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Verbesserte Umsetzung der Richtlinien des neuen Konzepts
Um dem System zur technischen Harmonisierung neue Schwungkraft zu verleihen, schlägt die Kommission Empfehlungen zur Verbesserung der Umsetzung der Richtlinien des neuen Konzepts vor. Ziel ist die ist die Verbesserung des freien Warenverkehrs mit Blick auf die erweiterte Europäische Union (EU). Mit den Empfehlungen sollen europäische Produkte gefördert werden, die sicherer, billiger und wettbewerbsfähiger sind.
RECHTSAKT
Mitteilung der Kommission vom 7. Mai 2003 an den Rat und das Europäische Parlament: «Verbesserte Umsetzung der Richtlinien des neuen Konzepts» [KOM(2003) 240 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
ZUSAMMENFASSUNG
Kernbestandteil der Kommissionsstrategie 2003-2006 für den Binnenmarkt ist die Verbesserung des freien Warenverkehrs in der erweiterten Europäischen Union. Die auf dem „ neuen Konzept " beruhenden Richtlinien erfassen einen Großteil der auf den europäischen Markt gebrachten Industrieerzeugnisse.
Das „neue Konzept" erweist sich als effizientes Instrument zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt. Allerdings lässt sich die Umsetzung der entsprechenden Richtlinien in vielerlei Hinsicht noch verbessern. Eine einheitlichere Umsetzung des „neuen Konzepts" ist auch dem Ziel förderlich, die Annahme von Normen und Regulierungsansätzen, die auf dem Regulierungsrahmen der EU beruhen, durch Drittstaaten voranzutreiben.
Die vorliegende Mitteilung enthält Empfehlungen zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes. Sie ist Bestandteil des Prozesses der Verbesserung der Rechtsetzung und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie. Auf diese Weise werden eine einheitliche Umsetzung der Instrumente des Binnenmarkts und ein ansehnliches Maß an Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erreicht.
VORSCHLÄGE DER KOMMISSION
Durch die Richtlinien des „neuen Konzepts" werden Produktkontrollen vor und nach dem Inverkehrbringen festgelegt, um ein hohes Niveau an Produktsicherheit auf dem Markt zu gewährleisten. Die in dieser Mitteilung aufgeführten Vorschläge beziehen sich im Wesentlichen auf:
BENANNTE STELLEN
Die in den Richtlinien nach dem „neuen Konzept" enthaltenen Konformitätsbewertungsverfahren beruhen auf den Modulen zur Konformitätsbewertung. Die meisten dieser Module schreiben die Einschaltung einer externen benannten Stelle vor, die die Produkte mit einem hohen Gefährdungspotenzial prüft.
Notifizierungsverfahren
Die Kommission ersucht die Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre notifizierenden Behörden in vollem Umfang über ihre Pflichten hinsichtlich des Notifizierungsverfahrens aufgeklärt werden. Sie sollen sich darum bemühen, zu bemühen, die Zeitspanne zwischen der Entscheidung, eine Stelle zu benennen, und dem Abschluss des Notifizierungsverfahrens zu verkürzen.
Das Verzeichnis der benannten Stellen für jede einzelne Richtlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission schlägt vor, die Veröffentlichungen durch ein internetgestütztes Notifizierungssystem zu ersetzen, das es den benannten Stellen ermöglicht, ihre Arbeit praktisch ohne Verzögerung aufzunehmen.
Rechtlicher Rahmen
Die Rechtsgrundlage für die Benennung der Stellen liefern die einzelnen Richtlinien. In den Richtlinien ist jedoch nicht eingehend geregelt, wie diese Grundsätze bei der Benennung der Stellen zu handhaben sind, die eine rein nationale Zuständigkeit bleibt. Dennoch müssen die Notifizierung transparenter und die Umsetzung ihrer Anforderungen verbessert werden. Die Kommission hält es daher für erforderlich, die rechtlichen Anforderungen zu konsolidieren, denen benannte Stellen zu entsprechen haben. Erreichen ließe sich dies entweder durch eine Bestimmung als Teil einer bereichsübergreifenden Richtlinie oder durch die Einfügung eines Standardartikels in die betreffenden Einzelrichtlinien.
Rolle der Akkreditierung
Die Kommission schlägt die Erarbeitung einer umfassenderen Anleitung für die Verwendung der Akkreditierung der benannten Stellen vor. Auf diese Weise wird die Kohärenz innerhalb der Gemeinschaft verstärkt und eine bessere Strukturierung der Akkreditierungsdienste erreicht. Um den Austausch vorbildlicher Verfahren für die Bewertung, Benennung und Überwachung der benannten Stellen zu erleichtern, schlägt die Kommission ferner die Einrichtung eines ständigen Forums benennender Behörden aus den Mitgliedstaaten vor.
Überwachung der benannten Stellen
Die nationalen Akkreditierungsstellen überwachen regelmäßig die von ihnen akkreditierten Stellen und bewerten sie neu. So können die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die benannten Stellen dauerhaft über die in den Richtlinien verlangte technische Kompetenz verfügen.
Die Kommission schlägt vor, den Erfahrungsaustausch zwischen den benannten Stellen als Vorschrift in die Richtlinien des neuen Konzepts aufzunehmen. Außerdem soll durch einschlägige Bestimmungen geregelt werden, welche Maßnahmen zu treffen sind, wenn benannte Stellen ihre Aufgaben nicht mehr pflichtgemäß erfüllen oder ihre Dienste einstellen.
Grenzüberschreitende Tätigkeiten
Durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung kann eine benannte Stelle automatisch im gesamten Binnenmarkt tätig werden. Die benennenden Behörden verfügen allerdings nicht immer über die nötigen Mittel, um die Tätigkeit der benannten Stellen zu bewerten und zu überwachen, wenn diese in Ländern außerhalb ihrer Gerichtsbarkeit tätig sind.
Um sicherzustellen, dass die benannten Stellen ihre Dienste im Binnenmarkt uneingeschränkt anbieten können, wird sich die Kommission deshalb für die Einführung eines Verfahrens für den Informationsaustausch zwischen Behörden und/oder Akkreditierungsstellen des Gastlandes und der benennenden Behörde des Herkunftslandes der benannten Stellen einsetzen. Dies setzt allerdings die Annahme einer entsprechenden Rechtsgrundlage voraus, die entweder in eine gemeinsame Basisvorschrift oder in die einzelnen Richtlinien des neuen Konzepts aufgenommen wird. Außerdem legt die Kommission den Schwerpunkt auf die Schaffung eines strukturierten Rahmens, der es den Stellen in Drittländern ermöglicht, Aufgaben gemäß den Bestimmungen der Richtlinien auszuführen.
Trennung des reglementierten und nicht reglementierten Bereichs
Die Strukturen, die im nicht reglementierten Bereich (wie Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung usw.) verwendet wurden, können auch zu Reglementierungszwecken im Bereich des neuen Konzepts zum Einsatz kommen. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage für den nicht reglementierten Bereich kam es in einigen Fällen zu einer Zweiteilung der Tätigkeit der betreffenden Stellen, die oftmals sowohl im reglementierten als auch im nicht reglementierten Bereich tätig sind. Nach Ansicht der Kommission sollte somit nicht mehr zwischen dem reglementierten und nicht reglementierten Bereich unterschieden werden.
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
In einigen Richtlinien des neuen Konzepts ist vorgeschrieben, dass die benannten Stellen einen aktiven Informationsaustausch über versagte oder widerrufene Konformitätsbescheinigungen pflegen müssen. Der Informationsaustausch hindert jedoch bestimmte Hersteller nicht daran, für ihre nicht konformen Produkte bei benannten Stellen eines anderen Mitgliedstaats Bescheinigungen zu beantragen. Deshalb schlägt die Kommission vor, in alle Richtlinien Vorschriften für einen Informationsaustausch über nicht konforme Produkte aufzunehmen.
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN
Die einzelnen Bewertungsverfahren, die durch den Beschluss des Rates zur CE-Konformitätskennzeichnung eingeführt wurden, haben ihre Effizienz unter Beweis gestellt. Probleme können jedoch auftreten, wenn ein Produkt unter mehr als eine Richtlinie fällt. In diesem Fall sind die Hersteller gezwungen, zur Konformitätsbewertung auf mehrere benannte Stellen zurückzugreifen, was die Zertifizierungskosten erhöht. Die Module H, E und D (Konformitätserklärung durch umfassende Qualitätssicherung) ermöglichen es den Herstellern, eine benannte Stelle nicht so häufig in Anspruch zu nehmen. Die Kommission schlägt vor:
CE-Konformitätskennzeichnung
Die Mitgliedstaaten und die Kommission müssen noch mehr Anstrengungen unternehmen, um den Verbrauchern die Bedeutung der CE-Kennzeichnung zu erklären. Bei der CE-Kennzeichnung handelt es sich um die Angabe, dass alle Anforderungen sämtlicher anzuwendender Richtlinien erfüllt wurden. Die Kommission beabsichtigt ferner, die Frage unrechtmäßig angebrachter CE-Kennzeichnungen weiter zu diskutieren. Sie wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Informationskampagne starten.
DURCHSETZUNG UND MARKTAUFSICHT
Durchsetzungsmaßnahmen
Für die Marktaufsicht sind die nationalen Behörden zuständig. Gegenwärtig ist eine strenge Trennung zwischen den benennenden Behörden, Akkreditierungsstellen, Konformitätsbewertungsstellen und Marktaufsichtsbehörden nicht immer gewährleistet. Da dies unter Umständen zu Interessenkonflikten führen kann, sind entsprechende Maßnahmen zu treffen
Einheitliches Maß an Marktaufsicht
Auf der Grundlage folgender Kriterien und Maßnahmen können die Mitgliedstaaten ein einheitliches Maß an Marktaufsicht erreichen:
Nach Ansicht der Kommission bedarf es zur Festlegung grundlegender Vorschriften, die die Mitgliedstaaten einzuhalten haben, eines Rechtsrahmens, der entweder mittels einer bereichsübergreifenden Richtlinie oder durch eine Aufnahme dieser Vorschriften in jede einzelne Richtlinie geschaffen werden kann.
Verstärkte Zusammenarbeit der Verwaltungen
Die Marktaufsicht muss mit einer effizienten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden einhergehen. Zur Stärkung dieser Zusammenarbeit schlägt die Kommission deshalb folgende Maßnahmen vor:
Schutzklausel
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Beschränkungen gegen Produkte zu erlassen, deren Gefährlichkeit erwiesen ist. Allein die Tatsache, dass ein Produkt nicht, wie vorgeschrieben, die CE-Kennzeichnung trägt, reicht aus, damit eine Marktaufsichtsbehörde das Produkt als nicht konform erklärt. Das in den Richtlinien vorgesehene Schutzklauselverfahren gestattet es der Kommission zu prüfen, ob nationale Maßnahmen, die den freien Verkehr von Erzeugnissen mit CE-Kennzeichnung einschränken, gerechtfertigt sind.
Dieses Verfahren ist jedoch langwierig und bereitet in der Praxis Schwierigkeiten. Die Kommission schlägt daher eine Änderung des Schutzklauselverfahrens durch eine Überarbeitung des rechtlichen Rahmens vor. Auf diese Weise ist ein einheitlicherer Ansatz in sämtlichen Richtlinien des neuen Konzepts sichergestellt.
Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit
Die Richtlinie über die Produktsicherheit hat erhebliche Auswirkungen auf die Produkte, die unter Richtlinien des neuen Konzepts fallen. Allerdings finden die Sicherheitsanforderungen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit keine Anwendung auf Produkte, die unter Richtlinien des neuen Konzepts fallen. Lediglich die Durchsetzungsbestimmungen der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit gelten auch für Erzeugnisse, die unter Richtlinien des neuen Konzepts fallen. Dies hat zur Folge, dass Industrie- und Konsumgüter möglicherweise unterschiedlichen Marktaufsichtsbestimmungen unterliegen. Die Kommission schlägt daher vor, Bestimmungen für einen Informationsaustausch über Industrieerzeugnisse, die eine schwerwiegende und unmittelbare Gefahr für die Nutzer darstellen, in die Richtlinien des neuen Konzepts aufzunehmen.
KONSEQUENTE UND WIRKUNGSVOLLE UMSETZUNG DER RICHTLINIEN NACH DEM NEUEN KONZEPT
Überarbeitung der rechtlichen Rahmenbedingungen
Eine Möglichkeit, die notwendigen Änderungen vorzunehmen, besteht darin, entsprechende Vorschriften in alle sektorbezogenen Richtlinien aufzunehmen. Da unterschiedliche Gefahren gegebenenfalls in verschiedenen Richtlinien behandelt werden, können für ein Erzeugnis mehrere Richtlinien nach dem neuen Konzept gelten, was zu einer Reihe von Problemen führen kann, insbesondere:
Die Kommission schlägt vor, mit der Prüfung von Vor- und Nachteilen einer gemeinsamen Grundrichtlinie sowie der Einbeziehung von Standardartikeln zu bereichsübergreifenden Fragen in Richtlinien nach dem neuen Konzept zu beginnen.
Auslagerung
Die Umsetzung von Richtlinien des neuen Konzepts stellt für die Mitgliedstaaten und für die Kommission einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar. Die Kommission wird zusammen mit den Mitgliedstaaten alle verfügbaren Optionen prüfen. Dazu gehören die regelmäßigere Inanspruchnahme externer Berater und die Übertragung bestimmter Vorgänge auf eine Stelle mit technisch kompetenten Experten in den von den Richtlinien abgedeckten Bereichen.
HINTERGRUND
Das neue Konzept stützt sich auf die Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985, die einen neuartigen Rahmen für die Angleichung nationaler Vorschriften für Industrieerzeugnisse enthielt und somit die Vollendung des Binnenmarkts erleichterte. Diese fand 1989 eine Ergänzung durch die Entschließung des Rates zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung, an die sich zwei weitere Beschlüsse des Rates anschlossen, in denen ausführlichere Spezifikationen für die Prüfungs- und Zertifizierungsverfahren sowie Leitlinien für die Verwendung der CE-Kennzeichnung dargelegt wurden.
VERWANDTE RECHTSAKTE
Entschließung des Rates vom 10. November 2003 zur Mitteilung der Europäischen Kommission „Verbesserte Umsetzung der Richtlinien des neuen Konzepts" [Amtsblatt C 282 vom 25.11.2003].
Entschließung des Rates vom 8. Juli 1996 zur Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts [Amtsblatt C 224 vom 1.8.1996].
Entschließung des Rates vom 16. Juni 1994 über die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts [Amtsblatt C 179 vom 1.7.1994].
Entschließung des Rates vom 21. Dezember 1989 zu einem Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung [Amtsblatt C 10 vom 16.1.1990].
Letzte Änderung: 31.12.2006