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Document 02009R0124-20200427

Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/124/2020-04-27

02009R0124 — DE — 27.04.2020 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 124/2009 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2009

zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 040 vom 11.2.2009, S. 7)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 610/2012 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2012

  L 178

1

10.7.2012

 M2

VERORDNUNG (EU) 2020/499 DER KOMMISSION vom 3. April 2020

  L 109

1

7.4.2020




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 124/2009 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2009

zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

(1)  Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen der im Anhang aufgeführten Kontaminanten mit einem Anteil enthalten, der mehr als die im Anhang festgelegten Höchstgehalte ausmacht.

Wird ein nennenswerter Rückstand gefunden, der jedoch weniger als den betreffenden Höchstgehalt gemäß dem Anhang ausmacht, so ist es angebracht, dass die zuständige Behörde Untersuchungen durchführt, um zu bestätigen, dass der Rückstand im Futtermittel aufgrund unvermeidbarer Verschleppung und nicht aufgrund der unerlaubten Verabreichung des jeweiligen Kokzidiostatikums oder Histomonostatikums vorhanden ist.

Lebensmittel, bei denen die im Anhang festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, werden nicht mit Lebensmitteln vermischt, bei denen diese Höchstgehalte überschritten werden.

(2)  Bei der Anwendung der im Anhang dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalte auf Lebensmittel, die getrocknet, verdünnt oder verarbeitet werden bzw. aus mehr als einer Zutat bestehen, werden Änderungen des Gehalts an dem jeweiligen Kontaminanten durch Trocknung, Verdünnung oder Verarbeitung sowie die relativen Anteile der Zutaten am Lebensmittel berücksichtigt.

(3)  Die Vorschriften und Rückstandshöchstgehalte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 und der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 bleiben von den Rückstandshöchstgehalten unberührt, die im Anhang dieser Verordnung festgelegt werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG



Höchstgehalte in Lebensmitteln

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt in μg/kg (ppb) Nassgewicht

▼M1

1.  Lasalocid-Natrium

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Geflügel und Rindern:

 

—  Milch;

1

—  Leber;

50

—  Niere;

20

—  sonstige Lebensmittel.

5

▼B

2.  Narasin

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern

 

—  Eier

2

—  Milch

1

—  Leber

50

—  sonstige Lebensmittel

5

3.  Salinomycin-Natrium

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern und Mastkaninchen:

 

—  Eier

3

—  Leber

5

—  sonstige Lebensmittel

2

4.  Monensin-Natrium

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern, Puten und Rindern (einschließlich Milchkühen):

 

—  Leber

8

—  sonstige Lebensmittel

2

5.  Semduramicin

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern

2

▼M1

6.  Maduramicin

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern und Puten:

 

—  Eier;

12

—  sonstige Lebensmittel.

2

▼B

7.  Robenidin

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern, Puten bzw. Mast- und Zuchtkaninchen

 

—  Eier

25

—  Leber, Niere, Haut und Fett

50

—  sonstige Lebensmittel

5

8.  Decoquinat

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern bzw. Rindern und Schafen ausgenommen Milchtieren

20

9.  Halofuginon

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern, Puten bzw. Rindern ausgenommen Milchkühen

 

—  Eier

6

—  Leber und Niere

30

—  Milch

1

—  sonstige Lebensmittel

3

▼M1

10.  Nicarbazin

(Rückstand: 4,4'-Dinitrocarbanilid (DNC))

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern:

 

—  Eier;

300

—  Milch;

5

—  Leber;

300

—  Niere;

100

—  sonstige Lebensmittel.

50

11.  Diclazuril

Lebensmittel tierischen Ursprungs von anderen Tierarten als Masthühnern, Mastputen, Perlhühnern, Mast- und Zuchtkaninchen, Wiederkäuern und Schweinen:

 

—  Eier;

2

—  Leber und Niere;

40

—  sonstige Lebensmittel.

5

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