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Document 52003PC0341

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (von der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag vorgelegt)

/* KOM/2003/0341 endg. - COD 2002/0090 */

52003PC0341

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (von der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag vorgelegt) /* KOM/2003/0341 endg. - COD 2002/0090 */


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (von der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag vorgelegt)

BEGRÜNDUNG [1]

[1] ÄNDERUNGEN AM URSPRÜNGLICHEN VORSCHLAG DER KOMMISSION WERDEN IN FORM VON DURCHSTREICHUNG DER WEGGEFALLENEN TEXTSTELLEN SOWIE FETTDRUCK UND UNTERSTREICHUNG DER NEUEN ODER GEÄNDERTEN TEXTSTELLEN GEKENNZEICHNET.

1. HINTERGRUND

Am 18. April 2002 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen an. [2] Dieser Vorschlag wurde am 18. April 2002 an das Parlament und den Rat übermittelt. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss gab auf seiner Tagung im Dezember 2002 eine Stellungnahme zu dem Vorschlag ab. [3] Das Europäische Parlament, das ursprünglich im Konsultationsverfahren angehört wurde, überwies den Vorschlag an seinen Ausschuss für Recht und Binnenmarkt (zur Berichterstattung) und den Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (zur Stellungnahme). Mit Inkrafttreten des Vertrags von Nizza wurde der Vorschlag in das Mitentscheidungsverfahren überführt. Der Ausschuss für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten beschloss am 2. Juli 2002, keine Stellungnahme abzugeben. Der Ausschuss für Recht und Binnenmarkt verabschiedete seinen Bericht am 26. März 2003. Das Europäische Parlament nahm auf der Plenartagung am 8. April 2003 dazu Stellung und billigte den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich bestimmter Änderungen.

[2] KOM(2002) 159 ENDG. VOM 18.4.2002, ABL. C 203 E VOM 27.8.2002, S. 86.

[3] ABL. C 85 VOM 8.4.2003, S. 1.

2. DER GEÄNDERTE VORSCHLAG

Dieser geänderte Vorschlag wurde in Folge der vom Parlament beschlossenen Abänderungen angenommen. Die Kommission kann vielen Abänderungen des Parlaments zustimmen.

Folgende Abänderungen wurden ganz oder teilweise übernommen: 1, 2, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 14, 15 und 16.

2.1. GANZ ODER TEILWEISE ÜBERNOMMENE ABÄNDERUNGEN

Abänderung 1 - Neuer Erwägungsgrund 3 a

Der Vorschlag wurde von der Kommission vor Inkrafttreten des Vertrags von Nizza angenommen. Durch diesen Vertrag wurde Artikel 67 EG-Vertrag wesentlich geändert: Gemäß Absatz 5 werden Maßnahmen nach Artikel 65 nun im Mitentscheidungsverfahren und nicht mehr vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen. Da im Vertrag von Nizza keine Übergangsbestimmungen für Legislativverfahren vorgesehen sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags am 1. Februar 2003 bereits im Gange waren, wurde das Mitentscheidungsverfahren zu diesem Zeitpunkt unmittelbar anwendbar. Die Abänderung des Parlaments, in der lediglich dieser neuen Situation in einem Erwägungsgrund Rechnung getragen wird, kann daher übernommen werden.

Abänderung 2 - Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b)

Das Europäische Parlament schlägt zwei Abänderungen der Definition einer Unterkategorie des Begriffs der "unbestrittenen Forderung" vor.

Die erste Abänderung zielt darauf, klarzustellen, dass ein Widerspruch nur dann gültig ist, wenn er mit den Verfahrensvorschriften im Ursprungsmitgliedstaat in Einklang steht (mit der logischen Konsequenz, dass eine Forderung dann als unbestritten gilt, wenn ein Versuch eines Widerspruchs gegen diese Forderung diesen Erfordernissen nicht entspricht). Die Kommission stimmt dieser Abänderung grundsätzlich zu, da sie ihr Ziel völlig teilt, zieht jedoch eine Formulierung vor, in der nicht auf einen förmlichen Antrag (zur Bestreitung der Forderung) abgestellt wird, wie es das Parlament vorschlägt. Diese Wortwahl würde möglicherweise nicht für alle Mitgliedstaaten und Verfahrensarten passen und nicht alle Fälle abdecken, die darunter fallen sollten (z.B. wenn ein Schuldner ausdrücklich selbst der Forderung widerspricht, jedoch zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten werden muss). Daher sollte die allgemeinere Formulierung "im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats" vorgezogen werden.

Die zweite Abänderung würde einen Einspruch oder Widerspruch des Schuldners in einem vorgerichtlichen Verfahren, der zur automatischen Überleitung in ein streitiges Gerichtsverfahren führt als gültigen Widerspruch zu einer Forderung unzulässig machen. Die Kommission kann diesem Teil der Abänderung nicht zustimmen. Was das vorgerichtliche Verfahren anlangt, so ist bereits im derzeitigen Wortlaut der Bestimmung deutlich ausgedrückt, dass der Widerspruch "im Verfahren" erfolgen muss. Die Abänderung scheint vor allem auf einen Einspruch oder Widerspruch in Mahnverfahren abzustellen, da nur diese zur automatischen Überleitung in ein streitiges Verfahren führen. Für diese Verfahren passt der Begriff "vorgerichtlich" nicht, da es sich bereits um Gerichtsverfahren handelt. Darüber hinaus ist der Fall eines ursprünglichen Bestreitens der Forderung bei folgender Nichtteilnahme bereits hinreichend im nächsten Unterabsatz dieses Artikels behandelt und braucht daher nicht zweimal erwähnt werden. Die Kommission kann somit die Abänderung 2 (den ersten Teil) vom Grundsatz her mit unterschiedlichem Wortlaut übernehmen.

Abänderung 4 - Artikel 3 Absatz 6

Diese Bestimmung legt als Voraussetzung für einen ordentlichen Rechtsbehelf fest, dass die Einlegung des Rechtsbehelfs an eine durch die betreffende Entscheidung in Gang gesetzte Frist gebunden ist. Diese Frist wird, auch wenn sie an die Entscheidung gebunden ist, in den einzelnen Mitgliedstaaten jedoch durch verschiedene Ereignisse ausgelöst, nämlich durch die Verkündung oder die Zustellung der Entscheidung. Durch die Berücksichtigung dieser Tatsache trägt die Abänderung zur Präzisierung der Definition bei. Die Kommission stimmt der Abänderung 4 zu.

Abänderung 5 - Artikel 4

Das Parlament schlägt vor, die Beschreibung der Rechtswirkungen der Bestätigung eines Urteils als Europäischer Vollstreckungstitel, die Abschaffung des Exequaturverfahrens, neu zu formulieren, indem der europäische Vollstreckungstitel einem "nationalen Vollstreckungstitel" gleichgestellt wird. Die Kommission ist ebenfalls dem Ziel verpflichtet, die rechtliche Bedeutung des Europäischen Vollstreckungstitels so klar und eindeutig wie möglich darzulegen. Nach Ansicht der Kommission kann dieses Ziel jedoch besser erreicht werden, indem in direkterer Form auf die praktischen Wirkungen der Bestätigung hingewiesen wird. Dazu sollte der Wortlaut mit dem Text in Einklang gebracht werden, den der Rat in Bezug auf die Abschaffung des Exequaturverfahrens für bestimmte Entscheidungen im Bereich der elterlichen Verantwortung beschlossen hat. Somit sollte festgelegt werden, dass eine Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, "in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt [wird], ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann". Die Kommission übernimmt die Abänderung 5 daher ihrem Gehalt nach in unterschiedlichem Wortlaut.

Abänderungen 6, 7, 8 und 16 über die Einführung eines Rechtsbehelfs gegen die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel - Artikel 7 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 3 a (neu), Artikel 8 und Anhang I, Nummer 13 a (neu)

Gemäß Artikel 8 des Vorschlags ist gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel kein Rechtsbehelf möglich. Das Parlament schlägt vor, sowohl dem Gläubiger (wenn die Erteilung der Bescheinigung verweigert wird) als auch dem Schuldner (wenn die Bescheinigung erteilt wird) einen Rechtsbehelf einzuräumen, sofern das innerstaatliche Recht des Ursprungsmitgliedstaats einen Rechtsbehelf gegen einen nationalen Vollstreckungstitel zulässt (Abänderung 8). In Folge dieser Änderung müsste die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels dem Schuldner zugestellt werden (Abänderung 7) und die Bescheinigung könnte erst dann erteilt werden, wenn die Entscheidung über den Antrag rechtskräftig geworden ist (Abänderung 6). Die letzten beiden Voraussetzungen müssten sich im Musterformular für die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel niederschlagen (Abänderung 16).

Die Frage der Bereitstellung eines Rechtsbehelfs ist nach Maßgabe des Zwecks dieses Vorschlags mit Blick auf die Schnelligkeit und Effizienz der grenzüberschreitenden Vollstreckung zu bewerten. Würde der Vorschlag in seiner praktischen Anwendung keine wesentliche Verbesserung gegenüber dem erleichterten Exequaturverfahren in der Verordnung des Rates (EG) Nr. 44/2001 bringen, so wäre er überfluessig und damit hinfällig. Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs würde zu beträchtlichen Verzögerungen führen. Die Abänderungen des Parlaments würden zu einer Differenzierung zwischen zwei verschiedenen Entscheidungen führen. Erstens entscheidet das ursprüngliche Gericht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung erfuellt sind, ohne dass die Bescheinigung jedoch erteilt wird. Erst nachdem diese erste Entscheidung dem Schuldner zugestellt wurde und rechtskräftig geworden ist, kann die eigentliche Bescheinigung ausgestellt werden. Wenn man berücksichtigt, dass zudem die Entscheidung selbst rechtskräftig werden muss, wird die Abfolge nötiger Akte für die Erlangung der Bescheinigung so lang, dass dieses Verfahren wohl kaum mit dem erleichterten Exequaturverfahren der Verordnung Nr. 44/2001 konkurrieren kann.

Darüber hinaus ist die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs zur Wahrung der Verteidigungsrechte nicht unverzichtbar, da es hier nicht um das Hauptverfahren geht, das die Berechtigung der Forderung als solche betrifft. Das Bestätigungsverfahren behandelt nur die Erweiterung der Vollstreckbarkeit einer bereits erlassenen Entscheidung über das Hoheitsgebiet des Ursprungsmitgliedstaats hinaus. Der Schuldner hatte damit bereits hinreichend Gelegenheit, seine Sache im Hauptverfahren zu vertreten, und auch die Möglichkeit, ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung einzulegen. Da es bei diesem Vorschlag nur um unbestrittene Forderungen geht, ist es eine Voraussetzung, dass der Schuldner vorher bereits entschieden hat, die Entscheidung nicht anzufechten. Wenn der Schuldner keine dieser Möglichkeiten in Anspruch genommen hat, so braucht oder verdient er nicht den Schutz eines gesonderten Rechtsbehelfs gegen die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel. War der Schuldner in außerordentlichen Fällen ohne seine Schuld tatsächlich nicht in der Lage, seine Rechte auszuüben, sieht der Vorschlag in Artikel 20 einen geeigneten Schutz durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.

Es besteht auch keine zwingende Notwendigkeit, einem Gläubiger, dem die Erteilung einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel versagt wurde, einen Rechtsbehelf zu geben. Er wird in diesem Fall nicht daran gehindert, eine Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten zu vollstrecken. Er muss lediglich einen Antrag auf eine Vollstreckbarerklärung entsprechend der Regelung über die Anerkennung und Vollstreckung nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 stellen.

Dennoch teilt die Kommission das Ziel der Stärkung der Verteidigungsrechte im Bestätigungsverfahren. Sie unterstützt daher eine Bestimmung (einen neuen Artikel 6 a), nach der nicht die Entscheidung über den Antrag, sondern der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel selbst dem Schuldner zuzustellen ist. Damit erhält der Schuldner die Möglichkeit, dem Gericht seinen Standpunkt im Hinblick auf die Erfuellung der Voraussetzungen für die Bescheinigung darzulegen, bevor es über den Antrag entscheidet.

Die Kommission kann daher die Abänderung 7 insoweit übernehmen, als sie die Zustellung des Antrags auf Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels betrifft, aber nicht im Hinblick auf die Entscheidung über diesen Antrag, und die Abänderung 16 insoweit, als sie die Pflicht zur Zustellung des Antrags in Anhang I und (im Sinne der Kohärenz, obwohl das Parlament keinen solchen Antrag gestellt hat) auch Anhang II betrifft. Die Abänderungen 6 und 8 können jedoch nicht akzeptiert werden.

Abänderungen 9 und 10 über die Formen der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks - Artikel 11

Im Zusammenhang mit den Formen der persönlichen Zustellung an den Schuldner schlägt das Parlament vor, die vom zuständigen Zustellungsbeamten bescheinigte Weigerung des Schuldners, das betreffende Schriftstück anzunehmen, einer erfolgten persönlichen Zustellung an den Schuldner gleichzustellen. Diese Abänderung entspricht den Zielen des Vorschlags und erhöht die Rechtssicherheit durch eine ausdrückliche Anführung dieses Falles.

In einer weiteren Abänderung wird in Bezug auf die Zulässigkeit der Zustellung der Schriftstücke an den gesetzlichen Vertreter des Schuldners statt an den Schuldner selbst auf nationales Recht verwiesen. Die Kommission ist von den Vorteilen dieser Lösung überzeugt, bei der sich die Frage, wann genau ein Schriftstück dem gesetzlichen Vertreter des Schuldners zugestellt werden kann oder muss, nach dem innerstaatlichen Recht des Ursprungsmitgliedstaats richtet (Dies schließt im Falle einer grenzüberschreitenden Zustellung die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 und den darin geführten Verweis auf das innerstaatliche Recht des Mitgliedstaats, in dem die Zustellung erfolgt, ein). Die Kommission vertritt jedoch die Auffassung, dass im Sinne der Rechtssicherheit anstelle der Hinzufügung des Erfordernisses der Übereinstimmung mit dem betreffenden innerstaatlichen Recht festgelegt werden sollte, dass sich die gesamte Frage der Möglichkeit oder Pflicht der Zustellung an einen Vertreter nach diesem innerstaatlichen Recht richtet. Zur Wahrung der Kohärenz muss diese Änderung auch auf Artikel 12 Absatz 2 ausgedehnt werden, in dem der Wortlaut von Artikel 11 Absatz 2 in Bezug auf die Formen der Zustellung übernommen wird.

Die Kommission übernimmt die Abänderung 9 vollständig und die Abänderung 10 mit einer kleinen Formulierungsänderung, und schlägt ferner vor, den Wortlaut von Artikel 12 Absatz 2 an den neuen Wortlaut des Artikels 11 Absatz 2 anzupassen.

Abänderung 11 - Artikel 12 Absatz 1

Das Parlament schlägt vor, klarzustellen, dass ein einmaliger erfolgloser Versuch der persönlichen Zustellung an den Schuldner ausreicht, um auf die Ersatzzustellung zurückzugreifen. Die Kommission stimmt dieser Abänderung zu, die zur Präzisierung dient und damit die Rechtssicherheit erhöht. Die Abänderung enthält jedoch auch eine Formulierung, nach der die Ersatzzustellung "insbesondere" durch die aufgeführten Methoden zulässig wäre. Dieser Wortlaut folgt dieser Intention nicht und würde die Aufzählung der Arten der Ersatzzustellung entgegen den Zielsetzungen des Vorschlags zu einer demonstrativen Aufzählung machen. Der Artikel würde in diesem Wortlaut keinerlei Beschränkungen der zulässigen Arten der Ersatzzustellung mehr enthalten, und damit das Ziel verlässlicher Mindestnormen für die Zustellung von Schriftstücken untergraben. Die Kommission kann daher nur den ersten Teil der Abänderung 11 übernehmen.

Abänderung 14 - Artikel 16 Buchstabe d)

Das Parlament möchte sicherstellen, dass die sehr kurze Beschreibung der Begründung der betreffenden Forderung, die grundsätzlich in Mahnverfahren ausreicht, auch den Erfordernissen für eine Bescheinigung als Europäischer Vollstreckungstitel entspricht. Die Kommission stimmt der Intention dieser Abänderung vollständig zu. Die Hinzufügung zusätzlicher Rechtsterminologie zu der bereits vorhandenen würde die Bestimmung jedoch schwerer verständlich machen. Die Kommission möchte daher lediglich den Wortlaut in einer Form vereinfachen und erweitern, die jeden Zweifel diesbezüglich ausräumt, und auf die "Darlegung der Gründe der Forderung" abstellen. Die Kommission übernimmt damit die Abänderung 14 somit in vereinfachter Formulierung.

Abänderung 15 - Artikel 19 Absatz 2

Das Parlament schlägt vor, die Möglichkeit, eine Entscheidung trotz der Nichteinhaltung der Mindestnormen für die Zustellung als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen, sofern feststeht, dass der Schuldner das betreffende Schriftstück persönlich so rechtzeitig bekommen hat, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen konnte, zu streichen. Obwohl die Kommission kein Hindernis für eine Bescheinigung in Fällen sieht, in denen die genannten Bedingungen nachweislich erfuellt wurden, kann sie einer Streichung zustimmen, da dieser Fall in der Praxis nur in besonderen Ausnahmesituationen vorkommen wird. Die Kommission übernimmt somit die Abänderung 15.

3. NICHT ÜBERNOMMENE ABÄNDERUNGEN

Neben den Abänderungen 6 und 8, die bereits im vorigen Abschnitt behandelt wurden, kann die Kommission folgende Abänderungen nicht übernehmen:

Abänderung 3 - Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c)

Das Parlament schlägt vor, bei der Bewertung des Nichterscheinens des Schuldners zur Verhandlung über eine unbestrittene Forderung ein Verschulden des Schuldners als Bedingung einzufügen. Die Kommission kann dieser Abänderung nicht zustimmen, da diese Bedingung in nahezu allen Fällen die Zustellung der Bescheinigung über einen Europäischen Vollstreckungstitel verhindern würde. Das ursprüngliche Gericht kann normalerweise nur bewerten, ob der Schuldner ordnungsgemäß zur Verhandlung geladen wurde. War dies der Fall und ist der Schuldner nicht zur Verhandlung erschienen, kann das Gericht nicht ausschließen, dass er nicht unverschuldet fern geblieben ist (z. B. aufgrund eines Verkehrsunfalls auf dem Weg zum Gericht). Das Gericht kann das Verschulden des Schuldners somit nicht überprüfen. Wenn der Schuldner seine Rechte in außergewöhnlichen Fällen ohne sein Verschulden nicht ausüben konnte, so bietet Artikel 20 des Vorschlags mit der Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausreichenden Schutz.

Abänderung 12 - Artikel 12 Absatz 3

Bei dieser Bestimmung, deren ursprünglicher Zweck darin bestand, eine Ersatzzustellung für unzulässig zu erklären, wenn sie aufgrund der Unkenntnis des Wohnsitzes des Schuldners unrealistisch ist, schlägt das Parlament vor, die Einhaltung des Rechts des Ursprungsmitgliedstaates als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Ersatzzustellung festzuschreiben. Die Einfügung dieser Bedingung würde der Intention des Vorschlags zuwiderlaufen. Die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats müssen die Einhaltung der Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken ohnehin im Hauptverfahren prüfen. Die Wiederholung der Bedingung der Einhaltung des Rechts des Ursprungsmitgliedstaats im Zusammenhang mit der Bescheinigung würde zu einer Verdoppelung der Arbeit der Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats führen. Diese Einfügung würde auch einen Rückschritt im Vergleich zur Verordnung Nr. 44/2001 bedeuten, da in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung im Gegensatz zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 die Nichteinhaltung der nationalen Zustellungsvorschriften nicht als Grund für die Versagung einer Vollstreckbarerklärung aufgeführt wird. Diese Entwicklung sollte im vorliegenden Vorschlag nicht rückgängig gemacht werden.

Abänderung 13 - Artikel 14 a (neu)

Das Parlament schlägt vor, eine neue Bestimmung einzufügen, nach der die Bezugnahmen in der Verordnung auf eine Gerichtsverhandlung als Bezugnahmen auf diejenigen prozessualen Verfahren zu verstehen sind, die die Verhandlung ersetzen. Damit sollen jene Verfahren berücksichtigt werden, in denen keine Verhandlung stattfindet. Nach Ansicht der Kommission ist eine solche neue Bestimmung nicht erforderlich, da die Bezugnahmen auf eine Gerichtsverhandlung einfach irrelevant und unanwendbar werden, wenn keine Verhandlung stattfindet. In diesem Fall besteht nur ein Bedarf an jenen Mindestverfahrensvorschriften, die keine Verhandlung voraussetzen. Es ist nicht klar, welches Konzept die Gerichtsverhandlung als Bezugspunkt ersetzen soll und welchen Zweck eine derart geänderte Bezugnahme in der Praxis haben könnte.

4. SCHLUSSFOLGERUNG

Gestützt auf Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission ihren Vorschlag wie folgt:

2002/0090 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C 203 E vom 27.8.2002, S. 86.

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

[5] ABl. C 85 vom 8.4.2003, S. 1.

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Dazu erlässt die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen.

(2) Am 3. Dezember 1998 nahm der Rat den Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an (Wiener Aktionsplan) [6].

[6] ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

(3) Auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere machte sich der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zu Eigen, auf dessen Grundlage ein echter europäischer Rechtsraum geschaffen werden soll.

(3a) Nach Artikel 61 Buchstabe c), Artikel 65 und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Spiegelstrich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist seit 1. Februar 2003 das Mitentscheidungsverfahren unter Beteiligung des Europäischen Parlamentes anwendbar.

(4) Am 30. November 2000 verabschiedete der Rat ein gemeinsames Programm der Kommission und des Rates über Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [7]. Dieses Programm sieht in seiner ersten Phase die Abschaffung des Exequaturverfahrens, d. h. die Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vor.

[7] ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 1.

(5) Der Begriff "unbestrittene Forderung" sollte alle Situationen erfassen, in denen der Schuldner Art oder Höhe einer Geldforderung nachweislich nicht bestritten hat und der Gläubiger gegen den Schuldner eine gerichtliche Entscheidung oder einen anderen vollstreckbaren Titel, der die ausdrückliche Zustimmung des Schuldners erfordert, wie einen vor Gericht geschlossenen Vergleich oder eine öffentliche Urkunde, erwirkt hat.

(6) Die als Voraussetzung für die Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat erforderlichen Zwischenmaßnahmen sollten entbehrlich werden und somit sollte die Vollstreckung einer Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Entscheidung ergangen ist, beschleunigt und vereinfacht werden. Eine Entscheidung, die vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, sollte im Hinblick auf die Vollstreckung so behandelt werden, als wäre sie im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen.

(7) Dieses Verfahren sollte gegenüber dem Exequaturverfahren der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [8] einen erheblichen Vorteil bieten, der darin besteht, dass auf die Inanspruchnahme des Gerichts eines zweiten Mitgliedstaats mit den daraus entstehenden Verzögerungen und Kosten verzichtet werden kann. Auch sollte eine Übersetzung im allgemeinen überfluessig werden, da für die Bescheinigung ein mehrsprachiges Formblatt verwendet wird.

[8] ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(8) Auf die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung, die in einem anderen Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich der Schuldner nicht eingelassen hat, kann nur dann verzichtet werden, wenn eine hinreichende Gewähr besteht, dass die Verteidigungsrechte beachtet worden sind.

(9) Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in Artikel 47 der Charta verankert ist, zu gewährleisten.

(10) Für das Verfahren in der Hauptsache sollten deshalb Mindestvorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass der Schuldner so rechtzeitig und in einer Weise über das gegen ihn eingeleitete Gerichtsverfahren, die Notwendigkeit seiner aktiven Teilnahme am Verfahren als Voraussetzung für die Anfechtung der Forderung und über die Folgen seines Fernbleibens unterrichtet wird, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen kann.

(11) Wegen der erheblichen Unterschiede im Zivilprozessrecht der Mitgliedstaaten, insbesondere bei den Zustellungsvorschriften, müssen die Mindestvorschriften vom einzelstaatlichen Recht unabhängig präzise und detailliert definiert sein. Jede Zustellungsart, die auf einer juristischen Fiktion oder einer Vermutung beruht, ohne dass die Einhaltung der Mindestvorschriften nachgewiesen ist, kann nicht als ausreichend für die Bestätigung einer Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel angesehen werden.

(12) Den für das Verfahren in der Hauptsache zuständigen Gerichten sollte die Aufgabe zuteil werden, vor Ausstellung einer einheitlichen Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel, aus der die Nachprüfung und deren Ergebnis hervorgeht, nachzuprüfen, ob die prozessualen Mindestvorschriften eingehalten worden sind.

(13) Im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Rechtspflege innerhalb der Gemeinschaft ist es gerechtfertigt, dass nur ein mitgliedstaatliches Gericht bescheinigt, dass alle Voraussetzungen für die Bestätigung der Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel vorliegen und die Entscheidung in allen Mitgliedstaaten vollstreckbar ist, ohne dass im Vollstreckungsmitgliedstaat zusätzlich von einem Gericht nachgeprüft werden muss, ob die prozessualen Mindestvorschriften eingehalten worden sind.

(14) Diese Verordnung begründet keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, ihr innerstaatliches Recht an die prozessualen Mindestvorschriften in dieser Verordnung anzupassen. Entscheidungen werden in anderen Mitgliedstaaten jedoch nur dann effizienter und schneller vollstreckt, wenn diese Mindestvorschriften beachtet werden, so dass hier ein entsprechender Anreiz für die Mitgliedstaaten besteht, ihr Recht der Verordnung anzupassen.

(15) Dem Gläubiger sollte es frei stehen, eine Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen zu beantragen oder sich für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 oder nach anderen Gemeinschaftsrechtsakten zu entscheiden.

(16) Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft diese Maßnahmen entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip ergreifen. Entsprechend dem in diesem Artikel ebenfalls verankerten festgeschriebenen Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [9] erlassen werden.

[9] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(18) [Das Vereinigte Königreich und Irland wirken gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands an der Annahme dieser Verordnung nicht mit. Diese Verordnung ist daher für diese Staaten nicht verbindlich und ihnen gegenüber nicht anwendbar.]/[Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.]

(19) Dänemark wirkt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks an der Annahme dieser Verordnung nicht mit. Diese Verordnung ist daher für diesen Staat nicht verbindlich und ihm gegenüber nicht anwendbar -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen eingeführt, der den freien Verkehr von Entscheidungen, Prozessvergleichen und öffentlichen Urkunden in allen Mitgliedstaaten mit Hilfe einheitlicher Mindestvorschriften ermöglicht, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat entfallen, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren.

Artikel 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Zivil- und Handelssachen, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Nicht erfasst sind unter anderem Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

a) den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;

b) Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

c) die soziale Sicherheit;

d) die Schiedsgerichtsbarkeit.

(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks [des Vereinigten Königreichs, Irlands].

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) "Entscheidung" bedeutet jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ungeachtet ihrer Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten.

(2) Bei den summarischen Verfahren betalningsföreläggande (Mahnverfahren) in Schweden umfasst der Begriff 'Gericht' auch die schwedische kronofogdemyndighet (Amt für Beitreibung).

(3) Unter "Forderung" ist eine fällige bezifferte Geldforderung zu verstehen.

(4) Eine Forderung gilt als "unbestritten", wenn der Schuldner

a) ihr im Gerichtsverfahren ausdrücklich durch Anerkenntnis oder durch vor einem Gericht geschlossenen Vergleich zugestimmt hat;

b) ihr im Verfahren im Einklang mit den einschlägigen Verfahrensvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats zu keiner Zeit widersprochen hat; eine Erklärung des Schuldners, er könne seiner Zahlungsverpflichtung allein aus materiellen Schwierigkeiten nicht nachkommen, kann nicht als Widerspruch angesehen werden;

c) nicht zur Verhandlung erschienen ist und sich nicht hat vertreten lassen, obwohl er die Forderung zuvor im Verfahren bestritten hatte, oder

d) die Forderung ausdrücklich in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hat.

(5) Eine Entscheidung gilt als "rechtskräftig", wenn

a) gegen die Entscheidung kein ordentlicher Rechtsbehelf möglich ist oder

b) die Frist für einen ordentlichen Rechtsbehelf abgelaufen und kein Rechtsbehelf eingelegt worden ist.

(6) Als "ordentlicher Rechtsbehelf" gilt jeder Rechtsbehelf, der zur Aufhebung oder Änderung der Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden soll, führen kann und für dessen Einlegung im Ursprungsmitgliedstaat eine gesetzliche Frist bestimmt ist, die durch die Entscheidung selbst, die Verkündung der Entscheidung oder die Zustellung der Entscheidung in Gang gesetzt wird.

(7) Als "öffentliche Urkunde" gilt:

a) ein Schriftstück, das als öffentliche Urkunde ausgestellt worden ist und dessen Beurkundung:

i) sich auf den Inhalt der Urkunde bezieht, und

ii) von einer Behörde oder einer anderen von dem Ursprungsmitgliedstaat hierzu ermächtigten Stelle vorgenommen worden ist; oder

b) eine vor einer Verwaltungsbehörde geschlossene oder von ihr beurkundete Unterhaltsvereinbarung.

(8) Unter "Ursprungsmitgliedstaat" ist der Mitgliedstaat zu verstehen, in dem die als Europäischer Vollstreckungstitel zu bestätigende Entscheidung ergangen ist.

(9) Unter "Vollstreckungsmitgliedstaat" ist der Mitgliedstaat zu verstehen, in dem die Vollstreckung der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung begehrt wird.

(10) Unter "Gericht des Ursprungsmitgliedstaates" ist das Gericht zu verstehen, dass die als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigende Entscheidung erlassen hat.

KAPITEL II DER EUROPÄISCHE VOLLSTRECKUNGSTITEL

Artikel 4 Abschaffung des Exequaturverfahrens

Eine über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung, die im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es hierzu einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann .

Artikel 5 Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel

Eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung wird auf Antrag des Gläubigers vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaats als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, wenn

a) die Entscheidung vollstreckbar ist und im Ursprungsmitgliedstaat rechtskräftig geworden ist,

b) die Entscheidung nicht im Widerspruch zu Kapitel II Abschnitte 3, 4 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 steht,

c) im Falle einer unbestrittenen Forderung im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 Buchstaben b) oder c) dieser Verordnung, das Gerichtsverfahren im Ursprungsmitgliedstaat den Verfahrensvorschriften in Kapitel III entsprochen hat, und

d) falls eine Zustellung nach Maßgabe von Kapitel III in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat zu erfolgen hat, diese Zustellung im Einklang mit Artikel 31 erfolgt ist.

Artikel 6 Teilbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels

(1) Das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats stellt die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel aus für die Teile der Entscheidung, welche die Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellen, wenn in einer Entscheidung:

a) über mehrere Ansprüche erkannt wurde, die nicht alle eine fällige bezifferte Geldforderung betreffen, oder

b) über eine fällige bezifferte Geldforderung erkannt wurde, die nicht in allen Teilen unbestritten ist oder die nicht in allen Teilen die Voraussetzungen für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erfuellt,

(2) Der Antragsteller kann die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nur für einen Teil der Entscheidung beantragen.

Artikel 6 a Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel

Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel wird dem Schuldner zugestellt.

Artikel 7 Inhalt der Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel

(1) Das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats stellt die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus.

(2) Die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel wird in der Sprache ausgestellt, in der die Entscheidung abgefasst ist.

(3) Die Anzahl der beglaubigten Ausfertigungen der Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel, die dem Gläubiger auszuhändigen sind, entspricht der Anzahl der beglaubigten Ausfertigungen der Entscheidung, die der Gläubiger nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats erhält.

Artikel 8 Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel ist kein Rechtsbehelf möglich.

Artikel 9 Europäischer Vollstreckungstitel für Sicherungsmaßnahmen

(1) Im Falle einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung, die zwar noch nicht rechtskräftig geworden ist, aber alle anderen Voraussetzungen des Artikels 5 erfuellt, erteilt das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats auf Antrag des Gläubigers unter Verwendung des Formblatts in Anhang II eine Bescheinigung über einen Europäischen Vollstreckungstitel für Sicherungsmaßnahmen.

(2) Die Bescheinigung über einen Europäischen Vollstreckungstitel für Sicherungsmaßnahmen berechtigt zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen in das Eigentum des Schuldners im Vollstreckungsmitgliedstaat.

(3) Dem Gläubiger steht es frei, Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, ohne dass es hierzu einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel bedarf.

KAPITEL III MINDESTVORSCHRIFTEN FÜR VERFAHREN ÜBER UNBESTRITTENE FORDERUNGEN

Artikel 10 Anwendungsbereich der Mindestvorschriften

Eine Entscheidung über eine Geldforderung, die im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b) oder c) unbestritten ist, weil der Forderung nicht widersprochen wurde, oder weil der Schuldner nicht zur Verhandlung erschienen ist, kann nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das Gerichtsverfahren im Ursprungsmitgliedstaat den Verfahrensvorschriften dieses Kapitels genügt hat.

Artikel 11 Formen der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks

(1) Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück müssen dem Schuldner wie folgt zugestellt werden:

a) durch persönliche Zustellung, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt, oder

b) durch persönliche Zustellung, bei der der zuständige Beamte bescheinigt, dass der Schuldner das Schriftstück erhalten hat oder dessen Annahme verweigert hat, oder

c) durch postalische Zustellung, bei der der Schuldner die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt, oder

d) durch elektronische Zustellung beispielsweise per Fax oder E-Mail, bei der der Schuldner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 richtet sich die Möglichkeit und die Pflicht der Zustellung an den gesetzlichen Vertreter des Schuldners oder an dessen Bevollmächtigten nach dem innerstaatlichen Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

Artikel 12 Ersatzzustellung

(1) War eine persönliche Zustellung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a) oder b) erfolglos, kann die Ersatzzustellung wie folgt vorgenommen werden:

a) persönliche Zustellung am privaten Wohnsitz des Schuldners an eine dort wohnhafte, zum Haushalt des Schuldners gehörende erwachsene Person oder an eine in diesem Haushalt beschäftigte erwachsene Person;

b) wenn der Schuldner ein Selbständiger, ein Unternehmen oder eine sonstige juristische Person ist, persönliche Zustellung am geschäftlichen Wohnsitz des Schuldners an erwachsene Personen, die dort beschäftigt sind;

c) wenn der Schuldner ein Selbständiger, ein Unternehmen oder eine sonstige juristische Person ist, Hinterlegung des Schriftstücks im Briefkasten am Wohnsitz des Schuldners, sofern der Briefkasten für die sichere Aufbewahrung von Post geeignet ist;

d) wenn der Schuldner ein Selbständiger, ein Unternehmen oder eine sonstige juristische Person ist, Hinterlegung des Schriftstücks beim Postamt oder bei den zuständigen Behörden mit entsprechender schriftlicher Benachrichtigung des Schuldners, die im Briefkasten am Wohnsitz des Schuldners, sofern der Briefkasten für die sichere Aufbewahrung von Post geeignet ist und in der schriftlichen Benachrichtigung das Schriftstück eindeutig als gerichtliches Schriftstück bezeichnet und darauf hingewiesen wird, dass die Zustellung durch die Benachrichtigung als erfolgt gilt und die Fristen damit zu laufen beginnen.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 richtet sich die Möglichkeit und die Pflicht der Zustellung an den gesetzlichen Vertreter des Schuldners oder an dessen Bevollmächtigten nach dem innerstaatlichen Recht des Ursprungsmitgliedstaats.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine Ersatzzustellung gemäß Absatz 2 nicht zulässig, wenn die Anschrift des Wohnsitzes des Schuldners nicht genau bekannt ist.

Artikel 13 Beweis der Zustellung

Der Beweis für die Zustellung gemäß den Artikeln 11 und 12 wird dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaats zugeleitet. Die Zustellung wird nachgewiesen durch

a) eine Empfangsbestätigung des Schuldners in den Fällen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d),

b) in allen anderen Fällen durch ein von dem zuständigen Zustellungsbeamten unterzeichnetes Schriftstück, in dem Folgendes angegeben ist:

i) Zeitpunkt und Ort der Zustellung,

ii) Form der Zustellung,

iii) Name der Person, der das Schriftstück zugestellt wurde, falls es sich nicht um den Schuldner handelt, und Angabe des Verhältnisses dieser Person zum Schuldner.

Artikel 14 Zustellung der Ladung zu einer Gerichtsverhandlung

(1) Im Falle einer Entscheidung über eine Forderung, die im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 Buchstaben b) oder c) unbestritten ist, weil der Schuldner nicht zur Verhandlung erschienen ist oder sich nicht hat vertreten lassen, muss die Ladung zu der betreffenden Verhandlung, wenn sie nicht zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Schriftstück oder einem gleichwertigen Schriftstück zugestellt worden ist, dem Schuldner wie folgt zugestellt worden sein:

a) nach Maßgabe der Artikel 11, 12 und 13 oder

b) mündlich in einer vorausgehenden Verhandlung über dieselbe Forderung, wobei dies durch das Protokoll dieser Verhandlung nachgewiesen werden muss.

Artikel 15 Für die Verteidigung rechtzeitige Zustellung

(1) Dem Schuldner muss eine Frist von mindestens 14 Kalendertagen oder, wenn er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat hat, von mindestens 28 Kalendertagen eingeräumt worden sein, damit er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen und zu der Forderung Stellung nehmen kann; die Frist läuft ab dem Tag, an dem ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück zugestellt worden ist.

(2) Im Falle einer Entscheidung über eine Forderung, die im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 Buchstaben b) oder c) unbestritten ist, weil der Schuldner nicht zur Verhandlung erschienen ist oder sich nicht hat vertreten lassen, muss die Ladung, wenn sie dem Schuldner nicht zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Schriftstück oder einem ähnlichen Schriftstück zugestellt wurde, ihm mindestens 14 Kalendertage oder, wenn er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat hat, mindestens 28 Kalendertage vor der Gerichtsverhandlung zugestellt worden sein, damit er vor Gericht erscheinen oder Vorkehrungen für seine Vertretung treffen kann.

Artikel 16 Ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Forderung

Um sicherzustellen, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die Forderung unterrichtet worden ist, muss das verfahrenseinleitende Schriftstück oder das gleichwertige Schriftstück folgende Angaben enthalten haben:

a) Name und Anschrift der Parteien;

b) Höhe der Forderung;

c) wenn Zinsen gefordert werden, Zinssatz und Zeitraum, für den Zinsen gefordert werden, es sei denn, die Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats sehen vor, dass ein bestimmter Zinssatz automatisch auf die Kapitalsumme angerechnet wird;

d) Darlegung der Gründe der Forderung.

Artikel 17 Ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die Verfahrensschritte, die zum Bestreiten der Forderung notwendig sind

Um sicherzustellen, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die Verfahrensschritte unterrichtet worden ist, die zum Bestreiten der Forderung notwendig sind, muss im verfahrenseinleitenden Schriftstück oder einem gleichwertigen Schriftstück oder in einer zusammen mit diesem zugestellten Belehrung deutlich auf Folgendes hingewiesen worden sein:

a) die Frist, innerhalb deren die Forderung bestritten werden kann, und die Anschrift, an die der Widerspruch zu richten ist, sowie die entsprechenden Formvorschriften einschließlich der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, sofern dies vorgeschrieben ist;

b) die Möglichkeit einer Entscheidung zugunsten des Gläubigers bei Nichtbeachtung der Formvorschriften für die Erhebung des Widerspruchs;

c) die Tatsache, dass in Mitgliedstaaten, in denen dies zulässig ist, ohne Widerspruch seitens des Schuldners eine Entscheidung zugunsten des Gläubigers ergehen kann:

-ohne Prüfung der Begründetheit der Forderung durch das Gericht, oder

-nach einer eingeschränkten Prüfung der Begründetheit der Forderung durch das Gericht;

d) die Tatsache, dass in Mitgliedstaaten in denen dies zulässig ist,

-gegen eine solche Entscheidung kein ordentlicher Rechtsbehelf gegeben ist, oder

-die Nachprüfung bei einem ordentlichen Rechtsbehelf eingeschränkt ist;

e) die Möglichkeit, dass eine solche Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wird, gegen den kein Rechtsbehelf gegeben ist, und die anschließend mögliche Vollstreckung in allen anderen Mitgliedstaaten ohne Zwischenmaßnahmen im Vollstreckungsmitgliedstaat.

Artikel 18 Ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners über die notwendigen Verfahrensschritte zur Vermeidung eines Versäumnisurteils

Um sicherzustellen, dass der Schuldner ordnungsgemäß über die notwendigen Verfahrensschritte zur Vermeidung eines Versäumnisurteils unterrichtet worden ist, muss das Gericht in der Ladung oder gleichzeitig mit der Ladung Folgendes genau mitgeteilt haben:

a) Zeitpunkt und Ort der Verhandlung;

b) die möglichen Folgen gemäß Artikel 17 Buchstaben b), c), d) und e) seines Nichterscheinens.

Artikel 19 Heilung von Verfahrensmängeln infolge der Nichteinhaltung der Mindestvorschriften

Genügte das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat nicht den in den Artikeln 11 bis 18 festgelegten Verfahrenserfordernissen, so ist eine Heilung der Verfahrensmängel und eine Bescheinigung, dass die Entscheidung einen Europäischen Vollstreckungstitel bildet, möglich, wenn

a) die Entscheidung dem Schuldner nach Maßgabe der Artikel 11 bis 14 zugestellt worden ist,

b) der Schuldner die Möglichkeit hatte, einen ordentlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen,

c) die Frist für die Einlegung des ordentlichen Rechtsbehelfs mindestens 14 Kalendertage beziehungsweise, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat hat, mindestens 28 Kalendertage ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung, beträgt, und

d) der Schuldner in der Entscheidung oder in einer beigefügten Belehrung ordnungsgemäß unterrichtet wurde über

i) die Möglichkeit, einen ordentlichen Rechtsbehelf einzulegen,

ii) die Frist für die Einlegung dieses ordentlichen Rechtsbehelfs,

iii) wo und wie der ordentliche Rechtsbehelf eingelegt werden muss, und

e) der Schuldner es versäumt hat, einen ordentlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung fristgemäß einzuleiten.

Artikel 20 Mindestvorschriften für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Wurde eine Entscheidung über eine im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b) oder c) unbestrittene Forderung wegen fehlenden Widerspruchs oder wegen Nichterscheinens zur Verhandlung als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt, hat der Schuldner auf Antrag Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn mindestens folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Der Schuldner erhielt ohne eigenes Verschulden

i) nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Entscheidung, dass er einen ordentlichen Rechtsbehelf hätte einlegen können, oder

ii) nicht so rechtzeitig Kenntnis von dem verfahrenseinleitenden Schriftstück, dass er sich hätte verteidigen können, es sei denn, die Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 1 liegen vor, oder

iii) nicht so rechtzeitig Kenntnis von der Ladung, dass er vor Gericht hätte erscheinen können, es sei denn, die Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 1 liegen vor, und

b) die Verteidigung des Schuldners erscheint nicht von vornherein aussichtslos.

(2) Ist eine Entscheidung gemäß Absatz 1 bei Einlegung eines Rechtsbehelfs im Ursprungsmitgliedstaat in der Sache nicht uneingeschränkt nachprüfbar, hat der Schuldner auf Antrag Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er der Forderung nicht widersprochen hat oder nicht zur Verhandlung erschienen ist, wenn mindestens die Voraussetzungen in Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) oder ii) und Buchstabe b) vorliegen.

(3) Für die Anwendung dieses Artikels wird dem Schuldner für den Antrag auf Wiedereinsetzung eine Frist von mindestens 14 Kalendertagen, oder, wenn er seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat hat, von mindestens 28 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von der Entscheidung erhalten hat, eingeräumt.

KAPITEL IV VOLLSTRECKUNG

Artikel 21 Vollstreckungsverfahren

(1) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels werden die Vollstreckungsverfahren durch das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates geregelt.

(2) Der Gläubiger muss aufgefordert werden, den zuständigen Vollstreckungsbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats Folgendes zu übermitteln:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt,

b) eine Ausfertigung der Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt, und

c) gegebenenfalls für die Teile des mehrsprachigen Abschnitts der Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel, bei denen es sich nicht um Namen, Anschriften und Zahlen oder ausgefuellte Kästchen handelt, eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in eine sonstige Sprache, die der Vollstreckungsmitgliedstaat zulässt. Jeder Mitgliedstaat gibt an, welche Amtssprachen der Europäischen Union er neben seiner oder seinen eigenen für die Ausstellung der Bescheinigung zulässt. Die Übersetzung ist von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten befugten Person zu beglaubigen.

(3) Dem Gläubiger, der in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung einer Entscheidung beantragt, die in einem anderen Mitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde, dürfen wegen seiner Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts keine zusätzlichen Gebühren oder Sicherheitsleistungen, unter welcher Bezeichnung es auch sei, auferlegt werden.

(4) Der Gläubiger braucht für die Vollstreckung einer Entscheidung, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat weder eine Zustellanschrift noch einen Bevollmächtigten anzugeben.

Artikel 22 Rechtsschutz im Vollstreckungsverfahren

(1) Der Vollstreckungsmitgliedstaat lässt eine gerichtliche Nachprüfung auf Antrag des Schuldners zu, wenn die Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland ergangen ist, sofern

a) die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist,

b) die frühere Entscheidung die notwendigen Voraussetzungen für ihre Aner-kennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfuellt,

c) der Schuldner diesen Einwand im Gerichtsverfahren des Ursprungsmitgliedstaats nicht hätte geltend machen können.

(2) Weder die Entscheidung noch die Bescheinigung, dass sie einen Europäischen Vollstreckungstitel bildet, dürfen im Vollstreckungsmitgliedstaat in der Sache selbst nachgeprüft werden.

Artikel 23 Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung

Hat der Schuldner im Ursprungsmitgliedstaat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Artikel 20 oder die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Aufhebung des Urteils oder im Vollstreckungsmitgliedstaat eine gerichtliche Nachprüfung gemäß Artikel 22 Absatz 1 beantragt, kann das zuständige Gericht oder die befugte Stelle im Vollstreckungsmitgliedstaat auf Antrag des Schuldners

a) das Vollstreckungsverfahren aussetzen,

b) das Vollstreckungsverfahren auf Sicherungsmaßnahmen beschränken oder

c) die Vollstreckung von der Leistung einer von dem Gericht oder der befugten Stelle zu bestimmenden Sicherheit abhängig machen.

Artikel 24 Informationen über Vollstreckungsverfahren

(1) Um Gläubigern, die einen Europäischen Vollstreckungstitel erwirkt haben, die Inanspruchnahme der Vollstreckungsverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat zu erleichtern, tragen die Mitgliedstaaten gemeinsam dafür Sorge, dass sowohl die breite Öffentlichkeit als auch die Fachwelt ausreichend informiert wird über

a) die Vollstreckungsverfahren und -methoden in den Mitgliedstaaten und

b) die zuständigen Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten.

(2) Diese Informationen werden unter anderem im Rahmen des mit Entscheidung 2001/470/EG des Rates [10] eingerichteten Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen bekannt gemacht.

[10] ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.

KAPITEL V PROZESSVERGLEICHE UND ÖFFENTLICHE URKUNDEN

Artikel 25 Prozessvergleiche

(1) Vergleiche über Forderungen, die vor einem Gericht im Laufe eines Verfahrens geschlossen wurden, und in dem Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind, werden auf Antrag des Gläubigers von dem Gericht, vor dem sie geschlossen wurden, als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt.

(2) Das Gericht stellt die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel unter Verwendung des Formblatts in Anhang III aus.

(3) Die Bestimmungen von Kapitel II, ausgenommen Artikel 5, und Kapitel IV, ausgenommen Artikel 22 Absatz 1, finden entsprechend Anwendung.

Artikel 26 Öffentliche Urkunden

(1) Öffentliche Urkunden über eine Forderung, die in einem Mitgliedstaat vollstreckbar sind, werden auf Antrag des Gläubigers von der Stelle, die die Urkunde ausgestellt hat, als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt.

(2) Die Stelle des Mitgliedstaats, die die öffentliche Urkunde ausgestellt hat, stellt die Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel unter Verwendung des Formblatts in Anhang IV aus.

(3) Eine öffentliche Urkunde kann nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn

a) der Schuldner, bevor er der Ausstellung der Urkunde zugestimmt hat, ordnungsgemäß über deren unmittelbare Vollstreckbarkeit in allen Mitgliedstaaten belehrt worden ist, und

b) diese Belehrung durch eine vom Schuldner unterzeichnete Klausel in der Urkunde nachgewiesen ist.

(4) Die Bestimmungen von Kapitel II, ausgenommen Artikel 5, und Kapitel IV, ausgenommen Artikel 22 Absatz 1, finden entsprechend Anwendung.

KAPITEL VI ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 27 Bestimmung des Wohnsitzes

(1) Ist zu entscheiden, ob der Schuldner seinen Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat hat, wendet das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats sein Recht an.

(2) Hat der Schuldner keinen Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat, so wendet das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats, wenn es zu entscheiden hat, ob der Schuldner einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.

Artikel 28 Wohnsitz von Gesellschaften oder sonstigen juristischen Personen

(1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieser Verordnung ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich

a) ihr satzungsmäßiger Sitz,

b) ihre Hauptverwaltung oder

c) ihre Hauptniederlassung befindet.

[(2) Im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands ist unter dem Ausdruck 'satzungsmäßiger Sitz' das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.]

(3) Um zu bestimmen, ob ein trust seinen Sitz im Ursprungsmitgliedstaat hat, wendet das Gericht des Ursprungsmitgliedstaats sein Internationales Privatrecht an.

KAPITEL VII ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Artikel 29 Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt nur für Gerichtsverfahren und öffentliche Urkunden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet beziehungsweise ausgestellt worden sind.

(2) Im Sinne von Absatz 1 gilt das Gerichtsverfahren als eingeleitet:

a) zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht worden ist, vorausgesetzt, dass der Gläubiger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Schuldner zu bewirken, oder

b) falls die Zustellung an den Schuldner vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Gläubiger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.

KAPITEL VIII VERHÄLTNIS ZU ANDEREN RECHTSINSTRUMENTEN

Artikel 30 Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001

(1) Diese Verordnung hindert einen Gläubiger nicht daran,

a) gemäß Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über eine unbestrittene Forderung, eines Prozessvergleichs oder eine öffentliche Urkunde zu betreiben;

b) gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zu betreiben gemäß den Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Rechtsakten der Gemeinschaft oder in dem in Ausführung dieser Akte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind;

c) gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zu betreiben gemäß Übereinkommen, denen die Mitgliedstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln.

(2) Beantragt der Gläubiger die Erteilung einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel betreffend eine Entscheidung, eine öffentliche Urkunde oder einen vor einem Gericht geschlossenen Vergleich, geht diese Verordnung hinsichtlich der einschlägigen Verfahren den Kapiteln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sowie den Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und Prozessvergleichen in den Abkommen und Verträgen, die in Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 aufgeführt sind, vor.

Artikel 31 Verhältnis zur Verordnung (EG) Nr. 1348/2000

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 lässt diese Verordnung die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 [11] des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten unberührt, wenn ein gerichtliches Schriftstück im Rahmen eines Verfahrens im Ursprungsmitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden muss.

[11] ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 37.

(2) Eine Entscheidung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 kann nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden.

(3) Ist ein verfahrenseinleitendes Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück, eine Ladung oder eine Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen, muss die Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 den Anforderungen von Kapitel III dieser Verordnung entsprechen, soweit dies für die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erforderlich ist.

(4) In dem in Absatz 3 bezeichneten Fall wird die Zustellungsbescheinigung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 durch das Formblatt in Anhang V dieser Verordnung ersetzt.

KAPITEL IX SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 32 Durchführungsbestimmungen

Die Formblätter im Anhang werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren aktualisiert oder geändert.

Artikel 33 Ausschuss

(1) Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Artikel 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANEXO I/ BILAG I/ ANHANG I/ ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ I/ ANNEX I/ ANNEXE I/

ALLEGATO I/ BIJLAGE I/ANEXO I/ LIITE I/ BILAGA I

CERTIFICADO DEL TÍTULO EJECUTIVO EUROPEO - RESOLUCIÓN JUDICIAL/

ATTEST SOM ET EUROPÆISK TVANGSFULDBYRDELSESDOKUMENT - RETSAFGØRELSE

BESCHEINIGUNG ÜBER DEN EUROPÄISCHEN VOLLSTRECKUNGSTITEL - ENTSCHEIDUNG/

ÂÅÂÁÉÙÓÇ ÅÕÑÙÐÁÚÊÏÕ ÅÊÔÅËÅÓÔÏÕ ÔÉÔËÏÕ - ÁÐÏÖÁÓÇ/

EUROPEAN ENFORCEMENT ORDER CERTIFICATE- JUDGMENT/

CERTIFICAT DE TITRE EXÉCUTOIRE EUROPÉEN - DÉCISION/

CERTIFICATO DI TITOLO ESECUTIVO EUROPEO - DECISIONE GIUDIZIARIA/

BEWIJS VAN WAARMERKING ALS EUROPESE EXECUTORIALE TITEL - BESLISSING/

TÍTULO EXECUTIVO EUROPEU PARA CRÉDITOS NÃO CONTESTADOS - DECISÃO/

TODISTUS EUROOPPALAISESTA TÄYTÄNTÖÖNPANOMÄÄRÄYKSESTÄ - TUOMIO/

INTYG OM EN EUROPEISK EXEKUTIONSTITEL - DOM

1. Ursprungsmitgliedstaat: AT | | BE | | DE | | ES | | EL | | FR | | FI | |

IT | | [IE | |] LU | | NL | | PT | | SE | | [UK] | |

2. Ausstellendes Gericht:

Anschrift:

Tel./Fax/E-Mail

3. Entscheidung

3.1 Datum:

3.2 Aktenzeichen:

3.3 Die Parteien

3.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s):

3.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s):

4. Geldforderung laut Bescheinigung

4.1 Betrag:

4.1.1 Währung | | EURO

| | Schwedische Kronen

| | [Britische Pfund]

4.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine Ratenschuld bezieht

4.1.2.1 Betrag der einzelnen Ratenzahlung

4.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate

4.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten

wöchentlich | | monatlich | | andere Zeitabstände (bitte genau angeben) | |

4.1.2.4 Geltungsdauer der Forderung

4.1.2.4.1 Unbestimmt | |

4.1.2.4.2 Fälligkeit der letzten Rate

4.1.3 Falls für die Forderung eine gesamtschuldnerische Haftung gilt | |

4.2 Zinsen

4.2.1 Zinssatz

4.2.1.1 %

4.2.1.2 % über dem Basissatz der EZB

4.2.2 Fälligkeit der Zinsen:

4.3 Höhe der erstattungsfähigen Kosten, falls in der Entscheidung angegeben:

5. Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar.

Ja | | Nein | |

6. Die Entscheidung ist rechtskräftig in Übereinstimmung mit Artikel 5 Buchstabe a)

Ja | | Nein | |

7. Gegenstand der Entscheidung ist eine unbestrittene Forderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 4

Ja | | Nein | |

8. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe b)

Ja | | Nein | |

9. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe c), sofern erforderlich

Ja | | Nein | | Nicht erforderlich | |

10. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe d), sofern erforderlich

Ja | | Nein | | Nicht erforderlich | |

11. Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Maßgabe von Kapitel III, sofern erforderlich

Erforderlich Ja | | Nein | |

11.1 Tag und Ort der Zustellung:

11.1.1 Wohnsitz des Schuldners unbekannt | |

11.2 Das Schriftstück wurde zugestellt

11.2.1 durch persönliche Zustellung an den Schuldner (oder seinen

Vertreter) mit Empfangsbestätigung | |

11.2.2 durch persönliche Zustellung an den Schuldner mit Bescheinigung

durch den zuständigen Beamten | |

11.2.3 auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung | |

11.2.4 per Fax oder E-Mail mit Empfangsbestätigung | |

11.3 Ersatzzustellung

11.3.1 Ist die persönliche Zustellung nach 11.2.1 oder 11.2.2 erfolglos versucht worden? Ja | | Nein | |

11.3.2 Wenn ja, wurde das Schriftstück

11.3.2.1 einer zum Haushalt des Schuldners gehörenden

erwachsenen Person ausgehändigt | |

11.3.2.1.1 Name:

11.3.2.1.2 Beziehung zum Schuldner

11.3.2.1.2.1 Familienangehöriger | |

11.3.2.1.2.2 im Haushalt beschäftigte Person | |

11.3.2.1.2.3 Sonstiges (bitte genau angeben) | |

11.3.2.2 einer erwachsenen Person am geschäftlichen Wohnsitz

des Schuldners ausgehändigt | |

11.3.2.2.1 Name:

11.3.2.2.2 Angestellter des Schuldners Ja | | Nein | |

11.3.2.3 hinterlegt im Briefkasten des Schuldners in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) | |

11.3.2.4 hinterlegt bei einer Behörde in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) | |

11.3.2.4.1 Name und Anschrift der Behörde:

11.3.2.4.2 Schriftliche Benachrichtigung über die Hinterl-

egung in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) | |

11.4 Nachweis der Zustellung

11.4.1 Ist die Zustellung nach 11.2.2 bzw. 11.3 erfolgt? Ja | | Nein | |

11.4.2 Wenn ja, ist die Zustellung gemäß Artikel 13 bescheinigt worden?

Ja | | Nein | |

11.5 Rechtzeitige Zustellung

Die Frist für den Schuldner, auf die Forderung zu reagieren, entsprach Artikel 15 Absatz 1

Ja | | Nein | |

11.6 Ordnungsgemäße Unterrichtung

Der Schuldner wurde nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 unterrichtet

Ja | | Nein | |

12. Zustellung einer Ladung, sofern gemäß Artikel 14 erforderlich

Erforderlich Ja | | Nein | |

12.1 Tag und Ort der Zustellung:

12.1.1 Wohnsitz des Schuldners unbekannt | |

12.2 Die Ladung wurde zugestellt

12.2.1 durch persönliche Zustellung an den Schuldner (oder seinen Vertreter) mit

Empfangsbestätigung | |

12.2.2 durch persönliche Zustellung an den Schuldner mit Bescheinigung

durch den zuständigen Beamten | |

12.2.3 auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung | |

12.2.4 per Fax oder E-Mail mit Empfangsbestätigung | |

12.2.5 durch mündliche Mitteilung in einer vorausgegangenen Gerichtsverhandlung | |

12.3 Ersatzzustellung

12.3.1 Ist die persönliche Zustellung nach 12.2.1 oder 12.2.2 erfolglos versucht worden?

Ja | | Nein | |

12.3.2 Wenn ja, wurde die Ladung

12.3.2.1 einer zum Haushalt des Schuldners gehörenden

erwachsenen Person ausgehändigt | |

12.3.2.1.1 Name:

12.3.2.1.2 Beziehung zum Schuldner

12.3.2.1.2.1 Familienangehöriger | |

12.3.2.1.2.2 im Haushalt beschäftigte Person | |

12.3.2.1.2.3 Sonstiges (bitte genau angeben) | |

12.3.2.2 einer erwachsenen Person am geschäftlichen Wohnsitz

des Schuldners ausgehändigt | |

12.3.2.2.1 Name:

12.3.2.2.2 Angestellter des Schuldners Ja | | Nein | |

12.3.2.3 hinterlegt im Briefkasten des Schuldners in Übereinstimmung

mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) | |

12.3.2.4 hinterlegt bei einer Behörde in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) | |

12.3.2.4.1 Name und Anschrift der Behörde:

12.3.2.4.2 Schriftliche Benachrichtigung über die

Hinterlegung in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) | |

12.4 Nachweis der Zustellung

12.4.1 Ist die Zustellung nach 12.2.2 bzw. 12.3 erfolgt? Ja | | Nein | |

12.4.2 Wenn ja, ist die Zustellung gemäß Artikel 13 bescheinigt worden?

Ja | | Nein | |

12.5 Rechtzeitige Zustellung

Die Frist zwischen der Zustellung der Ladung und der Verhandlung entsprach den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 Ja | | Nein | |

12.6 Ordnungsgemäße Unterrichtung

Der Schuldner wurde nach Maßgabe von Artikel 18 unterrichtet

Ja | | Nein | |

13. Heilung von Verfahrensmängeln infolge der Nichteinhaltung der Mindestvorschriften in Artikel 19

13.1 Tag und Ort der Zustellung der Entscheidung:

Wohnsitz des Schuldners unbekannt | |

13.2 Die Entscheidung wurde zugestellt

13.2.1 durch persönliche Zustellung an den Schuldner (oder seinen Vertreter) mit

Empfangsbestätigung | |

13.2.2 durch persönliche Zustellung an den Schuldner mit Bescheinigung durch

den zuständigen Beamten | |

13.2.3 auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung | |

13.2.4 per Fax oder E-Mail mit Empfangsbestätigung | |

13.3 Ersatzzustellung

13.3.1 Ist die persönliche Zustellung nach 13.2.1 oder 13.2.2 erfolglos versucht worden?

Ja | | Nein | |

13.3.2 Wenn ja, wurde die Entscheidung

13.3.2.1 einer zum Haushalt des Schuldners gehörenden erwachsenen

Person ausgehändigt | |

13.3.2.1.1 Name:

13.3.2.1.2 Beziehung zum Schuldner

13.3.2.1.2.1 Familienangehöriger | |

13.3.2.1.2.2 im Haushalt beschäftigte Person | |

13.3.2.1.2.4 Sonstiges (bitte genau angeben) | |

13.3.2.2 einer erwachsenen Person am geschäftlichen Wohnsitz

des Schuldners ausgehändigt | |

13.3.2.2.1 Name:

13.3.2.2.2 Angestellter des Schuldners Ja | | Nein | |

13.3.2.3 hinterlegt im Briefkasten des Schuldners in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) | |

13.3.2.4 hinterlegt bei einer Behörde in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) | |

13.3.2.4.1 Name und Anschrift der Behörde:

13.3.2.4.2 Schriftliche Benachrichtigung über die

Hinterlegung in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) | |

13.4 Nachweis der Zustellung

13.4.1 Ist die Zustellung nach 13.2.2 bzw. 13.3 erfolgt? Ja | | Nein | |

13.4.2 Wenn ja, ist die Zustellung gemäß Artikel 13 bescheinigt worden?

Ja | | Nein | |

13.5 Hatte der Schuldner die Möglichkeit, einen ordentlichen Rechtsbehelf

gegen die Entscheidung einzulegen? Ja | | Nein | |

13.6 Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs entsprach Artikel 19 Buchstabe c)

Ja | | Nein | |

13.7 Der Schuldner wurde gemäß Artikel 19 Buchstabe d) ordnungsgemäß

über die Möglichkeit belehrt, die Entscheidung anzufechten

Ja | | Nein | |

13.a Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel wurde dem Schuldner zugestellt

13.a.1 Ja, am xx.xx.xxxx (Tag/Monat/Jahr) | | Nein | |

Geschehen zu am:

Unterschrift und/oder Stempel

ANEXO II/ BILAG II/ ANHANG II/ ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ II/ ANNEX II/ ANNEXE II/

ALLEGATO II/ BIJLAGE II/ANEXO II/ LIITE II/ BILAGA II

TÍTULO EJECUTIVO EUROPEO DE MEDIDAS CAUTELARES

ATTEST SOM ET EUROPÆISK TVANGSFULDBYRDELSESDOKUMENT - SIKRENDE RETSMIDLER

BESCHEINIGUNG ÜBER DEN EUROPÄISCHEN VOLLSTRECKUNGSTITEL FÜR SICHERUNGSMASSNAHMEN

ÂÅÂÁÉÙÓÇ ÅÕÑÙÐÁÚÊÏÕ ÅÊÔÅËÅÓÔÏÕ ÔÉÔËÏÕ ÃÉÁ ÁÓÖÁËÉÓÔÉÊÁ ÌÅÔÑÁ

EUROPEAN ENFORCEMENT ORDER CERTIFICATE FOR PROTECTIVE MEASURES

CERTIFICAT DE TITRE EXÉCUTOIRE EUROPÉEN aux fins de mesures conservatoires

CERTIFICATO DI TITOLO ESECUTIVO EUROPEO PER PROVVEDIMENTI CONSERVATIVI

BEWIJS VAN WAARMERKING ALS EUROPESE EXECUTORIALE TITEL VOOR BEWARENDE MAATREGELEN

CERTIFICADO DE TÍTULO EXECUTIVO EUROPEU PARA EFEITOS DE PROVIDÊNCIAS CAUTELARES

TURVAAMISTOIMIA KOSKEVA EUROOPPALAINEN TÄYTÄNTÖÖNPANOMÄÄRÄYS

INTYG OM EUROPEISK EXEKUTIONSTITEL FÖR SÄKERHETSÅTGÄRDER

1. Ursprungsmitgliedstaat: AT | | BE | | DE | | ES | | EL | | FR | | FI | |

IT | | [IE | |] LU | | NL | | PT | | SE | | [UK] | |

2. Ausstellendes Gericht:

Anschrift:

Tel./Fax/E-Mail

3. Entscheidung

3.1 Datum:

3.2 Aktenzeichen:

3.3 Die Parteien

3.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s):

3.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s):

4. Geldforderung laut Bescheinigung

4.1 Betrag:

4.1.1 Währung | | EURO

| | Schwedische Kronen

| | [Britische Pfund]

4.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine Ratenschuld bezieht

4.1.2.1 Betrag der einzelnen Ratenzahlung

4.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate

4.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten

wöchentlich | | monatlich | | alle zwei Monate | |

andere Zeitabstände (bitte genau angeben) | |

4.1.2.4 Geltungsdauer der Forderung

4.1.2.4.1 Unbestimmt | | oder

4.1.2.4.2 Fälligkeit der letzten Rate

4.1.3 Falls für die Forderung eine gesamtschuldnerische Haftung gilt | |

4.2 Zinsen

4.2.1 Zinssatz

4.2.1.1 %

4.2.1.2 % über dem Basissatz der EZB

4.2.2 Fälligkeit der Zinsen:

4.3 Höhe der erstattungsfähigen Kosten, falls in der Entscheidung angegeben:

5. Die Entscheidung ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar.

Ja | | Nein | |

6. Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung ist befristet Ja | | Nein | |

6.1 Wenn ja, letzter Tag der Vollstreckbarkeit

7. Gegenstand der Entscheidung ist eine unbestrittene Forderung im Sinne von Artikel 3 Nummer 4

Ja | | Nein | |

8. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe b)

Ja | | Nein | |

9. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe c), sofern erforderlich

Ja | | Nein | | Nicht erforderlich | |

10. Die Entscheidung steht im Einklang mit Artikel 5 Buchstabe d), sofern erforderlich

Ja | | Nein | | Nicht erforderlich | |

11. Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Maßgabe von Kapitel III, sofern erforderlich

Erforderlich Ja | | Nein | |

11.1 Tag und Ort der Zustellung:

11.1.1 Wohnsitz des Schuldners unbekannt | |

11.2 Das Schriftstück wurde zugestellt

11.2.1 durch persönliche Zustellung an den Schuldner (oder seinen

Vertreter) mit Empfangsbestätigung | |

11.2.2 durch persönliche Zustellung an den Schuldner mit Bescheinigung

durch den zuständigen Beamten | |

11.2.3 auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung | |

11.2.4 per Fax oder E-Mail mit Empfangsbestätigung | |

11.3 Ersatzzustellung

11.3.1 Ist die persönliche Zustellung nach 11,2.1 oder 11,2.2 erfolglos versucht worden? Ja | | Nein | |

11.3.2 Wenn ja, wurde das Schriftstück

11.3.2.1 einer zum Haushalt des Schuldners gehörenden

erwachsenen Person ausgehändigt | |

11.3.2.1.1 Name:

11.3.2.1.2 Beziehung zum Schuldner

11.3.2.1.2.1 Familienangehöriger | |

11.3.2.1.2.2 im Haushalt beschäftigte Person | |

11.3.2.1.2.3 Sonstiges (bitte genau angeben) | |

11.3.2.2 einer erwachsenen Person am geschäftlichen Wohnsitz des

Schuldners ausgehändigt | |

11.3.2.2.1 Name:

11.3.2.2.2 Angestellter des Schuldners Ja | | Nein | |

11.3.2.3 hinterlegt im Briefkasten des Schuldners in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) | |

11.3.2.4 hinterlegt bei einer Behörde in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) | |

11.3.2.4.1 Name und Anschrift der Behörde:

11.3.2.4.2 Schriftliche Benachrichtigung über die

Hinterlegung in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) | |

11.4 Nachweis der Zustellung

11.4.1 Ist die Zustellung nach 11.2.2 bzw. 11.3 erfolgt? Ja | | Nein | |

11.4.2 Wenn ja, ist die Zustellung gemäß Artikel 13 bescheinigt worden?

Ja | | Nein | |

| |

11.5 Rechtzeitige Zustellung

Die Frist für den Schuldner, auf die Forderung zu reagieren, entsprach Artikel 15 Absatz 1

Ja | | Nein | |

11.6 Ordnungsgemäße Unterrichtung

Der Schuldner wurde nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 unterrichtet

Ja | | Nein | |

12. Zustellung einer Ladung, sofern gemäß Artikel 14 erforderlich

Erforderlich Ja | | Nein | |

12.1 Tag und Ort der Zustellung:

12.1.1 Wohnsitz des Schuldners unbekannt | |

12.2 Die Ladung wurde zugestellt

12.2.1 durch persönliche Zustellung an den Schuldner (oder seinen Vertreter) mit

Empfangsbestätigung | |

12.2.2 durch persönliche Zustellung an den Schuldner mit Bescheinigung

durch den zuständigen Beamten | |

12.2.3 auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung | |

12.2.4 per Fax oder E-Mail mit Empfangsbestätigung | |

12.2.5 durch mündliche Mitteilung in einer vorausgegangenen Gerichtsverhandlung | |

12.3 Ersatzzustellung

12.3.1 Ist die persönliche Zustellung nach 12.2.1 oder 12.2.2 erfolglos versucht worden?

Ja | | Nein | |

12.3.2 Wenn ja, wurde die Ladung

12.3.2.1 einer zum Haushalt des Schuldners gehörenden erwachsenen

Person ausgehändigt | |

12.3.2.1.1 Name:

12.3.2.1.2 Beziehung zum Schuldner

12.3.2.1.2.1 Familienangehöriger | |

12.3.2.1.2.2 im Haushalt beschäftigte Person | |

12.3.2.1.2.3 Sonstiges (bitte genau angeben) | |

12.3.2.2 einer erwachsenen Person am geschäftlichen Wohnsitz des

Schuldners ausgehändigt | |

12.3.2.2.1 Name:

12.3.2.2.2 Angestellter des Schuldners Ja | | Nein | |

12.3.2.3 hinterlegt im Briefkasten des Schuldners in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) | |

12.3.2.4 hinterlegt bei einer Behörde in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) | |

12.3.2.4.1 Name und Anschrift der Behörde:

12.3.2.4.2 Schriftliche Benachrichtigung über die

Hinterlegung in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) | |

12.4 Nachweis der Zustellung

12.4.1 Ist die Zustellung nach 12.2.2 bzw. 12.3 erfolgt? Ja | | Nein | |

12.4.2 Wenn ja, ist die Zustellung gemäß Artikel 13 bescheinigt worden?

Ja | | Nein | |

12.5 Rechtzeitige Zustellung

Die Frist zwischen der Zustellung der Ladung und der Verhandlung entsprach den Bestimmungen des Artikels 15 Absatz 2 Ja | | Nein | |

12.6 Ordnungsgemäße Unterrichtung

Der Schuldner wurde nach Maßgabe von Artikel 18 unterrichtet

Ja | | Nein | |

13. Heilung von Verfahrensmängeln infolge der Nichteinhaltung der Mindestvorschriften

in Artikel 19

13.1 Tag und Ort der Zustellung der Entscheidung:

Wohnsitz des Schuldners unbekannt | |

13.2 Die Entscheidung wurde zugestellt

13.2.1 durch persönliche Zustellung an den Schuldner (oder seinen Vertreter) mit

Empfangsbestätigung | |

13.2.2 durch persönliche Zustellung an den Schuldner mit Bescheinigung

durch den zuständigen Beamten | |

13.2.3 auf dem Postweg mit Empfangsbestätigung | |

13.2.4 per Fax oder E-Mail mit Empfangsbestätigung | |

13.3 Ersatzzustellung

13.3.1 Ist die persönliche Zustellung nach 13.2.1 oder 13.2.2 erfolglos versucht worden?

Ja | | Nein | |

13.3.2 Wenn ja, wurde die Entscheidung

13.3.2.1 einer zum Haushalt des Schuldners gehörenden

erwachsenen Person ausgehändigt | |

13.3.2.1.1 Name:

13.3.2.1.2 Beziehung zum Schuldner

13.3.2.1.2.1 Familienangehöriger | |

13.3.2.1.2.2 im Haushalt beschäftigte Person | |

13.3.2.1.2.4 Sonstiges (bitte genau angeben) | |

13.3.2.2 einer erwachsenen Person am geschäftlichen Wohnsitz des

Schuldners ausgehändigt | |

13.3.2.2.1 Name:

13.3.2.2.2 Angestellter des Schuldners Ja | | Nein | |

13.3.2.3 hinterlegt im Briefkasten des Schuldners in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) | |

13.3.2.4 hinterlegt bei einer Behörde in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) | |

13.3.2.4.1 Name und Anschrift der Behörde:

13.3.2.4.2 Schriftliche Benachrichtigung über die

Hinterlegung in Übereinstimmung mit

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) | |

13.4 Nachweis der Zustellung

13.4.1 Ist die Zustellung nach 13.2.2 bzw. 13.3 erfolgt? Ja | | Nein | |

13.4.2 Wenn ja, ist die Zustellung gemäß Artikel 13 bescheinigt worden?

Ja | | Nein | |

13.5 Hatte der Schuldner die Möglichkeit, einen ordentlichen Rechtsbehelf

gegen die Entscheidung einzulegen? Ja | | Nein | |

13.6 Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs entsprach Artikel 19 Buchstabe c)

Ja | | Nein | |

13.7 Der Schuldner wurde gemäß Artikel 19 Buchstabe d) ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt, die Entscheidung anzufechten Ja | | Nein | |

13.a Der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über den Europäischen Vollstreckungstitel wurde dem Schuldner zugestellt

13.a.1 Ja, am xx.xx.xxxx (Tag/Monat/Jahr) | | Nein | |

Geschehen zu am

Unterschrift und/oder Stempel

ANEXO III/ BILAG III/ ANHANG III/ ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ III/ ANNEX III/ ANNEXE III/

ALLEGATO III/ BIJLAGE III/ANEXO III/ LIITE III/ BILAGA III

VALORACIÓN DEL CERTIFICADO DEL TÍTULO EJECUTIVO EUROPEO - TRANSACCIÓN JUDICIAL

ATTEST SOM ET EUROPÆISK TVANGSFULDBYRDELSESDOKUMENT - RETSFORLIG

BESCHEINIGUNG ÜBER DEN EUROPÄISCHEN VOLLSTRECKUNGSTITEL -PROZESSVERGLEICH

ÂÅÂÁÉÙÓÇ ÅÕÑÙÐÁÚÊÏÕ ÅÊÔÅËÅÓÔÏÕ ÔÉÔËÏÕ- ÄÉÊÁÓÔÉÊÏÓ ÓÕÌÂÉÂÁÓÌÏÓ

EUROPEAN ENFORCEMENT ORDER CERTIFICATE- COURT SETTLEMENT

Certificat de titre exécutoire européen - Transaction judiciaire

CERTIFICATO DI TITOLO ESECUTIVO EUROPEO - TRANSAZIONE GIUDIZIARIA

BEWIJS VAN WAARMERKING ALS EUROPESE EXECUTORIALE TITEL - GERECHTELIJKE SCHIKKING

CERTIFICADO DE TÍTULO EXECUTIVO EUROPEU - TRANSACÇÃO JUDICIAL

TODISTUS EUROOPPALAISESTA TÄYTÄNTÖÖNPANOMÄÄRÄYKSESTÄ - TUOMIOISTUIMESSA TEHTY SOVINTO

INTYG OM EUROPEISK EXEKUTIONSTITEL - INFÖR DOMSTOL INGÅNGEN FÖRLIKNING

1. Ursprungsmitgliedstaat: AT | | BE | | DE | | ES | | EL | | FR | | FI | |

IT | | [IE | |] LU | | NL | | PT | | SE | | [UK] | |

2. Ausstellendes Gericht:

Anschrift:

Tel./Fax/E-Mail

3. Prozessvergleich

3.1 am:

3.2 Aktenzeichen:

3.3 Die Parteien

3.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s):

3.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s):

4. Geldforderung laut Bescheinigung

4.1 Betrag:

4.1.1 Währung EURO | |

SWEDISH KRONER | |

[BRITISH POUNDS] | |

4.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine Ratenschuld bezieht

4.1.2.1 Betrag der einzelnen Ratenzahlung

4.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate

4.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten

wöchentlich | | monatlich | |

andere Zeitabstände (bitte genau angeben) | |

4.1.2.4 Geltungsdauer der Forderung

4.1.1.4.1 Unbestimmt | |

4.1.1.4.2 Fälligkeit der letzten Rate

4.1.3 Falls für die Forderung eine gesamtschuldnerische Haftung gilt | |

4.2 Zinsen

4.2.1 Zinssatz

4.2.1.1 %

4.2.1.2 % über dem Basissatz der EZB

4.2.2 Fälligkeit der Zinsen:

4.3 Höhe der erstattungsfähigen Kosten, falls im Prozessvergleich angegeben

5. Der Prozessvergleich ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar

Ja | | Nein | |

Geschehen zu am

Unterschrift und/oder Stempel

ANEXO IV/ BILAG IV/ ANHANG IV/ ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ IV/ ANNEX IV/ ANNEXE IV/

ALLEGATO IV/ BIJLAGE IV/ANEXO IV/ LIITE IV/ BILAGA IV

CERTIFICADO DEL TÍTULO EJECUTIVO EUROPEO - DOCUMENTO PÚBLICO CON FUERZA EJECUTIVA

ATTEST SOM ET EUROPÆISK TVANGSFULDBYRDELSESDOKUMENT - BEKRÆFTET DOKUMENT

BESCHEINIGUNG ÜBER DEN EUROPÄISCHEN VOLLSTRECKUNGSTITEL -ÖFFENTLICHE URKUNDE

ÂÅÂÁÉÙÓÇ ÅÕÑÙÐÁÚÊÏÕ ÅÊÔÅËÅÓÔÏÕ ÔÉÔËÏÕ- ÄÇÌÏÓÉÏ ÅÃÃÑÁÖÏ

EUROPEAN ENFORCEMENT ORDER CERTIFICATE- AUTHENTIC INSTRUMENT

CERTIFICAT de titre exécutoire européen - Acte aUTHENTIque

CERTIFICATO DI TITOLO ESECUTIVO EUROPEO - ATTO PUBBLICO

BEWIJS VAN WAARMERKING ALS EUROPESE EXECUTORIALE TITEL - AUTHENTIEKE AKTE

CERTIFICADO DE TÍTULO EXECUTIVO EUROPEU - ACTO AUTÊNTICO

TODISTUS EUROOPPALAISESTA TÄYTÄNTÖÖNPANOMÄÄRÄYKSESTÄ - VIRALLINEN ASIAKIRJA

INTYG OM EUROPEISK EXEKUTIONSTITEL - OFFICIELL HANDLING

1. Ursprungsmitgliedstaat: AT | | BE | | DE | | ES | | EL | | FR | | FI | |

IT | | [IE | |] LU | | NL | | PT | | SE | | [UK] | |

2. Ausstellende Behörde

2.1 Name:

2.2 Anschrift:

2.3 Tel./Fax/E-Mail

2.4 Notar | |

2.5 Verwaltungsbehörde | |

2.6 Gericht | |

2.7 Sonstiges (bitte genau angeben) | |

3. Öffentliche Urkunde

3.1 Datum:

3.2 Aktenzeichen:

3.3 Die Parteien

3.3.1 Name(n) und Anschrift(en) des/der Gläubiger(s):

3.3.2 Name(n) und Anschrift(en) des/der Schuldner(s):

4. Geldforderung laut Bescheinigung

4.1 Betrag:

4.1.1 Währung EURO | |

SWEDISH KRONER | |

[BRITISH POUNDS] | |

4.1.2 Falls sich die Geldforderung auf eine Ratenschuld bezieht

4.1.2.1 Betrag der einzelnen Ratenzahlung

4.1.2.2 Fälligkeit der ersten Rate

4.1.2.3 Fälligkeit der nachfolgenden Raten

wöchentlich | | monatlich | |

andere Zeitabstände (bitte genau angeben) | |

4.1.2.4 Geltungsdauer der Forderung

4.1.1.4.1 Unbestimmt | | oder

4.1.1.4.2 Fälligkeit der letzten Rate

4.1.3 Falls für die Forderung eine gesamtschuldnerische Haftung gilt | |

4.2 Zinsen

4.2.1 Zinssatz

4.2.1.1 %

4.2.1.2 % über dem Basissatz der EZB

4.2.2 Fälligkeit der Zinsen:

4.3 Höhe der erstattungsfähigen Kosten, falls in der öffentlichen Urkunde angegeben:

5. Der Schuldner ist über die unmittelbare Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde belehrt worden, bevor er ihr gemäß Artikel 21 Absatz 3 zugestimmt hat Ja | | Nein | |

6. Die öffentliche Urkunde ist im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar

Ja | | Nein | |

Geschehen zu am:

Unterschrift und/oder Stempel

ANHANG V

BESCHEINIGUNG ÜBER DIE ZUSTELLUNG BZW. NICHTZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN

(Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates)

12. DURCHFÜHRUNG DER ZUSTELLUNG

12.1 Tag und Ort der Zustellung:

12.2 Das Schriftstück wurde zugestellt

12.2.1 durch persönliche Zustellung an den Empfänger mit Empfangsbestätigung

des Schuldners | |

12.2.2 durch persönliche Zustellung an den Empfänger mit Bescheinigung durch

den zuständigen Beamten | |

12.2.3 auf dem Postweg mit der beigefügten Empfangsbestätigung | |

12.2.4 auf anderem Weg mit der beigefügten Empfangsbestätigung

12.2.4.1 Fax | |

12.2.4.2 E-Mail | |

12.2.4.3 Sonstiges (bitte genau angeben) | |

12.3 Ersatzzustellung

12.3.1 Ist die persönliche Zustellung nach 12.2.1 oder 12.2.2 erfolglos versucht worden? Ja | | Nein | |

12.3.2 Wenn ja, wurde das Schriftstück

12.3.2.1 einer zum Haushalt des Empfängers gehörenden

erwachsenen Person ausgehändigt | |

12.3.2.1.1 Name:

12.3.2.1.2 Beziehung zum Empfänger

12.3.2.1.2.1 Familienangehöriger | |

12.3.2.1.2.2 im Haushalt beschäftigte Person | |

12.3.2.1.2.3 Sonstiges (bitte genau angeben) | |

12.3.2.2 einer erwachsenen Person am geschäftlichen Wohnsitz des

Empfängers ausgehändigt | |

12.3.2.2.1 Name:

12.3.2.2.2 Angestellter des Empfängers Ja | | Nein | |

12.3.2.3 hinterlegt im Briefkasten des Empfängers | |

12.3.2.4 hinterlegt bei einer Behörde | |

12.3.2.4.1 Name und Anschrift der Behörde:

12.3.2.4.2 hinterlegt im Briefkasten des Empfängers | |

12.3.2.5 in folgender besonderer Form zugestellt (bitte genau angeben)

12.4 Das Schriftstück wurde nach einem der unter 12.2 bzw. 12.3 genannten Verfahren (bitte genau angeben) nicht dem Empfänger, sondern seinem Vertreter zugestellt Ja | | Nein | |

12.4.1 Wenn ja, Name und Anschrift des Vertreters

12.4.2 Rechtsstellung des Vertreters

12.4.2.1 Bevollmächtigter Vertreter, Rechtsanwalt | |

12.4.2.2 Gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person | |

12.4.2.3 Sonstiges (bitte genau angeben) | |

12.5 Ist die Zustellung im Einklang mit den Rechtsvorschriften des

Zustellungsmitgliedstaats erfolgt Ja | | Nein | |

12.6 Der Empfänger des Schriftstücks wurde (mündlich) (schriftlich) davon in Kenntnis gesetzt, dass er die Entgegennahme des Schriftstücks verweigern kann, wenn es nicht in einer Amtssprache des Zustellungsortes oder in einer Amtssprache des übermittelnden Staates, die er versteht, abgefasst ist. Ja | | Nein | |

13. MITTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2

Die Zustellung konnte nicht binnen einem Monat nach Erhalt des Schriftstücks

vorgenommen werden. | |

14. VERWEIGERUNG DER ENTGEGENNAHME DES SCHRIFTSTÜCKS

Der Empfänger verweigerte die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten

Sprache. Die Schriftstücke sind dieser Bescheinigung beigefügt. | |

15. GRUND FÜR DIE NICHTZUSTELLUNG DES SCHRIFTSTÜCKS

15.1 Anschrift unbekannt | |

15.2 Empfänger unbekannt | |

15.3 Das Schriftstück konnte nicht vor dem Datum bzw.

innerhalb der Frist unter 6.2 zugestellt werden. | |

15.4 Sonstiges (bitte angeben) | |

Die Schriftstücke sind dieser Bescheinigung beigefügt.

Geschehen zu

am

Unterschrift und/oder Stempel

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