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Document 52018AP0017
European Parliament legislative resolution of 18 January 2018 on the proposal for a Council regulation on jurisdiction, the recognition and enforcement of decisions in matrimonial matters and matters of parental responsibility, and on international child abduction (recast) (COM(2016)0411 — C8-0322/2016 — 2016/0190(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) (COM(2016)0411 — C8-0322/2016 — 2016/0190(CNS))
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) (COM(2016)0411 — C8-0322/2016 — 2016/0190(CNS))
ABl. C 458 vom 19.12.2018, p. 499–525
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 458/499 |
P8_TA(2018)0017
Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und internationale Kindesentführungen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Januar 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) (COM(2016)0411 — C8-0322/2016 — 2016/0190(CNS))
(Besonderes Gesetzgebungsverfahren — Anhörung — Neufassung)
(2018/C 458/19)
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2016)0411), |
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gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C8-0322/2016), |
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unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1), |
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gestützt auf die Artikel 104 und 78c seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahme des Petitionsausschusses (A8-0388/2017), |
A. |
in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt; |
1. |
billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen; |
2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Abänderung1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 33
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 44
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 48 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 49
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 50
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 51
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Justiz- oder Verwaltungsbehörde, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand: |
(1) Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder sonstigen Behörde, die für Angelegenheiten zuständig ist, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen , für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand: |
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1 — Nummer 12 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Behörden des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zieht ein Kind rechtmäßig von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat um und erlangt dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, sind die Behörden des Mitgliedstaats des neuen Aufenthalts zuständig. |
(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Behörden des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zieht ein Kind rechtmäßig von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat um und erlangt dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt, sind die Behörden des Mitgliedstaats des neuen Aufenthalts zuständig , es sei denn die Parteien stimmen vor dem Umzug zu, dass die Zuständigkeit bei der Behörde des Mitgliedstaates verbleibt, in dem das Kind bisher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte . |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 — Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Bei anhängigen Verfahren zum Sorge- und Umgangsrecht bleibt die Behörde des Ursprungsmitgliedstaates bis zum Abschluss des Verfahrens weiterhin zuständig, es sei denn die Parteien vereinbaren, dass das Verfahren beendet werden sollte. |
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Sinne des Absatzes 1 die Zuständigkeit der Behörden des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes dadurch anerkannt hat, dass er sich an Verfahren vor diesen Behörden beteiligt, ohne ihre Zuständigkeit anzufechten . |
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Sinne des Absatzes 1 , nachdem er von den Behörden des früheren gewöhnlichen Aufenthalts auf die rechtlichen Folgen hingewiesen wurde, die Zuständigkeit der Behörden des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes dadurch anerkannt hat, dass er sich trotz des rechtlichen Hinweises an Verfahren vor diesen Behörden beteiligt, ohne deren Zuständigkeit zu widersprechen . |
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1 — Buchstabe b — Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 5 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei den benannten Richtern muss es sich um praktizierende und erfahrene Familienrichter handeln, die insbesondere über Erfahrungen mit grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten verfügen. |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1 — Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem sich das Kind oder die Vermögensgegenstände des Kindes befinden, haben in dringenden Fällen die Zuständigkeit für das Ergreifen von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Kind und seine Vermögensgegenstände. |
Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem sich das Kind oder die Vermögensgegenstände des Kindes befinden, haben in dringenden Fällen die Zuständigkeit für das Ergreifen von einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf das Kind und seine Vermögensgegenstände. Durch solche Maßnahmen dürfen das Verfahren und die rechtskräftigen Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht nicht übermäßig verzögert werden. |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 1 — Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sofern der Schutz des Wohls des Kindes es erfordert, informiert die Behörde, die die Schutzmaßnahmen ergriffen hat, direkt oder über die nach Artikel 60 benannte Zentrale Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach Maßgabe dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. |
Sofern der Schutz des Wohls des Kindes es erfordert, informiert die Behörde, die die Schutzmaßnahmen ergriffen hat, direkt oder über die nach Artikel 60 benannte Zentrale Behörde die Behörde des Mitgliedstaats, der nach Maßgabe dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Diese Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die am Verfahren beteiligten Elternteile gleich behandelt werden und insbesondere unverzüglich, eingehend und in einer von ihnen beherrschten Sprache über alle einschlägigen Maßnahmen informiert werden. |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 treten außer Kraft, sobald die Behörde des Mitgliedstaats, die gemäß dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die sie für angemessen hält. |
2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 treten außer Kraft, sobald die Behörde des Mitgliedstaats, die gemäß dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist, die Maßnahmen getroffen hat, die sie für angemessen hält , und sobald sie die Behörde des Mitgliedstaates, in dem die einstweiligen Maßnahmen getroffen wurden, über diese Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat . |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. In den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen muss jede andere mit der Sache befasste Behörde auf Antrag einer mit der Sache befassten Behörde dieser unverzüglich das Datum mitteilen an dem sie gemäß Artikel 15 mit der Sache befasst wurde. |
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 20 |
Artikel 20 |
Recht des Kindes auf Meinungsäußerung |
Recht des Kindes auf Meinungsäußerung |
Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Abschnitt 2 stellen die Behörden der Mitgliedstaaten sicher, dass einem Kind, das in der Lage ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, die echte und konkrete Gelegenheit gegeben wird, diese Meinung während des Verfahrens frei zu äußern. |
Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Abschnitt 2 stellen die Behörden der Mitgliedstaaten sicher, dass einem Kind, das in der Lage ist, sich seine eigene Meinung zu bilden, gemäß dem einzelstaatlichen Verfahrensrecht, Artikel 24 Absatz 1 der Charta, Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sowie gemäß der Empfehlung des Europarates an die Mitgliedstaaten zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren (1a) eine echte und effektive Gelegenheit gegeben wird, diese Meinung während des Verfahrens frei zu äußern. Die Behörden müssen ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Entscheidung darlegen. |
|
Die Anhörung eines Kindes, das von seinem Recht auf Meinungsäußerung Gebrauch macht, hat vor einem Richter oder vor einem besonders ausgebildeten Sachverständigen zu erfolgen, und zwar nach Maßgabe der nationalen Vorschriften und ohne Ausübung von Druck, insbesondere durch die Eltern, sowie in einer kindgerechten Umgebung, die in sprachlicher und inhaltlicher Hinsicht dem Alter des Kindes angepasst ist und jegliche Gewähr dafür bietet, dass die emotionale Unversehrtheit und das Wohl des Kindes gewahrt werden. |
|
Die Anhörung des Kindes darf nicht in Anwesenheit der Verfahrensparteien oder ihrer rechtlichen Vertreter durchgeführt werden, muss aber aufgezeichnet und in die Akte aufgenommen werden, damit die Parteien und ihre rechtlichen Vertreter die Möglichkeit haben, in die Aufzeichnung der Anhörung Einsicht zu nehmen. |
Die Behörde trägt der Meinung des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters und Reifegrads gebührend Rechnung und legt ihre Erwägungen in der Entscheidung dar. |
Die Behörde trägt der Meinung des Kindes unter Berücksichtigung seines Alters , Reifegrads und Wohlergehens gebührend Rechnung und legt ihre Erwägungen in der Entscheidung dar. |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Gericht prüft zum frühest möglichen Zeitpunkt im Verfahren, ob die Parteien gewillt sind, zum Wohle des Kindes im Wege einer Mediation eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, sofern das Verfahren hierdurch nicht über Gebühr hinausgezögert wird. |
(2) Das Gericht prüft zum frühest möglichen Zeitpunkt im Verfahren, ob die Parteien gewillt sind, zum Wohle des Kindes im Wege einer Mediation eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen, sofern das Verfahren hierdurch nicht über Gebühr hinausgezögert wird. In diesem Fall fordert das Gericht die Parteien auf eine Mediation in Anspruch zu nehmen. |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Das Gericht kann die Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären, selbst wenn nach nationalem Recht keine vorläufige Vollstreckung vorgesehen ist. |
(3) Das Gericht kann die Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, ungeachtet der Einlegung eines Rechtsbehelfs für vorläufig vollstreckbar erklären, selbst wenn nach nationalem Recht keine vorläufige Vollstreckung vorgesehen ist ; das Gericht trägt dabei dem Kindeswohl Rechnung . |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 25 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Hat eine Justizbehörde die Rückgabe eines Kindes angeordnet, so unterrichtet sie die zentrale Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, über diese Entscheidung und den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens. |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Wurde die Entscheidung nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vollstreckt, informiert das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats die ersuchende Zentrale Behörde des Ursprungsmitgliedstaats oder, falls das Verfahren ohne Unterstützung der Zentralen Behörde eingeleitet wurde, den Antragsteller über diesen Sachverhalt und die Gründe. |
(4) Wurde die Entscheidung nicht binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vollstreckt, informiert das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats die ersuchende Zentrale Behörde des Ursprungsmitgliedstaats oder, falls das Verfahren ohne Unterstützung der Zentralen Behörde eingeleitet wurde, den Antragsteller ordnungsgemäß über diesen Sachverhalt und die Gründe und gibt den voraussichtlichen Termin für die Vollstreckung an . |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Auf Antrag einer interessierten Partei wird die Anerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung abgelehnt , wenn |
(1) Auf Antrag einer interessierten Partei wird die Entscheidung über die elterliche Verantwortung nicht anerkannt , wenn |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38 — Absatz 1 — Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 58 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wurde dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kostenbefreiung gewährt, so genießt er in dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 3 und den Artikeln 32, 39 und 42 hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kostenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht. |
Wurde dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe , Kostenhilfe für die Inanspruchnahme einer Mediation oder Kostenbefreiung gewährt, so genießt er in dem Verfahren nach Artikel 27 Absatz 3 und den Artikeln 32, 39 und 42 hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kostenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht. |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 — Absatz 1 — Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 — Absatz 1 — Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 — Absatz 1 — Buchstabe e a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 — Absatz 1 — Buchstabe g
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 1 — Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Auf begründeten Antrag der Zentralen Behörde oder einer Behörde eines Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine enge Verbindung hat, kann die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in dem es sich befindet, unmittelbar oder durch Einschaltung von Behörden oder sonstigen Stellen |
(1) Auf begründeten Antrag der Zentralen Behörde oder einer Behörde eines Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine enge Verbindung hat, wird die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und in dem es sich befindet, unmittelbar oder durch Einschaltung von Behörden oder sonstigen Stellen |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Wird eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung erwogen, so kann eine Behörde eines Mitgliedstaats, sofern die Situation des Kindes dies erfordert, eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die über Informationen verfügt, die für den Schutz des Kindes von Belang sind, ersuchen, ihr diese Informationen zu übermitteln. |
(2) Wird eine Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung erwogen, so ersucht eine Behörde eines Mitgliedstaats, sofern die Situation des Kindes dies erfordert, eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats, die über Informationen verfügt, die für den Schutz des Kindes von Belang sind, ihr diese Informationen zu übermitteln. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2а) Bei der Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung setzt die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, unverzüglich die Zentrale Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Kind oder ein Elternteil besitzt, davon in Kenntnis, dass ein Verfahren anhängig ist. |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Eine Behörde eines Mitgliedstaats kann die Behörden eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, sie bei der Umsetzung von nach dieser Verordnung ergangenen Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu unterstützen, insbesondere bei der Sicherstellung der wirksamen Ausübung des Umgangsrechts sowie des Rechts, regelmäßige unmittelbare Kontakte aufrechtzuerhalten. |
(3) Eine Behörde eines Mitgliedstaats ersucht die Behörden eines anderen Mitgliedstaats, sie bei der Umsetzung von nach dieser Verordnung ergangenen Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zu unterstützen, insbesondere bei der Sicherstellung der wirksamen Ausübung des Umgangsrechts sowie des Rechts, regelmäßige unmittelbare Kontakte aufrechtzuerhalten. |
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sammeln auf Antrag einer Person , die sich in diesem Mitgliedstaat aufhält und den Umgang mit dem Kind erwirken oder aufrechterhalten will , oder auf Antrag einer Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Informationen oder Beweise und können Feststellungen zur Eignung dieser Person zur Ausübung des Umgangs und zu den Bedingungen seiner Ausübung treffen. |
(5) Die Behörden eines Mitgliedstaats, in dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sammeln auf Antrag eines Elternteils oder von Familienangehörigen , die sich in diesem Mitgliedstaat aufhalten und den Umgang mit dem Kind erwirken oder aufrechterhalten wollen , oder auf Antrag einer Zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats Informationen oder Beweise und können Feststellungen zur Eignung dieser Personen zur Ausübung des Umgangs und zu den Bedingungen dieser Ausübung treffen. |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 64 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Eine Behörde eines Mitgliedstaats kann die zentrale Behörde eines anderen Mitgliedstaats ersuchen, Informationen zu den nationalen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats im Zusammenhang mit Aspekten bereitzustellen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und die für die Prüfung eines Falles im Rahmen dieser Verordnung maßgeblich sind. Die Behörde des ersuchten Mitgliedstaats hat der Aufforderung unverzüglich nachzukommen. |
Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Erwägt eine nach dieser Verordnung zuständige Behörde die Unterbringung des Kindes in einem Heim oder in einer Pflegefamilie in einem anderen Mitgliedstaat, so holt die Behörde vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats ein. Zu diesem Zweck übermittelt sie der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind untergebracht werden soll, über die Zentrale Behörde ihres eigenen Mitgliedstaats einen Antrag auf Zustimmung, der einen Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung oder Betreuung enthält. |
(1) Erwägt eine nach dieser Verordnung zuständige Behörde die Unterbringung eines Kindes bei Familienangehörigen, in einer Pflegefamilie oder in einem sicheren Heim in einem anderen Mitgliedstaat, so holt die Behörde vorher die Zustimmung der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats ein. Zu diesem Zweck übermittelt sie der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Kind untergebracht werden soll, über die Zentrale Behörde ihres eigenen Mitgliedstaats einen Antrag auf Zustimmung, der einen Bericht über das Kind und die Gründe für die geplante Unterbringung oder Betreuung enthält. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Eltern und Angehörigen des Kindes unabhängig von ihrem Wohnort regelmäßig Umgang mit dem Kind haben können, es sei denn, das Wohl des Kindes würde dadurch beeinträchtigt. |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65 — Absatz 4 — Unterabsatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Beabsichtigt die zuständige Behörde, Sozialarbeiter in einen anderen Mitgliedstaat zu entsenden, um festzustellen, ob eine Unterbringung dort dem Wohl des Kindes dient, so informiert sie den betroffenen Mitgliedstaat hierüber. |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66 — Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Jede Zentrale Behörde trägt ihre eigenen Kosten. |
(4) Soweit zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat nichts anderes vereinbart wurde, hat jede Zentrale Behörde ihre eigenen Kosten zu tragen . |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum [10 Jahre nach Geltungsbeginn] gestützt auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung dieser Verordnung. Dem Bericht wird, falls notwendig, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. |
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum [5 Jahre nach Geltungsbeginn] gestützt auf die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen einen Bericht über die Ex-post-Evaluierung dieser Verordnung. Dem Bericht wird, falls notwendig, ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt. |
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 79 — Absatz 2 — Buchstabe a a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
(34) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
(35) Siehe Anhang V.
(34) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
(35) Siehe Anhang V.
(1a) CM/Rec(2012)2 vom 28. März 2012.
(1a) CM/Rec(2012)2 vom 28. März 2012.