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Document 32020D1654

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1654 der Kommission vom 6. November 2020 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7862) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/7862

ABl. L 372 vom 9.11.2020, p. 52–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/11/2020; Aufgehoben durch 32020D1742 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/1654/oj

9.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 372/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1654 DER KOMMISSION

vom 6. November 2020

betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7862)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 131 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft („Austrittsabkommen“),

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 131 des Austrittsabkommens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen.

(2)

Seit 2005 gilt es als erwiesen, dass Viren der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5 in der Lage sind, Zugvögel zu infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können.

(3)

Das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln birgt die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(4)

Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(5)

In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der HPAI die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. Diese Regionalisierung erfolgt insbesondere, um den Gesundheitsstatus der Vögel im übrigen Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu bewahren, indem die Einschleppung des Krankheitserregers verhindert und eine frühe Erkennung der Seuche gewährleistet wird.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission kürzlich einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Betrieb in Cheshire County, in dem Geflügel oder andere in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, auf ihrem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen.

(7)

Die Kommission hat diese Maßnahmen gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen dieser von der zuständigen Behörde des genannten Landes abgegrenzten Schutz- bzw. Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen der Ausbruch bestätigt wurde.

(8)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, sollten die Schutz- und Überwachungszonen, die im Vereinigten Königreich im Zusammenhang mit der HPAI eingerichtet wurden, rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.

(9)

Bis zur nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollten daher im Anhang dieses Beschlusses die Schutz- und Überwachungszonen im Vereinigten Königreich, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung festgesetzt werden.

(10)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die in Teil A und Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2020.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 6. November 2020

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).


ANHANG

TEIL A

Schutzzone gemäß Artikel 1:

Vereinigtes Königreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Die Teile von Cheshire County (ADNS 00140), die sich in einem Umkreis von 3 km um N53.25 und W2.81 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden

27.11.2020

TEIL B

Überwachungszone gemäß Artikel 1:

Vereinigtes Königreich

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG gültig bis

Die Teile von Cheshire County (ADNS 00140), die sich außerhalb des als Schutzzone bestimmten Gebiets und in einem Umkreis von 10 km um N53.25 und W2.81 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden

6.12.2020

Die Teile von Cheshire County (ADNS 00140), die sich in einem Umkreis von 3 km um N53.25 und W2.81 (WGS84-Dezimalkoordinaten) befinden

28.11.2020-6.12.2020


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