EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52006PC0057

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

/* KOM/2006/0057 endg. - COD 2004/0055 */

52006PC0057

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) /* KOM/2006/0057 endg. - COD 2004/0055 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 7.2.2006

KOM(2006) 57 endgültig

2004/0055 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens

(von der Kommission vorgelegt gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND

Am 19. März 2004 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens an[1], der am 19. März 2004 an das Parlament und den Rat weitergeleitet wurde. Am 9. Februar 2005 gab der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss seine Stellungnahme zu der Vorlage ab[2]. Das Europäische Parlament verwies den Vorschlag an seinen Rechtsausschuss (zuständig für den Bericht) und seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (zuständig für die Stellungnahme). Die Stellungnahme wurde am 13. Juni 2005, der Bericht am 14. Juli 2005 vom jeweils zuständigen Ausschuss angenommen. Der Rat einigte sich auf seiner Tagung am 2. Dezember 2005 auf den Wortlaut der Artikel der Verordnung. Das Europäische Parlament verabschiedete seine Stellungnahme, mit der der Kommissionsvorschlag vorbehaltlich einiger Änderungen gebilligt wurde, auf seiner Vollversammlung am 13. Dezember 2005. Die vom Europäischen Parlament angenommenen Änderungen stimmen mit dem vom Rat am 2. Dezember 2005 gebilligten Text überein und ersetzen im Wesentlichen den Wortlaut der Artikel des ursprünglichen Kommissionsvorschlags.

2. ZIEL DES GEÄNDERTEN VORSCHLAGS

Der geänderte Vorschlag passt den ursprünglichen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens an die vom Europäischen Parlament beschlossenen Änderungen an.

3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS

3.1 Vollständig von der Kommission übernommene Abänderungen

Die Abänderungen 26, 27, 28, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 67 und 73 können vollständig in der vom Parlament vorgelegten Form übernommen werden, denn sie dienen der Vereinfachung des Verfahrens, fügen eine weitere Dimension – den freien Verkehr von Europäischen Zahlungsbefehlen – hinzu, tragen zu mehr Klarheit des Instruments an sich bzw. zur Klärung von Detailfragen bei oder enthalten zusätzliche Elemente, die für die Umsetzung des Verordnungsvorschlags gegebenenfalls von Nutzen sind.

Um die Abschaffung des Exequatur verfahrens in der Verordnung aufnehmen zu können, bedarf es einer Reihe von zusätzlichen Erwägungsgründen, die größtenteils der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen entnommen sind.

3.2 Von der Kommission inhaltlich übernommene, aber umformulierte Abänderungen

Die Abänderungen 30, 31, 33, 47, 51, 52, 53, 68, 69, 70, 72, 74 und 75 können im Grundsatz akzeptiert werden, wenn sie anders formuliert werden.

Mit Abänderung 30 soll klargestellt werden, dass für die Berechnung von Fristen die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine gilt. Es bietet sich an, den Erwägungsgrund leicht umzuformulieren, um der Auslegung des Europäischen Gerichtshofes in Bezug auf die Anwendbarkeit der Verordnung 1182/71 auf bestehende Instrumente im Bereich des Zivilrechts nicht vorzugreifen.

In Abänderung 31 wird vorgeschlagen, dass der Antragsgegner in dem Formblatt darauf hingewiesen wird, dass die Fristen gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine zu berechnen sind. Inhaltlich ist an dieser Änderung nichts auszusetzen, doch bedarf es dazu nicht eines eigenen Erwägungsgrundes. Vielmehr muss sie direkt in das entsprechende Formblatt eingearbeitet werden.

Abänderung 33 verpflichtet die Gerichte, jeden weiteren Widerspruch des Antragsgegners zu berücksichtigen, wenn dieser deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Der Verweis auf diese Verpflichtung ist wichtig, denn er dient dem Schutz der Verteidigungsrechte. Der betreffende Erwägungsgrund sollte daher noch deutlicher formuliert werden.

In Abänderung 47 sollte auf Artikel 4b anstatt auf Artikel 4b Absatz 3 des Textes des Europäischen Parlaments verwiesen werden.

In Abänderung 51 fehlt in Absatz 2 Buchstabe b) im Englischen hinter “court of origin” das Wort „sent“.

Die Abänderungen 52 und 53 ergeben sich zwangsläufig aus der Abschaffung des Exequatu rverfahrens für Europäische Zahlungsbefehle in der Verordnung. Es handelt sich hierbei um die wortwörtliche Übernahme der entsprechenden Mindestanforderungen an die Zustellung in der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen. Allerdings ist aufgrund der in Abänderung 39 vorgeschlagenen Definition des Begriffs „grenzüberschreitende Streitsachen“ (Artikel 1a Absatz 1 der Parlamentsvorlage) eine technische Änderung erforderlich. Nach dieser Definition wäre es denkbar, dass der Antragsgegner in einem Nicht-Mitgliedstaat der Europäischen Union seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. In diesem Fall gelten für die Zustellung eines Europäischen Zahlungsbefehls an den Antragsgegner die Zustellungsvorschriften dieses Staates. In der Abänderungen 52 und 53 sollte diese Möglichkeit deutlich zum Ausdruck kommen, weshalb den auch auf die Zustellungsvorschriften des Anerkennungs- oder Vollstreckungsstaates anstatt –mitgliedstaates verwiesen werden muss.

In Abänderung 68 ist auf Artikel 12d anstatt 12f der Parlamentsvorlage zu verweisen.

In Abänderung 69 ist in Absatz 1 Buchstabe b) auf Artikel 12c der Parlamentsvorlage zu verweisen.

In Abänderung 70 ist auf die Anhänge (im Plural) zu verweisen, da die Verordnung mehrere Anhänge enthalten wird.

Abänderung 72 schreibt eine ausführliche Überprüfung der Funktionsweise der Verordnung im Lichte der einzelstaatlichen Mahnverfahren vor. Die Überprüfung soll fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgen. Wegen der in Abänderung 73 vorgeschlagenen Unterscheidung zwischen dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung und dem Datum ihrer Anwendung dürfte in Abänderung 72 die Bezugnahme auf das Datum der Anwendung der Verordnung sinnvoller sein. Dies deckt sich auch mit den Gesprächen im Rat.

Abänderung 74 erfordert aus technischen Gründen einige grundlegende Änderungen: die Neufassung muss sich nach der Software richten, die für die elektronische Bearbeitung des Europäischen Zahlungsbefehls benötigt wird.

In Abänderung 75 wird eine Anlage zum Antragsformular vorgeschlagen. Dieser Anhang ist praktisch gesehen Teil des eigentlichen Antrags und muss folglich in die Abänderung 74 mit aufgenommen werden.

3.3 Von der Kommission teilweise übernommene Abänderungen

Die Abänderungen 29, 39 und 76 können teilweise akzeptiert werden.

Mit der Abänderung 29 soll der Zweck der besonderen Überprüfung verdeutlicht werden, die den Antragsgegnern nach Ablauf der Frist für die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl zugebilligt wird. Da diese Überprüfung insofern wichtig ist, als sie dem Schutz der Verteidigungsgrechte des Antragsgegners dient, sollte deren Bedeutung genauer dargelegt werden; so sollte klargestellt werden, dass der Begriff „außergewöhnliche Umstände“ den Fall mit einschließen könnte, in dem ein Europäischer Zahlungsbefehl aufgrund falscher Angaben des Antragstellers im Antrag ausgestellt wurde. Dies entspricht auch der Diskussion im Rat.

Abänderung 39 versucht den Begriff der „grenzüberschreitenden Streitsache“ für die Zwecke dieser Verordnung zu definieren. Die Kommission hat mit der Beschränkung der Verordnung auf grenzüberschreitende Streitsachen grundsätzlich keine Probleme und kann sich auch größtenteils mit der vorgeschlagenen Begriffsbestimmung einverstanden erklären, spricht sich aber gegen die Verwendung des Begriffs „Mitgliedstaat“ im Zusammenhang mit dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Parteien aus. Der Verweis auf die “Mitgliedstaaten” im Zusammenhang mit den Parteien hat erhebliche rechtliche und politische Folgen. Er würde bedeuten, dass das europäische Mahnverfahren in bestimmten Fällen, in denen die Zuständigkeit – z.B. aufgrund der Verordnung 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - bei den Gerichten der Europäischen Union liegt, dann keine Anwendung finden würde, wenn der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen Wohnsitz in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat hat. Antragstellern mit Wohnsitz in einem Land außerhalb der EU die Inanspruchnahme des Verfahrens zu untersagen, ist angesichts der bestehenden Verpflichtungen der Europäischen Union vor allem im Rahmen des GATT-Abkommens von 1994, des Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen GATS und des TRIPS-Übereinkommens äußerst fragwürdig. Auch die Anwendung des künftigen Rechtsinstruments in Kombination mit dem Lugano-Übereinkommen von 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen würde im Hinblick auf Antragsteller mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort in einem nicht zur Europäischen Union gehörenden Vertragsstaat des Übereinkommens zu keiner erstrebenswerten Situation führen. Schließlich schafft die Definition auch Probleme im Hinblick auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.

In Abänderung 76 wird die Streichung der Anhänge 2 und 3 in der ursprünglichen Kommissionsvorlage vorgeschlagen. Während Anhang 2 gestrichen werden kann, gilt dies nicht für Anhang 3. Dieser und die übrigen Anhänge, die alle Standardformulare enthalten, müssen unter Berücksichtigung der für die elektronische Verarbeitung erforderlichen Software an den geänderten Vorschlag angepasst werden. .

3.4 Nicht übernommene Abänderungen

Abänderung 71 kann nicht übernommen werden, da die vorgeschlagene Änderung formaljuristisch inkorrekt ist. In diesem Absatz muss auf den gesamten Artikel und nicht nur auf den Absatz mit dem Verweis Bezug genommen werden.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Gestützt auf Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie folgt:

2004/0055 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission[3],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Dazu erlässt die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen.

(2) Auf seiner Tagung am 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere forderte der Europäische Rat den Rat und die Kommission auf, neue Vorschriften zu jenen Aspekten auszuarbeiten, die unabdingbar für eine reibungslose justizielle Zusammenarbeit und einen verbesserten Zugang zum Recht sind, und nannte in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch das Mahnverfahren.

(3) Am 30. November 2000 verabschiedete der Rat ein gemeinsames Programm der Kommission und des Rates über Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[5]. Darin wird die Schaffung eines besonderen, gemeinschaftsweit einheitlichen oder harmonisierten Verfahrens zur Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung in speziellen Bereichen, darunter auch zur Beitreibung unbestrittener Forderungen, in Erwägung gezogen. Dieses Vorhaben wurde in dem vom Europäischen Rat am 5. November 2004 verabschiedeten Haager Programm aufgegriffen, in dem die Kommission zur aktiven Fortführung der Arbeiten am Europäischen Mahnverfahren aufgefordert wird.

(4) Am 20. Dezember 2002 nahm die Kommission ein Grünbuch über ein europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert an. Das Grünbuch lieferte den Ausgangspunkt für eine Anhörung zu den möglichen Zielen und Merkmalen eines einheitlichen oder harmonisierten europäischen Mahnverfahrens zur Beitreibung unbestrittener Forderungen.

(5) Für die Wirtschaft der Europäischen Union ist die rasche und effiziente Beitreibung ausstehender Forderungen, die nicht Gegenstand eines Rechtsstreits sind, von größter Bedeutung, da Zahlungsverzug eine der Hauptursachen für Zahlungsunfähigkeit ist, die vor allem die Existenz von kleinen und mittleren Unternehmen bedroht und für den Verlust zahlreicher Arbeitsplätze verantwortlich ist.

(6) Zwar versuchen alle Mitgliedstaaten, dem Problem der Beitreibung unzähliger unbestrittener Forderungen beizukommen, die meisten von ihnen im Wege eines vereinfachten Mahnverfahrens, doch gibt es bei der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelstaatlichen Vorschriften und der Effizienz der Verfahren erhebliche Unterschiede. Überdies sind die derzeitigen Verfahren in einem grenzüberschreitenden Kontext häufig entweder unzulässig oder praktisch undurchführbar.

(7) Der daraus resultierende erschwerte Zugang zu einer effizienten Rechtsprechung bei grenzüberschreitenden Rechtssachen und die Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt, die sich als Folge der unterschiedlichen Funktionsweise der den Gläubigern in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Instrumente einstellt, erfordern eine Gemeinschaftsregelegung, die für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Union gleiche Bedingungen schafft.

(8) Zweck dieser Verordnung ist die Vereinfachung, Beschleunigung und kostengünstigere Abwicklung der Beitreibung unbestrittener Forderungen im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, das den freien Verkehr von Europäischen Zahlungsbefehlen in allen Mitgliedstaaten mit Hilfe einheitlicher Mindestvorschriften ermöglicht, deren Einhaltung die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlichen Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat überflüssig macht.

(9) Das in dieser Verordnung festgelegte Verfahren stellt ein zusätzliches, fakultatives Instrument für den Antragsteller dar, dem es nach wie vor freisteht, sich für ein innerstaatliches Rechtsinstrument zu entscheiden. Deshalb werden die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen durch diese Verordnung weder ersetzt noch harmonisiert.

(10) Der Schriftverkehr zwischen dem Gericht und den Parteien sollte so weit wie möglich mit Hilfe von Standardformularen abgewickelt werden, um die Verwaltung der Verfahren zu erleichtern und eine automatisierte Verarbeitung der Daten zu ermöglichen.

(11) Die Mitgliedstaaten sollten bei ihrer Entscheidung, welche Gerichte einen Europäischen Zahlungsbefehl ausstellen dürfen, gebührend berücksichtigen, dass der Zugang zur Gerichtsbarkeit gewährleistet sein muss.

(12) Der Antragsteller wird verpflichtet, in dem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls Angaben zu machen, aus denen der geltend gemachte Anspruch und seine Begründung klar zu entnehmen sind, damit der Antragsgegner anhand fundierter Informationen entscheiden kann, ob er Widerspruch einlegen oder die Forderung unbestritten lassen will.

(13) Dabei soll er auch einige Beweismittel anführen müssen, mit denen er die Richtigkeit seiner Angaben gegebenenfalls untermauern könnte, ohne dass dem Gericht jedoch ein Urkundsbeweis vorgelegt werden muss.

(14) Mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist die Zahlung aller anfallenden Gerichtsgebühren verbunden.

(15) Das Gericht hat den Antrag sowie die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit und die Beschreibung der Beweismittel auf der Grundlage der im Formblatt enthaltenen Angaben zu prüfen. Dies ermöglicht es dem Gericht, prima facie zu beurteilen, ob die Forderung begründet ist, und unter anderem offensichtlich unbegründete oder unzulässige Forderungen auszuschließen. Die Prüfung muss nicht unbedingt von einem Richter durchgeführt werden.

(16) Der Europäische Zahlungsbefehl soll den Antragsgegner darüber aufklären, dass er entweder seine ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Antragsteller zu begleichen hat oder, wenn er die Forderung bestreiten will, innerhalb von 30 Tagen Widerspruch einlegen muss. Neben der vollen Aufklärung über den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch soll der Antragsgegner auf die rechtliche Bedeutung des Europäischen Zahlungsbefehls und insbesondere die Folgen eines Verzichts auf Widerspruch hingewiesen werden.

(17) Eine Überprüfung der Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist nicht statthaft, doch wird damit nicht die Möglichkeit einer Überprüfung der Entscheidung in gleicher Instanz ausgeschlossen.

(18) Infolge der von Land zu Land unterschiedlichen Ausgestaltung des Zivilprozessrechts, insbesondere der Zustellungsvorschriften, müssen die Mindestanforderungen präzise und detailliert beschrieben sein. So kann insbesondere eine Zustellungsform, die im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestvorschriften auf einer Legalfiktion beruht, für die Zustellung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel nicht als ausreichend angesehen werden.

(19) Alle in den Artikeln 13 und 14 aufgeführten Zustellungsarten sind entweder durch die absolute Gewissheit (Artikel 13) oder eine hohe Wahrscheinlichkeit (Artikel 14) gekennzeichnet, dass das zugestellte Schriftstück dem Adressaten zugegangen ist.

(20) Die persönliche Zustellung an andere Personen als den Antragsgegner selbst nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gilt nur dann als im Sinne dieser Vorschriften erfolgt, wenn diese Personen den Europäischen Zahlungsbefehl auch tatsächlich entgegengenommen bzw. erhalten haben.

(21) Artikel 15 findet auf Fälle Anwendung, in denen der Antragsgegner sich nicht selbst vor Gericht vertreten kann, etwa weil es sich um eine juristische Person handelt oder er von Gesetzes wegen durch eine andere Person vertreten wird, sowie auf Fälle, in denen der Antragsgegner eine andere Person, insbesondere einen Rechtsanwalt, ermächtigt hat, ihn in dem betreffenden Gerichtsverfahren zu vertreten.

(22) Das Gericht ist für die lückenlose Erfüllung der verfahrensrechtlichen Mindestanforderungen und die Ausstellung eines standardisierten Europäischen Zahlungsbefehls zuständig.

(23) Der Antragsgegner kann unter Verwendung des als Anhang beigefügten Formulars die Forderung bestreiten. Die Gerichte sind gehalten, jeglichen weiteren Widerspruch in schriftlicher Form zu berücksichtigen, wenn dieser deutlich zum Ausdruck gebracht wird.

(24) Ein fristgerecht eingereichter Widerspruch beendet das Europäische Mahnverfahren und führt zur automatischen Überleitung der Sache in einen ordentlichen Zivilprozess, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, dass er in diesem Fall auf die Fortsetzung des Rechtsstreits verzichtet. Der Begriff "ordentlicher Zivilprozess" ist in dieser Verordnung nicht zwangsläufig im Sinne des einzelstaatlichen Rechts auszulegen.

(25) In Ausnahmefällen sollte der Antragsgegner auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist die Möglichkeit erhalten, eine Überprüfung des Zahlungsbefehls zu beantragen. Eine solche Überprüfung in Ausnahmefällen bedeutet nicht, dass der Antragsgegner eine zweite Chance erhält, der Forderung zu widersprechen. Im Überprüfungsverfahren sollte die Sachverhaltsprüfung auf die Gründe beschränkt werden, die sich aus den vom Antragsgegner angeführten außergewöhnlichen Umständen ergeben. Zu den sonstigen außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 könnte auch der Fall gerechnet werden, dass der Europäische Zahlungsbefehl auf falschen Angaben im Antragsformular beruht.

(26) Die Gerichtskosten eines Europäischen Mahnverfahrens und eines sich im Falle der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl anschließenden ordentlichen Zivilprozesses sollten insgesamt nicht höher sein als die Kosten eines ordentlichen Zivilprozesses ohne vorausgehendes Europäisches Mahnverfahren. Allerdings sind hierin beispielsweise nicht die Anwaltskosten und die Kosten für die außergerichtliche Zustellung von Schriftstücken inbegriffen.

(27) Ein in einem Mitgliedstaat ausgestellter vollstreckbarer Europäischer Zahlungsbefehl ist zum Zwecke der Vollstreckung so zu behandeln, als sei er in dem Mitgliedstaat ausgestellt worden, in dem die Vollstreckung betrieben wird. Gegenseitiges Vertrauen in die ordnungsgemäße Rechtspflege der Mitgliedstaaten rechtfertigt es, dass das Gericht nur eines Mitgliedstaats beurteilt, ob alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Zahlungsbefehls vorliegen, so dass die Vollstreckung in allen anderen Mitgliedstaaten möglich ist, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat zusätzlich von einem Gericht nachgeprüft werden muss, ob die prozessualen Mindestvorschriften eingehalten worden sind. Die Einzelheiten der Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls werden unbeschadet der Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere in Artikel 22 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 23, nach wie vor vom einzelstaatlichen Recht geregelt.

(28) Zu beachten ist, dass für die Berechnung von Fristen und Terminen die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine heranzuziehen ist[6].

(29) Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht und wegen der Tragweite und Wirkung der Verordnung daher besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, darf die Gemeinschaft entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip in diesem Fall tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel ebenfalls verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(30) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts anerkannt wurden. Sie zielt vor allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Artikel 47 der Charta verankert ist, zu gewährleisten.

(31) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[7] beschlossen werden.

(32) Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.

(33) Dänemark beteiligt sich gemäß Artikel 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung. Die Verordnung ist daher für diesen Staat nicht bindend oder anwendbar -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

1. Die Verordnung hat Folgendes zum Ziel:

- die Vereinfachung und Beschleunigung von grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sowie

- den freien Verkehr von Europäischen Zahlungsbefehlen in allen Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, deren Einhaltung die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlichen Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat überflüssig macht.

2. Die vorliegende Verordnung hindert den Antragsteller nicht daran, eine Forderung im Sinne von Artikel 4 im Wege eines anderen nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder dem Gemeinschaftsrecht zulässigen Verfahrens beizutreiben.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Rechtssachen im Zivil- und Handelsbereich unabhängig von der Art des sachlich zuständigen Gerichts. Nicht von ihr erfasst werden unter anderem Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte ("acta jure imperii").

2. Diese Verordnung gilt nicht für

a) Rechte an Vermögenswerten aus ehelichen Gemeinschaften sowie das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts,

b) Ansprüche aus Konkursverfahren gegen zahlungsunfähige Unternehmen oder sonstige juristische Personen sowie aus Vergleichs- oder ähnlichen Verfahren,

c) Sozialversicherungsansprüche,

d) Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen, es sei denn

(i) sie sind Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Parteien oder eines Schuldanerkenntnisses oder

(ii) sie beziehen sich auf bezifferte Forderungen, die aus dem gemeinsamen Eigentum an Vermögensgegenständen erwachsen.

3. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Artikel 3 Grenzüberschreitende Rechtssachen

1. Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat des befassten Gerichts, sondern in einem anderen Staat hat.

2. Der Wohnsitz wird nach den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen[8] bestimmt.

3. Der maßgebliche Augenblick für die Feststellung, ob eine grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt, ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls beim zuständigen Gericht nach dieser Verordnung eingereicht wird.

Artikel 4

Europäisches Mahnverfahren

Das Europäische Mahnverfahren gilt für die Beitreibung bezifferter Geldforderungen, die zum Zeitpunkt der Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig sind.

Artikel 5 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. “Ursprungsmitgliedstaat”: den Mitgliedstaat, in dem ein Europäischer Zahlungsbefehl erlassen wird,

2. "Vollstreckungsmitgliedstaat": den Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls betrieben wird,

3. "Gericht": jede Behörde in den Mitgliedstaaten, die für den Europäischen Zahlungsbefehl sowie alle sonstigen damit zusammenhängenden Angelegenheiten zuständig ist,

4. "Ursprungsgericht". das Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlässt.

Artikel 6Zuständigkeit

1. Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung bestimmt sich die Zuständigkeit nach den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

2. Betrifft die Forderung jedoch einen Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, und ist der Verbraucher Antragsgegner, so liegt die Zuständigkeit bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Antragsgegner im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen wohnhaft ist.

Artikel 7 Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

1. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist unter Verwendung des als Anhang beigefügten Formblattes zu stellen.

2. Der Antrag muss Folgendes beinhalten:

a) die Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihrer Vertreter sowie die Bezeichnung und Anschrift des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wurde;

b) die Höhe der Forderung; dies beinhaltet die Hauptforderung sowie gegebenenfalls Zinsen und Vertragsstrafen;

c) bei Geltendmachung von Verzugszinsen der Zinssatz sowie der Zeitraum, für den der Zinssatz erhoben wird, es sei denn, auf die Forderung wird nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats automatisch der gesetzliche Zinssatz erhoben,

d) den Streitgegenstand einschließlich einer Darstellung des Sachverhalts, der der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsforderung zugrunde liegt,

e) eine Beschreibung von Beweismitteln zur Untermauerung der Forderung,

f) die Gründe für die Zuständigkeit sowie

g) die Feststellung, dass es sich um eine grenzüberschreitenden Rechtssache im Sinne von Artikel 3 handelt.

3. In dem Antrag erklärt der Antragsteller, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat, und nimmt zur Kenntnis, dass jede vorsätzliche Falschauskunft angemessene Sanktionen nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats nach sich ziehen kann.

4. Der Antragsteller kann in einer dem Antrag als Anlage beigefügten Erklärung dem Gericht gegenüber mitteilen, dass er die Überleitung in ein ordentliches Verfahren im Sinne des Artikels 17 für den Fall ablehnt, dass der Antragsgegner Widerspruch einlegt. Dies hindert den Antragsteller nicht daran, das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt, in jedem Fall aber vor Erlass des Zahlungsbefehls, hiervon in Kenntnis zu setzen.

5. Der Antrag ist in Papierform oder durch andere – auch elektronische – Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen, einzureichen.

6. Der Antrag ist vom Antragsteller oder gegebenenfalls von seinem Vertreter zu unterzeichnen. Wird der Antrag gemäß Absatz 5 auf elektronischem Weg eingereicht, so ist er nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen[9] zu unterzeichnen. Diese Signatur wird im Ursprungsmitgliedstaat anerkannt, wobei die Anerkennung nicht von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden darf.

Eine solche elektronische Signatur ist jedoch nicht erforderlich, wenn und insoweit es bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats ein alternatives elektronisches Kommunikationssystem gibt, das einer bestimmten Gruppe von vorab registrierten und authentifizierten Nutzern zur Verfügung steht und die sichere Identifizierung dieser Nutzer ermöglicht. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über derartige Kommunikationssysteme.

Artikel 8 Prüfung des Antrags

Das mit einem Antrag auf einen Europäischen Zahlungsbefehl befasste Gericht prüft so bald als möglich anhand des Antragsformulars, ob die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Forderung begründet und zulässig erscheint. Diese Prüfung kann im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen.

Artikel 9

Vervollständigung und Berichtigung des Antrags

1. Das Gericht räumt dem Antragsteller die Möglichkeit ein, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, wenn die in Artikel 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind und der Antrag nicht offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Das Gericht verwendet dazu das Formblatt im Anhang.

2. Fordert das Gericht den Antragsteller auf, den Antrag zu vervollständigen oder zu berichtigen, so legt es dafür eine Frist fest, die ihm den Umständen nach angemessen erscheint. Das Gericht kann diese Frist nach eigenem Ermessen verlängern.

Artikel 10 Änderung des Antrags

1. Sind die in Artikel 8 genannten Voraussetzungen nur für einen Teil des Antrags erfüllt, so unterrichtet das Gericht den Antragsteller hiervon unter Verwendung des als Anhang beigefügten Formblatts. Der Antragsteller wird aufgefordert, das Angebot für einen Europäischen Zahlungsbefehl über den vom Gericht angegebenen Betrag anzunehmen oder abzulehnen, wobei er über die Folgen seiner Entscheidung belehrt wird. Die Antwort des Antragstellers muss durch Rücksendung des von dem Gericht übermittelten Formblatts innerhalb der von dem Gericht gemäß Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Frist erfolgen.

2. Nimmt der Antragsteller das Angebot des Gerichts an, so erlässt das Gericht gemäß Artikel 12 einen Europäischen Zahlungsbefehl für den Teil des Antrags, dem der Antragsteller zugestimmt hat. Die Folgen hinsichtlich des verbleibenden Teils der ursprünglichen Forderung unterliegen einzelstaatlichem Recht.

3. Übermittelt der Antragsteller seine Antwort nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist oder lehnt er das Angebot des Gerichts ab, so weist das Gericht den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in seiner Gesamtheit gemäß Artikel 11 zurück.

Artikel 11 Zurückweisung des Antrags

1. Das Gericht weist den Antrag zurück, wenn

a) der Antragsteller seine Antwort nicht innerhalb der vom Gericht gemäß Artikel 9 Absatz 2 gesetzten Frist übermittelt oder

b) der Antragsteller seine Antwort gemäß Artikel 10 nicht innerhalb der von dem Gericht gesetzten Frist übermittelt oder das Angebot des Gerichts ausschlägt, oder

c) die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder

d) die Forderung offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist.

Der Antragsteller wird anhand des im Anhang aufgeführten Formblatts von den Gründen der Zurückweisung in Kenntnis gesetzt.

2. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

3. Die Zurückweisung des Antrags hindert den Antragsteller nicht daran, die Forderung mittels eines neuen Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls oder durch jedes andere nach dem Recht eines Mitgliedstaats zulässige Verfahren durchzusetzen.

Artikel 12Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls

1. Sind die Bedingungen nach Artikel 8 erfüllt, so erlässt das Gericht so rasch wie möglich und in der Regel binnen 30 Tagen nach Einreichung eines entsprechenden Antrags einen Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des als Anhang beigefügten Formblatts.

Bei der Berechnung der 30-tägigen Frist wird die Zeit, die der Antragsteller zur Vervollständigung, Berichtigung oder Änderung des Antrags benötigt, nicht berücksichtigt.

2. Der Europäische Zahlungsbefehl wird zusammen mit einer Kopie des Antragsformulars ausgestellt. Er enthält nicht die vom Antragsteller gemäß Artikel 7 Absatz 4 erteilten Auskünfte.

3. In dem Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass er die Wahl hat zwischen

a) der Zahlung des in dem Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betrags an den Antragsteller oder

b) der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl beim Ursprungsgericht, der innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist abgeschickt werden muss.

4. In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner darüber aufgeklärt, dass

a) der Zahlungsbefehl ausschließlich auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers erlassen und vom Gericht nicht nachgeprüft wurde,

b) der Zahlungsbefehl vollstreckbar wird, wenn nicht bei Gericht gemäß Artikel 16 Widerspruch eingelegt wird,

c) im Falle eines Widerspruchs das Verfahren von den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt wird, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich beantragt, das Verfahren in diesem Fall einzustellen.

5. Das Gericht stellt sicher, dass der Zahlungsbefehl dem Antragsgegner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften auf eine Weise zugestellt wird, die den Mindestanforderungen der Artikel 13 bis 15 genügt.

Artikel 13 Zustellung mit Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner

Der Europäische Zahlungsbefehl kann nach dem Recht des Vollstreckungsstaates dem Antragsgegner auf eine der folgenden Arten zugestellt werden:

a) durch persönliche Zustellung, bei der der Antragsgegner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet,

b) durch persönliche Zustellung, bei der die zuständige Person, die die Zustellung vorgenommen hat, unter Angabe des Zustellungsdatums ein Papier unterzeichnet, in dem erklärt wird, dass der Antragsgegner das Schriftstück erhalten hat oder aber dessen Annahme ohne rechtmäßigen Grund verweigert hat,

c) durch postalische Zustellung, bei der der Antragsgegner die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt, oder

d) durch elektronische Zustellung beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der Antragsgegner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt.

Artikel 14 Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner

1. Der Europäische Zahlungsbefehl kann nach dem Recht des Vollstreckungsstaates dem Antragsgegner zudem auf eine der folgenden Arten zugestellt werden:

a) durch persönliche Zustellung an die Privatanschrift des Antragsgegners an eine in demselben Haushalt wie der Antragsgegner lebende oder dort beschäftigte Person,

b) wenn der Antragsgegner selbstständig tätig oder eine juristische Person ist, durch persönliche Zustellung in den Geschäftsräumen des Antragsgegners an eine Person, die vom Antragsgegner beschäftigt wird,

c) durch Hinterlegung des Zahlungsbefehls im Briefkasten des Antragsgegners,

d) durch Hinterlegung des Zahlungsbefehls beim Postamt oder bei den zuständigen Behörden mit entsprechender schriftlicher Benachrichtigung im Briefkasten des Antragsgegners, sofern in der schriftlichen Benachrichtigung das Schriftstück eindeutig als gerichtliches Schriftstück kenntlich gemacht und darauf hingewiesen wird, dass die Zustellung durch die Benachrichtigung als erfolgt gilt und Fristen damit zu laufen beginnen,

e) postalisch ohne Nachweis gemäß Absatz 3, wenn der Antragsgegner seine Anschrift im Ursprungsmitgliedstaat hat,

f) elektronisch mit automatisch erstellter Sendebestätigung, sofern sich der Antragsgegner vorab ausdrücklich mit dieser Art der Zustellung einverstanden erklärt hat.

2. Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine Zustellung nach Absatz 1 nicht zulässig, wenn die Anschrift des Antragsgegners nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann.

3. Die Zustellung nach Absatz 1 Buchstaben a) bis d) wird bescheinigt durch

a) ein von der zuständigen Person, die die Zustellung vorgenommen hat, unterzeichnetes Schriftstück mit den folgenden Angaben:

(i) Art der Zustellung,

(ii) Datum der Zustellung,

(iii) falls der Zahlungsbefehl einer anderen Person als dem Antragsgegner zugestellt wurde, den Namen dieser Person und in welcher Beziehung sie zum Antragsgegner steht,

oder

b) für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a) und b) eine Empfangsbestätigung durch die Person, der der Zahlungsbefehl zugestellt wurde.

Artikel 15 Zustellung an einen Vertreter

Die Zustellung gemäß Artikel 13 und 14 kann auch an einen Vertreter des Antragsgegners erfolgen.

Artikel 16 Widerspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl

1. Der Antragsgegner kann unter Verwendung des im Anhang beigefügten Formblatts, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird, beim Ursprungsgericht Widerspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegen.

2. Der Widerspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls abgeschickt werden.

3. Der Antragsgegner gibt in dem Widerspruch an, dass er die fragliche Forderung bestreitet, ohne dass er dafür eine Begründung liefern muss.

4. Der Widerspruch ist in Papierform oder durch andere – auch elektronische – Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen, einzulegen.

5. Der Widerspruch ist vom Antragsgegner oder gegebenenfalls von seinem Vertreter zu unterzeichnen. Wird der Widerspruch gemäß Absatz 4 auf elektronischem Weg eingelegt, so ist er nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen zu unterzeichnen. Diese Signatur wird im Ursprungsmitgliedstaat anerkannt, wobei die Anerkennung nicht von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden darf.

Eine solche elektronische Signatur ist jedoch nicht erforderlich, wenn und insoweit es bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats ein alternatives elektronisches Kommunikationssystem gibt, das einer bestimmten Gruppe von vorab registrierten und authentifizierten Nutzern zur Verfügung steht und die sichere Identifizierung dieser Nutzer ermöglicht. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über derartige Kommunikationssysteme.

Artikel 17 Wirkungen der Einlegung eines Widerspruchs

1. Wird innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist Widerspruch eingelegt, so wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats gemäß den Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt, es sei denn, der Antragsteller hat gemäß Artikel 7 Absatz 4 ausdrücklich beantragt, das Verfahren in einem solchen Fall einzustellen.

Hat sich der Antragsteller zur Beitreibung seiner Forderung des Europäischen Mahnverfahrens bedient, so hat dies nach einzelstaatlichem Recht keinen Einfluss auf seine Stellung in nachfolgenden ordentlichen Gerichtsverfahren.

2. Die Überleitung in ein ordentliches Verfahren im Sinne von Absatz 1 erfolgt nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates.

3. Der Antragsteller wird von einem etwaigen Widerspruch des Antragsgegners und der Überleitung des Verfahrens in einen ordentlichen Zivilprozess unterrichtet.

Artikel 18 Vollstreckbarkeit

1. Wurde innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für die Übermittlung kein Widerspruch eingelegt, erklärt das Ursprungsgericht den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des im Anhang beigefügten Formblattes unverzüglich für vollstreckbar. Das Ursprungsgericht überprüft das Zustellungsdatum.

2. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 richten sich die formalrechtlichen Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit nach den gesetzlichen Vorschriften des Ursprungsmitgliedstaats.

3. Das Gericht übersendet dem Antragsteller den vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl.

Artikel 19

Abschaffung des Exequaturverfahrens

Der im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Europäische Zahlungsbefehl wird in den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer weiteren Voll- streckbarerklärung bedarf und ohne dass seine Anerkennung angefochten werden kann.

Artikel 20 Überprüfung in Ausnahmefällen

1. Nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist ist der Antragsgegner berechtigt, bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, falls

a) (i) der Zahlungsbefehl auf eine der in Artikel 14 genannten Arten zugestellt wurde und

(ii) die Zustellung ohne eigenes Verschulden nicht so rechtzeitig erfolgt ist, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung hätte treffen können,

oder

b) er aus Gründen höherer Gewalt oder aufgrund von nicht von ihm zu vertretenden Umständen daran gehindert wurde, der Forderung zu widersprechen,

wobei in beiden Fällen vorausgesetzt wird, dass er unverzüglich tätig wird.

2. Nach Ablauf der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist kann der Antragsgegner ferner bei dem zuständigen Gericht des Ursprungsmitgliedstaats eine Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn dieser nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist oder wenn sonstige außergewöhnliche Umstände vorliegen.

3. Weist das Gericht den Antrag mit der Begründung zurück, dass keine der in Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen für eine Überprüfung vorliegt, bleibt der Europäische Zahlungsbefehl in Kraft.

Entscheidet das Gericht, dass die Überprüfung aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe gerechtfertigt ist, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt.

Artikel 21Vollstreckung

1. Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gilt für Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates.

Ein vollstreckbar gewordener Europäischer Zahlungsbefehl wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene vollstreckbare Entscheidung.

2. Zur Vollstreckung des Europäischen Zahlungsbefehls in einem anderen Mitgliedstaat legt der Antragsteller den zuständigen Vollstreckungsbehörden dieses Mitgliedstaats folgende Dokumente vor:

a) eine Kopie des vom Ursprungsgericht für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehls, die die für ihre Echtheit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und

b) gegebenenfalls eine Übersetzung des Europäischen Zahlungsbefehls in die Amtssprache des Vollstreckungsmitgliedstaats oder – falls es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt – nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats in die Verfahrenssprache oder eine der Verfahrenssprachen des Ortes, an dem die Vollstreckung betrieben wird, oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt. Jeder Mitgliedstaat kann angeben, welche Amtssprache oder -sprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaft er neben seiner oder seinen eigenen für den Europäischen Zahlungsbefehl zulässt. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

3. Von einem Antragsteller, der in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls beantragt, darf wegen seines Ausländerstatus oder Fehlens eines Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts im Vollstreckungsmitgliedstaat keine wie auch immer geartete Sicherheit, Bürgschaft oder Kaution verlangt werden.

Artikel 22 Verweigerung der Vollstreckung

1. Auf Antrag des Antragsgegners lehnt das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat die Vollstreckung ab, wenn der Europäische Zahlungsbefehl unvereinbar mit einer früheren, in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat ergangenen Entscheidung oder Anordnung ist, sofern

a) die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen derselben Sache ergangen ist, und

b) die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und

c) der Antragsgegner diesen Einwand im Gerichtsverfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht hätte geltend machen können.

2. Auf Antrag wird die Vollstreckung ferner verweigert, sofern der Antragsgegner dem Antragsteller die im Europäischen Zahlungsbefehl zuerkannte Summe gezahlt hat.

3. Ein Europäischer Zahlungsbefehl darf im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.

Artikel 23 Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung

Hat der Antragsgegner gemäß Artikel 20 eine Überprüfung beantragt, so kann das zuständige Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Antragsgegners

a) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder

b) die Vollstreckung von der Leistung einer von ihm zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen oder

c) im Ausnahmefall das Vollstreckungsverfahren aussetzen.

Artikel 24 Rechtliche Vertretung

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand ist nicht zwingend. Dies gilt

a) für den Antragsteller im Hinblick auf die Beantragung eines Europäischen Zahlungsbefehls

b) für den Antragsgegner im Hinblick auf das Widerspruchsverfahren gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl.

Artikel 25 Gerichtskosten

1. Die Gerichtskosten eines Europäischen Mahnverfahrens und eines ordentlichen Zivilprozesses, der sich an die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Europäischen Zahlungsbefehl in einem Mitgliedstaat anschließt, dürfen insgesamt nicht höher sein als die Gerichtskosten eines ordentlichen Zivilprozesses ohne vorausgehendes Europäisches Mahnverfahren in diesem Mitgliedstaat.

2. Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Gerichtskosten die dem Gericht zu entrichtenden Gebühren und Abgaben, deren Höhe sich nach dem einzelstaatlichen Recht bestimmt.

Artikel 26 Verhältnis zum einzelstaatlichen Prozessrecht

Sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 27

Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1348/2000

Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten.

Artikel 28

Informationen zu den Zustellungskosten und zur Vollstreckung

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um der Allgemeinheit und Fachkreisen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

a) genauere Angaben zu den Zustellungskosten und

b) Information darüber, welche Behörden im Zusammenhang mit der Vollstreckung für die Anwendung der Artikel 21 bis 23 zuständig sind.

Die betreffenden Informationen werden insbesondere über das mit der Entscheidung 2001/470/EG vom 28. Mai 2001 eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen zur Verfügung gestellt.

Artikel 29 Angaben zu den zuständigen Gerichten, den Überprüfungsverfahren, den Kommunikationsmitteln und den Sprachen

1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum __ ____________ 200_ Folgendes mit:

a) welche Gerichte für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zuständig sind;

b) Informationen zum Überprüfungsverfahren und zu den für die Anwendung des Artikels 20 zuständigen Gerichten,

(c) welche Kommunikationsmittel im Hinblick auf das Europäische Mahnverfahren zulässig sind und den Gerichten zur Verfügung stehen und

d) die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b) zulässigen Sprachen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle etwaigen nachfolgenden Änderungen dieser Angaben.

2. Die Kommission macht die gemäß Absatz 1 gelieferten Informationen durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.

Artikel 30 Änderungen der Anhänge

Die Formblätter in den Anhängen werden nach dem in Artikel 31 vorgesehenen Verfahren auf den neuesten Stand gebracht oder technisch angepasst; wobei die Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung gewährleistet sein muss.

Artikel 31 Ausschuss

1. Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

2. Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 32 Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens … 200 [10] einen ausführlichen Bericht vor, in dem die Funktionsweise des Europäischen Mahnverfahrens einer Überprüfung unterzogen wird. Der Bericht soll das praktische Funktionieren des Verfahrens bewerten und eine umfassende Folgenabschätzung für jeden Mitgliedstaat vornehmen.

Zu diesem Zweck und um zu gewährleisten, dass die Praktiken, die sich in der Europäischen Union bewährt haben, gebührend berücksichtigt werden und den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung entsprechen, stellen die Mitgliedstaaten der Kommission Informationen über das grenzübergreifende Funktionieren des Europäischen Zahlungsbefehls zur Verfügung. Die Informationen der Mitgliedstaaten sollten Angaben zu den Gebühren, zur Schnelligkeit, Effizienz und Benutzerfreundlichkeit des Verfahrens sowie zu den internen Mahnverfahren der Mitgliedstaaten beinhalten.

Dem Bericht der Kommission werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beigefügt.

Artikel 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am __ _______________ 200_ in Kraft.

Sie gilt ab dem __ _________________ 200_ mit Ausnahme der Artikel 29, 30 und 31, die ab dem __ _______________ 200_ gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

Für den Rat

Der Präsident

[1] KOM (2004) 173 endg. vom 19.3.2004 und KOM(2004) 173 endg./3 vom 25.5.2004.

[2] EWSA/2005/133, ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 77.

[3] KOM(2004) 173 endg. vom 19.3.2004 und KOM(2004)173/3 endg. vom 25.5.2004.

[4] EWSA/2005/133, Abl. C 221 vom 8.9. 2005, S. 77.

[5] ABl. C 12 vom 15.01.2001, S. 1.

[6] ABl. L 124 vom 8.6.1971, S.1.

[7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

[8] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S.1.

[9] ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

[10] Fünf Jahre nach Beginn der praktischen Anwendung der Verordnung.

Top