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Document 32023D0135

Beschluss (EU) 2023/135 der Europäischen Zentralbank vom 30. Dezember 2022 über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Hrvatska narodna banka (EZB/2022/51)

ECB/2022/51

ABl. L 17 vom 19.1.2023, p. 94–98 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/135/oj

19.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 17/94


BESCHLUSS (EU) 2023/135 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 30. Dezember 2022

über die Einzahlung von Kapital, die Übertragung von Währungsreserven und die Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der Europäischen Zentralbank durch die Hrvatska narodna banka (EZB/2022/51)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 30.1, 30.3, 48.1 und 48.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2022/1211 des Rates (1) und in Übereinstimmung mit Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt Kroatien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2012 (2) für Kroatien geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

(2)

Gemäß Artikel 48.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) muss die nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, den von ihr gezeichneten Anteil am Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) im selben Verhältnis wie die NZBen anderer Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einzahlen. Die NZBen der bisherigen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben ihre Anteile am gezeichneten Kapital der EZB vollständig eingezahlt (3). Gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/3) (4) beträgt der Gewichtsanteil der Hrvatska narodna banka im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB 0,6595 %. Die Hrvatska narodna banka hat gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/136 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/2) (5) bereits einen Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB eingezahlt. Der ausstehende Betrag beträgt somit 68 713 762,06 EUR und ergibt sich durch Multiplikation des gezeichneten Kapitals der EZB (10 825 007 069,61 EUR) mit dem Gewichtsanteil der Hrvatska narodna banka im Schlüssel für die Kapitalzeichnung (0,6595 %) abzüglich des von ihr bereits eingezahlten Teils ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB.

(3)

Gemäß Artikel 48.1 in Verbindung mit Artikel 30.1 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, darüber hinaus der EZB Währungsreserven übertragen. Die Höhe der Übertragungen bestimmt sich gemäß Artikel 48.1 der ESZB-Satzung durch Multiplikation des in Euro zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten Wertes der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, mit dem Faktor, der das Verhältnis zwischen der Anzahl der von der betreffenden NZB gezeichneten Anteile und der Anzahl der bereits eingezahlten Anteile der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ausdrückt. Bei der Ermittlung der „Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 übertragen wurden“ sollten frühere Anpassungen des Schlüssels für die Kapitalzeichnung gemäß Artikel 29.3 der ESZB-Satzung und die Erweiterungen des Kapitalschlüssels gemäß Artikel 48.3 der ESZB-Satzung ordnungsgemäß berücksichtigt werden. Infolgedessen beträgt gemäß dem Beschluss (EU) 2020/140 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/6) (6) der Euro-Gegenwert der Währungsreserven, die der EZB schon gemäß Artikel 30.1 der ESZB-Satzung übertragen wurden, 40 343 940 778,93 EUR.

(4)

Die Währungsreserven, welche die Hrvatska narodna banka zu übertragen hat, sollten in US-Dollar und Gold übertragen werden oder die zu übertragenden Währungsreserven sollten auf US-Dollar und Gold lauten.

(5)

Gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung muss die EZB jeder NZB eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, eine dem Betrag der von ihr an die EZB übertragenen Währungsreserven entsprechende Forderung gutschreiben. Die Bestimmungen bezüglich der Denominierung und Verzinsung der den NZBen der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (7), bereits gutgeschriebenen Forderungen sollten auch auf die Denominierung und Verzinsung der Forderungen der Hrvatska narodna banka Anwendung finden.

(6)

Gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung muss die NZB eines Mitgliedstaats, dessen Ausnahmeregelung aufgehoben wurde, einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des Jahres vor der Aufhebung der Ausnahmeregelung noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist. Die Höhe des zu leistenden Beitrags bestimmt sich gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung.

(7)

Entsprechend Artikel 3.5 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (8) hat der Präsident der Hrvatska narodna banka Gelegenheit gehabt, vor der Verabschiedung dieses Beschlusses eine Stellungnahme abzugeben.

(8)

Aufgrund des engen zeitlichen Rahmens, der sich aus der Kürze des Zeitraums ergibt, der zwischen der Berechnung des Euro-Gegenwerts der Währungsreserven, die von der Hrvatska narodna banka am 30. Dezember 2022 zu übertragen sind, und der Aufhebung der Ausnahmeregelung für Kroatien am 1. Januar 2023 liegt, sollte der vorliegende Beschluss umgehend bekannt gegeben werden und ab dem 1. Januar 2023 gelten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Währungsreserven“ Gold oder US-Dollar;

b)

„Gold“ Feinunzengold in Form von Goldbarren nach dem London Good Delivery Standard der London Bullion Market Association;

c)

„US-Dollar“ die gesetzliche Währung der Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel 2

Höhe und Form des eingezahlten Kapitals

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 zahlt die Hrvatska narodna banka den verbleibenden Teil ihres Anteils am gezeichneten Kapital der EZB in Höhe von 68 713 762,06 EUR ein.

(2)   Die Hrvatska narodna banka zahlt der EZB am 2. Januar 2023 den in Absatz 1 genannten Betrag im Wege einer separaten Überweisung über das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2), durch das Transaktionen in Euro in Zentralbankgeld abgewickelt werden.

(3)   Die Hrvatska narodna banka zahlt der EZB am 2. Januar 2023 im Wege einer separaten TARGET2-Überweisung die Zinsen, die am 1. Januar 2023 auf den gemäß Absatz 2 an die EZB zahlbaren Betrag aufgelaufen sind. Diese Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 3

Übertragung von Währungsreserven

(1)   Die Hrvatska narodna banka überträgt der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gemäß diesem Artikel und den nach diesem zu ergreifenden Maßnahmen Währungsreserven im Gegenwert von 639 849 638,12 EUR wie folgt:

Euro-Gegenwert der auf US-Dollar lautenden Sichtguthaben

Euro-Gegenwert des Goldes

Gesamt-Euro-Gegenwert

543 872 192,40

95 977 445,72

639 849 638,12

(2)   Der Euro-Gegenwert der von der Hrvatska narodna banka gemäß Absatz 1 zu übertragenden Währungsreserven ist auf Grundlage der für die Zwecke der Euro-Referenzkurse am 30. Dezember 2022 festgestellten Wechselkurse zwischen dem Euro und dem US-Dollar zu berechnen; im Fall von Gold wird der genannte Gegenwert auf Grundlage des am 30. Dezember 2022 im Rahmen des Konzertationsverfahrens für interne Zwecke der EZB festgestellten Preises pro Feinunze Gold berechnet.

(3)   Die EZB bestätigt der Hrvatska narodna banka den gemäß Absatz 2 berechneten Betrag so früh wie möglich.

(4)   Die Hrvatska narodna banka überträgt der EZB gemäß Absatz 1 ein Sichtguthaben in US-Dollar, das dem Gegenwert des in der Tabelle in Absatz 1 aufgeführten Euro-Betrags entspricht.

(5)   Das dem Gegenwert des in der Tabelle in Absatz 1 aufgeführten Euro-Betrags entsprechende Sichtguthaben in US-Dollar wird auf von der EZB zu benennende Konten übertragen. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Sichtguthaben in US-Dollar ist der 3. Januar 2023. Die Hrvatska narodna banka erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.

(6)   Der Wert des Goldes, das die Hrvatska narodna banka der EZB gemäß Absatz 1 überträgt, hat sich 95 977 445,72 EUR bestmöglich anzunähern, ohne jedoch diesen Betrag zu überschreiten.

(7)   Die Hrvatska narodna banka überträgt das in Absatz 1 genannte Gold in nicht angelegter Form auf die von der EZB bestimmten Konten und Lagerorte. Der Abwicklungstag für das der EZB zu übertragende Gold ist der 3. Januar 2023. Die Hrvatska narodna banka erteilt die Anweisung, dass eine solche Übertragung auf die EZB vorzunehmen ist.

(8)   Liegt der Wert des Goldes, den die Hrvatska narodna banka der EZB überträgt, unter dem in Absatz 1 genannten Betrag, überträgt die Hrvatska narodna banka am 3. Januar 2023 ein dem ausstehenden Betrag entsprechendes Sichtguthaben in US-Dollar auf ein von der EZB zu benennendes EZB-Konto. Ein solches Sichtguthaben in US-Dollar ist nicht Bestandteil der Währungsreserven, welche die Hrvatska narodna banka gemäß Absatz 4 an die EZB überträgt.

(9)   Die Differenz (falls zutreffend) zwischen dem in Absatz 1 genannten Gesamt-Euro-Gegenwert und dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrag wird gemäß dem Abkommen vom 30. Dezember 2022 zwischen der Hrvatska narodna banka und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Hrvatska narodna banka gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird (9), ausgeglichen.

Artikel 4

Denominierung, Verzinsung und Fälligkeit der den Beiträgen entsprechenden Forderung

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 und vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 3 bezüglich der Abwicklungstage der Übertragungen von Währungsreserven schreibt die EZB der Hrvatska narodna banka eine auf Euro lautende Forderung gut, die dem Gesamt-Euro-Gegenwert ihres Beitrags zu den Währungsreserven entspricht. Diese Forderung beträgt 327 152 181,93 EUR.

(2)   Die der Hrvatska narodna banka von der EZB gutgeschriebene Forderung wird ab dem Abwicklungstag verzinst. Die aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der 85 % des marginalen Zinssatzes entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

(3)   Die gemäß Absatz 2 berechneten, aufgelaufenen Zinsen werden der Hrvatska narodna banka am Ende eines jeden Geschäftsjahrs gezahlt. Die EZB informiert die Hrvatska narodna banka vierteljährlich über den kumulierten Betrag.

(4)   Die Forderung ist nicht einlösbar.

Artikel 5

Beiträge zu den Reserven und Rückstellungen der EZB

(1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 muss die Hrvatska narodna banka einen Beitrag zu den Reserven der EZB und zu den diesen Reserven gleichwertigen Rückstellungen sowie zu dem Betrag leisten, der gemäß dem Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 2022 noch für die Reserven und Rückstellungen bereitzustellen ist.

(2)   Die Höhe der von der Hrvatska narodna banka zu leistenden Beiträge wird gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung festgelegt. Die Bezugnahmen in Artikel 48.2 auf die „Anzahl der von der betreffenden Zentralbank gezeichneten Anteile“ und die „Anzahl der von den anderen Zentralbanken bereits eingezahlten Anteile“ beziehen sich auf die Gewichtsanteile der Hrvatska narodna banka bzw. der NZBen der anderen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Schlüssel für die Kapitalzeichnung der EZB gemäß dem Beschluss (EU) 2020/140 (EZB/2020/6).

(3)   Im Sinne von Absatz 1 sind unter „Reserven der EZB“ und „den Reserven gleichwertigen Rückstellungen“ unter anderem der allgemeine Reservefonds der EZB, Salden auf Neubewertungskonten und die Rückstellung für finanzielle Risiken zu verstehen.

(4)   Die EZB berechnet und bestätigt der Hrvatska narodna banka spätestens am ersten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2022 durch den EZB-Rat den von der Hrvatska narodna banka gemäß Absatz 1 zu leistenden Beitrag.

(5)   Am zweiten Werktag nach Genehmigung des Jahresabschlusses der EZB für das Jahr 2022 durch den EZB-Rat überweist die Hrvatska narodna banka der EZB über TARGET2

a)

den gemäß Absatz 4 berechneten an die EZB zu leistenden Betrag, gegebenenfalls abzüglich aller Beträge, die an den in Artikel 3 Absätze 5 und 7 festgelegten Abwicklungstagen in einer Höhe überwiesen wurden, welche die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Forderung überschreitet (eine „Vorableistung des Beitrags“) und

b)

die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem Zahltag aufgelaufenen Zinsen auf den gemäß Absatz 4 berechneten an die EZB zu leistenden Betrag, gegebenenfalls abzüglich der erfolgten Vorableistung des Beitrags.

(6)   Die gemäß Absatz 5 Buchstabe b aufgelaufenen Zinsen werden taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“) zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde.

Artikel 6

Zuständigkeiten

(1)   Zur näheren Ausführung der Bestimmungen dieses Beschlusses und deren Umsetzung sowie zum Ergreifen angemessener Maßnahmen bei gegebenenfalls auftretenden Problemen erteilt das Direktorium der EZB der Hrvatska narodna banka Weisungen, soweit dies erforderlich ist.

(2)   Der EZB-Rat wird unverzüglich über Weisungen unterrichtet, die das Direktorium gemäß Absatz 1 erteilt, und das Direktorium folgt jeweils den Beschlüssen, die der EZB-Rat dazu trifft.

Artikel 7

Wirksamwerden

(1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

(2)   Er gilt ab dem 1. Januar 2023.

Artikel 8

Adressat

Dieser Beschluss ist an die Hrvatska narodna banka gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 30. Dezember 2022.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2022/1211 des Rates vom 12. Juli 2022 über die Einführung des Euro in Kroatien zum 1. Januar 2023 (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 31).

(2)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21).

(3)  Beschluss (EU) 2020/138 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/44 (EZB/2020/4) (ABl. L 27 I vom 1.2.2020, S. 6).

(4)  Beschluss (EU) 2020/137 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/43 (EZB/2020/3) (ABl. L 27 I vom 1.2.2020, S. 4).

(5)  Beschluss (EU) 2020/136 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden nationalen Zentralbanken und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/48 (EZB/2020/2) (ABl. L 27 I vom 1.2.2020, S. 1).

(6)  Beschluss (EU) 2020/140 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 zur Festlegung der Maßnahmen, die für den Beitrag zum kumulierten Wert der Eigenmittel der Europäischen Zentralbank und für die Anpassung der den übertragenen Währungsreserven entsprechenden Forderungen der nationalen Zentralbanken erforderlich sind, sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/46 (EZB/2020/6) (ABl. L 27 I vom 1.2.2020, S. 15).

(7)  Gemäß der Leitlinie EZB/2000/15 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 1998 geändert durch die Leitlinie vom 16. November 2000 über die Zusammensetzung und Bewertung von Währungsreserven und die Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie die Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen (ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 114).

(8)  Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

(9)  ABl. C 18 vom 19.1.2023, S. 1.


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