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Document 52018IP0316

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 zu den nachteiligen Auswirkungen des US-Gesetzes über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten (FATCA) auf EU-Bürger und insbesondere „zufällige Amerikaner“ (2018/2646(RSP))

ABl. C 118 vom 8.4.2020, p. 141–144 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/141


P8_TA(2018)0316

Die nachteiligen Auswirkungen des US-Gesetzes über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten (FATCA) auf EU-Bürger

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2018 zu den nachteiligen Auswirkungen des US-Gesetzes über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten (FATCA) auf EU-Bürger und insbesondere „zufällige Amerikaner“ (2018/2646(RSP))

(2020/C 118/23)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 7, 8 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Artikel 8 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention,

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2014/107/EU des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Oktober 2016 zur Steuertransparenz,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2016 über weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (COM(2016)0451),

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 13. Dezember 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung von Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung (5),

unter Hinweis auf den am 15. Juli 2014 vom OECD-Rat angenommenen Gemeinsamen Meldestandard der OECD (CRS),

unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission und den Rat zu den nachteiligen Auswirkungen des FATCA auf EU-Bürger und insbesondere „zufällige Amerikaner“ (O-000052/2018 — B8-0033/2018 und O-000053/2018 — B8-0032/2018),

gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss mit einer Petition eines Zusammenschlusses europäischer Bürger befasst wurde, in der Bedenken über die nachteiligen Auswirkungen des FATCA, der zwischenstaatlichen Abkommen zu seiner Umsetzung und der extraterritorialen Wirkung der auf der Staatsbürgerschaft beruhenden Besteuerung geäußert wurden;

B.

in der Erwägung, dass die Finanzinstitute der EU seit dem Inkrafttreten des FATCA und der damit verbundenen, zwischen den Mitgliedstaaten und den USA geschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen unter Androhung von Sanktionen, die den Entzug ihrer Lizenzen in den USA und eine Quellensteuer in Höhe von 30 % umfassen, über ihre nationalen Regierungen nun detaillierte Angaben zu den Konten mutmaßlicher „US-Personen“ an die Bundessteuerbehörde der USA übermitteln müssen; in der Erwägung, dass dies einen Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Grundrechte der EU darstellen dürfte;

C.

in der Erwägung, dass das FATCA darauf abzielt, Steuerhinterziehung durch „US-Personen“ zu vereiteln, und in der Erwägung, dass es ausländische Finanzinstitute verpflichtet, unter Rückgriff auf verschiedene Anhaltspunkte wie etwa einen Geburtsort in den USA, eine Telefonnummer aus den USA und Hinweise auf eine Vollmacht über das Konto einer Person mit einer US-Anschrift nach „US-Personen“ zu suchen, und ermittelte Personen beweisen müssen, dass sie keine „US-Personen“ sind;

D.

in der Erwägung, dass dieser im FATCA verlangte Rückgriff auf Anhaltspunkte dazu führen kann, dass Personen, die tatsächlich keine substanzielle Bindung in die USA aufweisen dürften, willkürlich ermittelt und bestraft werden; in der Erwägung, dass das FATCA in der Praxis große Teile der Bevölkerung wie etwa Personen mit doppelter (EU/USA) Staatsbürgerschaft und ihre Angehörigen, die keine US-Bürger sind, und insbesondere die sogenannten „zufälligen Amerikaner“ betrifft, die bei ihrer Geburt zufällig die US-Staatsbürgerschaft erhielten, aber keinerlei Verbindung in die USA aufweisen, niemals in den USA gelebt, gearbeitet oder studiert haben und keine Sozialversicherungsnummern der USA innehaben;

E.

in der Erwägung, dass die Kommission eingeräumt hat, dass das FATCA und die damit zusammenhängenden zwischenstaatlichen Abkommen die unbeabsichtigte Folge haben, den Zugang von US-Bürgern und allen Personen, bei denen Indizien darauf hinweisen, sie könnten unter das FATCA fallen („US-Personen“), zu Finanzdienstleistungen in der EU zu behindern;

F.

in der Erwägung, dass das Leben und die Lebensgrundlage Tausender gesetzestreuer EU-Bürger und ihrer EU-Familien durch das FATCA auf Dauer sehr ernstlich gefährdet sind, da die Sparguthaben von Bürgern, die unter die Definition einer „US-Person“ fallen, eingefroren werden und der Zugang dieser Bürger zu sämtlichen Bankdienstleistungen einschließlich Lebensversicherungen, Renten und Hypotheken verweigert wird, da die Finanzinstitute die kostspieligen Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem FATCA scheuen; in der Erwägung, dass die personenbezogenen Daten ihrer der EU angehörenden Familienmitglieder an die USA weitergegeben werden und der Zugang dieser Familienmitglieder zu Bankdienstleistungen in der EU (z. B. gemeinsamen Konten und/oder Hypotheken) eingeschränkt wird;

G.

in der Erwägung, dass „zufällige Amerikaner“, die vom FATCA unbehelligt bleiben möchten, ihre US-Staatsbürgerschaft formell ablegen müssen, was ein sehr aufwendiges Verfahren ist, für das eine Sozialversicherungsnummer oder eine internationale Steueridentifikationsnummer der USA erforderlich ist, die die meisten „zufälligen Amerikaner“ jedoch nicht haben;

H.

in der Erwägung, dass US-amerikanische Internetplattformen wie etwa Airbnb, TripAdvisor und Amazon gehalten sind, von allen EU-Bürgern, die diese Online-Dienste nutzen, Steuerdaten zu erheben und an die amerikanische Bundessteuerbehörde IRS weiterzuleiten; in der Erwägung, dass mit dieser Vorgehensweise ermittelt werden soll, ob der Nutzer US-Bürger ist, damit festgestellt werden kann, ob die über diese Plattformen erwirtschafteten Einnahmen aufgrund des FATCA der Besteuerung in den USA unterliegen; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise keinesfalls mit den Datenschutzvorschriften der EU zu vereinbaren ist;

I.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2014/92/EU (Richtlinie über Zahlungskonten) verpflichtet sind, dafür Sorge zu tragen, dass Kreditinstitute Verbraucher nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts diskriminieren;

J.

in der Erwägung, dass die Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie über Zahlungskonten am 18. September 2016 abgelaufen ist;

K.

in der Erwägung, dass das Parlament in seiner Entschließung vom 6. Juli 2016 zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung beim FATCA-Abkommen einen erheblichen Mangel an Gegenseitigkeit zwischen den USA und der EU festgestellt hat;

L.

in der Erwägung, dass das FATCA und der Gemeinsame Meldestandard (CRS) der OECD für den automatischen Austausch von Steuerdaten wichtige Hilfsmittel für die Bekämpfung von Korruption, grenzüberschreitendem Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sind;

M.

in der Erwägung, dass die französische Assemblée Nationale im Oktober 2016 im Anschluss an ihre parteiübergreifende Untersuchung der extraterritorialen Auswirkungen bestimmter US-Gesetze einschließlich des FATCA einen Bericht veröffentlicht hat, in dem sie der französischen Regierung empfahl, entweder eine Änderung ihres Steuerabkommens mit den USA auszuhandeln oder die Rechtsetzungsinstanzen in den USA aufzufordern, die US-Gesetze zu ändern, damit französische „zufällige Amerikaner“ unentgeltlich, ohne Registrierung ihrer Daten und ohne Sanktionen aus dem US-System ausscheiden und ihre unerwünschte US-Staatsbürgerschaft ablegen können; in der Erwägung, dass vor kurzem eine gesonderte Kommission eingesetzt wurde, die die extraterritoriale Besteuerung französischer „zufälliger Amerikaner“ durch die USA prüfen soll, und dass im November 2017 sowohl im Senat als auch in der Assemblée Nationale Resolutionen zu diesem konkreten Thema eingereicht wurden; in der Erwägung, dass der französische Senat am 15. Mai 2018 einstimmig eine Resolution annahm, in der er die Regierung aufforderte, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt ist, dass das Recht französischer „zufälliger Amerikaner“ auf ein Bankkonto gewahrt wird, die von französischen Banken aufgrund des FATCA ergriffenen Diskriminierungsmaßnahmen eingestellt werden und unverzüglich eine Informationskampagne eingeleitet wird, mit der in den USA lebende französische Staatsbürger über die Auswirkungen der Staatsbürgerschaft und des Steuerrechts der USA aufgeklärt werden; in der Erwägung, dass in der Resolution außerdem umfassende diplomatische Bemühungen gefordert werden, damit eine Lösung für französische „zufällige Amerikaner“ gefunden wird, mit der sie ihre unerwünschte US-Staatsbürgerschaft unentgeltlich, ohne Registrierung ihrer Daten und ohne Sanktionen ablegen können, und die USA aufgefordert werden, die zugesagte Gegenseitigkeit, die Voraussetzung für die Unterzeichnung des zwischenstaatlichen Abkommens durch Frankreich war, auch tatsächlich zu gewähren;

N.

in der Erwägung, dass die USA und Eritrea weltweit die einzigen beiden Länder sind, die die auf der Staatsbürgerschaft beruhende Besteuerung anwenden, und Eritrea aufgrund seiner Bemühungen um die Durchsetzung seiner „Diasporasteuer“ von der UNO gerügt wurde;

O.

in der Erwägung, dass die USA 2017 ihr Steuerwesen einer umfassenden Reform unterzogen haben, bei der jedoch der Besteuerungsgrundsatz, wonach Einzelpersonen nach der Staatsbürgerschaft besteuert werden, nicht abgeschafft wurde, für US-amerikanische multinationale Konzerne hingegen die Territorialbesteuerung eingeführt wurde;

1.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Grundrechte sämtlicher Bürger und insbesondere von „zufälligen Amerikanern“ und hier in erster Linie das Recht auf Privat- und Familienleben, das Recht auf Privatsphäre und der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Menschenrechtskonvention gewahrt werden;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für die uneingeschränkte und korrekte Umsetzung der Richtlinie über Zahlungskonten — insbesondere der Artikel 15 und 16 — zu sorgen und allen EU-Bürgern unabhängig von der Staatsangehörigkeit das Recht auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu gewährleisten;

3.

fordert die Kommission auf, ihre Analyse der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über Zahlungskonten voranzutreiben und die Lage der „zufälligen Amerikaner“, von Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit und von US-Bürgern, die rechtmäßig in der EU wohnhaft sind, in ihre Bewertung aufzunehmen und hierbei einer etwaigen Diskriminierung von rechtmäßig in der EU wohnhaften und für die Zwecke des FATCA als „US-Personen“ eingestuften Steuerzahlern durch die Finanzinstitute gebührende Beachtung zu widmen;

4.

fordert die Kommission eindringlich auf, im Falle nachgewiesener Verfehlungen bei der Umsetzung der Richtlinie über Zahlungskonten unverzüglich Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und dem Parlament und dem Rat Bericht über die Maßnahmen zu erstatten, die ergriffen wurden, damit die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt wird;

5.

hält es für geboten, dass personenbezogene Daten, die im Rahmen des FATCA an die USA übermittelt werden, in vollem Einklang mit dem nationalen und dem europäischen Datenschutzrecht angemessen geschützt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre zwischenstaatlichen Abkommen zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern, sodass diese in Einklang mit den Rechten und Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung gebracht werden; fordert die Kommission und den Europäischen Datenschutzausschuss mit Nachdruck auf, unverzüglich sämtlichen Verstößen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU durch die Mitgliedstaaten nachzugehen, deren Rechtsvorschriften für die Zwecke des FATCA die Übermittlung personenbezogener Daten an die US-Bundessteuerbehörde erlauben, und Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten einzuleiten, die die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU nicht angemessen durchsetzen;

6.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Abschätzung der Auswirkungen des FATCA und der extraterritorialen Besteuerung nach Staatsangehörigkeit durch die USA auf die Bürger, die Finanzinstitute und die Volkswirtschaften der EU vorzunehmen, dabei die in Frankreich und anderen Mitgliedstaaten laufenden Bemühungen zu berücksichtigen und zu erläutern, ob es insbesondere hinsichtlich der EU-Datenschutzbestimmungen und der Grundrechtestandards infolge des FATCA und der „US-Hinweise“ eine größere Diskrepanz zwischen EU-Bürgern und/oder Einwohnern in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten gibt; fordert die Kommission auf, den Stand der Gegenseitigkeit bzw. der mangelnden Gegenseitigkeit im Rahmen des FATCA für die gesamte EU umfassend zu bewerten und sorgfältig zu prüfen, ob die USA ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit den mit Mitgliedstaaten abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen nachkommen;

7.

fordert die Kommission auf zu bewerten, ob die in der Charta der Grundrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Grundrechte und Werte der EU wie etwa das Recht auf Privatsphäre und der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit sowie die EU-Datenschutzbestimmungen im Rahmen des FATCA und des automatischen Austauschs von Steuerdaten mit den USA eingehalten werden, und nötigenfalls Maßnahmen zu ergreifen, mit denen für die Einhaltung gesorgt wird;

8.

bedauert den inhärenten Mangel an Gegenseitigkeit bei den von Mitgliedstaaten unterzeichneten zwischenstaatlichen Abkommen, der insbesondere beim Umfang der auszutauschenden Informationen zutage tritt, da die Mitgliedstaaten mehr Informationen übermitteln müssen als die USA; fordert sämtliche Mitgliedstaaten auf, die Anwendung ihrer zwischenstaatlichen Abkommen (oder den Austausch aller Informationen, die nicht von in den USA ansässigen US-Bürgern in der EU gehaltene Konten betreffen) gemeinsam so lange auszusetzen, bis die USA einer multilateralen Vorgehensweise beim automatischen Informationsaustausch zustimmen und hierzu entweder das FATCA aufheben und sich dem CRS anschließen oder das FATCA EU-weit neu aushandeln, sodass für beide Seiten des Atlantiks identische gegenseitige Verpflichtungen zum Austausch von Informationen gelten;

9.

fordert die Kommission und den Rat auf, eine gemeinsame Vorgehensweise der EU mit Blick auf das FATCA vorzustellen, damit die Rechte europäischer Bürger (insbesondere der „zufälligen Amerikaner“) angemessen geschützt werden und die ausgewogene Gegenseitigkeit beim automatischen Informationsaustausch durch die USA verbessert wird;

10.

fordert den Rat auf, der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit den USA über ein EU-US-FATCA-Abkommen zu erteilen, damit für einen umfassenden gegenseitigen Austausch von Informationen und die Einhaltung der Grundprinzipien des EU-Rechts sowie der Richtlinie über Zahlungskonten gesorgt wird und der EU angehörende „zufällige Amerikaner“ ihre unerwünschte US-Staatsbürgerschaft unentgeltlich, ohne Registrierung ihrer Daten und ohne Sanktionen ablegen können;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(2)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214.

(3)  ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P8_TA(2017)0491.

(5)  ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 79.


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