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Document 02014R0717-20201210

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/717/2020-12-10

02014R0717 — DE — 10.12.2020 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 717/2014 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2014

über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

(ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) 2020/2008 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2020

  L 414

15

9.12.2020




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 717/2014 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2014

über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor



Artikel 1

Geltungsbereich

(1)  

Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors, mit folgenden Ausnahmen:

a) 

Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge erworbener oder vermarkteter Erzeugnisse richtet;

b) 

Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen;

c) 

Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;

d) 

Beihilfen für den Kauf von Fischereifahrzeugen;

e) 

Beihilfen für die Modernisierung oder den Austausch von Haupt- oder Hilfsmotoren von Fischereifahrzeugen;

f) 

Beihilfen für Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen, oder für Ausrüstung zur verbesserten Lokalisierung von Beständen;

g) 

Beihilfen für den Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;

h) 

Beihilfen für die vorübergehende oder endgültige Einstellung von Fangtätigkeiten, falls in der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 nicht ausdrücklich vorgesehen;

i) 

Beihilfen für die Versuchsfischerei;

j) 

Beihilfen für die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;

k) 

Beihilfen für direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein EU-Rechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen.

(2)  
Wenn ein Unternehmen sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 fallenden Bereiche tätig ist oder andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, so gilt die genannte Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der genannten Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten im Fischerei- und Aquakultursektor zugutekommen.
(3)  
Ist ein Unternehmen sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission ( 1 ) fällt, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für Beihilfen im ersteren Sektor, sofern der betroffene Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) 

„Unternehmen im Sektor Fischerei und Aquakultur“ Unternehmen, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind;

b) 

„Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

c) 

„Verarbeitung und Vermarktung“ sämtliche Schritte der Behandlung, Bearbeitung, Herstellung und des Vertriebs von der Anlandung oder Ernte bis zum Stadium des Enderzeugnisses;

(2)  

Der Begriff „ein einziges Unternehmen“ umfasst für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmenseinheiten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

a) 

Eine Unternehmenseinheit hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Unternehmenseinheit;

b) 

eine Unternehmenseinheit ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums einer anderen Unternehmenseinheit zu bestellen oder abzuberufen;

c) 

eine Unternehmenseinheit ist gemäß einem mit einer anderen Unternehmenseinheit geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in deren Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf diese Unternehmenseinheit auszuüben;

d) 

eine Unternehmenseinheit, die Anteilseigner oder Gesellschafter einer anderen Unternehmenseinheit ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieser anderen Unternehmenseinheit getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von deren Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmenseinheiten, die über eine oder mehrere andere Unternehmenseinheiten zueinander in Beziehungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.

Artikel 3

De-minimis-Beihilfen

(1)  
Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.
(2)  
Der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf in drei Steuerjahren 30 000 EUR nicht übersteigen.
(3)  
Die Gesamtsumme der den im Fischerei- und Aquakultursektor tätigen Unternehmen bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren von den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten De-minimis-Beihilfen darf die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze nicht übersteigen.
(4)  
Als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.
(5)  
Der Höchstbetrag gemäß Absatz 2 und die nationale Obergrenze gemäß Absatz 3 gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. Der zugrunde zu legende Zeitraum von drei Steuerjahren bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.
(6)  
Für die Zwecke des in Absatz 2 genannten Höchstbetrags und der in Absatz 3 genannten nationalen Obergrenze wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Bei Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

In mehreren Tranchen zahlbare Beihilfen werden zum Bewilligungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Bewilligungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

(7)  
Wenn der Höchstbetrag nach Absatz 2 oder die nationale Obergrenze gemäß Absatz 3 durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten würde, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden.
(8)  
Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des einschlägigen Höchstbetrags oder der nationalen Obergrenze führt. Die Rechtmäßigkeit von vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährten De-minimis-Beihilfen wird dadurch nicht in Frage gestellt.
(9)  
Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden die De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.

Artikel 4

Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents

(1)  
Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“).
(2)  
Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen werden als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen.
(3)  

Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

a) 

sich der Beihilfebegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B– entspricht; und

b) 

das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und einen Betrag von 150 000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 75 000 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder

c) 

das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde.

(4)  
Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den De-minimis-Höchstbetrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht übersteigt.
(5)  
Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten gewährt werden, gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen Unternehmen bereitgestellte Kapital den De-minimis-Höchstbetrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 nicht übersteigt.
(6).  

Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

a) 

sich der Beihilfebegünstigte weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfebegünstigte in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B– entspricht; und

b) 

sich die Garantie auf einen Anteil von höchstens 80 % des zugrunde liegenden Darlehens bezieht und einen Betrag von 225 000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 112 500 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Betrag und/oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent dieser Garantie als entsprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder

c) 

das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der SAFE-Harbour-Prämien nach einer Mitteilung der Kommission berechnet wurde; oder

d) 

vor der Durchführung

i) 

die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie bei der Kommission nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet wurde und von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit der Garantiemitteilung oder einer Nachfolgermitteilung akzeptiert wurde und

ii) 

sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.

(7).  
Beihilfen in anderer Form gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn die Beihilfebestimmungen eine Obergrenze vorsehen, die gewährleistet, dass der einschlägige Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Artikel 5

Kumulierung

(1)  
Wenn ein Unternehmen sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 fallenden Bereiche tätig ist oder andere unter die genannte Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, können die im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für Tätigkeiten im Fischerei- und Aquakultursektor mit den De-minimis-Beihilfen für letztere Bereiche oder Tätigkeiten bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 festgelegten einschlägigen Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten im Fischerei- und Aquakultursektor zugutekommen.
(2)  
Wenn ein Unternehmen sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, können die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 gewährten De-minimis-Beihilfen mit den im Einklang mit der vorliegenden Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen für den Fischerei- und Aquakultursektor bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Höchstbetrag kumuliert werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder die Unterscheidung der Kosten sicherstellt, dass die im Einklang mit dieser Verordnung gewährten De-minimis-Beihilfen nicht der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zugutekommen.
(3)  
De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

Artikel 6

Überwachung

(1)  
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen im Einklang mit dieser Verordnung eine De-minimis-Beihilfe zu bewilligen, so teilt er diesem Unternehmen schriftlich die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und weist es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union darauf hin, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimis-Beihilfe im Einklang mit dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung zulässigen Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der einschlägige Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 und die nationale Obergrenze nach Artikel 3 Absatz 3 eingehalten wurden, dieser Festbetrag maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der dieses alle anderen ihm in den beiden vorangegangenen Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr gewährten De-minimis-Beihilfen angibt, für die die vorliegende oder andere De-minimis-Verordnungen gelten.
(2)  
Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen mit vollständigen Informationen über alle von Behörden in diesem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen, so wird Absatz 1 von dem Zeitpunkt an, zu dem das Register einen Zeitraum von drei Steuerjahren erfasst, nicht mehr angewandt.
(3)  
Der Mitgliedstaat gewährt die neue De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den einschlägigen Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 übersteigt und auch die nationale Obergrenze nach Artikel 3 Absatz 3 nicht überschritten wird und sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.
(4)  
Die Mitgliedstaaten zeichnen sämtliche die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Informationen auf und stellen sie zusammen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die für den Nachweis benötigt werden, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Einzelbeihilfen sind zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die Beihilfe gewährt wurde. Die Aufzeichnungen über De-minimis-Beihilferegelungen sind zehn Steuerjahre ab dem Zeitpunkt aufzubewahren, zu dem die letzte Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde.
(5)  
Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf schriftliches Ersuchen, innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist, alle Informationen, die die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, und insbesondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen im Sinne dieser Verordnung oder anderer De-minimis-Verordnungen erhalten hat.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

(1)  
Diese Verordnung gilt für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den einschlägigen Rahmenbestimmungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.
(2)  
De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 30. Juni 2008 gewährt wurden und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.
(3)  
De-minimis-Einzelbeihilfen, die zwischen dem 31. Juli 2007 und dem 30. Juni 2014 gewährt wurden bzw. werden und die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.
(4)  
Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung sind De-minimis-Beihilferegelungen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, noch sechs Monate durch diese Verordnung gedeckt.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

▼M1

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG



Nationale Obergrenze gemäß Artikel 3 Absatz 3

(EUR)

Mitgliedstaat

Kumulierter Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor je Mitgliedstaat

Belgien

11 240 000

Bulgarien

1 270 000

Tschechische Republik

3 020 000

Dänemark

51 720 000

Deutschland

55 520 000

Estland

3 930 000

Irland

20 820 000

Griechenland

27 270 000

Spanien

165 840 000

Frankreich

112 550 000

Kroatien

6 260 000

Italien

96 310 000

Zypern

1 090 000

Lettland

4 450 000

Litauen

8 320 000

Luxemburg

0

Ungarn

975 000

Malta

2 500 000

Niederlande

22 960 000

Österreich

1 510 000

Polen

41 330 000

Portugal

29 200 000

Rumänien

2 460 000

Slowenien

990 000

Slowakei

860 000

Finnland

7 450 000

Schweden

18 860 000

Vereinigtes Königreich

114 780 000



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

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