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Document 52007XC0417(01)

    Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer

    ABl. C 83 vom 17.4.2007, p. 1–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.4.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 83/1


    ERLÄUTERUNGEN ZU DEN URSPRUNGSPROTOKOLLEN PANEUROPA-MITTELMEER

    (2007/C 83/01)

    Die Beispiele für die Kumulierung dienen nur der Erläuterung und bedeuten nicht notwendigerweise, dass die Kumulierung zwischen den betreffenden Ländern zulässig ist

    Artikel 1 Buchstabe f — „Ab-Werk-Preis“

    Der „Ab-Werk-Preis “eines Erzeugnisses umfasst

    den Wert aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien und

    sämtliche Kosten (Kosten der Vormaterialien und sonstige Kosten), die der Hersteller tatsächlich trägt.

    Zum Beispiel muss der „Ab-Werk-Preis “von Videokassetten, Platten, Software-Trägern und ähnlichen Erzeugnissen, mit Aufzeichnungen, für die Rechte an geistigem Eigentum bestehen, so weit wie möglich alle vom Hersteller getragenen Kosten umfassen, die sich auf die bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse genutzten Rechte an geistigem Eigentum beziehen, unabhängig davon, ob der Inhaber dieser Rechte seinen Sitz oder seinen Aufenthaltsort im Herstellungsland hat.

    Rabatte (z.B. Mengen- oder Vorauszahlungsrabatte) werden nicht berücksichtigt.

    Artikel 3 und 4 — Kumulierung

    Bestimmung des Ursprungs

    Im Allgemeinen wird der Ursprung des Enderzeugnisses nach der „letzten Be- oder Verarbeitung “bestimmt, sofern diese über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht.

    Sind die Vormaterialien mit Ursprung in einem oder mehreren Ländern im Land der Endfertigung keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden, die über die Minimalbehandlungen hinausgeht, so wird dem Enderzeugnis die Ursprungseigenschaft des Landes verliehen, das den höchsten Wert beigetragen hat. Zu diesem Zweck wird der im Land der Endfertigung erzielte Wertzuwachs — einschließlich des Wertes der in ausreichendem Maße be- oder verarbeiteten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft — mit dem Wert der Vormaterialien mit Ursprung in jedem der anderen Länder verglichen.

    Wird im Ausfuhrland keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen, so behalten die Vormaterialien oder Erzeugnisse ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines der betreffenden Länder ausgeführt werden.

    Variable Geometrie

    Die Kumulierung ist nur zulässig, wenn das Land der Endfertigung und das Endbestimmungsland mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern, d.h. mit den Ländern, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, das keine Abkommen mit dem Land der Endfertigung und dem Endbestimmungsland geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln.

    Folgende Beispiele veranschaulichen, wie der Ursprung nach den Artikeln 3 und 4 Absätze 1 bis 4 zu bestimmen ist.

    BEISPIELE FÜR DIE BESTIMMUNG DES URSPRUNGS UND DIE VARIABLE GEOMETRIE

    1.   Beispiel für die Bestimmung des Ursprungs nach der letzten Be- oder Verarbeitung

    Gewebe (HS 5112; aus Lammwolle, nicht gekrempelt oder gekämmt) mit Ursprung in der Gemeinschaft und Futter aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (HS 5513) mit Ursprung in Norwegen werden nach Marokko eingeführt.

    In Marokko werden daraus Anzüge (HS 6203) gefertigt.

    Die letzte Be- oder Verarbeitung wird in Marokko vorgenommen; die Be- oder Verarbeitung (in diesem Fall die Fertigung der Anzüge) geht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus. Die Anzüge erwerben daher die Ursprungseigenschaft Marokkos und können in die anderen Länder ausgeführt werden, mit denen die Kumulierung zulässig ist.

    Wenn in diesem Beispiel zwischen Marokko und Norwegen kein Freihandelsabkommen mit Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsregeln bestehen würde, wäre das norwegische Futter wegen der variablen Geometrie als Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln, und die Anzüge würden daher die Ursprungseigenschaft nicht erwerben.

    2.   Beispiel für die Bestimmung des Ursprungs, wenn die letzte Be- oder Verarbeitung nicht über die Minimalbehandlungen hinausgeht; Rückgriff auf den höchsten Wert der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien

    Die Teile einer Kombination, Ursprungserzeugnisse zweier Länder, werden in der Gemeinschaft verpackt. Die Hose und ein Rock, mit Ursprung in der Schweiz, haben einen Wert von 180 EUR, die Jacke, mit Ursprung in Jordanien, hat einen Wert von 100 EUR. Die Minimalbehandlung in der Gemeinschaft (Verpacken) kostet 2 EUR. Der Beteiligte verwendet Kunststoffbeutel aus der Ukraine mit einem Wert von 0,50 EUR. Der Ab-Werk-Preis des Enderzeugnisses beträgt 330 EUR.

    Da es sich bei der Behandlung in der Gemeinschaft um eine Minimalbehandlung handelt, muss zur Bestimmung des Ursprungs der dort erzielte Wertzuwachs mit den Zollwerten der verwendeten anderen Vormaterialien verglichen werden:

    in der Gemeinschaft erzielter Wertzuwachs (einschließlich 2 EUR für die Behandlung und 0,50 EUR für den Beutel) = 330 EUR (Ab-Werk-Preis) minus 280 (180 + 100) EUR = 50 EUR.

    Der Wert der schweizerischen Vormaterialien (180 EUR) ist höher als der in der Gemeinschaft erzielte Wertzuwachs (50 EUR) und der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft (100 EUR). Das Enderzeugnis ist daher ein Ursprungserzeugnis der Schweiz und kann in die anderen Länder ausgeführt werden, mit denen die Kumulierung zulässig ist.

    Wenn in diesem Beispiel zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz kein Freihandelsabkommen mit Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsregeln bestehen würde, wäre die Kombination als Ware ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln, da die schweizerischen Vormaterialien weder in ausreichendem Maße bearbeitet worden sind, noch für die Ursprungskumulierung in Betracht kommen.

    3.   Beispiel für Erzeugnisse, die ohne Be- oder Verarbeitung ausgeführt werden

    Ein Teppich mit Ursprung in der Gemeinschaft wird nach Marokko ausgeführt und nach zwei Jahren, ohne einer weiteren Behandlung unterzogen worden zu sein, nach Syrien ausgeführt. Die Ursprungseigenschaft des Teppichs ändert sich nicht, bei der Einfuhr nach Syrien ist er nach wie vor ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft.

    In diesem Beispiel kann ein Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft für die Ausfuhr von Marokko nach Syrien nur ausgestellt werden, wenn zwischen der Gemeinschaft und Syrien ein Freihandelsabkommen mit Paneuropa-Mittelmeer-Ursprungsregeln in Kraft ist.

    Kumulierung der Be- und Verarbeitungen (volle Kumulierung)

    Bei voller Kumulierung ist es möglich, die Be- oder Verarbeitungen nicht im Zollgebiet eines einzigen Landes vorzunehmen, sondern in dem von den Zollgebieten einer Ländergruppe gebildeten Raum. Zum Beispiel ist die Kumulierung der Be- und Verarbeitungen außerhalb des Rahmens der Kumulierung Paneuropa-Mittelmeer in einigen der Ursprungsprotokolle mit Marokko, Algerien und Tunesien vorgesehen. Da die Kumulierung der Be- und Verarbeitungen nicht in den Rahmen der Ursprungskumulierung Paneuropa-Mittelmeer fällt, sind die Waren, die die Ursprungseigenschaft aufgrund der vollen Kumulierung erwerben, vom Handel Paneuropa-Mittelmeer ausgeschlossen.

    BEISPIEL FÜR DIE KUMULIERUNG DER BE- UND VERARBEITUNGEN

    Baumwollgarn (HS 5205) ohne Ursprungseigenschaft wird in die Gemeinschaft eingeführt, wo es zu Gewebe (HS 5208) verwoben wird. Das Gewebe wird dann aus der Gemeinschaft nach Tunesien ausgeführt, wo es zugeschnitten und zu Hemden für Männer (HS 6205) zusammengenäht wird.

    Nach den Regeln für die Kumulierung der Be- und Verarbeitungen gilt das in der Gemeinschaft vorgenommene Weben als in Tunesien vorgenommen. Auf diese Weise ist die Regel für HS 6206, die das Herstellen aus Garn verlangt, erfüllt und erwerben die Hemden die Ursprungseigenschaft. Da die Ursprungseigenschaft jedoch auf eine Weise erworben wird, die mit den Ursprungsregeln Paneuropa-Mittelmeer nicht vereinbar ist, nach denen das Weben und das Zusammennähen im selben Land erfolgen müssen, können die Hemden nicht präferenzbegünstigt aus Tunesien in die in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder mit Ausnahme der Maghreb-Länder und der Gemeinschaft ausgeführt werden.

    [Die Verwendung der Ursprungsnachweise wird in der Erläuterung zu Artikel 17 behandelt.]

    Artikel 10 — Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen

    Die Ursprungsregel für Warenzusammenstellungen gilt nur für die Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System.

    Gemäß dieser Regel müssen alle Bestandteile einer Warenzusammenstellung, mit Ausnahme derjenigen, deren Wert 15 v.H. des Gesamtwerts dieser Warenzusammenstellung nicht übersteigt, den Ursprungsregeln für die Position entsprechen, der sie zugewiesen worden wären, wenn sie einzeln, also nicht als Bestandteile einer Warenzusammenstellung gestellt worden wären, ungeachtet der Position, der die Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit gemäß der genannten Allgemeinen Vorschrift zugewiesen wird.

    Diese Regel gilt auch dann, wenn die Toleranzschwelle von 15 v.H. für denjenigen Bestandteil in Anspruch genommen wird, der gemäß der genannten Allgemeinen Vorschrift für die Einreihung der Warenzusammenstellung in ihrer Gesamtheit maßgeblich ist.

    Artikel 15 — Zollrückvergütung im Falle von Irrtümern

    Wird ein Ursprungsnachweis irrtümlicherweise ausgestellt oder ausgefertigt, so kann eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung nur dann gewährt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:

    a)

    Der irrtümlicherweise ausgestellte oder ausgefertigte Ursprungsnachweis muss an die Behörden des Ausfuhrlands zurückgeschickt werden; anderenfalls müssen die Behörden des Einfuhrlands in einer schriftlichen Erklärung bestätigen, dass keine Präferenzbehandlung eingeräumt wurde bzw. wird.

    b)

    Für die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien hätte gemäß den geltenden Vorschriften eine Zollrückvergütung oder eine Zollbefreiung gewährt werden können, wenn kein Ursprungsnachweis zur Beantragung der Präferenzbehandlung vorgelegt worden wäre.

    c)

    Die Frist für die Rückvergütung wird eingehalten, und die in den internen Rechtsvorschriften des betreffenden Landes niedergelegten Voraussetzungen für die Rückvergütung sind erfüllt.

    Artikel 15 — Verbot der Zollrückvergütung im bilateralen and im diagonalen Handel

    Nach den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und den Mittelmeerländern mit Ausnahme Israels gilt das Verbot der Zollrückvergütung, wenn die Ware die Ursprungseigenschaft aufgrund der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Ländern mit Ausnahme des Bestimmungslands erworben hat oder wenn im Hinblick auf die anschließende Anwendung der diagonalen Kumulierung ein Ursprungsnachweis EUR-MED ausgestellt wird. Nach den Abkommen zwischen der Gemeinschaft, Bulgarien, Rumänien, der Türkei, der Schweiz, Norwegen, Island und den Färöern sowie nach dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Israel gilt das Verbot der Zollrückvergütung immer.

    BEISPIELE:

    1.   Beispiel für die Möglichkeit der Zollrückvergütung im bilateralen Handel

    Aluminium mit Ursprung in den Vereinigten Arabischen Emiraten wird nach Ägypten ausgeführt, wo daraus Schrauben aus Aluminium (HS 7616) hergestellt werden. Das Enderzeugnis mit Ursprung in Ägypten wird in die Gemeinschaft ausgeführt.

    Da die Ursprungseigenschaft Ägyptens aufgrund der ausreichenden Be- und Verarbeitung erworben worden ist und nicht aufgrund der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in den in den Artikeln 3 und 4 genannten Ländern, können die ägyptischen Zollbehörden eine Zollrückvergütung für die bei der Herstellung der Ursprungserzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gewähren, wenn die Ursprungserzeugnisse in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

    Die Schrauben können in der Gemeinschaft jedoch nicht für die Zwecke der Kumulierung Paneuropa-Mittelmeer verwendet werden.

    In diesem Beispiel können die Schrauben mit Ursprung in Ägypten nur mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

    2.   Beispiel für die Möglichkeit der Zollrückvergütung im diagonalen Handel

    Orangen (HS 0805) aus Costa Rica und Zucker (HS 1701) mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach Jordanien ausgeführt, wo daraus Orangensaft (2009) hergestellt wird. Der Wert des Zuckers mit Ursprung in der Gemeinschaft überschreitet 30 v.H. des Ab-Werk-Preises. Das Ursprungserzeugnis Jordaniens wird nach Ägypten ausgeführt.

    Da das Enderzeugnis die Ursprungseigenschaft in Jordanien aufgrund der Kumulierung mit einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder, in diesem Fall der Gemeinschaft, erwirbt, dürfen die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in Jordanien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. Wenn in Jordanien ein Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt wird, ist daher auf die Orangen mit Ursprung in Costa Rica Zoll zu entrichten.

    In diesem Beispiel kann das Ursprungserzeugnis Jordaniens nur mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED oder einer Erklärung auf der Rechnung EUR-MED nach Ägypten ausgeführt werden. Ferner kann der Saft im Rahmen der diagonalen Kumulierung aus Ägypten in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder wieder ausgeführt werden.

    [Die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED wird in der Erläuterung zu Artikel 17 Absatz 4 behandelt.]

    Artikel 16 — Nachweise für gebrauchte Waren

    Der Ursprungsnachweis kann im Falle gebrauchter oder sonstiger Waren auch dann ausgestellt werden, wenn aufgrund des beträchtlichen Zeitraums zwischen der Herstellung oder der Einfuhr und der Ausfuhr die üblichen Belege nicht mehr verfügbar sind, vorausgesetzt, dass

    a)

    die Erzeugnisse vor dem Zeitraum hergestellt oder eingeführt wurden, während dem die Wirtschaftsbeteiligten gemäß den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands ihre Buchführungsunterlagen aufbewahren müssen,

    b)

    die Erzeugnisse aufgrund anderer Nachweise als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können (beispielsweise Erklärungen des Herstellers oder eines anderen Wirtschaftsbeteiligten, Stellungnahmen von Sachverständigen, auf den Erzeugnissen angebrachte Zeichen, Beschreibung der Erzeugnisse) und

    c)

    nichts darauf hindeutet, dass die Erzeugnisse die Ursprungsregeln nicht erfüllen.

    Artikel 16 (und 25) — Vorlage des Ursprungsnachweises bei elektronischer Übermittlung der Einfuhrzollanmeldung

    Wird die Einfuhrzollanmeldung den Zollbehörden des Einfuhrlands elektronisch übermittelt, so legen diese Behörden auf der Grundlage der Zollvorschriften des Einfuhrlands fest, wann und in welchem Maße die Unterlagen, die den Ursprungsnachweis bilden, tatsächlich vorzulegen sind.

    Artikel 17 — Bezeichnung der Waren auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED

    Sendungen von Waren mit Ursprung in verschiedenen Ländern oder Gebieten

    Haben die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, ihren Ursprung in verschiedenen Ländern oder Gebieten, so

    ist in Feld 4 (Staat, Staatengruppe oder Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungserzeugnisse die Waren gelten) der Hinweis „siehe Feld 8 “einzutragen und

    in Feld 8 (Laufende Nummer, Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Warenbezeichnung) für jeden Warenposten der Name oder die amtliche Abkürzung des jeweiligen Landes (1) anzugeben.

    Sendungen von Waren, die die Ursprungseigenschaft auf der Grundlage einer Kumulierung erworben haben, und von Waren, die die Ursprungseigenschaft auf einer anderen Grundlage erworben haben

    In solchen Fällen muss es die Warenbezeichnung ermöglichen, eindeutig und zufriedenstellend zwischen Waren, die die Ursprungseigenschaft auf der Grundlage einer Kumulierung mit einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben haben, und Waren, die die Ursprungseigenschaft auf einer anderen Grundlage erworben haben, zu unterscheiden. Zum Beispiel:

    1.

    Ein Ausführer gibt in Feld 7 der Bescheinigung EUR-MED „siehe Rechnung “an. Auf der Rechnung kann er dann bei jedem Erzeugnis entweder „Cumulation applied with “oder „No cumulation applied “angeben, unter der Voraussetzung, dass

    (a)

    die Rechnungsnummern in Feld 10 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED vermerkt sind;

    (b)

    die Rechnungen und gegebenenfalls alle anderen Handelspapiere der Warenverkehrsbescheinigung vor ihrer Vorlage bei den Zollbehörden auf Dauer beigefügt werden und

    (c)

    die Zollbehörden auf den Rechnungen und gegebenenfalls auf allen anderen Handelspapieren einen Stempel angebracht haben, durch den sie der Warenverkehrsbescheinigung zugeordnet werden können; oder

    2.

    Ein Ausführer gibt in Feld 7 „siehe Feld 8 “an und trägt in Feld 8 neben der Warenbezeichnung die Vermerke „Cumulation applied with “bzw. „No cumulation applied “ein; oder

    3.

    Zwei Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED werden für zwei Kategorien von Erzeugnissen ausgestellt:

    (a)

    eine für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft auf der Grundlage einer Kumulierung erworben haben, mit dem Vermerk „Cumulation applied with “in Feld 7;

    (b)

    eine andere für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nicht auf der Grundlage einer Kumulierung erworben haben, mit dem Vermerk „No cumulation applied “in Feld 7.

    Gleiches gilt für eine Sendung, die aus Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Ländern besteht.

    Umfangreiche Sendungen

    Reicht insbesondere bei umfangreichen Sendungen das zur Warenbezeichnung vorgesehene Feld auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED nicht aus, um alle zur Feststellung der Nämlichkeit erforderlichen Angaben zu machen, so kann der Ausführer die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht, auf den beiliegenden Rechnungen für diese Waren oder notfalls auf jedem anderen Handelsdokument bezeichnen, sofern

    a)

    er die Rechnungsnummern in Feld 10 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED vermerkt,

    b)

    die Rechnungen und gegebenenfalls alle anderen Handelspapiere der Warenverkehrsbescheinigung vor ihrer Vorlage bei den Zollbehörden auf Dauer beigefügt werden und

    c)

    die Zollbehörden auf den Rechnungen und gegebenenfalls auf allen anderen Handelspapieren einen Stempel angebracht haben, durch den sie der Warenverkehrsbescheinigung zugeordnet werden können.

    Erforderlichenfalls sind die in der vorstehenden Erläuterung zu Feld 8 vorgesehenen Namen oder amtlichen Abkürzungen der Ursprungsländer auf den Rechnungen und gegebenenfalls auf allen anderen Handelspapieren anzugeben.

    Artikel 17 — Von einem Zollagenten ausgeführte Waren

    Ein Zollagent kann als bevollmächtigter Vertreter der Person tätig werden, die Eigentümer der Erzeugnisse ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis über diese Erzeugnisse hat, selbst wenn diese Person nicht im Ausfuhrland ansässig ist, vorausgesetzt, dass der Agent die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse nachweisen kann.

    Artikel 17 — Nachweis der Ursprungseigenschaft für die Zwecke der Kumulierung Paneuropa- Mittelmeer

    Fakultative Verwendung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED

    Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann ausgestellt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse entweder des Ausfuhrlands oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder sind, sofern die Kumulierung mit den Färöern oder einem der Mittelmeerländer mit Ausnahme der Türkei (2) NICHT ANGEWANDT WORDEN IST.

    BEISPIELE:

    1.   Beispiel für die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, wenn die Kumulierung angewandt worden ist, allerdings nicht mit einem Mittelmeerland

    Zucker (HS 1701) mit Ursprung in der Gemeinschaft wird in die Schweiz eingeführt und dort zu Zuckerwaren (HS 1704) verarbeitet. Der Wert des Zuckers mit Ursprung in der Gemeinschaft überschreitet 30 v.H. des Ab-Werk-Preises. Das Ursprungserzeugnis der Schweiz wird in die Türkei ausgeführt.

    Da die Ursprungseigenschaft in der Schweiz aufgrund der Kumulierung ohne Anwendung der Kumulierung mit einem Mittelmeerland erworben wird und da die drei Länder durch Freihandelsabkommen verbunden sind, können die schweizerischen Zollbehörden eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die Ausfuhr in die Türkei ausstellen.

    In diesem Beispiel kann von der schweizerischen Zollverwaltung jedoch auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden, wenn die Zuckerwaren in der Türkei im Rahmen der Kumulierung mit einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder verwendet werden könnten, wenn beispielsweise die Zuckerwaren aus der Türkei nach Tunesien wieder ausgeführt werden sollen.

    Wenn der schweizerische Ausführer bei seiner Zollverwaltung eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ordnungsgemäß beantragt, dürfte daher seinem Antrag stattgegeben und eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wäre der Vermerk „Cumulation applied with the EC “einzutragen.

    2.   Beispiel für die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, wenn die Kumulierung nicht angewandt worden ist

    Bestickte Gardinen (HS 6303) werden in Libanon aus einfachem Garn hergestellt. Das Enderzeugnis wird in die Gemeinschaft ausgeführt.

    Da die Ursprungseigenschaft in Libanon aufgrund der ausreichenden Be- und Verarbeitung erworben wird und die Kumulierung mit den Paneuropa-Mittelmeerländern nicht angewandt worden ist, können die libanesischen Zollbehörden eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die Ausfuhr in die Gemeinschaft ausstellen.

    In diesem Beispiel ist jedoch auch die Verwendung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED möglich, sofern das Verbot der Zollrückvergütung in Libanon beachtet wurde. Dies würde die Wiederausfuhr der Gardinen in eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten andern Länder ermöglichen. Wenn der libanesische Ausführer bei seiner Zollverwaltung eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ordnungsgemäß beantragt, dürfte daher — wie in Beispiel 1 — seinem Antrag stattgegeben und eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED ausgestellt werden. In Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED wäre der Vermerk „No cumulation applied “einzutragen.

    Obligatorische Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

    Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muss ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die diagonale Ursprungskumulierung Paneuropa-Mittelmeer nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn das Verbot der Zollrückvergütung im bilateralen Handel zwischen zwei der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder nicht beachtet worden ist (siehe „Beispiel für die Möglichkeit der Zollrückvergütung im bilateralen Handel“) oder wenn die Kumulierung der Be- oder Verarbeitungen mit Marokko, Tunesien oder Algerien angewandt worden ist (siehe „Beispiel für die Kumulierung der Be- und Verarbeitungen (volle Kumulierung)“).

    Obligatorische Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED

    Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED muss ausgestellt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse entweder des Ausfuhrlands oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder ist und die Kumulierung mit den Färöern oder einem der Mittelmeerländer mit Ausnahme der Türkei ANGEWANDT WORDEN IST.

    BEISPIELE:

    1.   Beispiel für die Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einem der Mittelmeerländer

    Gewebe (HS 5112) mit Ursprung in Ägypten wird nach Norwegen eingeführt, wo daraus Hosen für Männer (HS 6103) hergestellt werden. Die Ursprungseigenschaft wird in Norwegen aufgrund der Kumulierung mit den ägyptischen Vormaterialien erworben, so dass die norwegischen Zollbehörden bei der Ausfuhr des Enderzeugnisses in die Gemeinschaft eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED mit dem Vermerk „Cumulation applied with Egypt “ausstellen müssen.

    2.   Beispiel für die in einem der Mittelmeerländer angewandte Kumulierung

    Zugeschnittene norwegische Holzbretter (HS 4407) werden nach Marokko ausgeführt, wo daraus Kistchen aus Holz (HS 4415) hergestellt werden. Die Ursprungseigenschaft Marokkos wird aufgrund der Kumulierung in einem Land erworben, das zu den Unterzeichnern der Erklärung von Barcelona gehört, so dass die marokkanischen Zollbehörden bei der Ausfuhr des Enderzeugnisses in die Gemeinschaft eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED mit dem Vermerk „Cumulation applied with Norway “ausstellen müssen.

    Diese Erläuterung gilt sinngemäß auch für Artikel 22.

    Artikel 18 — Formale Gründe

    Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED kann aus „formalen Gründen “abgelehnt werden, wenn sie nicht vorschriftsgemäß ausgestellt wurde. In diesem Fall kann eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung nachgereicht werden. Beispiele für eine Ablehnung aus formalen Gründen:

    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED wurde nicht auf einem vorschriftsmäßigen Formblatt ausgestellt (z.B. Fehlen des guillochierten Überdrucks; Größe und Farbe weichen erheblich von dem amtlichen Muster ab; Fehlen der Seriennummer; Druck in einer nicht zulässigen Sprache).

    Auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED fehlt eine obligatorische Angabe (z.B. in Feld 4).

    Auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED fehlt der Stempel oder die Unterschrift (in Feld 11).

    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED trägt den Sichtvermerk einer nicht zuständigen Behörde.

    Es wurde ein neuer Stempel verwendet, dessen Musterabdruck noch nicht übermittelt wurde.

    Es ist eine Abschrift oder Fotokopie und nicht das Original der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED vorgelegt worden.

    In Feld 2 oder 5 ist ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist (z.B. die Ukraine oder Kuba), oder ein Land, mit dem die Kumulierung nicht zulässig ist.

    Verfahrensweise

    Die Warenverkehrsbescheinigung wird unter Angabe der Gründe mit dem Vermerk „DOKUMENT NICHT ANGENOMMEN “versehen und dem Einführer zurückgegeben, damit er die nachträgliche Ausstellung einer neuen Bescheinigung beantragen kann.

    Die Zollverwaltung kann jedoch für den Fall einer Nachprüfung oder bei Betrugsverdacht eine Fotokopie der zurückgewiesenen Bescheinigung aufbewahren.

    Artikel 21 — Voraussetzungen für die „buchmäßige Trennung “für die Verwaltung von Lagerbeständen von Vormaterialien

    1.

    Die Bewilligung, Lagerbestände von Vormaterialien nach der Methode der buchmäßigen Trennung zu verwalten, wird jedem Hersteller erteilt, der bei den Zollbehörden einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag einreicht und der alle für eine Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

    2.

    Der Antragsteller muss nachweisen, dass es erforderlich ist, die Methode der buchmäßigen Trennung anzuwenden, da eine getrennte Lagerung der Vormaterialien nach ihrem Ursprung unangemessen hohe Kosten nach sich ziehen würde oder nicht durchführbar wäre.

    3.

    Die Vormaterialien mit und die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft müssen hinsichtlich ihrer Handelsqualität und Art gleich sein und dieselben technischen und materiellen Eigenschaften aufweisen. Sobald die Vormaterialien im Enderzeugnis verarbeitet wurden, darf es nicht mehr möglich sein, die Vormaterialien für Ursprungszwecke voneinander zu unterscheiden.

    4.

    Die Anwendung der Methode der buchmäßigen Trennung darf nicht dazu führen, dass mehr Waren die Ursprungseigenschaft erwerben, als dies der Fall gewesen wäre, wenn die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien räumlich getrennt worden wären.

    5.

    Bei der buchmäßigen Trennung muss

    ein klarer Unterschied zwischen den Mengen der erworbenen Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft gemacht werden, das Datum aufgeführt werden, an dem die Vormaterialien eingelagert werden, und gegebenenfalls der Wert dieser Vormaterialien erfasst werden;

    ersichtlich sein, in welcher Menge

    a)

    Vormaterialien mit und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet wurden, und gegebenenfalls der Gesamtwert dieser Vormaterialien;

    b)

    Enderzeugnisse hergestellt wurden;

    c)

    Enderzeugnisse an die verschiedenen Kunden geliefert wurden, wobei Folgendes einzeln aufzuführen ist:

    i)

    Lieferungen an Kunden, für die ein Nachweis des Präferenzursprungs erforderlich ist (einschließlich Verkäufen an Kunden, für die ein anderer Nachweis als der Nachweis der Ursprungseigenschaft erforderlich ist), und

    ii)

    Lieferungen an Kunden, für die kein solcher Nachweis erforderlich ist;

    entweder zum Zeitpunkt der Herstellung oder zum Zeitpunkt der Ausstellung jeglichen Ursprungszeugnisses (oder eines anderen Ursprungsnachweises) nachgewiesen werden können, dass Lagerbestände von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft in ausreichender Menge zur Verfügung standen, um die Ursprungserklärung zu stützen.

    6.1.

    In der in Abschnitt 5 letzter Gedankenstrich genannten Bestandsliste sollen sowohl die Vormaterialien mit als auch ohne Ursprungseigenschaft erfasst werden. Von der Bestandsliste werden die für alle Enderzeugnisse verwendeten Vormaterialien abgezogen, unabhängig davon, ob diese Erzeugnisse mit einem Nachweis des Präferenzursprungs geliefert werden.

    6.2.

    Werden Erzeugnisse ohne einen Nachweis des Präferenzursprungs geliefert, so können die hierfür verwendeten Vormaterialien nur so lange von der Bestandsliste abgezogen werden, wie Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorhanden sind. Ist dies nicht mehr der Fall, werden sie von den Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft abgezogen.

    6.3.

    Der Zeitpunkt, zu dem der Ursprung bestimmt wird (d.h. Zeitpunkt der Herstellung oder Zeitpunkt der Ausstellung des Ursprungsnachweises oder der Ursprungserklärung) wird gemeinsam von dem Hersteller und der Zollbehörde festgelegt und in der von der Zollbehörde erteilten Bewilligung festgehalten.

    7.

    Bei Stellung des Antrags, das Verfahren der buchmäßigen Trennung anzuwenden, prüft die Zollbehörde die Aufzeichnungen des Herstellers, um zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Vormaterialien mit und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft getrennt buchmäßig erfasst werden können.

    8.

    Der Hersteller muss

    die volle Verantwortung für die Verwendung der Bewilligung und für die Folgen einer unrichtigen Ursprungsbescheinigung oder anderen Missbrauch der Bewilligung übernehmen;

    auf Verlangen der Zollbehörde dieser alle Unterlagen, Aufzeichnungen und Bücher für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stellen.

    9.

    Die Zollbehörde verweigert einem Hersteller die Bewilligung, wenn dieser nicht die von der Zollbehörde für erforderlich gehaltene Gewähr für die ordnungsgemäße Anwendung der buchmäßigen Trennung bietet.

    10.

    Die Zollbehörde kann die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie ist dazu verpflichtet, wenn der Hersteller die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder die genannte Gewähr nicht mehr bietet. In diesem Fall erklärt die Zollbehörde die zu Unrecht ausgestellten Ursprungsnachweise oder sonstigen Belege für den Ursprung für ungültig.

    Artikel 22 — Anwendung der Bestimmungen über die Erklärung auf der Rechnung und die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

    Folgende Leitlinien sind zu beachten:

    a)

    Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED muss dem Muster in Anhang IVa bzw. in Anhang IVb des Protokolls entsprechen.

    Haben die Waren, auf die sich die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED bezieht, ihren Ursprung in verschiedenen Ländern oder Gebieten, so sind in der Erklärung auf der Rechnung oder der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED die Namen oder amtlichen Abkürzungen der betreffenden Länder (3) anzugeben, oder es muss auf eine entsprechende Angabe auf der Rechnung verwiesen werden.

    Der Name oder die offizielle Abkürzung des jeweiligen Landes ist auf der Rechnung oder einem gleichwertigen Papier für jeden Warenposten anzugeben.

    b)

    Waren ohne Ursprungseigenschaft, für die die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED natürlich nicht gilt, dürfen in der Erklärung selbst nicht aufgeführt werden. Sie sind jedoch auf der Rechnung so genau aufzuführen, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind.

    c)

    Die Erklärung auf einer Fotokopie der Rechnung ist zulässig, wenn sie wie die Erklärung auf einer Originalrechnung unterzeichnet ist. Die von der Unterschriftsleistung befreiten ermächtigten Ausführer sind auch im Falle der Erklärung auf einer Fotokopie der Rechnung von der Unterschriftsleistung befreit.

    d)

    Die Erklärung auf der Rückseite der Rechnung ist zulässig.

    e)

    Die Erklärung auf der Rechnung oder die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED kann auf einem Beiblatt abgegeben werden, sofern dieses Blatt offensichtlich zur Rechnung gehört. Ein zusätzliches Formblatt ist nicht zulässig.

    f)

    Eine Erklärung auf einem Etikett, das auf die Rechnung aufgeklebt wird, ist nur zulässig, wenn kein Zweifel daran besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde. So muss beispielsweise die Unterschrift oder der Stempel des Ausführers sowohl das Etikett als auch die Rechnung bedecken.

    g)

    Bei Sendungen von Waren, die die Ursprungseigenschaft auf der Grundlage einer Kumulierung oder auf einer anderen Grundlage erworben haben, muss es eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED ermöglichen, eindeutig und zufriedenstellend zwischen Waren, die die Ursprungseigenschaft auf der Grundlage einer Kumulierung mit einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder erworben haben, und Waren, die die Ursprungseigenschaft auf einer anderen Grundlage erworben haben, zu unterscheiden. Zum Beispiel:

    Enthält die Rechnung oder ein anderes Handelspapier eine Erklärung, in der die Erzeugnisse aufgelistet sind, so ist auf der Rechnung bei jedem Erzeugnis jeweils der Vermerk „Cumulation applied with… “bzw. „No cumulation applied “anzugeben, oder

    Enthalten die Papiere keine Erklärung, in der die Erzeugnisse aufgelistet sind, beispielsweise unter Ziffer (d), (e) und (f) dieser Erläuterung, so ist auf diesen Papieren der Vermerk „siehe Rechnung “anzugeben. Bei jedem Erzeugnis auf der Rechnung kann der Ausführer den „Cumulation applied with… “bzw. „No cumulation applied “angeben.

    Gleiches gilt für eine Sendung, die aus Waren mit Ursprung in zwei oder mehr Ländern besteht.

    Artikel 22 — Bezugsgrundlage für die Vorlage und Annahme von Erklärungen auf der Rechnung und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED

    Bei der Entscheidung, wann eine Erklärung auf der Rechnung oder eine Erklärung auf der Rechnung EUR-MED unter Berücksichtigung des Höchstwerts in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ersetzen kann, kann der Ab-Werk-Preis als Bezugsgrundlage gewählt werden. In diesem Fall muss das Einfuhrland Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED annehmen, die unter Zugrundelegung dieses Preises vorgelegt wurden.

    Fehlt ein Ab-Werk-Preis, weil es sich um eine kostenlose Sendung handelt, so wird der von den Behörden des Einfuhrlands ermittelte Zollwert zugrunde gelegt.

    Artikel 23 — Ermächtigter Ausführer

    Der Begriff „ermächtigter Ausführer “bezieht sich auf Personen oder Unternehmen, die Waren aus dem Gebiet einer der Vertragsparteien ausführen, unabhängig davon, ob es sich um Hersteller oder Händler handelt, sofern alle anderen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. Einem Zollagenten kann der Status eines ermächtigten Ausführers im Sinne dieses Protokolls nicht verliehen werden.

    Der Status eines ermächtigten Ausführers ist vom Ausführer schriftlich zu beantragen. Bei der Prüfung dieses Antrags müssen die Zollbehörden insbesondere berücksichtigen,

    ob der Ausführer regelmäßig Ausfuhren durchführt. Dabei sollten die Zollbehörden nicht so sehr auf die Zahl der Sendungen oder einen bestimmten Wert, sondern eher auf die Regelmäßigkeit der Ausfuhren achten.

    ob der Ausführer jederzeit in der Lage ist, die Ursprungseigenschaft der Ausfuhrwaren nachzuweisen. Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, ob der Ausführer die einschlägigen Ursprungsregeln kennt und alle Belege zum Nachweis der Ursprungseigenschaft besitzt. Im Falle von Herstellern ist sicherzustellen, dass der Ursprung anhand der Bestandsbuchhaltung des Unternehmens ermittelt werden kann oder, im Falle von neuen Unternehmen, dass sich das installierte System hierfür eignet. Bei Wirtschaftsbeteiligten, die nur Händler sind, müssen die normalen Handelsströme eingehender geprüft werden.

    ob der Ausführer angesichts seiner früheren Ausfuhrtätigkeiten ausreichende Gewähr hinsichtlich der Ursprungseigenschaft der Waren und der Möglichkeiten zur Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen bietet.

    Wenn die Bewilligung erteilt ist, muss der Ausführer

    sich verpflichten, Erklärungen auf der Rechnung oder Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED nur für die Waren abzugeben, für die er zum Zeitpunkt der Ausfertigung alle erforderlichen Belege oder Buchhaltungsunterlagen besitzt;

    in vollem Umfang für deren Verwendung haften, insbesondere im Falle falscher Ursprungserklärungen oder bei unzulässigem Gebrauch der Bewilligung;

    dafür Sorge tragen, dass die in dem Unternehmen für das Ausfüllen der Erklärung zuständige Person die Ursprungsregeln kennt und versteht;

    sich verpflichten, alle Ursprungsnachweise ab dem Datum der Ausfertigung der Erklärung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren;

    sich verpflichten, den Zollbehörden die Ursprungsnachweise jederzeit vorzulegen und zu akzeptieren, dass sie von diesen Behörden jederzeit kontrolliert werden können.

    Die Zollbehörden müssen die ermächtigten Ausführer regelmäßig kontrollieren, um sicherzustellen, dass die Bewilligung ordnungsgemäß verwendet wird. Diese Kontrollen können in festgelegten Abständen durchgeführt werden und sollten möglichst auf der Risikoanalyse basieren.

    Die Zollbehörden teilen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Nummerierungssystem mit, das auf einzelstaatlicher Ebene zur Bezeichnung der ermächtigten Ausführer verwendet wird. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften leitet diese Angaben an die Zollbehörden der übrigen Länder weiter.

    Artikel 26 — Einfuhr in Teilsendungen

    Ein Einführer, der diesen Artikel in Anspruch nehmen will, muss den Ausführer vor der Ausfuhr der ersten Teilsendung davon unterrichten, dass für das Erzeugnis in seiner Gesamtheit nur ein einziger Ursprungsnachweis erforderlich ist.

    Es ist möglich, dass alle Teilsendungen nur aus Ursprungserzeugnissen bestehen. Werden diese Teilsendungen von Ursprungsnachweisen begleitet, so nehmen die Zollbehörden des Einfuhrlands diese separaten Ursprungsnachweise für die betreffenden Teilsendungen anstelle eines einzigen Ursprungsnachweises für das Erzeugnis in seiner Gesamtheit an.

    Artikel 33 — Ablehnung der Präferenzbehandlung ohne Nachprüfung

    Hier geht es um Fälle, in denen der Ursprungsnachweis als nicht anwendbar angesehen wird, unter anderem aus folgenden Gründen:

    Die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bezieht, kommen nicht für eine Präferenzbehandlung in Betracht.

    Die Warenbezeichnung (Feld 8 EUR.1 oder EUR-MED) fehlt oder bezieht sich auf andere als die gestellten Waren.

    Der Ursprungsnachweis wurde von einem Land ausgestellt, das nicht Vertragspartei des Präferenzsystems ist, selbst wenn er sich auf Erzeugnisse bezieht, die ihren Ursprung in einem Land haben, das Vertragspartei des Präferenzsystems ist (z.B. Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED durch die Ukraine für Ursprungserzeugnisse Syriens), oder der Ursprungsnachweis wurde von einem Land ausgestellt, mit dem die Kumulierung nicht zulässig ist (z.B. Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED durch Syrien für nach Norwegen ausgeführte Erzeugnisse, wenn zwischen diesen beiden Ländern kein Freihandelsabkommen besteht).

    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED weist nicht bestätigte Rasuren oder Übermalungen in einem der obligatorisch auszufüllenden Felder auf (z.B. Felder „Warenbezeichnung“, „Anzahl der Packstücke“, „Bestimmungsstaat“, „Ursprungsstaat“).

    Die auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED angegebene Frist wird aus anderen Gründen als den rechtlich vorgesehenen Gründen (z. B. außergewöhnliche Umstände) überschritten; dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Erzeugnisse vor Ablauf der Frist gestellt worden sind.

    Der Ursprungsnachweis wird nachträglich für Erzeugnisse vorgelegt, die zuvor unrechtmäßig eingeführt wurden.

    In Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist ein Land angegeben, das nicht Vertragspartei des Abkommens ist, auf dessen Grundlage die Präferenzbehandlung beantragt wird.

    In Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist ein Land angegeben, mit dem die Kumulierung nicht zulässig ist (z.B. Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED durch die Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse der Färöer, die nach Marokko ausgeführt werden, wenn zwischen Marokko und den Färöern kein Freihandelsabkommen besteht).

    Verfahrensweise

    Der Ursprungsnachweis wird mit dem Vermerk „NICHT ANWENDBAR “versehen und von der Zollbehörde, bei der er vorgelegt worden ist, einbehalten, um seine weitere Verwendung zu verhindern.

    Gegebenenfalls unterrichten die Zollbehörden des Einfuhrlands die Zollbehörden des Ausfuhrlands unverzüglich über die Ablehnung.

    Artikel 33 — Frist für die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise

    Ein Land muss einem gemäß Artikel 33 gestellten Antrag auf nachträgliche Prüfung nicht nachkommen, wenn dieser Antrag später als drei Jahre nach der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder der Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung oder der Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED eingeht.

    Artikel 33 — Begründete Zweifel

    Beispiele:

    Die Unterschrift des Ausführers fehlt (dies gilt nicht für Erklärungen auf Rechnungen oder auf Handelspapieren, die von ermächtigten Ausführern ausgestellt werden, sofern die Bestimmungen diese Möglichkeit vorsehen).

    Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED ist von der ausstellenden Zollbehörde nicht unterzeichnet oder nicht datiert worden.

    Die Erzeugnisse, ihre Verpackungen oder Begleitpapiere deuten auf einen anderen Ursprung als den auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED angegebenen Ursprung hin.

    Aus den Angaben auf der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED geht hervor, dass die Bearbeitungen nicht ausreichen, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

    Der für den Sichtvermerk verwendete Stempel weicht von dem übermittelten Musterabdruck ab.

    Verfahrensweise

    Das Papier wird der ausstellenden Behörde unter Angabe der Gründe zur Nachprüfung zurückgesandt. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse ergreifen die Zollbehörden alle für notwendig erachteten Maßnahmen, um die Entrichtung der fälligen Zölle sicherzustellen.

    Anhang I — Bemerkung 6.1

    Die besondere Regel für textile Vormaterialien gilt nicht für Futter und Einlagestoffe. „Taschenfutter “ist ein ausschließlich zur Herstellung von Taschen verwendetes Spezialgewebe, das nicht als normales Futter oder normaler Einlagestoff angesehen werden kann. Folglich findet die besondere Regel auf Taschenfutter Anwendung. Sie gilt sowohl für Meterware als auch für fertige Taschen mit Ursprung in Drittländern.

    Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung und der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED

    Erklärung auf der Rechnung (Anhang IVa)

    Arabische Fassung

    Image

    Katalanische Fassung (AD)

    L'exportador dels productes inclosos en el present document (Autorizació duanera No...), declara que, llevat s'indiqui el contrari, aquestos productes gaudeixen d'un origen preferencial ...

    Bulgarische Fassung (BG)

    Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № ... декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с ... преференциален произход.

    Tschechische Fassung (CZ)

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení ...) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v ...

    Deutsche Fassung (DE)

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind.

    Dänische Fassung (DK)

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ...

    Estnische Fassung (EE)

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr …) deklareerib, et need tooted on ... sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

    Spanische Fassung (ES)

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ...) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ...

    Färöische Fassung

    Ùtflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. ...) váttar, at um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur ...

    Finnische Fassung (FI)

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o …) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita.

    Französische Fassung (FR)

    L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no …), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle …

    Englische Fassung (GB)

    The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin

    Griechische Fassung (GR)

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ' αριθ. …) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής …

    Hebräische Fassung

    Image

    Ungarische Fassung (HU)

    A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: ...) kijelentem, hogy eltérőö jelzés hiányában az áruk kedvezményes ... származásúak

    Isländische Fassung (IS)

    Útflytjanđi framleidsluvara sem skjal Ţetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. ...), lýsir Því yfir ad vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getid, af ...-friđindauppruna

    Italienische Fassung (IT)

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ...) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ...

    Litauische Fassung (LT)

    Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr ... ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra ... preferencinės kilmės prekės

    Lettische Fassung (LV)

    Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šājā dokumentā (muitas pilnvara Nr. ... deklarē, kā, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocīibu izcelsme no ...

    Maltesische Fassung

    L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. ...) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali ...

    Niederländische Fassung (NL)

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn

    Norwegian version (NO)

    Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr. ...) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har ... preferanseopprinnelse

    Polnische Fassung (PL)

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr ...) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … preferencyjne pochodzenie

    Portugiesische Fassung (PT)

    O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no ...), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ...

    Rumänische Fassung (RO)

    Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. ...) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială ...

    Schwedische Fassung (SE)

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung

    Slowenische Fassung (SI)

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. ...) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno ... poreklo

    Slowakische Fassung (SK)

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia ...) vyhlasuje, že okrem zretel'ne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v ...

    Türkische Fassung (TR)

    Isbu belge (gümrük onay No: ...) kapsamindaki maddelerin ihracatçisi aksi açikça belirtilmedikçe, bu maddelerin ... menseli ve tercihli maddeler oldugunu beyan eder

    Erklärung auf der Rechnung EUR-MED (Anhang IVb)

    Arabische Fassung

    Image

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Katalanische Fassung (AD)

    L'exportador dels productes inclosos en el present document (Autorizació duanera No...), declara que, llevat s'indiqui el contrari, aquestos productes gaudeixen d'un origen preferencial ...

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Bulgarische Fassung (BG)

    Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № ... декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с ... преференциален произход.

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Tschechische Fassung (CZ)

    Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení ...) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v ....

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Deutsche Fassung (DE)

    Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind.

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Dänische Fassung (DK)

    Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. ...) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i ....

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Estnische Fassung (EE)

    Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus nr ...) deklareerib, et need tooted on ... sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Spanische Fassung (ES)

    El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no ...) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial ....

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Färöische Fassung

    Ùtflytarin av vørunum, sum hetta skjal fevnir um (tollvaldsins loyvi nr. ...) váttar, at um ikki nakað annað er tilskilað, eru hesar vørur upprunavørur ....

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Finnische Fassung (FI)

    Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o …) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita.

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Französische Fassung (FR)

    L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no ...), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle ....

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Englische Fassung (GB)

    The exporter of the products covered by this document (customs authorization No ...) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin.

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Griechische Fassung (GR)

    Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ' αριθ. ...) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής ....

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Hebräische Fassung

    Image

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Ungarische Fassung (HU)

    A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: ...) kijelentem, hogy eltérőö jelzés hiányában az áruk kedvezményes ... származásúak.

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Isländische Fassung (IS)

    Útflytjanđi framleidsluvara sem skjal Ţetta tekur til (leyfi tollyfirvalda nr. ... ), lýsir Því yfir ad vörurnar séu, ef annars er ekki greinilega getid, af ....-friđindauppruna.

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Italienische Fassung (IT)

    L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. ...) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale ....

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Litauische Fassung (LT)

    Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr ... ) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra ... preferencinės kilmės prekės.

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Lettische Fassung (LV)

    Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šājā dokumentā (muitas pilnvara Nr. ... deklarē, kā, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocīibu izcelsme no ....

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Maltesische Fassung

    L-esportatur tal-prodotti koperti b'dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. ...(1)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b'mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta' oriġini preferenzjali ...(2).

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Niederländische Fassung (NL)

    De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. ...) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële ... oorsprong zijn.

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Norwegische Fassung (NO)

    Eksportøren av produktene omfattet av dette dokument (tollmyndighetenes autorisasjonsnr. ...) erklærer at disse produktene, unntatt hvor annet er tydelig angitt, har ... preferanseopprinnelse.

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Polnische Fassung (PL)

    Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr ...) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają ... preferencyjne pochodzenie.

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Portugiesische Fassung (PT)

    O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no ...), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial ....

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Rumänische Fassung (RO)

    Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. ...) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială ....

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Schwedische Fassung (SE)

    Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr. ...) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ... ursprung.

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Slowenische Fassung (SI)

    Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št ...) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno ... poreklo.

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Slowakische Fassung (SK)

    Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia ...) vyhlasuje, že okrem zretel'ne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v ...

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied

    Türkische Fassung (TR)

    Isbu belge (gümrük onay No: ...) kapsamindaki maddelerin ihracatçisi aksi açikça belirtilmedikçe, bu maddelerin ... menseli ve tercihli maddeler oldugunu beyan eder.

    cumulation applied with …… (name of the country/countries)

    no cumulation applied


    (1)  Die zwei- bzw. dreistelligen ISO-Alpha-Codes für die einzelnen Länder lauten wie folgt:

    Ägypten

    EG

    EGY

    Algerien

    DZ

    DZA

    Andorra

    AD

    AND

    Färöer

    FO

    FRO

    Island

    IS

    ISL

    Israel

    IL

    ISR

    Jordanien

    JO

    JOR

    Libanon

    LB

    LBN

    Marokko

    MA

    MAR

    Norwegen

    NO

    NOR

    San Marino

    SM

    SMR

    Schweiz

    CH

    CHE

    Syrien

    SY

    SYR

    Tunesien

    TN

    TUN

    Türkei

    TR

    TUR

    Westjordanland und Gazastreifen

    PS

    PSE

    Für die Gemeinschaft gibt es einen ISO-Alpha-Code — nämlich EU — es können aber auch die Abkürzungen EEC, EC, CEE oder CE verwendet werden.

    (2)  Die Türkei ist der paneuropäischen Kumulierung 1999 beigetreten, d.h. bevor das System auf die Mittelmeerländer ausgedehnt wurde.

    (3)  Die zwei- bzw. dreistelligen ISO-Alpha-Codes für die einzelnen Länder lauten wie folgt:

    Ägypten

    EG

    EGY

    Algerien

    DZ

    DZA

    Andorra

    AD

    AND

    Färöer

    FO

    FRO

    Island

    IS

    ISL

    Israel

    IL

    ISR

    Jordanien

    JO

    JOR

    Libanon

    LB

    LBN

    Marokko

    MA

    MAR

    Norwegen

    NO

    NOR

    San Marino

    SM

    SMR

    Schweiz

    CH

    CHE

    Syrien

    SY

    SYR

    Tunesien

    TN

    TUN

    Türkei

    TR

    TUR

    Westjordanland und Gazastreifen

    PS

    PSE

    Für die Gemeinschaft gibt es einen ISO-Alpha-Code — nämlich EU — es können aber auch die Abkürzungen EEC, EC, CEE oder CE verwendet werden.


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