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Document 52018AP0017

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) (COM(2016)0411 — C8-0322/2016 — 2016/0190(CNS))

ABl. C 458 vom 19.12.2018, p. 499–525 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 458/499


P8_TA(2018)0017

Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und internationale Kindesentführungen *

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) (COM(2016)0411 — C8-0322/2016 — 2016/0190(CNS))

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung — Neufassung)

(2018/C 458/19)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0411),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0322/2016),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

gestützt auf die Artikel 104 und 78c seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahme des Petitionsausschusses (A8-0388/2017),

A.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Abänderung1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (34) wurde erheblich geändert (35). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen.

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (34) wurde erheblich geändert (35). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden unerlässlichen Änderungen eine Neufassung der genannten Verordnung vorzunehmen. Diese Änderungen werden dazu beitragen, die Rechtssicherheit und die Flexibilität zu erhöhen, den Zugang zu Gerichtsverfahren zu verbessern und diese Verfahren effizienter zu gestalten. Gleichzeitig wird mit den Änderungen dieser Verordnung dazu beigetragen, die volle Souveränität der Mitgliedstaaten in Bezug auf die materiellrechtlichen Vorschriften über die elterliche Verantwortung zu wahren.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Union als Raum des Rechts, in dem die unterschiedlichen Rechtssysteme und -traditionen geachtet werden, ist für die Union von entscheidender Bedeutung. In dieser Hinsicht sollte das gegenseitige Vertrauen in die jeweiligen Rechtssysteme weiter ausgebaut werden. Die Union hat sich die Schaffung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr und der Zugang zur Justiz gewährleistet sind. Zur Verwirklichung dieser Ziele sollten die Rechte von Personen, insbesondere Kindern, in Verfahren gestärkt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie die Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern. Die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Zivilsachen sollte verstärkt, der Zugang zur Justiz vereinfacht und der Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten verbessert werden.

(3)

Das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der Union als Raum des Rechts, in dem die unterschiedlichen Rechtssysteme und -traditionen geachtet werden, ist für die Union von entscheidender Bedeutung. In dieser Hinsicht sollte das gegenseitige Vertrauen in die jeweiligen Rechtssysteme weiter ausgebaut werden. Die Union hat sich die Schaffung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt, in dem der freie Personenverkehr und der Zugang zur Justiz gewährleistet sind. Zur Verwirklichung dieser Ziele ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Rechte von Personen, insbesondere Kindern, in Verfahren gestärkt werden, um die Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie die Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu erleichtern. Die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Zivilsachen sollte verstärkt, der Zugang zur Justiz vereinfacht und der Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten verbessert werden , indem mittels einer genauen Überprüfung sichergestellt wird, dass die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten angewendeten Verfahren und Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls und der damit zusammenhängenden Grundrechte nicht diskriminierend wirken .

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Hierzu erlässt die Union unter anderem Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere wenn diese für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

(4)

Hierzu erlässt die Union unter anderem Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere wenn diese für den freien Personenverkehr und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)

Um die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu verbessern, bedarf es juristischer Fortbildungen, insbesondere zu grenzübergreifenden Aspekten des Familienrechts. Auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten müssen Schulungen, etwa Seminare oder Austauschprogramme, angeboten werden, um diese Verordnung, ihren Inhalt und ihre Auswirkungen bekannt zu machen und das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweiligen Rechtsordnungen zu stärken.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Um die Gleichbehandlung aller Kinder sicherzustellen, sollte diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gelten, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung zu einem Verfahren in Ehesachen  oder einem anderen Verfahren besteht.

(6)

Um die Gleichbehandlung aller Kinder sicherzustellen, sollte diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gelten, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, ohne Rücksicht darauf, ob eine Verbindung zu einem Verfahren in Ehesachen besteht.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)

Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen über die gerichtliche Zuständigkeit sollten auch auf alle Kinder Anwendung finden, die sich auf dem Gebiet der Union aufhalten und deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen sollte insbesondere auf minderjährige Flüchtlinge und Kinder erstreckt werden, die aus sozioökonomischen Gründen oder aufgrund von Unruhen aus ihren Ländern geflohen sind.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)

Diese Verordnung sollte sämtliche in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) niedergelegten Rechte achten, insbesondere das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren (Artikel 47 der Charta), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta) und die Rechte des Kindes (Artikel 24 der Charta).

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Die Zuständigkeitsvorschriften für die elterliche Verantwortung wurden dem Wohle des Kindes entsprechend ausgestaltet und sollten im Einklang damit angewandt werden. Jede Bezugnahme auf das Wohl des Kindes sollte vor dem Hintergrund des Artikels  24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ausgelegt werden.

(13)

Die Zuständigkeitsvorschriften für die elterliche Verantwortung sollten immer dem Wohle des Kindes entsprechend ausgestaltet und unter Berücksichtigung des Kindeswohls angewendet werden. Jede Bezugnahme auf das Wohl des Kindes sollte im Lichte von Artikel 7, 14, 22 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes ausgelegt werden. Es ist unerlässlich, dass der Mitgliedstaat, dessen Behörden gemäß dieser Verordnung in einer die elterliche Verantwortung betreffenden Angelegenheit für die Hauptsache zuständig sind, nach der rechtskräftigen Entscheidung, mit der die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird, dafür Sorge trägt, dass nach der Rückgabe des Kindes das Kindeswohl und die Grundrechte des Kindes gewahrt werden, insbesondere wenn das Kind zu beiden Elternteilen Kontakt hat.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Die Bedeutung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ sollte auf der Grundlage der Definitionen der Behörden von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände ausgelegt werden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)

Ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach einem rechtmäßigen Umzug, sollte die Zuständigkeit das Kind begleiten, damit die räumliche Nähe aufrechterhalten bleibt. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob ein Verfahren anhängig ist oder nicht. Ist ein Verfahren anhängig, können die Parteien jedoch im Interesse der Wirksamkeit der Justiz vereinbaren, dass die Zuständigkeit bis zum Ergehen der endgültigen Entscheidung bei den Gerichten des Mitgliedstaats bleibt, in dem das Verfahren anhängig ist, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Dieser Möglichkeit kommt besondere Bedeutung zu , wenn ein Verfahren vor dem Abschluss steht und ein Elternteil mit dem Kind in einen anderen Mitgliedstaat umziehen möchte .

(15)

Ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nach einem rechtmäßigen Umzug, sollte die Zuständigkeit das Kind begleiten, damit die räumliche Nähe aufrechterhalten bleibt. Ist ein Verfahren anhängig, können die Parteien jedoch im Interesse der Wirksamkeit der Justiz vereinbaren, dass die Zuständigkeit bis zum Ergehen einer rechtskräftigen Entscheidung bei den Gerichten des Mitgliedstaats bleibt, in dem das Verfahren anhängig ist, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Anhängige Verfahren betreffend das Sorge- und Umgangsrecht sollten dagegen mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen werden, damit sorgeberechtigte Personen nicht deshalb ein Kind in ein anderes Land verbringen, um sich auf diesem Wege einer ungünstigen Entscheidung durch eine Behörde zu entziehen, es sei denn die Parteien vereinbaren, dass das anhängige Verfahren beendet werden soll .

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)

Die vorliegende Verordnung hindert die Behörden eines Mitgliedstaats, die nicht für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind, nicht daran, in dringenden Fällen einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Person oder das Vermögen eines Kindes, das sich in diesem Mitgliedstaat  aufhält , anzuordnen. Diese Maßnahmen sollten in allen anderen Mitgliedstaaten einschließlich der Mitgliedstaaten, die nach dieser Verordnung zuständig sind, anerkannt und vollstreckt werden, bis eine zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die von ihr als angemessen erachteten Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen eines Gerichts in einem Mitgliedstaat sollten jedoch nur durch Maßnahmen geändert oder ersetzt werden, die ebenfalls von einem Gericht in dem Mitgliedstaat getroffen werden, der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Eine Behörde, die lediglich für einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zuständig ist, sollte sich, wenn sie mit einem Antrag betreffend die Hauptsache befasst wird, von Amts wegen für unzuständig erklären. Sofern der Schutz des Wohls des Kindes dies gebietet, sollte die Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, direkt oder über die Zentrale Behörde über die getroffenen Maßnahmen informieren . Das Versäumnis, die Behörde des anderen Mitgliedstaats zu informieren, sollte jedoch nicht an sich ein Grund für die Nichtanerkennung der Maßnahme sein.

(17)

Die vorliegende Verordnung sollte die Behörden eines Mitgliedstaats, die nicht für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind, nicht daran hindern , in dringenden Fällen etwa in Fällen häuslicher oder geschlechtsbasierter Gewalt einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Person oder das Vermögen eines Kindes, das sich in diesem Mitgliedstaat aufhält , anzuordnen. Diese Maßnahmen sollten in allen anderen Mitgliedstaaten einschließlich der Mitgliedstaaten, die nach dieser Verordnung zuständig sind, anerkannt und vollstreckt werden, bis eine zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die von ihr als angemessen erachteten Maßnahmen ergriffen hat. Maßnahmen eines Gerichts in einem Mitgliedstaat sollten jedoch nur durch Maßnahmen geändert oder ersetzt werden, die ebenfalls von einem Gericht in dem Mitgliedstaat getroffen werden, der für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Eine Behörde, die nur für einstweilige Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen zuständig ist, sollte sich, wenn sie mit einem Antrag betreffend die Hauptsache befasst wird, von Amts wegen für unzuständig erklären. Sofern der Schutz des Wohls des Kindes dies gebietet, sollte die Behörde unverzüglich die Behörde des Mitgliedstaats, der nach dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, über die getroffenen Maßnahmen informieren, und zwar direkt oder über die Zentrale Behörde. Das Versäumnis, die Behörde des anderen Mitgliedstaats zu informieren, sollte jedoch nicht an sich ein Grund für die Nichtanerkennung der Maßnahme sein.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

In außergewöhnlichen Fällen kann es sein, dass die Behörden des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht die am besten geeigneten Behörden zur Behandlung des Falls sind. Die zuständige Behörde kann ihre Zuständigkeit in einem bestimmten Fall  zum Wohl des Kindes ausnahmsweise und unter bestimmten Umständen  einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, wenn diese den Fall besser beurteilen kann. Allerdings sollte die später angerufene Behörde nicht befugt sein , die Zuständigkeit einer dritten Behörde weiterzuübertragen .

(18)

Besonders zu beachten ist, dass es in außergewöhnlichen Fällen , z. B. in Fällen häuslicher oder geschlechtsbasierter Gewalt, sein kann , dass die Behörden des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nicht die am besten geeigneten Behörden zur Behandlung des Falls sind. Die zuständige Behörde kann ihre Zuständigkeit in einem bestimmten Fall ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, wenn diese den Fall besser beurteilen kann. Allerdings sollte hierfür zunächst die Einwilligung der zweiten Behörde eingeholt werden, da diese, sobald sie in ihre Befassung mit der Sache eingewilligt hat , ihre Zuständigkeit nicht einer dritten Behörde übertragen kann. Es ist unerlässlich, dass vor einer Übertragung der Zuständigkeit das Wohl des Kindes geprüft und umfassend berücksichtigt wird .

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)

Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach dieser Verordnung sowie Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 sollten das Recht des Kindes auf freie Meinungsäußerung achten und die geäußerte Meinung bei der Bewertung des Kindeswohls gebührend berücksichtigen. Die Anhörung des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes spielt bei der Anwendung dieser Verordnung eine wichtige Rolle. Diese Verordnung hat jedoch nicht zum Ziel , die Modalitäten für die Anhörung des Kindes festzulegen, beispielsweise ob das Kind von dem Richter persönlich oder von einem speziell geschulten Sachverständigen angehört wird, der dem Gericht anschließend Bericht erstattet, oder ob die Anhörung des Kindes im Gerichtssaal oder an einem anderen Ort erfolgt .

(23)

Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung nach dieser Verordnung sowie Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 sollten das Recht des Kindes auf freie Meinungsäußerung achten und die geäußerte Meinung bei der Bewertung des Kindeswohls gebührend berücksichtigen. Die Anhörung des Kindes im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union , mit Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und mit der Empfehlung des Europarates zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren  (1a) spielt bei der Anwendung dieser Verordnung eine wichtige Rolle. Diese Verordnung hat jedoch nicht zum Ziel , gemeinsame Mindestanforderungen an das Verfahren zur Anhörung des Kindes festzulegen, das nach wie vor den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterliegt .

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)

Um das Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 so schnell wie möglich abzuschließen, sollten die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für dieses Verfahren bei einem oder mehreren Gerichten bündeln und dabei ihren internen Strukturen für die Rechtspflege angemessen Rechnung tragen. Die Bündelung der Zuständigkeit bei einer begrenzten Zahl von Gerichten eines Mitgliedstaats ist ein wesentliches und wirksames Instrument, um die Bearbeitung von Kindesentführungsfällen in einer Reihe von Mitgliedstaaten zu beschleunigen, da die Richter, die vermehrt mit diesen Fällen befasst sind, sich besonderes Fachwissen aneignen. Je nach der Struktur des Rechtssystems könnte die Zuständigkeit für Kindesentführungsfälle bei einem einzigen Gericht für das ganze Land oder bei einer begrenzten Zahl von Gerichten gebündelt werden; dabei ließe sich beispielsweise die Zuständigkeit für internationale Kindesentführungsfälle ausgehend von der Zahl der Berufungsgerichte bei einem Gericht erster Instanz in jedem Berufungsgerichtsbezirk bündeln. Die Entscheidung jeder Instanz sollte innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung des Antrags oder Einlegung des Rechtsbehelfs ergehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der möglichen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung der Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 erteilt oder abgelehnt wird, auf einen Rechtsbehelf begrenzen.

(26)

Um das Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 so schnell wie möglich abzuschließen, sollten die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für dieses Verfahren bei einer begrenzten Zahl von Gerichten bündeln und dabei ihren internen Strukturen für die Rechtspflege angemessen Rechnung tragen. Die Bündelung der Zuständigkeit bei einer begrenzten Zahl von Gerichten eines Mitgliedstaats ist ein wesentliches und wirksames Instrument, um die Bearbeitung von Kindesentführungsfällen in einer Reihe von Mitgliedstaaten zu beschleunigen, da die Richter, die vermehrt mit diesen Fällen befasst sind, sich besonderes Fachwissen aneignen. Je nach der Struktur des Rechtssystems könnte die Zuständigkeit für Kindesentführungsfälle bei einer begrenzten Zahl von Gerichten gebündelt werden; dabei ließe sich beispielsweise die Zuständigkeit für internationale Kindesentführungsfälle ausgehend von der Zahl der Berufungsgerichte bei einem Gericht erster Instanz in jedem Berufungsgerichtsbezirk bündeln, ohne jedoch das Recht der Parteien auf Zugang zur Justiz einzuschränken und die fristgerechte Abwicklung des Rückgabeverfahrens zu beeinträchtigen. Die Entscheidung jeder Instanz sollte innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung des Antrags oder Einlegung des Rechtsbehelfs ergehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zahl der möglichen Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung, mit der die Anordnung der Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 erteilt oder abgelehnt wird, auf einen Rechtsbehelf begrenzen. Zudem sollte sichergestellt werden, dass Gerichtsurteile, die in einem Mitgliedstaat getroffen worden sind, in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden. Wenn eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, ist es unerlässlich, dass die Entscheidung — insbesondere aus Gründen des Kindeswohls — in der gesamten Europäischen Union anerkannt wird.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)

In allen Fällen, die Kinder betreffen, insbesondere in Fällen internationaler Kindesentführung, sollten die Justiz- und Verwaltungsbehörden die Möglichkeit der Herbeiführung einer gütlichen Einigung durch Mediation oder auf ähnlichem Weg prüfen und dabei gegebenenfalls auf die Unterstützung durch bestehende Netzwerke und Unterstützungsstrukturen für Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten betreffend die elterliche Verantwortung zurückgreifen . Solche Bemühungen dürfen jedoch die Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 nicht über Gebühr in die Länge ziehen.

(28)

Der Durchführung einer Mediation kann in allen Fällen, die Kinder betreffen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Auseinandersetzungen um das Sorge- und Umgangsrecht, sowie in Fällen internationaler Kindesentführung eine wichtige Rolle im Hinblick auf die Beilegung der Streitigkeiten zukommen. Auch im Hinblick auf die steigende Zahl grenzüberschreitender Sorgerechtsstreitigkeiten in der Europäischen Union, die auf die jüngsten Zuwanderungsströme zurückzuführen ist und für die es keine internationale Rahmenregelung gibt, stellt die Mediation häufig den einzigen legale Weg dar, um den Familien eine gütliche und schnelle Beilegung ihrer familiären Streitigkeiten zu ermöglichen. Um in solchen Fällen die Mediation zu fördern, sollten die Justiz- und Verwaltungsbehörden, gegebenenfalls unter Rückgriff auf bestehende Netzwerke und Unterstützungsstrukturen für Mediation in grenzüberschreitenden Streitigkeiten betreffend die elterliche Verantwortung , den Parteien vor oder während des gerichtlichen Verfahrens bei der Auswahl geeigneter Mediatoren und der Organisation der Mediation Unterstützung leisten. Den Parteien sollte mindestens in der Höhe eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Mediation gewährt werden, in der ihnen auch Prozesskostenhilfe gewährt wird oder gewährt worden wäre . Solche Bemühungen dürfen jedoch die Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 nicht über Gebühr in die Länge ziehen und dürfen auch nicht dazu führen, dass Personen, die Opfer irgendeiner Form von Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt, wurden, verpflichtet sind, an einem Mediationsverfahren teilzunehmen .

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a)

Um in nationalen oder internationalen Familienrechtsstreitigkeiten eine Alternative zu Gerichtsverfahren anbieten zu können, kommt es entscheidend darauf an, dass die hinzugezogenen Mediatoren eine einschlägige Fachausbildung absolviert haben. Die Ausbildung sollte insbesondere den Rechtsrahmen für grenzüberschreitende familienrechtliche Streitigkeiten, interkulturelle Kompetenz und die Instrumente zur Moderation äußerst konfliktbeladener Situationen abdecken, wobei das Kindeswohl stets berücksichtigt werden muss. Da Richter in hohem Maße auf die Mediation zurückgreifen dürften, sollten sie auch darin geschult werden, wie sie die Parteien dazu veranlassen können, so früh wie möglich eine Mediation in Anspruch zu nehmen, und wie die Mediation in ein Gerichtsverfahren eingebettet und mit den durch das Haager Übereinkommen über die Kindesentführung vorgegebenen Fristen in Einklang gebracht werden kann, ohne dass es dadurch zu unnötigen Verzögerungen kommt.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)

Entscheidet das Gericht des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde oder in dem es widerrechtlich zurückgehalten wird, die Anordnung der Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 abzulehnen, sollte es in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens verweisen, auf deren Grundlage die Ablehnung erfolgt. Eine solche Entscheidung kann jedoch durch eine in einem Sorgerechtsverfahren nach sorgfältiger Prüfung des Kindeswohls ergangene spätere Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats ersetzt werden, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sollte in dieser Entscheidung die Rückgabe des Kindes angeordnet werden, so sollte die Rückgabe erfolgen, ohne dass es in dem Mitgliedstaat, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde, eines besonderen Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung bedarf.

(30)

Entscheidet das Gericht des Mitgliedstaats, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde oder in dem es widerrechtlich zurückgehalten wird, die Anordnung der Rückgabe des Kindes nach dem Haager Übereinkommen von 1980 abzulehnen, sollte es in seiner Entscheidung ausdrücklich auf die einschlägigen Artikel dieses Übereinkommens verweisen, auf deren Grundlage die Ablehnung erfolgt und die Gründe hierfür angeben . Eine solche Entscheidung kann jedoch durch eine in einem Sorgerechtsverfahren nach sorgfältiger Prüfung des Kindeswohls ergangene spätere Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats ersetzt werden, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sollte in dieser Entscheidung die Rückgabe des Kindes angeordnet werden, so sollte die Rückgabe erfolgen, ohne dass es in dem Mitgliedstaat, in den das Kind widerrechtlich verbracht wurde, eines besonderen Verfahrens zur Anerkennung und Vollstreckung dieser Entscheidung bedarf.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)

Darüber hinaus rechtfertigt das Ziel, den Zeit- und Kostenaufwand in grenzüberschreitenden Streitigkeiten mit Kindesbezug zu verringern , die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung vor der Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat für alle Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung. Während dieses Erfordernis mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 lediglich für Entscheidungen über das Umgangsrecht und für bestimmte Entscheidungen über die Rückgabe des Kindes abgeschafft wurde, sieht die vorliegende Verordnung nunmehr ein einziges Verfahren für die grenzüberschreitende Vollstreckung aller Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vor. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist eine von den Behörden eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung daher so zu behandeln, als ob sie im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen wäre.

(33)

Darüber hinaus rechtfertigt das Ziel, die Freizügigkeit der Unionsbürger zu erleichtern , die Abschaffung der Vollstreckbarerklärung vor der Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat für alle in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Entscheidungen über die elterliche Verantwortung. Dadurch werden vor allem die Dauer und die Kosten grenzüberschreitender Streitigkeiten mit Kindesbezug verringert. Während dieses Erfordernis mit der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 lediglich für Entscheidungen über das Umgangsrecht und für bestimmte Entscheidungen über die Rückgabe des Kindes abgeschafft wurde, sieht die vorliegende Verordnung nunmehr ein einziges Verfahren für die grenzüberschreitende Vollstreckung aller in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vor. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist eine von den Behörden eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung daher so zu behandeln, als ob sie im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen wäre.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a)

Jede Entscheidung, mit der einer Entscheidung im Sinne dieser Verordnung die Anerkennung versagt wird, weil sie offensichtlich der öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats widerspricht, sollte mit Artikel 21 der Charta in Einklang stehen.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(42)

In bestimmten Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten die Zentralen Behörden bei der Unterstützung der nationalen Behörden sowie der Träger der elterlichen Verantwortung zusammenarbeiten. Zu dieser Unterstützung sollte insbesondere gehören, das Kind direkt oder über andere zuständige Behörden ausfindig zu machen, wenn dies erforderlich ist, um einem Ersuchen nach dieser Verordnung nachzukommen, und die für die Zwecke des Verfahrens erforderlichen Informationen zu dem Kind bereitzustellen.

(42)

In bestimmten Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten die Zentralen Behörden bei der Unterstützung der nationalen Behörden sowie der Träger der elterlichen Verantwortung zusammenarbeiten. Zu dieser Unterstützung sollte insbesondere gehören, das Kind direkt oder über andere zuständige Behörden ausfindig zu machen, wenn dies erforderlich ist, um einem Ersuchen nach dieser Verordnung nachzukommen, und die für die Zwecke des Verfahrens erforderlichen Informationen zu dem Kind bereitzustellen. In Fällen, in denen die Zuständigkeit bei einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen liegt, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt, informieren die zentralen Behörden des zuständigen Mitgliedstaats unverzüglich die zentralen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)

Eine ersuchende Behörde sollte unbeschadet der für sie geltenden nationalen verfahrensrechtlichen Erfordernisse frei zwischen verschiedenen Kanälen wählen können, die ihr zur Verfügung stehen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten; so könnten beispielsweise Gerichte in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates auf das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, insbesondere auf die Unterstützung durch die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eingerichteten Zentralen Behörden sowie der dem Netz angeschlossenen Richter und Kontaktstellen, zurückgreifen, und Justiz- und Verwaltungsbehörden könnten über Nichtregierungsorganisationen, die in diesem Bereich spezialisiert sind, Informationen anfordern.

(44)

Eine ersuchende Behörde sollte unbeschadet der für sie geltenden nationalen verfahrensrechtlichen Erfordernisse frei zwischen verschiedenen Kanälen wählen können, die ihr zur Verfügung stehen, um die erforderlichen Informationen zu erhalten; so könnten beispielsweise Gerichte in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates auf das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, insbesondere auf die Unterstützung durch die nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung eingerichteten Zentralen Behörden sowie der dem Netz angeschlossenen Richter und Kontaktstellen, zurückgreifen, und Justiz- und Verwaltungsbehörden könnten über Nichtregierungsorganisationen, die in diesem Bereich spezialisiert sind, Informationen anfordern. Die internationale justizielle Zusammenarbeit und Kommunikation sollte von dafür benannten, dem Netz angeschlossenen Richtern oder Verbindungsrichtern in allen Mitgliedstaaten eingeleitet bzw. erleichtert werden. Die Aufgaben des Europäischen Justiziellen Netzes und der zentralen Behörden sollten klar voneinander abgegrenzt werden.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(46)

Eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung eine Entscheidung zu treffen hat, sollte das Recht haben , von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats für den Schutz des Kindes relevante Informationen anzufordern, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. Je nach den Umständen kann dies Informationen über Verfahren und Entscheidungen betreffend einen Elternteil oder Geschwister des Kindes oder Informationen über die Fähigkeit eines Elternteils, für das Kind Sorge zu tragen oder Umgang mit dem Kind zu haben, umfassen.

(46)

Eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung eine Entscheidung zu treffen hat, sollte verpflichtet sein , von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats für den Schutz des Kindes relevante Informationen anzufordern, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. Je nach den Umständen kann dies Informationen über Verfahren und Entscheidungen betreffend einen Elternteil oder Geschwister des Kindes oder Informationen über die Fähigkeit eines Elternteils oder der Familie , für das Kind Sorge zu tragen oder Umgang mit dem Kind zu haben, umfassen. Die Staatsangehörigkeit, die wirtschaftliche und soziale Lage sowie der kulturelle und religiöse Hintergrund eines Elternteils sollten bei der Entscheidung über die Fähigkeit, für ein Kind Sorge zu tragen, nicht als bestimmende Faktoren betrachtet werden.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 46 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(46a)

Die Kommunikation zwischen Richtern, Behörden, zentralen Behörden und den Fachleuten, die die Eltern unterstützen, sowie zwischen den Eltern untereinander sollte mit allen Mitteln gefördert werden, wobei unter anderem zu beachten ist, dass die Entscheidung, das Kind nicht zurückzugeben, die Grundrechte des Kindes ebenso verletzen kann wie die Entscheidung, das Kind zurückzugeben.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 48 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(48a)

Soweit es das Kindeswohl erfordert, sollten die Richter direkt mit den zentralen Behörden oder den zuständigen Gerichten in den anderen Mitgliedstaaten kommunizieren.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 49

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(49)

Hat eine Behörde eines Mitgliedstaats bereits eine Entscheidung in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung getroffen oder steht kurz davor, eine solche Entscheidung zu treffen, und soll diese Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat umgesetzt werden, kann die Behörde die Behörden des anderen Mitgliedstaats auffordern, bei der Umsetzung der Entscheidung Unterstützung zu leisten. Dies sollte beispielsweise für Entscheidungen gelten, mit denen das Recht auf begleiteten Umgang gewährt wird, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Behörde ausgeübt werden soll, die das Umgangsrecht erteilt hat, oder für Entscheidungen, die sonstige Begleitmaßnahmen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung umzusetzen ist, nach sich ziehen.

(49)

Hat eine Behörde eines Mitgliedstaats bereits eine Entscheidung in einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung getroffen oder steht kurz davor, eine solche Entscheidung zu treffen, und soll diese Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat umgesetzt werden, sollte die Behörde die Behörden des anderen Mitgliedstaats auffordern, bei der Umsetzung der Entscheidung Unterstützung zu leisten. Dies sollte beispielsweise für Entscheidungen gelten, mit denen das Recht auf begleiteten Umgang gewährt wird, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Behörde ausgeübt werden soll, die das Umgangsrecht erteilt hat, oder für Entscheidungen, die sonstige Begleitmaßnahmen der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung umzusetzen ist, nach sich ziehen.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 50

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(50)

Erwägt eine Behörde eines Mitgliedstaats die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat, sollte vor der Unterbringung über die Zentralen Behörden beider Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren durchgeführt werden. Vor der Anordnung der Unterbringung sollte die anordnende Behörde die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erhalten, in dem das Kind untergebracht werden soll. Da es sich bei Unterbringungen zumeist um dringende Maßnahmen handelt, die erforderlich sind, um das Kind aus einer Situation zu entfernen, die sein Wohl gefährdet, ist der Zeitfaktor von entscheidender Bedeutung für solche Entscheidungen. Um das Konsultationsverfahren zu beschleunigen, werden in dieser Verordnung deshalb auf erschöpfende Weise die Anforderungen für das Ersuchen sowie eine Frist festgelegt, innerhalb deren der Mitgliedstaat, in dem das Kind untergebracht werden soll, zu reagieren hat. Die Bedingungen für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung unterliegen jedoch nach wie vor nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats.

(50)

Erwägt eine Behörde eines Mitgliedstaats die Unterbringung eines Kindes mit Familienangehörigen in einer Pflegefamilie oder in einem Heim in einem anderen Mitgliedstaat, sollte vor der Unterbringung über die Zentralen Behörden beider Mitgliedstaaten ein Konsultationsverfahren durchgeführt werden. Vor der Anordnung der Unterbringung sollte die anordnende Behörde die Zustimmung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erhalten, in dem das Kind untergebracht werden soll. Da es sich bei Unterbringungen zumeist um dringende Maßnahmen handelt, die erforderlich sind, um das Kind aus einer Situation zu entfernen, die sein Wohl gefährdet, ist der Zeitfaktor von entscheidender Bedeutung für solche Entscheidungen. Um das Konsultationsverfahren zu beschleunigen, werden in dieser Verordnung deshalb auf erschöpfende Weise die Anforderungen für das Ersuchen sowie eine Frist festgelegt, innerhalb deren der Mitgliedstaat, in dem das Kind untergebracht werden soll, zu reagieren hat. Die Bedingungen für die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung unterliegen jedoch nach wie vor nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)

Jede langfristige Unterbringung des Kindes im Ausland sollte im Einklang mit Artikel 24 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Anspruch auf direkte Kontakte zu beiden Elternteilen) und mit den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes stehen , vor allem den Artikeln 8, 9 und 20. Insbesondere sind bei der Abwägung verschiedener Lösungen die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes zu berücksichtigen.

(51)

Die staatlichen Behörden, die die Unterbringung eines Kindes prüfen, sollten im Einklang mit Artikel 24 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Anspruch auf direkte Kontakte zu beiden Elternteilen) und mit den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes handeln , vor allem den Artikeln 8, 9 und 20. Insbesondere sind bei der Abwägung verschiedener Lösungen die Möglichkeit, ein Geschwisterkind in derselben Pflegefamilie oder in demselben Heim unterzubringen, die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindes sowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes zu berücksichtigen. Vor allem im Falle einer langfristigen Unterbringung eines Kindes im Ausland sollten die zuständigen Behörden immer prüfen, ob das Kind bei im Ausland lebenden Angehörigen untergebracht werden kann, sofern das Kind eine Beziehung zu diesen Familienangehörigen aufgebaut hat und nachdem das Wohl des Kindes im Einzelfall abgewogen wurde. Solche langfristigen Unterbringungen sollten im Hinblick auf die Bedürfnisse und das Wohl des Kindes regelmäßig überprüft werden.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Justiz- oder Verwaltungsbehörde, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

(1)   Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder sonstigen Behörde, die für Angelegenheiten zuständig ist, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen , für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Internationale Kindesentführung

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim,

d)

die Unterbringung des Kindes bei Familienangehörigen in einer Pflegefamilie oder einem sicheren Heim im Ausland ,

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

„Behörde“ jede Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Mitgliedstaaten, die für Rechtssachen zuständig sind , die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;

1.

„Behörde“ jede Justiz- oder Verwaltungsbehörde sowie jede sonstige Behörde der Mitgliedstaaten, die für Angelegenheiten zuständig ist , die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen;

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

„Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks;

3.

„Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks;

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.

„Entscheidung“  alle von einer Behörde eines Mitgliedstaats erlassenen Urteile oder Beschlüsse über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ungültigerklärung einer Ehe oder die elterliche Verantwortung;

4.

„Entscheidung“ jede von einer Behörde eines Mitgliedstaats erlassene Verfügung, Anordnung oder Entscheidung, jede in einem Mitgliedstaat vollstreckbare öffentliche Urkunde sowie jede im Mitgliedstaat ihrer Errichtung vollstreckbare Vereinbarung zwischen den Parteien über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ungültigerklärung einer Ehe oder die elterliche Verantwortung;

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 12 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

12.

„widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes“ das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn

12.

„internationale Kindesentführung“ das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes, wenn

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Behörden des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zieht ein Kind rechtmäßig von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat um und erlangt dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, sind die Behörden des Mitgliedstaats des neuen Aufenthalts zuständig.

(1)   Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Behörden des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zieht ein Kind rechtmäßig von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat um und erlangt dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, sind die Behörden des Mitgliedstaats des neuen Aufenthalts zuständig , es sei denn die Parteien stimmen vor dem Umzug zu, dass die Zuständigkeit bei der Behörde des Mitgliedstaates verbleibt, in dem das Kind bisher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte .

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Bei anhängigen Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht bleibt die Behörde des Ursprungsmitgliedstaates bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin zuständig, es sei denn die Parteien vereinbaren, dass das Verfahren beendet werden sollte.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Sinne des Absatzes 1 die Zuständigkeit der Behörden des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes dadurch anerkannt hat, dass er sich an Verfahren vor diesen Behörden beteiligt, ohne ihre Zuständigkeit anzufechten .

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Sinne des Absatzes 1 , nachdem er von den Behörden des früheren gewöhnlichen Aufenthalts auf die rechtlichen Folgen hingewiesen wurde, die Zuständigkeit der Behörden des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes dadurch anerkannt hat, dass er sich trotz des rechtlichen Hinweises an Verfahren vor diesen Behörden beteiligt, ohne deren Zuständigkeit zu widersprechen .

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

Innerhalb eines Jahres, nachdem der Sorgeberechtigte den Aufenthaltsort des Kindes kannte oder hätte kennen müssen, wurde kein Antrag auf Rückgabe des Kindes bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückgehalten wird;

i)

Innerhalb eines Jahres, nachdem der Sorgeberechtigte Kenntnis vom Aufenthaltsort des Kindes erlangt hat oder erlangen hätte können und er von den Behörden auf seine rechtliche Pflicht hingewiesen wurde , einen Antrag auf Rückgabe des Kindes zu stellen, wurde kein solcher Antrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gestellt, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückgehalten wird;

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei den benannten Richtern muss es sich um praktizierende und erfahrene Familienrichter handeln, die insbesondere über Erfahrungen mit grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten verfügen.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem sich das Kind oder die Vermögensgegenstände des Kindes befinden, haben in dringenden Fällen die Zuständigkeit für das Ergreifen von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Kind und seine Vermögensgegenstände.

Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem sich das Kind oder die Vermögensgegenstände des Kindes befinden, haben in dringenden Fällen die Zuständigkeit für das Ergreifen von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Kind und seine Vermögensgegenstände. Durch solche Maßnahmen dürfen das Verfahren und die rechtskräftigen Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht nicht übermäßig verzögert werden.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sofern der Schutz des Wohls des Kindes es erfordert, informiert die Behörde, die die Schutzmaßnahmen ergriffen hat, direkt oder über die nach Artikel 60 benannte Zentrale Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach Maßgabe dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist.

Sofern der Schutz des Wohls des Kindes es erfordert, informiert die Behörde, die die Schutzmaßnahmen ergriffen hat, direkt oder über die nach Artikel 60 benannte Zentrale Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach Maßgabe dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Diese Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die am Verfahren beteiligten Elternteile gleich behandelt werden und insbesondere unverzüglich, eingehend und in einer von ihnen beherrschten Sprache über alle einschlägigen Maßnahmen informiert werden.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Maßnahmen nach Absatz 1 treten außer Kraft, sobald die Behörde des Mitgliedstaats, die gemäß dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die sie für angemessen hält.

2.   Die Maßnahmen nach Absatz 1 treten außer Kraft, sobald die Behörde des Mitgliedstaats, die gemäß dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die sie für angemessen hält , und sobald sie die Behörde des Mitgliedstaates, in dem die einstweiligen Maßnahmen getroffen wurden, über diese Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat .

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.     In den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen muss jede andere mit der Sache befasste Behörde auf Antrag einer mit der Sache befassten Behörde dieser unverzüglich das Datum mitteilen an dem sie gemäß Artikel 15 mit der Sache befasst wurde.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 20

Artikel 20

Recht des Kindes auf Meinungsäußerung

Recht des Kindes auf Meinungsäußerung

Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Abschnitt 2 stellen die Behörden der Mitgliedstaaten sicher, dass einem Kind, das in der Lage ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, die echte und konkrete Gelegenheit gegeben wird, diese Meinung während des Verfahrens frei zu äußern.

Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Abschnitt 2 stellen die Behörden der Mitgliedstaaten sicher, dass einem Kind, das in der Lage ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, gemäß dem einzelstaatlichen Verfahrensrecht, Artikel 24 Absatz 1 der Charta, Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sowie gemäß der Empfehlung des Europarates an die Mitgliedstaaten zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren (1a) eine echte und effektive Gelegenheit gegeben wird, diese Meinung während des Verfahrens frei zu äußern. Die Behörden müssen ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Entscheidung darlegen.

 

Die Anhörung eines Kindes, das von seinem Recht auf Meinungsäußerung Gebrauch macht, hat vor einem Richter oder vor einem besonders ausgebildeten Sachverständigen zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der nationalen Vorschriften und ohne Ausübung von Druck, insbesondere durch die Eltern, sowie in einer kindgerechten Umgebung, die in sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht dem Alter des Kindes angepasst ist und jegliche Gewähr dafür bietet, dass die emotionale Unversehrtheit und das Wohl des Kindes gewahrt werden.

 

Die Anhörung des Kindes darf nicht in Anwesenheit der Verfahrensparteien oder ihrer rechtlichen Vertreter durchgeführt werden, muss aber aufgezeichnet und in die Akte aufgenommen werden, damit die Parteien und ihre rechtlichen Vertreter die Möglichkeit haben, in die Aufzeichnung der Anhörung Einsicht zu nehmen.

Die Behörde trägt der Meinung des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters und Reifegrads gebührend Rechnung und legt ihre Erwägungen in der Entscheidung dar.

Die Behörde trägt der Meinung des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters , Reifegrads und Wohlergehens gebührend Rechnung und legt ihre Erwägungen in der Entscheidung dar.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Das Gericht prüft zum frühest möglichen Zeitpunkt im Verfahren, ob die Parteien gewillt sind, zum Wohle des Kindes im Wege einer Mediation eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, sofern das Verfahren hierdurch nicht über Gebühr hinausgezögert wird.

(2)   Das Gericht prüft zum frühest möglichen Zeitpunkt im Verfahren, ob die Parteien gewillt sind, zum Wohle des Kindes im Wege einer Mediation eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, sofern das Verfahren hierdurch nicht über Gebühr hinausgezögert wird. In diesem Fall fordert das Gericht die Parteien auf eine Mediation in Anspruch zu nehmen.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Das Gericht kann die Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären, selbst wenn nach nationalem Recht keine vorläufige Vollstreckung vorgesehen ist.

(3)   Das Gericht kann die Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären, selbst wenn nach nationalem Recht keine vorläufige Vollstreckung vorgesehen ist ; das Gericht trägt dabei dem Kindeswohl Rechnung .

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Hat eine Justizbehörde die Rückgabe eines Kindes angeordnet, so unterrichtet sie die zentrale Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, über diese Entscheidung und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Wurde die Entscheidung nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vollstreckt, informiert das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats die ersuchende Zentrale Behörde des Ursprungsmitgliedstaats oder, falls das Verfahren ohne Unterstützung der Zentralen Behörde eingeleitet wurde, den Antragsteller über diesen Sachverhalt und die Gründe.

(4)   Wurde die Entscheidung nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vollstreckt, informiert das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats die ersuchende Zentrale Behörde des Ursprungsmitgliedstaats oder, falls das Verfahren ohne Unterstützung der Zentralen Behörde eingeleitet wurde, den Antragsteller ordnungsgemäß über diesen Sachverhalt und die Gründe und gibt den voraussichtlichen Termin für die Vollstreckung an .

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht; oder

a)

die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie beantragt wird, offensichtlich widerspricht , wobei jedoch die Ablehnung nicht zu einer nach Artikel 21 der Charta unzulässigen Diskriminierung führen darf, oder

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Auf Antrag einer interessierten Partei wird die Anerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung  abgelehnt , wenn

(1)   Auf Antrag einer interessierten Partei wird die Entscheidung über die elterliche Verantwortung nicht anerkannt , wenn

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist; or

b)

die Entscheidung im Versäumnisverfahren ergangen ist und der betreffenden Person, die sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt wurde, dass sie sich verteidigen konnte, es sei denn, es wird festgestellt, dass sie mit der Entscheidung eindeutig einverstanden ist, oder

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wurde dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kostenbefreiung gewährt, so genießt er in dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 3 und den Artikeln 32, 39 und 42 hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kostenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

Wurde dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe , Kostenhilfe für die Inanspruchnahme einer Mediation oder Kostenbefreiung gewährt, so genießt er in dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 3 und den Artikeln 32, 39 und 42 hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kostenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 — Absatz 1 — Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Sie leisten auf Antrag der Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Unterstützung bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Kindes, wenn der Anschein besteht, dass sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats befindet und die Feststellung des Aufenthaltsorts des Kindes für die Erledigung eines Antrags nach dieser Verordnung erforderlich ist.

a)

Sie leisten auf Antrag der Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Unterstützung bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Kindes, wenn der Anschein besteht, dass sich das Kind im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats befindet und die Feststellung des Aufenthaltsorts des Kindes für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich ist.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 — Absatz 1 — Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Sie erleichtern die Verständigung zwischen den  Behörden  , insbesondere zur Anwendung des Artikels 14, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 26 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2.

d)

Sie erleichtern die Verständigung zwischen den Gerichtsorganen , insbesondere zur Anwendung des Artikels 14,  des Artikels 19, des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 26 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 2.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)

Sie informieren die Träger der elterlichen Verantwortung über Prozesskostenhilfe und Rechtsbeistand, etwa über die von zweisprachigen Fachanwälten angebotene Hilfe, um zu verhindern, dass die Träger der elterlichen Verantwortung ihre Einwilligung erteilen, ohne die Tragweite dieser Einwilligung erfasst zu haben.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 — Absatz 1 — Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)

Leiten sie Gerichtsverfahren zur Rückgabe von Kindern nach dem Haager Übereinkommen von 1980 ein oder erleichtern sie die Einleitung solcher Verfahren, so gewährleisten sie, dass die für diese Verfahren angelegten Akten innerhalb von sechs Wochen vollständig sind, es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.

g)

Leiten sie Gerichtsverfahren zur Rückgabe von Kindern nach dem Haager Übereinkommen von 1980 ein oder erleichtern sie die Einleitung solcher Verfahren, so gewährleisten sie, dass die für diese Verfahren angelegten Akten innerhalb von sechs Wochen vollständig sind und bei Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle eingereicht werden , es sei denn, dass dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 1 — Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Auf begründeten Antrag der Zentralen Behörde oder einer Behörde eines Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine enge Verbindung hat, kann die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in dem es sich befindet, unmittelbar oder durch Einschaltung von Behörden oder sonstigen Stellen

(1)   Auf begründeten Antrag der Zentralen Behörde oder einer Behörde eines Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine enge Verbindung hat, wird die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in dem es sich befindet, unmittelbar oder durch Einschaltung von Behörden oder sonstigen Stellen

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Wird eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung erwogen, so kann eine Behörde eines Mitgliedstaats, sofern die Situation des Kindes dies erfordert, eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die über Informationen verfügt, die für den Schutz des Kindes von Belang sind, ersuchen, ihr diese Informationen zu übermitteln.

(2)   Wird eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung erwogen, so ersucht eine Behörde eines Mitgliedstaats, sofern die Situation des Kindes dies erfordert, eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die über Informationen verfügt, die für den Schutz des Kindes von Belang sind, ihr diese Informationen zu übermitteln.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2а)     Bei der Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung setzt die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unverzüglich die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind oder ein Elternteil besitzt, davon in Kenntnis, dass ein Verfahren anhängig ist.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Eine Behörde eines Mitgliedstaats kann die Behörden eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sie bei der Umsetzung von nach dieser Verordnung ergangenen Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu unterstützen, insbesondere bei der Sicherstellung der wirksamen Ausübung des Umgangsrechts sowie des Rechts, regelmäßige unmittelbare Kontakte aufrechtzuerhalten.

(3)   Eine Behörde eines Mitgliedstaats ersucht die Behörden eines anderen Mitgliedstaats, sie bei der Umsetzung von nach dieser Verordnung ergangenen Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu unterstützen, insbesondere bei der Sicherstellung der wirksamen Ausübung des Umgangsrechts sowie des Rechts, regelmäßige unmittelbare Kontakte aufrechtzuerhalten.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sammeln auf Antrag einer Person , die sich in diesem Mitgliedstaat aufhält und den Umgang mit dem Kind erwirken oder aufrechterhalten will , oder auf Antrag einer Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Informationen oder Beweise und können Feststellungen zur Eignung dieser Person zur Ausübung des Umgangs und zu den Bedingungen seiner Ausübung treffen.

(5)   Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sammeln auf Antrag eines Elternteils oder von Familienangehörigen , die sich in diesem Mitgliedstaat aufhalten und den Umgang mit dem Kind erwirken oder aufrechterhalten wollen , oder auf Antrag einer Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Informationen oder Beweise und können Feststellungen zur Eignung dieser Personen zur Ausübung des Umgangs und zu den Bedingungen dieser Ausübung treffen.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)     Eine Behörde eines Mitgliedstaats kann die zentrale Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, Informationen zu den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats im Zusammenhang mit Aspekten bereitzustellen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und die für die Prüfung eines Falles im Rahmen dieser Verordnung maßgeblich sind. Die Behörde des ersuchten Mitgliedstaats hat der Aufforderung unverzüglich nachzukommen.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Erwägt eine nach dieser Verordnung zuständige Behörde die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder in einer Pflegefamilie in einem anderen Mitgliedstaat, so holt die Behörde vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats ein. Zu diesem Zweck übermittelt sie der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind untergebracht werden soll, über die Zentrale Behörde ihres eigenen Mitgliedstaats einen Antrag auf Zustimmung, der einen Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung oder Betreuung enthält.

(1)   Erwägt eine nach dieser Verordnung zuständige Behörde die Unterbringung eines Kindes bei Familienangehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einem sicheren Heim in einem anderen Mitgliedstaat, so holt die Behörde vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats ein. Zu diesem Zweck übermittelt sie der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind untergebracht werden soll, über die Zentrale Behörde ihres eigenen Mitgliedstaats einen Antrag auf Zustimmung, der einen Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung oder Betreuung enthält. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Eltern und Angehörigen des Kindes unabhängig von ihrem Wohnort regelmäßig Umgang mit dem Kind haben können, es sei denn, das Wohl des Kindes würde dadurch beeinträchtigt.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Beabsichtigt die zuständige Behörde, Sozialarbeiter in einen anderen Mitgliedstaat zu entsenden, um festzustellen, ob eine Unterbringung dort dem Wohl des Kindes dient, so informiert sie den betroffenen Mitgliedstaat hierüber.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 — Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)    Jede Zentrale Behörde trägt ihre eigenen Kosten.

(4)    Soweit zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart wurde, hat jede Zentrale Behörde ihre eigenen Kosten zu tragen .

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 — Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum [10  Jahre nach Geltungsbeginn] gestützt auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung dieser Verordnung. Dem Bericht wird, falls notwendig, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum [5 Jahre nach Geltungsbeginn] gestützt auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung dieser Verordnung. Dem Bericht wird, falls notwendig, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

Die Zahl der Fälle und Entscheidungen im Mediationsverfahren betreffend die elterliche Verantwortung;


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

(34)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).

(35)  Siehe Anhang V.

(34)  Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).

(35)  Siehe Anhang V.

(1a)   CM/Rec(2012)2 vom 28. März 2012.

(1a)   CM/Rec(2012)2 vom 28. März 2012.


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