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Document 02007D0307-20161216

    Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1809) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2007/307/EG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/307/2016-12-16

    02007D0307 — DE — 16.12.2016 — 002.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 25. April 2007

    über die Rücknahme von Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1809)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (2007/307/EG)

    (ABl. L 117 vom 5.5.2007, S. 23)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2012/69/EU vom 3. Februar 2012

      L 34

    12

    7.2.2012

    ►M2

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2268 DER KOMMISSION Nur der deutsche Text ist verbindlich vom 14. Dezember 2016

      L 342

    34

    16.12.2016




    ▼B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 25. April 2007

    über die Rücknahme von Topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 1809)

    (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

    (2007/307/EG)



    ▼M2

    Artikel 1

    1.  Der Adressat führt ein unternehmenseigenes Programm durch, um die wirksame Marktrücknahme von ACS-BNØØ7-1-Raps aus Zucht und Saatguterzeugung zu gewährleisten, und er erhebt Daten zum Vorhandensein dieses genetisch veränderten Organismus in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.

    Der Adressat erstattet der Kommission bis zum 1. Januar 2019 Bericht über die Durchführung dieses Programms und über das Vorhandensein dieser genetisch veränderten Organismen in den Rapssendungen aus Kanada in die Union.

    2.  Das Vorhandensein von Material, das ACS-BNØØ7-1-Raps enthält, daraus besteht oder daraus gewonnen wird, in Lebensmitteln oder Futtermitteln, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 gemeldet wurden, wird bis zum 31. Dezember 2019 toleriert, sofern

    a) es zufällig oder technisch unvermeidbar ist und

    b) der Gehalt nicht mehr als 0,1 % Massenanteil beträgt.

    3.  Der Adressat gewährleistet die Verfügbarkeit von zertifiziertem Referenzmaterial für ACS-BNØØ7-1-Raps über die American Oil Chemists Society unter https://www.aocs.org/attain-lab-services/certified-reference-materials-(crms).

    ▼B

    Artikel 2

    Die Einträge im Gemeinschaftsregister genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel gemäß Artikel 28 der Verordnung werden für ACS-BNØØ7-1-Raps unter Berücksichtigung der vorliegenden Entscheidung geändert.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Str. 50, D-40789 Monheim am Rhein, gerichtet.

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