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Document 52020PC0049

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (kodifizierter Text)

COM/2020/49 final

Brüssel, den 12.2.2020

COM(2020) 49 final

2020/0022(CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (kodifizierter Text)


BEGRÜNDUNG

1.Im Zusammenhang mit dem Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Unionsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für die Bürger besser verständlich und zugänglich wird und sie die spezifischen Rechte, die es ihnen zuerkennt, besser in Anspruch nehmen können.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Recht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2.Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987 1 ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3.Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert 2 und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Verfahren für den Erlass der Rechtsakte der Union uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4.Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG 3 kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind 4 . Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5.Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 2011/16/EU und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 23 Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang VI der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

ê 2011/16/EU (angepasst)

2020/0022 (CNS)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (kodifizierter Text)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 113 und 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 5 ,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

ê 

(1)Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates 6 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 7 . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(2)Ö Die vorliegende Richtlinie Õ sollte den Mitgliedstaaten die Befugnis zu einer effizienten Zusammenarbeit auf internationaler Ebene Ö geben Õ und so die negativen Auswirkungen der immer weiter wachsenden Globalisierung auf den Binnenmarkt überwinden Ö helfen Õ.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(3)Diese Richtlinie sollte für direkte und indirekte Steuern gelten, die bisher noch nicht in Rechtsvorschriften der Union erfasst sind. Die vorliegende Richtlinie wird als geeignetes Instrument für eine wirksame Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden angesehen.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(4)Diese Richtlinie sieht klare und präzise Regeln für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten vor, um, insbesondere was den Austausch von Informationen angeht, Ö eine breite Verwaltungszusammenarbeit zwischen Õ den Mitgliedstaaten Ö zu gewährleisten Õ. Klare Regeln sollten es auch möglich machen, sämtliche juristische und natürliche Personen in der Union zu erfassen, wobei die immer größere Zahl der Arten von Ö Rechtsgebilden Õ, einschließlich nicht nur klassischer Ö Gebilde Õ wie Trusts, Stiftungen oder Investmentfonds, Ö sondern jeglicher Õ neuartiger Ö Instrumente Õ, die Steuerpflichtige in den Mitgliedstaaten Ö einsetzen Õ können, zu berücksichtigen sind.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(5)Es sollte direkte Kontakte zwischen den für die Zusammenarbeit zuständigen lokalen oder nationalen Behörden der Mitgliedstaaten geben, und die Kommunikation zwischen zentralen Verbindungsbüros sollte die Regel sein. Das Fehlen direkter Kontakte beeinträchtigt die Effizienz, führt dazu, dass die vorhandenen Vereinbarungen zur Verwaltungszusammenarbeit nicht in dem möglichen Umfang genutzt werden, und verursacht Verzögerungen in der Kommunikation. Direkte Kontakte zwischen den Verwaltungsdienststellen Ö sollten stattfinden Õ, um die Zusammenarbeit effizient Ö und schnell Õ zu machen. Die Zuweisung von Zuständigkeiten an die Verbindungsstellen sollte in den nationalen Vorschriften eines jeden Mitgliedstaats geregelt werden.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 9 (angepasst)

(6)Mitgliedstaaten sollten Informationen über einzelne Fälle austauschen, wenn sie von einem anderen Mitgliedstaat darum ersucht werden, und sollten die notwendigen Ermittlungen durchführen, um die betreffenden Informationen zu beschaffen. Mit dem Standard der „voraussichtlichen Erheblichkeit“ soll gewährleistet werden, dass ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im größtmöglichen Umfang stattfindet, und zugleich klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen („fishing expeditions“) zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind. Zwar enthält Artikel 24 dieser Richtlinie Verfahrensvorschriften, aber diese müssen großzügig ausgelegt werden, damit der effiziente Informationsaustausch nicht vereitelt wird.

ê 2014/107/EU Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(7)Grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung Ö haben sich Õ zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und sind in der Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Nationale Steuereinahmen werden durch nicht gemeldete und nicht besteuerte Einkünfte beträchtlich geschmälert. Ö Es bedarf Õ daher Ö einer effizienten und wirksamen Õ Steuererhebung. Ö Zudem haben grenzüberschreitende Steuerumgehung bzw. Steuervermeidung, aggressive Steuerplanung und ein schädlicher Steuerwettbewerb ebenfalls erheblich zugenommen. Im Ergebnis werden die Mitgliedstaaten hierdurch daran gehindert, eine wachstumsfreundliche Steuerpolitik auf den Weg zu bringen. Õ Der automatische Austausch von Informationen ist in dieser Hinsicht ein wichtiges Instrument und Ö sollte nachdrücklich Õ als künftiger europäischer und internationaler Standard für Transparenz und Informationsaustausch in Steuerfragen gefördert werden.

ê 2014/107/EU Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(8)Die Bedeutung des automatischen Austauschs von Informationen zur Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug und grenzüberschreitender Steuerhinterziehung wurde auch auf internationaler Ebene anerkannt (G20 und G8). Im Anschluss an die Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und verschiedenen anderen Ländern — einschließlich aller Mitgliedstaaten — über bilaterale Vereinbarungen in Bezug auf den automatischen Informationsaustausch zur Umsetzung des US-amerikanischen Gesetzes „Foreign Account Tax Compliance Act“ (üblicherweise als „FATCA“ bezeichnet) wurde die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) von der G20 beauftragt, auf der Grundlage dieser Vereinbarungen einen einheitlichen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch in Steuerfragen zu erarbeiten.

ê 2014/107/EU Erwägungsgrund 4 (angepasst)

(9)Die OECD hat 2014 die Ö verschiedenen Õ Eckpunkte des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen veröffentlicht, Ö welche Õ ein Muster für eine Vereinbarung zwischen zuständigen Behörden, einen gemeinsamen Meldestandard Ö (CRS – Common Reporting Standard) Õ, Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum Ö CRS Õ und Modalitäten für die Informationstechnik zur Umsetzung des globalen Standards Ö umfassten Õ. Das gesamte Paket zum globalen Standard wurde im September 2014 von den Finanzministern und Ö Zentralbankpräsidenten Õ der G20 gebilligt.

ê 2014/107/EU Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(10)Ö Zudem sollte Õ diese Richtlinie für bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen, über die Steuerpflichtige in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Ansässigkeitsstaat verfügen, einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten Ö vorsehen Õ. Ö Sie sollte Õ ein schrittweises Vorgehen Ö einführen Õ, um den automatischen Informationsaustausch durch die stufenweise Ausdehnung auf weitere Arten von Einkünften und Vermögen zu verstärken.

ê 2014/107/EU Erwägungsgrund 9 (angepasst)

(11)Um die Kosten und die Verwaltungslasten sowohl für Steuerverwaltungen als auch für Wirtschaftsbeteiligte gering zu halten, ist es auch unabdingbar zu gewährleisten, dass der Geltungsbereich des automatischen Ö Austauschs von Finanzinformationen Õ innerhalb der Union im Einklang mit internationalen Entwicklungen steht. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten ihre FINANZINSTITUTE verpflichten, Melde- und Sorgfaltsvorschriften anzuwenden, die mit denen des Ö CRS Õ der OECD uneingeschränkt in Einklang stehen. Außerdem sollte der Geltungsbereich des Ö verpflichtenden Informationsaustauschs Õ dieselben Informationen Ö umfassen Õ, die im Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und im Ö CRS Õ der OECD enthalten sind. Jeder Mitgliedstaat Ö sollte Õ nur eine einzige Liste mit innerstaatlich definierten Ö NICHT Õ MELDENDEN FINANZINSTITUTEN und AUSGENOMMENEN KONTEN führen, die er sowohl für die Umsetzung dieser Richtlinie als auch die Anwendung anderer Vereinbarungen zur Umsetzung des globalen Standards heranziehen Ö sollte Õ.

ê 2014/107/EU Erwägungsgrund 10

(12)Mit den von dieser Richtlinie erfassten Kategorien MELDENDER FINANZINSTITUTE und MELDEPFLICHTIGER KONTEN sollen die Möglichkeiten der Steuerpflichtigen eingeschränkt werden, die Meldung zu vermeiden, indem sie Vermögen auf FINANZINSTITUTE verlagern oder in Finanzprodukte investieren, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. Allerdings sollten einige FINANZINSTITUTE und Konten, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Es sollten allgemein keine Mindestbeträge in diese Richtlinie aufgenommen werden, da diese leicht umgangen werden könnten, indem Konten auf verschiedene FINANZINSTITUTE aufgeteilt werden. Die Finanzinformationen, die gemeldet und ausgetauscht werden müssen, sollten nicht nur die entsprechenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden und ähnliche Einkünfte), sondern auch Kontosalden und Erlöse aus der Veräußerung von FINANZVERMÖGEN betreffen, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen ein Steuerpflichtiger Kapital zu verstecken versucht, das selbst Einkünfte oder Vermögen darstellt, die bzw. das Gegenstand einer Steuerhinterziehung sind bzw. ist. Daher ist die Verarbeitung von Informationen im Rahmen dieser Richtlinie notwendig und verhältnismäßig, damit die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und zweifelsfrei ermitteln, ihr Steuerrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten anwenden und durchsetzen, die Wahrscheinlichkeit einer vorliegenden Steuerhinterziehung beurteilen und unnötige weitere Untersuchungen vermeiden können.

ê 2014/107/EU Erwägungsgrund 11

(13)MELDENDE FINANZINSTITUTE könnten ihren Informationspflichten gegenüber natürlichen MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN erfüllen, indem sie die Modalitäten der Übermittlung, einschließlich der Häufigkeit der Übermittlung, befolgen, die in ihren internen Verfahren im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehen sind.

ê (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 1 (angepasst)

(14)Die Erteilung von Steuervorbescheiden, die eine konsequente und transparente Anwendung der Rechtsvorschriften erleichtern, ist auch in der Union gängige Praxis. Eine Präzisierung der Steuervorschriften für Steuerpflichtige bietet den Unternehmen Sicherheit und kann daher Investitionen und die Einhaltung der Rechtsvorschriften fördern und somit zum Ziel der Weiterentwicklung des Binnenmarkts der Union, aufbauend auf den Prinzipien und Grundfreiheiten, die den Verträgen zugrunde liegen, beitragen. Vorbescheide, die steuermotivierte Ö Strukturen Õ betreffen, haben jedoch in bestimmten Fällen dazu geführt, dass künstlich erhöhte Einkünfte einer niedrigen Besteuerung in dem den Vorbescheid erteilenden, ändernden oder erneuernden Land unterworfen werden und in anderen beteiligten Ländern nur künstlich verringerte steuerpflichtige Einkünfte verbleiben. Daher ist Ö ein hohes Maß an Õ Transparenz Ö erforderlich Õ.

ê (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 7

(15)Die Steuerpflichtigen können sich beispielsweise in Steuerverfahren oder bei Steuerprüfungen auf grenzüberschreitende Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung berufen, sofern der Sachverhalt, der den grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder den Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung zugrunde liegt, zutreffend dargestellt wurde und der Steuerpflichtige den grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder den Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung nachkommt.

ê (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 8 (angepasst)

(16)Die Mitgliedstaaten Ö sollten Õ Informationen unabhängig davon austauschen, ob der Steuerpflichtige dem grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung nachkommt oder nicht.

ê (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 10 (angepasst)

(17)Damit der verpflichtende automatische Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung einen größtmöglichen Nutzen erbringt, sollten die Informationen unmittelbar nach Erteilung bzw. Treffen, Änderung oder Erneuerung des Bescheids oder der Vereinbarung übermittelt werden; es sollten daher regelmäßige Abstände für die Informationsübermittlung festgelegt werden.

ê (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(18)Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, unter sehr strengen Voraussetzungen bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern unter Einhaltung des Rahmens der bestehenden internationalen Verträge mit diesen Ländern von dem verpflichtenden automatischen Informationsaustausch auszunehmen, wenn die Bestimmungen dieser Verträge die Weitergabe der in deren Rahmen erhaltenen Informationen an ein drittes Land nicht erlauben. In diesen Fällen sollten jedoch stattdessen die Informationen nach Artikel 9 Absatz 5 im Zusammenhang mit Ersuchen, die zur Erteilung solcher bilateraler oder multilateraler Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung führen, ausgetauscht werden. Daher sollten in solchen Fällen die zu übermittelnden Informationen den Hinweis enthalten, dass sie auf Grundlage eines derartigen Ersuchens bereitgestellt werden.

ê (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 13 (angepasst)

(19)Ö Im Õ Standardformblatt für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch Ö über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung sollte Õ die Arbeit des OECDForums Schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung Ö (BEPSAktionsplan – Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting) berücksichtigt werden Õ. Es ist zudem angebracht, in koordinierter Weise eng mit der OECD zusammenzuarbeiten, und zwar nicht nur auf dem Gebiet der Entwicklung eines solchen Standardformblatts für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch. Ziel sollte es letztlich sein, weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, wobei die Union eine führende Rolle übernehmen sollte, indem sie sich dafür einsetzt, dass möglichst viele Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung automatisch ausgetauscht werden müssen.

ê (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 14

(20)Die Mitgliedstaaten sollten Basisinformationen austauschen, und eine begrenzte Zahl von Basisinformationen sollte auch der Kommission übermittelt werden. Dies sollte es der Kommission ermöglichen, die effektive Anwendung des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung jederzeit zu verfolgen und zu bewerten. Die Kommission sollte die übermittelten Angaben jedoch nicht für andere Zwecke verwenden. Eine solche Informationsübermittlung würde einen Mitgliedstaat jedoch nicht von seiner Verpflichtung entbinden, etwaige staatliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden.

ê (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 16 (angepasst)

(21)Falls erforderlich sollte sich ein Mitgliedstaat im Anschluss an den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch Ö über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung Õ auf Artikel 5 im Hinblick auf den Informationsaustausch auf Ersuchen berufen können, um zusätzliche Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts von grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, von dem Mitgliedstaat, der solche Bescheide erlassen oder solche Vereinbarungen getroffen hat, zu erlangen.

ê (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 18

(22)Die Mitgliedstaaten sollten alle angemessenen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um etwaige Hindernisse zu beseitigen, die einem effektiven und möglichst umfassenden verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung entgegenstehen könnten.

ê (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 19 (angepasst)

(23)Um einen effizienteren Ressourceneinsatz zu gewährleisten, den Informationsaustausch zu erleichtern und zu vermeiden, dass alle Mitgliedstaaten ähnliche Änderungen an ihren Systemen zur Speicherung von Informationen vornehmen müssen, sollte ein Zentralverzeichnis vorgesehen werden, das für alle Mitgliedstaaten und die Kommission zugänglich ist und in das die Mitgliedstaaten ihre Informationen zwecks Abspeicherung hochladen Ö sollten Õ, anstatt diese Informationen über ein gesichertes EMail-System untereinander auszutauschen.

ê (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 2

(24)Da multinationale Unternehmensgruppen in verschiedenen Ländern tätig sind, bietet sich ihnen die Möglichkeit der aggressiven Steuerplanung, die inländischen Unternehmen nicht zur Verfügung steht. In diesem Fall sind inländische Unternehmen — in der Regel kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — unter Umständen besonders benachteiligt, da ihre Steuerbelastung höher ist als die der multinationalen Unternehmensgruppen. Auf der anderen Seite können allen Mitgliedstaaten Einnahmen entgehen, und es besteht die Gefahr, dass ein Wettbewerb um multinationale Unternehmensgruppen entsteht, die mit weiteren Steuervergünstigungen angelockt werden sollen.

ê (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 3

(25)Die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten benötigen umfassende und relevante Informationen über multinationale Unternehmensgruppen betreffend ihre Struktur, ihre Verrechnungspreispolitik und ihre internen Transaktionen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union. Diese Informationen ermöglichen es den Steuerbehörden, schädlichen Steuerpraktiken durch Änderungen der Rechtsvorschriften oder die Durchführung angemessener Risikobewertungen und Steuerprüfungen zu begegnen und festzustellen, ob Unternehmen Praktiken angewendet haben, die zu einer künstlichen Verlagerung erheblicher Gewinnbeträge in Gebiete mit günstigerer Besteuerung führen.

ê (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 4 (angepasst)

(26)Ein Ö hohes Maß an Õ Transparenz gegenüber den Steuerbehörden könnte für multinationale Unternehmensgruppen einen Anreiz schaffen, bestimmte Praktiken aufzugeben und ihren gerechten Anteil am Steueraufkommen in dem Land zu entrichten, in dem die Gewinne erzielt werden. Die Ö Gewährleistung von Transparenz Õ für multinationale Unternehmensgruppen ist daher ein wesentlicher Bestandteil der Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.

ê (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(27)Die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD) 8 gibt den multinationalen Unternehmensgruppen in der Union ein Verfahren an die Hand, mit dem sie den Steuerbehörden Informationen über ihre weltweiten Geschäfte und ihre Verrechnungspreispolitik (im Folgenden „Master File“) sowie über die konkreten Transaktionen der inländischen Geschäftseinheit (im Folgenden „Local File“) zur Verfügung stellen können. Der EU TPD sieht jedoch keinen Mechanismus für die Bereitstellung eines länderbezogenen Berichts vor.

ê (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(28)Um eine effizientere Nutzung öffentlicher Mittel zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für multinationale Unternehmensgruppen zu verringern, sollte die Berichterstattungspflicht nur für multinationale Unternehmensgruppen gelten, deren jährlicher konsolidierter Gesamtumsatz einen bestimmten Betrag überschreitet. Mit dieser Richtlinie sollte gewährleistet werden, dass in der gesamten Union die gleichen Informationen gesammelt und den Steuerverwaltungen zeitnah zur Verfügung gestellt werden.

ê (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 8

(29)Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, muss die Union für einen fairen Wettbewerb zwischen den multinationalen Unternehmensgruppen in der Union und den multinationalen Unternehmensgruppen aus Drittländern mit einer oder mehreren Geschäftseinheiten in der Union sorgen. Beide sollten daher der Berichterstattungspflicht unterliegen. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten jedoch bei einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Geschäftseinheit, die weder die oberste Muttergesellschaft noch die vertretende Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, die Berichterstattungspflicht für ein Jahr aussetzen können.

ê (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 12

(30)Der verpflichtende automatische Austausch länderbezogener Berichte zwischen den Mitgliedstaaten sollte in jedem Fall auch die Übermittlung bestimmter Basisinformationen umfassen, zu denen diejenigen Mitgliedstaaten Zugang hätten, in denen gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

ê (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 13 (angepasst)

(31)Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für die multinationalen Unternehmensgruppen so gering wie möglich zu halten, gilt es, Vorschriften festzulegen, die den internationalen Entwicklungen Rechnung tragen, und positiv zu ihrer Umsetzung beizutragen. Am 19. Juli 2013 hat die OECD ihren BEPS-Aktionsplan veröffentlicht, der eine wichtige Initiative zur Änderung der bestehenden internationalen Steuervorschriften darstellt. Am 5. Oktober 2015 hat die OECD ihre Abschlussberichte vorgelegt, die von den Finanzministern der G20 gebilligt wurden. Auf der Tagung vom 15. und 16. November 2015 wurde das Maßnahmenpaket der OECD auch von den Staats- und Regierungschefs der G20 gebilligt.

ê (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 14 (angepasst)

(32)Die Arbeiten zum Aktionspunkt 13 des BEPS-Aktionsplans führten zu einer Reihe von Standards für die Bereitstellung von Informationen über multinationale Unternehmensgruppen, wozu auch das Master File, das Local File und der länderbezogene Bericht zählen. Ö Die OECD-Standards sollten daher im Hinblick auf die Õ Vorschriften für die länderbezogenen Berichte berücksichtigt werden.

ê (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 15

(33)Kann eine GESCHÄFTSEINHEIT nicht alle zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen erhalten oder einholen, könnten die Mitgliedstaaten dies als Hinweis betrachten, dass eine Beurteilung der hohen Risiken der Verrechnungspreisgestaltung und anderer Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung im Zusammenhang mit dieser multinationalen Unternehmensgruppe erforderlich ist.

ê (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 16

(34)Wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass ein anderer Mitgliedstaat es über einen längeren Zeitraum hinweg versäumt hat, länderbezogene Berichte automatisch bereitzustellen, sollte er sich bemühen, den genannten Mitgliedstaat zu konsultieren.

ê (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 17

(35)Insbesondere sollte bei Maßnahmen der Union im Bereich der länderbezogenen Berichterstattung auch weiterhin künftigen Entwicklungen auf OECD-Ebene Rechnung getragen werden. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten als Referenz oder zur Auslegung der Richtlinie den von der OECD erstellten Abschlussbericht 2015 zu Aktionspunkt 13 des OECD/G20-Projekts „Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ heranziehen, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

ê (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 20 (angepasst)

(36)Der verpflichtende Informationsaustauschs sollte daher den automatischen Austausch von Informationen über den länderbezogenen Bericht Ö umfassen Õ.

ê (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 21 (angepasst)

(37)In den jährlichen Berichten der Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 27 Ö dieser Õ Richtlinie sollten der Umfang der Vorlage landesspezifischer Informationen gemäß Artikel 10 und Anhang III Abschnitt II Nummer 1 im Einzelnen angegeben und eine Auflistung der Staaten vorgenommen werden, in denen die obersten Muttergesellschaften von Geschäftseinheiten mit Sitz in der Union ansässig sind, in denen aber keine vollständigen Berichte vorgelegt oder ausgetauscht wurden.

ê (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(38)Angesichts der Tatsache, dass die meisten potenziell aggressiven Steuerplanungsgestaltungen mehr als ein Ö Steuerhoheitsgebiet Õ betreffen, Ö ist Õ der automatische Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden Ö verschiedener Mitgliedstaaten Õ von entscheidender Bedeutung, um diese Behörden mit den erforderlichen Informationen zu versorgen, damit sie Maßnahmen ergreifen können, wenn sie aggressive Steuerpraktiken wahrnehmen.

ê (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 4 (angepasst)

(39)In der Erklärung der G7 von Bari vom 13. Mai 2017 über die Bekämpfung von Steuerkriminalität und sonstigen illegalen Finanzströmen Ö wurde die OECD Õ aufgefordert, mit der Erörterung der Möglichkeiten zur Bekämpfung von Gestaltungen zu beginnen, die dazu dienen, die Meldung im Rahmen des Ö CRS Õ zu umgehen, oder die darauf abzielen, wirtschaftlichen Eigentümern den Schutz durch nicht transparente Strukturen zu gewähren, auch unter Ö Erwägung Õ von Mustervorschriften für verbindliche Offenlegungsregelungen auf Grundlage des Ansatzes zu Vermeidungsgestaltungen, der im Bericht über den Aktionspunkt 12 des BEPS-Projekts dargelegt ist.

ê (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(40)Es sei erneut darauf hingewiesen, wie bestimmte Finanzintermediäre und andere Steuerberater ihren Kunden offensichtlich aktiv dabei geholfen haben, Geld auf Offshore-Konten zu verstecken.

ê (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(41)Die Meldung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsgestaltungen kann die Bemühungen zur Schaffung einer gerechten Besteuerung im Binnenmarkt nachhaltig unterstützen. Ö Angesichts dessen sollte eine Õ Verpflichtung der Intermediäre, die Steuerbehörden über bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen zu informieren, die möglicherweise für aggressive Steuerplanung genutzt werden könnten, Ö vorgesehen werden Õ. Die Steuerbehörden Ö sollten Õ nach der Meldung die Informationen mit ihren Amtskollegen in anderen Mitgliedstaaten teilen. Dadurch dürfte auch die Wirksamkeit des Ö CRS Õ erhöht werden. Darüber hinaus wäre es wichtig, der Kommission ausreichenden Zugang zu Informationen zu gewähren, damit sie das reibungslose Funktionieren der vorliegenden Richtlinie überwachen kann. Ein solcher Zugang der Kommission zu Informationen entbindet einen Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung, etwaige staatliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden.

ê (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 7 (angepasst)

(42)Es steht außer Frage, dass die Meldung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsgestaltungen bessere Aussichten hätte, ihre abschreckende Wirkung zu entfalten, wenn die entsprechenden Informationen die Steuerbehörden frühzeitig erreichten, d. h., bevor diese Gestaltungen tatsächlich umgesetzt werden. Um die Arbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten zu erleichtern, Ö sollte Õ der anschließende Ö automatische Õ Informationsaustausch über diese Gestaltungen vierteljährlich erfolgen.

ê (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 8

(43)Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten und Schlupflöcher in den vorgeschlagenen Rahmenvorschriften zu vermeiden, sollten alle Akteure, die normalerweise an der Konzeption, Vermarktung, Organisation oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Transaktion oder einer Reihe solcher Transaktionen beteiligt sind, sowie alle, die Unterstützung oder Beratung leisten, zur Meldung verpflichtet sein. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass in bestimmten Fällen die Meldepflicht eines Intermediärs aufgrund einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nicht durchsetzbar ist oder gar kein Intermediär vorhanden ist, weil beispielsweise der Steuerpflichtige eine Steuerplanungsgestaltung selbst konzipiert und umsetzt. Es wäre äußerst wichtig, dass die Steuerbehörden in solchen Fällen weiterhin die Möglichkeit haben, Informationen über Steuergestaltungen zu erhalten, die potenziell mit aggressiver Steuerplanung verbunden sind. Hierfür müsste die Meldepflicht auf den Steuerpflichtigen verlagert werden, der in diesen Fällen von der Gestaltung profitiert.

ê (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 9

(44)Aggressive Steuerplanungsgestaltungen haben sich über Jahre hinweg entwickelt, sind immer komplexer geworden und unterliegen ständigen Änderungen und Anpassungen, mit denen auf Gegenmaßnahmen der Steuerbehörden reagiert wird. Angesichts dessen wäre es wirksamer, potenziell aggressive Steuerplanungsgestaltungen durch die Zusammenstellung einer Liste von Merkmalen und Elementen von Transaktionen zu erfassen, die stark auf Steuervermeidung oder Steuermissbrauch hindeuten, anstatt den Begriff der aggressiven Steuerplanung zu definieren. Diese Merkmale werden als „Kennzeichen“ bezeichnet.

ê (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 10 (angepasst)

(45)Da das oberste Ziel dieser Richtlinie im Hinblick auf die Meldung potenziell aggressiver grenzüberschreitender Steuerplanungsgestaltungen darin bestehen sollte, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, ist es wichtig, auf Unionsebene nur das zu regeln, was erforderlich ist, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Daher sollten gemeinsame Melderegelungen auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt werden, d. h. Sachverhalte, an denen entweder mehr als ein Mitgliedstaat oder ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind. Bei solchen Sachverhalten kann es aufgrund der potenziellen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts gerechtfertigt sein, gemeinsame Regelungen zu erlassen, anstatt die Angelegenheit auf nationaler Ebene zu regeln. Die Mitgliedstaaten könnten weitere nationale Meldevorschriften vergleichbarer Art erlassen, aber alle Informationen, die zusätzlich zu den gemäß dieser Richtlinie meldepflichtigen Informationen erhoben werden, sollten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nicht automatisch mitgeteilt werden. Diese Informationen könnten auf Anfrage oder spontan im Einklang mit den geltenden Vorschriften ausgetauscht werden.

ê (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(46)Da die meldepflichtigen Gestaltungen eine grenzüberschreitende Dimension aufweisen sollten, wäre es wichtig, diese Informationen mit den Steuerbehörden anderer Mitgliedstaaten zu teilen, damit die Richtlinie ihre abschreckende Wirkung im Hinblick auf aggressive Steuerplanungspraktiken voll entfalten kann.

ê (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 13 (angepasst)

(47)Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Steuerverwaltungen als auch für die Intermediäre so gering wie möglich zu halten und die Wirksamkeit dieser Richtlinie bei der Abschreckung aggressiver Steuerplanungspraktiken zu gewährleisten, sollte der Umfang des automatischen Informationsaustauschs in Verbindung mit meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen innerhalb der Union mit den internationalen Entwicklungen im Einklang stehen. Es sollte ein besonderes Kennzeichen Ö festgelegt Õ werden, um gegen Gestaltungen vorzugehen, die darauf abstellen, die Meldepflichten, die den automatischen Austausch von Informationen bewirken, zu umgehen. Für die Zwecke dieses Kennzeichens sollten Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten auf der Grundlage des Ö CRS Õ als gleichwertig zu den Meldepflichten gemäß Artikel 8 Absatz 4 Ö und Õ Anhang I gelten. Bei der Umsetzung der Teile dieser Richtlinie, die Gestaltungen zur Umgehung des Ö CRS Õ und Gestaltungen mit juristischen Personen oder Ö Rechtsgestaltungen Õ oder sonstigen ähnlichen Strukturen betreffen, könnten die Mitgliedstaaten die Arbeit der OECD zur Illustration oder Interpretation heranziehen, insbesondere ihre Mustervorschriften für verbindliche Offenlegungsregelungen für die Bekämpfung von Gestaltungen zur Umgehung des Ö CRS Õ und von undurchsichtigen Offshore-Strukturen sowie den dazugehörigen Kommentar, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sofern diese Texte an die Bestimmungen des Unionsrechts angeglichen sind.

ê (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 14 (angepasst)

(48)Obwohl die Mitgliedstaaten weiterhin für die direkte Besteuerung zuständig sind, ist es angemessen, ausschließlich zum Zweck der eindeutigen Festlegung des Geltungsbereichs des Kennzeichens für Gestaltungen, bei denen grenzüberschreitende Transaktionen vorgenommen werden, die gemäß Ö dieser Õ Richtlinie für Intermediäre oder gegebenenfalls Steuerpflichtige meldepflichtig sein sollten und über die die zuständigen Behörden automatisch Informationen austauschen sollten, auf einen Körperschaftsteuersatz von null oder nahe null Bezug zu nehmen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass aggressive grenzüberschreitende Steuerplanungsgestaltungen, die ausschließlich oder hauptsächlich dem Zweck dienen, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Steuerrechts zuwider läuft, der allgemeinen Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates 9 unterliegen.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 11 (angepasst)

(49)Auch der spontane Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten sollte gefördert werden.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 12

(50)Es sollten Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß dieser Richtlinie festgelegt werden, um sicherzustellen, dass der Informationsaustausch zügig und damit effizient erfolgt.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 13

(51)Es ist wichtig, dass sich Bedienstete der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten dürfen.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 14

(52)Da die steuerliche Lage eines oder mehrerer in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen häufig von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse ist, sollte es möglich sein, bei solchen Personen in gegenseitigem Einvernehmen und auf freiwilliger Grundlage gleichzeitige Prüfungen durch zwei oder mehr Mitgliedstaaten vorzunehmen.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 15 (angepasst)

(53)Da es in einigen Mitgliedstaaten gesetzlich vorgeschrieben ist, dem Steuerpflichtigen Entscheidungen und Ö Akte Õ, die seine Steuerpflicht betreffen, zuzustellen, woraus den Steuerbehörden unter anderem in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen ist, Schwierigkeiten erwachsen, ist es wünschenswert, dass die Behörden in solchen Fällen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in den der Steuerpflichtige umgezogen ist, um Zusammenarbeit ersuchen können.

ê (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 15 (angepasst)

(54)Rückmeldungen des Mitgliedstaats, der die Informationen erhält, an den die Informationen übermittelnden Mitgliedstaat sind eine unverzichtbare Voraussetzung für ein effektives System des automatischen Informationsaustauschs. Daher ist es angebracht zu betonen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den anderen betroffenen Mitgliedstaaten einmal jährlich eine Rückmeldung zum automatischen Informationsaustausch übermitteln sollten. In der Praxis sollten diese obligatorischen Rückmeldungen nach bilateral vereinbarten Regelungen erfolgen.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 17

(55)Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ist notwendig, um die Verfahren der Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch sowie die bewährten Praktiken auf den betreffenden Gebieten ständig zu überprüfen.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 18 (angepasst)

(56)Für die Effizienz der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden ist es wichtig, dass die aufgrund dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Dokumente vorbehaltlich der in dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen in dem Empfängermitgliedstaat auch für andere Zwecke verwendet werden können. Es ist auch wichtig, dass die Mitgliedstaaten diese Information unter bestimmten Voraussetzungen an ein Drittland weiterleiten können.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 19 (angepasst)

(57)Die Umstände, unter denen ein ersuchter Mitgliedstaat die Übermittlung von Informationen ablehnen kann, sollten eindeutig umschrieben und Ö begrenzt Õ sein, wobei bestimmten schützenswerten privaten Interessen ebenso Rechnung zu tragen ist wie dem öffentlichen Interesse.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 20

(58)Allerdings sollte ein Mitgliedstaat die Übermittlung von Informationen nicht deshalb ablehnen, weil er kein eigenes Interesse daran hat oder weil diese Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 21

(59)Diese Richtlinie legt Mindestnormen fest und berührt daher nicht das Recht der Mitgliedstaaten auf umfassendere Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten nach ihrem nationalen Recht oder im Rahmen bi- oder multilateraler Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 22 (angepasst)

(60)Ö Es sollte auch klargestellt werden, dass ein Õ Mitgliedstaat, der mit einem Drittland eine umfassendere als die in dieser Richtlinie vorgesehene Zusammenarbeit eingeht, es nicht ablehnen Ö sollte Õ, eine solche umfassendere Zusammenarbeit auch mit anderen Mitgliedstaaten einzugehen, die eine solche umfassendere gegenseitige Zusammenarbeit wünschen.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 23

(61)Die Informationen sollten mittels einheitlicher Formblätter, Formate und Kommunikationswege ausgetauscht werden.

ê (EU) 2016/2258 Erwägungsgrund 2 (angepasst)

(62)Sofern der Kontoinhaber eine zwischengeschaltete Struktur ist, Ö sollten Õ Finanzinstitute diese Struktur prüfen und deren wirtschaftliche Eigentümer ermitteln und melden. Dieser für die Anwendung Ö der vorliegenden Õ Richtlinie wichtige Aspekt baut auf den Informationen aus der Geldwäschebekämpfung auf, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 zum Zwecke der Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer gewonnen wurden.

ê (EU) 2016/2258 Erwägungsgrund 3 (angepasst)

(63)Um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäß Ö der vorliegenden Õ Richtlinie durch die FINANZINSTITUTE wirksam überwachen zu können, benötigen die Steuerbehörden Zugang zu den im Rahmen der Geldwäschebekämpfung gewonnenen Informationen. Ohne einen solchen Zugang wäre es diesen Behörden nicht möglich, zu überwachen, zu prüfen und zu bestätigen, dass die FINANZINSTITUTE Ö diese Õ Richtlinie ordnungsgemäß anwenden, indem sie die wirtschaftlichen Eigentümer zwischengeschalteter Strukturen korrekt ermitteln und melden.

ê (EU) 2016/2258 Erwägungsgrund 4 (angepasst)

(64)Ö Die vorliegende Õ Richtlinie umfasst andere Arten des Austauschs von Informationen sowie andere Formen der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten. Durch den Zugang zu Informationen aus der Geldwäschebekämpfung, die von Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 aufbewahrt werden, im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung Ö sollte Õ sichergestellt werden, dass die Steuerbehörden besser gerüstet sind, um ihre Verpflichtungen aus Ö der vorliegenden Õ Richtlinie zu erfüllen und um Steuerhinterziehung und Steuerbetrug wirksamer zu bekämpfen.

ê (EU) 2016/2258 Erwägungsgrund 5 (angepasst)

(65)Steuerbehörden Ö sollte daher Õ Zugang zu Informationen, Verfahren, Unterlagen und Mechanismen der Geldwäschebekämpfung gewährt Ö werden Õ, damit sie ihren Pflichten zur Überwachung der korrekten Anwendung Ö dieser Õ Richtlinie nachkommen können und damit das Funktionieren aller Ö darin Õ vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden gewährleistet ist.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 24

(66)Die Effizienz der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sollte insbesondere auf der Grundlage statistischer Angaben bewertet werden.

ê 2011/16/EU Erwägungsgrund 27

(67)Jeder Informationsaustausch, auf den in dieser Richtlinie Bezug genommen wird, unterliegt den Verordnungen (EU) 2016/679 11 und (EU) 2018/1725 12 des Europäischen Parlaments und des Rates. Allerdings sollten Beschränkungen bestimmter Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 erwogen werden, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung genannten Interessen zu schützen. Solche Beschränkungen sind angesichts der potenziellen Einnahmenausfälle für die Mitgliedstaaten und der wesentlichen Bedeutung der von der vorliegenden Richtlinie erfassten Informationen für eine wirksame Betrugsbekämpfung erforderlich und verhältnismäßig.

ê 2014/107/EU Erwägungsgrund 12 (angepasst)

(68)MELDENDE FINANZINSTITUTE, übermittelnde Mitgliedstaaten und empfangende Mitgliedstaaten sollten in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche im Einklang mit dieser Richtlinie verarbeitete Informationen nicht länger aufbewahren, als dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte die maximale Vorhaltezeit unter Zugrundelegung der im innerstaatlichen Steuerrecht der einzelnen für die Verarbeitung Verantwortlichen vorgesehenen Verjährungsfristen festgelegt werden.

ê (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 22 (angepasst)

(69)Die gemäß dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen Ö sollten Õ nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde Ö , führen Õ.

ê (EU) 2016/881 Erwägungsgrund 9

(70)Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen festlegen und dafür sorgen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

ê 2014/107/EU Erwägungsgrund 13 (angepasst)

(71)Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die von der OECD ausgearbeiteten Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und zum Ö CRS Õ als Referenz oder zur Auslegung sowie zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten verwenden. Die Maßnahmen der Union in diesem Bereich sollten auch weiterhin insbesondere künftigen Entwicklungen auf OECD-Ebene Rechnung tragen.

ê (EU) 2018/822 Erwägungsgrund 16 (angepasst)

(72)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Richtlinie und insbesondere für den automatischen Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung Ö von Õ Standardformularen mit einer beschränkten Anzahl von Bestandteilen, einschließlich der Sprachenregelung, übertragen werden. Aus demselben Grund sollten der Kommission auch Durchführungsbefugnisse zur Festlegung der notwendigen praktischen Regelungen für die Aktualisierung des Zentralverzeichnisses über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 ausgeübt werden.

ê (EU) 2016/2258 Erwägungsgrund 6 (angepasst)

(73)Die vorliegende Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Ö Soweit Õ diese Richtlinie bestimmt, dass den Steuerbehörden der Zugang zu personenbezogenen Daten gesetzlich zu gewähren ist, erfordert das — unbeschadet der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats — nicht zwingend einen parlamentarischen Rechtsakt. Eine solche Vorschrift sollte jedoch klar und präzise sein, und ihre Anwendung sollte für diejenigen, die ihr unterliegen, im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte klar und vorhersehbar sein.

ê (EU) 2015/2376 Erwägungsgrund 23

(74)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der erforderlichen Einheitlichkeit und Wirksamkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

ê 

(75)Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B genannten Fristen für die Umsetzung und Anwendung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen —

ê 2011/16/EU (angepasst)

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1) Diese Richtlinie legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind.

(2) Diese Richtlinie legt ferner Bestimmungen für den Austausch der Informationen nach Absatz 1 auf elektronischem Wege sowie die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten und die Kommission in Fragen der Koordinierung und der Bewertung zusammenarbeiten.

(3) Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen in den Mitgliedstaaten. Sie berührt auch nicht die Erfüllung der Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten in Bezug auf eine umfassendere Zusammenarbeit der Verwaltungen aus anderen Rechtsinstrumenten, einschließlich bi- oder multilateralen Abkommen, erwachsen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für Steuern aller Art, die von einem oder für einen Mitgliedstaat bzw. von oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erhoben werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt diese Richtlinie nicht für die Mehrwertsteuer und Zölle oder für Verbrauchsteuern, die in anderen Rechtsvorschriften der Union über die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten erfasst sind. Diese Richtlinie gilt auch nicht für Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen, die an den Mitgliedstaat, eine Gliederungseinheit des Mitgliedstaats oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind.

(3) In keinem Fall sind die Steuern im Sinne von Absatz 1 dahingehend auszulegen, dass sie Folgendes einschließen:

a)Gebühren, wie sie für von Behörden ausgestellte Bescheinigungen und andere Dokumente erhoben werden;

b)vertragliche Gebühren, wie etwa Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe.

(4) Diese Richtlinie gilt für die in Absatz 1 genannten Steuern, die in dem Gebiet erhoben werden, auf das die Verträge gemäß Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union Anwendung finden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.„zuständige Behörde“ eines Mitgliedstaats die Behörde, die als solche von diesem Mitgliedstaat benannt worden ist. Ein zentrales Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter, die gemäß dieser Richtlinie tätig werden, gelten ebenfalls als zuständige Behörde Ö durch Übertragung gemäß Artikel 4 Õ;

2.„zentrales Verbindungsbüro“ die als solche benannte Stelle, die für die Verbindungen zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich ist;

3.„Verbindungsstelle“ jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro, die als solche benannt worden ist, um nach Maßgabe dieser Richtlinie Informationen direkt auszutauschen;

4.„zuständiger Bediensteter“ jeden Bediensteten, der zum direkten Informationsaustausch nach Maßgabe dieser Richtlinie befugt ist;

5.„ersuchende Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;

6.„ersuchte Behörde“ das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Bediensteten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;

7.„behördliche Ermittlungen“ alle von den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Aufgaben vorgenommenen Kontrollen, Nachprüfungen und andere Handlungen mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Anwendung der Steuervorschriften sicherzustellen;

8.„Austausch von Informationen auf Ersuchen“ den Austausch von Informationen auf der Grundlage eines Ersuchens, das der ersuchende Mitgliedstaat an den ersuchten Mitgliedstaat in einem bestimmten Fall stellt;

ê (EU) 2016/881 Art. 1 Nr. 1

9.„automatischer Austausch“

ê (EU) 2018/822 Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) Ziff. i)

a)für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 und der Artikel 9, 10 und 11 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 sind verfügbare Informationen solche, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;

ê (EU) 2016/881 Art. 1 Ziff. 1

b)für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 4 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den jeweiligen Ansässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen;

ê (EU) 2018/822 Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) Ziff. ii) (angepasst)

c)für die Zwecke anderer Bestimmungen dieser Richtlinie als Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 9, 10 und 11 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den Buchstaben a und b.

ê (EU) 2016/881 Art. 1 Nr. 1

è1 (EU) 2018/822 Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) Ziff. iii) (angepasst)

è1 Im Zusammenhang mit Artikel 8 Absätze 4 und 7, Artikel 25 Absatz 2, Artikel 30 Absätze 3 und 4 und Anhang IV hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß der entsprechenden Definition in Anhang I hat. ç Im Zusammenhang mit Artikel 10 und Anhang III hat jeder großgeschriebene Ausdruck die Bedeutung, die er gemäß den entsprechenden Definitionen in Anhang III hat;

ê 2011/16/EU (angepasst)

10.„spontaner Austausch“ die nicht systematische Übermittlung von Informationen zu jeder Zeit an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen;

11.„Person“

a)eine natürliche Person;

b)eine juristische Person;

c)sofern diese Möglichkeit nach den geltenden Rechtsvorschriften besteht, eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt;

d)alle anderen Ö Rechtsgebilde Õ gleich welcher Art und Form — mit oder ohne Rechtspersönlichkeit — die Ö Vermögenswerte Õ besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der von dieser Richtlinie erfassten Steuern unterliegen;

12.„auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und zum Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;

13.„CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (common communication network — CCN), die von der Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde;

ê (EU) 2015/2376 Art. 1 Nr. 1 Buchst. b) (angepasst)

14.„grenzüberschreitender Vorbescheid“ eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie bzw. es im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wird, sofern sie bzw. es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)sie bzw. es wird von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie bzw. es tatsächlich verwendet wird;

b)sie bzw. es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen;

c)sie bzw. es betrifft die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden;

d)sie bzw. es bezieht sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem anderen Ö Hoheitsgebiet Õ nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet wird oder nicht;

e)sie bzw. es wird vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Ö Hoheitsgebiet Õ, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt.

Die grenzüberschreitende Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Ö Vermögenswerte Õ umfassen, wobei der Empfänger des grenzüberschreitenden Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss;

15.„Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung“ eine Vereinbarung, eine Mitteilung oder ein anderes Instrument oder eine andere Maßnahme mit ähnlicher Wirkung — auch wenn sie bzw. es im Zuge einer Steuerprüfung getroffen, geändert oder erneuert wird —, sofern sie bzw. es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)sie bzw. es wird von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder seiner bzw. ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet wird oder nicht;

b)sie bzw. es wird für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen getroffen, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen;

c)sie bzw. es legt im Vorfeld grenzüberschreitender Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen geeignete Kriterien zur Bestimmung der Verrechnungspreise für die betreffenden Transaktionen fest oder regelt die Zuweisung von Gewinnen an eine Betriebsstätte.

Es handelt sich um verbundene Unternehmen, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder wenn ein und dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt sind.

Verrechnungspreise sind Preise, zu denen ein Unternehmen materielle oder immaterielle Güter auf verbundene Unternehmen überträgt oder Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt Ö ; „Verrechnungspreisgestaltung“ ist dementsprechend zu verstehen Õ;

16.„grenzüberschreitende Transaktion“ für die Zwecke der Nummer 14 eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, bei der Ö einer oder mehrere der folgenden Fälle vorliegt: Õ

a)nicht alle an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien Ö sind Õ in dem den grenzüberschreitenden Vorbescheid erteilenden, ändernden oder erneuernden Mitgliedstaat steuerlich ansässig;

b)eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien Ö ist Õ gleichzeitig in mehreren Ö Hoheitsgebieten Õ steuerlich ansässig;

c)eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien Ö geht Õ über eine Betriebsstätte Geschäftstätigkeiten in einem anderen Ö Hoheitsgebiet Õ nach und die Transaktion oder Reihe von Transaktionen Ö ist Õ Teil der Geschäftstätigkeiten der Betriebsstätte oder Ö macht Õ deren gesamte Geschäftstätigkeiten aus. Bei einer grenzüberschreitenden Transaktion oder Reihe von grenzüberschreitenden Transaktionen kann es sich auch um Ö Gestaltungen durch Õ eine Person in Bezug auf Geschäftstätigkeiten in einem anderen Ö Hoheitsgebiet handeln Õ, denen Ö diese Person Õ über eine Betriebsstätte nachgeht;

d)es Ö handelt Õ sich um eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, die grenzübergreifende Auswirkungen haben.

Für die Zwecke der Nummer 15 bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Transaktion“ eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, an denen verbundene Unternehmen beteiligt sind, die nicht alle Ö in ein und demselben Hoheitsgebiet Õ steuerlich ansässig sind, oder bei denen eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen grenzübergreifende Auswirkungen haben;

17.Für die Zwecke der Nummern 15 und 16 bezeichnet „Unternehmen“ jede Form von Geschäftstätigkeit;

ê (EU) 2018/822 Art. 1 Nr. 1 Buchst. b) (angepasst)

18.„grenzüberschreitende Gestaltungen“ eine Gestaltung, die entweder mehr als einen Mitgliedstaat oder einen Mitgliedstaat und ein Drittland betrifft, wobei mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)nicht alle an der Gestaltung Beteiligten sind im selben Hoheitsgebiet steuerlich ansässig;

b)einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten ist/sind gleichzeitig in mehreren Hoheitsgebieten steuerlich ansässig;

c)einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten übt/üben in einem anderen Hoheitsgebiet über eine dort gelegene Betriebsstätte eine Geschäftstätigkeit aus, und die Gestaltung stellt teilweise oder ganz die durch die Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit dar;

d)einer oder mehrere der an der Gestaltung Beteiligten übt/üben in einem anderen Hoheitsgebiet eine Tätigkeit aus, ohne dort steuerlich ansässig zu sein oder eine Betriebsstätte zu begründen;

e)eine solche Gestaltung hat möglicherweise Auswirkungen auf den automatischen Informationsaustausch oder die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer.

Für die Zwecke der Nummern 18 bis 25 dieses Artikels, des Artikels 11 und des Anhangs IV kann es sich bei einer Gestaltung auch um eine Reihe von Gestaltungen handeln. Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen;

19.„meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung“ jede grenzüberschreitende Gestaltung, die mindestens eines der in Anhang IV aufgeführten Kennzeichen aufweist;

20.„Kennzeichen“ ein Merkmal oder eine Eigenschaft einer grenzüberschreitenden Gestaltung gemäß Anhang IV, das bzw. die auf ein potenzielles Risiko der Steuervermeidung hindeutet;

21.„Intermediär“ jede Person, die eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert oder zur Umsetzung bereitstellt oder die die Umsetzung einer solchen Gestaltung verwaltet.

Dieser Ausdruck bezeichnet auch jede Person, die — unter Berücksichtigung der relevanten Fakten und Umstände und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen sowie des einschlägigen Fachwissens und Verständnisses, die für die Erbringung solcher Dienstleistungen erforderlich sind, — weiß oder vernünftigerweise wissen müsste, dass sie unmittelbar oder über andere Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Konzeption, Vermarktung, Organisation, Bereitstellung zur Umsetzung oder Verwaltung der Umsetzung einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung geleistet hat. Jede Person hat das Recht, Beweise zu erbringen, wonach sie nicht wusste oder vernünftigerweise nicht wissen konnte, dass sie an einer meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt war. Die betreffende Person kann zu diesem Zweck alle relevanten Fakten und Umstände sowie verfügbaren Informationen und ihr einschlägiges Fachwissen und Verständnis geltend machen.

Damit eine Person als Intermediär fungieren kann, muss sie mindestens eine der folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllen:

a)sie ist in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig;

b)sie hat eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung erbracht werden;

c)sie ist nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragen oder unterliegt dem Recht eines Mitgliedstaats;

d)sie ist in einem Mitgliedstaat Mitglied in einer Organisation für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen;

22.„relevanter Steuerpflichtiger“ jede Person, der eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird oder die bereit ist, eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung umzusetzen, oder die den ersten Schritt einer solchen Gestaltung umgesetzt hat;

23.„verbundenes Unternehmen“ für die Zwecke des Artikels 11 eine Person, die mit einer anderen Person auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:

a)eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person insofern beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese ausüben kann;

b)eine Person ist über eine Holdinggesellschaft, die über mehr als 25 % der Stimmrechte verfügt, an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt;

c)eine Person ist über ein Eigentumsrecht, das unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % des Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person beteiligt;

d)eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 % der Gewinne einer anderen Person.

Falls mehr als eine Person gemäß den Buchstaben a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.

Falls dieselben Personen gemäß den Buchstaben a bis d an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen.

Für die Zwecke dieser Nummer wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die bzw. das von der anderen Person gehalten werden/wird.

Bei mittelbaren Beteiligungen wird die Erfüllung der Anforderungen gemäß Buchstabe c durch Multiplikation der Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 % gilt als Halter von 100 % der Stimmrechte.

Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandte in aufsteigender oder absteigender gerader Linie werden als eine einzige Person behandelt;

24.„marktfähige Gestaltung“ eine grenzüberschreitende Gestaltung, die konzipiert wird, vermarktet wird, umsetzungsbereit ist oder zur Umsetzung bereitgestellt wird, ohne dass sie Ö in wesentlichem Umfang Õ individuell angepasst werden muss;

25.„maßgeschneiderte Gestaltung“ jede grenzüberschreitende Gestaltung, bei der es sich nicht um eine marktfähige Gestaltung handelt.

ê 2011/16/EU (angepasst)

Artikel 4

Organisation

(1) Jeder Mitgliedstaat Ö informiert die Õ Kommission Ö unverzüglich über jede Änderung bezüglich Õ seiner für die Zwecke Ö der vorliegenden Õ Richtlinie zuständigen Behörde Ö , welche der Kommission zuvor nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU mitgeteilt wurde Õ.

Die Kommission stellt diese Information den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung und veröffentlicht die Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Die zuständige Behörde Ö jedes Mitgliedstaats Õ benennt ein einziges zentrales Verbindungsbüro. Ö Es obliegt der zuständigen Õ Behörde, die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis zu setzen.

Das zentrale Verbindungsbüro kann auch als die zuständige Stelle für die Verbindungen zur Kommission benannt werden. Ö Es obliegt der zuständigen Õ Behörde, die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann Verbindungsstellen mit einer auf seinen nationalen Rechtsvorschriften oder innenpolitischen Grundsätzen beruhenden Zuständigkeit benennen. Ö Es obliegt dem zentralen Õ Verbindungsbüro, das Verzeichnis der Verbindungsstellen auf dem neuesten Stand zu halten und es den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich zu machen.

(4) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann zuständige Bedienstete benennen. Ö Es obliegt dem zentralen Õ Verbindungsbüro, das Verzeichnis der zuständigen Bediensteten auf dem neuesten Stand zu halten und es den zentralen Verbindungsbüros der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich zu machen.

(5) Die nach Maßgabe dieser Richtlinie an der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden beteiligten Bediensteten gelten entsprechend den von den zuständigen Behörden festgelegten Regelungen in jedem Fall als für diesen Zweck zuständige Bedienstete.

(6) Wenn eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter ein Ersuchen oder eine Antwort auf ein Ersuchen um Zusammenarbeit übermittelt bzw. entgegennimmt, unterrichtet sie/er das zentrale Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats gemäß den von jenem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren.

(7) Erhält eine Verbindungsstelle oder ein zuständiger Bediensteter ein Ersuchen um Zusammenarbeit, das eine Tätigkeit außerhalb des ihr/ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs, der ihr/ihm nach den nationalen Rechtsvorschriften oder innenpolitischen Grundsätzen ihres/seines Mitgliedstaats zugewiesen ist, erfordert, so übermittelt sie/er dieses Ersuchen unverzüglich dem zentralen Verbindungsbüro ihres/seines Mitgliedstaats und teilt dies der ersuchenden Behörde mit. In einem solchen Fall beginnt die Frist nach Artikel 7 am Tag nach der Weiterleitung des Ersuchens um Zusammenarbeit an das zentrale Verbindungsbüro.

KAPITEL II

INFORMATIONSAUSTAUSCH

ABSCHNITT I

Informationsaustausch auf Ersuchen

Artikel 5

Verfahren für den Informationsaustausch auf Ersuchen

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde übermittelt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen, die sie besitzt oder die sie im Anschluss an behördliche Ermittlungen erhalten hat.

Artikel 6

Behördliche Ermittlungen

(1) Die ersuchte Behörde trifft Vorkehrungen dafür, dass alle behördlichen Ermittlungen durchgeführt werden, die zur Beschaffung der in Artikel 5 genannten Informationen notwendig sind.

(2) Das in Artikel 5 genannte Ersuchen kann ein begründetes Ersuchen um eine bestimmte behördliche Ermittlung enthalten. Ist die ersuchte Behörde der Auffassung, dass keine behördlichen Ermittlungen erforderlich sind, so teilt sie der ersuchenden Behörde Ö umgehend Õ die Gründe hierfür mit.

(3) Zur Beschaffung der erbetenen Informationen oder zur Durchführung der erbetenen behördlichen Ermittlungen geht die ersuchte Behörde nach denselben Verfahren vor, die sie anwenden würde, wenn sie von sich aus oder auf Ersuchen einer anderen Behörde des eigenen Mitgliedstaats handeln würde.

(4) Die ersuchte Behörde übermittelt Urschriften, sofern die ersuchende Behörde eigens darum bittet und die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde dem nicht entgegenstehen.

Artikel 7

Fristen

(1) Die ersuchte Behörde stellt die in Artikel 5 genannten Informationen möglichst rasch, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Datum des Eingangs des Ersuchens, zur Verfügung.

Ist die ersuchte Behörde jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so werden sie innerhalb von zwei Monaten ab jenem Datum zur Verfügung gestellt.

(2) In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen vereinbart werden.

(3) Die ersuchte Behörde bestätigt der ersuchenden Behörde Ö umgehend Õ, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Erhalt des Ersuchens, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt dieses Ersuchens.

(4) Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens über eventuell bestehende Mängel in dem Ersuchen und gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Hintergrundinformationen. In diesem Fall beginnt die Frist gemäß Absatz 1 am Tag nach dem Eingang der von der ersuchten Behörde angeforderten zusätzlichen Informationen.

(5) Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde Ö umgehend Õ, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Ersuchens, über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie dem Ersuchen voraussichtlich nachkommen kann.

(6) Ist die ersuchte Behörde nicht im Besitz der erbetenen Informationen und nicht in der Lage, dem Informationsersuchen nachzukommen, oder lehnt sie es aus den in Artikel 21 genannten Gründen ab, ihm nachzukommen, so teilt sie der ersuchenden Behörde Ö umgehend Õ, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ersuchens, die Gründe mit.

ABSCHNITT II

Verpflichtender automatischer Informationsaustausch

Artikel 8

Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs

(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde Ö eines Õ anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2014, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind:

a)Vergütungen aus unselbständiger Arbeit;

b)Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen;

c)Lebensversicherungsprodukte, die nicht von anderen Rechtsakten der Union über den Austausch von Informationen oder vergleichbare Maßnahmen erfasst sind;

d)Ruhegehälter;

e)Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.

(2) Ö Die Mitgliedstaaten informieren Õ die Kommission über Ö jegliche Änderungen bezüglich der nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU übermittelten Informationen zu den Õ in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen, zu denen für sie Informationen verfügbar sind.

ê 2014/107/EU Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) (angepasst)

(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann der zuständigen Behörde Ö eines Õ anderen Mitgliedstaats mitteilen, dass sie keine Informationen über eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Arten von Einkünften und Vermögen zu erhalten wünscht. Sie setzt auch die Kommission hiervon in Kenntnis.

Ein Mitgliedstaat kann als ein Mitgliedstaat betrachtet werden, der keine Informationen nach Absatz 1 zu erhalten wünscht, wenn er die Kommission über keine einzige Art von Einkünften und Vermögen unterrichtet, zu denen er Informationen zur Verfügung hat.

ê 2014/107/EU Art. 1 Nr. 2 Buchst. b) (angepasst)

(4) Jeder Mitgliedstaat ergreift die notwendigen Maßnahmen, um seine MELDENDEN FINANZINSTITUTE zur Befolgung der in den Anhängen I und II enthaltenen Melde- und Sorgfaltsvorschriften Ö zu verpflichten Õ und Ö die wirksame Õ Anwendung und Einhaltung dieser Vorschriften im Einklang mit Abschnitt IX des Anhangs I zu Ö gewährleisten Õ.

Gemäß den geltenden Melde- und Sorgfaltsvorschriften in den Anhängen I und II tauscht die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats innerhalb der in Absatz 5 Buchstabe b festgelegten Frist nach einem automatisierten Verfahren die folgenden Informationen über ein MELDEPFLICHTIGES KONTO in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2016 mit der zuständigen Behörde Ö eines Õ anderen Mitgliedstaats aus:

a)Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die Ö KONTOINHABER Õ ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anlagen eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON;

b)Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);

c)Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS;

d)Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder Rückkaufwerts bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;

e)bei VERWAHRKONTEN:

i)Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden; sowie

ii)Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war;

f)bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden;

g)bei allen anderen Konten, die nicht unter Buchstabe e oder f aufgeführt sind, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.

Für die Zwecke des Informationsaustauschs nach diesem Absatz und sofern dieser Absatz oder die Anhänge I und II nichts Gegenteiliges vorsehen, können der Betrag und die Einordnung von Zahlungen zugunsten eines MELDEPFLICHTIGEN KONTOS nach den nationalen Rechtsvorschriften des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats bestimmt werden.

Die Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes haben Vorrang vor Absatz 1 Buchstabe c oder jedem anderen Rechtsinstrument der Union, soweit der betreffende Informationsaustausch in den Geltungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe c oder den jedes anderen Rechtsinstruments der Union fallen würde.

ê 2014/107/EU Art. 1 Nr. 2 Buchst. d)

(5) Die Übermittlung der Informationen erfolgt wie folgt:

a)für die in Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen mindestens einmal jährlich, innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Steuerjahres des Mitgliedstaats, in dem die Information verfügbar wurde;

b)für die in Absatz 4 festgelegten Informationen jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder des entsprechenden Meldezeitraums, auf den sich die Information bezieht.

ê 2011/16/EU (angepasst)

(6) Die Kommission legt Ö im Wege von Durchführungsrechtsakten die praktischen Regelungen des automatischen Informationsaustauschs fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden Õ gemäß dem Ö in Õ Artikel 32 Absatz 2 Ö genannten Verfahren erlassen Õ.

ê 2014/107/EU Art. 1 Nr. 2 Buchst. e) (angepasst)

(7) Für die Zwecke von Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe c und Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe g des Anhangs I Ö informiert Õ jeder Mitgliedstaat Ö die Õ Kommission Ö über jegliche Änderungen bezüglich der Õ Liste der Rechtsträger und Konten, die jeweils als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE und AUSGENOMMENE KONTEN zu behandeln sind, Ö welche der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 2011/16/EU übermittelt wurde Õ. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein zusammengestelltes Verzeichnis der bei ihr eingegangenen Informationen und aktualisiert das Verzeichnis soweit erforderlich.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese NICHT MELDENDEN FINANZINSTITUTE und AUSGENOMMENEN KONTEN alle Anforderungen gemäß Abschnitt VIII Unterabschnitt B Nummer 1 Buchstabe c und Abschnitt VIII Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe g des Anhangs I erfüllen, insbesondere dass der Status eines FINANZINSTITUTS als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT oder der Status eines Kontos als AUSGENOMMENES KONTO nicht den Zweck dieser Richtlinie unterläuft.

ê 2011/16/EU

(8) Vereinbaren Mitgliedstaaten in bi- oder multilateralen Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten den automatischen Austausch von Informationen für weitere Arten von Einkünften und Vermögen, so teilen sie der Kommission diese Abkommen mit und diese macht diese Abkommen allen anderen Mitgliedstaaten zugänglich.

ê (EU) 2015/2376 Art. 1 Nr. 3 (angepasst)

Artikel 9

Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung

(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem nach dem 31. Dezember 2016 ein grenzüberschreitender Vorbescheid oder eine Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurde, übermittelt im Wege des automatischen Austauschs den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission die Informationen darüber, mit der Einschränkung, die für die Fälle nach Absatz 7 dieses Artikels gemäß den geltenden nach Artikel 25 angenommenen praktischen Regelungen gilt.

(2) Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden vom Geltungsbereich des automatischen Informationsaustausch gemäß diesem Artikel ausgenommen, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an Dritte nicht erlaubt. Solche bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung werden gemäß Artikel 13 ausgetauscht, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe erlaubt und die zuständige Behörde des Drittlandes die Weitergabe der Informationen genehmigt.

Sollten die bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung jedoch vom automatischen Informationsaustausch gemäß Unterabsatz 1 Satz 1 dieses Absatzes ausgenommen sein, so werden stattdessen die Informationen nach Absatz 5, die in dem Ersuchen, das zum Treffen einer solchen bilateralen oder multilateralen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung geführt hat, aufgeführt sind, gemäß Absatz 1 ausgetauscht.

(3) Absatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft.

(4) Der Informationsaustausch erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden.

(5) Die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen müssen Folgendes enthalten:

a)Angaben zu der Person — mit Ausnahme von natürlichen Personen — und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört;

b)eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen, die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führt, die die öffentliche Ordnung verletzen würde;

c)das jeweilige Datum der Erteilung bzw. des Treffens, der Änderung oder der Erneuerung des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung;

d)den Tag des Beginns der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben;

e)den Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben;

f)die Art des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung;

g)den Betrag der Transaktion oder Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, sofern dieser Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. in der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung angegeben ist;

h)im Falle einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung eine Beschreibung der bei der Festlegung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Kriterien oder den Verrechnungspreis;

i)im Falle einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung Angaben zu dem der Festlegung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Verfahren oder den Verrechnungspreis;

j)gegebenenfalls Angaben zu den anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind;

k)gegebenenfalls Ö Angaben Õ zu allen Personen — mit Ausnahme von natürlichen Personen — in den anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind (sowie Angaben dazu, zu welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen);

l)Angaben dazu, ob die übermittelten Informationen auf dem grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung selbst beruhen oder auf einem Ersuchen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2.

(6) Zur Erleichterung des Austauschs der in Absatz 5 genannten Informationen nimmt die Kommission die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen praktischen Regelungen an; hierzu zählen auch Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des gemäß Artikel 24 Absatz 5 vorgesehenen Standardformblatts.

(7) Die Informationen nach Absatz 5 Buchstaben a, b, h und k werden der Kommission nicht übermittelt.

(8) Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 5 und unter Berücksichtigung des Artikels 25 Absatz 4 um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, ersuchen.

ê (EU) 2016/881 Art. 1 Nr. 2 (angepasst)

Artikel 10

Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über den länderbezogenen Bericht

(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in seinem Hoheitsgebiet steuerlich ansässige OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE oder einen anderen BERICHTENDEN RECHTSTRÄGER gemäß Anhang III Abschnitt II zu verpflichten, innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Tag des BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE gemäß Anhang III Abschnitt II einen länderbezogenen Bericht in Bezug auf sein BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR vorzulegen.

(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der der länderbezogene Bericht gemäß Absatz 1 eingegangen ist, übermittelt diesen länderbezogenen Bericht mittels automatischem Austausch und innerhalb der in Absatz 4 festgelegten Frist an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

(3) Der länderbezogene Bericht enthält folgende Informationen über die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE:

a)aggregierte Angaben zur Höhe der Erträge, der Vorsteuergewinne (-verluste), der bereits gezahlten Ertragsteuern, der noch zu zahlenden Ertragsteuern, des ausgewiesenen Kapitals, der einbehaltenen Gewinne sowie zur Beschäftigtenzahl und den materiellen Vermögenswerten ohne flüssige Mittel für alle Steuerhoheitsgebiete, in denen die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE tätig ist;

b)Angaben zu allen GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, wobei Ö das Hoheitsgebiet Õ der steuerlichen Ansässigkeit dieser GESCHÄFTSEINHEIT aufzuführen ist und — sofern vom Ö Hoheitsgebiet Õ der steuerlichen Ansässigkeit abweichend — Ö das Hoheitsgebiet Õ, nach dessen Rechtsvorschriften diese GESCHÄFTSEINHEIT organisiert ist, sowie die Art der wichtigsten Geschäftstätigkeit oder Geschäftstätigkeiten dieser GESCHÄFTSEINHEIT.

(4) Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 15 Monaten nach dem letzten Tag des WIRTSCHAFTSJAHRS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, auf das sich der länderbezogene Bericht bezieht.

ê (EU) 2018/822 Art. 1 Nr. 2 (angepasst)

è1 Korrigendum, ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 108

Artikel 11

Umfang und Voraussetzungen des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen

(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Intermediäre zur Vorlage der ihnen bekannten, in ihrem Besitz oder unter ihrer Kontrolle befindlichen Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen bei den zuständigen Steuerbehörden zu verpflichten, und zwar innerhalb von 30 Tagen beginnend

a)an dem Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird;

b)an dem Tag, nach dem die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung umsetzungsbereit ist;

c)Ö an dem Tag, an dem Õ der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde;

je nachdem, was früher eintritt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 sind auch die in Artikel 3 Nummer 21 Absatz 2 genannten Intermediäre zur Vorlage der Informationen innerhalb von 30 Tagen, beginnend an dem Tag, nach dem sie unmittelbar oder über andere Personen Hilfe, Unterstützung oder Beratung geleistet haben, verpflichtet.

(2) Im Falle von marktfähigen Gestaltungen ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Intermediär alle drei Monate einen regelmäßigen Bericht mit einer Aktualisierung vorlegt, der neue meldepflichtige Informationen gemäß Absatz 14 Buchstaben a, d, g und h enthält, die seit der Vorlage des letzten Berichts verfügbar geworden sind.

(3) Ist der Intermediär verpflichtet, den zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vorzulegen, so sind die betreffenden Informationen nur in dem Mitgliedstaat vorzulegen, der in der Ö folgenden Õ Liste zuerst erscheint:

a)der Mitgliedstaat, in dem der Intermediär steuerlich ansässig ist;

b)der Mitgliedstaat, in dem der Intermediär eine Betriebsstätte hat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung erbracht werden;

c)der Mitgliedstaat, nach dessen Recht der Intermediär eingetragen ist oder dessen Recht er unterliegt;

d)der Mitgliedstaat, in dem der Intermediär Mitglied einer Organisation für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen ist.

(4) Besteht gemäß Absatz 3 eine Verpflichtung zur Mehrfachmeldung, ist der Intermediär von der Vorlage der Informationen befreit, wenn er im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nachweisen kann, dass dieselben Informationen bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt wurden.

(5) Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewähren, Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung vorzulegen, wenn mit der Meldepflicht nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats gegen eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht verstoßen würde. In solchen Fällen ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um die Intermediäre zu verpflichten, andere Intermediäre oder, falls es keine solchen gibt, den relevanten Steuerpflichtigen unverzüglich über ihre Meldepflichten gemäß Absatz 6 zu unterrichten.

Intermediäre können die in Unterabsatz 1 genannte Befreiung nur insoweit in Anspruch nehmen, als sie ihre Tätigkeit im Rahmen der für ihren Beruf relevanten nationalen Rechtsvorschriften ausüben.

(6) Für den Fall, dass kein Intermediär existiert oder der Intermediär den relevanten Steuerpflichtigen oder einen anderen Intermediär über die Anwendung einer Befreiung gemäß Absatz 5 unterrichtet, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Pflicht zur Vorlage von Informationen über eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung dem anderen unterrichteten Intermediär oder, falls kein solcher existiert, dem relevanten Steuerpflichtigen obliegt.

(7) Der relevante Steuerpflichtige, dem die Meldepflicht obliegt, legt die Informationen innerhalb von 30 Tagen vor, beginnend an dem Tag, nach dem ihm die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird oder es zur Umsetzung durch den relevanten Steuerpflichtigen bereit ist oder wenn der erste Schritt dessen Umsetzung im Zusammenhang mit dem relevanten Steuerpflichtigen gemacht wurde, je nachdem, was früher eintritt.

Ist der relevante Steuerpflichtige verpflichtet, den zuständigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen vorzulegen, so sind die betreffenden Informationen nur den zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat vorzulegen, der in der Ö folgenden Õ Liste zuerst erscheint:

a)der Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige steuerlich ansässig ist;

b)der Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige eine Betriebsstätte hat, der durch die Gestaltung ein Vorteil entsteht;

c)der Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige Einkünfte oder Gewinne erzielt, obwohl er in keinem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder eine Betriebsstätte hat;

d)der Mitgliedstaat, in dem der relevante Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt, obwohl er in keinem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist oder eine Betriebsstätte hat.

(8) Besteht gemäß Absatz 7 eine Verpflichtung zur Mehrfachmeldung, ist der relevante Steuerpflichtige von der Vorlage der Informationen befreit, wenn er im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nachweisen kann, dass dieselben Informationen bereits in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt wurden.

(9) Für den Fall, dass mehr als ein Intermediär existiert, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verpflichtung zur Vorlage von Informationen über die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung allen Intermediären, die an derselben meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt sind, obliegt.

Ein Intermediär ist nur soweit von der Vorlage der Informationen befreit, als er im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nachweisen kann, dass dieselben Informationen gemäß Absatz 14 bereits durch einen anderen Intermediär vorgelegt wurden.

(10) Für den Fall, dass die Meldepflicht dem relevanten Steuerpflichtigen obliegt und es mehr als einen relevanten Steuerpflichtigen gibt, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der relevante Steuerpflichtige, der die Informationen gemäß Absatz 6 vorzulegen hat, derjenige ist, der in der Ö folgenden Õ Liste zuerst erscheint:

a)der relevante Steuerpflichtige, der die meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung mit dem Intermediär vereinbart hat;

b)der relevante Steuerpflichtige, der die Umsetzung der Gestaltung verwaltet.

Ein relevanter Steuerpflichtiger ist nur soweit von der Vorlage der Informationen befreit, als er im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften nachweisen kann, dass dieselben Informationen gemäß Absatz 14 bereits durch einen anderen relevanten Steuerpflichtigen vorgelegt wurden.

(11) Jeder Mitgliedstaat kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um alle relevanten Steuerpflichtigen zu verpflichten, der Steuerverwaltung die Informationen über ihre Nutzung der Gestaltung in jedem der Jahre, für die sie es nutzen, vorzulegen.

è1 (12) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um Intermediäre und relevante Steuerpflichtige zur Vorlage von Informationen über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen zu verpflichten, deren erster Schritt zwischen Ö dem Õ 25. Juni 2018 und Ö dem Õ 30. Juni 2020 umgesetzt wurde. Die Intermediäre und die relevanten Steuerpflichtigen legen, sofern betroffen, bis zum 31. August 2020 Informationen über diese meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltungen vor. ç 

(13) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem die Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 12 vorgelegt wurden, übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten die in Absatz 14 aufgeführten Informationen im Wege eines automatischen Austauschs gemäß den praktischen Regelungen nach Artikel 25.

(14) Die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 13 zu übermittelnden Informationen umfassen soweit anwendbar Folgendes:

a)die Angaben zu den Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen, einschließlich des Namens, des Geburtsdatums und -orts (bei natürlichen Personen), der Steueransässigkeit und der STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER sowie gegebenenfalls der Personen, die als verbundene Unternehmen des relevanten Steuerpflichtigen gelten;

b)Einzelheiten zu den in Anhang IV aufgeführten Kennzeichen, die bewirken, dass die grenzüberschreitende Gestaltung meldepflichtig ist;

c)eine Zusammenfassung des Inhalts der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung, soweit vorhanden einschließlich eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der es allgemein bekannt ist, und einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Gestaltungen, die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Preisgabe die öffentliche Ordnung verletzen würde;

d)das Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung gemacht wurde oder gemacht werden wird;

e)Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung bilden;

f)den Wert der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung;

g)die Angabe des Mitgliedstaats des/der relevanten Steuerpflichtigen und aller anderen Mitgliedstaaten, die wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen sind;

h)Angaben zu allen anderen Personen in einem Mitgliedstaat, die wahrscheinlich von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Gestaltung betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen Mitgliedstaaten sie in Beziehung stehen.

(15) Die Tatsache, dass eine Steuerverwaltung nicht auf eine meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltung reagiert, impliziert in keiner Weise die Anerkennung der Gültigkeit oder der steuerlichen Behandlung dieser Gestaltung.

(16) Zur Erleichterung des in Absatz 13 genannten Informationsaustauschs nimmt die Kommission die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen praktischen Regelungen an; hierzu zählen auch Maßnahmen zur standardisierten Übermittlung der in Absatz 14 genannten Informationen als Teil des Verfahrens zur Festlegung des gemäß Artikel 24 Absatz 5 vorgesehenen Standardformblatts.

(17) Die Kommission hat keinen Zugang zu Informationen im Sinne des Absatzes 14 Buchstaben a, c und h.

(18) Der automatische Informationsaustausch erfolgt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals, in dem die Informationen vorgelegt wurden. Die ersten Informationen werden bis zum 31. Oktober 2020 übermittelt.

ê (EU) 2015/2376 Art. 1 Ziff. 3 (angepasst)

Artikel 12

Ö Ausweitung des Õ automatischen Informationsaustauschs

Die Kommission unterbreitet dem Rat gegebenenfalls einen Vorschlag zu den in Artikel 8 Absatz 1 festgelegten Arten von Einkünften und Vermögen sowie Voraussetzungen, einschließlich der Voraussetzung, dass Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen verfügbar sein müssen, oder zu den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Angaben oder zu beidem.

Bei der Prüfung eines von der Kommission vorgelegten Vorschlags bewertet der Rat, ob die Effizienz und das Funktionieren des automatischen Austauschs von Informationen weiter zu verbessern und die entsprechenden Anforderungen zu erhöhen sind, um dafür zu sorgen, dass

a)die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde Ö eines Õ anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1. Januar 2019 übermittelt, die in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf alle der in Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils im Sinne des nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, betreffen;

b)die Liste der Arten von Einkünften und Vermögen sowie der Angaben in Artikel 8 Absätze 1 und 4 um andere Arten von Einkünften und Vermögen sowie Angaben, einschließlich Lizenzgebühren, erweitert wird.

ê 2011/16/EU (angepasst)

ABSCHNITT III

Spontaner Informationsaustausch

Artikel 13

Umfang und Voraussetzungen des spontanen Informationsaustauschs

(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt der zuständigen Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Informationen in folgenden Fällen:

a)die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Mitgliedstaat;

b)ein Steuerpflichtiger erhält eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat, die eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung in dem anderen Mitgliedstaat zur Folge haben würde;

c)Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats werden über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet, die in einem der beiden oder in beiden Mitgliedstaaten zur Steuerersparnis führen kann;

d)die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats hat Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns;

e)in einem Mitgliedstaat ist im Zusammenhang mit Informationen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden, der für die Steuerfestsetzung in dem anderen Mitgliedstaat erheblich sein könnte.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten im Wege des spontanen Informationsaustauschs alle Informationen, von denen sie Kenntnis haben und die für die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von Nutzen sein können, übermitteln.

Artikel 14

Fristen

(1) Die zuständige Behörde, für die die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Informationen verfügbar werden, übermittelt diese Informationen so schnell wie möglich an die zuständige Behörde jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats, spätestens jedoch einen Monat, nachdem sie verfügbar geworden sind.

(2) Die zuständige Behörde, der Informationen nach Maßgabe des Artikels 13 übermittelt werden, bestätigt der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, Ö umgehend Õ, spätestens jedoch sieben Arbeitstage nach Eingang der Informationen, möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen.

KAPITEL III

SONSTIGE FORMEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

ABSCHNITT I

Anwesenheit in den Amtsräumen von Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

Artikel 15

Umfang und Bedingungen

(1) Die ersuchende und die ersuchte Behörde können vereinbaren, dass unter den von letzterer festgelegten Ö Voraussetzungen Õ ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Absatz 1:

a)in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit ausüben;

b)bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt werden.

Ist die erbetene Information in Unterlagen enthalten, zu denen die Bediensteten der ersuchten Behörde Zugang haben, so werden den Bediensteten der ersuchenden Behörde Kopien dieser Unterlagen ausgehändigt.

(2) Sofern dies nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats zulässig ist, kann die in Absatz 1 genannte Vereinbarung vorsehen, dass Bedienstete der ersuchenden Behörde, die bei behördlichen Ermittlungen zugegen sind, Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen.

Jede Weigerung der Person, gegen die ermittelt wird, den Überprüfungsmaßnahmen der Bediensteten der ersuchenden Behörde zu entsprechen, wird von der ersuchten Behörde wie eine Weigerung gegenüber Bediensteten der eigenen Behörde behandelt.

(3) Befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde, die sich gemäß Absatz 1 in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, müssen jederzeit eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und dienstliche Stellung hervorgehen.

ABSCHNITT II

Gleichzeitige Prüfungen

Artikel 16

Gleichzeitige Prüfungen

(1) Vereinbaren zwei oder mehr Mitgliedstaaten, jeweils in ihrem Hoheitsgebiet gleichzeitige Prüfungen einer oder mehrerer Personen von gemeinsamem oder ergänzendem Interesse durchzuführen, um die dabei erlangten Informationen auszutauschen, so finden die Absätze 2, 3 und 4 Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats bestimmt selbst, welche Personen sie für eine gleichzeitige Prüfung vorschlagen will. Sie unterrichtet die zuständige Behörde der anderen betroffenen Mitgliedstaaten über die Fälle, für die sie eine gleichzeitige Prüfung vorschlägt, und begründet ihre Wahl.

Sie gibt an, in welchem Zeitraum derartige Prüfungen durchgeführt werden sollen.

(3) Die zuständige Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats entscheidet, ob sie an der gleichzeitigen Prüfung teilnehmen will. Sie bestätigt der Behörde, die eine gleichzeitige Prüfung vorgeschlagen hat, ihr Einverständnis oder teilt ihre begründete Ablehnung mit.

(4) Die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats benennt einen für die Beaufsichtigung und die Koordinierung der Prüfung verantwortlichen Vertreter.

ABSCHNITT III

Zustellung durch die Verwaltung

Artikel 17

Zustellungsersuchen

(1) Auf Ö Ersuchen Õ der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats stellt die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Akte im ersuchten Mitgliedstaat dem Adressaten alle Akte und Entscheidungen von Verwaltungsbehörden des ersuchenden Mitgliedstaats zu, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über die unter diese Richtlinie fallenden Steuern in dessen Gebiet zusammenhängen.

(2) Das Zustellungsersuchen enthält Angaben über den Gegenstand des zuzustellenden Akts oder der zuzustellenden Entscheidung sowie Namen und Anschrift des Adressaten und alle weiteren Informationen, die die Identifizierung des Adressaten erleichtern können.

(3) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde unverzüglich mit, was aufgrund des Zustellungsersuchens veranlasst wurde, und insbesondere, an welchem Tag der Akt oder die Entscheidung dem Adressaten zugestellt wurde.

(4) Die ersuchende Behörde stellt nur dann ein Zustellungsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie nicht in der Lage ist, die Zustellung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften für die Zustellung der betreffenden Akte im ersuchenden Mitgliedstaat vorzunehmen, oder wenn die Zustellung unverhältnismäßige Schwierigkeiten aufwerfen würde. Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann einer Person im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats jedes Dokument per Einschreiben oder auf elektronischem Wege direkt zustellen.

ABSCHNITT IV

Rückmeldungen

Artikel 18

Bedingungen

(1) Übermittelt eine zuständige Behörde Informationen gemäß den Artikeln 5 oder 13, so kann sie die zuständige Behörde, die die Informationen erhält, um eine Rückmeldung dazu Ö ersuchen Õ. Wird um eine Rückmeldung Ö ersucht Õ, so übermittelt die zuständige Behörde, die die Informationen erhalten hat, unbeschadet der geltenden Vorschriften ihres Mitgliedstaats zum Schutz des Steuergeheimnisses und zum Datenschutz, der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt hat, die Rückmeldung sobald wie möglich und spätestens drei Monate nach Bekanntwerden des Ergebnisses der Verwendung der erbetenen Informationen. Die Kommission legt Ö im Wege von Durchführungsrechtsakten Õ die praktischen Regelungen Ö fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden Õ gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren Ö erlassen Õ.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln den anderen betroffenen Mitgliedstaaten einmal jährlich nach bilateral vereinbarten praktischen Regelungen eine Rückmeldung zum automatischen Informationsaustausch.

ABSCHNITT V

Austausch bewährter Praktiken und Erfahrungsaustausch

Artikel 19

Umfang und Bedingungen

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten gemeinsam die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden nach dieser Richtlinie und tauschen ihre Erfahrungen aus, um die Zusammenarbeit zu verbessern und gegebenenfalls in den betroffenen Bereichen Regeln aufzustellen.

(2) Die Mitgliedstaaten können gemeinsam mit der Kommission Leitlinien zu allen Aspekten, die für den Austausch von bewährten Praktiken und von Erfahrungen für notwendig erachtet werden, erstellen.

KAPITEL IV

BEDINGUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN

Artikel 20

Weitergabe von Informationen und Schriftstücken

(1) Die Informationen, die nach Maßgabe dieser Richtlinie in irgendeiner Form zwischen Mitgliedstaaten übermittelt werden, unterliegen der Ö Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses Õ und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewährt. Diese Informationen können zur Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in Artikel 2 genannten Steuern verwendet werden.

Diese Informationen können auch zur Festsetzung und Beitreibung anderer Steuern und Abgaben gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates 14 oder zur Festsetzung und Einziehung von Pflichtbeiträgen zu Sozialversicherungen verwendet werden.

Ferner können sie im Zusammenhang mit Gerichts- und Verwaltungsverfahren verwendet werden, die Sanktionen wegen Nichtbeachtung des Steuerrechts zur Folge haben können, und zwar unbeschadet der allgemeinen Regelungen und Vorschriften über die Rechte der Beklagten und Zeugen in solchen Verfahren.

(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, Ö der Õ im Rahmen dieser Richtlinie Informationen übermittelt, und nur insoweit, als dies gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der zuständigen Behörde, die die Informationen erhält, zulässig ist, können die im Rahmen dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und Schriftstücke für andere als in Absatz 1 genannte Zwecke verwendet werden. Diese Zustimmung wird erteilt, wenn die Informationen in dem Mitgliedstaat der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für ähnliche Zwecke verwendet werden können.

(3) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht, dass Informationen, die sie von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats erhalten hat, für die zuständige Behörde eines dritten Mitgliedstaats für die in Absatz 1 genannten Zwecke von Nutzen sein könnten, so kann sie diese Informationen der letztgenannten zuständigen Behörde unter der Voraussetzung weitergeben, dass diese Weitergabe im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, ihre Absicht mit, die Informationen einem dritten Mitgliedstaat weiterzugeben. Der Mitgliedstaat, von dem die Informationen stammen, kann Ö einer solchen Weitergabe dieser Informationen Õ innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die beabsichtigte Weitergabe Ö widersprechen Õ.

(4) Die Zustimmung zu der Verwendung von Informationen gemäß Absatz 2, deren Weitergabe gemäß Absatz 3 erfolgt ist, Ö kann Õ nur durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt werden, von dem die Informationen stammen.

(5) Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien oder Auszüge daraus, die die ersuchte Behörde erhalten und der ersuchenden Behörde im Einklang mit dieser Richtlinie übermittelt hat, können von den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats in gleicher Weise als Beweismittel verwendet werden wie entsprechende Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke einer Behörde dieses Mitgliedstaats.

ê (EU) 2016/881 Art. 1 Nr. 3 (angepasst)

(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 Ö des vorliegenden Artikels Õ werden Informationen, die gemäß Artikel 10 zwischen den Mitgliedstaaten übermittelt werden, für die Zwecke der allgemeinen Beurteilung der Risiken der Verrechnungspreisgestaltung und anderer Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, einschließlich der Beurteilung des Risikos der Nichteinhaltung geltender Verrechnungspreisregelungen durch Mitglieder der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, sowie gegebenenfalls für wirtschaftliche und statistische Analysen verwendet. Verrechnungspreisanpassungen durch die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, der die Informationen erhält, dürfen nicht auf die gemäß Artikel 10 ausgetauschten Informationen gestützt sein. Ungeachtet dessen ist es nicht untersagt, die gemäß Artikel 10 zwischen den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen als Grundlage für weitere Untersuchungen bezüglich der Verrechnungspreisvereinbarungen der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE oder bezüglich anderer Steuersachen im Zuge einer Steuerprüfung zu nutzen, und entsprechende Anpassungen des steuerpflichtigen Einkommens einer GESCHÄFTSEINHEIT können auf dieser Grundlage vorgenommen werden.

ê 2011/16/EU (angepasst)

Artikel 21

Beschränkungen

(1) Eine ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats erteilt einer ersuchenden Behörde eines anderen Mitgliedstaats die Informationen gemäß Artikel 5 unter der Voraussetzung, dass die ersuchende Behörde die üblichen Informationsquellen ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen genutzt haben könnte, ohne die Erreichung ihres Ziels zu gefährden.

(2) Die vorliegende Richtlinie verpflichtet einen ersuchten Mitgliedstaat nicht zu Ermittlungen oder zur Übermittlung von Informationen, wenn die Durchführung solcher Ermittlungen bzw. die Beschaffung der betreffenden Informationen durch diesen Mitgliedstaat für seine eigenen Zwecke mit seinen Rechtsvorschriften unvereinbar wäre.

(3) Die zuständige Behörde eines ersuchten Mitgliedstaats kann die Übermittlung von Informationen ablehnen, wenn der ersuchende Mitgliedstaat seinerseits aus rechtlichen Gründen nicht zur Übermittlung entsprechender Informationen in der Lage ist.

(4) Die Übermittlung von Informationen kann abgelehnt werden, wenn sie zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens führen würde oder wenn die Preisgabe der betreffenden Information die öffentliche Ordnung verletzen würde.

(5) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe mit, aus denen ein Auskunftsersuchen abgelehnt wurde.

Artikel 22

Pflichten

(1) Ersucht ein Mitgliedstaat im Einklang mit dieser Richtlinie um Informationen, so trifft der ersuchte Mitgliedstaat die ihm zur Beschaffung von Informationen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um sich die erbetenen Informationen zu verschaffen, auch wenn dieser Mitgliedstaat solche Informationen möglicherweise nicht für eigene Steuerzwecke benötigt. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet des Artikels 21 Absätze 2, 3 und 4 Ö ; diese Absätze sind Õ jedoch Ö keinesfalls Õ so Ö auszulegen Õ, dass sich ein ersuchter Mitgliedstaat Ö auf sie Õ berufen kann, um die Bereitstellung der Informationen allein deshalb abzulehnen, weil er kein eigenes Interesse daran hat.

(2) Artikel 21 Absätze 2 und 4 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die ersuchte Behörde eines Mitgliedstaats die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil diese Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein Mitgliedstaat die Übermittlung der erbetenen Informationen verweigern, wenn diese Informationen vor dem 1. Januar 2011 liegende Besteuerungszeiträume betreffen und wenn die Übermittlung dieser Informationen auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 1 der Richtlinie 77/799/EWG hätte verweigert werden können, falls vor dem 11. März 2011 um sie ersucht worden wäre.

Artikel 23

Ausdehnung einer umfassenderen Zusammenarbeit, die mit einem Drittland eingegangen wird

Geht ein Mitgliedstaat mit einem Drittland eine umfassendere Zusammenarbeit als in dieser Richtlinie vorgesehen ein, so kann dieser Mitgliedstaat es nicht ablehnen, mit anderen Mitgliedstaaten, die dies wünschen, eine solche umfassendere gegenseitige Zusammenarbeit einzugehen.

Artikel 24

Standardformblätter und elektronische Formate

(1) Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß Artikel 5 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß Artikel 7 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Kommission Ö im Wege von Durchführungsrechtsakten erstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden Õ gemäß Ö dem in Õ Artikel 32 Absatz 2 Ö genannten Verfahren erlassen Õ.

Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.

(2) Das Standardformblatt nach Absatz 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

a)die Ö Identität Õ der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt;

b)der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.

Die ersuchende Behörde kann — soweit bekannt und im Einklang mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene — Name und Anschrift jeder Person, von der angenommen wird, dass sie über die gewünschten Informationen verfügt, wie auch jede Angabe übermitteln, welche die Beschaffung von Informationen durch die ersuchte Behörde erleichtern könnte.

(3) Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den Artikeln 13 und 14, Zustellungsersuchen gemäß Artikel 17 und Rückmeldungen gemäß Artikel 18 erfolgen mit Hilfe Ö eines Standardformblatts erstellt, das die Õ Kommission Ö im Wege von Durchführungsrechtsakten erstellt. Diese Durchführungsrechtsakte werden Õ gemäß Ö dem in Õ Artikel 32 Absatz 2 Ö genannten Verfahren erlassen Õ.

ê 2014/107/EU Art. 1 Nr. 3 (angepasst)

(4) Der automatische Informationsaustausch gemäß Artikel 8 erfolgt über ein von der Kommission Ö im Wege von Durchführungsrechtsakten erstelltes Õ elektronisches Standardformat, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll und das für alle Arten des automatischen Informationsaustauschs zu verwenden ist. Ö Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen Õ.

ê (EU) 2018/822 Art. 1 Nr. 3 (angepasst)

(5) Die Kommission Ö kann die Formblätter Õ, einschließlich der Sprachenregelung, Ö welche gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU Õ: für den automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gemäß Artikel 9 Ö und Õ über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemäß Artikel 11 Ö angenommenen wurden, im Wege von Durchführungsrechtsakten überarbeiten Õ.

Ö Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Õ

Diese Standardformblätter dürfen nicht über die in Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 14 aufgelisteten Elemente des Informationsaustauschs und andere mit diesen Elementen zusammenhängende Felder, die zur Erreichung der in den Artikeln 9 und 11 genannten Ziele erforderlich sind Ö , hinausgehen Õ.

Die in Unterabsatz 1 genannte Sprachenregelung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Informationen nach den Artikeln 9 und 11 in einer beliebigen Amtssprache der Union zu übermitteln. In dieser Sprachenregelung kann jedoch vorgesehen werden, dass die Schlüsselelemente dieser Informationen auch in einer anderen Amtssprache der Union zu übermitteln sind.

ê (EU) 2016/881 Art. 1 Nr. 4 (angepasst)

(6) Der automatische Informationsaustausch über den länderbezogenen Bericht gemäß Artikel 10 erfolgt in standardisierter Form unter Verwendung der Tabellen 1, 2 und 3 in Anhang III Abschnitt III. Die Kommission Ö legt Õ im Wege von Durchführungsrechtsakten die Sprachenregelung für diesen Austausch Ö fest Õ. Diese hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Informationen nach Artikel 10 in einer beliebigen Amts- und Arbeitssprache der Union zu übermitteln. In dieser Sprachenregelung kann jedoch vorgesehen werden, dass die Schlüsselelemente dieser Informationen auch in einer anderen Amtssprache der Union übermittelt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

ê 2011/16/EU (angepasst)

Artikel 25

Praktische Regelungen

(1) Die Informationsübermittlung im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt soweit möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes.

Nötigenfalls Ö erlässt Õ die Kommission Ö im Wege von Durchführungsrechtsakten Õ die für die Umsetzung von Unterabsatz 1 erforderlichen praktischen Regelungen Ö . Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Õ Artikel 32 Absatz 2 Ö genannten Verfahren Õ treffen.

ê 2014/107/EU Art. 1 Nr. 4 (angepasst)

(2) Die Kommission Ö für jegliche Weiterentwicklung des Õ CCN-Netzes, Ö die Õ für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten notwendig ist, Ö sowie für Õ die Ö Gewährleistung der Õ Sicherheit des CCN-Netzes Ö verantwortlich Õ.

Die Mitgliedstaaten sind Ö für jegliche Weiterentwicklung Õ ihrer Systeme, die für den Informationsaustausch mit Hilfe des CCN-Netzes notwendig ist, Ö sowie für Õ die Ö Gewährleistung der Õ Sicherheit ihrer Systeme Ö verantwortlich Õ.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass jede natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON über eine Sicherheitsverletzung in Bezug auf ihre Daten unterrichtet wird, wenn durch diese Verletzung eine Beeinträchtigung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten oder ihrer Privatsphäre zu erwarten ist.

Die Mitgliedstaaten verzichten auf alle Ansprüche auf Erstattung der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Kosten, mit Ausnahme der an Experten gezahlten Vergütungen Ö , soweit angemessen Õ.

ê (EU) 2015/2376 Art. 1 Nr. 5 Buchst. a)

(3) Personen, die von der Akkreditierungsstelle der Kommission für IT-Sicherheit ordnungsgemäß akkreditiert wurden, haben nur in dem Umfang Zugang zu diesen Informationen, wie es für die Pflege, Wartung und Entwicklung des in Absatz 5 genannten Verzeichnisses und des CCN-Netzes erforderlich ist.

ê 2011/16/EU

(4) Ersuchen um Zusammenarbeit, einschließlich Zustellungsersuchen, und beigefügte Schriftstücke können in den Sprachen abgefasst werden, die zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde vereinbart wurden.

Solchen Ersuchen wird eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde nur in besonderen Fällen beigefügt, wenn die ersuchte Behörde die Anforderung einer solchen Übersetzung begründet.

ê (EU) 2018/822 Art. 1 Nr. 4 (angepasst)

(5) Ö Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten haben Zugang zu den Informationen, die im Õ sicheren Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung Ö erfasst sind Õ, Ö welches mit technischer und logistischer Unterstützung der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU eingerichtet und bereitgestellt wurde und Õ in dem die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Ö und Õ Artikel 11 Absätze 13, 14 und 16 zu übermittelnden Informationen erfasst werden, um das Erfordernis des automatischen Austauschs gemäß diesen Absätzen zu erfüllen.

Auch die Kommission hat Zugang zu den in diesem Verzeichnis erfassten Informationen, allerdings innerhalb der in Artikel 9 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 17 festgelegten Grenzen. Die Ö Kommission legt die Õ nötigen praktischen Regelungen Ö im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte Õ werden Ö gemäß Õ dem in Artikel 32 Absatz 2 Ö genannten Õ Verfahren Ö erlassen Õ.

Bis dieses Verzeichnis funktionsfähig ist, erfolgt der in Artikel 9 Absatz 1 sowie Artikel 11 Absätze 13, 14 und 16 genannte automatische Informationsaustausch gemäß Absatz 1 Ö des vorliegenden Õ Artikels und gemäß den einschlägigen praktischen Regelungen.

ê (EU) 2016/881 Art. 1 Nr. 5 (angepasst)

(6) Die Übermittlung Ö von Informationen Õ nach Artikel 10 Absatz 2 erfolgt auf elektronischem Wege mithilfe des CCN-Netzes. Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen praktischen Regelungen für die Modernisierung des CCN-Netzes. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

ê 2011/16/EU

Artikel 26

Besondere Pflichten

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle notwendigen Maßnahmen, um

a)eine wirksame interne Zusammenarbeit im Rahmen der in Artikel 4 genannten Organisation sicherzustellen;

b)eine direkte Zusammenarbeit mit den in Artikel 4 genannten Behörden der anderen Mitgliedstaaten einzurichten;

c)das reibungslose Funktionieren der in dieser Richtlinie festgelegten Regelungen über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden sicherzustellen.

ê (EU) 2016/2258 Art. 1

(2) Für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie und zur Gewährleistung des Funktionierens der mit ihr eingerichteten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden gewähren die Mitgliedstaaten den Steuerbehörden durch Rechtsvorschriften Zugang zu den Mechanismen, Verfahren, Dokumenten und Informationen gemäß den Artikeln 13, 30, 31 und 40 der Richtlinie (EU) 2015/849.

ê 2011/16/EU

(3) Die Kommission unterrichtet jeden Mitgliedstaat über alle allgemeinen Informationen über die Umsetzung und die Anwendung dieser Richtlinie, die sie erhält und die sie bereitstellen kann.

KAPITEL V

BEZIEHUNGEN ZUR KOMMISSION

Artikel 27

Bewertung

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission prüfen und bewerten das Funktionieren der in dieser Richtlinie geregelten Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle sachdienlichen Informationen, die für die Bewertung der Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie bei der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung notwendig sind.

ê (EU) 2018/822 Art. 1 Nr. 5 (angepasst)

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine jährliche Bewertung der Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs gemäß den Artikeln 8 bis 11 sowie einen Überblick über die erreichten praktischen Ergebnisse. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Bedingungen für die Übermittlung dieser jährlichen Bewertung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

ê 2011/16/EU (angepasst)

(4) Die Kommission legt Ö im Wege von Durchführungsrechtsakten Õ eine Liste statistischer Angaben fest, die die Mitgliedstaaten zur Bewertung dieser Richtlinie vorlegen müssen. Ö Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Õ

ê (EU) 2015/2376 Art. 1 Nr. 7

Artikel 28

Vertraulichkeit der Informationen

(1) Die der Kommission gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen sind von der Kommission im Einklang mit den für die Behörden der Union geltenden Bestimmungen vertraulich zu behandeln und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden als für die Prüfung, ob und inwieweit die Mitgliedstaaten dieser Richtlinie nachkommen.

(2) Die der Kommission gemäß Artikel 27 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Derartige weitergegebene Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den das nationale Recht des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, ähnlichen Informationen gewährt.

Die von der Kommission erstellten, in Unterabsatz 1 genannten Berichte und Dokumente dürfen von den Mitgliedstaaten nur zu analytischen Zwecken genutzt werden, und ohne ausdrückliche Zustimmung der Kommission weder veröffentlicht noch Dritten oder anderen Stellen zugänglich gemacht werden.

ê 2011/16/EU

KAPITEL VI

BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN

Artikel 29

Informationsaustausch mit Drittländern

(1) Erhält die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats von einem Drittland Informationen, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts dieses Mitgliedstaats über die in Artikel 2 genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind, so kann diese Behörde diese Informationen — sofern dies aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Drittland zulässig ist — den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, für die diese Informationen von Nutzen sein könnten, und allen ersuchenden Behörden zur Verfügung stellen.

(2) Die zuständigen Behörden können, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Bestimmungen über die Weitergabe personenbezogener Daten an Drittländer, die im Einklang mit dieser Richtlinie erhaltenen Informationen an ein Drittland weitergeben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, von dem die Informationen stammen, ist mit der Übermittlung einverstanden.

b)Das betroffene Drittland hat sich zu der Zusammenarbeit verpflichtet, die für den Nachweis der Unregelmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die Steuervorschriften verstoßenden oder ihnen zuwiderlaufenden Transaktionen erforderlich ist.

KAPITEL VII

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Datenschutz

ê 2014/107/EU Art. 1 Nr. 5 Buchst. a) (angepasst)

(1) Jeder Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679. Zur korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie begrenzen die Mitgliedstaaten jedoch den Anwendungsbereich der in Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1 Ö und Õ Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Pflichten und Rechte, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung genannten Interessen zu schützen.

ê (EU) 2015/2376 Art. 1 Nr. 8 (angepasst)

(2) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union gemäß dieser Richtlinie unterliegt der Verordnung (EU) 2018/1725. Für die Zwecke der korrekten Anwendung der vorliegenden Richtlinie wird der Anwendungsbereich der in Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 und den Artikeln 17 bis 21 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechte und Pflichten jedoch begrenzt, soweit dies notwendig ist, um die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c Ö jener Õ Verordnung genannten Interessen zu schützen.

ê 2014/107/EU Art. 1 Nr. 5 Buchst. b) (angepasst)

(3) MELDENDE FINANZINSTITUTE und die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats gelten als Verantwortliche für die Zwecke der Verordnung (EU) 2016/679.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass jedes MELDENDE FINANZINSTITUT in seinem Hoheitsgebiet jede betroffene natürliche MELDEPFLICHTIGE PERSON darüber unterrichtet, dass die in Artikel 8 Absatz 4 genannten Informationen in Bezug auf sie im Einklang mit dieser Richtlinie erhoben und weitergeleitet werden; ferner sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass das MELDENDE FINANZINSTITUT dieser Einzelperson alle Informationen, auf die sie gemäß Verordnung (EU) 2016/679 Anspruch hat, so rechtzeitig bereitstellt, dass die Einzelperson ihre Datenschutzrechte ausüben kann, und in jedem Fall bevor das betreffende MELDENDE FINANZINSTITUT die in Artikel 8 Absatz 4 genannten Informationen an die zuständige Behörde ihres Ansässigkeitsmitgliedstaats meldet.

(5) Die im Einklang mit dieser Richtlinie verarbeiteten Informationen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist, und in jedem Fall im Einklang mit den innerstaatlichen Verjährungsvorschriften Ö jedes Õ für die Verarbeitung Verantwortlichen.

ê (EU) 2018/822 Art. 1 Nr. 6

Artikel 31

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie im Hinblick auf die Artikel 10 und 11 erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

ê (EU) 2016/881 Art. 1 Nr. 8

Artikel 32

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

ê (EU) 2018/822 Art. 1 Nr. 7 (angepasst)

Artikel 33

Berichterstattung

(1) Alle fünf Jahre nach dem 1. Januar Ö 2018 Õ legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.

(2) Alle zwei Jahre nach dem 1. Juli 2020 bewerten die Mitgliedstaaten und die Kommission die Relevanz des Anhangs IV und legt die Kommission dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

ê 2011/16/EU (angepasst)

Artikel 34

Ö Mitteilung Õ

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 35

Aufhebung

Die Richtlinie 2011/16/EU in der durch die in Anhang V Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Richtlinien geänderten Fassung wird aufgehoben, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang V Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Rechtund hinsichtlich der Daten für die Anwendung dieser Richtlinien.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie Ö und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI der vorliegenden Richtlinie zu lesen Õ.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Ö 2. Juli 2020 Õ in Kraft.

Artikel 37

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    KOM(87) 868 PV.
(2)    Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.
(3)    Aufgenommen in das Legislativprogramm für 2019.
(4)    Siehe Anhang V dieses Vorschlags.
(5)    ABl. C […] vom […], S. […].
(6)    Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).
(7)    Siehe Anhang IV.
(8)    Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Juni 2006 zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD) (ABl. C 176 vom 28.7.2006, S. 1).
(9)    Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).
(10)    Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(11)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(12)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(13)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(14)    Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
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Brüssel, den 12.2.2020

COM(2020) 49 final

ANHÄNGE

zu einem

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES RATES

über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (kodifizierter Text)


ê 2014/107/EU Art. 1 Nr. 6 u. Anh. (angepasst)

ANHANG I

MELDE- UND SORGFALTSVORSCHRIFTEN FÜR INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN

In diesem Anhang werden die Melde- und Sorgfaltsvorschriften festgelegt, die von MELDENDEN FINANZINSTITUTEN angewendet werden müssen, damit die Mitgliedstaaten die in Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Informationen im Wege des automatischen Austauschs übermitteln können. In diesem Anhang werden ferner die Vorschriften und Verwaltungsverfahren beschrieben, über die Mitgliedstaaten zur wirksamen Umsetzung und Einhaltung der nachfolgend beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten verfügen müssen.

ABSCHNITT I

Allgemeine meldepflichten

A.Vorbehaltlich der Unterabschnitte C, D und E muss jedes MELDENDE FINANZINSTITUT für jedes MELDEPFLICHTIGE KONTO dieses MELDENDEN FINANZINSTITUTS der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats die folgenden Informationen melden:

1.Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en), STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) sowie Geburtsdatum und -ort (bei natürlichen Personen) jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON, die Inhaber des Kontos ist, sowie bei einem RECHTSTRÄGER, der KONTOINHABER ist und für den nach Anwendung der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten V, VI und VII eine oder mehrere BEHERRSCHENDE PERSONEN ermittelt wurden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) und (sofern vorhanden) andere Ansässigkeitsstaaten und Ö STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) Õ des RECHTSTRÄGERS sowie Name, Anschrift, Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) und STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N), Geburtsdatum und -ort jeder MELDEPFLICHTIGEN PERSON;

2.Kontonummer (oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden);

3.Name und (gegebenenfalls) Identifikationsnummer des MELDENDEN FINANZINSTITUTS;

4.Kontosaldo oder -wert (einschließlich des BARWERTS oder Rückkaufwerts bei RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN) zum Ende des betreffenden Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder, wenn das Konto im Laufe des Jahres beziehungsweise Zeitraums aufgelöst wurde, die Auflösung des Kontos;

5.bei VERWAHRKONTEN:

a)Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Gesamtbruttobetrag der Dividenden und Gesamtbruttobetrag anderer Einkünfte, die mittels der auf dem Konto vorhandenen Vermögenswerte erzielt und jeweils auf das Konto (oder in Bezug auf das Konto) im Laufe des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, sowie

b)Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von FINANZVERMÖGEN, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden und für die das MELDENDE FINANZINSTITUT als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den KONTOINHABER tätig war;

6.bei EINLAGENKONTEN der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben wurden, und

7.bei allen anderen Konten, die nicht unter Nummer 5 oder 6 fallen, der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das MELDENDE FINANZINSTITUT Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge, die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den KONTOINHABER geleistet wurden.

B.In den gemeldeten Informationen muss die Währung genannt werden, auf die die Beträge lauten.

C.Ungeachtet des Untersabschnitts A Nummer 1 müssen STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) und Geburtsdatum in Bezug auf MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die BESTEHENDE KONTEN sind, nicht gemeldet werden, wenn diese STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) beziehungsweise dieses Geburtsdatum nicht in den Unterlagen des MELDENDEN FINANZINSTITUTS enthalten sind und nicht nach innerstaatlichem Recht oder Rechtsinstrumenten der Union von diesem MELDENDEN FINANZINSTITUT zu erfassen sind. Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um bei BESTEHENDEN KONTEN die Ö STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER(N) Õ und das Geburtsdatum bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem BESTEHENDE KONTEN als MELDEPFLICHTIGE KONTEN identifiziert wurden, zu beschaffen.

D.Ungeachtet des Untersabschnitts A Nummer 1 ist die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER nicht zu melden, wenn vom betreffenden Mitgliedstaat oder anderen Ansässigkeitsstaat keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER ausgegeben wird.

E.Ungeachtet des Untersabschnitts A Nummer 1 ist der Geburtsort nicht zu melden, es sei denn,

1.das MELDENDE FINANZINSTITUT hat oder hatte ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden oder das MELDENDE FINANZINSTITUT hat oder hatte ihn nach einem geltenden oder am 5. Januar 2015 geltenden Rechtsinstrument der Union zu beschaffen und zu melden und

2.er ist in den elektronisch durchsuchbaren Daten des MELDENDEN FINANZINSTITUTS verfügbar.

ABSCHNITT II

Allgemeine sorgfaltspflichten

A.Ein Konto gilt ab dem Tag als MELDEPFLICHTIGES KONTO, an dem es nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II bis VII als solches identifiziert wird und, sofern nichts anderes vorgesehen ist, müssen die Informationen in Bezug auf ein MELDEPFLICHTIGES KONTO jährlich in dem Kalenderjahr gemeldet werden, das dem Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.

B.Der Saldo oder Wert eines Kontos wird zum letzten Tag des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums ermittelt.

C.Ist eine Saldo- oder Wertgrenze zum letzten Tag eines Kalenderjahrs zu ermitteln, so muss der betreffende Saldo oder Wert zum letzten Tag des Meldezeitraums ermittelt werden, der mit diesem Kalenderjahr oder innerhalb dieses Kalenderjahrs endet.

D.Jeder Mitgliedstaat kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, zur Erfüllung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die ihnen im Sinne des innerstaatlichen Rechts auferlegt werden, Dienstleister in Anspruch zu nehmen, wobei die Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten weiterhin bei den MELDENDEN FINANZINSTITUTEN liegt.

E.Jeder Mitgliedstaat kann MELDENDEN FINANZINSTITUTEN gestatten, die für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN anzuwenden und die für KONTEN VON HOHEM WERT geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf KONTEN VON GERINGEREM WERT anzuwenden. Gestattet ein Mitgliedstaat die Anwendung der für NEUKONTEN geltenden Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf BESTEHENDE KONTEN, finden die ansonsten geltenden Vorschriften für BESTEHENDE KONTEN weiterhin Anwendung.

ABSCHNITT III

Sorgfaltspflichten bei bestehenden konten natürlicher personen

A.Einleitung: Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN NATÜRLICHER PERSONEN.

B.KONTEN VON GERINGEREM WERT: Die folgenden Verfahren gelten für KONTEN VON GERINGEREM WERT.

1.Hausanschrift: Liegt dem MELDENDEN FINANZINSTITUT anhand der erfassten BELEGE eine aktuelle Hausanschrift der natürlichen Person vor, die KONTOINHABER ist, kann das MELDENDE FINANZINSTITUT Ö diesen Õ KONTOINHABER zur Feststellung, ob er eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, als in dem Mitgliedstaat oder einem anderen Staat steuerlich ansässig behandeln, in dem die Anschrift liegt.

2.Suche in elektronischen Datensätzen: Ö Stützt Õ sich das MELDENDE FINANZINSTITUT hinsichtlich einer aktuellen Hausanschrift der natürlichen Person, die KONTOINHABER ist, nicht auf BELEGE nach Nummer 1, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf folgende Indizien überprüfen und Nummern 3 bis 6 anwenden:

a)Identifizierung des KONTOINHABERS als Ansässiger eines Mitgliedstaats,

b)aktuelle Post- oder Hausanschrift (einschließlich einer Postfachanschrift) in einem Mitgliedstaat,

c)eine oder mehrere Telefonnummern in einem Mitgliedstaat und keine Telefonnummer im Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS,

d)Dauerauftrag (ausgenommen bei EINLAGENKONTEN) für Überweisungen auf ein in einem Mitgliedstaat geführtes Konto,

e)aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in einem Mitgliedstaat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung oder

f)ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift in einem Mitgliedstaat, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT keine andere Anschrift des KONTOINHABERS vorliegt.

3.Werden bei der elektronischen Suche keine Indizien im Sinne von Nummer 2 festgestellt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können oder das Konto zu einem KONTO VON HOHEM WERT wird.

4.Werden bei der elektronischen Suche Indizien im Sinne von Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden können, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT den KONTOINHABER als steuerlich ansässige Person in jedem Mitgliedstaat, für den ein Indiz identifiziert wird, betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Nummer 6 und eine der in jener Ö Nummer Õ genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

5.Werden bei der elektronischen Suche ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift und keine andere Anschrift und keine der unter von Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e Ö des vorliegenden Unterabschnitts B Õ aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER festgestellt, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT in der jeweils geeignetsten Reihenfolge die unter Unterabschnitt C Nummer 2 beschriebene Suche in Papierunterlagen anwenden oder versuchen, vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder BELEGE zu beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Wird bei der Suche in Papierunterlagen kein Indiz festgestellt und ist der Versuch, eine Selbstauskunft oder BELEGE zu beschaffen erfolglos, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats das Konto als nicht dokumentiertes Konto melden.

6.Ungeachtet der Feststellung von Indizien nach Nummer 2 muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT einen KONTOINHABER in den folgenden Fällen nicht als in einem Mitgliedstaat ansässige Person betrachten:

a)Die Daten Ö zu diesem Õ KONTOINHABER enthalten eine aktuelle Post- oder Hausanschrift in jenem Mitgliedstaat, eine oder mehrere Telefonnummern in jenem Mitgliedstaat (und keine Telefonnummer im Mitgliedstaat des MELDENDEN FINANZINSTITUTS) oder einen Dauerauftrag (bei FINANZKONTEN mit Ausnahme von EINLAGENKONTEN) für Überweisungen auf ein in einem Mitgliedstaat geführtes Konto und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:

i)eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) oder andere(n) Ansässigkeitsstaat(en), die jenen Mitgliedstaat nicht umfasst, und

ii)BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS.

b)Die Daten Ö zu diesem Õ KONTOINHABER beinhalten eine aktuell gültige, an eine Person mit Anschrift in jenem Mitgliedstaat erteilte Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft die nachstehenden Dokumente oder hat diese bereits geprüft und erfasst:

i)eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS über seine(n) Ansässigkeitsmitgliedstaat(en) oder andere(n) Ansässigkeitsstaat(en), die diesen Mitgliedstaat nicht umfasst, oder

ii)BELEGE für den nicht meldepflichtigen Status des KONTOINHABERS.

C.Erweiterte Überprüfungsverfahren für KONTEN VON HOHEM WERT: Die folgenden erweiterten Überprüfungsverfahren gelten für KONTEN VON HOHEM WERT.

1.Suche in elektronischen Datensätzen: In Bezug auf KONTEN VON HOHEM WERT muss das MELDENDE FINANZINSTITUT seine elektronisch durchsuchbaren Daten auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien überprüfen.

2.Suche in Papierunterlagen: Enthalten die elektronisch durchsuchbaren Datenbanken des MELDENDEN FINANZINSTITUTS Felder für alle unter Nummer 3 Ö des vorliegenden Unterabschnitts C Õ genannten Informationen und erfassen diese, ist keine weitere Suche in den Papierunterlagen erforderlich. Sind in den elektronischen Datenbanken nicht alle diese Informationen erfasst, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei KONTEN VON HOHEM WERT auch die aktuelle Kundenstammakte und, soweit die Informationen dort nicht enthalten sind, die folgenden kontobezogenen, vom MELDENDEN FINANZINSTITUT innerhalb der letzten fünf Jahre beschafften Unterlagen auf die in Unterabschnitt B Nummer 2 genannten Indizien überprüfen:

a)die neuesten für dieses Konto erfassten BELEGE,

b)den neuesten Kontoeröffnungsvertrag beziehungsweise die neuesten Kontoeröffnungsunterlagen,

c)die neuesten vom MELDENDEN FINANZINSTITUT aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC – Anti-Money-Laundering/Know-Your-Customer) oder für sonstige aufsichtsrechtliche Zwecke beschafften Unterlagen,

d)derzeit gültige Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung und

e)derzeit gültiger Dauerauftrag für Überweisungen (ausgenommen bei EINLAGENKONTEN).

3.Ausnahmeregelung für Datenbanken mit ausreichenden Informationen: Ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist nicht zu der unter Nummer 2 beschriebenen Suche in Papierunterlagen verpflichtet, soweit seine elektronisch durchsuchbaren Informationen Folgendes enthalten:

a)den Ansässigkeitsstatus des KONTOINHABERS,

b)die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte Haus- und Postanschrift des KONTOINHABERS,

c)gegebenenfalls die derzeit beim MELDENDEN FINANZINSTITUT hinterlegte(n) Telefonnummer(n) des KONTOINHABERS,

d)im Fall von FINANZKONTEN, bei denen es sich nicht um EINLAGENKONTEN handelt, Angaben dazu, ob Daueraufträge für Überweisungen von diesem Konto auf ein anderes Konto vorliegen (einschließlich eines Kontos bei einer anderen Zweigniederlassung des MELDENDEN FINANZINSTITUTS oder einem anderen FINANZINSTITUT),

e)Angaben dazu, ob für den KONTOINHABER aktuell ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift vorliegt, und

f)Angaben dazu, ob eine Vollmacht oder Zeichnungsberechtigung für das Konto vorliegt.

4.Nachfrage beim Kundenbetreuer nach den ihm tatsächlich bekannten Fakten: Zusätzlich zur Suche in elektronischen Datensätzen und Papierunterlagen, wie in Nummern 1 und 2 beschrieben, muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT das einem Kundenbetreuer zugewiesene KONTO VON HOHEM WERT (einschließlich der mit diesem KONTO VON HOHEM WERT zusammengefassten FINANZKONTEN) als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, wenn dem Kundenbetreuer tatsächlich bekannt ist, dass der KONTOINHABER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist.

5.Folgen der Feststellung von Indizien:

a)Werden bei der in Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 aufgeführten Indizien festgestellt und wird das Konto nicht nach Nummer 4 Ö des vorliegenden Unterabschnitts C Õ als Konto einer MELDEPFLICHTIGEN PERSON identifiziert, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, bis eine Änderung der Gegebenheiten eintritt, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden.

b)Werden bei der Ö im vorliegenden Õ Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT Indizien nach Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e festgestellt oder tritt anschließend eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere Indizien zugeordnet werden, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden Mitgliedstaat, für den ein Indiz festgestellt wird, als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

c)Werden bei der Ö im vorliegenden Õ Unterabschnitt C beschriebenen erweiterten Überprüfung von KONTEN VON HOHEM WERT ein Postlagerungsauftrag oder eine c/o-Anschrift festgestellt und keine andere Anschrift und keine der in Unterabschnitt B Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Indizien für den KONTOINHABER festgestellt, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT keine Selbstauskunft oder BELEGE beschaffen, muss es das Konto der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats als nicht dokumentiertes Konto melden.

6.Bei einem BESTEHENDEN KONTO NATÜRLICHER PERSONEN, das zum 31. Dezember 2015 kein KONTO VON HOHEM WERT Ö war Õ, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch ein KONTO VON HOHEM WERT ist, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die Ö im vorliegenden Õ Unterabschnitt beschriebenen erweiterten Überprüfungsverfahren für dieses Konto innerhalb des auf das Kalenderjahr, in dem das Konto ein KONTO VON HOHEM WERT wird, folgenden Kalenderjahrs abschließen. Wird das Konto aufgrund dieser Überprüfung als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die erforderlichen kontobezogenen Informationen für das Jahr, in dem das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wird, und für die Folgejahre jährlich melden, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr.

7.Führt ein MELDENDES FINANZINSTITUT die Ö im vorliegenden Õ Unterabschnitt C genannten erweiterten Überprüfungsverfahren für ein KONTO VON HOHEM WERT durch, so ist es in den Folgejahren nicht verpflichtet, für dasselbe KONTO VON HOHEM WERT diese Verfahren erneut durchzuführen, abgesehen von der Nachfrage beim Kundenbetreuer nach Nummer 4, es sei denn, es handelt sich um ein nicht dokumentiertes Konto, bei dem das MELDENDE FINANZINSTITUT diese Verfahren jährlich erneut durchführen sollte, bis das Konto nicht mehr undokumentiert ist.

8.Tritt bei einem KONTO VON HOHEM WERT eine Änderung der Gegebenheiten ein, die dazu führt, dass dem Konto ein oder mehrere in Unterabschnitt B Nummer 2 beschriebene Indizien zugeordnet werden, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto für jeden Mitgliedstaat, für den ein Indiz festgestellt wird, als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, es entscheidet sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 und eine der in jenem Unterabschnitt genannten Ausnahmen trifft auf dieses Konto zu.

9.Ein MELDENDES FINANZINSTITUT muss Verfahren einrichten, mit denen sichergestellt wird, dass die Kundenbetreuer Änderungen der Gegebenheiten bei einem Konto erkennen. Wird ein Kundenbetreuer beispielsweise benachrichtigt, dass der KONTOINHABER eine neue Postanschrift in einem Mitgliedstaat hat, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die neue Anschrift als eine Änderung der Gegebenheiten betrachten und ist, sofern es sich für die Anwendung von Unterabschnitt B Nummer 6 entscheidet, dazu verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vom KONTOINHABER zu beschaffen.

D.Ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN, das nach diesem Abschnitt als MELDEPFLICHTIGES KONTO identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als MELDEPFLICHTIGES KONTO, es sei denn, der KONTOINHABER ist keine MELDEPFLICHTIGE PERSON mehr.

ABSCHNITT IV

Sorgfaltspflichten bei neukonten natürlicher personen

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN.

A.Bei NEUKONTEN NATÜRLICHER PERSONEN muss das MELDENDE FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung eine Selbstauskunft beschaffen, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten Unterlagen, bestätigen.

B.Geht aus der Selbstauskunft hervor, dass der KONTOINHABER in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten und die Selbstauskunft auch die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER des KONTOINHABERS in dem Mitgliedstaat (vorbehaltlich des Abschnitts I Unterabschnitt D) sowie das Geburtsdatum enthalten.

C.Tritt bei einem NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf es sich nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft Ö stützen Õ und muss eine gültige Selbstauskunft beschaffen, aus der die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS hervorgeht bzw. hervorgehen.

ABSCHNITT V

Sorgfaltspflichten bei bestehenden konten von rechtsträgern

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

A.Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten von RECHTSTRÄGERN: Sofern sich das MELDENDE FINANZINSTITUT nicht entweder für alle BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN oder jeweils für eine eindeutig identifizierte Gruppe dieser Konten anderweitig entscheidet, muss EIN BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN, das zum 31. Dezember 2015 einen Gesamtkontosaldo oder -wert eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 250 000 USD Ö aufwies Õ, nicht als MELDEPFLICHTIGES KONTO überprüft, identifiziert oder gemeldet werden, bis der Gesamtkontosaldo oder -wert zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs diesen Betrag übersteigt.

B.Überprüfungspflichtige Konten von RECHTSTRÄGERN: Ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN mit einem Gesamtkontosaldo oder -wert eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 250 000 USD zum 31. Dezember 2015 und ein BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN, dessen Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember 2015 diesen Betrag nicht Ö überstieg Õ, zum letzten Tag eines darauffolgenden Kalenderjahrs jedoch diesen Betrag übersteigt, muss nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren überprüft werden.

C.Meldepflichtige Konten von RECHTSTRÄGERN: Von den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN gelten nur diejenigen Konten als MELDEPFLICHTIGE KONTEN, die von einem oder mehreren RECHTSTRÄGERN gehalten werden, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, oder von Ö passiven nichtfinanziellen Rechtsträgern (im Folgenden „PASSIVEN NFEs“) Õ mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.

D.Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger Konten von RECHTSTRÄGERN: Bei den in Unterabschnitt B beschriebenen BESTEHENDEN KONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSON(EN) oder PASSIVE NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, Inhaber des Kontos ist/sind:

1.Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist:

a)Überprüfung der zu aufsichtsrechtlichen Zwecken oder für die Kundenbetreuung verwahrten Informationen (einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen Informationen) auf Hinweise, dass der KONTOINHABER in einem Mitgliedstaat ansässig ist. Für diesen Zweck gilt ein Gründungsort, ein Sitz oder eine Anschrift in einem Mitgliedstaat als Hinweis, dass der KONTOINHABER in einem Mitgliedstaat ansässig ist.

b)Weisen die Informationen darauf hin, dass der KONTOINHABER in einem Mitgliedstaat ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT beschafft vom KONTOINHABER eine Selbstauskunft oder stellt anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON handelt.

2.Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt: Bei einem KONTOINHABER eines BESTEHENDEN KONTOS VON RECHTSTRÄGERN (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist), muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Buchstaben a, b und c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

a)Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist: Zur Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss das MELDENDE FINANZINSTITUT eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines Status beschaffen, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein Ö aktiver nichtfinanzieller Rechtstäger (im Folgenden Õ Ö „AKTIVER NFE“ Õ ) ist oder ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht um ein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN Staates handelt.

b)Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS: Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen Ö stützen Õ.

c)Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist: Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf Folgendes Ö stützen Õ:

i)bei einem bestehenden KONTO VON RECHTSTRÄGERN, dessen Inhaber ein oder mehrere Ö nichtfinanzielle(r) Rechtsträger (NFE(s) – non-financial entities) Õ ist/sind und dessen Gesamtkontosaldo oder -wert einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD nicht übersteigt, auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten und verwahrten Informationen oder

ii)auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON aus dem/den Mitgliedstaat(en) oder anderen Staat(en), in dem/denen die BEHERRSCHENDE PERSON steuerlich ansässig ist.

E.Überprüfungszeitraum und zusätzliche Verfahren für BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN

1.Die Überprüfung BESTEHENDER KONTEN VON RECHTSTRÄGERN, deren Gesamtkontosaldo oder -wert zum 31. Dezember 2015 einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrag im Gegenwert von 250 000 USD nicht Ö überstieg Õ, zum 31. Dezember eines Folgejahres jedoch diesen Betrag übersteigt, muss innerhalb des Kalenderjahrs nach dem Jahr, in dem der Gesamtkontosaldo oder -wert diesen Betrag übersteigt, abgeschlossen sein.

2.Tritt bei einem BESTEHENDEN KONTO VON RECHTSTRÄGERN eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder andere kontobezogene Unterlagen nicht zutreffend oder Ö unglaubhaft Õ sind, so muss es den Status des Kontos nach den in Unterabschnitt D festgelegten Verfahren neu bestimmen.

ABSCHNITT VI

Sorgfaltspflichten bei neukonten von rechtsträgern

Die folgenden Verfahren gelten für die Identifizierung MELDEPFLICHTIGER KONTEN unter den NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN.

Überprüfungsverfahren für die Identifizierung meldepflichtiger KONTEN VON RECHTSTRÄGERN: Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT die folgenden Überprüfungsverfahren durchführen, um festzustellen, ob das Konto von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGE PERSON(EN) oder von PASSIVEN NFEs mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind, gehalten wird:

1.Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist:

a)Beschaffung einer Selbstauskunft, die Bestandteil der Kontoeröffnungsunterlagen sein kann und anhand derer das MELDENDE FINANZINSTITUT die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS ermitteln kann, sowie Bestätigung der Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom MELDENDEN FINANZINSTITUT bei Kontoeröffnung beschafften Informationen, einschließlich der aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erfassten Unterlagen: Erklärt der RECHTSTRÄGER, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich das MELDENDE FINANZINSTITUT zur Bestimmung der Ansässigkeit des KONTOINHABERS auf die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS Ö stützen Õ.

b)Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der KONTOINHABER in einem Mitgliedstaat ansässig ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT stellt anhand der in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem KONTOINHABER nicht um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON in Bezug auf diesen Mitgliedstaat handelt.

2.Feststellung, ob der RECHTSTRÄGER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt: Bei einem KONTOINHABER eines NEUKONTOS VON RECHTSTRÄGERN (einschließlich eines RECHTSTRÄGERS, der eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist), muss das MELDENDE FINANZINSTITUT feststellen, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE mit einer oder mehreren BEHERRSCHENDEN PERSONEN ist, bei denen es sich um MELDEPFLICHTIGE PERSONEN handelt. Handelt es sich bei einer BEHERRSCHENDEN PERSON eines PASSIVEN NFE um eine MELDEPFLICHTIGE PERSON, so ist das Konto als MELDEPFLICHTIGES KONTO zu betrachten. Bei diesen Feststellungen soll das MELDENDE FINANZINSTITUT die unter Buchstaben a, b und c aufgeführten Leitlinien in der jeweils geeignetsten Reihenfolge befolgen.

a)Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist: Zur Feststellung, ob der KONTOINHABER ein PASSIVER NFE ist, muss sich das MELDENDE FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS zum Nachweis seines Status Ö stützen Õ, es sei denn, das MELDENDE FINANZINSTITUT kann anhand von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen, dass der KONTOINHABER ein AKTIVER NFE ist oder ein anderes FINANZINSTITUT als ein unter Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN, bei dem es sich nicht um ein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATES handelt.

b)Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS: Zur Feststellung der BEHERRSCHENDEN PERSONEN eines KONTOINHABERS kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die aufgrund von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) erhobenen und verwahrten Informationen Ö stützen Õ.

c)Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine meldepflichtige Person ist: Zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf eine Selbstauskunft des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON Ö stützen Õ.

ABSCHNITT VII

Besondere sorgfaltsvorschriften

Bei der Durchführung der oben beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:

A.Verlass auf Selbstauskünfte und BELEGE: Ein MELDENDES FINANZINSTITUT darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf BELEGE Ö stützen Õ, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder die BELEGE nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind.

B.Alternative Verfahren für FINANZKONTEN begünstigter natürlicher Personen eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS und für RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE: Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann davon ausgehen, dass eine begünstigte natürliche Person (mit Ausnahme des Eigentümers) eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS, die eine Todesfallleistung erhält, keine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist und dieses FINANZKONTO als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO betrachten, es sei denn, dem MELDENDEN FINANZINSTITUT ist bekannt oder müsste bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist. Einem MELDENDEN FINANZINSTITUT müsste bekannt sein, dass ein Begünstigter eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, wenn die vom MELDENDEN FINANZINSTITUT erhobenen und dem Begünstigten zugeordneten Informationen Indizien im Sinne des Abschnitts III Unterabschnitt B enthalten. Ist einem MELDENDEN FINANZINSTITUT tatsächlich bekannt oder müsste ihm bekannt sein, dass der Begünstigte eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT die Verfahren in Abschnitt III Unterabschnitt B einhalten.

Ein MELDENDES FINANZINSTITUT kann ein FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht MELDEPFLICHTIGES KONTO behandeln, sofern das FINANZKONTO, das den Anteil eines Mitglieds an einem RÜCKKAUFSFÄHIGEN GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder einem GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:

i)der RÜCKKAUFSFÄHIGE GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG oder der GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber,

ii)die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind, und

iii)der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrag im Gegenwert von 1 000 000 USD.

Der Ausdruck „RÜCKKAUFSFÄHIGER GRUPPENVERSICHERUNGSVERTRAG“ bezeichnet einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG, der i) eine Deckung für natürliche Personen vorsieht, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind, und ii) für jedes Mitglied der Gruppe (oder Mitglied einer Kategorie innerhalb dieser Gruppe) die Zahlung eines Versicherungsbeitrags vorsieht, der unabhängig von den Gesundheitsmerkmalen der natürlichen Person — mit Ausnahme von Alter, Geschlecht und Tabakkonsum des Mitglieds (oder der Mitgliederkategorie) der Gruppe — festgelegt wird.

Der Ausdruck „GRUPPENRENTENVERSICHERUNGSVERTRAG“ bezeichnet einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG, bei dem die Anspruchsberechtigten natürliche Personen sind, die über einen Arbeitgeber, einen Berufsverband, eine Arbeitnehmerorganisation oder eine andere Vereinigung oder Gruppe angeschlossen sind.

C.Vorschriften für die Zusammenfassung von Kontosalden und für Währungen

1.Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen: Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer natürlichen Person muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER geführten FINANZKONTEN zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter diesem Unterabschnitt beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet.

2.Zusammenfassung von KONTEN VON RECHTSTRÄGERN: Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN VON RECHTSTRÄGERN muss ein MELDENDES FINANZINSTITUT alle von ihm oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER geführten FINANZKONTEN berücksichtigen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des MELDENDEN FINANZINSTITUTS die FINANZKONTEN durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder -werte ermöglichen. Für die Zwecke der Anwendung der unter diesem Unterabschnitt beschriebenen Zusammenfassungsvorschriften wird jedem Inhaber eines gemeinsamen FINANZKONTOS der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen FINANZKONTOS zugerechnet.

3.Besondere Zusammenfassungsvorschrift für Kundenbetreuer: Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder -werts von FINANZKONTEN einer Person zur Feststellung, ob es sich bei einem FINANZKONTO um ein KONTO VON HOHEM WERT handelt, ist ein MELDENDES FINANZINSTITUT im Fall von FINANZKONTEN, bei denen einem Kundenbetreuer bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie unmittelbar oder mittelbar derselben Person gehören, dieselbe Person über sie verfügt oder sie von derselben Person (außer in treuhänderischer Eigenschaft) eröffnet wurden, auch verpflichtet, alle diese Konten zusammenzufassen.

4.Beträge, die den Gegenwert in anderen Währungen umfassen: Alle auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Beträge umfassen den Gegenwert in anderen Währungen nach innerstaatlichem Recht.

ABSCHNITT VIII

Begriffsbestimmungen

Die folgenden Ausdrücke haben die nachstehend festgelegte Bedeutung:

A.Meldendes Finanzinstitut

1.Der Ausdruck „MELDENDES FINANZINSTITUT“ Ö bezeichnet Õ ein FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS, bei dem es sich nicht um ein NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT handelt. Der Ausdruck „FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS“ Ö bezeichnet Õ i) ein in einem Mitgliedstaat ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses Mitgliedstaats befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem Mitgliedstaat ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in diesem Mitgliedstaat befindet.

2.Der Ausdruck „FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN STAATS“ Ö bezeichnet Õ i) ein in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässiges FINANZINSTITUT, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses FINANZINSTITUTS, die sich außerhalb dieses TEILNEHMENDEN STAATS befinden, oder ii) eine Zweigniederlassung eines nicht in einem TEILNEHMENDEN STAAT ansässigen FINANZINSTITUTS, wenn diese sich in diesem TEILNEHMENDEN STAAT befindet.

3.Der Ausdruck „FINANZINSTITUT“ Ö bezeichnet Õ ein VERWAHRINSTITUT, ein EINLAGENINSTITUT, ein INVESTMENTUNTERNEHMEN oder eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT.

4.Der Ausdruck „VERWAHRINSTITUT“ Ö bezeichnet Õ einen RECHTSTRÄGER, dessen Geschäftstätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines RECHTSTRÄGERS besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung FINANZVERMÖGEN zu verwahren, wenn die dem Verwahren von FINANZVERMÖGEN und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 20 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

5.Der Ausdruck „EINLAGENINSTITUT“ Ö bezeichnet Õ einen RECHTSTRÄGER, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt.

6.Der Ausdruck „INVESTMENTUNTERNEHMEN“ Ö bezeichnet Õ einen RECHTSTRÄGER,

a)der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für einen Kunden ausübt:

i)Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäfte,

ii)individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

iii)sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN oder Kapital im Auftrag Dritter

oder

b)dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der RECHTSTRÄGER von einem anderen RECHTSTRÄGER verwaltet wird, bei dem es sich um ein EINLAGENINSTITUT, ein VERWAHRINSTITUT, eine SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT oder ein unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenes INVESTMENTUNTERNEHMEN handelt.

Ein RECHTSTRÄGER übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der unter Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines RECHTSTRÄGERS sind vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von FINANZVERMÖGEN oder dem Handel damit im Sinne von Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS mindestens 50 % der Bruttoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des RECHTSTRÄGERS, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Der Ausdruck „INVESTMENTUNTERNEHMEN“ umfasst nicht einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der Kriterien in Unterabschnitt D Nummer 8 Buchstaben d bis g um einen AKTIVEN NFE handelt.

Die Ö vorliegende Nummer Õ ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den Empfehlungen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche ('Financial Action Task Force on Money Laundering' — FATF) vereinbar ist.

7.Der Ausdruck „FINANZVERMÖGEN“ umfasst Wertpapiere (zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft, Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer in Streubesitz befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen, Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden), Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps (zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors, Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps und ähnliche Vereinbarungen), VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE oder Beteiligungen (darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und Optionen) an Wertpapieren, Beteiligungen an Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder VERSICHERUNGS- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGEN. Der Ausdruck „FINANZVERMÖGEN“ umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren Immobilienbeteiligungen.

8.Der Ausdruck „SPEZIFIZIERTE VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT“ Ö bezeichnet Õ einen RECHTSTRÄGER, bei dem es sich um eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) handelt, die einen RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAG oder einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG abschließt oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.

B.Nicht meldendes Finanzinstitut

1.Der Ausdruck „NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT“ Ö bezeichnet Õ ein FINANZINSTITUT, bei dem es sich um Folgendes handelt:

a)einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION oder eine Zentralbank, außer bei Zahlungen, die aus einer Verpflichtung in Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer SPEZIFIZIERTEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT, eines VERWAHR- oder eines EINLAGENINSTITUTS entsprechen,

b)einen ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG, einen ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG, einen PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION ODER EINER ZENTRALBANK oder einen QUALIFIZIERTEN KREDITKARTENANBIETER,

c)einen sonstigen RECHTSTRÄGER, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass er zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, der im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in Ö den Õ Buchstaben a und b Ö der vorliegenden Nummer Õ genannten RECHTSTRÄGER aufweist und der in der Liste der NICHT MELDENDEN FINANZINSTITUTE nach Artikel 8 Absatz 7 dieser Richtlinie enthalten ist, sofern sein Status als NICHT MELDENDES FINANZINSTITUT dem Zweck dieser Richtlinie nicht entgegensteht,

d)einen AUSGENOMMENEN ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN oder

e)einen Trust, soweit der Treuhänder des Trusts ein MELDENDES FINANZINSTITUT ist und sämtliche nach Abschnitt I zu meldenden Informationen zu sämtlichen MELDEPFLICHTIGEN KONTEN des Trusts meldet.

2.Der Ausdruck „STAATLICHER RECHTSTRÄGER“ Ö bezeichnet Õ die Regierung eines Mitgliedstaats oder anderen Staates, eine Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats oder anderen Staates (wobei es sich, um Zweifel auszuräumen, unter anderen um einen Gliedstaat, eine Provinz, einen Landkreis oder eine Gemeinde handeln kann) oder eine Behörde oder Einrichtung, die sich im Alleineigentum eines Mitgliedstaats oder anderen Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet (jeweils ein „STAATLICHER RECHTSTRÄGER“). Diese Kategorie besteht aus den wesentlichen Instanzen, beherrschten Rechtsträgern und Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats oder anderen Staates.

a)Eine „wesentliche Instanz“ eines Mitgliedstaats oder anderen Staates Ö ist Õ eine Person, eine Organisation, eine Behörde, ein Amt, einen Fonds, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle, die eine Regierungsbehörde eines Mitgliedstaats oder anderen Staates darstellt Ö , unabhängig von der Bezeichnung dieser Instanz Õ. Die Nettoeinkünfte der Regierungsbehörde müssen ihrem eigenen Konto oder sonstigen Konten des Mitgliedstaats oder anderen Staates gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil davon einer Privatperson zugutekommt. Eine wesentliche Instanz umfasst nicht eine natürliche Person, bei der es sich um einen in seiner Eigenschaft als Privatperson handelnden Regierungsvertreter, Beamten oder Verwalter handelt.

b)Ein „beherrschter Rechtsträger“ Ö ist Õ ein RECHTSTRÄGER, der formal von dem Mitgliedstaat oder anderen Staat getrennt ist oder auf andere Weise eine eigenständige juristische Person darstellt, sofern

i)der RECHTSTRÄGER sich unmittelbar oder über einen oder mehrere beherrschte Rechtsträger im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER befindet,

ii)die Nettoeinkünfte des RECHTSTRÄGERS seinem eigenen Konto oder den Konten eines oder mehrerer STAATLICHER RECHTSTRÄGER gutgeschrieben werden, ohne dass ein Teil seiner Einkünfte einer Privatperson zugutekommt,

iii)die Vermögenswerte des RECHTSTRÄGERS bei seiner Auflösung einem oder mehreren STAATLICHEN RECHTSTRÄGERN zufallen.

c)Einkünfte kommen nicht Privatpersonen zugute, wenn es sich bei diesen Personen um die vorgesehenen Begünstigten eines Regierungsprogramms handelt und die Programmaktivitäten für die Allgemeinheit im Interesse des Gemeinwohls ausgeübt werden oder sich auf die Verwaltung eines Regierungsbereichs beziehen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen gelten Einkünfte jedoch als Einkünfte, die Privatpersonen zugutekommen, wenn sie aus über einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Geschäftsbankengeschäften, stammen, bei denen Finanzdienstleistungen an Privatpersonen erbracht werden.

3.Der Ausdruck „INTERNATIONALE ORGANISATION“ Ö bezeichnet Õ eine internationale Organisation oder eine in ihrem Alleineigentum stehende Behörde oder Einrichtung. Diese Kategorie umfasst eine zwischenstaatliche Organisation (einschließlich einer übernationalen Organisation), i) die hauptsächlich aus Regierungen besteht, ii) die mit dem Mitgliedstaat ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen hat und iii) deren Einkünfte nicht Privatpersonen zugutekommen.

4.Der Ausdruck „ZENTRALBANK“ Ö bezeichnet Õ ein Institut, das per Gesetz oder staatlicher Genehmigung neben der Regierung des Mitgliedstaats die oberste Behörde für die Ausgabe von als Währung vorgesehenen Zahlungsmitteln darstellt. Dieses Institut kann eine von der Regierung des Mitgliedstaats getrennte Einrichtung umfassen, die ganz oder teilweise im Eigentum des Mitgliedstaats stehen kann.

5.Der Ausdruck „ALTERSVORSORGEFONDS MIT BREITER BETEILIGUNG“ Ö bezeichnet Õ einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall oder einer Kombination dieser Leistungen als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind, sofern der Fonds

a)nicht einen einzigen Begünstigten hat, der Anspruch auf mehr als 5 % der Vermögenswerte des Fonds hat,

b)staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt und

c)mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

i)der Fonds ist aufgrund seines Status als Altersvorsorgeplan grundsätzlich von der Ertragsteuer auf Kapitaleinkünfte befreit oder die Besteuerung entsprechender Erträge erfolgt nachgelagert beziehungsweise zu einem ermäßigten Satz;

ii)der Fonds bezieht mindestens 50 % seiner Gesamtbeiträge (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von anderen in Nummern 5, 6 und 7 Ö des vorliegenden Unterabschnitts B Õ genannten Plänen oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) von den Arbeitgebern;

iii)Ausschüttungen oder Entnahmen aus dem Fonds dürfen nur bei Eintritt konkreter Ereignisse im Zusammenhang mit Ruhestand, Invalidität oder Tod vorgenommen werden (mit Ausnahme von aus einem Altersvorsorgeplan an andere in Nummern 5, 6 und 7 Ö des vorliegenden Unterabschnitts B Õ genannte Altersvorsorgefonds oder in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannte Altersvorsorgekonten übertragene Ausschüttungen), andernfalls finden Sanktionen Anwendung, oder

iv)die Arbeitnehmerbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme bestimmter zugelassener Ausgleichsbeiträge) werden durch das Erwerbseinkommen des Arbeitnehmers begrenzt oder dürfen — unter Anwendung der in Abschnitt VII Unterabschnitt C genannten Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung — jährlich einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrag im Gegenwert von 50 000 USD nicht übersteigen.

6.Der Ausdruck „ALTERSVORSORGEFONDS MIT GERINGER BETEILIGUNG“ Ö bezeichnet Õ einen Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall als Gegenleistung für erbrachte Leistungen an Begünstigte, die derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) eines oder mehrerer Arbeitgeber sind sofern

a)weniger als 50 Personen am Fonds beteiligt sind,

b)ein oder mehrere Arbeitgeber in den Fonds einzahlen, bei denen es sich nicht um Investmentunternehmen oder PASSIVE NFEs handelt,

c)die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an den Fonds (mit Ausnahme von Vermögensübertragungen von in Unterabschnitt C Nummer 17 Buchstabe a genannten Altersvorsorgekonten) durch das Erwerbseinkommen beziehungsweise die Vergütung des Arbeitnehmers begrenzt werden,

d)nicht im Mitgliedstaat des Fonds ansässige Beteiligte auf höchstens 20 % der Vermögenswerte des Fonds Anspruch haben und

e)der Fonds staatlicher Regelung unterliegt und Informationen an die Steuerbehörden übermittelt.

7.Der Ausdruck „PENSIONSFONDS EINES STAATLICHEN RECHTSTRÄGERS, EINER INTERNATIONALEN ORGANISATION ODER EINER ZENTRALBANK“ Ö bezeichnet Õ einen von einem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, einer INTERNATIONALEN ORGANISATION oder einer ZENTRALBANK errichteten Fonds zur Gewährung von Altersvorsorge- und Invaliditätsleistungen sowie Leistungen im Todesfall an Begünstigte oder Beteiligte, bei denen es sich um derzeitige oder ehemalige Arbeitnehmer (oder von ihnen bestimmte Personen) oder um Personen handeln kann, die keine derzeitigen oder ehemaligen Arbeitnehmer sind, falls die Leistungen diesen Begünstigten und Beteiligten als Gegenleistung für ihre dem STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, der INTERNATIONALEN ORGANISATION oder der ZENTRALBANK persönlich geleisteten Dienste gewährt werden.

8.Der Ausdruck „QUALIFIZIERTER KREDITKARTENANBIETER“ Ö bezeichnet Õ ein FINANZINSTITUT, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)Das FINANZINSTITUT gilt nur als FINANZINSTITUT, weil es ein Kreditkartenanbieter ist, der Einlagen nur akzeptiert, wenn ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf die Karte fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.

b)Spätestens ab dem 1. Januar 2016 setzt das FINANZINSTITUT Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein.

9.Der Ausdruck „AUSGENOMMENER ORGANISMUS FÜR GEMEINSAME ANLAGEN“ Ö bezeichnet Õ ein INVESTMENTUNTERNEHMEN, das als Organismus für gemeinsame Anlagen der Aufsicht untersteht, sofern sämtliche Beteiligungen an dem Organismus für gemeinsame Anlagen von natürlichen Personen oder RECHTSTRÄGERN, die keine MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN sind, oder über diese gehalten werden, mit Ausnahme eines PASSIVEN NFE mit BEHERRSCHENDEN PERSONEN, die MELDEPFLICHTIGE PERSONEN sind.

C.Finanzkonto

1.Der Ausdruck „FINANZKONTO“ Ö bezeichnet Õ ein von einem FINANZINSTITUT geführtes Konto und umfasst ein EINLAGENKONTO, ein VERWAHRKONTO und

a)im Fall eines INVESTMENTUNTERNEHMENS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmung umfasst der Ausdruck „FINANZKONTO“ keine Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an einem RECHTSTRÄGER, der nur als INVESTMENTUNTERNEHMEN gilt, weil er für den Zweck der Anlage oder Verwaltung von FINANZVERMÖGEN, das bei einem anderen FINANZINSTITUT als diesem RECHTSTRÄGER im Namen eines Kunden eingezahlt wurde, für oder im Auftrag dieses Kunden i) Anlageberatung erbringt oder ii) Vermögenswerte verwaltet,

b)im Fall eines nicht unter Nummer 1 Buchstabe a beschriebenen FINANZINSTITUTS Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen an dem FINANZINSTITUT, sofern die Beteiligungskategorie zur Vermeidung der Meldepflicht nach Abschnitt I eingeführt wurde, sowie

c)von einem FINANZINSTITUT ausgestellte oder verwaltete RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE und RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE, mit Ausnahme von nicht mit einer Kapitalanlage verbundenen und nicht übertragbaren sofortigen Leibrenten, die auf natürliche Personen lauten und eine Altersvorsorge- oder Invaliditätsleistung monetisieren, die aufgrund eines Kontos erbracht wird, bei dem es sich um ein AUSGENOMMENES KONTO handelt.

Der Ausdruck „FINANZKONTO“ umfasst keine Konten, bei denen es sich um AUSGENOMMENE KONTEN handelt.

2.Der Ausdruck „EINLAGENKONTO“ umfasst Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem FINANZINSTITUT im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. Ein EINLAGENKONTO umfasst auch Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden.

3.Der Ausdruck „VERWAHRKONTO“ Ö bezeichnet Õ ein Konto (nicht jedoch einen VERSICHERUNGSVERTRAG oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), in dem FINANZVERMÖGEN zugunsten eines Dritten verwahrt wird.

4.Der Ausdruck „EIGENKAPITALBETEILIGUNG“ Ö bezeichnet Õ im Fall einer Personengesellschaft, die ein FINANZINSTITUT ist, entweder eine Kapital- oder eine Gewinnbeteiligung an der Personengesellschaft. Im Fall eines Trusts, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt eine EIGENKAPITALBETEILIGUNG als von einer Person gehalten, die als Treugeber oder Begünstigter des gesamten oder eines Teils des Trusts betrachtet wird, oder von einer sonstigen natürlichen Person, die den Trust tatsächlich beherrscht. Eine MELDEPFLICHTIGE PERSON gilt als Begünstigter eines Trusts, wenn sie berechtigt ist, unmittelbar oder mittelbar (zum Beispiel durch einen Bevollmächtigten) eine Pflichtausschüttung aus dem Trust zu erhalten, oder unmittelbar oder mittelbar eine freiwillige Ausschüttung aus dem Trust erhalten kann.

5.Der Ausdruck „VERSICHERUNGSVERTRAG“ Ö bezeichnet Õ einen Vertrag (nicht jedoch einen RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG), bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, bei Eintritt eines konkreten Ereignisses im Zusammenhang mit einem Todesfall-, Krankheits-, Unfall-, Haftungs- oder Sachschadenrisiko einen Betrag zu zahlen.

6.Der Ausdruck „RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG“ Ö bezeichnet Õ einen Vertrag, bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für einen vollständig oder teilweise anhand der Lebenserwartung einer oder mehrerer natürlicher Personen ermittelten Zeitraum Zahlungen zu leisten. Der Ausdruck umfasst auch einen Vertrag, der nach dem Recht, den Vorschriften oder der Rechtsübung des Mitgliedstaats oder anderen Staates, in dem er ausgestellt wurde, als RENTENVERSICHERUNGSVERTRAG gilt und bei dem sich der Versicherungsgeber bereit erklärt, für eine bestimmte Anzahl von Jahren Zahlungen zu leisten.

7.Der Ausdruck „RÜCKKAUFSFÄHIGER VERSICHERUNGSVERTRAG“ Ö bezeichnet Õ einen VERSICHERUNGSVERTRAG (nicht jedoch einen Rückversicherungsvertrag zwischen zwei Versicherungsgesellschaften) mit einem BARWERT.

8.Der Ausdruck „BARWERT“ Ö bezeichnet Õ i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versicherungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck „BARWERT“ nicht einen aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS wie folgt zahlbaren Betrag:

a)ausschließlich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,

b)in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,

c)in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines VERSICHERUNGSVERTRAGS (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,

d)in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem VERSICHERUNGSVERTRAG stammt, bei dem nur Leistungen nach Buchstabe b zu zahlen sind, oder

e)in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen VERSICHERUNGSVERTRAG mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäß fällige Jahresprämie nicht übersteigt.

9.Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO“ Ö bezeichnet Õ 

a)ein FINANZKONTO, das zum 31. Dezember 2015 von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführt Ö wurde Õ;

b)jedes FINANZKONTO eines KONTOINHABERS, ungeachtet des Zeitpunkts der Eröffnung dieses FINANZKONTOS, wenn

i)der KONTOINHABER auch Inhaber eines FINANZKONTOS bei dem MELDENDEN FINANZINSTITUT (oder einem VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER in demselben Mitgliedstaat wie das MELDENDE FINANZINSTITUT) ist, das ein BESTEHENDES KONTO nach Buchstabe a ist;

ii)das MELDENDE FINANZINSTITUT (und gegebenenfalls der VERBUNDENE RECHTSTRÄGER in demselben Mitgliedstaat wie das MELDENDE FINANZINSTITUT) diese beiden FINANZKONTEN und alle weiteren FINANZKONTEN des KONTOINHABERS, die als BESTEHENDE KONTEN nach Ö dem vorliegenden Õ Buchstabe b behandelt werden, für die Zwecke der Erfüllung der in Abschnitt VII Unterabschnitt A genannten Anforderungen in Bezug auf den Kenntnisstand und für die Zwecke der Ermittlung des Saldos oder Werts eines der FINANZKONTEN bei der Anwendung eines der kontospezifischen Schwellenwerte als ein einziges FINANZKONTO behandelt;

iii)das MELDENDE FINANZINSTITUT in Bezug auf ein FINANZKONTO, das den VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) unterliegt, die Anforderungen dieser Verfahren in Bezug auf das FINANZKONTO erfüllen darf, indem es sich auf die VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) Ö stützt Õ, die für das unter Buchstabe a beschriebene BESTEHENDE KONTO durchgeführt wurden, und

iv)die Eröffnung des FINANZKONTOS — außer für die Zwecke dieser Richtlinie — keine Bereitstellung neuer, zusätzlicher oder geänderter Kundeninformationen durch den KONTOINHABER erfordert.

10.Der Ausdruck „NEUKONTO“ Ö bezeichnet Õ ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT geführtes FINANZKONTO, das am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet Ö wurde Õ, sofern es nicht als BESTEHENDES KONTO nach Nummer 9 Buchstabe b behandelt wird.

11.Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN“ Ö bezeichnet Õ ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Person(en) ist/sind.

12.Der Ausdruck „NEUKONTO NATÜRLICHER PERSONEN“ Ö bezeichnet Õ ein NEUKONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere natürliche Person(en) ist/sind.

13.Der Ausdruck „BESTEHENDES KONTO VON RECHTSTRÄGERN“ Ö bezeichnet Õ ein BESTEHENDES KONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER ist/sind.

14.Der Ausdruck „KONTO VON GERINGEREM WERT“ Ö bezeichnet Õ ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD zum 31. Dezember 2015.

15.Der Ausdruck „KONTO VON HOHEM WERT“ Ö bezeichnet Õ ein BESTEHENDES KONTO NATÜRLICHER PERSONEN mit einem Gesamtsaldo oder -wert in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 1 000 000 USD zum 31. Dezember 2015 oder 31. Dezember eines Folgejahres.

16.Der Ausdruck „NEUKONTO VON RECHTSTRÄGERN“ Ö bezeichnet Õ ein NEUKONTO, dessen Inhaber ein oder mehrere RECHTSTRÄGER ist/sind.

17.Der Ausdruck „AUSGENOMMENES KONTO“ Ö bezeichnet Õ eines der folgenden Konten:

a)ein Altersvorsorgekonto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)Das Konto untersteht als persönliches Altersvorsorgekonto der Aufsicht oder ist Teil eines registrierten oder der Aufsicht unterstehenden Altersvorsorgeplans für die Gewährung von Renten- und Pensionsleistungen (einschließlich Invaliditätsleistungen und Leistungen im Todesfall).

ii)Das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert).

iii)In Bezug auf das Konto besteht eine Pflicht zur Informationsübermittlung an die Steuerbehörden.

iv)Entnahmen sind an das Erreichen eines bestimmten Ruhestandsalters, Invalidität oder den Todesfall geknüpft oder es werden bei Entnahmen vor Eintritt dieser Ereignisse Vorschusszinsen fällig.

v)Entweder i) die jährlichen Beiträge sind auf einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt oder ii) für das Konto gilt eine auf die gesamte Lebenszeit bezogene Beitragsgrenze in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von höchstens 1 000 000 USD, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.

Ö Hinsichtlich eines FINANZKONTOS Õ, das die in Buchstabe a Ziffer v Ö der vorliegenden Nummer 17 Õ genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, Ö scheitert Õ diese Ö Voraussetzung nicht daran Õ, Ö dass Õ auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b Ö der vorliegenden Nummer 17 Õ erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, Ö der bzw. Õ die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5, 6 Ö oder Õ 7 Ö erfüllt bzw. erfüllen Õ, übertragen werden können;

b)ein Konto, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)Das Konto untersteht als Anlageinstrument für andere Zwecke als die Altersvorsorge der Aufsicht und wird regelmäßig an einer anerkannten Börse gehandelt oder das Konto untersteht als Sparinstrument für andere Zwecke als Ö der Õ Altersvorsorge der Aufsicht.

ii)Das Konto ist steuerbegünstigt (das heißt, auf das Konto eingezahlte Beiträge, die andernfalls steuerpflichtig wären, sind von den Bruttoeinkünften des KONTOINHABERS abziehbar oder ausgenommen oder werden mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert, oder die mit dem Konto erzielten Kapitalerträge werden nachgelagert oder mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert).

iii)Entnahmen sind an die Erfüllung bestimmter Kriterien geknüpft, die in Zusammenhang mit dem Zweck des Anlage- oder Sparkontos (beispielsweise Gewährung von ausbildungsbezogenen oder medizinischen Leistungen) stehen, oder es werden bei Entnahmen vor Erfüllung dieser Kriterien Vorschusszinsen fällig.

iv)Die jährlichen Beiträge sind auf einen auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrag im Gegenwert von höchstens 50 000 USD begrenzt, wobei die Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten und die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten.

Ö Hinsichtlich eines FINANZKONTOS Õ, das die in Buchstabe b Ziffer iv Ö der vorliegenden Nummer 17 Õ genannte Voraussetzung grundsätzlich erfüllt, Ö scheitert Õ diese Ö Voraussetzung nicht daran Õ, Ö dass Õ auf das FINANZKONTO Vermögenswerte oder Geldbeträge von einem oder mehreren FINANZKONTEN, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b Ö der vorliegenden Nummer 17 Õ erfüllen, oder von einem oder mehreren Altersvorsorge- oder Pensionsfonds, Ö der bzw. Õ die die Voraussetzungen nach Unterabschnitt B Nummern 5, 6 Ö oder Õ 7 Ö erfüllt bzw. erfüllen Õ, übertragen werden können;

c)einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Versicherungszeit, die vor Vollendung des 90. Lebensjahres der versicherten natürlichen Person endet, sofern der Vertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)Während der Vertragslaufzeit oder bis zur Vollendung des 90. Lebensjahres des Versicherten — je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist — sind mindestens jährlich regelmäßige Prämien fällig, die im Laufe der Zeit nicht sinken.

ii)Der Vertrag besitzt keinen Vertragswert, auf den eine Person ohne Kündigung des Vertrags (durch Entnahme, Beleihung oder auf andere Weise) zugreifen kann.

iii)Der bei Vertragsaufhebung oder -kündigung auszahlbare Betrag (mit Ausnahme einer Leistung im Todesfall) kann die Gesamthöhe der für den Vertrag gezahlten Prämien abzüglich der Summe aus den Gebühren für Todesfall- und Krankheitsrisiko und Aufwendungen (unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) für die Vertragslaufzeit beziehungsweise -laufzeiten sowie sämtlichen vor Vertragsaufhebung oder -kündigung ausgezahlten Beträgen nicht übersteigen.

iv)Der Inhaber des Vertrags ist kein entgeltlicher Erwerber;

d)ein Konto, dessen ausschließlicher Inhaber ein Nachlass ist, sofern die Unterlagen zu diesem Konto eine Kopie des Testaments oder der Sterbeurkunde des Verstorbenen enthalten;

e)ein Konto, das eingerichtet wird im Zusammenhang mit

i)einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil;

ii)einem Verkauf, einem Tausch oder einer Vermietung eines unbeweglichen oder beweglichen Vermögensgegenstands, sofern das Konto folgende Voraussetzungen erfüllt:

Das Konto wird ausschließlich mit einer Anzahlung, einer Einlage in einer zur Sicherung einer unmittelbar mit der Transaktion verbundenen Verpflichtung angemessenen Höhe oder einer ähnlichen Zahlung finanziert oder mit FINANZVERMÖGEN, das im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Vermögensgegenstands auf das Konto eingezahlt wird.

Das Konto wird nur zur Sicherung der Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises für den Vermögensgegenstand, der Verpflichtung des Verkäufers zur Begleichung von Eventualverbindlichkeiten beziehungsweise der Verpflichtung des Vermieters oder Mieters zur Begleichung von Schäden im Zusammenhang mit dem Mietobjekt nach dem Mietvertrag eingerichtet und genutzt.

Die Vermögenswerte des Kontos, einschließlich der daraus erzielten Einkünfte, werden bei Verkauf, Tausch oder Übertragung des Vermögensgegenstands beziehungsweise Ende des Mietvertrags zugunsten des Käufers, Verkäufers, Vermieters oder Mieters ausgezahlt oder auf andere Weise verteilt (auch zur Erfüllung einer Verpflichtung einer dieser Personen).

Das Konto ist nicht ein im Zusammenhang mit einem Verkauf oder Tausch von FINANZVERMÖGEN eingerichtetes Margin-Konto oder ähnliches Konto.

Das Konto steht nicht in Verbindung mit einem Konto nach Buchstabe f Ö der vorliegenden Nummer 17 Õ;

iii)einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS, das ein durch Immobilien besichertes Darlehen verwaltet, zur Zurücklegung eines Teils einer Zahlung ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern oder Versicherungsbeiträgen im Zusammenhang mit den Immobilien zu einem späteren Zeitpunkt oder

iv)einer Verpflichtung eines FINANZINSTITUTS ausschließlich zur Ermöglichung der Entrichtung von Steuern zu einem späteren Zeitpunkt;

f)ein EINLAGENKONTO, das folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)Das Konto besteht ausschließlich, weil ein Kunde eine Zahlung leistet, die einen in Bezug auf eine Kreditkarte oder eine sonstige revolvierende Kreditfazilität fälligen Saldo übersteigt, und die Überzahlung nicht unverzüglich an den Kunden zurücküberwiesen wird.

ii)das FINANZINSTITUT setzt Maßnahmen und Verfahren um, die entweder verhindern, dass ein Kunde eine Überzahlung in Höhe eines auf die Landeswährung jedes Mitgliedstaats lautenden Betrags im Gegenwert von mehr als 50 000 USD leistet, oder sicherstellen, dass jede Überzahlung eines Kunden, die über diesem Betrag liegt, dem Kunden innerhalb von 60 Tagen zurückerstattet wird, wobei in beiden Fällen die Vorschriften für die Währungsumrechnung nach Abschnitt VII Unterabschnitt C gelten. Überzahlungen von Kunden in diesem Sinne umfassen nicht Guthaben im Zusammenhang mit strittigen Abbuchungen, schließen jedoch Guthaben infolge der Rückgabe von Waren ein;

g)ein sonstiges Konto, bei dem ein geringes Risiko besteht, dass es zur Steuerhinterziehung missbraucht wird, das im Wesentlichen ähnliche Eigenschaften wie die in den Buchstaben a bis f Ö der vorliegenden Nummer 17 Õ beschriebenen Konten aufweist und das in der Liste der AUSGENOMMENEN KONTEN nach Artikel 8 Absatz 7 enthalten ist, sofern sein Status als AUSGENOMMENES KONTO dem Zweck dieser Richtlinie nicht entgegensteht.

D.Meldepflichtiges konto

1.Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGES KONTO“ Ö bezeichnet Õ ein von einem MELDENDEN FINANZINSTITUT eines Mitgliedstaats geführtes FINANZKONTO, dessen Inhaber eine oder mehrere MELDEPFLICHTIGE PERSON(EN) oder ein PASSIVER NFE, der von einer oder mehreren MELDEPFLICHTIGEN PERSONEN beherrscht wird, ist/sind, sofern es nach den in den Abschnitten II bis VII beschriebenen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten als solches identifiziert wurde.

2.Der Ausdruck „MELDEPFLICHTIGE PERSON“ Ö bezeichnet Õ eine PERSON EINES MITGLIEDSTAATS, jedoch nicht i) eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörse(n) gehandelt werden, ii) eine Kapitalgesellschaft, die ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER einer Kapitalgesellschaft nach Ziffer i ist, iii) einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER, iv) eine INTERNATIONALE ORGANISATION, v) eine ZENTRALBANK oder vi) ein FINANZINSTITUT.

3.Der Ausdruck „PERSON EINES MITGLIEDSTAATS“ in Bezug auf jeden Mitgliedstaat Ö bezeichnet Õ eine natürliche Person oder einen RECHTSTRÄGER, die beziehungsweise der nach dem Steuerrecht eines beliebigen anderen Mitgliedstaats in diesem ansässig ist, oder einen Nachlass eines Erblassers, der in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat ansässig war. In diesem Sinne gilt ein RECHTSTRÄGER, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, beispielsweise eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

4.Der Ausdruck „TEILNEHMENDER STAAT“ Ö bezeichnet Õ für jeden Mitgliedstaat

a)einen anderen Mitgliedstaat;

b)einen anderen Staat, i) mit dem der betreffende Mitgliedstaat ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von diesem Mitgliedstaat veröffentlichten und der Kommission mitgeteilten Liste aufgeführt ist;

c)einen anderen Staat, i) mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, wonach der andere Staat die in Abschnitt I genannten Informationen übermittelt, und ii) der in einer von der Kommission veröffentlichten Liste aufgeführt ist.

5.Der Ausdruck „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ Ö bezeichnet Õ die natürlichen Personen, die einen RECHTSTRÄGER beherrschen. Im Fall eines Trusts Ö bezeichnet Õ dieser Ausdruck den/die Treugeber, den/die Treuhänder, (gegebenenfalls) den/die Protektor(en), den/die Begünstigten oder Begünstigtenkategorie(n) sowie jede/alle sonstige(n) natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächlich beherrscht/beherrschen, und im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, Ö bezeichnet Õ dieser Ausdruck Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen. Der Ausdruck „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.

6.Der Ausdruck „NFE“ Ö bezeichnet Õ einen RECHTSTRÄGER, der kein FINANZINSTITUT ist.

7.Der Ausdruck „PASSIVER NFE“ Ö bezeichnet Õ i) einen NFE, der kein AKTIVER NFE ist, oder ii) ein INVESTMENTUNTERNEHMEN nach Unterabschnitt A Nummer 6 Buchstabe b, das kein FINANZINSTITUT EINES TEILNEHMENDEN Staats ist.

8.Der Ausdruck „AKTIVER NFE“ Ö bezeichnet Õ einen NFE, der eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a)Weniger als 50 % der Bruttoeinkünfte des NFE im vorangegangenen Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum sind passive Einkünfte und weniger als 50 % der Vermögenswerte, die sich während des vorangegangenen Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums im Besitz des NFE befanden, sind Vermögenswerte, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder erzielt werden sollen.

b)Die Aktien des NFE werden regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt oder der NFE ist ein VERBUNDENER RECHTSTRÄGER eines RECHTSTRÄGERS, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden.

c)Der NFE ist ein STAATLICHER RECHTSTRÄGER, eine INTERNATIONALE ORGANISATION, eine ZENTRALBANK oder ein RECHTSTRÄGER, der im Alleineigentum einer oder mehrerer der vorgenannten Institutionen steht.

d)Im Wesentlichen alle Tätigkeiten des NFE bestehen im (vollständigen oder teilweisen) Besitzen der ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften, mit der Ausnahme, dass ein RECHTSTRÄGER nicht die Kriterien für diesen Status erfüllt, wenn er als Anlagefonds tätig ist (oder sich als solchen bezeichnet), wie zum Beispiel ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen ('Leveraged-Buyout-Fonds') oder ein Anlageinstrument, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten.

e)Der NFE betreibt noch kein Geschäft und hat auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben, legt jedoch Kapital in Vermögenswerten an mit der Absicht, ein anderes Geschäft als das eines FINANZINSTITUTS zu betreiben; der NFE fällt jedoch nach dem Tag, der auf einen Zeitraum von 24 Monaten nach dem Gründungsdatum des NFE folgt, nicht unter diese Ausnahmeregelung.

f)Der NFE war in den vergangenen fünf Jahren kein FINANZINSTITUT und veräußert derzeit seine Vermögenswerte oder führt eine Umstrukturierung durch mit der Absicht, eine andere Tätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS fortzusetzen oder wieder aufzunehmen.

g)Die Tätigkeit des NFE besteht vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit oder für VERBUNDENE RECHTSTRÄGER, die keine FINANZINSTITUTE sind, und er erbringt keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für RECHTSTRÄGER, die keine VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser VERBUNDENEN RECHTSTRÄGER vorwiegend eine andere Geschäftstätigkeit als die eines FINANZINSTITUTS ausübt.

h)Der NFE erfüllt alle der folgenden Anforderungen:

i)Er wird in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat oder anderen Ansässigkeitsstaat ausschließlich für religiöse, gemeinnützige, wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben, oder er wird in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat oder anderen Ansässigkeitsstaat errichtet und betrieben und ist ein Berufsverband, eine Vereinigung von Geschäftsleuten, eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Wohlfahrtsförderung betrieben wird.

ii)Er ist in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat oder anderen Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit.

iii)Er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben.

iv)Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsmitgliedstaats oder anderen Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen RECHTSTRÄGER ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des NFE, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom NFE erworbenen Vermögensgegenstands.

v)Nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsmitgliedstaats oder anderen Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des NFE müssen bei seiner Abwicklung oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen STAATLICHEN RECHTSTRÄGER oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsmitgliedstaats oder anderen Ansässigkeitsstaats des NFE oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.

E.Sonstige Begriffsbestimmungen

1.Der Ausdruck „KONTOINHABER“ Ö bezeichnet Õ die Person, die vom kontoführenden FINANZINSTITUT als Inhaber eines FINANZKONTOS geführt oder identifiziert wird. Eine Person, die kein FINANZINSTITUT ist und als Vertreter, Verwahrer, Bevollmächtigter, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär zugunsten oder für Rechnung einer anderen Person ein FINANZKONTO unterhält, gilt nicht als KONTOINHABER im Sinne dieser Richtlinie, stattdessen gilt die andere Person als KONTOINHABER. Im Fall eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS ist der KONTOINHABER jede Person, die berechtigt ist, auf den BARWERT zuzugreifen oder den Begünstigten des Vertrags zu ändern. Kann niemand auf den BARWERT zugreifen oder den Begünstigten des Vertrags ändern, so ist der KONTOINHABER jede Person, die im Vertrag als Eigentümer genannt ist, und jede Person, die nach den Vertragsbedingungen einen unverfallbaren Zahlungsanspruch hat. Bei Fälligkeit eines RÜCKKAUFSFÄHIGEN VERSICHERUNGSVERTRAGS oder eines RENTENVERSICHERUNGSVERTRAGS gilt jede Person, die vertragsgemäß einen Anspruch auf Erhalt einer Zahlung hat, als KONTOINHABER.

2.Der Ausdruck „VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC)“ Ö bezeichnet Õ die Verfahren eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften, denen dieses MELDENDE FINANZINSTITUT unterliegt.

3.Der Ausdruck „RECHTSTRÄGER“ Ö bezeichnet Õ eine juristische Person oder ein Rechtsgebilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.

4.Ein RECHTSTRÄGER ist ein „VERBUNDENER RECHTSTRÄGER“ eines anderen RECHTSTRÄGERS, wenn i) einer der beiden RECHTSTRÄGER den anderen beherrscht, ii) die beiden RECHTSTRÄGER der gleichen Beherrschung unterliegen oder iii) die beiden RECHTSTRÄGER INVESTMENTUNTERNEHMEN im Sinne des Unterabschnitts A Nummer 6 Buchstabe b sind, eine gemeinsame Geschäftsleitung haben und diese Geschäftsleitung die Sorgfaltspflichten solcher Investmentunternehmen einhält. Für diesen Zweck umfasst Beherrschung unmittelbares oder mittelbares Eigentum an mehr als 50 % der Stimmrechte und des Wertes eines RECHTSTRÄGERS.

5.Der Ausdruck „STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER“ Ö bezeichnet Õ die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen (oder die funktionale Entsprechung, wenn keine STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER vorhanden).

6.Der Ausdruck „BELEGE“ umfasst folgende Dokumente:

a)eine Ansässigkeitsbescheinigung, ausgestellt von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) des Mitgliedstaats oder anderen Staates, in dem der Zahlungsempfänger ansässig zu sein behauptet;

b)bei einer natürlichen Person einen von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestellten gültigen Ausweis, der den Namen der natürlichen Person enthält und normalerweise zur Feststellung der Identität verwendet wird;

c)bei einem RECHTSTRÄGER ein von einer autorisierten staatlichen Stelle (beispielsweise einer Regierung oder einer ihrer Behörden oder einer Gemeinde) ausgestelltes amtliches Dokument, das den Namen des RECHTSTRÄGERS enthält sowie entweder die Anschrift seines Hauptsitzes in dem Mitgliedstaat oder anderen Staat, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat oder anderen Staat, in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde;

d)einen geprüften Jahresabschluss, eine Kreditauskunft eines Dritten, einen Insolvenzantrag oder einen Bericht der Börsenaufsichtsbehörde.

Was BESTEHENDE KONTEN VON RECHTSTRÄGERN angeht, so kann ein MELDENDES FINANZINSTITUT als BELEG jede Einstufung in seinen Unterlagen in Bezug auf den KONTOINHABER verwenden, die auf der Grundlage eines standardisierten Branchenkodierungssystems ermittelt wurde, welches das MELDENDE FINANZINSTITUT im Einklang mit seiner üblichen Geschäftspraxis für die Zwecke von VERFAHREN ZUR BEKÄMPFUNG DER GELDWÄSCHE (AML/KYC) oder zu anderen gesetzlichen Zwecken (außer zu Steuerzwecken) dokumentiert und vor dem Datum eingeführt hat, an dem das FINANZKONTO als BESTEHENDES KONTO eingestuft wurde, sofern dem MELDENDEN FINANZINSTITUT nicht bekannt ist oder nicht bekannt sein müsste, dass diese Einstufung nicht zutreffend oder Ö unglaubhaft Õ ist. Der Ausdruck „standardisiertes Branchenkodierungssystem“ Ö bezeichnet Õ ein Kodierungssystem, das zur Einstufung von Einrichtungen nach Art der Geschäftstätigkeit zu anderen Zwecken als zu Steuerzwecken verwendet wird.

ABSCHNITT IX

Wirksame umsetzung

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten über entsprechende Vorschriften und Verwaltungsverfahren verfügen, um die wirksame Umsetzung und die Einhaltung der oben aufgeführten Melde- und Sorgfaltspflichten sicherzustellen, einschließlich

1.Vorschriften zur Verhinderung, dass FINANZINSTITUTE, Personen oder Intermediäre Praktiken zur Umgehung der Melde- und Sorgfaltspflichten anwenden;

2.Vorschriften, die MELDENDE FINANZINSTITUTE verpflichten, die zur Durchführung der obengenannten Verfahren unternommenen Schritte und herangezogenen Nachweise zu dokumentieren, sowie geeignete Maßnahmen zur Beschaffung dieser Dokumente;

3.Verwaltungsverfahren zur Überprüfung, ob die MELDENDEN FINANZINSTITUTE die Melde- und Sorgfaltspflichten einhalten; Verwaltungsverfahren zur Nachprüfung eines MELDENDEN FINANZINSTITUTS, wenn nicht dokumentierte Konten gemeldet werden;

4.Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung, dass bei den RECHTSTRÄGERN und Konten, die nach innerstaatlichem Recht als NICHT MELDENDE FINANZINSTITUTE beziehungsweise AUSGENOMMENE KONTEN gelten, weiterhin ein geringes Risiko besteht, dass sie zur Steuerhinterziehung missbraucht werden, sowie

5.wirksamen Durchsetzungsbestimmungen bei Nichteinhaltung der Vorschriften.

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ANHANG II

ERGÄNZENDE MELDE- UND SORGFALTSVORSCHRIFTEN FÜR INFORMATIONEN ÜBER FINANZKONTEN

1.Änderung der Gegebenheiten

Eine „Änderung der Gegebenheiten“ umfasst jede Änderung, die die Aufnahme neuer für den Status einer Person relevanter Informationen zur Folge hat oder in anderer Weise im Widerspruch zum Status dieser Person steht. Zudem umfasst eine Änderung der Gegebenheiten jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zum Konto des KONTOINHABERS (einschließlich der Aufnahme, Ersetzung oder jeder anderen Änderung eines KONTOINHABERS) oder jede Änderung oder Aufnahme von Informationen zu Ö einem Õ mit einem solchen Konto verbundenen Konto (unter Anwendung der Vorschriften für die Zusammenfassung von Konten gemäß Anhang I Abschnitt VII Unterabschnitt C Nummern 1, 2 und 3), wenn sich diese Änderung oder Aufnahme von Informationen auf den Status des KONTOINHABERS auswirkt.

Hat sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT auf die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummer 1 beschriebene Überprüfung der Hausanschrift Ö gestützt Õ und tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund deren dem MELDENDEN FINANZINSTITUT bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprünglichen BELEGE (oder andere gleichwertige Dokumente) nicht zutreffend oder unglaubwürdig sind, so muss das MELDENDE FINANZINSTITUT entweder bis zum letzten Tag des maßgeblichen Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten — je nachdem, welches Datum später ist — eine Selbstauskunft und neue BELEGE beschaffen, um die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des KONTOINHABERS festzustellen. Kann das MELDENDE FINANZINSTITUT bis zu diesem Datum keine Selbstauskunft und keine neuen BELEGE beschaffen, so muss es die in Anhang I Abschnitt III Unterabschnitt B Nummern 2 bis 6 beschriebene Suche in elektronischen Datensätzen durchführen.

2.Selbstauskunft bei Neukonten von Rechtsträgern

Bei NEUKONTEN VON RECHTSTRÄGERN kann sich ein MELDENDES FINANZINSTITUT zur Feststellung, ob eine BEHERRSCHENDE PERSON eines PASSIVEN NFE eine MELDEPFLICHTIGE PERSON ist, nur auf eine Selbstauskunft entweder des KONTOINHABERS oder dieser BEHERRSCHENDEN PERSON Ö stützen Õ.

3.Ansässigkeit eines Finanzinstituts

Ein FINANZINSTITUT ist in einem Mitgliedstaat „ansässig“, wenn es der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats untersteht (d. h. der Mitgliedstaat kann die Meldepflichten des FINANZINSTITUTS durchsetzen). Im Allgemeinen untersteht ein FINANZINSTITUT, wenn es in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, der Hoheitsgewalt dieses Mitgliedstaats und ist somit ein FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS. Ein Trust, der ein FINANZINSTITUT ist, gilt (unabhängig davon, ob er in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist) als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehend, wenn einer oder mehrere seiner Treuhänder in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, es sei denn, der Trust meldet alle gemäß dieser Richtlinie meldepflichtigen Informationen über von dem Trust geführte MELDEPFLICHTIGE KONTEN an einen anderen Mitgliedstaat, weil er in diesem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist. Hat ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) jedoch keine steuerliche Ansässigkeit (z. B. weil es als steuerlich transparent gilt oder in einem Staat niedergelassen ist, der keine Einkommensteuer erhebt), so gilt es als der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehend und ist somit ein FINANZINSTITUT EINES MITGLIEDSTAATS, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)es ist nach dem Recht des Mitgliedstaats eingetragen;

b)es hat den Ort seiner Geschäftsleitung (einschließlich der tatsächlichen Geschäftsleitung) in dem Mitgliedstaat oder

c)es unterliegt der Finanzaufsicht in dem Mitgliedstaat.

Ist ein FINANZINSTITUT (mit Ausnahme von Trusts) in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ansässig, so gelten die Melde- und Sorgfaltspflichten des Mitgliedstaats, in dem Ö es Õ die FINANZKONTEN führt.

4.Geführte Konten

Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass Konten von folgenden FINANZINSTITUTEN geführt werden:

a)VERWAHRKONTEN von dem FINANZINSTITUT, das das Vermögen auf dem Konto verwahrt (einschließlich FINANZINSTITUTEN, die Vermögen als Makler für einen KONTOINHABER bei diesem Institut verwahren);

b)EINLAGENKONTEN von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf das Konto zu leisten (mit Ausnahme von Vertretern von FINANZINSTITUTEN, unabhängig davon, ob dieser Vertreter ein FINANZINSTITUT ist);

c)Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem FINANZINSTITUT in Form eines FINANZKONTOS von diesem FINANZINSTITUT;

d)RÜCKKAUFSFÄHIGE VERSICHERUNGSVERTRÄGE oder RENTENVERSICHERUNGSVERTRÄGE von dem FINANZINSTITUT, das verpflichtet ist, Zahlungen in Bezug auf den Vertrag zu leisten.

5.Trusts, die passive NFEs sind

Ein RECHTSTRÄGER, wie eine Personengesellschaft, eine Limited Liability Partnership oder ein ähnliches Rechtsgebilde, bei dem keine steuerliche Ansässigkeit nach Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt D Nummer 3 vorliegt, gilt als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Zu diesem Zweck gelten juristische Personen oder Rechtsgebilde als einer Personengesellschaft und einer Limited Liability Partnership„ähnlich“, wenn sie in einem Mitgliedstaat nach dessen Steuerrecht nicht als steuerpflichtige Rechtsträger behandelt werden. Um jedoch (angesichts des breiten Geltungsbereichs des Begriffs „BEHERRSCHENDE PERSONEN“ bei Trusts) Doppelmeldungen zu vermeiden, kann ein Trust, der ein PASSIVER NFE ist, nicht als ähnliches Rechtsgebilde gelten.

6.Anschrift des Hauptsitzes eines Rechtsträgers

Eine der in Anhang I Abschnitt VIII Unterabschnitt E Nummer 6 Buchstabe c beschriebenen Anforderungen ist, dass amtliche Dokumente in Bezug auf einen RECHTSTRÄGER entweder die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS in dem Mitgliedstaat oder anderen Staat umfassen muss, in dem er ansässig zu sein behauptet, oder den Mitgliedstaat oder anderen Staat, in dem der RECHTSTRÄGER eingetragen oder gegründet wurde. Die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS ist im Allgemeinen der Ort, an dem sich seine tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Die Anschrift des FINANZINSTITUTS, bei dem der RECHTSTRÄGER ein Konto führt, ein Postfach oder eine reine Postanschrift, ist nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS, es sei denn, diese Anschrift ist die einzige, die von dem RECHTSTRÄGER verwendet wird, und erscheint als eingetragene Anschrift des RECHTSTRÄGERS in dessen Geschäftsdokumenten. Ferner ist eine Anschrift, die mit der Anweisung angegeben wird, den gesamten Schriftverkehr postlagernd an diese Anschrift zu richten, nicht die Anschrift des Hauptsitzes des RECHTSTRÄGERS.

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ê (EU) 2016/881 Art. 1 Nr. 9 u. Anh. (angepasst)

ANHANG III

BEREITSTELLUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPEN

ABSCHNITT I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.Der Ausdruck „UNTERNEHMENSGRUPPE“ bezeichnet eine Gruppe von Unternehmen, die durch Eigentum oder Beherrschung verbunden sind, sodass sie entweder nach den geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen zur Aufstellung eines KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSSES für Rechnungslegungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden.

2.Der Ausdruck „UNTERNEHMEN“ bezeichnet jede Form von Geschäftstätigkeit, die von einer in Artikel 3 Nummer 11 Buchstaben b, c, und d genannten Person ausgeübt wird.

3.Der Ausdruck „MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE“ bezeichnet eine UNTERNEHMENSGRUPPE, die zwei oder mehr Unternehmen umfasst, deren steuerliche Ansässigkeit in unterschiedlichen Staaten liegt, oder ein Unternehmen, das in einem Staat steuerlich ansässig ist und in einem anderen Staat Ö bezüglich Õ der durch eine Betriebsstätte ausgeübten Geschäftstätigkeit steuerpflichtig ist, und die keine FREIGESTELLTE MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE ist.

4.Der Ausdruck „FREIGESTELLTE MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE“ bezeichnet in Bezug auf ein WIRTSCHAFTSJAHR eine UNTERNEHMENSGRUPPE, deren konsolidierter Gesamtumsatz in dem WIRTSCHAFTSJAHR, das dem BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR unmittelbar voranging, gemäß ihrem KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSS für dieses vorangegangene WIRTSCHAFTSJAHR weniger als 750 000 000 EUR oder weniger als ein Betrag in der Landeswährung, der etwa 750 000 000 EUR (Stand Januar 2015) entspricht, beträgt.

5.Der Ausdruck „GESCHÄFTSEINHEIT“ bezeichnet eine der folgenden Einheiten:

a)einen eigenständigen Geschäftsbereich einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, der für Rechnungslegungszwecke in den KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE einbezogen wird oder darin einbezogen würde, wenn Eigenkapitalbeteiligungen an diesem Geschäftsbereich einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE an einer öffentlichen Wertpapierbörse gehandelt würden;

b)einen eigenständigen Geschäftsbereich, der nur aufgrund seiner Größe oder aus Wesentlichkeitsgründen nicht in den KONSOLIDIERTEN ABSCHLUSS der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE einbezogen wird;

c)eine Betriebsstätte eines unter Buchstabe a oder b fallenden eigenständigen Geschäftsbereichs einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, sofern der Geschäftsbereich für Rechnungslegungs-, Aufsichts-, Steuer- oder interne Steuerungszwecke einen Einzelabschluss für diese Betriebsstätte aufstellt.

6.Der Ausdruck „BERICHTENDER RECHTSTRÄGER“ bezeichnet die GESCHÄFTSEINHEIT, die verpflichtet ist, einen gemäß den Anforderungen des Artikels 10 Absatz 3 erstellten länderbezogenen Bericht im Staat seiner steuerlichen Ansässigkeit im Namen der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE vorzulegen. Der BERICHTENDE RECHTSTRÄGER kann die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT, die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT oder ein anderer in Abschnitt II Nummer 1 genannter Rechtsträger sein.

7.Der Ausdruck „OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT“ bezeichnet eine GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die die folgenden Kriterien erfüllt:

a)sie besitzt direkt oder indirekt ausreichende Anteile an einer oder mehreren GESCHÄFTSEINHEITEN einer solchen MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, sodass sie zur Aufstellung von KONSOLIDIERTEN ABSCHLÜSSEN nach den im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit allgemein geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, wenn ihre Eigenkapitalbeteiligungen an einer öffentlichen Wertpapierbörse im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit gehandelt würden;

b)innerhalb der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE existiert keine andere GESCHÄFTSEINHEIT, die direkt oder indirekt Anteile im Sinne von Buchstabe a an der erstgenannten GESCHÄFTSEINHEIT besitzt.

8.Der Ausdruck „VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT“ bezeichnet eine GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die von dieser als alleinige Vertreterin der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT benannt wurde, um den länderbezogenen Bericht im Staat der steuerlichen Ansässigkeit dieser GESCHÄFTSEINHEIT im Namen der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE vorzulegen, sofern eine oder mehrere der in Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe b festgelegten Voraussetzungen zutreffen.

9.Der Ausdruck „WIRTSCHAFTSJAHR“ bezeichnet einen jährlichen Rechnungslegungszeitraum, für den die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE ihre Abschlüsse erstellt.

10.Der Ausdruck „BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR“ bezeichnet das WIRTSCHAFTSJAHR, dessen finanzielle und operative Ergebnisse gemäß Artikel 10 Absatz 3 im länderbezogenen Bericht aufgeführt werden.

11.Der Ausdruck „QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN“ bezeichnet eine Vereinbarung zwischen den bevollmächtigten Vertretern eines EU-Mitgliedstaats und eines Drittlandes, die Vertragsparteien eines INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS sind, über den automatischen Austausch länderbezogener Berichte zwischen den beteiligten Ländern.

12.Der Ausdruck „INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN“ bezeichnet das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, jedes bilaterale oder multilaterale Steuerübereinkommen oder jedes Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen, dessen Vertragspartei der jeweilige Mitgliedstaat ist und das gemäß seinen Bestimmungen die rechtliche Befugnis für den Austausch von Steuerinformationen zwischen den Staaten, einschließlich des automatischen Austauschs solcher Informationen, erteilt.

13.Der Ausdruck „KONSOLIDIERTE ABSCHLÜSSE“ bezeichnet die Abschlüsse einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, in denen die Vermögenswerte, Schulden, Einkünfte, Aufwendungen und Cashflows der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT und der GESCHÄFTSEINHEITEN so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit.

14.Der Ausdruck „SYSTEMISCHES VERSAGEN“ in Bezug auf einen Staat bedeutet entweder, dass ein Staat zwar über eine geltende QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN mit einem Mitgliedstaat verfügt, den automatischen Informationsaustausch (aus anderen als den in den Bestimmungen dieser Vereinbarung vorgesehenen Gründen) jedoch ausgesetzt hat, oder dass ein Staat auf andere Weise über einen längeren Zeitraum hinweg versäumt hat, einem Mitgliedstaat die in seinem Besitz befindlichen länderbezogenen Berichte über MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPEN mit GESCHÄFTSEINHEITEN in diesem Mitgliedstaat automatisch zu übermitteln.

ABSCHNITT II

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN AN DIE BERICHTERSTATTUNG

1.Eine in einem Mitgliedstaat ansässige GESCHÄFTSEINHEIT, bei der es sich nicht um die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE handelt, übermittelt einen länderbezogenen Bericht für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, deren GESCHÄFTSEINHEIT sie ist, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)die Einheit ist in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig;

b)eine der folgenden Voraussetzungen trifft zu:

i)die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE ist nicht dazu verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht im Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit vorzulegen;

ii)der Staat, in dem die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT steuerlich ansässig ist, verfügt über ein geltendes INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN, dessen Vertragspartei der Mitgliedstaat ist, jedoch über keine geltende QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN, deren Vertragspartei der Mitgliedstaat zu dem in Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt für die Vorlage des länderbezogenen Berichts für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR ist;

iii)es ist zu einem SYSTEMISCHEN VERSAGEN des Staates der steuerlichen Ansässigkeit der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT gekommen, das der GESCHÄFTSEINHEIT vom Mitgliedstaat mitgeteilt wurde, in dem sie steuerlich ansässig ist.

Unbeschadet der Verpflichtung der OBERSTEN MUTTERGESELLSCHAFT gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder ihrer VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT, den ersten länderbezogenen Bericht für das WIRTSCHAFTSJAHR der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, das am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnt, zu übermitteln, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Verpflichtung der GESCHÄFTSEINHEITEN gemäß Ö der vorliegenden Õ Nummer 1 für länderbezogene Berichte für die BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRE, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen, gilt.

Eine in einem Mitgliedstaat ansässige GESCHÄFTSEINHEIT gemäß Absatz 1 dieser Nummer fordert ihre OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT auf, ihr alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt, um ihren Verpflichtungen zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts gemäß Artikel 10 Absatz 3 nachzukommen. Hat diese GESCHÄFTSEINHEIT dennoch nicht alle erforderlichen Informationen zur Berichterstattung für die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE erhalten oder eingeholt, so legt sie einen länderbezogenen Bericht mit allen Informationen, über die sie verfügt bzw. die sie erhalten oder eingeholt hat, vor und unterrichtet ihren Ansässigkeitsmitgliedstaat darüber, dass die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT sich geweigert hat, die erforderlichen Informationen bereitzustellen. Dies gilt unbeschadet des Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, die in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen anzuwenden, und dieser Mitgliedstaat unterrichtet alle anderen Mitgliedstaaten über diese Weigerung.

Bei mehr als einer in der Union steuerlich ansässigen GESCHÄFTSEINHEIT derselben MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE und bei Erfüllung einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Buchstabe b Ö der vorliegenden Nummer Õ kann die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE eine dieser GESCHÄFTSEINHEITEN benennen, die den länderbezogenen Bericht gemäß den Anforderungen des Artikels 10 Absatz 3 für ein BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 angegebenen Frist vorlegt und den Mitgliedstaat, für den die Vorlage bestimmt ist, darüber informiert, dass damit der für alle in der Union steuerlich ansässigen GESCHÄFTSEINHEITEN dieser MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE bestehenden Berichtspflicht nachgekommen wird. Nach Erhalt des länderbezogenen Berichts übermittelt der Mitgliedstaat diesen gemäß Artikel 10 Absatz 2 an jeden Mitgliedstaat, in dem gemäß den im Bericht enthaltenen Informationen eine oder mehrere GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS entweder steuerlich ansässig oder in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten, denen sie über eine Betriebsstätte nachgehen, steuerpflichtig sind.

Kann eine GESCHÄFTSEINHEIT nicht alle Informationen, die für die Vorlage eines länderbezogenen Berichts gemäß Artikel 10 Absatz 3 erforderlich sind, erhalten oder einholen, so kann sie nicht als BERICHTENDER RECHTSTRÄGER der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE gemäß Absatz 4 dieser Nummer benannt werden. Die gilt unbeschadet der Verpflichtung der GESCHÄFTSEINHEIT, dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung zu melden, dass die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT sich geweigert hat, die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

2.Abweichend von Nummer 1 ist eine unter Nummer 1 beschriebene Einheit, wenn eine oder mehrere der unter Nummer 1 Buchstabe b festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, nicht verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht für ein BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR vorzulegen, sofern die MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE, deren GESCHÄFTSEINHEIT sie ist, für dieses WIRTSCHAFTSJAHR bereits einen länderbezogenen Bericht gemäß Artikel 10 Absatz 3 über eine VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT bereitgestellt hat, die diesen länderbezogenen Bericht den Steuerbehörden des Staates ihrer steuerlichen Ansässigkeit zum oder vor dem in Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt vorlegt und die, sollte es sich um eine VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT mit steuerlicher Ansässigkeit in einem Staat außerhalb der Union handeln, folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)der Staat der steuerlichen Ansässigkeit der VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT verlangt die Vorlage eines länderbezogenen Berichts gemäß den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Anforderungen;

b)der Staat der steuerlichen Ansässigkeit der VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT verfügt über eine geltende QUALIFIZIERTE VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN, deren Vertragspartei der Mitgliedstaat zu dem in Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt für die Vorlage des länderbezogenen Berichts für das BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHR ist;

c)der Staat der steuerlichen Ansässigkeit der VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT hat den Mitgliedstaat nicht über ein SYSTEMISCHES VERSAGEN informiert;

d)dem Staat der steuerlichen Ansässigkeit der VERTRETENDEN MUTTERGESELLSCHAFT wurde spätestens bis zum letzten Tag des BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS der betreffenden MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE von der in seinem Steuerhoheitsgebiet ansässigen GESCHÄFTSEINHEIT mitgeteilt, dass sie die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT ist;

e)der Mitgliedstaat hat eine Mitteilung gemäß Nummer 4 erhalten.

3.Die Mitgliedstaaten verlangen, dass jede GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat steuerlich ansässig ist, diesem Mitgliedstaat spätestens am letzten Tag des für eine solche MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE geltenden BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS mitteilt, ob sie die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT, die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT oder eine GESCHÄFTSEINHEIT gemäß Nummer 1 ist. Die Mitgliedstaaten können diese Frist bis zum letzten Tag für die Einreichung einer Steuererklärung dieser GESCHÄFTSEINHEIT für das vorangegangene Steuerjahr verlängern.

4.Die Mitgliedstaaten verlangen von einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet steuerlich ansässigen GESCHÄFTSEINHEIT einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die weder die OBERSTE MUTTERGESELLSCHAFT noch die VERTRETENDE MUTTERGESELLSCHAFT noch eine GESCHÄFTSEINHEIT gemäß Nummer 1 ist, dass sie den Mitgliedstaat spätestens am letzten Tag des für eine solche MULTINATIONALE UNTERNEHMENSGRUPPE geltenden BERICHTSWIRTSCHAFTSJAHRS über die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des BERICHTENDEN RECHTSTRÄGERS informiert. Die Mitgliedstaaten können diese Frist bis zum letzten Tag für die Einreichung einer Steuererklärung dieser GESCHÄFTSEINHEIT für das vorangegangene Steuerjahr verlängern.

5.Im länderbezogenen Bericht ist die Währung der in diesem Bericht genannten Beträge anzugeben.

ABSCHNITT III

LÄNDERBEZOGENER BERICHT

Α.Musterformblatt für den länderbezogenen Bericht

Tabelle 1:    Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Steuerhoheitsgebieten

Name der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE:

Betrachtetes WIRTSCHAFTSJAHR:

Verwendete Währung:

Steuerhoheitsgebiet

Erträge

Vorsteuergewinn (‑verlust)

Gezahlte Ertragsteuer (auf Kassenbasis)

Noch zu zahlende Ertragsteuer (laufendes Jahr)

Ausgewiesenes Kapital

Einbehaltener Gewinn

Beschäftigtenzahl

Materielle Vermögenswerte (ohne flüssige Mittel)

Fremde Unternehmen

Nahestehende Unternehmen

Insgesamt

Tabelle 2:    Auflistung aller GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Steuerhoheitsgebieten

Name der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE:

Betrachtetes WIRTSCHAFTSJAHR:

Steuerhoheitsgebiet

Im Steuerhoheitsgebiet ansässige Geschäftseinheiten

Gründungsstaat oder Staat der Handelsregistereintragung, falls abweichend vom Ansässigkeitsstaat

Wichtigste Geschäftstätigkeit(en)

Forschung und Entwicklung

Besitz oder Verwaltung von geistigem Eigentum

Einkauf oder Beschaffung

Verarbeitung oder Produktion

Verkauf, Marketing oder Vertrieb

Verwaltungs-, Management- oder Supportdienstleistungen

Erbringung von Dienstleistungen für fremde Dritte

Interne Finanzierung der Unternehmensgruppe

Regulierte Finanzdienstleistungen

Versicherung

Besitz von Aktien oder anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter

Ruhend

Sonstige 1

1.

2.

3.

1.

2.

3.

Tabelle 3:Zusätzliche Informationen

Name der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE:

Betrachtetes WIRTSCHAFTSJAHR:

Bitte geben Sie hier kurz alle weiteren Informationen oder Erläuterungen an, die Sie für notwendig erachten oder die das Verständnis der vorgeschriebenen Informationen im länderbezogenen Bericht erleichtern können.

B.Allgemeine Anleitungen zum Ausfüllen des länderbezogenen Berichts

1.Zweck

Das Musterformblatt ist für die Berichterstattung über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten einer MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE auf Ebene der einzelnen Steuerhoheitsgebiete zu verwenden.

2.Behandlung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

Die Betriebsstättendaten sind in Bezug auf das Steuerhoheitsgebiet vorzulegen, in dem sich die Betriebsstätte befindet, und nicht in Bezug auf den Ansässigkeitsstaat des Geschäftsbereichs, dem sie angehört. Die Berichterstattung gegenüber dem Ansässigkeitsstaat für den Geschäftsbereich, dem die Betriebsstätte angehört, umfasst keine Finanzdaten, die sich auf die Betriebsstätte beziehen.

3.Zeitrahmen des Musterformblatts für die jährliche Berichterstattung

Das Formblatt bezieht sich auf das WIRTSCHAFTSJAHR des berichtenden multinationalen Unternehmens. Für GESCHÄFTSEINHEITEN enthält das Formblatt nach Ermessen des berichtenden multinationalen Unternehmens entweder

a)Informationen für das WIRTSCHAFTSJAHR der jeweils betrachteten GESCHÄFTSEINHEITEN, das am selben Tag endet wie das WIRTSCHAFTSJAHR des berichtenden multinationalen Unternehmens oder das in einem Zeitraum von 12 Monaten vor diesem Datum endet, oder

b)Informationen für alle betrachteten GESCHÄFTSEINHEITEN für das WIRTSCHAFTSJAHR des berichtenden multinationalen Unternehmens.

4.Datenquellen

Das berichtende multinationale Unternehmen verwendet beim Ausfüllen des Formblatts Jahr für Jahr konsistent die gleichen Datenquellen. Dem berichtenden multinationalen Unternehmen ist freigestellt, Daten aus seiner konsolidierten Unternehmensberichterstattung, aus den gesetzlich vorgesehenen Jahresabschlüssen der einzelnen Unternehmen, aus für aufsichtsrechtliche Zwecke erstellten Abschlüssen oder aus seiner internen Rechnungslegung zu verwenden. Es ist nicht notwendig, die Angaben zu Erträgen, Gewinnen und Steuern im Musterformblatt mit den KONSOLIDIERTEN ABSCHLÜSSEN in Einklang zu bringen. Wenn gesetzlich vorgeschriebene Jahresabschlüsse als Grundlage für die Berichterstattung dienen, sind sämtliche Beträge in die ausgewiesene funktionale Währung des berichtenden multinationalen Unternehmens umzurechnen, wobei der durchschnittliche Wechselkurs des im Abschnitt „Zusätzliche Informationen“ des Musterformblatts angegebenen Jahres zugrunde zu legen ist. Allerdings müssen keine Anpassungen für Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Steuerhoheitsgebieten angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen vorgenommen werden.

Das berichtende multinationale Unternehmen gibt im Abschnitt „Zusätzliche Informationen“ des Musterformblatts eine kurze Beschreibung der beim Ausfüllen des Formblatts verwendeten Daten. Kommt es von einem Jahr zum nächsten zu Änderungen bei den Datenquellen, erläutert das berichtende multinationale Unternehmen die Gründe dieser Änderungen sowie deren Konsequenzen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen“ des Musterformblatts.

C.Spezielle Anleitungen zum Ausfüllen des länderbezogenen Berichts

1.Übersicht über die Aufteilung der Einkünfte, Steuern und Geschäftstätigkeiten nach Steuerhoheitsgebieten (Tabelle 1)

1.1.Steuerhoheitsgebiet

In der ersten Spalte des Musterformblatts listet das berichtende multinationale Unternehmen alle Steuerhoheitsgebiete auf, in denen GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE steuerlich ansässig sind. Ein Steuerhoheitsgebiet ist definiert als ein Gebiet, das über fiskalische Autonomie verfügt, sei es ein Staat oder nicht. Eine gesonderte Zeile ist für alle GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE aufzunehmen, die nach Ansicht des berichtenden multinationalen Unternehmens in keinem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. Wenn eine GESCHÄFTSEINHEIT in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, wird die Kollisionsregel des geltenden Steuerabkommens angewandt, um den Ansässigkeitsstaat zu bestimmen. Wenn kein anwendbares Steuerabkommen vorliegt, ist die GESCHÄFTSEINHEIT im Steuerhoheitsgebiet des Orts ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung zu melden. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist im Einklang mit international vereinbarten Standards zu bestimmen.

1.2.Erträge

In den drei Spalten unter der Überschrift „Erträge“ des Musterformblatts stellt das berichtende multinationale Unternehmen die folgenden Informationen bereit:

a)Summe der Erträge aller GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet, die durch Transaktionen mit verbundenen Unternehmen erzielt wurden;

b)Summe der Erträge aller GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet, die durch Transaktionen mit fremden Dritten erzielt wurden;

c)Summe von a und b.

Die Erträge umfassen Erlöse aus dem Verkauf von Vorratsvermögen und Liegenschaften, aus Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zinsen, Prämien sowie alle etwaigen sonstigen Beträge. Nicht unter den Erträgen erfasst werden von anderen GESCHÄFTSEINHEITEN bezogene Zahlungen, die im Steuerhoheitsgebiet des Zahlungsleistenden als Dividenden behandelt werden.

1.3.Vorsteuergewinn (-verlust)

In der fünften Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe der Vorsteuergewinne (-verluste) aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. Der Vorsteuergewinn (‑verlust) umfasst alle außerordentlichen Einnahmen- und Ausgabenposten.

1.4.Gezahlte Ertragsteuer (auf Kassenbasis)

In der sechsten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen den Gesamtbetrag der von allen im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet ansässigen GESCHÄFTSEINHEITEN während des betreffenden WIRTSCHAFTSJAHRS tatsächlich gezahlten Ertragsteuer an. Die gezahlten Steuern umfassen die von der GESCHÄFTSEINHEIT an das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie steuerlich ansässig ist, sowie an alle anderen Steuerhoheitsgebiete direkt gezahlten Steuern. Die gezahlten Steuern umfassen die von anderen Geschäftseinheiten (verbundene Unternehmen und fremde Unternehmen) in Bezug auf Zahlungen an die GESCHÄFTSEINHEIT gezahlten Quellensteuern. Wenn ein im Steuerhoheitsgebiet A ansässiges Unternehmen A Zinseinnahmen im Steuerhoheitsgebiet B bezieht, sollte die im Steuerhoheitsgebiet B einbehaltene Quellensteuer somit von Unternehmen A ausgewiesen werden.

1.5.Noch zu zahlende Ertragsteuer (laufendes Jahr)

In der siebten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe der noch zu zahlenden laufenden Steueraufwendungen auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste des Berichtsjahrs aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. Die laufenden Steueraufwendungen entsprechen nur Tätigkeiten des laufenden Jahres und umfassen keine latenten Steuern oder Rückstellungen für ungewisse Steuerverbindlichkeiten.

1.6.Ausgewiesenes Kapital

In der achten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe des ausgewiesenen Kapitals aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. In Bezug auf Betriebsstätten ist das ausgewiesene Kapital von der juristischen Person anzugeben, zu der die jeweils betrachtete Betriebsstätte gehört, es sei denn, im Betriebsstättenstaat bestünde eine aufsichtsrechtliche Eigenkapitalanforderung.

1.7.Einbehaltener Gewinn

In der neunten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe der gesamten einbehaltenen Gewinne aller GESCHÄFTSEINHEITEN, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind, mit Stand zum Jahresende an. In Bezug auf Betriebsstätten sind die einbehaltenen Gewinne von der juristischen Person anzugeben, zu der die jeweils betrachtete Betriebsstätte gehört.

1.8.Beschäftigtenzahl

In der zehnten Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Gesamtzahl der Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten) aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. Die Beschäftigtenzahl kann zum Jahresendstand, auf Basis des Durchschnitts für das betreffende Jahr oder nach jedem anderen Prinzip, das von Jahr zu Jahr für alle Steuerhoheitsgebiete konsistent angewandt wird, angegeben werden. Unabhängige Auftragnehmer, die an der regulären Geschäftstätigkeit der GESCHÄFTSEINHEIT mitwirken, können dabei als Beschäftigte gezählt werden. Sachgerecht auf- bzw. abgerundete oder ungefähre Angaben der Beschäftigtenzahl sind zulässig, vorausgesetzt die Auf- bzw. Abrundung oder Approximation führt nicht zu einer wesentlichen Verzerrung der relativen Verteilung der Beschäftigten auf die verschiedenen Steuerhoheitsgebiete. Die angewandten Methoden sollten von Jahr zu Jahr sowie für die verschiedenen Einheiten konsistent sein.

1.9.Materielle Vermögenswerte (ohne flüssige Mittel)

In der elften Spalte des Musterformblatts gibt das berichtende multinationale Unternehmen die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller GESCHÄFTSEINHEITEN an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. In Bezug auf Betriebsstätten sind die Vermögenswerte unter dem Steuerhoheitsgebiet anzugeben, in dem sich die jeweilige Betriebsstätte befindet. Materielle Vermögenswerte umfassen für die Zwecke dieser Spalte keine flüssigen Mittel, immateriellen Werte oder Finanzwerte.

2.Auflistung aller GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE, die in den verschiedenen Gesamtangaben erfasst sind, nach Steuerhoheitsgebieten (Tabelle 2)

2.1.Im Steuerhoheitsgebiet ansässige GESCHÄFTSEINHEITEN

Das berichtende multinationale Unternehmen gibt für die einzelnen Steuerhoheitsgebiete und nach Namen der juristischen Person alle GESCHÄFTSEINHEITEN der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE an, die im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig sind. In Bezug auf Betriebsstätten gilt jedoch, wie unter Nummer 2 im Abschnitt „Allgemeine Anleitungen“ erwähnt, dass die jeweils betrachtete Betriebsstätte unter dem Steuerhoheitsgebiet aufgelistet wird, in dem sie sich befindet. Dabei wird die juristische Person genannt, deren Betriebsstätte sie ist.

2.2.Steuerhoheitsgebiet der Gründung oder der Handelsregistereintragung, falls abweichend vom Steuerhoheitsgebiet der Ansässigkeit

Das berichtende multinationale Unternehmen gibt den Namen des Steuerhoheitsgebiets an, nach dessen Rechtsvorschriften die jeweils betrachtete GESCHÄFTSEINHEIT der MULTINATIONALEN UNTERNEHMENSGRUPPE gegründet bzw. im Handelsregister eingetragen wurde, falls es sich dabei um ein anderes Steuerhoheitsgebiet als das der Ansässigkeit handelt.

2.3.Wichtigste Geschäftstätigkeit(en)

Das berichtende multinationale Unternehmen bestimmt die Art der wichtigsten Geschäftstätigkeit(en), der die GESCHÄFTSEINHEIT im jeweils betrachteten Steuerhoheitsgebiet nachgeht, indem es eine oder mehrere zutreffende Kategorien ankreuzt.

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ê (EU) 2018/822 Art. 1 Nr. 8 u. Anh. (angepasst)

ANHANG IV

Kennzeichen

Teil I.„Main benefit“-Test

Allgemeine Kennzeichen gemäß Kategorie A und spezifische Kennzeichen gemäß Kategorie B und gemäß Kategorie C Ö Nummer Õ 1 Buchstabe b Ziffer i Ö sowie Kategorie C Nummer 1 Buchstaben Õ c und d können nur berücksichtigt werden, wenn sie das Kriterium des „Main benefit“-Tests erfüllen.

Dieser Test gilt als erfüllt, wenn festgestellt werden kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise von einer Gestaltung erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist.

Bezüglich der Kennzeichen gemäß Kategorie C Ö Nummer Õ 1 kann die Erfüllung der in Kategorie C Ö Nummer Õ 1 Buchstabe b Ziffer i Ö sowie Kategorie C Nummer 1 Buchstaben Õ c oder d dargelegten Bedingungen Ö für sich genommen nicht Õ der Grund für die Feststellung sein, dass eine Gestaltung das Kriterium des „Main benefit“-Tests erfüllt.

Teil II.Kategorien von Kennzeichen

A.Allgemeine Kennzeichen in Verbindung mit dem „Main benefit“-Test

1.Eine Gestaltung, bei Ö der Õ der relevante Steuerpflichtige oder ein an der Gestaltung Beteiligter sich verpflichtet, eine Vertraulichkeitsklausel einzuhalten, der zufolge sie gegenüber anderen Intermediären oder den Steuerbehörden nicht offenlegen dürfen, auf welche Weise Ö durch die Õ Gestaltung ein Steuervorteil erlangt wird.

2.Eine Gestaltung, bei der der Intermediär Anspruch auf eine Vergütung (bzw. Zinsen, Vergütung der Finanzkosten und sonstiger Kosten) für die Gestaltung hat und diese Vergütung in Bezug auf Folgendes festgesetzt wird:

a)Ö den Õ Betrag des aufgrund der Gestaltung erlangten Steuervorteils oder

b)ob durch die Gestaltung tatsächlich ein Steuervorteil erlangt wird. Dies wäre mit der Verpflichtung des Intermediärs verbunden, die Vergütungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls der mit der Gestaltung beabsichtigte Steuervorteil nicht ganz oder teilweise erzielt wird.

3.Eine Gestaltung, deren Dokumentation und/oder Struktur im Wesentlichen standardisiert ist und für mehr als einen relevanten Steuerpflichtigen verfügbar ist, ohne dass sie für die Umsetzung wesentlich individuell angepasst werden muss.

B.Spezifische Kennzeichen in Verbindung mit dem „Main benefit“-Test

1.Eine Gestaltung, bei der ein an der Gestaltung Beteiligter künstlich Schritte unternimmt, um ein verlustbringendes Unternehmen zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern, einschließlich der Übertragung dieser Verluste in ein anderes Hoheitsgebiet oder der rascheren Nutzung dieser Verluste.

2.Eine Gestaltung, die sich so auswirkt, dass Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere niedriger besteuerte oder steuerbefreite Arten von Einkünften umgewandelt werden.

3.Eine Gestaltung, die zirkuläre Transaktionen nutzt, die zu einem Round tripping von Vermögen führen, und zwar durch die Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen ohne primäre wirtschaftliche Funktion oder von Transaktionen, die sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen oder die ähnliche Merkmale aufweisen.

C.Spezifische Kennzeichen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen

1.Eine Gestaltung, die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen umfasst und bei der mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)der Empfänger ist steuerlich in keinem Hoheitsgebiet ansässig;

b)der Empfänger ist zwar steuerlich in einem Hoheitsgebiet ansässig, dieses Hoheitsgebiet

i)erhebt aber keine Körperschaftsteuer oder hat einen Körperschaftsteuersatz von null oder nahe null oder

ii)wird in der Liste der Drittländer geführt, die von den Mitgliedstaaten gemeinsam oder im Rahmen der OECD als nicht-kooperierende Länder eingestuft wurden;

c)die Zahlung ist im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich ansässig ist, vollständig von der Steuer befreit;

d)die Zahlung kommt im Hoheitsgebiet, in dem der Empfänger steuerlich ansässig ist, in den Genuss von einem präferentiellen Steuerregime.

2.In mehr als einem Hoheitsgebiet werden Abzüge für die Abschreibung desselben Vermögenswertes beantragt.

3.In mehr als einem Hoheitsgebiet wird eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder dasselbe Vermögen beantragt.

4.Es liegt eine Gestaltung vor, die die Übertragung von Vermögenswerten vorsieht und bei der es einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des in den beteiligten Hoheitsgebieten für den Vermögenswert anzusetzenden Wertes gibt.

D.Spezifische Kennzeichen hinsichtlich des automatischen Informationsaustauschs und der wirtschaftlichen Eigentümer

1.Eine Gestaltung, die zu einer Aushöhlung der Meldepflicht gemäß den Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts oder gemäß gleichwertiger Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über FINANZKONTEN, einschließlich Abkommen mit Drittländern, führen kann oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften oder Abkommen zunutze macht. Derartige Gestaltungen umfassen zumindest Folgendes:

a)die Nutzung eines Kontos, Produkts oder einer Anlage, das/die kein FINANZKONTO ist oder vorgeblich kein FINANZKONTO ist, jedoch Merkmale aufweist, die im Wesentlichen denen eines FINANZKONTOS entsprechen;

b)die Übertragung eines FINANZKONTOS oder von Vermögenswerten in ein Hoheitsgebiet oder die Einbeziehung von Hoheitsgebieten, die nicht an den automatischen Informationsaustausch über FINANZKONTEN mit dem Staat, in dem der relevante Steuerpflichtige ansässig ist, gebunden sind;

c)die Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder Zahlungen, die nicht dem automatischen Informationsaustausch über FINANZKONTEN unterliegen;

d)die Übertragung oder Umwandlung eines FINANZINSTITUTS oder eines FINANZKONTOS oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in ein FINANZINSTITUT oder ein FINANZKONTO oder in Vermögenswerte, die nicht der Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustausch über FINANZKONTEN unterliegen;

e)die Einbeziehung von Rechtspersonen, Gestaltungen oder Strukturen, die die Meldung eines/einer oder mehrerer KONTOINHABER(S) oder BEHERRSCHENDEN PERSON(EN) im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über FINANZKONTEN ausschließen oder vorgeben auszuschließen;

f)Gestaltungen, die die Ö von FINANZINSTITUTEN Õ zur Erfüllung Ö ihrer Õ Sorgfaltspflichten bezüglich Ö der Meldung von Õ Informationen über FINANZKONTEN Ö angewendeten Verfahren aushöhlen oder Schwächen in diesen Verfahren ausnutzen, Õ einschließlich der Einbeziehung von Hoheitsgebieten mit ungeeigneten oder schwachen Regelungen für die Durchsetzung von Vorschriften gegen Geldwäsche oder mit schwachen Transparenzanforderungen für juristische Personen oder Ö Rechtsgebilde Õ.

2.Eine Gestaltung mit einer intransparenten Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung von Personen, Ö Rechtsgebilden Õ oder Strukturen,

a)die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit angemessener Ausstattung sowie angemessenen personellen Ressourcen, Vermögenswerten und Räumlichkeiten einhergeht, und

b)die in anderen Hoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder niedergelassen sind bzw. verwaltet oder kontrolliert werden als dem Hoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der von diesen Personen, Ö Rechtsgebilden Õ oder Strukturen gehaltenen Vermögenswerte ansässig ist/sind, und

c)sofern die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Personen, Ö Rechtsgebilde Õ oder Strukturen gemäß Richtlinie (EU) 2015/849 nicht identifizierbar gemacht werden.

E.Spezifische Kennzeichen hinsichtlich der Verrechnungspreisgestaltung

1.Eine Gestaltung, die unilaterale Safe-Harbor-Regeln nutzt.

2.Eine Gestaltung mit Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Werten. Der Begriff „schwer zu bewertende immaterielle Werte“ umfasst immaterielle Werte oder Rechte an immateriellen Werten, für die zum Zeitpunkt ihrer Übertragung zwischen verbundenen Unternehmen

a)keine ausreichend verlässlichen Vergleichswerte vorliegen und

b)zum Zeitpunkt der Transaktion die Prognosen voraussichtlicher Cashflows oder die vom übertragenen immateriellen Wert erwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die der Bewertung des immateriellen Werts zugrunde gelegten Annahmen höchst unsicher sind, weshalb der letztendliche Erfolg des immateriellen Werts zum Zeitpunkt der Übertragung nur schwer absehbar ist.

3.Eine Gestaltung, bei der eine gruppeninterne grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen und/oder Risiken und/oder Vermögenswerten stattfindet, wenn der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT - earnings before interest and tax) des/der Übertragenden über einen Zeitraum von drei Jahren nach der Übertragung weniger als 50 % des jährlichen EBIT des/der Übertragenden beträgt, der erwartet worden wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden hätte.

_____________

é

ANHANG V

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 35)

Richtlinie 2011/16/EU des Rates

(ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1)

Richtlinie 2014/107/EU des Rates

(ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 1)

Richtlinie (EU) 2015/2376 des Rates

(ABl. L 332 vom 18.12.2015, S. 1)

Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates

(ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8)

Richtlinie (EG) 2016/2258 des Rates

(ABl. L 342 vom 16.12.2016, S. 1)

Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates

(ABl. L 139 vom 5.6.2018, S. 1)

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Anwendungsfristen
(gemäß Artikel
 35)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

Datum der Anwendung

Richtlinie 2011/16/EU

1. Januar 2013
(1. Januar 2015 betreffend Artikel 8)

-

Richtlinie 2014/107/EU

31. Dezember 2015

1. Januar 2016
(1. Januar 2017 für Österreich)

Richtlinie (EU) 2015/2376

31. Dezember 2016

1. Januar 2017

Richtlinie (EU) 2016/881

4. Juni 2017

5. Juni 2017

Richtlinie (EU) 2016/2258

31. Dezember 2017

1. Januar 2018

Richtlinie (EU) 2018/822

31. Dezember 2019

1. Juli 2020

_____________

ANHANG VI

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2011/16/EU

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 bis 7

Artikel 1 bis 7

Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 8 Absatz 3a

Artikel 8 Absatz 4

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 8 Absatz 7a

Artikel 8 Absatz 7

Artikel 8 Absatz 8

Artikel 8 Absatz 8

Artikel 8a Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 8a Absatz 2

Artikel 8a Absatz 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 8a Absatz 4

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 8a Absatz 5

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 8a Absatz 6

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 8a Absatz 7

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 8a Absatz 8

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 8a Absatz 9

Artikel 8a Absatz 10

Artikel 9 Absatz 8

Artikel 8aa

Artikel 10

Artikel 8ab

Artikel 11

Artikel 8b Absatz 1

Artikel 8b Absatz 2

Artikel 12

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 16

Artikel 20

Artikel 17

Artikel 21

Artikel 18

Artikel 22

Artikel 19

Artikel 23

Artikel 20 Absätze 1 bis 4

Artikel 24 Absätze 1 bis 4

Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 24 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 24 Absatz 5 Unterabsatz 4

Artikel 20 Absatz 6

Artikel 24 Absatz 6

Artikel 21 Absätze 1 bis 4

Artikel 25 Absätze 1 bis 4

Artikel 21 Absatz 5 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 4

Artikel 25 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 25 Absatz 6

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 1a

Artikel 26 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 3

Artikel 23

Artikel 27

Artikel 23a

Artikel 28

Artikel 24

Artikel 29

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 30 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 1a

Artikel 30 Absatz 2

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 30 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 3

Artikel 30 Absatz 4

Artikel 25 Absatz 4

Artikel 30 Absatz 5

Artikel 25a

Artikel 31

Artikel 26

Artikel 32

Artikel 27

Artikel 33

Artikel 28

Artikel 35

Artikel 29

Artikel 34

Artikel 30

Artikel 36

Artikel 31

Artikel 37

Anhänge I bis IV

Anhänge I bis IV

Anhang V

Anhang VI

_____________

(1)    Bitte geben Sie die Art der Tätigkeit der Geschäftseinheit unter „Zusätzliche Informationen“ an.
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