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Document 02011R0492-20190731

    Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/492/2019-07-31

    02011R0492 — DE — 31.07.2019 — 003.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 492/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 5. April 2011

    über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union

    (kodifizierter Text)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    VERORDNUNG (EU) 2016/589 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. April 2016

      L 107

    1

    22.4.2016

    ►M2

    VERORDNUNG (EU) 2019/1149 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019

      L 186

    21

    11.7.2019




    ▼B

    VERORDNUNG (EU) Nr. 492/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 5. April 2011

    über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union

    (kodifizierter Text)

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    KAPITEL I

    DIE BESCHÄFTIGUNG, DIE GLEICHBEHANDLUNG UND DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN DER ARBEITNEHMER



    ABSCHNITT 1

    Zugang zur Beschäftigung

    Artikel 1

    (1)  Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ist ungeachtet seines Wohnorts berechtigt, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften aufzunehmen und auszuüben.

    (2)  Er hat insbesondere im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats mit dem gleichen Vorrang Anspruch auf Zugang zu den verfügbaren Stellen wie die Staatsangehörigen dieses Staates.

    Artikel 2

    Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und jeder Arbeitgeber, der eine Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausübt, können nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre Stellenangebote und Arbeitsgesuche austauschen sowie Arbeitsverträge schließen und erfüllen, ohne dass sich Diskriminierungen daraus ergeben dürfen.

    Artikel 3

    (1)  Die folgenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines Mitgliedstaats finden im Rahmen dieser Verordnung keine Anwendung:

    a) Vorschriften, die das Stellenangebot und das Arbeitsgesuch, den Zugang zur Beschäftigung und deren Ausübung durch Ausländer einschränken oder von Bedingungen abhängig machen, die für Inländer nicht gelten; oder

    b) Vorschriften, die, ohne auf die Staatsangehörigkeit abzustellen, ausschließlich oder hauptsächlich bezwecken oder bewirken, dass Angehörige der übrigen Mitgliedstaaten von der angebotenen Stelle ferngehalten werden.

    Unterabsatz 1 gilt nicht für Bedingungen, welche die in Anbetracht der Besonderheit der zu vergebenden Stelle erforderlichen Sprachkenntnisse betreffen.

    (2)  Zu den in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Vorschriften oder Praktiken gehören insbesondere solche, die in einem Mitgliedstaat

    a) ein besonderes Verfahren für die Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer zwingend vorschreiben;

    b) die Veröffentlichung eines Stellenangebots durch die Presse oder durch irgendwelche anderen Wege einschränken oder von anderen als den Bedingungen abhängig machen, die für den Arbeitgeber, der seine Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates ausübt, gelten;

    c) den Zugang zur Beschäftigung von Bedingungen abhängig machen, die sich auf die Einschreibung beim Arbeitsamt beziehen, oder die namentliche Anwerbung eines Arbeitnehmers hindern, soweit dadurch Personen betroffen sind, die nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen.

    Artikel 4

    (1)  Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, durch welche die Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern zahlen- oder anteilmäßig nach Unternehmen, Wirtschaftszweigen, Gebieten oder im gesamten Hoheitsgebiet beschränkt wird, finden auf Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten keine Anwendung.

    (2)  Wenn in einem Mitgliedstaat für Unternehmen vorgesehene Vergünstigungen von der Beschäftigung eines bestimmten Hundertsatzes von inländischen Arbeitnehmern abhängig gemacht werden, werden Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( 1 ) als inländische Arbeitnehmer gezählt.

    Artikel 5

    Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Beschäftigung sucht, erhält dort die gleiche Hilfe, wie sie die Arbeitsämter dieses Staates den eigenen Staatsangehörigen gewähren, die eine Beschäftigung suchen.

    Artikel 6

    (1)  Wird ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat eingestellt oder für eine Beschäftigung angeworben, so darf bei ihm hinsichtlich des Gesundheitszustands, des Berufes oder sonstiger Anforderungen aufgrund der Staatsangehörigkeit kein anderer Maßstab angelegt werden als bei den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige des anderen Mitgliedstaats sind und die gleiche Beschäftigung ausüben wollen.

    (2)  Besitzt ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ein auf seinen Namen lautendes Stellenangebot eines Arbeitgebers aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, dessen Staatsangehöriger er ist, so darf er auf seine beruflichen Fähigkeiten hin geprüft werden, wenn der Arbeitgeber eine solche Prüfung bei Abgabe seines Stellenangebots ausdrücklich verlangt.



    ABSCHNITT 2

    Ausübung der Beschäftigung und Gleichbehandlung

    Artikel 7

    (1)  Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

    (2)  Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.

    (3)  Er kann mit dem gleichen Recht und unter den gleichen Bedingungen wie die inländischen Arbeitnehmer Berufsschulen und Umschulungszentren in Anspruch nehmen.

    (4)  Alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Kündigungsbedingungen sind von Rechts wegen nichtig, soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.

    Artikel 8

    Ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist, hat Anspruch auf gleiche Behandlung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu Gewerkschaften und der Ausübung gewerkschaftlicher Rechte, einschließlich des Wahlrechts sowie des Zugangs zur Verwaltung oder Leitung von Gewerkschaften. Er kann von der Teilnahme an der Verwaltung von Körperschaften des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes ausgeschlossen werden. Er hat ferner das Recht auf Wählbarkeit zu den Organen der Arbeitnehmervertretungen in den Betrieben.

    Absatz 1 berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, durch die in einigen Mitgliedstaaten weitergehende Rechte an Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten eingeräumt werden.

    Artikel 9

    (1)  Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt sind, genießen hinsichtlich einer Wohnung, einschließlich der Erlangung des Eigentums an der von ihnen benötigten Wohnung, alle Rechte und Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmer.

    (2)  Die Arbeitnehmer gemäß Absatz 1 können sich mit dem gleichen Recht wie die inländischen Arbeitnehmer in dem Gebiet, in dem sie beschäftigt sind, in die Listen der Wohnungssuchenden einschreiben, wo solche geführt werden, und so die gleichen Vergünstigungen und den gleichen Rang erlangen.

    Ihre im Herkunftsland verbliebene Familie wird zu diesem Zweck als in diesem Gebiet wohnend betrachtet, soweit auch für inländische Arbeitnehmer eine entsprechende Vermutung gilt.



    ABSCHNITT 3

    Familienangehörige der Arbeitnehmer

    Artikel 10

    Die Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, können, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen.

    Die Mitgliedstaaten fördern die Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen.



    KAPITEL II

    ZUSAMMENFÜHRUNG UND AUSGLEICH VON STELLENANGEBOTEN UND ARBEITSGESUCHEN



    ABSCHNITT 1

    Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission

    ▼M1 —————

    ▼B



    ABSCHNITT 2

    Ausgleichsverfahren

    Artikel 13

    ▼M1 —————

    ▼B



    ABSCHNITT 3

    Regulierende Maßnahmen zur Förderung des Gleichgewichts auf dem Arbeitsmarkt

    ▼M1 —————

    ▼B



    ABSCHNITT 4

    Das Europäische Koordinierungsbüro

    ▼M1 —————

    ▼B



    KAPITEL III

    ORGANE ZUR HERBEIFÜHRUNG EINER ENGEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN AUF DEM GEBIET DER FREIZÜGIGKEIT UND DER BESCHÄFTIGUNG DER ARBEITNEHMER



    ABSCHNITT 1

    Der Beratende Ausschuss

    Artikel 21

    Der Beratende Ausschuss ist beauftragt, die Kommission bei der Prüfung der Fragen zu unterstützen, die sich aus der Anwendung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der zu seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen auf dem Gebiet der Freizügigkeit und der Beschäftigung der Arbeitnehmer ergeben.

    Artikel 22

    Der Beratende Ausschuss ist insbesondere beauftragt,

    a) die Probleme der Freizügigkeit und der Beschäftigung im Rahmen der einzelstaatlichen Arbeitsmarktpolitik im Hinblick auf eine Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten auf Unionsebene zu prüfen, die zu einem weiteren Ausbau der Volkswirtschaften sowie zu einer ausgeglicheneren Arbeitsmarktlage beitragen soll;

    b) allgemein die Auswirkungen der Durchführung dieser Verordnung und etwaiger ergänzender Bestimmungen zu untersuchen;

    c) der Kommission gegebenenfalls mit Gründen versehene Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vorzulegen;

    d) auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus mit Gründen versehene Stellungnahmen zu allgemeinen oder grundsätzlichen Fragen abzugeben, insbesondere zum Informationsaustausch betreffend die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, zur Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten, zu den Programmen oder Maßnahmen, die geeignet sind, die Berufsberatung und die Berufsausbildung im Interesse einer größeren Freizügigkeit und besserer Beschäftigungsmöglichkeiten zu fördern, sowie zu jeder Form der Betreuung der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen, einschließlich der sozialen Betreuung und der Unterbringung der Arbeitnehmer.

    Artikel 23

    (1)  Der Beratende Ausschuss besteht aus sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat, und zwar zwei Regierungsvertretern, zwei Vertretern der Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Arbeitgeberverbände.

    (2)  Für jede der in Absatz 1 bezeichneten Gruppen wird ein Stellvertreter je Mitgliedstaat ernannt.

    (3)  Die Amtszeit der Mitglieder und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederernennung ist zulässig.

    Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder und die Stellvertreter im Amt, bis ihre Ersetzung oder ihre Wiederernennung vollzogen ist.

    Artikel 24

    Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Rat ernannt, der sich bei der Auswahl der Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände um eine angemessene Vertretung der verschiedenen in Betracht kommenden Wirtschaftsbereiche bemüht.

    Die Liste der Mitglieder und der Stellvertreter wird vom Rat im Amtsblatt der Europäischen Union zur Unterrichtung veröffentlicht.

    Artikel 25

    Den Vorsitz im Beratenden Ausschuss führt ein Mitglied der Kommission oder dessen Vertreter. Der Vorsitz nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Ausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er wird von seinem Vorsitz auf eigene Veranlassung oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen.

    Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

    Artikel 26

    Der Vorsitz kann Personen oder Vertreter von Einrichtungen, die über umfassende Erfahrungen auf dem Gebiet der Beschäftigung und dem Gebiet der Zu- und Abwanderung von Arbeitnehmern verfügen, als Beobachter oder Sachverständige zu den Sitzungen einladen. Er kann Fachberater hinzuziehen.

    ▼M2

    Die mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) eingerichtete Europäische Arbeitsbehörde nimmt als Beobachterin an den Sitzungen des Beratenden Ausschusses teil und stellt bei Bedarf technischen Input und technisches Fachwissen bereit.

    ▼B

    Artikel 27

    (1)  Der Beratende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

    (2)  Die Stellungnahmen sind mit Gründen zu versehen; sie werden mit der absoluten Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen; ihnen ist eine Darstellung der Auffassungen der Minderheit beizufügen, wenn diese es beantragt.

    Artikel 28

    Der Beratende Ausschuss legt seine Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung fest, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat. Die vom Beratenden Ausschuss eventuell beschlossenen Änderungen treten nach dem gleichen Verfahren in Kraft.



    ABSCHNITT 2

    Der Fachausschuss

    Artikel 29

    Der Fachausschuss ist beauftragt, die Kommission bei der Vorbereitung, der Förderung und der laufenden Beobachtung der Ergebnisse aller technischen Arbeiten und Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung und etwaiger ergänzender Bestimmungen zu unterstützen.

    Artikel 30

    Der Fachausschuss ist insbesondere beauftragt,

    a) die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Verwaltungen der Mitgliedstaaten in allen fachlichen Fragen, die die Freizügigkeit und die Beschäftigung der Arbeitnehmer betreffen, zu fördern und zu vervollkommnen;

    b) Verfahren für die organisatorische Durchführung der gemeinsamen Tätigkeit der betreffenden Verwaltungen auszuarbeiten;

    c) die Zusammenstellung zweckdienlicher Auskünfte für die Kommission und die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen und Ermittlungen zu erleichtern, sowie den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den betreffenden Verwaltungen zu fördern;

    d) in technischer Hinsicht zu prüfen, wie die Kriterien, nach denen die Mitgliedstaaten die Lage auf ihrem Arbeitsmarkt beurteilen, einander angeglichen werden können.

    Artikel 31

    (1)  Der Fachausschuss besteht aus Regierungsvertretern der Mitgliedstaaten. Jede Regierung ernennt als Mitglied des Fachausschusses eines der Mitglieder, die sie im Beratenden Ausschuss vertreten.

    (2)  Jede Regierung ernennt einen Stellvertreter aus dem Kreis der übrigen Regierungsvertreter, die dem Beratenden Ausschuss als Mitglieder oder Stellvertreter angehören.

    Artikel 32

    Den Vorsitz im Fachausschuss führt ein Mitglied der Kommission oder dessen Vertreter. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Ausschusses können Fachberater hinzuziehen.

    Die Sekretariatsgeschäfte werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen.

    Artikel 33

    Die vom Fachausschuss ausgearbeiteten Vorschläge und Stellungnahmen werden der Kommission zugeleitet und dem Beratenden Ausschuss zur Kenntnis gebracht. Diesen Vorschlägen und Stellungnahmen ist eine Darstellung der Auffassungen der einzelnen Mitglieder des Fachausschusses beigefügt, wenn diese es beantragen.

    Artikel 34

    Der Fachausschuss legt seine Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung fest, die in Kraft tritt, wenn der Rat sie nach Stellungnahme der Kommission genehmigt hat. Die vom Fachausschuss eventuell beschlossenen Änderungen treten nach dem gleichen Verfahren in Kraft.



    KAPITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ▼M2

    Artikel 35

    Die am 8. November 1968 geltende Geschäftsordnung des Beratenden Ausschusses wird weiter angewandt.

    ▼B

    Artikel 36

    (1)  Diese Verordnung berührt nicht die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft über den Zugang zu qualifizierten Beschäftigungen auf dem Gebiet der Kernenergie und die Vorschriften zur Durchführung dieses Vertrags.

    Diese Verordnung gilt jedoch für die in Unterabsatz 1 genannte Gruppe von Arbeitnehmern sowie ihre Familienangehörigen, soweit deren Rechtsstellung in dem in Unterabsatz 1 genannten Vertrag oder den in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften nicht geregelt ist.

    (2)  Diese Verordnung berührt nicht die gemäß Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen.

    (3)  Diese Verordnung berührt nicht jene Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die sich aus besonderen Beziehungen zu einzelnen außereuropäischen Ländern oder Gebieten oder aus künftigen Abkommen mit diesen Ländern oder Gebieten aufgrund institutioneller Bindungen herleiten, die am 8. November 1968 bestanden haben oder die sich aus den am 8. November 1968 bestehenden Abkommen mit einzelnen außereuropäischen Ländern oder Gebieten aufgrund institutioneller Bindungen herleiten.

    Die Arbeitnehmer dieser Länder und Gebiete, die entsprechend der vorliegenden Vorschrift eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines der betreffenden Mitgliedstaaten ausüben, können sich im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten nicht auf diese Verordnung berufen.

    Artikel 37

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zur Unterrichtung den Wortlaut der zwischen ihnen auf dem Gebiet der Beschäftigung geschlossenen Abkommen, Übereinkommen oder Vereinbarungen, und zwar in der Zeit von der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Abkommen, Übereinkommen oder Vereinbarungen.

    ▼M1 —————

    ▼M2

    Artikel 39

    Die Verwaltungsausgaben des Beratenden Ausschusses werden im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union im Einzelplan der Kommission aufgeführt.

    ▼B

    Artikel 40

    Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten und für deren Staatsangehörige, unbeschadet der Artikel 2 und 3.

    Artikel 41

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

    Artikel 42

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




    ANHANG I

    AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT IHREN NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN



    Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates

    (ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 312/76 des Rates

    (ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 2)

     

    Verordnung (EWG) Nr. 2434/92 des Rates

    (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 1)

     

    Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

    (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77)

    Nur Artikel 38 Absatz 1




    ANHANG II

    Entsprechungstabelle



    Verordnung (EWG) Nr. 1612/68

    Vorliegende Verordnung

    Erster Teil

    Kapitel I

    Titel I

    Abschnitt 1

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 4

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 6

    Titel II

    Abschnitt 2

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 8 Absatz 1

    Artikel 8

    Artikel 9

    Artikel 9

    Titel III

    Abschnitt 3

    Artikel 12

    Artikel 10

    Zweiter Teil

    Kapitel II

    Titel I

    Abschnitt 1

    Artikel 13

    Artikel 11

    Artikel 14

    Artikel 12

    Titel II

    Abschnitt 2

    Artikel 15

    Artikel 13

    Artikel 16

    Artikel 14

    Artikel 17

    Artikel 15

    Artikel 18

    Artikel 16

    Titel III

    Abschnitt 3

    Artikel 19

    Artikel 17

    Titel IV

    Abschnitt 4

    Artikel 21

    Artikel 18

    Artikel 22

    Artikel 19

    Artikel 23

    Artikel 20

    Dritter Teil

    Kapitel III

    Titel I

    Abschnitt 1

    Artikel 24

    Artikel 21

    Artikel 25

    Artikel 22

    Artikel 26

    Artikel 23

    Artikel 27

    Artikel 24

    Artikel 28

    Artikel 25

    Artikel 29

    Artikel 26

    Artikel 30

    Artikel 27

    Artikel 31

    Artikel 28

    Titel II

    Abschnitt 2

    Artikel 32

    Artikel 29

    Artikel 33

    Artikel 30

    Artikel 34

    Artikel 31

    Artikel 35

    Artikel 32

    Artikel 36

    Artikel 33

    Artikel 37

    Artikel 34

    Vierter Teil

    Kapitel IV

    Titel I

    Artikel 38

    Artikel 39

    Artikel 35

    Artikel 40

    Artikel 41

    Titel II

    Artikel 42 Absatz 1

    Artikel 36 Absatz 1

    Artikel 42 Absatz 2

    Artikel 36 Absatz 2

    Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich

    Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 1

    Artikel 42 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 2

    Artikel 43

    Artikel 37

    Artikel 44

    Artikel 38

    Artikel 45

    Artikel 46

    Artikel 39

    Artikel 47

    Artikel 40

    Artikel 41

    Artikel 48

    Artikel 42

    Anhang I

    Anhang II



    ( 1 ) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

    ( 2 ) Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).

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