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Documento 01999R1726-20080101

Texto consolidado: Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1726/2008-01-01

1999R1726 — DE — 01.01.2008 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1726/1999 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 1999

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten

(ABl. L 203, 3.8.1999, p.28)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1737/2005 DER KOMMISSION vom 21. Oktober 2005

  L 279

11

22.10.2005

►M2

VERORDNUNG (EG) Nr. 973/2007 DER KOMMISSION vom 20 August 2007

  L 216

10

21.8.2007




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1726/1999 DER KOMMISSION

vom 27. Juli 1999

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und Arbeitskosten ( 1 ), insbesondere Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sind gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 Durchführungsmaßnahmen erforderlich betreffend die Definition und Aufgliederung der zu liefernden Informationen und das Format für die Übermittlung der Ergebnisse.

(2)

Die in dieser Richtlinie aufgeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom des Rates ( 2 ) eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Definition und Aufgliederung der Informationen

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 liefern die Mitgliedstaaten Informationen zu den in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Variablen.

Zu diesem Zweck sind die Definitionen dieser Variablen in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Format für die Übermittlung der Ergebnisse

Das geeignete Format für die Übermittlung der Ergebnisse ist in Anhang III dieser Verordnung festgelegt.

▼M2

Artikel 2a

Übergangsmaßnahmen zur Umsetzung der NACE Rev. 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Ergebnisse der Arbeitskostenerhebung für das Kalenderjahr 2008 sowohl gemäß der NACE Rev. 2 als auch der NACE Rev. 1.1; verbindlich ist die Übermittlung nach der NACE Rev. 1.1 lediglich für Tabelle A und nur auf der Abschnittsebene der NACE Rev. 1.1.

▼B

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M1




ANHANG I

LISTE DER VARIABLEN

Statistik über die Struktur der Arbeitskosten

Tabelle A

Nationale Daten

Tabelle B

Nationale Daten nach Unternehmensgrößenklassen

Tabelle C

Regionale Daten

Für die unten aufgeführten Variablen sind entweder nur Tabelle A oder alle drei Tabellen vorzulegen. Die obligatorische Lieferung ist mit „o“, die fakultative mit „f“ angegeben. Die Übermittlungscodes für die verschiedenen Kategorien der qualitativen Variablen und für die Größenklassen der quantitativen Variablen werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.



Variable

nur A

A-C (1)

A.  Zahl der Arbeitnehmer

A.1  Zahl der Arbeitnehmer insgesamt

 

o

A.11  Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)

 

o

A.12  Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)

 

o

A.121  Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, umgerechnet in Vollzeitäquivalente (ohne Auszubildende)

 

o

A.13  Auszubildende

 

o

A.131  Auszubildende, umgerechnet in Vollzeitäquivalente

 

o

B.  Tatsächlich geleistete Arbeitsstunden

B.1  Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden insgesamt

 

o

B.11  Zahl der von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden

 

o

B.12  Zahl der von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden

 

o

B.13  Zahl der von Auszubildenden tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden

 

o

C.  Bezahlte Arbeitsstunden

C.1  Zahl der bezahlten Arbeitsstunden insgesamt

o

 

C.11  Zahl der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bezahlten Arbeitsstunden

o

 

C.12  Zahl der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bezahlten Arbeitsstunden

o

 

C.13  Zahl der Auszubildenden bezahlten Arbeitsstunden

o

 

D.  Arbeitskosten (zu Einzelheiten vgl. Abb. 1 unten)

D.1  Arbeitnehmerentgelt

 

o

D.11  Löhne und Gehälter (zu Einzelheiten vgl. Abb. 2 unten)

 

o

D.111  Löhne und Gehälter (ohne Auszubildende)

 

o

D.1111  Direktvergütung, Prämien und Zulagen

 

o

D.11111  Mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen

o

 

D.11112  Nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen (2)

o

 

D.1112  Vermögenswirksame Leistungen

 

o

D.1113  Vergütung für nicht gearbeitete Tage

 

o

D.1114  Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen

 

o

D.11141  Unternehmenserzeugnisse (fakultativ)

f

 

D.11142  Mitarbeiterwohnungen (3) (fakultativ)

f

 

D.11143  Firmenwagen (fakultativ)

f

 

D.11144  Aktienoptionen und Aktienkaufpläne (fakultativ)

f

 

D.11145  Sonstige (fakultativ)

f

 

D.112  Löhne und Gehälter von Auszubildenden

 

o

D.12  Sozialbeiträge der Arbeitgeber (zu Einzelheiten vgl. Abb. 3 unten)

 

o

D.121  Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende)

 

o

D.1211  Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung

o

 

D.1212  Tarifliche, vertragliche und freiwillige Aufwendungen für die Sozialversicherung

o

 

D.122  Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende)

 

o

D.1221  Garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall (fakultativ)

f

 

D.1222  Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alters- und Gesundheitsvorsorge (fakultativ)

f

 

D.1223  Zahlungen an aus dem Unternehmen ausscheidende Arbeitnehmer (fakultativ)

f

 

D.1224  Sonstige unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (fakultativ)

f

 

D.123  Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Auszubildende

 

o

D.2  Berufsbildungskosten

 

o

D.3  Sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers

 

o

D.4  Steuern

 

o

D.5  Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers

 

o

E.  Angaben über statistische Einheiten

E.1  Örtliche Einheiten in der Grundgesamtheit

 

o

E.2  Örtliche Einheiten in der Stichprobe

 

o

(1)   Die Tabellen C sind nur für Länder mit NUTS-1-Regionen relevant.

(2)   Ohne vermögenswirksame Leistungen.

(3)   Ohne Umzugsbeihilfen.

Fakultativ können die Mitgliedstaaten für folgende Variablen detailliertere Angaben erheben (Übermittlung an Eurostat nur nach Aufforderung):

A.11

Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

A.12

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

D.11112

Direktvergütung, nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Prämien und Zulagen

D.1113

Vergütung für nicht gearbeitete Tage

D.1211

Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung

D.1212

Tarifliche, vertragliche und freiwillige Aufwendungen für die Sozialversicherung

D.1223

Zahlungen an aus dem Unternehmen ausscheidende Arbeitnehmer

Abbildung 1

Arbeitskosten und ihre Hauptbestandteile

Arbeitskosten D(D = D1 + D2 + D3 + D4 – D5)ArbeitnehmerentgeltD1Berufsbildungskostenzu Lasten des Arbeitgebers(ohne Auszubildende)D2Sonstige Aufwendungen des ArbeitgebersD3Steuern zu Lasten des ArbeitgebersD4Zuschüsse zugunsten des ArbeitgebersD5Löhne und GehälterD11Vollständige Aufschlüsselung:Abbildung 2Sozialbeiträge der ArbeitgeberD12Vollständige Aufschlüsselung:Abbildung 3

Abbildung 2

Aufschlüsselung des Kostenbestandteils „Löhne und Gehälter“ (D.11)

Löhne und GehälterD11Löhne und Gehälter (ohne Auszubildende)D111Löhne und Gehälter von AuszubildendenD112Direktvergütung, Prämien und ZulagenD1111Vermögenswirksame LeistungenD1112Vergütung für nicht gearbeitete TageD1113Löhne und Gehälter in Form von SachleistungenD1114Mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und ZulagenD11111Nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und ZulagenD11112UnternehmenserzeugnisseD11141MitarbeiterwohnungenD11142FirmenwagenD11143Aktienoptionen und AktienkaufpläneD11144SonstigeD11145

Abbildung 3

Aufschlüsselung des Kostenbestandteils „Sozialbeiträge der Arbeitgeber“ (D.12)

Sozialbeiträge der ArbeitgeberD12Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende)D121Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende)D122Sozialbeiträge der Arbeitgeber für AuszubildendeD123Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge zur SozialversicherungD1211Tarifliche, vertragliche und freiwillige Aufwendungen für die SozialversicherungD1212Garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlung im KrankheitsfallD1221Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alters- und GesundheitsvorsorgeD1222Zahlungen an aus dem Unternehmen ausscheidende ArbeitnehmerD1223Sonstige unterstellte Sozialbeiträge der ArbeitgeberD1224= fakultative Variablen




ANHANG II

DEFINITIONEN DER VARIABLEN

A.   ZAHL DER ARBEITNEHMER

Arbeitnehmer sind alle in einem Unternehmen oder einer örtlichen Einheit beschäftigten Personen, die in einem direkten Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen stehen und ein Arbeitsentgelt erhalten, unabhängig von ihrer Nationalität, der Dauer ihrer Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Land, der Art der Arbeit, der Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) und der Vertragsdauer (befristet oder unbefristet). Das Entgelt von Arbeitnehmern kann die Form von Löhnen und Gehältern annehmen. Dazu zählen auch Prämien, Zahlungen für Akkord- und Schichtarbeit, Zulagen, Honorare, Trinkgelder, Provisionen und Sachbezüge.

Diese Definition von Arbeitnehmern erstreckt sich auf Arbeiter und Angestellte sowie leitendes Personal im privaten und öffentlichen Sektor der Wirtschaftszweige der ►M2  Abschnitte B-N und P-S der NACE Rev. 2 ◄ in Unternehmen mit mindestens zehn Arbeitnehmern ( 3 ).

Welche Kategorien von Arbeitnehmern insbesondere einzubeziehen sind, wird anhand der folgenden Liste veranschaulicht:

 Handelsvertreter, sofern sie auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen und neben Provisionen auch andere Formen von Vergütung erhalten;

 Eigentümer, die entgeltlich tätig sind;

 Auszubildende;

 Studenten und Firmenpraktikanten (Rechtsreferendare, Pflegeschüler, Forschungsassistenten, Assistenzlehrer, Ärzte im Praktikum usw.), die im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung einen entgeltlichen Beitrag zum Produktionsprozess der Einheit leisten;

 Leih- oder Zeitarbeiter (z. B. Sekretariatspersonal), die von Zeitarbeitsfirmen eingestellt und vergütet werden, um — oft befristet — an anderen Arbeitsstätten zu arbeiten ( 4 );

 Saison- und Gelegenheitsarbeiter, sofern sie im Rahmen einer förmlichen oder formlosen Vereinbarung mit dem Unternehmen oder der örtlichen Einheit arbeiten und ihre Arbeitszeit vorab festgelegt wurde;

 Arbeitnehmer, für die im Berichtsjahr Arbeitskosten entstanden sind, die jedoch aus folgenden Gründen vorübergehend nicht gearbeitet haben: Krankheit oder Verletzung; Ferien oder Urlaub; Streik oder Aussperrung; Bildungsurlaub; Mutterschafts- oder Elternurlaub; Konjunkturrückgang; vorübergehende Freisetzung, z. B. wegen schlechten Wetters, Maschinenausfalls, Rohstoff-, Treibstoff- oder Stromknappheit; sonstige vorübergehende Abwesenheit mit oder ohne Erlaubnis;

 im Ausland tätige Arbeitnehmer, sofern sie weiterhin von der statistischen Einheit vergütet werden;

 Heimarbeiter ( 5 ) einschließlich Telearbeiter, sofern die ausdrückliche Vereinbarung besteht, dass sie auf der Grundlage der geleisteten Arbeit vergütet werden, d. h. der Arbeitsleistung, die sie in einen Produktionsprozess einbringen.

Die folgenden Kategorien sind nicht einzubeziehen:

 Handelsvertreter und andere Personen, die ausschließlich in Form von Honoraren oder Provisionen vergütet werden, nicht auf der Lohn- und Gehaltsliste stehen oder selbständig sind;

 Eigentümer oder Führungskräfte, die ausschließlich in Form von Gewinnbeteiligungen vergütet werden;

 mithelfende Familienangehörige, die keine Arbeitnehmer (im Sinne der Definition oben) des Unternehmens oder der örtlichen Einheit sind;

 Selbständige;

 ehrenamtliche Helfer (z. B. Personen, die in der Regel für Institutionen ohne Erwerbszweck wie karitative Einrichtungen arbeiten).

Ref. ESVG 95: 11.12-11.14

A.1   Zahl der Arbeitnehmer insgesamt

Diese Variable erfasst vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (A.11), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (A.12) und Auszubildende (A.13).

Ref. SUS: Code 16130 (Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger)

A.11   Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)

Darunter fallen Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Auszubildenden), deren reguläre Arbeitszeit der tariflichen oder der im jeweiligen Unternehmen oder der jeweiligen örtlichen Einheit geltenden Arbeitszeit entspricht, auch wenn die Dauer ihres Arbeitsvertrages weniger als ein Jahr beträgt. Die zu liefernde Zahl der Arbeitnehmer ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Vollzeitarbeitnehmer.

A.12   Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (ohne Auszubildende)

Darunter fallen alle Arbeitnehmer (mit Ausnahme der Auszubildenden), deren reguläre Arbeitszeit in Tagen, Wochen oder Monaten (Halbtagsbeschäftigung, Beschäftigung zu Dreiviertel oder Vierfünftel der regulären Arbeitszeit usw.) unter der tariflichen oder der im jeweiligen Unternehmen oder der jeweiligen örtlichen Einheit geltenden Arbeitszeit liegt. Die zu liefernde Zahl der Arbeitnehmer ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer.

A.121   Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, umgerechnet in Vollzeitäquivalente

Die Umrechnung ist nach einer frei wählbaren Methode anhand der regulären Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten vorzunehmen, und zwar entweder vom meldenden Unternehmen/der meldenden örtlichen Einheit selbst oder von den erhebenden Stellen/dem nationalen statistischen Amt. Die zu liefernde Zahl der Arbeitnehmer ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Teilzeitarbeitnehmer (umgerechnet in Vollzeitäquivalente).

Ref: ESVG 95: 11.32-11.34

A.13   Auszubildende

Darunter fallen alle vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, die noch nicht voll in den Produktionsablauf einbezogen sind, da sie in einem Ausbildungsverhältnis stehen oder bei ihrer Tätigkeit der Schwerpunkt auf der Berufsausbildung und nicht auf der Produktivität liegt. Die zu liefernde Zahl der Auszubildenden ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Auszubildenden.

A.131   Teilzeitbeschäftigte Auszubildende, umgerechnet in Vollzeitäquivalente

Die Umrechnung ist nach einer frei wählbaren Methode vorzunehmen, und zwar entweder vom meldenden Unternehmen/der meldenden örtlichen Einheit selbst oder von den erhebenden Stellen/dem nationalen statistischen Amt. Die Ausbildungszeit im Unternehmen/in der örtlichen Einheit oder in Bildungseinrichtungen ist nicht einzubeziehen. Die zu liefernde Zahl der teilzeitbeschäftigten Auszubildenden ist die durchschnittliche monatliche Zahl der im Berichtsjahr in der Meldeeinheit beschäftigten Teilzeitauszubildenden (umgerechnet in Vollzeitäquivalente) ( 6 ).

Ref. ESVG 95: 11.32-11.34, SUS: Code 16140 (A.11 + A.121 + A.131 entspricht der SUS-Variablen „Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten“)

B.   TATSÄCHLICH GELEISTETE ARBEITSSTUNDEN

Diese Variable erfasst die Gesamtzahl der während des Jahres von allen Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden. Die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden insgesamt (B.1) wird jeweils gesondert für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.11), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.12) und Auszubildende (B.13) erfasst.

Die Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ist definiert als die Summe aller Zeiträume, in denen direkte und Nebentätigkeiten zur Produktion von Waren und Dienstleistungen ausgeübt werden.

Dazu gehören:

 während der normalen Arbeitszeit geleistete Arbeitsstunden;

 bezahlte Überstunden, d. h. über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden unabhängig von dem dafür gezahlten Stundensatz (so ist eine zum doppelten Stundensatz vergütete Arbeitsstunde als eine Arbeitsstunde zu erfassen);

 unbezahlte Überstunden ( 7 );

 mit folgenden und ähnlichen Tätigkeiten verbrachte Zeit: Arbeits- und Baustellenvorbereitung; Vorbereitung, Reparatur, Instandhaltung und Reinigung von Werkzeugen und Maschinen; Ausstellung von Quittungen und Rechnungen; Erstellung von Arbeitskarten und Berichten usw.;

 die am Arbeitsplatz verbrachte Zeit, während der z. B. wegen Maschinenausfalls, Unfällen oder gelegentlichen Arbeitsmangels nicht gearbeitet wird, die aber gemäß dem Arbeitsvertrag vergütet wird;

 kurze Ruhepausen am Arbeitsplatz, darunter Kaffee- oder Teepausen;

 für Bildungsaktivitäten im Unternehmen/in der örtlichen Einheit oder in Bildungseinrichtungen aufgewandte Zeit (gilt nicht für Auszubildende).

Dazu gehören nicht:

 bezahlte, aber nicht geleistete Stunden, z. B. aufgrund von bezahltem Urlaub/bezahlten Ferien, Feiertagen, Krankheit, Mutterschaftsurlaub;

 nicht geleistete und nicht bezahlte Stunden, z. B. bei Krankheit und Mutterschaft;

 nicht geleistete Stunden (bezahlt oder unbezahlt) bei Sonderurlaub für medizinische Untersuchungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Umzüge, nach Unfällen usw.;

 Pausen für das Einnehmen von Hauptmahlzeiten (d. h. keine kurzen Erholungs- oder Erfrischungspausen);

 nicht geleistete Stunden (bezahlt oder unbezahlt) bei Kurzarbeit, Arbeitsstreitigkeiten, Aussperrungen usw.;

 Fahrtzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz;

 von Auszubildenden für Bildungsaktivitäten im Unternehmen/in der örtlichen Einheit oder in Bildungseinrichtungen aufgewandte Zeit.

Ref.: ESVG 95: 11.26-11.29, SUS: Code 16150 (Zahl der von Lohn- und Gehaltsempfängern geleisteten Arbeitsstunden)

C.   BEZAHLTE ARBEITSSTUNDEN

Diese Variable bezieht sich auf die Gesamtzahl der im Jahresverlauf bezahlten Arbeitsstunden. Die Zahl der bezahlten Arbeitsstunden insgesamt (C.1) wird jeweils gesondert für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (C.11), teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (C.12) und Auszubildende (C.13) erfasst.

Die Zahl der bezahlten jährlichen Arbeitsstunden ist definiert als:

 im Laufe des Jahres vergütete normale Arbeitszeit und Überstunden;

 alle dem Arbeitnehmer zu einem verringerten Satz vergüteten Arbeitsstunden, auch wenn der Unterschied von der Sozialversicherung ausgeglichen wird;

 im Berichtszeitraum nicht geleistete, aber bezahlte Arbeitsstunden (Jahresurlaub/jährliche Ferien, Krankheit, Feiertage und sonstige bezahlte Zeiträume, darunter Freistellung für medizinische Untersuchungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Umzüge usw.).

Berechnung der tatsächlich geleisteten jährlichen und der bezahlten jährlichen Arbeitsstunden

Diese Berechnungen sind nach einer frei wählbaren Methode vorzunehmen, und zwar entweder vom meldenden Unternehmen/der meldenden örtlichen Einheit selbst oder von den erhebenden Stellen/dem nationalen statistischen Amt. Die Schätzung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden auf der Grundlage der verfügbaren Informationen soll anhand der folgenden Modelle veranschaulicht werden.

Jährliche Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.11)

Nehmen wir an, dass Daten zu den folgenden Variablen vorliegen:

(A.11) Durchschnittliche monatliche Zahl der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer

a) Durchschnittliche jährliche normale vertragliche Arbeitszeit für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, ohne Überstunden und Pausen für Einnahme von Hauptmahlzeiten

b) Durchschnittliche jährliche Zahl der Überstunden (bezahlt und unbezahlt) für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer

c) Durchschnittliche tägliche Zahl der vertraglichen Arbeitsstunden und geleisteten Überstunden für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, ohne Pausen für Einnahme von Hauptmahlzeiten

d) Durchschnittliche jährliche Zahl der vom Arbeitgeber gewährten Urlaubs-/Ferientage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer

e) Durchschnittliche jährliche Zahl der offiziellen Feiertage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer

f) Durchschnittliche jährliche Zahl der Krankheits- und Mutterschaftsurlaubstage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer

g) Durchschnittliche jährliche Zahl der Kurzarbeits- und Streiktage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer

h) Durchschnittliche jährliche Zahl der sonstigen nicht geleisteten Arbeitstage je vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (z. B. Sonderurlaub für medizinische Untersuchungen, Hochzeiten, Begräbnisse, Umzüge, nach Unfällen usw.).

Die jährliche Gesamtzahl der von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden (vor der Bereinigung um nicht geleistete Arbeitstage) beträgt somit (A.11) × (a + b). Nach Abzug der jährlichen Gesamtzahl der nicht geleisteten Arbeitsstunden, ermittelt durch (A.11) × c × (d + e + f + g + h), ergibt sich (B.11), die jährliche Gesamtzahl der von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden:

(B.11) = (A.11) × [(a + b) - c (d + e + f + g + h)].

Jährliche Zahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (B.12) und für Auszubildende (B.13)

Für die Berechnung der von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Auszubildenden geleisteten Arbeitsstunden können ähnliche Modelle verwendet werden.

Jährliche Zahl der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bezahlten Arbeitsstunden (C.11)

Sofern Daten zu den folgenden Variablen vorliegen:

(A.11) Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

(a1) Durchschnittliche jährliche vertragliche Arbeitszeit (bezahlt) für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, ohne Überstunden und Pausen für Einnahme von Hauptmahlzeiten

(b1) Durchschnittliche jährliche Zahl der Überstunden (bezahlt) für einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer

Die jährliche Gesamtzahl der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern bezahlten Arbeitsstunden beträgt somit

(C.11) = (A.11) × (a1 + b1).

Jährliche Zahl der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern (C.12) und Auszubildenden (C.13) bezahlten Arbeitsstunden

Für die Berechnung der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern und Auszubildenden bezahlten Arbeitsstunden können ähnliche Modelle verwendet werden.

D.   ARBEITSKOSTEN

Die Arbeitskosten umfassen die Gesamtheit aller von den Arbeitgebern in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Arbeitskräften getragenen Aufwendungen. Diese Definition wurde von der Gemeinschaft angenommen und entspricht weitgehend der internationalen Definition der Internationalen Konferenz der Arbeitsstatistiker (Genf, 1966). Zu den Arbeitskosten gehören das Arbeitnehmerentgelt (D.1) mit den Löhnen und Gehältern in Form von Geld- oder Sachleistungen und den Sozialbeiträgen der Arbeitgeber, die Kosten der beruflichen Bildung (D.2), sonstige Aufwendungen (D.3), als Arbeitskosten zu wertende Steuern (D.4) abzüglich erhaltener Zuschüsse (D.5). Die Kosten für die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigten Personen sind nicht dem Wirtschaftszweig des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern dem Wirtschaftszweig des sie beschäftigenden Unternehmens zuzurechnen ( ►M2  NACE Rev. 2, 78.20 ◄ ).

Eine Überblicksdarstellung der Gesamtarbeitskosten und ihrer Bestandteile wird im Anhang I, Abb. 1 bis 3, gegeben.

D.1   Arbeitnehmerentgelt

Das Arbeitnehmerentgelt umfasst sämtliche Geld- und Sachleistungen, die von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer erbracht werden, und zwar als Entgelt für die von diesem im Berichtszeitraum geleistete Arbeit. Das Arbeitnehmerentgelt untergliedert sich in:

 Löhne und Gehälter (D.11) mit den Bestandteilen Löhne und Gehälter (ohne Auszubildende) (D.111) und Löhne und Gehälter von Auszubildenden (D.112).

 Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12) mit den Bestandteilen tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende) (D.121), unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende) (D.122) und Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Auszubildende (D.123).

Ref. ESVG 95: 4.02 (Code D.1); SUS: Code 13310 (Personalaufwendungen)

D.11   Löhne und Gehälter

Zu Löhnen und Gehältern zählen auch Prämien, Zahlungen für Akkord- und Schichtarbeit, Zulagen, Honorare, Trinkgelder, Provisionen und Sachbezüge. Löhne und Gehälter werden dem Zeitraum zugerechnet, in dem die Arbeit geleistet wird. Einmalige Prämien und andere Sonderzahlungen (13. Monatsgehalt, rückwirkend geleistete Lohn- und Gehaltszahlungen usw.) werden jedoch zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfasst.

Eine vollständige Aufschlüsselung von Löhnen und Gehältern nach Bestandteilen geht aus Anhang I, Abb. 2, hervor.

Ref. ESVG 95: 4.03-4.07 und 4.12(a) (Code D.11); SUS: Code 13320 (Löhne und Gehälter)

D.111   Löhne und Gehälter (ohne Auszubildende)

D.1111   Direktvergütung, Prämien und Zulagen

Unter Direktvergütung, Prämien und Zulagen werden auch alle vom Arbeitnehmer gezahlten Sozialbeiträge, Einkommensteuern usw. einbezogen, selbst wenn diese vom Arbeitgeber einbehalten und für den Arbeitnehmer direkt an Sozialversicherungssysteme, Steuerbehörden usw. abgeführt werden.

Eine Prämie ist eine vom Arbeitgeber gewährte Form von Belohnung oder Anerkennung. Erhält ein Arbeitnehmer eine Prämienzahlung, geschieht dies nicht in der Erwartung oder Annahme, dass die Prämie zur Deckung spezifischer Ausgaben verwendet wird. Der Wert und der Zeitpunkt einer Prämienzahlung können nach eigenem Ermessen des Arbeitgebers oder durch Arbeitsplatzvereinbarungen festgelegt werden.

Eine Zulage ist ein Anspruch, den der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gewährt, damit dieser ihm entstandene spezifische Ausgaben decken kann, die nicht arbeitsbezogen sind. Sie ist häufig in Arbeitsplatzvereinbarungen festgelegt und wird in der Regel zum Zeitpunkt des Anspruchs gezahlt.

D.11111   Mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen

Darunter ist das im Laufe des Jahres regelmäßig in jeder Lohn- oder Gehaltsperiode gezahlte Entgelt in Form von Geldleistungen zu verstehen. Bei den meisten Arbeitnehmern beträgt die Lohn- oder Gehaltsperiode eine Woche oder einen Monat. Somit sind weniger häufig erhaltene Zahlungen (monatliche bei wöchentlichen regelmäßigen Zahlungen, vierteljährliche, halbjährliche, jährliche) oder einmalige Zahlungen hier nicht einzubeziehen. Vermögenswirksame Leistungen sind ebenfalls nicht unter dieser Position, sondern unter D.1112 zu erfassen.

Insbesondere bezieht sich die Variable auf:

 Grundlöhne und -gehälter,

 auf Zeit-, Leistungs- oder Akkordbasis berechnete und den Arbeitnehmern für die geleistete Arbeitszeit gezahlte Direktvergütung,

 Vergütung und Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Schichtarbeit,

 mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Prämien und Zulagen wie:

 

 arbeitsplatzabhängige Prämien für lärmintensive, gefährliche oder schwere Arbeit, Schichtarbeit oder durchgehende Arbeitszeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit;

 mit Einzelleistungen verbundene Prämien; Leistungs-, Produktions- und Produktivitätsprämien; Prämien für besondere Verantwortung, Fleiß, Pünktlichkeit; regelmäßige Prämien für die Unternehmenszugehörigkeit; Qualifikationen und besondere Kenntnisse.

Weitere Beispiele für hier zu erfassende Lohn- und Gehaltsbestandteile werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.

Die Variable D.11111 bezieht sich auf Bruttobeträge vor Abzug der Steuern und der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.

D.11112   Nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen

Alle Zahlungen, die die Arbeitnehmer nicht regelmäßig in jeder (wöchentlichen oder monatlichen) Lohn- oder Gehaltsperiode erhalten. Dazu zählen mit bestimmter Periodizität gezahlte Prämien und Zulagen (z. B. monatliche bei normalerweise wöchentlichen Zahlungen, vierteljährliche, halbjährliche, jährliche) sowie Prämien, die von Einzel- oder Gruppenleistungen abhängen. Sonderzahlungen an Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen ausscheiden, sind hier einzubeziehen, sofern sie nicht auf einem Tarifvertrag beruhen. Falls keine Angaben dazu vorliegen, ob diese Sonderzahlungen tarifvertraglich geregelt sind, oder falls bekannt ist, dass eine solche Regelung besteht, sind sie nicht unter dieser Position, sondern unter D.1223 zu erfassen. Vermögenswirksame Leistungen sind ebenfalls ausgeschlossen und werden von D.1112 abgedeckt.

Beispiele für Lohn- und Gehaltsbestandteile, die unter D.11112 zu erfassen sind, werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.

Auch die Variable D.11112 bezieht sich auf Bruttobeträge vor Abzug der Steuern und der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung.

D.1112   Vermögenswirksame Leistungen

Diese Variable bezieht sich auf Leistungen zur Vermögensbildung von Arbeitnehmern (z. B. Sparförderungsprogramme des Unternehmens).

Ref. ESVG 95: 4.03(i)

D.1113   Vergütung für nicht gearbeitete Tage

Vergütung für gesetzlich, vertraglich oder freiwillig gewährte Urlaubs- und Feiertage oder für sonstige bezahlte Ausfalltage. Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.

D.1114   Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen

Bei dieser Variablen wird der Wert der Waren und Dienstleistungen geschätzt, die Arbeitnehmern vom Unternehmen oder der örtlichen Einheit zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören Unternehmenserzeugnisse, Mitarbeiterwohnungen, Firmenwagen sowie Aktienoptionen und Aktienkaufpläne (Share purchase schemes). Sofern verfügbar, können Einkommensteuerinformationen für diese Variable als Proxy verwendet werden.

Beispiele für Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.

Ref. ESVG 95: 4.04, 4.05, 4.06 (Code D.11)

D.11141   Unternehmenserzeugnisse

Diese werden den Beschäftigten für den privaten Gebrauch unentgeltlich bzw. zu einem niedrigeren Preis als dem Gestehungspreis überlassen. Darunter fallen z. B. Verpflegung und Getränke (mit Ausnahme der Aufwendungen für Kantinen und Essensmarken), Kohle, Gas, Strom, Heizung, Schuhe und Kleidung (mit Ausnahme von Arbeitskleidung), Mikrocomputer usw.

Zu erfassen sind die vom Unternehmen getragenen Nettokosten, d. h. die Gestehungskosten der unentgeltlich abgegebenen Erzeugnisse oder die Differenz zwischen ihren Gestehungskosten und dem Preis, zu dem sie an das Personal verkauft werden. Ausgleichszahlungen oder Sachleistungen, die nicht in Anspruch genommen werden, sind ebenfalls einzubeziehen.

D.11142   Mitarbeiterwohnungen

Diese Variable umfasst Aufwendungen des Unternehmens zur Unterstützung der Arbeitnehmer bei der Suche nach Wohnraum. Darunter fallen Aufwendungen für betriebseigene Wohnungen (Aufwendungen für die Instandhaltung und Verwaltung der Wohnungen sowie die darauf zu entrichtenden Steuern und Versicherungsbeiträge), zinsermäßigte Darlehen an die Arbeitnehmer zum Wohnungsbau oder -erwerb (die Differenz zwischen dem marktüblichen und dem gewährten Zinssatz), den Arbeitnehmern in Verbindung mit ihrer Wohnung gewährte Beihilfen und Zuschüsse sowie Einrichtungsbeihilfen, nicht jedoch Umzugsbeihilfen.

D.11143   Firmenwagen

Firmenwagen oder die Kosten des Unternehmens für Firmenwagen, die den Arbeitnehmern zur privaten Nutzung überlassen werden. Hier zu erfassen sind die vom Unternehmen getragenen Netto-Betriebskosten (jährlich anfallende Leasing- und Zinskosten, Abschreibungen, Versicherung, Wartungs- und Instandsetzungskosten, Parkgebühren). Nicht einzubeziehen sind die mit dem Kauf der Fahrzeuge verbundenen Kapitalaufwendungen und die Erlöse aus ihrem Wiederverkauf.

Die Werte sind auf der Grundlage der in den Unternehmen verfügbaren Angaben zu berechnen, z. B. anhand von Aufstellungen des Firmenwagenbestands, der Schätzung der durchschnittlichen Kosten pro Fahrzeug und der Schätzung des Anteils der privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer.

D.11144   Aktienoptionen und Aktienkaufpläne

Diese fakultative Variable bezieht sich auf alle Arten von Sachleistungen, die in Form von aktienbasierter Vergütung gewährt werden. Zu dieser Kategorie gehören Aktienoptionen, Aktienkaufpläne und mögliche andere in Zukunft entstehende Eigenkapitalinstrumente. Kennzeichnend für all diese Instrumente ist, dass sie durch Eigenkapital beglichen werden, d. h. es kommt zu einem Transfer von Eigenkapitalinstrumenten vom Unternehmen/der örtlichen Einheit an den Arbeitnehmer. Die unter D.11144 erfassten Vergütungsformen sind mit denen der Rubrik „Anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente“ des International Financial Reporting Standard 2„Anteilsbasierte Vergütung“ identisch.

Bei Aktienkaufplänen werden in der Regel Aktien vom Arbeitgeberunternehmen an Arbeitnehmer übertragen. Die Übertragung findet in der Gegenwart statt (Zeitpunkt der Gewährung) und beruht auf einem Preis unter dem aktuellen Marktpreis (dem „Ausübungspreis“). Die Kosten für das Unternehmen entsprechen dem Produkt aus der Aktienmenge und der Differenz zwischen Marktpreis und „Ausübungspreis“.

Kennzeichnend für Aktienoptionspläne ist die Übertragung des Rechts, unternehmenseigene Aktien frühestens zu einem genau festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft („Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit“) zu erwerben, und zwar zu einem bereits in der Gegenwart (Zeitpunkt der Gewährung) festgesetzten günstigen „Ausübungspreis“. Arbeitnehmer nehmen dieses Recht nur in Anspruch, wenn der Marktpreis zum oder nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Ausübbarkeit über dem „Ausübungspreis“ liegt. Die Kosten für das Unternehmen entsprechen wiederum dem Produkt aus der Aktienmenge und der Differenz zwischen Marktpreis und „Ausübungspreis“. In der Arbeitskostenstatistik und in der Rechnungslegung werden die Kosten auf den „Erdienungszeitraum“ verteilt, d. h. den Zeitraum zwischen der Gewährung und der erstmaligen Ausübbarkeit. Da diese Werte während des Erdienungszeitraums ungewiss sind, müssen sie geschätzt werden.

Im Idealfall könnte eine Schätzung der Variablen D.11144 für das Berichtsjahr anhand der Leitlinien für den International FinancialReporting Standard 2„Anteilsbasierte Vergütung“ vorgenommen werden. Liegt eine solche Schätzung nicht vor, lassen sich Werte verwenden, die nach den Rechnungslegungsnormen oder den Steuergesetzen der Mitgliedstaaten erstellt wurden, sofern sie die Eigenkapitalinstrumente von D.11144 abdecken und sich auf den Berichtszeitraum der Arbeitskostenerhebung beziehen.

Aufwendungen zur Schaffung eines speziellen Fonds, der zum Erwerb von Unternehmensaktien zugunsten der Arbeitnehmer dient, selbst wenn diese nicht sofort darüber verfügen können, sind um eventuell dafür gewährte Steuerbefreiungen zu vermindern. Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich wie Wertsteigerungsrechte werden nicht unter D.11144, sondern unter D.11112 erfasst.

D.11145   Sonstige

Darunter fallen insbesondere dem Arbeitgeber zurechenbare indirekte Leistungen:

 Kantinen und Essensmarken;

 Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen;

 Kindergärten und Kindertagesstätten;

 Einkaufsstätten für Personal;

 Kostenerstattungen für Fahrten zwischen Wohnung und üblichem Arbeitsplatz;

 Zahlungen an Gewerkschaftsfonds und Kosten des Betriebsrats.

Diese Aufwendungen umfassen auch die Kosten für Kleinreparaturen und die regelmäßige Unterhaltung von speziell für soziale, kulturelle oder Freizeitzwecke (entsprechend der Auflistung oben) genutzten Gebäuden und Anlagen. Die Löhne und Gehälter, die das Unternehmen direkt an das für diese Zwecke eingestellte Personal zahlt, werden nicht unter der Variablen D.11145 erfasst.

D.112   Löhne und Gehälter von Auszubildenden

Siehe D.11.

D.12   Sozialbeiträge der Arbeitgeber

Diese Variable bezieht sich auf einen Betrag, der dem Wert der Sozialbeiträge entspricht, die die Arbeitgeber zur Sicherung des Anspruchs ihrer Arbeitnehmer auf Sozialleistungen leisten. Die Sozialbeiträge der Arbeitgeber können tatsächliche oder unterstellte Beiträge sein.

Eine vollständige Aufschlüsselung der Arbeitgeberbeiträge nach Bestandteilen ist in Anhang I, Abbildung 3, dargestellt.

Ref. ESVG 95: 4.08 (Code D.12); SUS: Code 13330 (Sozialversicherungskosten)

D.121   Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende)

Die tatsächlichen Sozialbeiträge der Arbeitgeber umfassen die Zahlungen, die Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer an Versicherungsträger (Sozialversicherung und andere mit speziellen Deckungsmitteln finanzierte Sicherungssysteme, z. B. Betriebsrentensysteme) in Form von gesetzlichen, tariflichen, vertraglichen oder freiwilligen Beiträgen zur Versicherung gegen soziale Risiken oder Bedürfnisse leisten. Sie werden dem Zeitraum zugerechnet, in dem die Arbeit geleistet wird.

Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.

Ref. ESVG 95: 4.09 (Code D.121) und 4.12(b)

D.1211   Gesetzliche Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung

Darunter fallen alle vom Arbeitgeber an Sozialversicherungsträger zu entrichtenden gesetzlichen Beiträge. Die Beiträge sind unter Abzug aller Zuschüsse anzugeben. Sie umfassen

 Beiträge zur Alters-, Kranken-, Mutterschafts- und Invaliditätsversicherung;

 gesetzliche Beiträge zur Arbeitslosenversicherung;

 gesetzliche Beiträge zur Berufsunfallversicherung;

 gesetzliche familienbezogene Beiträge;

 alle sonstigen, anderweitig nicht genannten gesetzlichen Beiträge.

D.1212   Tarifliche, vertragliche oder freiwillige Arbeitgeberaufwendungen für die Sozialversicherung

Darunter fallen alle vom Arbeitgeber über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus geleisteten Beiträge. Die Beiträge sind einschließlich der dafür gewährten Steuerbefreiungen anzugeben. Sie umfassen

 ergänzende Alterssicherung, z. B. betriebliche Altersversorgung (Zahlungen an Versicherungen, selbständige Pensionskassen, Bilanzrückstellungen, alle anderen Aufwendungen zur Finanzierung ergänzender Alterssicherungssysteme);

 zusätzliche Krankenversicherung;

 zusätzliche Arbeitslosenversicherung;

 alle anderen, anderweitig nicht genannten freiwilligen Beiträge für die Sozialversicherung.

D.122   Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (ohne Auszubildende)

Die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber werden benötigt, um die Arbeitskosten im Zeitraum, in dem die Arbeit geleistet wird, in vollem Umfang messen zu können. Sie stellen den Gegenwert der nachweisbaren sonstigen Sozialleistungen der Arbeitgeber (aus Systemen ohne spezielle Deckungsmittel) dar.

Unterstellte Sozialbeträge der Arbeitgeber werden von diesen direkt, d. h. ohne Zwischenschaltung der Sozialversicherung, eines Versicherungsunternehmens oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse und ohne dass zu diesem Zweck ein spezieller Fonds oder spezielle Rückstellungen gebildet werden, an die von ihnen gegenwärtig oder früher beschäftigten Arbeitnehmer oder sonstige Berechtigte gezahlt. Die Leistungen werden stattdessen aus den eigenen Mitteln der solche Systeme betreibenden Arbeitgeber bezahlt. Die Tatsache, dass einige Sozialleistungen direkt von den Arbeitgebern und nicht über die Sozialversicherung oder sonstige Versicherungsträger gewährt werden, ändert nichts an ihrer Eigenschaft als Sozialleistungen. D.122 kann besonders relevant sein, wenn der Arbeitgeber ein Nichtmarktproduzent ist (Sektor Staat).

Die Höhe von D.122 wird anhand der künftigen Verpflichtungen der Arbeitgeber zur Bereitstellung von Sozialleistungen ermittelt. Die ideale Quelle für die Berechnung von D.122 für von Arbeitgebern betriebene Sozialversicherungssysteme ohne spezielle Deckungsmittel sind auf versicherungsmathematischen Überlegungen beruhende Schätzungen. Sind solche Schätzungen nicht verfügbar, ist auf andere Schätzverfahren zurückzugreifen. Einige Länder beispielsweise verwenden als Schätzwert für D.122 die nachweisbaren sonstigen Sozialleistungen (vermindert um eventuelle Arbeitnehmerbeiträge).

Die Variable D.122 beinhaltet insbesondere die unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alters- und Gesundheitsvorsorge. Ferner enthält sie einen Betrag in Höhe des Werts der vorübergehenden Lohn- und Gehaltsfortzahlung der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfalls, Invalidität, betriebsbedingter Entlassung usw.

Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.

Ref. ESVG 95: 4.10 (Code D.122) und 4.12(c)

D.1221   Garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall

Diese Variable bezieht sich auf Beträge, die als Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Krankheit, Mutterschaftsurlaub oder Berufsunfall als Ausgleich für den Verdienstausfall vom Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer gezahlt werden, abzüglich der Erstattungen der Sozialversicherungsträger.

D.1222   Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber zur Alters- und Gesundheitsvorsorge

Dieser Bestandteil von D.122 bezieht sich auf unterstellte Zahlungen an Systeme der Alters- und Gesundheitsvorsorge ohne spezielle Deckungsmittel, insbesondere im Sektor Staat. In einigen europäischen Ländern betreiben im Sektor Staat tätige Arbeitgeber ohne spezielle Deckungsmittel finanzierte Rentensysteme entweder für alle Arbeitnehmer oder für bestimmte Gruppen („Beamte“). In diesen Fällen bildet der Arbeitgeber keine speziellen Fonds oder Rückstellungen für die Zahlung von (zukünftigen) Leistungen. Bei diesen Arbeitnehmern müssen die unterstellten Zahlungen der Arbeitgeber an Systeme der Alters- und Gesundheitsvorsorge berücksichtigt werden.

D.1223   Zahlungen an aus dem Unternehmen ausscheidende Arbeitnehmer

Dieser Bestandteil bezieht sich auf tatsächlich an entlassene Mitarbeiter gezahlte Beträge (Abfindungen bei Entlassungen und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist), sofern diese Zahlungen tarifvertraglich geregelt sind oder nicht bekannt ist, ob eine solche tarifvertragliche Regelung besteht. Zahlungen, die nicht auf einem Tarifvertrag beruhen, sind unter D.11112 zu erfassen.

Zahlungen, die an Arbeitnehmer bei Eintritt in den Ruhestand geleistet werden, z. B. im Rahmen ihres Rentenanspruchs, sind hier nicht einzubeziehen.

D.1224   Sonstige unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber

Diese Position bezieht sich auf alle sonstigen, anderweitig nicht genannten unterstellten Sozialbeiträge der Arbeitgeber wie Studienstipendien für Arbeitnehmer und ihre Familien oder garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Kurzarbeit. Garantierte Lohn- und Gehaltsfortzahlung bei Kurzarbeit bezieht sich auf direkte Zahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, abzüglich der Erstattungen der Sozialversicherungsträger an den Arbeitgeber.

D.123   Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Auszubildende

Diese Variable ist die Summe aus den tatsächlich gezahlten und den unterstellten Beiträgen für Auszubildende. Sofern überhaupt unterstellte Sozialbeiträge für Auszubildende anfallen, fallen diese in der Regel gering aus.

Ref. ESVG 95: 4.09 (Code D.121) 4.10 (Code D.122) und 4.12(b)

D.2   Berufsbildungskosten zu Lasten des Arbeitgebers

Dazu gehören: Aufwendungen für Dienste und Einrichtungen der beruflichen Bildung (auch die für Auszubildende, nicht aber deren Löhne und Gehälter) sowie für Kleinreparaturen und die regelmäßige Unterhaltung von Gebäuden und Anlagen, ausgenommen Personalkosten; Aufwendungen für die Teilnahme an Kursen; Honorare externer Lehrkräfte; Aufwendungen für Lehrmittel und zur Ausbildung dienende Werkzeuge; vom Unternehmen an Berufsbildungsträger entrichtete Beträge usw. Zuschüsse für die berufliche Bildung sind abzuziehen.

Ref. ESVG 95: Vorleistungen

D.3   Sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers

Dazu gehören insbesondere:

 Einstellungskosten: die Beträge, die an Personalberatungen, für Stellenanzeigen in der Presse, als Reisekostenerstattung für Vorstellungsgespräche, als Einrichtungsbeihilfe für neu eingestellte Mitarbeiter usw. gezahlt werden. Ausgenommen sind laufende Verwaltungskosten (Bürokosten, Gehälter usw.);

 vom Arbeitgeber gestellte Arbeitskleidung.

Beispiele werden in der Anlage zu Anhang II gegeben.

Ref. ESVG 95: Vorleistungen

D.4   Steuern zu Lasten des Arbeitgebers

Diese Variable umfasst alle Steuern auf die Lohnsumme oder die Beschäftigtenzahl. Diese Steuern werden als Arbeitskosten angesehen.

Die Variable D.4 erstreckt sich auch auf Strafsteuern, die in einigen europäischen Ländern Arbeitgebern auferlegt werden, wenn diese eine zu geringe Zahl von Behinderten beschäftigen, sowie ähnliche Steuern oder Abgaben.

Ref. ESVG 95: 4.23(c) (Code D.29)

D.5   Zuschüsse zugunsten des Arbeitgebers

Dies sind alle in Form von allgemeinen Zuschüssen empfangenen Beträge, die zur Erstattung der gesamten oder eines Teils der Direktvergütung bestimmt sind, nicht jedoch zur Finanzierung der Sozialversicherung oder der Berufsbildung. Nicht enthalten sind Erstattungen der Sozialversicherungsträger oder der Anbieter von Zusatzversicherungen an den Arbeitgeber.

Ref. ESVG 95: 4.37(a) (Code D.39)




Anlage zu Anhang II

Anschauungsbeispiele für die Klassifizierung bestimmter Arbeitskostenbestandteile

D.11111:   Mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen

Zahlungen, die zum Arbeitskostenbestandteil D.11111 gehören, weisen die folgenden Merkmale auf:

Sie sind: Geldtransaktionen von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer.

Sie sind keine:

 einmaligen oder nicht regelmäßig geleisteten Zahlungen (diese gehören zu D.11112)

 Sachleistungen (diese gehören zu D.1114)

 vermögenswirksamen Leistungen (diese gehören zu D.1112)

 Zahlungen, die sich auf einen spezifischen Zeitraum beziehen, in dem nicht gearbeitet wird (diese gehören zu D.1113 oder — im Fall von Krankheit — zu D.1221).

Sie können:

 Prämien für gefährliche Arbeit oder Schichtarbeit sein

 je nach normaler Lohnperiode wöchentlich oder monatlich gezahlt werden

 Ausdruck der Leistung eines Arbeitnehmers oder einer Gruppe von Arbeitnehmern sein.



Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.11111 zuzuordnen sind

Bestandteil

Beschreibung

Auslandszulage/Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten

Zahlungen an außerhalb ihres Herkunftslandes/Wohnsitzlandes/festen Wohnsitzes tätige Arbeitnehmer zum Ausgleich der Unterschiede bei den Lebenshaltungskosten

Haushaltszulage

Zuschuss zu den Wohnungskosten

Vergütung für Bereitschaft oder Rufbereitschaft

Zahlungen an Arbeitnehmer, die sich außerhalb der normalen Arbeitszeit für Arbeitsleistungen bereithalten müssen

Risiko- oder Gefahrenzulage

Prämie für Arbeitnehmer bei spezifischen arbeitsplatzbezogenen Risiken, z. B. Umgang mit gefährlichen Chemikalien

Zulage für Arbeitszeitverkürzung

(Nicht garantierte) Sonderzahlung zum Ausgleich des gesamten oder eines Teils des Arbeitnehmerentgelts bei Verkürzung der normalen Arbeitszeit (garantierte Zahlungen gehören zu D.1224)

Verkaufsprovisionen

An die Zahl der verkauften Produkte geknüpfte Prämie

Überstundenvergütung

Prämienzahlung für über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden

Bleibeanreiz

Ständige Zahlung, die dazu dient, den Arbeitnehmer zum Verbleib bei seinem Arbeitgeber zu ermutigen oder zu verpflichten

Leistungslohn

Auf der Zahl der vom Arbeitnehmer bearbeiteten Erzeugnisse, z. B. Zahl der angefertigten Kleidungsstücke, beruhende Prämien

Schichtzulage

Prämienzahlung für außerhalb der normalen Arbeitszeit, z. B. nachts, geleistete Arbeitsstunden

D.11112:   Nicht mit jedem Arbeitsentgelt gezahlte Direktvergütung, Prämien und Zulagen

Zahlungen, die zum Arbeitskostenbestandteil D.11112 gehören, weisen die folgenden Merkmale auf:

Sie sind: Geldtransaktionen von einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer.

Sie sind keine:

 mit jedem Arbeitsentgelt geleisteten Zahlungen (diese können zu D.11111 gehören)

 Sachleistungen (diese gehören zu D.1114)

 vermögenswirksamen Leistungen (diese gehören zu D.1112)

 Zahlungen zur Finanzierung eines spezifischen Zeitraums, in dem nicht gearbeitet wird (diese gehören zu D.1113 oder — im Fall von Krankheit — zu D.1221).

Sie können:

 ein Zuschuss zu spezifischen Kosten oder Aufwendungen sein

 Ausdruck der Leistung eines Arbeitnehmers oder einer Gruppe von Arbeitnehmern sein

 eine im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegte obligatorische Zahlung sein

 eine im Ermessen des Arbeitgebers stehende Zahlung sein

 im Jahresverlauf entweder zu variablen Zeitpunkten oder mit bestimmter Periodizität gezahlt werden.



Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.11112 zuzuordnen sind

Bestandteil

Beschreibung

Sonderzahlung für langjährige Unternehmenszugehörigkeit

Einmalige Zahlung an den Arbeitnehmer, wenn dieser eine bestimmte Anzahl von Jahren für den Arbeitgeber tätig war

Abschieds- oder Ruhestandsprämie

Unabhängig von Rentenansprüchen geleistete Zahlung beim Ausscheiden aus dem Unternehmen oder dem Erwerbsleben, sofern nicht auf einem Tarifvertrag beruhend. (Ansonsten, oder falls keine Angaben dazu vorliegen, ob solche Sonderzahlungen tarifvertraglich geregelt sind, sind diese Zahlungen unter D.1223 zu erfassen)

Goldener Handschlag

Außertarifliche Sonderzahlungen an Arbeitnehmer, die aus dem Unternehmen ausscheiden. (Ansonsten, oder falls keine Angaben dazu vorliegen, ob solche Sonderzahlungen tarifvertraglich geregelt sind, sind diese Zahlungen unter D.1223 zu erfassen)

Einstellungsanreiz

Einmalige Zahlung an einen neuen Arbeitnehmer bei Aufnahme des Arbeitsverhältnisses

Rückwirkend geleistete Lohn- und Gehaltszahlungen

Rückwirkend geleistete Erhöhungen der Direktvergütung

Fusionsprämie

Einmalige Zahlung an Arbeitnehmer in der Folge einer Unternehmensfusion

Anerkennungsprämien

Sonderzahlung des Arbeitgebers zur Auszeichnung eines Arbeitnehmers oder einer Gruppe von Arbeitnehmern

Produktivitätsprämien/Belohnung bei Erreichen von Leistungszielen

Zahlungen, die geleistet werden, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern vorab festgelegte Ziele erreicht, z. B. in Bezug auf Verkäufe, Kundenservice oder Einhaltung von Haushaltsplänen

Spezielle Feiertagsprämie

In Verbindung mit bestimmten Feiertagen, z. B. zu Weihnachten, geleistete Zahlungen

Unternehmensgewinnbeteiligung und Wertsteigerungsrechte

Vom Unternehmensgewinn abhängige Geldleistung. Wertsteigerungsrechte (stock appreciation rights) stellen eine Art von Unternehmensgewinnbeteiligung dar, mit denen ein Arbeitnehmer den Anspruch auf eine künftige Geldleistung erwirbt, die daran gekoppelt ist, wie sich der Kurs der Aktien dieses Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum gegenüber einem bestimmten Basiskurs erhöht. Wertsteigerungsrechte sind zum Zeitpunkt der Zahlung der Geldleistung zu bewerten und müssen sich auf diesen beziehen. Der Kurs zum Zeitpunkt der Gewährung oder die Dauer des Erdienungszeitraums spielen dabei keine Rolle

Quartalsprämie

An Unternehmensgewinn oder -leistung gekoppelte vierteljährliche Zahlung (in der Annahme, dass das Arbeitsentgelt nicht quartalsweise gezahlt wird)

13. oder 14. Monatsgehalt

Jährliche Sonderzahlungen

Betriebliche Jahresprämie

An Unternehmensgewinn oder -leistung gekoppelte jährliche Zahlung

D.1113:   Vergütung für nicht gearbeitete Tage



Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.1113 zuzuordnen sind

Bestandteil

Beschreibung

Urlaubsgeld

Zahlungen an Arbeitnehmer für die Tage, an denen diese aufgrund von Jahresurlaub oder nationalen oder lokalen Feiertagen nicht arbeiten. (Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit oder Mutterschaftsurlaub abwesend sind, werden als Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung betrachtet und unter D.1221 erfasst)

Sonderurlaub

Zahlungen an Arbeitnehmer für die Tage, an denen diese aus besonderen persönlichen Gründen, z. B. Heirat, Tod von Familienmitgliedern, Gewerkschaftsarbeit, Wehrdienst oder Tätigkeit als Geschworener oder Schöffe, nicht arbeiten. (Zahlungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer, die aufgrund von Krankheit oder Mutterschaftsurlaub abwesend sind, werden als Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung betrachtet und unter D.1221 erfasst)

D.1114:   Löhne und Gehälter in Form von Sachleistungen und ihre Bestandteile



Beispiele: Löhne und Gehälter, die der Variablen D.1114 zuzuordnen sind

Bestandteil

Beschreibung

Weitere Untergliederung

Produktrabatte

Der Arbeitgeber verkauft dem Arbeitnehmer Produkte zu ermäßigten Preisen. Das Sacheinkommen ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktpreis und dem ermäßigten Preis

D.11141

Mietfrei oder mietreduziert bereitgestellter Wohnraum

Der Arbeitgeber zahlt die gesamten oder einen Teil der Wohnkosten des Arbeitnehmers. Auch hier ergibt sich das Sacheinkommen aus dem Vergleich mit dem Marktpreis

D.11142

Nutzung eines Firmenwagens

Der Arbeitgeber kommt für die Betriebskosten eines ihm gehörenden und dem Arbeitnehmer sowohl für die geschäftliche als auch die private Nutzung zur Verfügung gestellten Fahrzeugs auf. (Das Sacheinkommen bezieht sich auf den Wert der privaten Nutzung des Fahrzeugs)

D.11143

Kostenloses oder subventioniertes Benzin

Der Arbeitgeber bezahlt alle oder einen Teil der Benzinkosten, die dem Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung eines Firmenwagens entstehen. Das Sacheinkommen entspricht dem Geldwert dieser Leistung

D.11143

Aktienkaufpläne

Anteilsbasierte Sachvergütung, bei der Arbeitnehmer im Rahmen des Vergütungspakets Aktien erhalten. Der Arbeitnehmer erhält die Aktien ohne Zeitverzug und zu einem Preis unter dem Marktpreis. (Wertsteigerungsrechte als bar abgegoltene Formen der anteilsbasierten Vergütung sind unter D.11112 zu erfassen)

D.11144

Aktienoptionen

Anteilsbasierte Sachvergütung, bei der Arbeitnehmer im Rahmen des Vergütungspakets Aktien erhalten. Der Arbeitnehmer erhält das Recht, Aktien zu einem genau festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft zu erwerben, und zwar zu einem bereits in der Gegenwart festgesetzten Preis. (Wertsteigerungsrechte als bar abgegoltene Formen der anteilsbasierten Vergütung sind unter D.11112 zu erfassen)

D.11144

Kostenlose oder subventionierte Parkplätze im Unternehmen

Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer verbilligte oder unentgeltliche Parkmöglichkeiten zur Verfügung. Das Sacheinkommen entspricht dem Geldwert dieser Leistung

D.11145

Kostenlose oder subventionierte Nutzung eines Mobiltelefons

Der Arbeitgeber stellt ein Mobiltelefon für die geschäftliche und private Nutzung zur Verfügung und übernimmt alle damit verbundenen Kosten. Das Einkommen entspricht dem Geldwert dieser Leistung

D.11145

Kostenlose oder subventionierte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz

Die dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz entstehenden Kosten werden voll oder zum Teil übernommen. Das Sacheinkommen entspricht wie oben dem Geldwert dieser Leistung

D.11145

Kostenlose oder subventionierte Mahlzeiten

Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten zur Verfügung. Das Sacheinkommen entspricht wie oben dem Geldwert dieser Leistung

D.11145

D.121:   Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber



Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.121 zuzuordnen sind

Bestandteil

Beschreibung

Weitere Untergliederung

Zahlungen des Arbeitgebers an eine Invaliditätsversicherung

Regelmäßige Zahlungen des Arbeitgebers an die Versicherung

D.1211

Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber leistet für die Dauer der Tätigkeit Zahlungen an eine von einer Sozialversicherung, einem Versicherungsunternehmen oder einer rechtlich selbständigen Pensionskasse verwaltete Rentenversicherung

D.1211

Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber leistet einen zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung des Arbeitnehmers

D.1212

D.122:   Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber



Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.122 zuzuordnen sind

Bestandteil

Beschreibung

Weitere Untergliederung

Zahlungen während des Mutterschaftsurlaubs

Der Arbeitgeber leistet während der Mutterschaft direkte Zahlungen an die Arbeitnehmerin als Ausgleich für ihren Verdienstausfall

D.1221

Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber für Beamtenpensionen

Der Arbeitgeber leistet für die Dauer der Tätigkeit keine Zahlungen an eine Pensionsversicherung. Die Pensionen werden später aus den Eigenmitteln des Arbeitgebers gezahlt

D.1222

Zahlungen an Vorruhestandskassen für Teilzeitarbeitnehmer

Der Arbeitgeber leistet zusätzliche Zahlungen an Vorruhe-standskassen für Teilzeitarbeitnehmer

D.1222

Tarifvertragliche Entlassungsabfindungen

Der Arbeitgeber leistet direkte Zahlungen an den Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Unternehmen

D.1223

Studienstipendien

Der Arbeitgeber kommt für die gesamten oder einen Teil der Kosten der nicht arbeitsbezogenen, extern durchgeführten Bildungsaktivitäten auf

D.1224

Heirats- oder Geburtsprämie

Zahlung an den Arbeitnehmer aus entsprechendem Anlass

D.1224

Kostenlose oder subventionierte Bildung für Kinder

Die Bildungskosten für die Kinder des Arbeitnehmers werden voll oder teilweise übernommen

D.1224

Zulage für Arbeitszeitverkürzung

Garantierte Zahlung zum Ausgleich des gesamten oder eines Teils des Arbeitnehmerentgelts bei Verkürzung der normalen Arbeitszeit. (Mit jedem Arbeitsentgelt geleistete zusätzliche Zahlungen gehören zu D.11111)

D.1224

D.2:   Kosten der beruflichen Bildung zu Lasten des Arbeitgebers



Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.2 zuzuordnen sind

Bestandteil

Beschreibung

Honorare externer Lehrkräfte

Mit Maßnahmen der beruflichen Bildung der Arbeitnehmer, etwa in Form von internen Seminaren, verbundene Kosten (Subventionen sind, falls vorhanden, hier auszuschließen und unter D.5 zu erfassen)

Aufwendungen für Lehrmittel

Mit Maßnahmen der beruflichen Bildung, etwa in Form von intranetbasierten E-Schulungen, die von spezialisierten Unternehmen entwickelt wurden, verbundene Kosten (Subventionen sind, falls vorhanden, hier auszuschließen und unter D.5 zu erfassen)

D.3:   Sonstige Aufwendungen des Arbeitgebers



Beispiele: Zahlungen, die der Variablen D.3 zuzuordnen sind

Bestandteil

Beschreibung

Bekleidungsbeihilfe

Wird gezahlt bei Tätigkeiten, die spezielle Kleidung erfordern, etwa zum Schutz oder zu Präsentationszwecken, wobei diese nicht zur privaten Nutzung bestimmt ist

Einstellungskosten

Aufwendungen für Personalberatungen oder Stellenanzeigen

Einrichtungs- oder Umzugsbeihilfe

Wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber den Wohnort wechseln muss




ANHANG III

ÜBERMITTLUNG DER DATEN EINSCHLIESSLICH DER GLIEDERUNGEN NACH WIRTSCHAFTSZWEIGEN, UNTERNEHMENSGRÖSSE UND LÄNDERN ODER REGIONEN

Es sind drei Dateien zu liefern, die den Tabellen A, B und C entsprechen:

 Tabelle A enthält die nationalen Daten (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der ►M2  NACE Rev. 2 ◄ )

 Tabelle B enthält die nationalen Daten nach Größenklassen (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der ►M2  NACE Rev. 2 ◄ , für jede Größenklasse)

 Tabelle C enthält die regionalen Daten auf der NUTS-1-Ebene (ein Datensatz je Wirtschaftszweig auf der Ebene der Abschnitte und Abteilungen der ►M2  NACE Rev. 2 ◄ , für jede Region)

Tabelle C ist nicht erforderlich bei den Ländern, deren NUTS-1-Ebene gleichzeitig die nationale Ebene ist. Für einen Teil der Variablen in Anhang I ist nur Tabelle A vorzulegen. Diese Variablen sind in Anhang I gekennzeichnet.

Kennzeichnung eines Datensatzes

Die Datensätze werden durch einen Kennsatz sortiert. Er enthält

 das Erhebungsjahr,

 die Art der Tabelle,

 den Code des Landes oder der Region,

 den Wirtschaftszweig und

 die Größenklasse.

Die Übermittlungscodes für

 die Wirtschaftszweige der ►M2  NACE Rev. 2 ◄ ,

 die Unternehmensgrößenklassen und

 die Länder oder Regionen

werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.

Vertraulichkeitskennzeichen

Die für die Tabellen A, B und C übermittelten Einzeldatensätze enthalten hochgerechnete Daten, d. h. Schätzungen, die sich auf die Grundgesamtheit beziehen. Falls unbedingt erforderlich, können Einzeldatensätze als „vertraulich“ gekennzeichnet werden. Das Risiko der Offenlegung vertraulicher Werte kann in den Tabellen A, B oder C auftreten, wenn ein einzelner Datensatz, der sich auf einen bestimmten Wirtschaftszweig, eine bestimmte Größenklasse oder eine bestimmte Region bezieht, eine sehr geringe Zahl von Unternehmen oder örtlichen Einheiten in der Grundgesamtheit enthält. Natürlich ist dieses Risiko größer, wenn sich der Datensatz auf eine oder zwei große Einheiten bezieht. Ebenso kann das Risiko in den Tabellen B oder C aufgrund der zusätzlichen Untergliederung nach Größenklassen bzw. Regionen größer sein. Für die Kennzeichnung „vertraulicher“ Datensätze sind zwei Codes zu verwenden:

„1“ wenn die Daten für einen einzelnen Datensatz in den Tabellen A, B oder C vertraulich sind ( 8 );

„“ wenn die Daten nicht vertraulich sind, ist ein Leerzeichen „“ einzufügen (keine Null, kein Strich „–“).

Variablen

Die angeforderten Variablen sind in Anhang I definiert. Die Werte sind ohne Leerzeichen, Punkte oder Kommas anzugeben (Beispiel: 13967 ist richtig; die folgenden sind falsch: 13 967 oder 13.967 oder 13,967).

Variablen, die fehlen (oder gleich Null sind), sind nach den folgenden Regeln zu kodieren:

„NA“: wenn die Variable nicht verfügbar ist (obwohl sie zweifellos existiert und > 0 ist);

„OPT“: wenn die Variable fakultativ ist und nicht angegeben wird;

„0“: für Werte gleich Null oder für Variablen, die im betreffenden Land nicht existieren.

Die Variablen für die Zahl der Arbeitnehmer, die Arbeitszeit und die Zahl der statistischen Einheiten sind als absolute Werte, d. h. als natürliche Zahlen anzugeben (nicht als Dezimalzahlen oder Zehner, Hunderter, Tausender, Millionen usw.).

Die Variablen für die Ausgaben sind in Landeswährung anzugeben. Für die Länder der Eurozone sind die Werte in Euro auszuweisen. Die in den einzelnen Ländern verwendeten Einheiten müssen für alle Variablen identisch sein und als absolute Werte, d. h. als natürliche Zahlen angegeben werden (nicht als Dezimalzahlen oder Zehner, Hunderter, Tausender, Millionen usw.).

Datenübermittlung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem von Eurostat vorgeschlagenen Standardaustauschformat. Eurostat stellt eine ausführliche Dokumentation über die genehmigten Standards sowie Leitlinien für ihre Anwendung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zur Verfügung.



( 1 ) ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6.

( 2 ) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

( 3 ) Die Erfassung des ►M2  Abschnitt O der NACE Rev. 2 ◄ ist fakultativ. Die Erfassung von Arbeitnehmern in Unternehmen mit weniger als zehn Arbeitnehmern ist ebenfalls fakultativ. Die Übermittlungscodes für die Wirtschaftszweige der ►M2  NACE Rev. 2 ◄ , das Land oder die Region nach der geltenden NUTS und die Unternehmensgrößenklassen werden von Eurostat in einem Durchführungspapier festgelegt.

( 4 ) Zur Vermeidung von Doppelzählungen sind die von Zeitarbeitern geleisteten Arbeitsstunden nicht der NACE-Kategorie ( ►M2  NACE Rev. 2 ◄ ) des Unternehmens, bei dem sie tatsächlich arbeiten, sondern der NACE-Kategorie der sie beschäftigenden Zeitarbeitsfirma zuzuordnen.

( 5 ) Ein Heimarbeiter ist eine Person, die sich im Rahmen einer Vereinbarung oder eines Vertrages mit einem bestimmten Unternehmen bereit erklärt, für das Unternehmen zu arbeiten oder ihm eine bestimmte Menge an Waren und Dienstleistungen zu liefern, deren Arbeitsplatz jedoch nicht im Unternehmen ist (Ref. ESVG 95: 11.13 g). Die von Heimarbeitern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden können geschätzt werden.

( 6 ) Alternativ kann auch die durchschnittliche wöchentliche (oder tägliche) Zahl der Arbeitnehmer im Berichtsjahr verwendet werden. Ein vierteljährlicher Durchschnitt ist ebenfalls zulässig.

( 7 ) Die Zahl der unbezahlten Arbeitsstunden als Bestandteil der Variablen „tatsächlich geleistete Arbeitsstunden“ muss oft geschätzt werden, etwa anhand von Daten aus Haushaltserhebungen.

( 8 ) Ist ein einzelner Eintrag als vertraulich gekennzeichnet, ergreift Eurostat die erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der für die Tabellen A, B und C übermittelten Daten zu gewährleisten.

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