, bewegen sich die Mitgliedstaaten allmählich in Richtung eines Registrierungsverfahrens, das sich auf eine Risikobewertung stützt. Zur Beurteilung, ob dies zu erheblichen Verzögerungen bei der Beantragung von MwSt- und MIAS-Identifikationsnummern führt, wurde die für die Bearbeitung eines Antrags benötigte Zeit mit den Daten aus dem vorhergehenden Zeitraum verglichen.

Abbildung 14: Benötigte Zeit (in Tagen) für die Erteilung von MwSt- und MIAS-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten

Frage 2.2.g: „Mindestzahl an Tagen, die erforderlich sind für die Erteilung einer …“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Bei Betrachtung eines längeren Zeitraums werden die vorhergehenden Feststellungen bestätigt: Die auf einer Risikobewertung beruhende Vorgehensweise führt nicht zu erheblichen Verzögerungen beim Registrierungsverfahren, und die Steuerverwaltungen erzielen weitere Fortschritte bei der Zusammenführung der MwSt- und MIAS-Identifikationsnummern in einer einzigen Kennung.

Empfehlung 9: Integration eines Bewertungsverfahrens in das Registrierungsverfahren

Im Mehrwertsteuersystem sind Lieferungen von Gegenständen innerhalb der EU von der Mehrwertsteuer im Liefermitgliedstaat befreit, wenn sie an einen Steuerpflichtigen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen. In dem Mitgliedstaat, in dem ein Steuerpflichtiger ansässig ist, wird die Vorsteuer entrichtet. Deshalb muss jeder Steuerpflichtige, der solche Lieferungen tätigt, kontrollieren können, ob sein Kunde in einem anderen Mitgliedstaat ein Steuerpflichtiger ist und über eine gültige Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer verfügt.

Aus diesem Grund unterhält jede Steuerverwaltung eine elektronische Datenbank, die die MwSt-Registrierungsdaten der in dem Mitgliedstaat ansässigen Wirtschaftsbeteiligten enthält, einschließlich der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, des Namens und der Adresse des Wirtschaftsbeteiligten. Das EDV-gestützte Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) wurde eingerichtet, um den nationalen Steuerverwaltungen den Austausch von Daten über innergemeinschaftliche Lieferungen zu ermöglichen. Die Steuerpflichtigen können das MIAS im Internet konsultieren, um eine Bestätigung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern ihrer Handelspartner einzuholen.

Um zu beurteilen, inwieweit der Empfehlung einer systematischeren Kontrolle der Gültigkeit der MwSt- bzw. MIAS-Daten Rechnung getragen wurde, wurden die Mitgliedstaaten gefragt, ob sie eine Folgekontrolle nach der MIAS-Registrierung durchführen.

Abbildung 15: Folgekontrolle zu den MIAS-Registrierungsnummern in den EU-Mitgliedstaaten

a. Frage 3.12: „Erfolgt eine Folgekontrolle der Gültigkeit nach der MIAS-Registrierung?“

b. Frage 3.13: „Löscht Ihre Steuerverwaltung im Fall von Betrug die MIAS-Identifikationsnummer aus dem MIAS-System?“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Kontrollen nach der Registrierung durchzuführen, wenn vor der Erteilung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nur eine vorläufige Überprüfung vorgenommen wird. Nur eine Minderheit der Mitgliedstaaten (18 %) gab an, dass sie diese Daten nicht überprüften, während im vorhergehenden Bericht > 30 % der Steuerverwaltungen mitteilten, sie würden keine Kontrollverfahren nach der Registrierung anwenden.

In 20 Mitgliedstaaten gelten Bestimmungen, nach denen ein Entzug der MIAS-Nummer im Fall von Betrug zulässig ist, was die Kommission für ein bewährtes Verfahren erachtet. Dänemark und Zypern gaben an, dass sie die Gültigkeit der MIAS-Nummer nach der Registrierung nicht überprüften, und Bulgarien, Estland, Polen, die Slowakei und Finnland wiesen darauf hin, dass sie die MIAS-Nummern im Fall von Betrug nicht entzögen. Deutschland, Schweden und das Vereinigte Königreich führten aus, dass sie die Gültigkeit der MIAS-Nummer nach der Registrierung nicht überprüften und die MIAS-Nummer im Fall von Betrug nicht entzögen.

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, dem Beispiel der Mehrheit zu folgen. Das Mehrwertsteuersystem stützt den EU-Binnenmarkt, und die MwSt-Betrugskette ist üblicherweise lang und umfasst zwei oder mehr Länder; manchmal ist es erforderlich, gegen Wirtschaftsbeteiligte im Inland vorzugehen, um zu verhindern, dass MwSt-Betrug in einen anderen Mitgliedstaat „exportiert“ wird.

Empfehlung 10: Vornahme einer Folgekontrolle zur MIAS-Registrierungsnummer und Analyse der Möglichkeit einer Aussetzung oder eines Entzugs der MIAS-Nummer im Fall von Betrug

Eine erfolgreiche Steuerverwaltung sollte das MwSt-Registrierungsverfahren überwachen und das Ergebnis von Maßnahmen zur Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften evaluieren. Die IT spielt dabei eine zentrale Rolle und bietet den Steuerverwaltungen Unterstützung beim Abgleich von Daten sowie der Aufdeckung und Analyse von Risiken. Deshalb sollten die Registrierungsinformationen mit anderen IT-Teilsystemen verknüpft sein, wie etwa für die Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen und die Entrichtung, Erhebung und Prüfung der Mehrwertsteuer, und es sollten Informationen für die Führungsebene erstellt werden, die den Entscheidungsprozess unterstützen.

Abbildung 16: Analyse der wichtigsten Komponenten des IT-Teilsystems für die Registrierung

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Da die Kommission die Verknüpfung interner Teilsysteme nicht direkt beurteilen kann, wurden die Mitgliedstaaten gefragt, ob die IT-Teilsysteme für die Mehrwertsteuerregistrierung ihrer Steuerverwaltungen mit anderen IT-Teilsystemen verbunden sind. Die Mehrheit (90 %) bestätigte, dass dies der Fall sei; nur in Tschechien, Estland, Zypern und Malta gibt es keine entsprechende Schnittstelle.

Zudem beantworteten Dänemark, Estland, Irland, Griechenland und Kroatien die meisten Fragen mit „Ja“, die auf die Ermittlung eines wirksamen IT-Teilsystems für die Einreichung und Bearbeitung von Mehrwertsteuererklärungen ausgerichtet waren, während Bulgarien, Tschechien, Italien, Malta, die Niederlande und Polen angaben, ihre Systeme seien mit weniger Komponenten ausgestattet.

Empfehlung 11: Verknüpfung des IT-Informationssystems für Registrierungen mit anderen Teilsystemen der Steuerverwaltung, wie für die Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen sowie die Entrichtung, Erhebung und Prüfung der Mehrwertsteuer

Mit Blick auf bewährte Verfahren bei der Registrierung ist generell anzumerken, dass die Mitgliedstaaten im Allgemeinen Fortschritte in Richtung eines integrierten Systems der Risikobewertung verzeichnen und eine Online-Schnittstelle für Steuerpflichtige zur unverzüglichen Meldung einer Änderung ihrer Daten einrichten.

Empfehlung 12: Ermöglichung eines Zugangs für Mehrwertsteuerpflichtige für die Anzeige und Änderung ihrer für die Mehrwertsteuer relevanten Daten über eine sichere Online-Verbindung

4.Mehrwertsteuer, Informationstechnologie und neue Technologien

4.1.Elektronischer Geschäftsverkehr

Durch elektronischen Geschäftsverkehr wird der Handel erleichtert, doch er bietet auch Möglichkeiten für Betrug. Der Europäische Rechnungshof merkte an, dass „zahlreiche Herausforderungen bei der Erhebung von MwSt … noch angegangen werden müssen“ und fordert die Kommission auf, „die Vorgänge zu überwachen, die mit Fernverkäufen von Waren innerhalb der EU und mit der kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA) zusammenhängen“ 17 .

Die Steuerverwaltungen sollten ihre Steuerpflichtigen kennen und Aufzeichnungen über die Unternehmen führen, die online Waren liefern oder Dienstleistungen: für Kunden (Business-to-Consumer) erbringen. Jedoch bestätigt nur die Hälfte der Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Irland, Griechenland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei), dass sie Aufzeichnungen über die Zahl der registrierten Mehrwertsteuerpflichtigen führten, die Waren oder Dienstleistungen online verkauften.

Abbildung 17: Mitgliedstaaten mit Aufzeichnungen über registrierte Mehrwertsteuerpflichtige, die Online-Verkäufe tätigen

Frage 3.14: „Führt Ihre Steuerverwaltung Aufzeichnungen über die Zahl der registrierten Mehrwertsteuerpflichtigen, die Waren oder Dienstleistungen über das Internet verkaufen?“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Zudem sind bei der Zahl (oder den Schätzungen) der im elektronischen Handel tätigen Steuerpflichtigen erhebliche Unterschiede festzustellen, von > 10 000 in Bulgarien, Tschechien, Griechenland und Lettland bis zu < 100 in Italien (71), Belgien (25) und Österreich (5).

Empfehlung 13: Einrichtung oder Führen eines Registers der im elektronischen Handel tätigen Steuerpflichtigen

4.2.Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle

Die Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle (KEA) für die Mehrwertsteuer ist eine optionale Regelung für Steuerpflichtige, die es ihnen ermöglicht, Mehrwertsteuer nur in einem EU-Mitgliedstaat statt in mehreren EU-Mitgliedstaaten zu entrichten. Sie findet auf die grenzüberschreitende Telekommunikation, Fernsehen und Rundfunk sowie digitale Dienstleistungen für Nichtsteuerpflichtige Anwendung. Das KEA-System 18 ermöglicht Wirtschaftsbeteiligten, die solche Dienstleistungen erbringen, über ein Online-System in einem der EU-Mitgliedstaaten (Mitgliedstaat der Identifizierung) ihre Mehrwertsteuererklärungen einzureichen und die entsprechende Mehrwertsteuer zu entrichten, die einer Reihe von EU-Mitgliedstaaten (Mitgliedstaaten des Verbrauchs) geschuldet wird.

Abbildung 18: Gesamtbeträge des KEA-Systems 2019 (EU- und Nicht-EU-Regelung) in den EU-Mitgliedern

a. Mitgliedstaat des Verbrauchs    b. Mitgliedstaat der Identifizierung

Hinweis: Werte in Mio. EUR
Quelle:
   Europäische Kommission (2021) – Überwachung der Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle

Die Einführung der KEA-Regelung im Jahr 2015 war ein Erfolg. Aufgrund der Unterschiede zwischen dem Mitgliedstaat der Identifizierung und den Mitgliedstaaten des Verbrauchs ist ein hohes Maß an Vertrauen von allen Seiten für ihr Funktionieren erforderlich. Dieses Vertrauen stützt sich auf die Sorgfalt der Mitgliedstaaten, insbesondere bei ihrer Kommunikation (vorzugsweise über einen speziellen Kanal) mit den Unternehmen, die die Regelung nutzen, beim Registrierungsverfahren (Kontrollen der Wirtschaftsbeteiligten vor ihrer Registrierung für die KEA) 19 und bei Kontrollen (die zu einer Löschung der Registrierung führen können, z. B. bei inaktiven Steuerpflichtigen).

Abbildung 19: KEA – Überprüfungen der Mehrwertsteuerregistrierung

Frage 2.4: „Welche Art von Kontrollen der Registrierung werden im Rahmen der KEA systematisch in Ihrem Land (als Mitgliedsstaat der Identifizierung) durchgeführt? (mehrere Antworten möglich)“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Abbildung 20: KEA – spezielle Informationskanäle

Frage 4.4: „Dienstleistungen für Steuerpflichtige: Ihre Steuerverwaltung … bietet einen speziellen Informationskanal an.“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Die meisten Mitgliedstaaten verlangen nur grundlegende Daten, wie Kontaktangaben (vollständiger Name des Steuerpflichtigen, Unternehmen und Postadresse usw.), Datum der Gründung/Registrierung, Art der Geschäftstätigkeit und Klassifikation des Wirtschaftszweigs. Deshalb verfügen sie manchmal nur über begrenzte Kenntnisse über die für die KEA registrierten Unternehmen.

Siebzehn Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Polen, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich) erfassen andere Informationen wie etwa:

·frühere Registrierungen und Nutzung des KEA-Systems,

·Abfragen über Personen, deren Registrierung aufgrund einer Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung gelöscht wurde,

·Suche nach Identifizierungsnummer für mehrere Registrierungen (mehr als ein Mitgliedstaat),

·Prüfung, ob das Unternehmen eine feste Niederlassung in dem Land hat oder nicht,

·Angaben zum Bankkonto usw.

Manche Mitgliedstaaten (Slowenien, Schweden und das Vereinigte Königreich) kontrollieren darüber hinaus, ob es eine Website oder andere Mittel zum Vertrieb elektronischer Dienstleistungen gibt, Register von Drittländern sowie die Art der Lieferung.

Empfehlung 14: Einrichtung eines speziellen Informationskanals für die KEA und systematische Durchführung von vorläufigen Überprüfungen der Registrierung für die Zwecke der KEA

Die Antworten der Mitgliedstaaten zeigen auf, dass die Zahl der für die KEA registrierten Unternehmen hinsichtlich der Unionsregelung im Zeitraum 2016–2019 gestiegen ist. Die relative Zunahme der Nicht-EU-Regelung war höher, da sie auch den Basiseffekt aufgrund der kleinen Zahl an Registrierungen zu Beginn des geprüften Zeitraums widerspiegelt. In jüngster Zeit scheint sich die steigende Tendenz bei für die KEA registrierten Steuerpflichtigen umgekehrt zu haben, was auf eine strengere Vorgehensweise bei der Löschung der Registrierung inaktiver Steuerpflichtiger hinweisen könnte.

Abbildung 21: KEA – Entwicklung der Registrierungen/Löschungen der Registrierung auf EU-Ebene (2016–2019)

a. EU-Regelung

b. Nicht-EU-Regelung

Quelle:    Europäische Kommission (2020) – statistische Daten zur Mehrwertsteuer im Rahmen der KEA

Allerdings unterscheidet sich die Entwicklung auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten: In manchen Ländern wie Estland und den Niederlanden war ein erheblicher Anstieg in dem Zeitraum zu verzeichnen und in anderen wie Deutschland, Irland, Frankreich, Polen und die Slowakei sank die Zahl der Registrierungen für die KEA-Regelung.

Abbildung 22: Entwicklung der Registrierungen für die KEA in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten

 

Hinweis: In den Spalten werden die Registrierungen für die KEA im Jahr 2019 mit dem Durchschnitt der Registrierungen für die KEA im Zeitraum 2016–2019 verglichen.

Quelle:    Europäische Kommission (2020) – statistische Daten zur Mehrwertsteuer im Rahmen der KEA

Eine Löschung der Registrierung für die KEA erfolgt entweder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder auf Initiative der Steuerverwaltung. Letztere bieten einen guten Anhaltspunkt für die Bemühungen der Steuerverwaltungen, die Genauigkeit der KEA-Datenbank zu wahren. Die Antworten der Mitgliedstaaten lassen begrenzte Fortschritte in diesem Bereich erkennen, insbesondere gegen Ende des geprüften Zeitraums.

Abbildung 23: Löschung der Registrierung für die KEA

 

Hinweis: Die Spalten zeigen den durchschnittlichen Anteil der gelöschten Registrierungen an der Gesamtzahl der registrierten Unternehmen im Zeitraum 2016–2019.
Quelle:
   Europäische Kommission (2020) – statistische Daten zur Mehrwertsteuer im Rahmen der KEA

Bei den Zahlen sind jedoch erhebliche Unterschiede festzustellen. Nahezu die Hälfte der Mitgliedstaaten (Dänemark, Estland, Griechenland, Kroatien, Italien, Litauen, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Schweden) nimmt offenbar überhaupt keine Löschungen der Registrierungen von Amts wegen vor; die Übrigen (insbesondere Belgien, Spanien, Tschechien, Frankreich, das Vereinigte Königreich, Zypern, Irland und Lettland) bereinigten ihre KEA-Datenbanken durch Löschungen von Registrierungen von Amts wegen.

Empfehlung 15: Steigerung der Bemühungen, um die Richtigkeit der KEA-Datenbank zu wahren

Nicht alle Registrierungen führen zu einer Prüfung. Bei der Überprüfung der Antworten mit anderen verfügbaren internen Datenquellen zeigt sich deutlich, dass die Mitgliedstaaten die für die KEA registrierten Steuerpflichtigen nicht prüfen.

Abbildung 24: Zahl der 2019 durchgeführten Kontrollen der Korrektheit der in den Mehrwertsteuererklärungen gemachten Angaben von Steuerpflichtigen im Rahmen der KEA

 

Quelle:    Europäische Kommission (2020) – statistische Daten zur Mehrwertsteuer im Rahmen der KEA

Die Zahl der in den EU-Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen von für die KEA registrierten Steuerpflichtigen ist sehr gering und belief sich 2019 auf nur 47 Prüfungen insgesamt für die EU- und die Nicht-EU-Regelung als Mitgliedstaat der Identifizierung und Mitgliedstaat des Verbrauchs, wobei der Medianwert für die EU null beträgt. Dies bedeutet, dass eine Prüfung derzeit die Ausnahme in einem Umfeld bildet, in dem auf EU-Ebene in der Regel keine Prüfung im Rahmen der KEA erfolgt.

Nur Belgien (7 Prüfungen als Mitgliedstaat der Identifizierung und 4 Prüfungen als Mitgliedstaat des Verbrauchs zur EU-Regelung), Dänemark (14 Prüfungen als Mitgliedstaat der Identifizierung zur Nicht-EU-Regelung), Finnland (7 Prüfungen als Mitgliedstaat der Identifizierung zur Nicht-EU-Regelung) und Spanien (5 Prüfungen als Mitgliedstaat des Verbrauchs zur EU-Regelung) meldeten eine gewisse Tätigkeit in dem Bereich. Die überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten (16/28) führten 2019 keine Prüfungen im Zusammenhang mit der KEA durch. Einige führten aus, dass sie nicht in der Lage seien, eine Zahl zu melden, da sie ein vollständig integriertes System für Risikoanalysen und die Einhaltung der Vorschriften für alle Steuern betrieben, sodass Prüfungen im Zusammenhang mit der KEA nicht gesondert in den nationalen statistischen Daten ausgewiesen würden.

Empfehlung 16: Verbesserung der Prüfungstätigkeiten in Bezug auf für die KEA registrierte Unternehmen

4.3.Digitalisierung, Informationstechnologie und Datenanalytik

Im vorhergehenden Bericht empfahl die Kommission den Mitgliedstaaten, Digitalisierung und Automatisierung der Steuerverwaltungen sowie den Austausch von Informationen zu steigern (Empfehlungen 2 und 11). Zur Weiterverfolgung wurden die Mitgliedstaaten nach einer erheblichen Verbesserung im IT-Bereich (z. B. Digitalisierungsprojekte, neue Funktionen) in ihrer Steuerverwaltung im Zeitraum 20162019 gefragt.

Die meisten Mitgliedstaaten beantworteten diese Frage mit „Ja“, was mit der individuellen Leistung 1) bezüglich der durchschnittlichen Verringerung der MwSt-Erhebungslücke und 2) dem durchschnittlichen Anstieg der MwSt-Einnahmen in diesem Zeitraum zu korrelieren scheint.

Abbildung 25: Wichtige Initiativen im IT-Bereich und durchschnittliche Leistung bei der Mehrwertsteuer in den EU-Mitgliedstaaten (2016–2019)

a. Frage 1.10: Wurde in der Steuerverwaltung Ihres Mitgliedstaates eine erhebliche Verbesserung im IT-Bereich (z. B. Digitalisierungsprojekte, neue Funktionen) vorgenommen (Zeitraum 20162019)?

 

b. Größere IT-Initiative (Ja/Nein) gegenüber der Veränderung bei den MwSt-Einnahmen und der MwSt-Erhebungslücke

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Offenbar lassen sich mit Verbesserungen im IT-Bereich eine konsequentere Verringerung der MwSt-Erhebungslücke und eine stärkere Zunahme der MwSt-Einnahmen erreichen. Die Mitgliedstaaten, die von einer größeren Verbesserung im IT-Bereich berichteten, waren im gleichen Zeitraum nahezu um das Vierfache erfolgreicher bei der Verringerung der MwSt-Erhebungslücke.

Bei der MwSt-Erhebung der Mitgliedstaaten, die angaben, es seien größere Verbesserungen im IT-Bereich vorgenommen worden, war eine durchschnittliche Zunahme von 37 % im überprüften Zeitraum zu verzeichnen. Die Daten umfassen jedoch den Einfluss des Basiseffekts (die Mitgliedstaaten waren zu Beginn der Analyse nicht auf demselben Stand der IT-Entwicklung, sodass bei einigen mehr Raum für größere Verbesserungen bestand) und andere Parameter wie Veränderungen der MwSt-Sätze im Berichtszeitraum.

Die bei früheren Studien zur MwSt-Erhebungslücke erstellten ökonometrischen Modelle (2018, 2020) lassen erkennen, dass eine statistische Signifikanz des Anteils der IT-Ausgaben für die Höhe der MwSt-Erhebungslücke besteht. Nach den Ergebnissen der Schätzung der Grundspezifikationen ist für eine Verringerung der MwSt-Erhebungslücke um 1 Prozentpunkt eine Erhöhung des Anteils der IT-Ausgaben an den Gesamtausgaben der Steuerverwaltungen von rund 5,4 Prozentpunkten erforderlich.

IT-Ausgaben sind jedoch keine Wunderwaffe, und ihr Einfluss hat Grenzen: Ab einer bestimmten Höhe haben höhere Investitionen in die IT keine positive Wirkung. Es lässt sich ein konkaves Verhältnis zwischen dem Anteil der IT-Ausgaben und der MwSt-Erhebungslücke beobachten. Tatsächlich beginnen die Vorteile ab einem Anteil der IT-Ausgaben von etwa 9,8 % der Gesamtausgaben der Steuerverwaltung zu schwinden.

Gestützt auf die von den Steuerverwaltungen und anderen Quellen (OECD) erhaltenen Daten war der um die MwSt-Erhebung bereinigte Anteil der IT-Gesamtausgaben (Investitionen und Instandhaltung) in zehn Mitgliedstaaten höher: Island, Finnland, Lettland, Ungarn, Litauen, Bulgarien, Tschechien, Malta, Italien und Polen (für die Zwecke der Analyse in einer „Gruppe hinsichtlich der IT-Ausgaben“ zusammengefasst).

Empfehlung 17: Investitionen in wesentliche IT-Upgrades und Unterhaltung vorhandener IT-Systeme auf der Grundlage einer allgemeinen Bedarfsanalyse

Abbildung 26: Veränderung der MwSt-Erhebungslücke (Prozentpunkt) und Anstieg der MwSt-Einnahmen (%) (2016–2019)

Gruppe der zehn Mitgliedstaaten mit den höchsten IT-Ausgaben im Vergleich zum EU-Durchschnitt

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Wird die Analyse für die IT-Gesamtausgaben in dem Zeitraum wiederholt, zeigen sich für die zehn Mitgliedstaaten, die höhere Investitionen in IT getätigt haben, erheblich bessere Ergebnisse, und zwar sowohl hinsichtlich der MwSt-Einnahmen (ein um 81 % höherer Anstieg) als auch hinsichtlich der MwSt-Erhebungslücke (doppelter Rückgang in Prozentpunkten). Wiederum sind IT-Ausgaben und insbesondere IT-Investitionen nicht linear verteilt und können sich in den einzelnen Jahren erheblich unterscheiden.

Die Digitalisierung der Steuerverwaltungen umfasst zwei Hauptkomponenten: Ausgaben für die IT (Investitionen und Instandhaltung) sowie Personal (IT-Experten). Der durchschnittliche Anstieg bei den personellen Mitteln für den IT-Bereich lag in der EU im Zeitraum 2016–2019 bei 13 %, wobei in Bulgarien, Ungarn, Finnland, Rumänien und Spanien die Zahl der IT-Bediensteten (in Vollzeitäquivalenten) über dem Durchschnitt lag. Zypern, Kroatien, Estland, Spanien, Schweden und insbesondere Polen verzeichneten in diesem Zeitraum eine deutliche Aufstockung des IT-Personals. Dennoch ist es nicht möglich, eine Bewertung der IT-Kompetenzen vorzunehmen, obwohl die Steuerverwaltungen von einer solchen Prüfung bei der Anpassung ihrer Strategien profitieren könnten.

Die EU-Mitgliedstaaten wenden unterschiedliche Modelle für die IT-Entwicklung an (intern oder extern), die von mehreren internen Faktoren und Entscheidungen abhängen. Keines der Modelle ist ideal und alle sind mit Vor- und Nachteilen hinsichtlich Zeit, Risiken und Kosten verbunden (z. B. wenn eine Steuerverwaltung interne IT-Entwickler einsetzt, übernimmt sie das gesamte Risiko hinsichtlich deren Fähigkeiten, während dies bei einem externen Entwickler nicht der Fall ist).

Im Allgemeinen erhöhen die Steuerverwaltungen die IT-Ausgaben und stellen mehr IT-Experten ein – eine Investition, die sich in der Regel auszahlt. Die Kommission hält daher ihre frühere Empfehlung aufrecht, die Digitalisierung auszubauen und in Datenautomation und Datenaustausch zu investieren.

Wie im vorangegangenen Bericht ausgeführt, könnten die Mitgliedstaaten auch aus einer engeren Zusammenarbeit und gemeinsamen Investitionen in kompatible IT-Lösungen Nutzen ziehen, indem unnötige Verdopplungen bei Aufwand und Systemen vermieden und IT-Kosten vermindert werden 20 .

Empfehlung 18: Investitionen in IT-Personal mit dem Ziel, den Personalbestand aufzustocken und seine Kompetenzen auszubauen

Um ein durchgängig hohes Niveau bei der Einhaltung der Vorschriften zu erreichen, wägen die Mitgliedstaaten zwei Elemente ab und kombinieren diese in einer Art „Zuckerbrot und Peitsche“-Ansatz: Verbesserungen bei Dienstleistungen für die die Vorschriften erfüllenden Steuerpflichtigen („Zuckerbrot“) sowie Ermittlung und Berichtigungen bei Steuerpflichtigen, die gegen die Vorschriften verstoßen („Peitsche“). Diese beiden strategischen Vorgehensweisen weisen einen gemeinsamen Aspekt auf: Daten. Eine wirksame Verwendung von Daten unterstützt schnellere, gerechtere und fundiertere Entscheidungen, die Erbringung besserer Dienstleistungen für Steuerpflichtige und die Aufdeckung von pflichtwidrigem Verhalten von Steuerpflichtigen.

Die Analyse im nachfolgenden Abschnitt beginnt 1) mit den Plänen der Steuerverwaltungen zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften, denen 2) sich die Dienstleistungen für Steuerpflichtige und schließlich 3) die von der Steuerverwaltung für die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften verwendeten Daten anschließen.

4.4.Pläne zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften

Die MwSt-Verwaltung sollte mit einem guten Plan zur Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften beginnen. Ein Programm zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften durch die Steuerpflichtigen ist ein „Plan auf hoher Ebene, der in einem einzigen Dokument eine Beschreibung der wichtigsten Risiken für Verstöße gegen die Mehrwertsteuervorschriften, die in dem Steuersystem ermittelt wurden, mit einer ausführlichen Darstellung vereint, wie die Finanzverwaltung auf diese Risiken zu reagieren beabsichtigt“ (IWF, 2010) 21 .

Nach der im vorhergehenden Bericht unterbreiteten Empfehlung der Kommission sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, „dass ihre Prüfungsstrategie Teil einer Gesamtstrategie ist, die auf die Einhaltung der (MwSt-bezogenen) Vorschriften zielt, und nicht etwa ein insulares Konzept darstellt“. Bei der Beurteilung, ob die Mitgliedstaaten diese Anforderung erfüllen, ist entscheidend, ob ein solches Dokument vorliegt, dieses von der angemessenen Führungsebene genehmigt wurde und in die jährliche operative Planung der Steuerverwaltung integriert ist.

Abbildung 27: Pläne zur Gewährleistung der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften in den EU-Mitgliedstaaten

Frage 4.1: „Gibt es in Ihrer Steuerverwaltung einen Plan zur Verbesserung der Einhaltung der Vorschriften?“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Die Entwicklung eines Plans zur Gewährleistung der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften ist ein Schritt in die richtige Richtung. Der Inhalt des Plans ist für den MwSt-Verwaltungsprozess allerdings noch wichtiger. Die Kommission ersuchte um weitere Informationen über die Aufnahme der wichtigsten Risiken für Verstöße gegen die Mehrwertsteuervorschriften, die entsprechenden Antworten, Prüfungspläne, Maßnahmen zur Risikominderung und sonstige Elemente in den Plänen zur Gewährleistung der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften in den Mitgliedstaaten. Die Ergebnisse werden in Abbildung 28 zusammengefasst.

Abbildung 28: Pläne zur Gewährleistung der Einhaltung der Steuervorschriften in den EU-Mitgliedstaaten (Inhalt)

Frage 4.1.a. „Der Plan Ihrer Steuerverwaltung zur Gewährleistung der Einhaltung der Steuervorschriften … (mehrere Antworten möglich)“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

In ihren Antworten auf die Fragen zu ihren Plänen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften gaben acht Mitgliedstaaten an, dass ihre jeweiligen Pläne vollständig transparent/öffentlich und für die Steuerpflichtigen zugänglich seien. Sechs dieser Mitgliedstaaten (Irland, Spanien, Kroatien, Italien, die Niederlande und die Slowakei) machten die Dokumente öffentlich zugänglich und sorgten somit für eine noch größere Transparenz. Darüber hinaus schließen einige Mitgliedstaaten wie Bulgarien und Spanien alle vorstehend genannten Elemente in ihre Pläne ein. Gleichzeitig beantworteten Deutschland, Luxemburg und Portugal die Frage „Gibt es in Ihrer Steuerverwaltung einen Plan zur Verbesserung der Einhaltung der Vorschriften?“ mit Nein.

Empfehlung 19: Minderung von Risiken durch einen Plan zur Gewährleistung der Einhaltung einschlägiger Vorschriften, der die wichtigsten Gefahren in diesem Zusammenhang und eine regelmäßige Überwachung seiner Umsetzung einschließt

4.5.Dienstleistungen für Steuerpflichtige

Die Steuerpflichtigen müssen leichten Zugang zu den Informationen und der Unterstützung haben, die sie für eine freiwillige Einhaltung der Steuergesetze zu vertretbaren Kosten benötigen. „Die Entwicklung von Dienstleistungen für Steuerpflichtige und die Verringerung des Verwaltungsaufwands für Steuerpflichtige stellt eine der besten Strategien für die Bekämpfung von MwSt-Betrug dar“ (IWF, EU-Kommission, OECD, Weltbank). Da die Mehrwertsteuerverwaltung sehr komplex sein kann, benötigen Steuerpflichtige eine angemessene Unterstützung. Die haben Anspruch auf geeignete Dienstleistungen, die sie dabei unterstützen, ihre MwSt-bezogenen Pflichten zu erfüllen.

Die Kommission fragte die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten, ob Dienstleistungen für Steuerpflichtige angeboten werden, wie z. B.:

·eine öffentlich zugängliche Strategie für das Dienstleistungsangebot oder ein Katalog der den Steuerpflichtigen angebotenen Dienste,

·Verfahren, mit denen eine regelmäßige und systematische Aktualisierung von Informationen über Mehrwertsteuervorschriften für Steuerpflichtige sichergestellt wird,

·Informationen über die Mehrwertsteuervorschriften, die auch in Fremdsprachen zur Verfügung stehen,

·ein spezieller Informationskanal für die KEA,

·Standards für die Dienstleistungserbringung bezüglich der für die Beantwortung von Anfragen von Steuerpflichtigen benötigten Zeit,

·vereinfachte Aufzeichnungs- und Melderegelungen für kleingewerbliche Steuerpflichtige.

In Abbildung 29 werden die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Antworten zusammengefasst.

Abbildung 29: Dienstleistungen für Steuerpflichtige in den EU-Mitgliedstaaten

Frage 4.4: „Dienstleistungen für Steuerpflichtige: Ihre Steuerverwaltung … (mehrere Antworten möglich):“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Nur Griechenland, Spanien, Lettland und Portugal bieten alle vorstehend aufgeführten Dienstleistungen für Steuerpflichtige an. Eine überwiegende Mehrheit der Mitgliedstaaten bietet die meisten dieser Dienstleistungen an, während das Angebot in Tschechien, Zypern, Polen, Rumänien und Finnland auf weniger Arten von Dienstleistungen für Steuerpflichtige begrenzt ist.

Eine Steuerverwaltung sollte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben transparent vorgehen und Berichte über ihre Leistung bei der Erbringung von Dienstleistungen für Steuerpflichtige veröffentlichen (z. B. auf ihrer Website). Dadurch gewinnen die Mehrwertsteuerpflichtigen Vertrauen, und ihre Beziehung zur Steuerverwaltung wird gefestigt. Die Kommission fragte die Mitgliedstaaten nach der Veröffentlichung von Leistungsberichten im Bereich Dienstleistungen für Steuerpflichtige im Zeitraum 2016–2019.

Abbildung 30: Veröffentlichung von Berichten über die Leistung bei der Erbringung von Dienstleistungen für Steuerpflichtige (2016–2019)

Frage 4.4: „Dienstleistungen für Steuerpflichtige: Veröffentlicht Ihre Steuerverwaltung … Berichte (z. B. auf der Website der Steuerverwaltung) über die Leistung, die bei der Erbringung von Dienstleistungen für Steuerpflichtige im Zeitraum 2016–2019 erzielt wurde?“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

In der Umfrage der Kommission wurde nur gefragt, ob Dienstleistungen für Steuerpflichtige angeboten werden, und nicht versucht, die Qualität der angebotenen Unterstützung umfassend zu beurteilen. Es wurden allerdings die Websites aller Mitgliedstaaten besucht (siehe Anhang 3:Liste der Webseiten zur Mehrwertsteuerpflicht ). Die Kommission versetzte sich in die Lage eines ausländischen Steuerpflichtigen und versuchte, die online verfügbaren einschlägigen Informationen über die Mehrwertsteuerregistrierung zu finden.

Bei dem gewogenen Ergebnis in Abbildung 31 werden verschiedene Dimensionen mit Blick auf die Bereitstellung von Informationen für Steuerpflichtige über die Pflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuerregistrierung berücksichtigt, wie das Vorhandensein von Online-Informationen, ihre Verfügbarkeit in Fremdsprachen und die wahrgenommene Vollständigkeit der Informationen.

Abbildung 31: Dienstleistungen für Steuerpflichtige: Online verfügbare Informationen über die Mehrwertsteuerregistrierung

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Im Allgemeinen informieren die Mitgliedstaaten die Steuerpflichtigen aktiv über ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer. Nur Rumänien beantwortete diese Frage mit „Nein“. Einer Minderheit von Mitgliedstaaten (Griechenland, Rumänien, das Vereinigte Königreich und teilweise Bulgarien, Irland und Zypern) standen wenige oder keine Informationen in einer Fremdsprache zur Verfügung. In der Regel ist Englisch die Fremdsprache zur Unterrichtung der Steuerpflichtigen, was den relativ niedrigen Wert des Vereinigten Königreichs erklärt.

Die Mitgliedstaaten erzielten konkrete Fortschritte bei der Einbeziehung von Mehrwertsteuerinformationen und der allgemeinen Navigation, wobei Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, die Niederlande, Polen, Finnland und das Vereinigte Königreich die besten Ergebnisse zu verzeichnen hatten.

Einige Mitgliedstaaten (Bulgarien, Griechenland, Zypern, Rumänien sowie teilweise Deutschland, Frankreich und die Slowakei) hinken hinterher. Es ist darauf hinzuweisen, dass für bessere und zugänglichere Informationen über Mehrwertsteuerpflichten und geltende Vorschriften minimale Investitionen erforderlich sind und sich die Einhaltung der Steuervorschriften dadurch relativ kurzfristig verbessert.

Empfehlung 20: Dienstleistungsorientiertheit gegenüber Mehrwertsteuerpflichtigen und Nutzung der durch die Interaktion mit Steuerpflichtigen gebotenen Möglichkeiten zur Bereitstellung hochwertiger Dienstleistungen der Mehrwertsteuerverwaltung

4.6.Nutzung der Daten für die Gewährleistung der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften

4.6.1. Erhebung von Daten

Eine moderne Steuerverwaltung muss dem wachsenden Bedarf an digitalisierten Dienstleistungen in Bereich der Mehrwertsteuerverwaltung gerecht werden und die durch neue IT-Entwicklungen in diesem Bereich gebotenen Möglichkeiten nutzen. Einerseits haben Mehrwertsteuerpflichtige höhere Erwartungen an die Dienstleistungen der Steuerverwaltung, andererseits erhöht sich durch den zunehmenden Bedarf der Druck auf die Steuerverwaltungen, den Mehrwertsteuerpflichtigen ein größeres Dienstleistungsangebot bereitzustellen.

Für bessere Dienstleistungen sind umfassendere und qualitative Daten notwendig. Heutzutage werden große Datenmengen erstellt, was den Steuerverwaltungen die Chance bietet, diese Daten für die Einhaltung der Vorschriften zu nutzen. Ziel der Kommission war es, zu ermitteln, welche Daten für die Zwecke der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften zugänglich sind.

Die Steuerverwaltungen nutzen Daten aus unterschiedlichen Quellen, wie Rechnungen, Internetplattformen, Verhaltens- und Umweltstudien, Informationen Dritter, mit anderen Ländern ausgetauschte Informationen sowie Abkommen über gegenseitige Amtshilfe mit anderen Ländern.

Abbildung 32: Von den Steuerverwaltungen der EU genutzte Daten für die Gewährleistung der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften

Frage 4.3: „Welche Kategorien von Daten sind zugänglich und werden von der Steuerverwaltung für die Zwecke der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften verwendet? (mehrere Antworten möglich)“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Bei der Nutzung unterschiedlicher Datenquellen für die Zwecke der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften sind Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten festzustellen. Besonderheiten in Bereichen wie dem Rechtsrahmen, der politischen Organisation und soziale Strukturen haben ebenfalls Einfluss auf diese Unterschiede.

Obwohl alle Mitgliedstaaten Informationen austauschen und Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe sowie Informationen Dritter nutzen, setzt nur eine Minderheit Zahlungsdaten von Internetplattformen oder Verhaltensstudien ein. In diesen Studien werden sozioökonomische Faktoren (z. B. Alter, Geschlecht, Beschäftigungsstatus und Bildungsniveau) sowie institutionelle Faktoren (z. B. Vertrauen in die Regierung und Zufriedenheit der Gemeinschaft mit der Qualität der öffentlichen Dienste) ermittelt, die Einfluss auf die Bereitschaft eines Steuerpflichtigen haben, seine Mehrwertsteuerpflichten zu erfüllen.

Dänemark, Griechenland, Italien und Ungarn gaben an, dass sie ein breites Spektrum an Daten für die Zwecke der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften nutzten. Belgien, Deutschland, Luxemburg und die Niederlande sowie Finnland teilten mit, dass sie nur Daten aus zwei der vorstehend genannten Kategorien heranzögen.

Empfehlung 21: Sondierung der Möglichkeiten zur Nutzung mehrerer Datenreihen für die Zwecke der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften und ständige Verbesserung der Qualität des Informationsaustausches und der Verwaltungszusammenarbeit

4.6.2. Sachkundige Entscheidung: Nutzung von Daten

Leistungsstarke Steuerverwaltungen stützen sich in hohem Maße auf ihre Datenanalytik und Forschungskapazitäten, um bessere Dienstleistungen bereitzustellen, für eine wirksamere Beaufsichtigung zu sorgen und der Regierung fundierte politische Empfehlungen bereitzustellen. Einerseits sollten der Führungsebene der Steuerverwaltung alle analytischen Daten zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um an der Haushaltsplanung der Regierung und Steuerschätzungen mitzuwirken. Andererseits sollten die Führungskräfte zu jedem Zeitpunkt über einen vollständigen Überblick über den MwSt-Verwaltungsprozess verfügen (Dashboard).

Die meisten EU-Mitgliedstaaten (20/28) legen jährliche Ziele für die MwSt-Erhebung fest. Einige von ihnen (Deutschland, Zypern, Luxemburg, die Niederlande, Schweden, Finnland und das Vereinigte Königreich) legen keine Ziele für die Erhebung zugrunde, sondern stützen sich auf Schätzungen der MwSt-Einnahmen. Die Ziele werden von den Finanzministerien oder höheren politischen Stellen in Zusammenarbeit mit den Steuerverwaltungen oder basierend auf Beiträgen der Steuerverwaltungen festgesetzt, wobei verschiedene Faktoren wie Änderungen des makroökonomischen Umfelds und Vorausschätzungen der MwSt-Einnahmen berücksichtigt werden.

Im Allgemeinen zeichnen sich die Ziele für die Erhebung und Schätzungen durch Genauigkeit aus (eine mittlere Abweichung von etwa 1,2 %), wobei die Werte der tatsächlich erhobenen MwSt-Einnahmen einiger Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Slowenien, Slowakei und Schweden) sehr nahe an ihren Vorausschätzungen oder festgesetzten Zielen liegen.

Abbildung 33: Der Führungsebene vorliegende Berichte über verschiedene Bereiche der Mehrwertsteuerverwaltung

Frage 4.5: „Die oberste Führungsebene der Steuerverwaltung erhält regelmäßig Berichte über …
(mehrere Antworten möglich)“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Ohne eine gute Reihe von Schlüsseldaten ist die Mehrwertsteuerverwaltung weniger wirkungsvoll. Selbst die besten Datenreihen sind von geringem Nutzen, wenn sie nicht zum Aufbau von Wissen und konkreten Erkenntnissen zur Stützung sachkundiger Entscheidungen eingesetzt werden können. In manchen Mitgliedstaaten wie Belgien, Spanien, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Ungarn, Rumänien, Slowenien und dem Vereinigten Königreich werden der Führungsebene regelmäßig Berichte bereitgestellt.

Nach Auffassung der Kommission sind regelmäßige Berichte in allen vorstehend genannten Bereichen für die Führungskräfte in den Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten von Nutzen, da sie es ermöglichen, sachkundige Entscheidungen zu treffen.

Einige Steuerverwaltungen unterbreiteten zusätzliche Informationen über die jüngsten Entwicklungen bei der Einhaltung der Mehrwertsteuerpflichten und den Dienstleistungen für Steuerpflichtige. Vergleicht man die Initiativen in den hinsichtlich der Verringerung der MwSt-Erhebungslücke erfolgreichsten Mitgliedstaaten (Bulgarien, Spanien, Frankreich, Kroatien, Lettland, Ungarn, Polen, Portugal, Slowenien und die Slowakei) mit denen in den Mitgliedstaaten mit historisch niedrigen MwSt-Erhebungslücken (Dänemark, Estland, Finnland und Schweden) scheinen folgende Maßnahmen am erfolgreichsten zu sein:

·Einführung von Online-Zahlungsregistern,

·elektronische Berichterstattung,

·Handelskontrolle,

·elektronische Prüfungsverfahren und Standardisierung,

·vorgangsbasierte Berichterstattung,

·Risikomanagement, einschließlich Segmentierung und verhaltensbasierte Profilerstellung,

·datenbasierte Verfahren, die zu Risikobewertungen und automatischen Rankings führen.

Empfehlung 22: Erhebung aufschlussreicher Daten, Ausgleich zwischen Analysen der Risikobewertung und Lösungen der Profilerstellung sowie weitere Investitionen in Analysemöglichkeiten

5.Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen und Zahlung der Mehrwertsteuer

5.1.Fristgerechte Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen

Die Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen bleibt ein wichtiges Mittel für die Feststellung der MwSt-Schuld eines Steuerpflichtigen. In einer Mehrwertsteuererklärung informieren Steuerpflichtige die Steuerverwaltung im Mitgliedstaat der Registrierung ihrer Umsätze über die von ihren Kunden vereinnahmte Mehrwertsteuer (Bruttomehrwertsteuer) bzw. die von ihren Lieferanten berechnete Mehrwertsteuer (Vorsteuer) sowie den Betrag der zu entrichtenden oder zu erstattenden Mehrwertsteuer.

Die Formate für die Mehrwertsteuererklärungen unterscheiden sich in den einzelnen Mitgliedstaaten. In der Regel werden sie elektronisch (in manchen Mitgliedstaaten sind auch papiergestützte Erklärungen zulässig) von den Steuerpflichtigen selbst oder einem Intermediär eingereicht.

5.1.1.Elektronische Einreichung

Die jüngsten IT-Entwicklungen sowohl bei elektronischen Einreichungen als auch bei der Entrichtung von Steuern bieten den Steuerverwaltungen in verschiedenen Bereichen erhebliche Vorteile, was etwa Effizienzsteigerungen, Verwaltungskosten und Beitreibung anbelangt. Elektronische Einreichungen tragen zudem zur allgemeinen Qualität der Dienstleistungen für Steuerpflichtige bei, indem der Befolgungsaufwand hinsichtlich der Mehrwertsteuer verringert wird. Um einen höheren Anteil der elektronischen Einreichungen zu erreichen, machen die Mitgliedstaaten ständig auf die Vorteile einer elektronischen Einreichung aufmerksam und einige haben sie zur Pflicht gemacht.

Abbildung 34: Elektronische Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen in den EU-Mitgliedstaaten

Frage 5.1: „In meinem Land ist die elektronische Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen …“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Generell ist in den Mitgliedstaaten eine hohe Quote an elektronischen Einreichungen festzustellen. Der Medianwert für die EU beträgt für 2019 knapp 99 %. Im Vergleich zum vorangegangenen Bericht sind bei elektronischen Einreichungen klare Fortschritte zu verzeichnen: Der Anteil stieg von > 83 % im Jahr 2013 auf knapp 100 % in nahezu allen Mitgliedstaaten im Jahr 2019.

Für fünf Mitgliedstaaten (Deutschland, Griechenland, Zypern, Malta und Schweden) lag der berechnete Anteil der elektronischen Einreichungen bei < 90 %. Wenn die gemeldeten Daten korrekt sind, muss dieser niedrigere Anteil der elektronischen Einreichungen in Angriff genommen werden, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen elektronische Einreichungen zwingend vorgeschrieben sind.

5.1.2.Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen

Die elektronische Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen bietet den Mitgliedstaaten eine Möglichkeit, die Einhaltung der Fristen für Mehrwertsteuererklärungen durch die Steuerpflichtigen besser zu überwachen. Nahezu alle Mitgliedstaaten (25/28) gaben an, dass die Einhaltung der Fristen für Mehrwertsteuererklärungen durch die Steuerpflichtigen automatisch überwacht wird, und nahezu die Hälfte von ihnen setzt Risikokriterien oder Verfahren zur Profilerstellung auf der Grundlage bekannter Umstände und Verhaltensmuster ein, um eine höhere Quote der fristgerecht eingereichten Mehrwertsteuererklärungen zu erreichen.

Abbildung 35: Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen in den EU-Mitgliedstaaten

a. Frage 5.2: „Die Einhaltung der Fristen der Steuerpflichtigen für die Einreichung der Mehrwertsteuererklärungen wir …?“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

b. Frage 5.3: „Werden Risikokriterien oder Verfahren zur Profilerstellung (auf der Grundlage bekannter Umstände und Verhaltensmuster) eingesetzt, um eine fristgerechte Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen zu erreichen?“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Für viele Steuerpflichtige ist die Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen der wichtigste Kontakt mit der Steuerverwaltung. Die Mitgliedstaaten können ihre eigenen Meldefristen für Mehrwertsteuererklärungen festlegen. In den meisten wird die Einreichung der Mehrwertsteuererklärungen in den letzten zehn Tagen des Monats erwartet, der auf das Ende des Berichtszeitraums folgt, doch gibt es Ausnahmen (z. B. müssen in Deutschland Mehrwertsteuererklärungen innerhalb von zehn Tagen nach dem Ende des Berichtszeitraums eingereicht werden).

Die Mitgliedstaaten können ihren eigenen Meldezeitplan für Mehrwertsteuererklärungen festlegen, wobei in der Regel eine monatliche Meldung verlangt wird. Eine vierteljährliche Meldung ist nicht unüblich, während in manchen Ländern (z. B. Italien) zusätzlich eine jährliche Meldung verlangt wird. Einige Länder wie etwa Deutschland verlangen möglicherweise nur eine jährliche Mehrwertsteuererklärung, wenn die Geschäftstätigkeit sehr begrenzt ist.

Andere MwSt-Meldezeiträume sind selten, aber es gibt sie (z. B. in Frankreich für Unternehmen mit unregelmäßigem Handel, in Griechenland für kleingewerbliche Steuerpflichtige in bestimmten Kategorien wie Fischereifahrzeuge für die Küstenfischerei < 12 m und in Belgien für bestimmte Mehrwertsteuererklärungen im Falle einer Insolvenz oder bei der Beteiligung an besonderen Veranstaltungen). Diese Sonderregelungen beeinflussen manchmal die Berechnung der Quoten der fristgerechten Einreichungen (die Zahl der fristgerecht eingereichten Mehrwertsteuererklärungen gegenüber der Zahl der erwarteten Steuererklärungen), bei denen es sich um den wichtigsten Indikator für die Einhaltung der Vorschriften im Bereich der Mehrwertsteuererklärungen handelt.

Die Mitgliedstaaten verzeichnen im Allgemeinen hohe Quoten einer fristgerechten Einreichung, die bisweilen bei knapp 100 % liegen (Belgien, Bulgarien, Estland, Spanien, Lettland, Litauen, Österreich, Slowakei, Finnland und Schweden). Der EU-Durchschnitt beträgt 93,1 %. In Griechenland (66 %), Malta (74 %) und Zypern (86 %) sind die niedrigsten Quoten einer fristgerechten Einreichung festzustellen, und fünf Mitgliedstaaten (Tschechien, Deutschland, Frankreich, Kroatien und Polen) waren nicht in der Lage, die für die Berechnung dieses Indikators erforderlichen Daten bereitzustellen.

Empfehlung 23: Fortsetzung der Bemühungen für eine höhere Quote der fristgerechten Einreichungen als guter Indikator für die Stabilität des Mehrwertsteuersystems

Anfangs konzentrierten sich viele Dienstleistungen der Mehrwertsteuerverwaltung auf einfachere Bereiche wie die elektronische Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen und die elektronische Zahlung der Mehrwertsteuer. Doch selbst bei einer elektronischen Einreichung müssen die Steuerverwaltungen Folgemaßnahmen ergreifen, wenn Vorschriften nicht eingehalten werden. Anschließend führten die Steuerverwaltungen bilaterale Dienstleistungen mit verschiedenen Hinweisen und Benachrichtigungen ein. Die Maßnahmen der Steuerverwaltungen zur Durchsetzung einer fristgerechten Einreichung der Mehrwertsteuererklärungen unterscheiden sich, wie Abbildung 36 zu entnehmen ist.

Abbildung 36: Von den Steuerverwaltungen eingeleitete Maßnahmen, wenn Mehrwertsteuererklärungen verspätet oder überhaupt nicht eingereicht werden

Frage 5.4. „Welche Maßnahmen ergreift Ihre Steuerverwaltung, wenn Mehrwertsteuererklärungen verspätet oder überhaupt nicht eingereicht werden? (mehrere Antworten möglich)“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Empfehlung 24: Proaktives Vorgehen bei der Erinnerung der Steuerpflichtigen an Meldefristen und Nutzung spezifischer Unterstützungsinstrumente

Die Ermittlung der Steuerpflichtigen, die bis zur entsprechenden Frist keine Mehrwertsteuererklärung eingereicht haben, sollte automatisiert sein, und die Folge- und Durchsetzungsmaßnahmen der Steuererklärungen sollten individuell an die Umstände angepasst sein, wie z. B. das bisherige Verhalten des Steuerpflichtigen (Einreichungen in der Vergangenheit).

Werden keine Mehrwertsteuererklärungen eingereicht, nehmen die meisten Mitgliedstaaten eine Schätzung der fälligen Mehrwertsteuer vor und verhängen zusätzlich eine Geldbuße. Die Wirksamkeit des Sanktionssystems für eine verspätete Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen sollte jedoch evaluiert werden.

Abbildung 37: Mitgliedstaaten, die die Wirksamkeit des Sanktionssystems für verspätete Einreichungen/Zahlungen evaluieren

Frage 5.5: „Führte Ihre Steuerverwaltung eine Analyse der Wirksamkeit des Sanktionssystems für verspätete Einreichungen/Zahlungen durch?“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Nur eine Minderheit der Steuerverwaltungen (6/28) gab an, dass sie eine solche Evaluierung vornehmen.

Empfehlung 25: Gestaltung eines Sanktionssystems für die nicht fristgerechte Einreichung der Mehrwertsteuererklärungen bzw. nicht fristgerechte Bezahlung der Mehrwertsteuer, wobei die beiden folgenden Schlüsselprinzipien zu berücksichtigen sind: Einfachheit und Verhältnismäßigkeit

5.2.Zahlung der Mehrwertsteuer

Die Zahlung der Mehrwertsteuer ist eine weitere wichtige Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Steuerverwaltungen. Da es sich um eine indirekte Steuer handelt, wird die Mehrwertsteuer der Steuerverwaltung vom Verkäufer („Steuerpflichtiger“) überwiesen, aber tatsächlich vom Käufer als Teil des Preises bezahlt.

Es wird erwartet, dass Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer fristgerecht entrichten. Wird die Mehrwertsteuer nicht fristgerecht gezahlt, führt dies in der Regel zu Verzugszinsen und Geldbußen sowie Folgemaßnahmen der Steuerverwaltung, die darauf abzielen sollten, die höchste Quote an fristgerechten freiwilligen Entrichtungen und die niedrigste Quote an Steuerrückständen zu erreichen.

Hierzu bedarf es eines fehlerfreien Zahlungsverfahrens und einer raschen Nachverfolgung im Fall einer überfälligen Zahlung. Die Nutzung von IT-Instrumenten und elektronischen Zahlungslösungen kann für alle Beteiligten mit erheblichen Vorteilen verbunden sein: Steuerpflichtige, Steuerverwaltung und Finanzsektor. Traditionell boten alle Steuerverwaltungen in der EU die Möglichkeit einer persönlichen Zahlung oder Barzahlung an, was teilweise darauf zurückzuführen war, dass es keine Alternativen gab. Mit der zunehmenden Digitalisierung im Laufe der Zeit wurde es für die Finanzämter kostenwirksamer, die Dienstleistungen Dritter wie etwa Banken für die Erhebung von Steuern zu nutzen.

In jüngster Zeit entwickelte sich das vollständig elektronische Zahlungsverfahren, bei dem die Steuerpflichtigen ihre eigenen Zahlungen online tätigen oder Anweisungen für ihre automatische Durchführung erteilen (über ihre Bank im Wege eines lastschriftartigen Verfahrens), zur Norm.

In mehreren vorangegangenen Berichten sprach sich die Kommission für die Einführung von Lösungen für elektronische Zahlungen aus. Wie erwartet, boten 2019 alle EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer elektronischen Zahlung der Mehrwertsteuerschuld an, was das bevorzugte Zahlungsverfahren in praktisch allen Fällen ist.

Abbildung 38: Verfügbarkeit einer elektronischen Zahlung der Mehrwertsteuerschuld in den EU-Mitgliedstaaten

Frage 5.6: „Die elektronische Zahlung der Mehrwertsteuerschuld ist…“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

In immer mehr Mitgliedstaaten wird die elektronische Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtend eingeführt. Im vorangegangenen Bericht wurde darauf hingewiesen, dass die Steuerverwaltungen in den meisten Mitgliedstaaten die Option anbieten, die fällige Mehrwertsteuer elektronisch zu entrichten, und nur in 50 % der Mitgliedstaaten die elektronische Zahlung der Mehrwertsteuer zwingend vorgeschrieben ist.

Abbildung 39: MwSt-Barzahlungen

Frage 5.7: „Sind Barzahlungen zur Begleichung der Mehrwertsteuerschuld zulässig?“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Derzeit ist in nahezu allen Mitgliedstaaten (98 %) die elektronische Bezahlung von Mehrwertsteuer zwingend vorgeschrieben 22 .

Empfehlung 26: Begrenzung von Barzahlungen der Mehrwertsteuer auf ein Minimum

Die Steuerverwaltungen sind bestrebt, eine höhere Quote an fristgerechten freiwilligen Entrichtungen der Mehrwertsteuer zu erreichen. Dies erfordert ein hohes Maß an fristgerechten Einreichungen der Mehrwertsteuererklärungen zur Feststellung der fälligen Beträge (siehe vorhergehenden Abschnitt) und eine rasche Nachverfolgung im Fall einer überfälligen Zahlung der Mehrwertsteuer. Deshalb müssen die Steuerverwaltungen den Steuerpflichtigen das beste Feedback zur Begleichung der Mehrwertsteuerschuld geben. Die Mitgliedstaaten setzen unterschiedliche Kanäle für dieses Feedback ein.

Abbildung 40: Verfügbare Feedback-Kanäle hinsichtlich der Begleichung der Mehrwertsteuerschuld

Frage 5.8: „Übermittelt die Steuerverwaltung Feedback an die Steuerpflichtigen hinsichtlich der Begleichung der Mehrwertsteuerschuld über …? (mehrere Antworten möglich)“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Die Steuerverwaltungen in der EU erklärten, dass sie einen Online-Kanal für die Übermittlung von Feedback hinsichtlich der Begleichung der Mehrwertsteuerschuld bevorzugten. Einige dieser Kanäle werden üblicherweise für die Kommunikation mit Mehrwertsteuerpflichtigen genutzt, auch für Feedback zu Mehrwertsteuerzahlungen.

Manche Mitgliedstaaten nutzen „andere“ Methoden (z. B. Callcenter), um die Steuerpflichtigen über ihre Zahlungspflichten zu informieren. Portugal entwickelte eine spezielle mobile App – Situação Fiscal – Pagamentos 23 , die vollständige Informationen über Mehrwertsteuerzahlungen bietet und in die eine digitale Brieftasche zur Vereinfachung mobiler Zahlungen integriert ist. Manche Mitgliedstaaten begannen, ein individuelles Steuerkonto (in Polen als „Mikrokonto“ bezeichnet) für die Begleichung der Mehrwertsteuerschuld zu nutzen, das auch für andere Steuern wie Einkommensteuer und Körperschaftsteuer verwendet wird.

Nach den bislang durchgeführten Studien sind jedoch vollständig elektronische Zahlungsverfahren eindeutig die mit Abstand kostengünstigste Methode für die Einziehung von Steuerzahlungen (OECD, 2010). Die Kommission fordert alle Mitgliedstaaten auf, im möglichen Umfang die elektronische Zahlung der Mehrwertsteuer zu bevorzugen und eine dauerhafte und automatische Kommunikation mit den Mehrwertsteuerpflichtigen bezüglich ihrer Zahlungspflichten einzurichten.

Empfehlung 27: Verwendung eines Online-Kanals sowie Unterhaltung und Ausbau anderer Backup-Kommunikationskanäle für die Interaktion mit Mehrwertsteuerpflichtigen

6.Einziehung von geschuldeter Mehrwertsteuer, Erstattungen und Prüfungen

6.1.Beitreibung der Mehrwertsteuerschuld

Die Steuerverwaltungen in der EU bemühen sich, das höchstmögliche Niveau bei der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften zu erreichen. Im Wesentlichen sollten ihnen unverzüglich alle Fälle bekannt sein, in denen Steuerpflichtige Schwierigkeiten haben, die Mehrwertsteuer zu entrichten, und manchmal sollten sie diese Fälle sogar antizipieren, und sie sollten ihnen nachgehen.

Abbildung 41: Beitreibung der Mehrwertsteuerschuld: erste Reaktion (in Tagen) bei Zahlungsverzug

Frage 6.1: „Nach welchem Zeitraum ab dem gesetzlichen Fälligkeitstermin leiten Sie die erste Maßnahme zur Einziehung von Zahlungsrückständen ein (z. B. erste Mitteilung an den Steuerpflichtigen)? (in Tagen)“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Da eine schnelle erste Antwort einen der wichtigsten Aspekte der Verwaltung von Mehrwertsteuerschulden darstellt, fragte die Kommission die Mitgliedstaaten, wie viel Zeit zwischen dem gesetzlichen Fälligkeitstermin und der ersten Maßnahme zur Einziehung von MwSt-Rückständen (z. B. erste Mitteilung an den Steuerpflichtigen) zulässig ist?

Die Antworten reichen von 0 Tagen (am häufigsten) bis zu 90 Tagen. Die Steuerverwaltungen in der EU reagieren im Allgemeinen unverzüglich, wenn ein Unternehmen die Frist für die Mehrwertsteuerzahlung nicht einhält. Nur in vier Mitgliedstaaten – Bulgarien (61 Tage), Zypern (75 Tage), Luxemburg (90 Tage) und Polen (40 Tage) – ist ein Zeitraum von > 1 Monat zwischen dem Fälligkeitstermin und der ersten Beitreibungsmaßnahme zulässig. Griechenland, Italien, Lettland, Litauen, Rumänien und das Vereinigte Königreich leiten unverzüglich die erste Beitreibungsmaßnahme ein.

Die Kommission räumt ein, dass Unterschiede bei den Rechtsvorschriften und jeweiligen Verfahren in den Mitgliedstaaten bestehen. Den Steuerverwaltungen sollte jedoch bekannt sein, wenn der gesetzliche Fälligkeitstermin für Mehrwertsteuerzahlungen verstrichen ist, und sie sollten diese Fälle überwachen sowie bereit sein, sie so bald wie möglich zu eskalieren, selbst wenn eine offizielle Maßnahme erst nach einer bestimmten Zahl an Tagen eingeleitet werden kann.

Manchmal und insbesondere in einer ungünstigen Wirtschaftslage, wie der durch die Pandemie bedingten Rezession, stellt die Mehrwertsteuerschuld trotz angemessener Strategien für die Beitreibung ein Problem dar. Angesichts dieser Herausforderung müssen die Steuerverwaltungen noch innovativere, koordiniertere und kosteneffizientere Möglichkeiten für die Beitreibung von MwSt-Rückständen suchen. Die beste Antwort ist ein stabiles, gut funktionierendes und benutzerfreundliches IT-Teilsystem für die Schuldenverwaltung.

Alle Steuerverwaltungen in der EU haben IT-Teilsysteme für die Verwaltung von MwSt-Rückständen eingerichtet. Allerdings unterscheidet sich die Leistung der einzelnen IT-Systeme. Die Kommission ersuchte die Steuerverwaltungen um weitere Informationen zu unterschiedlichen Schlüsselaspekten ihrer IT-Systeme für die Verwaltung von Zahlungsrückständen, um deren Wirksamkeit zu beurteilen.

Abbildung 42: Wirksamkeit der IT-Verwaltungssysteme für MwSt-Rückstände in den EU-Mitgliedstaaten

Frage 6.2: „Das von Ihrer Steuerverwaltung eingesetzte IT-System zur Verwaltung von MwSt-Rückständen … (mehrere Antworten möglich)“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Empfehlung 28: Unterhaltung eines flexiblen IT-Teilsystems zur Verwaltung und Priorisierung von MwSt-Rückständen

In diesem Zusammenhang sind Belgien, Irland und das Vereinigte Königreich ein Vorbild. Auch Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Litauen, Luxemburg, Rumänien, Slowenien und Schweden weisen eine starke Leistung auf.

Was offene MwSt-Rückstände betrifft, d. h. der Gesamtbetrag der Mehrwertsteuerschulden zum Jahresende an den Gesamteinnahmen, war in den meisten Mitgliedstaaten ein leicht positiver Trend zu verzeichnen. Mit Ausnahme von Griechenland, Zypern, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich verzeichneten die Mitgliedstaaten, die vollständige oder partielle Daten zur Durchführung der Berechnung 24 übermittelten, einen positiven Trend. In Griechenland, Zypern, Malta, Polen und der Slowakei lagen die MwSt-Rückstände über dem EU-Durchschnitt.

Polen berichtete, dass einer der wahrscheinlichsten Gründe für die hohen MwSt-Rückstände auf die MwSt-Veranlagung zurückgehe, die bei schwerwiegenden Steuerunregelmäßigkeiten und bei Steuerpflichtigen, die keine Vermögenswerte oder andere finanziellen Mittel auf ihren Bankkonten hatten, angewandt wurde. Dies könnte auch in anderen Mitgliedstaaten mit einem relativ hohen MwSt-Wert der Fall sein, was die Empfehlung unterstützt, MwSt-Rückstände zu überwachen und bereit zu sein, unverzüglich nach dem gesetzlichen Fälligkeitstermin für die Mehrwertsteuerzahlung Maßnahmen zu ergreifen.

6.2.Erstattung der Mehrwertsteuer

Eines der Schlüsselmerkmale des Systems Rechnung/Gutschrift für die Mehrwertsteuer besteht darin, dass nur Steuerpflichtige, die Einkäufe tätigen, hohe Mehrwertsteuerbeträge entrichten. Durchschnittlich wird rund ein Drittel der bezahlten Mehrwertsteuer auf EU-Ebene erstattet. Nach der allgemein anerkannten Regel sollte eine Mehrwertsteuererstattung unverzüglich nach Eingang der Mehrwertsteuererklärung geleistet werden, die zu einem Guthaben führt. Tatsächlich sind „Erstattungen von Guthaben die Achilles-Ferse“ des MwSt-Systems und haben komplexe Verwaltungsmaßnahmen zur Folge, durch die das Funktionieren des MwSt-Systems unterminiert wird“ (IWF).

Die unverzügliche Zahlung einer rechtmäßigen Steuererstattung unter Anwendung von Sicherheitsvorkehrungen, um Zahlungen zu verhindern, die betrügerische Erstattungsanträge betreffen, ist daher wesentlich für ein solides MwSt-Verwaltungsverfahren und stärkt die Einhaltung der Steuervorschriften.

Im Allgemeinen werden Erstattungen fristgerecht geleistet. Mehrere Mitgliedstaaten (Bulgarien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Polen, Finnland und Schweden) waren nicht in der Lage, die erforderlichen Daten für die Berechnung der Quote der fristgerecht geleisteten Erstattungen zu übermitteln, obwohl die meisten von ihnen die Frage, ob sie regelmäßig (z. B. monatlich) die Zeit überwachen, die für die Zahlung oder Verrechnung von Mehrwertsteuererstattungen benötigt wird, mit Ja beantwortet haben (siehe Abbildung 44).

Abbildung 43: Prozentsatz der Mehrwertsteuererstattungen (Wert), die innerhalb der gesetzlichen Frist (EU-Durchschnitt) gezahlt werden

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Von den Steuerverwaltungen, die Daten zu den innerhalb der gesetzlichen Frist gezahlten Erstattungen zur Verfügung stellten, lagen die Werte von Zypern, Griechenland, Malta und Rumänien unter dem EU-Durchschnitt. Allerdings war nur bei Malta und Rumänien hinsichtlich des Werts der fristgerecht gezahlten Mehrwertsteuererstattungen ein negativer Trend festzustellen.

Verzögerungen bei der Bearbeitung von Erstattungen treten in der Regel auf, wenn die Staatshaushalte unter Druck sind und die Ziele für die Steuererhebung nicht erreicht werden. Steuerverwaltungen und Finanzministerien müssen über geeignete Systeme für Vorausschätzungen und die Überwachung verfügen, um die Höhe von Erstattungen zu antizipieren und ausreichende Mittel für rechtmäßige Erstattungsanträge vorzusehen, wenn diese gestellt werden.

Empfehlung 29: Unverzügliche Bezahlung rechtmäßiger Steuererstattungen und vorhandene Verfahren zur Verhinderung einer Zahlung bei betrügerischen Anträgen auf Mehrwertsteuererstattung

„Wenn Steuerverwaltungen eine fristgerechte Erstattung von rechtmäßigen Erstattungsanträgen verweigern, ändert sich im Endeffekt teilweise das Wesen der Mehrwertsteuer von einer Steuer auf den Endverbrauch zu einer Steuer auf die Produktion“ (IWF). Abgesehen von Überprüfungen in der Phase der Mehrwertsteuerregistrierung, wie Kontrollen der Identitätsnachweise (siehe Abschnitt 3, Abbildung 9), sind als bewährte Verfahren zur Sicherstellung einer raschen Bezahlung von Mehrwertsteuererstattungen Folgende zu nennen:

·das Vorhandensein von speziell für Mehrwertsteuererstattungen zuständigen Stellen,

·ein spezifisches Verfahren für mit einem geringen Risiko verbundenen MwSt-Erstattungsanträgen (z. B. spezielle automatisierte Software zur Überprüfung von MwSt-Erstattungsanträgen anhand von Risikokriterien, um eine zuverlässige Einhaltung der Vorschriften in der Vergangenheit von Fällen mit einer unzureichenden Einhaltung der Vorschriften oder ohne bekannte Daten zu unterscheiden),

·spezifische Maßnahmen für die Bearbeitung von MwSt-Erstattungsanträgen, die von Ausführern eingereicht werden,

·elektronische Zahlung der Erstattungen durch direkte Gutschriften auf das Bankkonto des Steuerpflichtigen,

·regelmäßige Überwachung der Zeit, die für die Bezahlung oder Verrechnung von Mehrwertsteuererstattungen benötigt wird.

Abbildung 44: MwSt-Erstattungssysteme in den EU-Mitgliedstaaten

Frage 6.3: „Zur Sicherstellung einer raschen Zahlung von rechtmäßigen Mehrwertsteuererstattungen geht Ihre Steuerverwaltung wie folgt vor … (mehrere Antworten möglich)“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Empfehlung 30: Einführung bewährter Verfahren, wenn der Wert der nach dem gesetzlichen Termin gezahlten MwSt-Erstattungen hoch ist

Empfehlung 31: Verknüpfung des Erstattungsverfahrens mit der Registrierungskomponente (Kontrolle der Identität der Steuerpflichtigen, um zu verhindern, dass fiktive Wirtschaftsbeteiligte am MwSt-System teilnehmen) und seine Integration in das Risikomanagementsystem für die Einhaltung von Vorschriften

6.3.Vollständigkeit der Meldepflichten: MwSt-Prüfungen

Mehrwertsteuerpflichtige sollten in ihren Steuererklärungen vollständige und richtige Informationen übermitteln, und die Steuerverwaltungen sollten aufgrund fehlerhafter Meldungen entgangene Steuereinnahmen regelmäßig überwachen. Die Folgen fehlerhafter MwSt-Meldungen, die höhere Beträge betreffen, wie sie für gewerbliche Steuerpflichtige spezifisch sind, können sehr schwerwiegend sein. Durch MwSt-Prüfungen und andere Prüfungstätigkeiten werden genaue Angaben in der Meldung gefördert und Steuerbetrug wird begrenzt. Durch Prüfungen werden andere, stärker proaktiv ausgerichtete Initiativen zur Unterstützung der Steuerpflichtigen bei der Einhaltung der Vorschriften (siehe Abschnitt 5) ergänzt.

Mit Überprüfungstätigkeiten wie Steuerprüfungen, Untersuchungen und einem Abgleich von Einnahmen mit externen Informationsquellen wird ein dreifaches Ziel verfolgt: 1) Abhilfe (es können zusätzliche steuerliche Sanktionen verhängt werden, um Unstimmigkeiten zu berichtigen), 2) Prävention (die wahrgenommene Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung hat eine abschreckende Wirkung, was nicht vorgenommene oder fehlerhafte Einreichungen betrifft) und 3) informativer Charakter (Erhebung von steuerbezogenen Informationen) 25 . Bei diesem strategischen Ansatz müssen mehrere Elemente beachtet werden:

·Die Tätigkeiten im Rahmen der MwSt-Prüfung müssen auf einem integrierten Jahresplan basieren, der von der Führungsebene überprüft wird.

·Spezifische Verfahren und vorzugsweise ein Prüfungshandbuch sollten vorhanden sein und eingesetzt werden.

·Es müssen spezifische Anweisungen vorliegen, die an die Besonderheiten der unterschiedlichen Branchen/Sektoren (z. B. Tourismus, Bauwesen, Telekommunikation) angepasst sind.

·Das MwSt-Prüfungsverfahren sollte dokumentiert und mit Blick auf die Qualität überwacht werden.

·Bei der Prüfungstätigkeit sollte spezifische Software eingesetzt werden, die an die Zwecke der MwSt-Prüfung angepasst ist.

·Bei dem Prüfungsverfahren sollte Technologie eingesetzt werden, die einen umfassenden Abgleich der in den Steuererklärungen gemeldeten Beträge mit von Dritten eingeholten Informationen ermöglicht.

·Die Prüfung muss gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungsbehörden und staatlichen Stellen durchgeführt werden.

Abbildung 45: Merkmale der von den Steuerverwaltungen in der EU durchgeführten MwSt-Prüfungen

Frage 6.4. „Die von Ihrer Steuerverwaltung durchgeführte MwSt-Prüfung … (mehrere Antworten möglich)“

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Im Allgemeinen legen die Mitgliedstaaten genaues Augenmerk auf das Verfahren der MwSt-Prüfung. Eine Analyse der Antworten im Rahmen der Befragung zeigt auf, dass die Prüfungssysteme in Finnland und Schweden alle vorstehend genannten bewährten Verfahren einschließen. Die Antworten anderer Mitgliedstaaten wie Tschechien, Litauen, Ungarn, Polen, die Slowakei und das Vereinigte Königreich weisen auf eine hohe Leistungsfähigkeit hin. In Malta (nach dessen Angaben nur eines der acht vorstehend genannten bewährten Verfahren angewandt wird), Österreich und Frankreich (die angeben, zwei der acht bewährten Verfahren anzuwenden) könnten hingegen zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um die Prüfungstätigkeit zu verbessern.

Die Steuerverwaltungen erfassten in der Regel für die MwSt-Prüfung relevante Informationen in speziellen Datenbanken zur Einhaltung der Vorschriften, um diese bei künftigen Prüfungen heranzuziehen, welche dieselben oder verbundene Steuerpflichtige betrifft (da es häufig möglich ist, sachdienliche Informationen über einen Steuerpflichtigen im Zuge der Prüfung eines anderen Steuerpflichtigen zu ermitteln). Darüber hinaus wird durch die Prüfung von Steuerpflichtigen in Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und/oder den Austausch von für die Mehrwertsteuer relevanten Daten mit anderen Stellen die Prüfungsfunktion verbessert.

Eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten (21/28) berichtet von einer Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen, wie den Zollbehörden (die manchmal in die Steuerverwaltung integriert sind), bei strafrechtlichen Ermittlungen (Polizei, Staatsanwälte usw.), den Behörden für Arbeitsaufsicht und ‑kontrolle, Sozialinspektion und Sozialschutz und selbst Behörden für Lebensmittel- und Chemikaliensicherheit.

Mehrere Mitgliedstaaten (z. B. Tschechien, Frankreich und die Slowakei) haben im Wege interministerieller und operativer Koordinierungsstrukturen besondere MwSt-Expertengruppen eingerichtet, die sich mit der Bekämpfung von MwSt-Betrug befassen. In Frankreich bringt eine Steuer-Taskforce regelmäßig alle Partner der französischen Steuerverwaltung (Justiz, Polizei, Zollbehörden und Zentralstelle für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen) mit den Teams für Steuerprüfungen zusammen, um für eine Zusammenarbeit im Bereich MwSt-Prüfung zu sorgen.

Empfehlung 32: Verwendung sektorspezifischer Prüfungshandbücher, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Aktualisierung und Prüfung von Prüfungsplänen und Überwachung der Qualität der Prüfungsfunktion gemäß einem dokumentierten Verfahren

Zahlreiche Aspekte einer modernen MwSt-Prüfung verlangen den Einsatz von IT-Ausrüstung und spezifischer Software: angefangen bei der Auswahl der Steuerpflichtigen, die einer Prüfung zu unterziehen sind, und zwar nach dem spezifischen Risiko, das von ihnen für die Einziehung von Einnahmen ausgeht. Allein diese Aufgabe kann für eine große Grundgesamtheit nicht manuell durchgeführt werden.

Generell nutzen die Steuerverwaltungen eine spezielle Prüfungssoftware. Nur drei Mitgliedstaaten (Dänemark, Slowenien und das Vereinigte Königreich) gaben an, sie würden keine Spezialsoftware verwenden. Insgesamt 17 Mitgliedstaaten setzen entweder ausschließlich oder in Kombination mit einer spezialisierten oder allgemeinen Software intern entwickelte Lösungen für die MwSt-Prüfung ein. Drei Mitgliedstaaten (Italien, Malta und die Niederlande) gaben an, sie würden ausschließlich eine intern entwickelte Software verwenden.

Abbildung 46: Von den Steuerverwaltungen in der EU eingesetzte Software für MwSt-Prüfungen

Frage 6.4.b: „Geben Sie an, welche Software (Programme) von Ihrer Steuerverwaltung für Prüfungszwecke eingesetzt wird (z. B. ACL, IDEA, eigene interne Software)?“

a. Standardanwendungen gegenüber individuellen Lösungen

 

b. Prüfungsspezifische Lösungen, die hauptsächlich eingesetzt werden

 

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Selbst wenn die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten über dieselben Kernfunktionen, einschließlich Prüfungen, verfügen, sind nicht alle mit demselben Maß an Komplexität bei der IT-Implementierung konfrontiert. Dieses Maß an Komplexität ist ein Faktor, der Steuerverwaltungen dazu veranlassen kann, intern entwickelte Softwareprodukte einzusetzen. Auch beim Umfang der individuellen Anpassung solcher eigens entwickelter Software sind erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten festzustellen.

Standardlösungen sind auch für die MwSt-Prüfung erhältlich. Zudem werden Standardlösungen im Einklang mit bestehenden führenden Verfahren entwickelt, und sie sind für die Steuerverwaltungen aufgrund eines geringeren Bedarfs an einer individuellen Anpassung möglicherweise mit geringeren Implementierungskosten und üblicherweise mit einer höheren Erfolgschance verbunden. Aufgrund der Komplexität der Implementierung, besonderen Anforderungen, unterschiedlichen Rechtsvorschriften und/oder besonderen organisatorischen Aspekten der Steuerverwaltung ist ein Vergleich der Vorteile der verschiedenen Prüfungsanwendungen jedoch nicht möglich.

Insgesamt setzt die Hälfte der Steuerverwaltungen in der EU in der Regel eine Mischung aus Standard- und eigens entwickelten Lösungen ein. Wie in den vorangegangenen Berichten erwähnt, könnte eine Zusammenarbeit und eine Bündelung der Mittel (insbesondere für die Steuerverwaltung kleinerer Mitgliedstaaten, die bei allgemeinen Themen eng zusammenarbeiten) zu Größenvorteilen führen. Die MwSt-Prüfung, insbesondere die bei diesem Prozess eingesetzte IT-Software, ist einer der Bereiche, in denen die Mitgliedstaaten einfach von den Erfahrungen der anderen Mitgliedstaaten profitieren könnten.

Es stehen EU-Instrumente zur Verfügung, die von den Mitgliedstaaten für die Finanzierung und Unterstützung der Modernisierung und Reform der Steuerverwaltungen genutzt werden können.

Empfehlung 33: Nutzung der verfügbaren EU-Instrumente, Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren beim Einsatz der verschiedenen Instrumente und Verfahren sowie Zusammenarbeit (z. B. gemeinsame Prüfungen) zur Steigerung der Effizienz der Prüfungsfunktionen

Wie im vorangegangenen Bericht ausgeführt, stellen solche „Prüfungen ein kostspieliges und zeitaufwendiges und zudem personalintensives Instrument dar. Zudem ist der auf diesem Wege der insgesamt erhobenen MwSt zufließende Beitrag prozentual betrachtet eher bescheiden“. Deshalb wird durch eine Prüfungsstrategie, bei der die wichtigsten Risikobereiche im Mittelpunkt stehen, ein positiveres Ergebnis beim Einsatz begrenzter Prüfungsmittel und anderer Ressourcen erzielt und eine freiwillige Einhaltung der Vorschriften gefördert, indem der Eingriff der Steuerverwaltung in das Leben von Steuerpflichtigen, die den Vorschriften nachkommen, als weniger gravierend wahrgenommen wird.

Wie im vorhergehenden Bericht betont, besteht unter vielen Steuerverwaltungen Konsens darüber, dass eine Prüfung heutzutage nicht mehr das wirksamste und effizienteste Mittel dabei darstellt, pflichtwidrigem Verhalten zu begegnen und eine Prüfung als eine letzte Zwangsmaßnahme betrachtet wird, die anzuwenden ist, wenn andere proaktivere Initiativen, bei denen eine freiwillige Einhaltung der Vorschriften im Mittelpunkt steht, nicht oder nicht mehr wirksam sind.

Zudem wurde im vorhergehenden Bericht auf die Herausforderung hingewiesen, „das rechte Gleichgewicht zwischen auf eine vermehrte Einhaltung der Vorschriften zielenden Maßnahmen und der Kontrolle der Mehrwertsteuerabführung zu finden“. Mit Blick auf die fünf Mitgliedstaaten mit dem besten Ergebnis, was die nach Prüfungen veranlagten MwSt-Beträge betrifft (Polen, Rumänien, Bulgarien, Slowakei und Ungarn), ist Abbildung 47 eindeutig zu entnehmen, dass die Mitgliedstaaten erkennbare Fortschritte hinsichtlich der Nutzung der MwSt-Prüfungsfunktion erzielt haben.

Abbildung 47: Nach Prüfungen erhobene und veranlagte Mehrwertsteuer in 23 EU-Mitgliedstaaten 26

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Die Steuerverwaltungen sollten aber in der Lage sein, mehrere Arten von Prüfungen durchzuführen und „über eine klare Strategie hinsichtlich der durchzuführenden Arten von Prüfungen sowie der Umstände, unter denen bestimmte Arten von Prüfungen durchzuführen sind, verfügen, sodass Verwaltungsbedienstete und Führungskräfte verstehen, was von ihnen erwartet wird“ (OECD). Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, punktuelle Kontrollen der Registrierung, beratende Prüfungen und Buchführungsprüfungen, spezifische Prüfungen zu einzelnen Themen und Prüfungen von Mehrwertsteuererstattungen wirksam durchzuführen, und dies auch tun. Sie sollten zudem komplexere Prüfungsprojekte auf den Weg bringen (für spezifische Gruppen von Steuerpflichtigen, eine Branche oder einen Sektor wie den Einzelhandel, um einem besonderen Risiko Rechnung zu tragen oder festzustellen, in welchem Umfang ein bestimmter Sektor die Vorschriften nicht erfüllt) sowie umfassende Prüfungen und Betrugsuntersuchungen vornehmen.

Abbildung 48: Art der von den Steuerverwaltungen in der EU durchgeführten MwSt-Prüfungen

Frage 6.5: „Welche Arten von Prüfungen/Audits führt Ihre Steuerverwaltung im Bereich Mehrwertsteuer durch? (mehrere Antworten möglich)“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Im Allgemeinen sind die Steuerverwaltungen in der EU gut ausgestattet, um alle Arten von Prüfungen vorzunehmen. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, dem Beispiel von Belgien, Deutschland, Italien, Ungarn, Slowenien, Finnland und Schweden zu folgen und ihre Prüfungstätigkeiten so weit wie möglich zu diversifizieren.

Empfehlung 34: Anpassung des Umfangs und der Intensität der MwSt-Prüfungen zur Erfüllung der Anforderung

Und schließlich ergänzen Prüfungen, wie vorstehend erwähnt, andere Initiativen zur Einhaltung der Vorschriften und Analyse-Initiativen. Solche eng mit Prüfungstätigkeiten verbundenen Initiativen können unter anderem Folgendes umfassen:

·Nutzung erweiterter Entscheidungen, damit die Steuerpflichtigen Sicherheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung besonderer Umsätze haben,

·Aufbau einer kooperativen und vertrauensbasierten Beziehung zu Mehrwertsteuerpflichtigen (insbesondere Großsteuerzahler),

·Ergänzung des Prüfungsplans mit einer Schätzung der fehlerhaften Meldungen auf der Grundlage eines speziellen stichprobenartigen Prüfungsprogramms,

·Einsatz sonstiger moderner Instrumente, wie erweiterte prädiktive Analysen und Datenmodellierung.

Abbildung 49: Ergänzende andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften

Frage 6.6: „Für die Mehrwertsteuer geht die Steuerverwaltung wie folgt vor … (mehrere Antworten möglich)“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

In der Regel basieren kooperative Regelungen zur Einhaltung der Vorschriften auf einer nachweislich guten Verwaltung von Belangen der Mehrwertsteuer durch den Steuerpflichtigen und der Bereitschaft, transparent vorzugehen und Transparenz zu wahren. Die Analyseprogramme der Steuerverwaltungen sind hilfreich, um mehr über die Verteilung der MwSt-inhärenten Risiken zu erfahren.

Die Mitgliedstaaten verstanden dieses Konzept und zeigten, dass sie größtenteils ihre Prüfungsprogramme durch andere Maßnahmen ergänzen. Dänemark, Irland, Kroatien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich nutzen alle vorstehend aufgeführten Initiativen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften und Analyse-Initiativen. Belgien, Bulgarien, Tschechien, Estland, Spanien, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, die Niederlande und Polen lassen eine hohe Leistungsfähigkeit in diesem Bereich erkennen. Nur ein Mitgliedstaat (Luxemburg) gab an, dass er keine der vorstehend genannten Initiativen durchführt.

Empfehlung 35: Ergänzung der Prüfungsmaßnahmen durch andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften

7.MwSt-Buchführung, Rechenschaftspflicht und Streitigkeiten

7.1.MwSt-Buchführung, interne Kontrollen und externe Überprüfungen

Idealerweise ermöglicht das Buchführungssystem für Steuereinnahmen den Steuerverwaltungen, zu jedem Zeitpunkt während des Rechnungszeitraums eine Kontrolle der Fortschritte der Einnahmenverwaltung durchzuführen. Durch ein auf einem IT-Teilsystem basierenden wirksamen System werden Buchführungsfehler minimiert, interner Betrug verhindert sowie Zahlungen und andere Vorgänge zur Berichtigung des Kontos des Steuerpflichtigen fristgerecht berichtigt. Das System sollte mindestens eine Automatisierung der Buchführung von Mehrwertsteuerpflichten, eine Schnittstelle mit anderen Buchführungssystemen der Steuerverwaltung sowie Verfahren für eine regelmäßige und systematische Überprüfung des Geschäftsbuchs des Steuerpflichtigen zur Berichtigung von Buchführungsfehlern und Auslassungen umfassen.

Abbildung 50: Merkmale der Buchführungssysteme für Steuereinnahmen in der EU

Frage 7.1: „Gibt es in Ihrer Steuerverwaltung …“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Alle Mitgliedstaaten setzten automatische Buchführungssysteme für Mehrwertsteuerschulden ein. Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Portugal und das Vereinigte Königreich gaben an, dass ihre Buchführungssysteme mit anderen Buchführungssystemen verbunden seien und Verfahren zur systematischen Überprüfung des Datensatzes zum Steuerpflichtigen umfassten, wodurch eventuelle Buchführungsfehler korrigiert würden. Die Kommission betrachtet dies als bewährtes Verfahren und empfiehlt allen Mitgliedstaaten, einen ähnlichen Ansatz zu verfolgen.

Die 21 Mitgliedstaaten, deren Buchführungssysteme mit anderen Buchführungssystemen der Steuerverwaltung verbunden sind, nannten Systeme für die Einreichung von Steuererklärungen, die Verwaltung von Steuerrückständen, Steuerregister und Kundendienste. In manchen Mitgliedstaaten ermöglichen Schnittstellen mit besonderen staatlichen Informationen (z. B. X-Road) eine größere Interoperabilität ihrer Buchführungssysteme, auch mit anderen nationalen Einrichtungen wie Gesundheits- und Sozialdienste sowie mit Bankensystemen zum Austausch von Zahlungsdaten mit Finanzinstituten.

Empfehlung 36: Sicherstellung, dass Buchführungssysteme mit anderen Systemen verknüpft sind und Verfahren für eine systematische Überprüfung und Berichtigung des Datensatzes zum Steuerpflichtigen einschließen

Es sollte ein internes Prüfungsverfahren für eine regelmäßige Überprüfung des Buchführungssystems vorhanden sein, um seine Übereinstimmung mit Steuergesetzen und Rechnungslegungsgrundsätzen sicherzustellen (z. B. die korrekte Berechnung von Steuerschulden, Bußgeldern und Zinsen). Die meisten Mitgliedstaaten (17/28) gaben an, dass sie über ein entsprechendes internes Prüfungsverfahren verfügten; in manchen Fällen werden zusätzlich regelmäßige Prüfungen der Mehrwertsteuerverwaltung bezüglich der operativen Leistung durch eine unabhängige externe Prüfungsstelle (z. B. staatlicher Prüfer oder unabhängige Stelle, die im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes benannt wurde) vorgenommen.

Abbildung 51: Interne Prüfungsverfahren und externe Kontrolle (Überblick)

a. Frage 7.1: „Führt in Ihrer Steuerverwaltung … die Innenrevision regelmäßig Überprüfungen des Buchführungssystems durch, um die Übereinstimmung mit den Steuergesetzen und Rechnungslegungsgrundsätzen sicherzustellen (z. B. dass das System Steuerschulden, Bußgelder und Zinsen korrekt berechnet)?“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

b. Frage 7.3: „Führt eine unabhängige externe Prüfungsstelle (z. B. staatlicher Prüfer oder unabhängige Stelle, die im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes benannt wurde) regelmäßig Prüfungen des Jahresabschlusses und der operativen Leistung der Steuerverwaltung, einschließlich der Mehrwertsteuerverwaltung, durch?“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Empfehlung 37: Einführung eines angemessenen internen Prüfungsverfahrens für das Buchführungssystem, um dessen Übereinstimmung mit Steuergesetzen und Rechnungslegungsgrundsätzen sicherzustellen

7.2.Verfahren zur Beilegung von Mehrwertsteuerstreitigkeiten

In manchen Fällen, insbesondere nach einer MwSt-Prüfung, sind Steuerpflichtige möglicherweise nicht mit den Veranlagungen der Verwaltung einverstanden. Streitigkeiten entstehen normalerweise mit Blick auf Verwaltungsfehler oder eine ermittelte Unstimmigkeit auf der Grundlage der Auslegung von Rechtsvorschriften, Tatsachen oder der Beziehung zwischen beiden. Den Steuerpflichtigen sollte ein unabhängiger, zugänglicher und wirksamer Überprüfungsmechanismus zur Verfügung stehen, mit dem ihr Recht auf Anfechtung einer Mehrwertsteuerfestsetzung und rechtliches Gehör gewahrt wird.

In der Regel gliedert sich das Streitbeilegungsverfahren in zwei Phasen: Zunächst können Steuerpflichtige bei der Steuerverwaltung eine administrative Überprüfung beantragen, die in der Regel von bestimmten benannten Bediensteten, die nicht der Prüfungsabteilung angehören, durchgeführt wird. Steuerpflichtige, die mit einer administrativen Überprüfung nicht zufrieden sind, können eine Überprüfung durch eine unabhängige Stelle (Sonderausschuss, Fachgericht für Steuern) fordern. Schließlich können sie ein Gericht anrufen (oder eine alternative Einrichtung wie einen Mechanismus zur Prävention und Streitbeilegung), um verbleibende Streitigkeiten beizulegen. Solche Streitigkeiten betreffen üblicherweise die rechtliche Auslegung von Mehrwertsteuervorschriften und/oder die Tatsachen oder die allgemeine Behandlung durch die Steuerverwaltung (Verfahren).

Die Streitbeilegungsstellen für MwSt-Fragen in den EU-Mitgliedstaaten unterscheiden sich entsprechend den jeweiligen Mehrwertsteuervorschriften, länderspezifischen Erfahrungen und etablierten Verfahren. Allerdings gibt es in allen Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Beilegung von Mehrwertsteuerstreitigkeiten, mit dem das Recht des Steuerpflichtigen gewahrt wird, eine auf eine MwSt-Prüfung zurückgehende Festsetzung anzufechten.

Tabelle 2: Übersicht über die Beilegung von Mehrwertsteuerstreitigkeiten in den EU-Mitgliedstaaten

Streit‑

beilegung

Mitglied‑

staat

Steuerpflichtige haben das Recht, die Festsetzung von Mehrwertsteuer anzufechten und eine interne Überprüfung der Steuerverwaltung zu verlangen

Die interne Überprüfung wird von einer Sonderstelle durchgeführt, die von der Abteilung für MwSt-Prüfungen getrennt ist

Steuerpflichtige können die Festsetzung von Mehrwertsteuer anfechten und eine unabhängige Überprüfung durch eine externe Stelle verlangen

Steuerpflichtige können die unabhängige Überprüfung auch vor einem höheren Berufungsgericht anfechten

Österreich

Ja

Nein

Ja

Ja

Belgien

Ja

Ja

Ja

Ja

Bulgarien

Ja

Ja

Ja

Ja

Kroatien

Nein

Ja

Ja

Zypern

Ja

Ja

Ja

Ja

Tschechien

Ja

Ja

Ja

Ja

Dänemark

Ja

k. A.

Ja

Ja

Estland

Ja

Ja

Ja

Ja

Finnland

Ja

Ja

Ja

Ja

Frankreich

Ja

k. A.

Ja

Ja

Deutschland

Ja

Nein

Ja

Ja

Griechenland

Ja

Ja

Ja

Ja

Ungarn

Ja

Ja

Ja

Ja

Irland

Ja

Ja

Ja

Ja

Italien

Ja

Ja

Ja

Ja

Lettland

Ja

Ja

Ja

Ja

Litauen

Ja

Ja

Ja

Ja

Luxemburg

Ja

Ja

Ja

Ja

Malta

Ja

Ja

Ja

Ja

Niederlande

Ja

Nein

Ja

Ja

Polen

Ja

k. A.

Ja

Ja

Portugal

Ja

Ja

Ja

Ja

Rumänien

Ja

Ja

Ja

Ja

Slowakei

Ja

Ja

Ja

Ja

Slowenien

Ja

Ja

Ja

Ja

Spanien

Ja

Ja

Ja

Ja

Schweden

Ja

Nein

Ja

Ja

Vereinigtes Königreich

Ja

Ja

Ja

Ja

INSGESAMT

27

20

28

28

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Ziel der Kommission war es, einen Überblick über die Systeme zur Streitbeilegung in den Mitgliedstaaten zu erlangen. Die Grenzen in diesem Zusammenhang sind jedoch klar: Gemäß den Bestimmungen in Artikel 12 liegt es nicht in der Zuständigkeit der Kommission und der Steuerverwaltungen, die Leistung der gerichtlichen Überprüfungsverfahren zu beurteilen. Dennoch können die Steuerverwaltung – als bewährte Praxis – den Bestand und die Entwicklung von Streitfällen im Rahmen einer internen Überprüfung nach Zahl und Höhe der strittigen Steuern überwachen.

Abbildung 52: Beilegung von Streitigkeiten – Überwachungsverfahren

Frage 7.4: „Streitbeilegung: Überwacht Ihre Steuerverwaltung den Bestand und die Entwicklung von Streitfällen im Rahmen einer internen Überprüfung nach Zahl und Höhe der strittigen Steuern?“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Empfehlung 38: Überwachung des Verfahrens der Beilegung von Streitigkeiten, Schlussfolgerungen, um eine Verbesserung der allgemeinen Untersuchungsmethoden zu unterstützen und die Verfahren der Steuerveranlagung weiterzuentwickeln

8.COVID-19 und Mehrwertsteuer: Empfehlungen für die MwSt-Erhebung und ‑Beitreibung

Die meisten Steuerverwaltungen verfügen über einen Betriebskontinuitätsplan, in dem verschiedene den Dienstbetrieb beeinflussende Ereignisse berücksichtigt werden, darunter Anlagenausfälle, Störungen und andere Vorfälle. Einige Pläne schließen eine Reihe von Aspekten ein, die für eine Pandemie von Belang sind, insbesondere Risiken für die Gesundheit, Auswirkungen auf das Personal und Arbeitsstandorte, längere Unterbrechungen und Lockdowns sowie Belastungen der IT-Infrastruktur durch allgemeine gesamtwirtschaftliche Schocks.

Pläne zur Sicherstellung der Betriebskontinuität werden normalerweise in Risikoregister aufgenommen. Eine überwiegende Mehrheit der Steuerverwaltungen (22/28) gab an, dass sie ein Risikoregister nutzten, d. h. einen zentralen Datenspeicher, in dem identifizierte Risiken erfasst werden, die eine Gefahr für die Betriebskontinuität der Steuerverwaltung darstellen können.

Abbildung 53: Aufrechterhaltung des Betriebs – Vorhandensein eines zentralen Risikoregisters

Frage 4.2: „Wird in Ihrer Steuerverwaltung ein Risikoregister eingesetzt (d. h. ein zentraler Speicher identifizierter Risiken, die eine Gefahr für die Betriebskontinuität der Steuerverwaltung darstellen können?“

Quelle:    Europäische Kommission (2019) – Umfrage zur Mehrwertsteuerverwaltung, ‑erhebung und ‑kontrolle

Die Risikoregister enthalten in der Regel eine kurze Beschreibung des Risikos, einen Zeitbezug, Angaben zur Wahrscheinlichkeit des Eintretens, Schwere der Auswirkungen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Zunächst einmal muss ein Plan für die Kontinuität des Geschäftsbetriebs im Fall von Störmaßnahmen vorhanden sein, die Teile oder alle Vermögenswerte und Ressourcen der Steuerverwaltung betreffen, einschließlich der Nichtverfügbarkeit personeller Mittel, der Schließung von Gebäuden, eines Fernzugriffs auf die IT und anderer Ausstattung für eine permanente Verfügbarkeit von Daten und anderen Aufzeichnungen.

Notfallpläne müssen jedoch laufend überwacht und angepasst werden, um den verschiedenen Überlegungen Rechnung zu tragen, die im Fall einer Pandemie von Belang sind, wobei die Geschwindigkeit zu berücksichtigen ist, mit der sich Umstände ändern und Planungsannahmen veraltet sein können.

Empfehlung 39: Überprüfung und Aktualisierung von Betriebskontinuitätsplänen und ihre regelmäßige Erprobung unter Echtzeitbedingungen

Der COVID-19-Ausbruch hat zu beispiellosen Maßnahmen auf nationaler und Unionsebene geführt, um die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zu unterstützen und zu ihrer Erholung beizutragen. Auch wenn Maßnahmen der Steuerverwaltung und politische Maßnahmen 27 allein nicht ausreichen, so spielten sie doch eine entscheidende Rolle bei der Abmilderung der unmittelbaren Auswirkungen der Krise.

Die Mitgliedstaaten haben Maßnahmen der Steuerverwaltung und politische Maßnahmen, die weitgehend angemessen erscheinen und in erster Linie dafür sorgten, dass Unternehmen und private Haushalte über zusätzliche Zeit für die Regelung ihrer Steuerangelegenheiten verfügten, entschlossen umgesetzt. Dadurch wurde kontinuierliche Liquidität gewährleistet.

In der Erholungsphase und darüber hinaus sollten Mitgliedstaaten eine schnellstmögliche Haushaltskonsolidierung vermeiden und stattdessen gezieltere Besteuerungsmaßnahmen konzipieren. Durch diese Maßnahmen sollte gewährleistet werden, dass die Steuerlast gerecht unter den Wirtschaftsbeteiligten verteilt wird.

Zwar stellt die Krise eine große Herausforderung dar, doch bietet sie auch die Chance, Steuerpolitik für eine Stärkung der Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Unionswirtschaft im Einklang mit dem Übergang zu einer ökologischeren, gerechteren und digitalen Wirtschaft entsprechend der politischen Agenda der Kommission zu nutzen.

Die meisten im vorliegenden Bericht vorgestellten Empfehlungen – insbesondere diejenigen in Bezug auf Digitalisierung, Online-Registrierung und ‑Dienste, Investitionen in IT und Betriebskontinuität – würden Steuerverwaltungen dabei unterstützen, sicher durch schwierige Zeiten wie die COVID-19-Pandemie zu kommen. Dies würde zu einer besseren Mehrwertsteuerverwaltung und ‑erhebung beitragen.

9.Schlussfolgerung

Uneinheitliche und ungünstige MwSt-Verfahren und ‑Abläufe führen zu geringeren Steuereinnahmen der EU-Mitgliedstaaten. Durch niedrigere MwSt-Einnahmen verringern sich nicht nur die Eigenmittel für den Unionshaushalt, auch für die nationalen Haushalte stehen weniger Mittel zur Verfügung, da die Mehrwertsteuer eine wichtige Quelle für das Nationaleinkommen darstellt. Eine mangelhafte Mehrwertsteuerverwaltung beeinträchtigt die Rechte ehrlicher Mehrwertsteuerpflichtiger, und es werden Anreize für Betrug geschaffen. Um Mehrwertsteuerpflichtigen gute Dienste zu bieten, sollten die Steuerverwaltungen in der EU darauf abzielen, hochwertige Dienste anzubieten und für ein faires und gerechtes MwSt-System zu sorgen.

Im vorangegangenen Bericht (2017) 28 hat die Kommission gemeinsame Bezugspunkte für die MwSt-Erhebung und die Kontrollsysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgelegt. Generell berücksichtigten die Steuerverwaltungen in der EU die Empfehlungen im vorangegangenen Bericht und erzielten einige Verbesserungen, insbesondere was eingezogene Einnahmen, Prüfung und Digitalisierung betrifft. Dennoch müssen manche MwSt-Verwaltungsmaßnahmen durch zusätzliche steuerpolitische Reformen (die nicht Gegenstand des Berichts sind) ergänzt werden, um erheblich größere Vorteile mit sich zu bringen.

Der vorliegende Bericht bietet einen umfassenden Überblick über die Vorgehensweisen sowie Empfehlungen, die den Steuerverwaltungen dabei helfen können, ihre internen Prozesse zu verbessern, wobei sämtliche wichtigen Funktionen der Mehrwertsteuerverwaltung abgedeckt werden. Eine Stärkung der Interaktion mit Steuerpflichtigen und anderen Interessenträgern, wie den nationalen statistischen Behörden oder Steuerverwaltungen in anderen Mitgliedstaaten, ist von entscheidender Bedeutung, um die Gesamtleistung der Steuerverwaltung in der Union zu verbessern.

Steuerverwaltungen müssen ihre Bemühungen in Bereichen wie Risikoanalyse, Prozessautomatisierung und Informationsaustausch verstärken. Sie müssen ihre IT-Systeme modernisieren, das für IT zuständige Personal aufstocken und dessen Weiterbildung stärken, die Nutzung verschiedener Datenreihen und Daten Dritter sondieren sowie in eingehende Datenanalysen investieren.

Um die Aufgabe der Steuerverwaltungen in der EU zu erleichtern, nahm die Kommission eine Überprüfung und Aktualisierung der Beschreibung bewährter Verfahren vor, legte weitere Empfehlungen vor und arbeitete diese gezielter aus, um Sonderfälle zu berücksichtigen.

Die Kommission fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die vorliegenden Empfehlungen umzusetzen, die nicht nur dazu beitragen, die Steuereinnahmen zu generieren, die erforderlich sind, um die großen Herausforderungen der derzeitigen Krise zu meistern, sondern auch zu gleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt führen und den Weg zu einer schnelleren und dauerhafteren Erholung nach der Pandemie ebnen.


Anhang 1: Verzeichnis der Empfehlungen

Empfehlung 1: Berechnung und Analyse der nationalen MwSt-Erhebungslücke und ihrer verschiedenen Komponenten (Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug, elektronischer Geschäftsverkehr usw.)

Empfehlung 2: Online-Informationen für Steuerpflichtige über ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und Angebot einer Online-Registrierung

Empfehlung 3: Verbesserung des automatischen Informationsaustauschs zwischen den Steuerverwaltungen und anderen nationalen Stellen

Empfehlung 4: Führen einer korrekten und vollständigen MwSt-Datenbank

Empfehlung 5: Durchführung rechtlicher Prüfungen und Überprüfungen der Identität sowie systematische Vorabkontrollen auf der Grundlage von Risikoindikatoren

Empfehlung 6: Aufzeichnungen über Antragsteller, denen keine Registrierung gewährt wurde

Empfehlung 7: Abgleich der in der MwSt-Registrierungsdatenbank enthaltenen Informationen mit externen Informationsquellen

Empfehlung 8: Verfahren zur Ermittlung von Steuerpflichtigen, die ihrer Pflicht zur Registrierung nicht nachkommen, sowie von Wirtschaftszweigen mit einer erheblichen Zahl an nicht registrierten Unternehmen

Empfehlung 9: Integration eines Bewertungsverfahrens in das Registrierungsverfahren

Empfehlung 10: Vornahme einer Folgekontrolle zur MIAS-Registrierungsnummer und Analyse der Möglichkeit einer Aussetzung oder eines Entzugs der MIAS-Nummer im Fall von Betrug

Empfehlung 11: Verknüpfung des IT-Informationssystems für Registrierungen mit anderen Teilsystemen der Steuerverwaltung, wie für die Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen sowie die Entrichtung, Erhebung und Prüfung der Mehrwertsteuer

Empfehlung 12: Ermöglichung eines Zugangs für Mehrwertsteuerpflichtige für die Anzeige und Änderung ihrer für die Mehrwertsteuer relevanten Daten über eine sichere Online-Verbindung

Empfehlung 13: Einrichtung oder Führen eines Registers der im elektronischen Handel tätigen Steuerpflichtigen

Empfehlung 14: Einrichtung eines speziellen Informationskanals für die KEA und systematische Durchführung von vorläufigen Überprüfungen der Registrierung für die Zwecke der KEA

Empfehlung 15: Steigerung der Bemühungen, um die Richtigkeit der KEA-Datenbank zu wahren

Empfehlung 16: Verbesserung der Prüfungstätigkeiten in Bezug auf für die KEA registrierte Unternehmen

Empfehlung 17: Investitionen in wesentliche IT-Upgrades und Unterhaltung vorhandener IT-Systeme auf der Grundlage einer allgemeinen Bedarfsanalyse

Empfehlung 18: Investitionen in IT-Personal mit dem Ziel, den Personalbestand aufzustocken und seine Kompetenzen auszubauen

Empfehlung 19: Minderung von Risiken durch einen Plan zur Gewährleistung der Einhaltung einschlägiger Vorschriften, der die wichtigsten Gefahren in diesem Zusammenhang und eine regelmäßige Überwachung seiner Umsetzung einschließt

Empfehlung 20: Dienstleistungsorientiertheit gegenüber Mehrwertsteuerpflichtigen und Nutzung der durch die Interaktion mit Steuerpflichtigen gebotenen Möglichkeiten zur Bereitstellung hochwertiger Dienstleistungen der Mehrwertsteuerverwaltung

Empfehlung 21: Sondierung der Möglichkeiten zur Nutzung mehrerer Datenreihen für die Zwecke der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften und ständige Verbesserung der Qualität des Informationsaustausches und der Verwaltungszusammenarbeit

Empfehlung 22: Erhebung aufschlussreicher Daten, Ausgleich zwischen Analysen der Risikobewertung und Lösungen der Profilerstellung sowie weitere Investitionen in Analysemöglichkeiten

Empfehlung 23: Fortsetzung der Bemühungen für eine höhere Quote der fristgerechten Einreichungen als guter Indikator für die Stabilität des Mehrwertsteuersystems

Empfehlung 24: Proaktives Vorgehen bei der Erinnerung der Steuerpflichtigen an Meldefristen und Nutzung spezifischer Unterstützungsinstrumente

Empfehlung 25: Gestaltung eines Sanktionssystems für die nicht fristgerechte Einreichung der Mehrwertsteuererklärungen bzw. nicht fristgerechte Bezahlung der Mehrwertsteuer, wobei die beiden folgenden Schlüsselprinzipien zu berücksichtigen sind: Einfachheit und Verhältnismäßigkeit

Empfehlung 26: Begrenzung von Barzahlungen der Mehrwertsteuer auf ein Minimum

Empfehlung 27: Verwendung eines Online-Kanals sowie Unterhaltung und Ausbau anderer Backup-Kommunikationskanäle für die Interaktion mit Mehrwertsteuerpflichtigen

Empfehlung 28: Unterhaltung eines flexiblen IT-Teilsystems zur Verwaltung und Priorisierung von MwSt-Rückständen

Empfehlung 29: Unverzügliche Bezahlung rechtmäßiger Steuererstattungen und vorhandene Verfahren zur Verhinderung einer Zahlung bei betrügerischen Anträgen auf Mehrwertsteuererstattung

Empfehlung 30: Einführung bewährter Verfahren, wenn der Wert der nach dem gesetzlichen Termin gezahlten MwSt-Erstattungen hoch ist

Empfehlung 31: Verknüpfung des Erstattungsverfahrens mit der Registrierungskomponente (Kontrolle der Identität der Steuerpflichtigen, um zu verhindern, dass fiktive Wirtschaftsbeteiligte am MwSt-System teilnehmen) und seine Integration in das Risikomanagementsystem für die Einhaltung von Vorschriften

Empfehlung 32: Verwendung sektorspezifischer Prüfungshandbücher, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Aktualisierung und Prüfung von Prüfungsplänen und Überwachung der Qualität der Prüfungsfunktion gemäß einem dokumentierten Verfahren

Empfehlung 33: Nutzung der verfügbaren EU-Instrumente, Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren beim Einsatz der verschiedenen Instrumente und Verfahren sowie Zusammenarbeit (z. B. gemeinsame Prüfungen) zur Steigerung der Effizienz der Prüfungsfunktionen

Empfehlung 34: Anpassung des Umfangs und der Intensität der MwSt-Prüfungen zur Erfüllung der Anforderung

Empfehlung 35: Ergänzung der Prüfungsmaßnahmen durch andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften

Empfehlung 36: Sicherstellung, dass Buchführungssysteme mit anderen Systemen verknüpft sind und Verfahren für eine systematische Überprüfung und Berichtigung des Datensatzes zum Steuerpflichtigen einschließen

Empfehlung 37: Einführung eines angemessenen internen Prüfungsverfahrens für das Buchführungssystem, um dessen Übereinstimmung mit Steuergesetzen und Rechnungslegungsgrundsätzen sicherzustellen

Empfehlung 38: Überwachung des Verfahrens der Beilegung von Streitigkeiten, Schlussfolgerungen, um eine Verbesserung der allgemeinen Untersuchungsmethoden zu unterstützen und die Verfahren der Steuerveranlagung weiterzuentwickeln

Empfehlung 39: Überprüfung und Aktualisierung von Betriebskontinuitätsplänen und ihre regelmäßige Erprobung unter Echtzeitbedingungen



Anhang 2: Abbildungs- und Tabellenverzeichnis

Verzeichnis der Abbildungen

Abbildung 1: Entwicklung der MwSt-Erhebungslücke im der EU

Abbildung 2: MwSt-Erhebungslücke als Anteil an der Mehrwertsteuergesamtschuld, 2018 und 2019 – in %

Abbildung 3: Wahrgenommener Nutzen der Schätzungen der MwSt-Erhebungslücke im Verhältnis zu den Tätigkeiten der Steuerverwaltungen in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften

Abbildung 4: Die MwSt-Erhebungslücke in der EU als Durchschnittswert über den Berichtszeitraum

Abbildung 5: Online-Informationen über die Pflicht zur Mehrwertsteuerregistrierung

Abbildung 6: Verfügbarkeit einer Online-Registrierung in den EU-Mitgliedstaaten

Abbildung 7: Automatischer Informationsaustausch zwischen den Steuerverwaltungen und anderen für die Registrierung zuständigen nationalen Stellen

Abbildung 8: Für eine neue Mehrwertsteuerregistrierung in den EU-Mitgliedstaaten erforderliche Informationen

Abbildung 9: Prüfungen und Vorabkontrollen bezüglich der Mehrwertsteuerregistrierung

Abbildung 10: Erfassung von Antragstellern, denen keine Registrierung gewährt wurde

Abbildung 11: Externer Abgleich von im Zuge der Mehrwertsteuerregistrierung gemachten Angaben

Abbildung 12: Verfahren zur Ermittlung von Steuerpflichtigen, die ihrer Pflicht zur Registrierung nicht nachkommen, sowie der Wirtschaftszweige mit einer erheblichen Zahl an nicht registrierten Unternehmen

Abbildung 13: Verfahren zur Ermittlung von Steuerpflichtigen, die ihrer Pflicht zur Registrierung nicht nachkommen, sowie der Wirtschaftszweige mit einer erheblichen Zahl an nicht registrierten Unternehmen

Abbildung 14: Benötigte Zeit (in Tagen) für die Erteilung von MwSt- und MIAS-Identifikationsnummern in den EU-Mitgliedstaaten

Abbildung 15: Folgekontrolle zu den MIAS-Registrierungsnummern in den EU-Mitgliedstaaten

Abbildung 16: Analyse der wichtigsten Komponenten des IT-Teilsystems für die Registrierung

Abbildung 17: Mitgliedstaaten mit Aufzeichnungen über registrierte Mehrwertsteuerpflichtige, die Online-Verkäufe tätigen

Abbildung 18: Gesamtbeträge des KEA-Systems 2019 (EU- und Nicht-EU-Regelung) in den EU-Mitgliedern

Abbildung 19: KEA – Überprüfungen der Mehrwertsteuerregistrierung

Abbildung 20: KEA – spezielle Informationskanäle

Abbildung 21: KEA – Entwicklung der Registrierungen/Löschungen der Registrierung auf EU-Ebene (2016–2019)

Abbildung 22: Entwicklung der Registrierungen für die KEA in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten

Abbildung 23: Löschung der Registrierung für die KEA

Abbildung 24: Zahl der 2019 durchgeführten Kontrollen der Korrektheit der in den Mehrwertsteuererklärungen gemachten Angaben von Steuerpflichtigen im Rahmen der KEA

Abbildung 25: Wichtige Initiativen im IT-Bereich und durchschnittliche Leistung bei der Mehrwertsteuer in den EU-Mitgliedstaaten (2016–2019)

Abbildung 26: Veränderung der MwSt-Erhebungslücke (Prozentpunkt) und Anstieg der MwSt-Einnahmen (%) (2016–2019)

Abbildung 27: Pläne zur Gewährleistung der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften in den EU-Mitgliedstaaten

Abbildung 28: Pläne zur Gewährleistung der Einhaltung der Steuervorschriften in den EU-Mitgliedstaaten (Inhalt)

Abbildung 29: Dienstleistungen für Steuerpflichtige in den EU-Mitgliedstaaten

Abbildung 30: Veröffentlichung von Berichten über die Leistung bei der Erbringung von Dienstleistungen für Steuerpflichtige (2016–2019)

Abbildung 31: Dienstleistungen für Steuerpflichtige: Online verfügbare Informationen über die Mehrwertsteuerregistrierung

Abbildung 32: Von den Steuerverwaltungen der EU genutzte Daten für die Gewährleistung der Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften

Abbildung 33: Der Führungsebene vorliegende Berichte über verschiedene Bereiche der Mehrwertsteuerverwaltung

Abbildung 34: Elektronische Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen in den EU-Mitgliedstaaten

Abbildung 35: Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen in den EU-Mitgliedstaaten

Abbildung 36: Von den Steuerverwaltungen eingeleitete Maßnahmen, wenn Mehrwertsteuererklärungen verspätet oder überhaupt nicht eingereicht werden

Abbildung 37: Mitgliedstaaten, die die Wirksamkeit des Sanktionssystems für verspätete Einreichungen/Zahlungen evaluieren

Abbildung 38: Verfügbarkeit einer elektronischen Zahlung der Mehrwertsteuerschuld in den EU-Mitgliedstaaten

Abbildung 39: MwSt-Barzahlungen

Abbildung 40: Verfügbare Feedback-Kanäle hinsichtlich der Begleichung der Mehrwertsteuerschuld

Abbildung 41: Beitreibung der Mehrwertsteuerschuld: erste Reaktion (in Tagen) bei Zahlungsverzug

Abbildung 42: Wirksamkeit der IT-Verwaltungssysteme für MwSt-Rückstände in den EU-Mitgliedstaaten

Abbildung 43: Prozentsatz der Mehrwertsteuererstattungen (Wert), die innerhalb der gesetzlichen Frist (EU-Durchschnitt) gezahlt werden

Abbildung 44: MwSt-Erstattungssysteme in den EU-Mitgliedstaaten

Abbildung 45: Merkmale der von den Steuerverwaltungen in der EU durchgeführten MwSt-Prüfungen

Abbildung 46: Von den Steuerverwaltungen in der EU eingesetzte Software für MwSt-Prüfungen

Abbildung 47: Nach Prüfungen erhobene und veranlagte Mehrwertsteuer in 23 EU-Mitgliedstaaten

Abbildung 48: Art der von den Steuerverwaltungen in der EU durchgeführten MwSt-Prüfungen

Abbildung 49: Ergänzende andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften

Abbildung 50: Merkmale der Buchführungssysteme für Steuereinnahmen in der EU

Abbildung 51: Interne Prüfungsverfahren und externe Kontrolle (Überblick)

Abbildung 52: Beilegung von Streitigkeiten – Überwachungsverfahren

Abbildung 53: Aufrechterhaltung des Betriebs – Vorhandensein eines zentralen Risikoregisters

Verzeichnis der Tabellen

Tabelle 1: MwSt-Erhebungslücke für 2016–2019 (in Mio. EUR und als Prozentsatz der Gesamtsteuerschuld)

Tabelle 2: Übersicht über die Beilegung von Mehrwertsteuerstreitigkeiten in den EU-Mitgliedstaaten



Anhang 3: Quellen

Liste der Webseiten zu Mehrwertsteuerpflichten

Mitgliedstaat

Webseiten – Die Links wurden im September 2020 überprüft. 29

Verfügbar in einer Fremdsprache.

Österreich

https://www.bmf.gv.at/services/publikationen/broschueren-ratgeber.html

https://www.bmf.gv.at/en/topics/taxation/vat-assessment-refund.html

Ja

Belgien

https://finances.belgium.be/fr/entreprises/tva/declaration/debut_fin_modification_activite#q1

https://financien.belgium.be/nl/ondernemingen/btw/aangifte/aanvang_wijziging_einde_activiteit#q3

https://business.belgium.be/de/ihre_firma_gruenden/mehrwertsteuer_identifikationsnummer

Ja

Bulgarien

https://old.nra.bg/en/page?id=517  

Ja

Kroatien

https://www.porezna-uprava.hr/PdviEu/Stranice/PDViEU.aspx

https://www.porezna-uprava.hr/en/EN_porezni_sustav/Pages/value_added_tax.aspx

Ja

Zypern

https://www.mof.gov.cy/mof/tax/taxdep.nsf/All/A80CE65EF4296B63C225854A00316AD0?OpenDocument

Ja

Tschechien

https://www.financnisprava.cz/en/taxes/vat-registration-for-non-established-per

Ja

Dänemark

https://skat.dk/skat.aspx?oid=2234572

https://skat.dk/skat.aspx?oid=2244390

https://indberet.virk.dk/myndigheder/stat/ERST/Start_virksomhed

https://indberet.virk.dk/myndigheder/stat/ERST/Webreg_aendre_virksomhed__lukke_virksomhed

Ja

Estland

https://www.emta.ee/eng/business-client/registration-business/registration-and-deletion-person-liable-value-added-tax

https://www.emta.ee/eng/business-client/registration-business/registration-foreign-traders-vat-liability

Ja

Finnland

https://www.vero.fi/en/businesses-and-corporations/about-corporate-taxes/vat/

Ja

Frankreich

https://www.impots.gouv.fr/portail/

https://www.impots.gouv.fr/portail/international_en/business

Ja

Deutschland 30

https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Zielgruppen/Existenzgruender/default.php?f=Muenchen&c=n&d=x&t=x

https://service.berlin.de/dienstleistung/325409/

Ja

Griechenland

https://www.aade.gr/menoy/hristikoi-odigoi/forologikes-ypohreoseis-agroton

Nein

Ungarn

https://en.nav.gov.hu/taxation/taxpayer_registration/general_rules.html  

https://en.nav.gov.hu/taxation/taxpayer_registration/specific_rules.html  

Ja

Irland

https://www.revenue.ie/en/vat/vat-registration/how-do-you-register-for-vat/index.aspx

Nein 31

Italien

https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/web/guest/imprese/istanze/partita-iva

https://www.agenziaentrate.gov.it/portale/web/english/nse/business/vat-in-italy/vat-registration

Ja

Lettland

https://www.vid.gov.lv/en/value-added-tax  

Ja

Litauen

https://www.vmi.lt/cms/en/mokesciu-moketoju-iregistravimas-pvm-moketoju-registre

Ja

Luxemburg

https://guichet.public.lu/fr/citoyens/impots-taxes/exercice-activite-independant/inscription-adm-fiscales/inscrire-tva.html

Ja

Malta

https://cfr.gov.mt/en/faqs/Pages/VAT/VAT-FAQs.aspx

Nein

Niederlande

https://www.belastingdienst.nl/wps/wcm/connect/bldcontenten/belastingdienst/business/vat/vat_in_the_netherlands/your_tax_office_and_registration/your_tax_office_and_registration

Ja

Polen

https://www.biznes.gov.pl/en/firma/taxes-and-insurance-in-poland/vat

Ja

Portugal

https://info.portaldasfinancas.gov.pt/pt/docs/Conteudos_1pagina/Pages/portuguese-tax-system.aspx

https://info.portaldasfinancas.gov.pt/pt/apoio_contribuinte/Manuais/Documents/Manual_Inicio_PF.pdf

Ja

Rumänien

k. A.

k. A.

Slowakei

https://www.financnasprava.sk/sk/podnikatelia/dane/dan-z-pridanej-hodnoty/registracia-dph

https://www.financnasprava.sk/en/businesses/taxes-businesses#ZahranicnaOsobaDPH

Ja

Slowenien

https://www.fu.gov.si/en/taxes_and_other_duties/areas_of_work/value_added_tax_vat/

Ja

Spanien

https://www.agenciatributaria.es/AEAT.internet/en_gb/Inicio/La_Agencia_Tributaria/Campanas/_Campanas_/Fiscalidad_de_no_residentes/_IVA___VAT_/_IVA___VAT_.shtml

Ja

Schweden

https://www.skatteverket.se/servicelankar/otherlanguages/inenglish/businessesandemployers/startingandrunningaswedishbusiness/registeringabusiness.4.12815e4f14a62bc048f5179.html
https://www.skatteverket.se/servicelankar/otherlanguages/inenglish/businessesandemployers/startingandrunningaswedishbusiness/declaringtaxesbusinesses/vat.4.12815e4f14a62bc048f52be.html?q=vat  

Ja

Vereinigtes Königreich

https://www.gov.uk/vat-registration

Nein

Berichte der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Verfahren zur Registrierung, Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89

·Bericht 2017: Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Achter Bericht gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über Verfahren zur Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer, COM(2017) 780 final ;

·Bericht 2014: Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Siebenter Bericht gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über Verfahren zur Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer der Mehrwertsteuer, COM(2014) 69 final + Anhang SWD(2014) 38 final;

·Bericht 2008: Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Sechster Bericht gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über Verfahren zur Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer, KOM(2008) 719 endgültig + Anhang SEC(2008) 2759 ;

·Bericht 2004: Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Fünfter Bericht gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über Verfahren zur Erhebung und Kontrolle der MwSt, KOM(2004) 0855 endgültig + Anhang SEC(2004) 1721;

·Bericht 2000: Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Dritter Bericht gemäß Artikel 14 über die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MwSt) und Vierter Bericht gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über Verfahren zur Erhebung und Kontrolle der MwSt, KOM(2000) 28 endgültig ;

·Bericht 1998: Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament – Verfahren der Mitgliedstaaten zur Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer – Dritter Bericht der Kommission [Artikel 12 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89], KOM(1998) 490 endg. ;

·Bericht 1995: Verfahren der Mitgliedstaaten zur Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer – Zweiter Bericht nach Artikel 12, KOM(95) 354 endg. ;

·Bericht 1992: Verfahren der Mitgliedstaaten zur Erhebung und Kontrolle der Mehrwertsteuer – Erster Bericht, SEK(92) 280 endg.



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INFORMATIONEN ÜBER DIE EU

Im Internet

Informationen über die Europäische Union in allen Amtssprachen der EU finden Sie auf der Europa-Website unter https://europa.eu/european-union/index_de

EU-Veröffentlichungen    

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Informationen zum EU-Recht

Informationen zum EU-Recht, darunter alle EU-Rechtsvorschriften seit 1952 in sämtlichen Amtssprachen, finden Sie in EUR-Lex unter: http://eur-lex.europa.eu

Offene Daten der EU

Das offene Datenportal der EU ( https://data.europa.eu/de ) bietet Zugang zu Datenreihen aus der EU. Die Daten können zu kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken kostenfrei heruntergeladen werden.

(1)    Auf mehrwertsteuerartige Steuern entfallen durchschnittlich rund 7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) (etwa ein Fünftel der gesamten Staatseinnahmen), und sie sind somit eine wichtige Einnahmequelle ( https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Tax_revenue_statistics ) .
(2)    ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.
(3)    Die Verweise auf die acht vorhergehenden Berichte finden sich in Annex 3:   References .
(4)    COM(2017) 780 final.
(5)    Da die Mehrwertsteuer auch zu den Eigenmitteln des EU-Haushalts zählt, muss die Kommission nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89) einen Bericht über die Verfahren der Mitgliedstaaten zur Verwaltung der Mehrwertsteuer erstellen und diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vorliegen. Der offizielle Wortlaut der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel ist online abrufbar ( https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A31989R1553 ).
(6)    Auf mehrwertsteuerartige Steuern entfallen durchschnittlich rund 7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) (etwa ein Fünftel der gesamten Staatseinnahmen), und sie sind somit eine wichtige Einnahmequelle: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/Tax_revenue_statistics
2018 beliefen sich die MwSt-Einnahmen in der EU auf 1132 Mrd. EUR.
(7)      MwSt-Erhebungslücke in der EU – Bericht 2021.
(8)    Die von der Kommission ermittelte Schätzung der MwSt-Erhebungslücke beruht auf einer Top-down-Methodik sowie Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und Übersichten zu den Eigenmitteln (d. h. MwSt-Übersichten), die von den Mitgliedstaaten übermittelt werden. Diese Zahlen werden zur Schätzung der theoretischen Mehrwertsteuerschuld herangezogen, die nach verschiedenen Teilaggregaten der Volkswirtschaft im Vergleich zur tatsächlichen MwSt-Erhebung ermittelt wird.
(9)      Die für die Berechnung der MwSt-Erhebungslücke verwendete Methodik stützt sich auf die Zahlen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, die von den nationalen statistischen Ämtern erstellt werden. Zusätzliche Daten, die für eine genauere Schätzung der MwSt-Erhebungslücke zugrunde gelegt werden könnten, wie etwa Sachleistungen oder eine genauere statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA), sind nicht immer verfügbar. Darüber hinaus verwenden die nationalen statistischen Ämter unterschiedliche Verfahren für die Schätzung der informellen Wirtschaft und ihre Berücksichtigung in ihren Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, was sich indirekt auf die Zahlen der MwSt-Erhebungslücke auswirkt.
(10)    Um Verzerrungen aufgrund unterschiedlicher MwSt-Sätze und ‑Strukturen in den Mitgliedstaaten zu minimieren, wird die MwSt-Bemessungsgrundlage für die Zwecke der Berechnungen der Eigenmittel fiktiv harmonisiert. Diese harmonisierte MwSt-Bemessungsgrundlage wird ermittelt, indem die von jedem Mitgliedstaat erhobenen jährlichen MwSt-Nettoeinnahmen durch den gewogenen mittleren MwSt-Satz geteilt werden, um die vorläufige MwSt-Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Die vorläufige Bemessungsgrundlage wird anschließend mit negativen oder positiven Ausgleichen angepasst.
(11)    Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass weniger wohlhabende Mitgliedstaaten mit einem höheren Konsumanteil Beträge entrichten, die nicht im Verhältnis zu ihrer eigenen Beitragskapazität stehen (wodurch regressiven Aspekten der MwSt-Eigenmittel abgeholfen wird), da in einem relativ gesehen weniger wohlhabenden Land in der Regel ein höherer Anteil des Nationaleinkommens auf den Konsum und somit die Mehrwertsteuer entfällt. Fünf Mitgliedstaaten kam die Begrenzung von 50 % zugute (Kroatien, Luxemburg, Malta, Slowenien und Zypern).
(12)    Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg/Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26: „die Einnahmen umfassen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union, da jedes Versäumnis bei der Erhebung Ersterer potenziell zu einer Verringerung Letzterer führt“.
(13)    Die BNE-Eigenmittel sind eine zusätzliche Quelle, durch die die zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Mittel bereitgestellt werden, die über den durch traditionelle Eigenmittel, MwSt-Eigenmittel und sonstige Einnahmen in einem Jahr finanzierten Betrag hinausgehen.
(14)    Idealerweise sollte die Risikoanalyse keinen großen Einfluss auf die Gesamtlänge des Registrierungsverfahrens haben. Es sollten unterschiedliche Realitäten in dem Mitgliedstaat berücksichtigt werden, wie etwa die Häufigkeit von Betrugsfällen, die Verfügbarkeit und Genauigkeit von Informationen Dritter und der Erfahrungshintergrund der Steuerverwaltung. Zudem sollten Unternehmen in der Lage sein, die Ablehnung ihrer Anträge schnell zu klären und unverzüglich einen anderen Antrag zu übermitteln, selbst wenn es aus dem Blickwinkel der Betrugsbekämpfung möglicherweise vorzuziehen ist, dass die Steuerverwaltung sich die abgelehnten Anträge „merkt“.
(15)    Obwohl die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der im Rahmen der Befragung erhobenen Informationen nicht bestimmt werden können, bieten der Vergleich der Antworten und die jährlichen Unterschiede bei den Daten wertvolle Einblicke in verschiedene Bereiche; wenn z. B. die Daten zu den Steuerpflichtigen um inaktive oder doppelte Datensätze bereinigt werden, wenn Datensätze zu inaktiven Steuerpflichtigen ermittelt werden und wenn das IT-System dem vor Ort tätigen Personal eine vollständige Übersicht über die Daten der Steuerpflichtigen und wertvolle Argumente für Maßnahmen der Leitung bietet. Wenn über die Jahre keine Veränderungen der Daten über die Steuerpflichtigen festzustellen sind, wenn Informationen fehlen oder nicht verfügbar sind oder wenn die Werte unplausibel sind, kann dies ein Hinweis sein, dass die MwSt-Registrierungsdatenbank beschädigt oder zumindest unzuverlässig ist.
(16)    In zwei weiteren Mitgliedstaaten war zwischen 2016 und 2019 der gleiche Trend bei abgelehnten Registrierungsanträgen wie in Rumänien zu verzeichnen: Bulgarien (von 22,8 % auf 11,1 %) und das Vereinigte Königreich (von 11,8 % auf 4,4 %). Während Rumänien eine geschätzte MwSt-Erhebungslücke von > 33 % aufweist, belaufen sich die geschätzten Lücken in Bulgarien und im Vereinigten Königreich auf 10 % bzw. 12 %.
(17)    Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 12/2019 https://op.europa.eu/webpub/eca/special-reports/e-commerce-12-2019/de/ Im Zuge kontinuierlicher Bemühungen für eine Modernisierung der Mehrwertsteuer für einen grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr wurde ab 1. Juli 2021 die Miniregelung für eine einzige Anlaufstelle erweitert, sodass sie alle grenzüberschreitenden Umsätze einschließt. Dies stützt sich auf die erfolgreiche Einführung der einheitlichen Mehrwertsteuererklärung für digitale Dienstleistungen im B2C-Geschäftsverkehr im Jahr 2015 (Mehrwertsteuererklärung im KEA-System).
(18)    In der EU niedergelassene Unternehmen, die sich für die KEA-Online-Plattform entscheiden, müssen sich in dem Land registrieren, in dem sie niedergelassen sind oder ihren Sitz haben. Nicht-EU-Unternehmen können das KEA-System in einem Mitgliedstaat nutzen, in dem sie eine feste Niederlassung haben. Es ist nur eine Registrierung für das KEA-System pro Unternehmen in der gesamten EU zulässig.
(19)    Im Sonderbericht Nr. 12/2019 empfahl der Europäische Rechnungshof, dass die Mitgliedstaaten bis Ende 2020 „die erforderlichen Kontrollen durchführen, wenn sie einen Antrag auf Registrierung für die Nicht-EU-Regelung der KEA erhalten“ und „die für die KEA registrierten Anbieter … verstärkt prüfen“.
(20)    Im Rahmen des Programms Fiscalis 2020 richtete die Kommission eine Fachgruppe „IT Catalyst Group“ (FPG/037) ein, deren Auftrag darin besteht, das klare Interesse an einer Zusammenarbeit im IT-Bereich der Mitgliedstaaten in neue Formen der Zusammenarbeit für eine wirksamere und effizientere Bereitstellung von IT-Systemen umzusetzen. Die Gruppe ermöglichte es den Mitgliedstaaten, über aktuelle und künftige IT-Tätigkeiten auf dem Laufenden zu sein, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im IT-Bereich zu fördern und neue IT-Gemeinschaftsprojekte und ‑initiativen auf den Weg zu bringen.
(21)       https://www.imf.org/external/pubs/ft/tnm/2010/tnm1017.pdf  
(22)    Einige Mitgliedstaaten gaben an, dass sie bis zu bestimmen kleinen Beträgen Barzahlungen der Mehrwertsteuer gestatten.
(23)       https://play.google.com/store/apps/details?id=pt.gov.portaldasfinancas.servicos.pagimp.app&hl=en&gl=US
(24)    Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Schweden stellten nicht die Daten zur Verfügung, die zur Berechnung des Anteils der MwSt-Rückstände mindestens erforderlich sind.
(25)    Informationsgewinnung (Tätigkeiten wie bei der Feststellung der Kundenidentität) wird nicht nur eingesetzt, um sich abzeichnende Risiken für Verstöße gegen die Mehrwertsteuervorschriften zu ermitteln und diese Risiken zu bestätigen, sondern auch um das Auftreten und das Ergebnis (Einnahmeverluste) zu bewerten, die bestimmten Risiken zuzurechnen sind, und um allgemeine Fehler von Steuerpflichtigen und falsche Auslegungen des MwSt-Rechts zu erkennen und zu korrigieren.
(26)    Es sind Daten für 23 der 28 Mitgliedstaaten verfügbar (ohne Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich). Da vier dieser Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich) diese Daten für den vorangegangenen Bericht nicht zur Verfügung gestellt hatten, sind die Ergebnisse mit dem vorangegangenen Zeitraum vergleichbar.
(27)     https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/coronovirus_policy_measures_16_november.pdf  
(28)     https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52014SC0038&from=EN
(29)    Die Adressen der Webseiten wurden von den Steuerverwaltungen bereitgestellt und im September 2020 überprüft.
(30)    Manche MwSt-Aspekte beziehen sich auf die spezifische Organisation und die Zuständigkeiten der Bundesrepublik Deutschland. Bestimmte Finanzämter (z. B. Finanzamt Berlin-Neukölln) sind zentral für Verkäufer zuständig, die nicht in Deutschland ansässig sind. Für den vorliegenden Bericht wurden Informationen von den Websites der Behörden in München und Berlin abgerufen.
(31)    Nur Irisch (Gaeilge).
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