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Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

Die Richtlinie legt einen allgemeinen Rahmen zur Sicherstellung der Gleichbehandlung am Arbeitsplatz von Personen in der Europäischen Union (EU) fest, unabhängig von der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung einer Person.

RECHTSAKT

Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Menschen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten Alter oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung am Arbeitsplatz nicht diskriminiert, sondern gleich behandelt werden.

Welche Arten der Diskriminierung werden in der Richtlinie abgedeckt?

Die Richtlinie deckt sowohl unmittelbare (unterschiedliche Behandlung aufgrund eines bestimmten Merkmals) als auch mittelbare Diskriminierung (dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die eine Person der oben genannten Personengruppe benachteiligen) ab. Belästigungen, die ein feindseliges Umfeld schaffen, sind als Diskriminierung anzusehen.

Für wen gilt die Richtlinie und für wen gilt sie nicht?

Die Richtlinie gilt für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen in Bezug auf:

  • Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellbedingungen - für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;
  • die Berufsausbildung;
  • die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts);
  • die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören.

Diese Richtlinie betrifft nicht unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Sie gilt zudem nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme, einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.

Was kann getan werden, um die Diskriminierung zu beenden?

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg geltend machen können. Dies gilt selbst dann, wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist. Kapitel II der Richtlinie enthält nähere Informationen zu den Rechtsbehelfen und der Rechtsdurchsetzung.

Wie kann die Situation verbessert werden?

Gemäß einem Bericht (COM(2014) 2 final) über diese Richtlinie und der Richtlinie zur Rassengleichheit besteht die größte Herausforderung darin, das Bewusstsein für bereits bestehende Schutzmaßnahmen zu stärken und eine bessere praktische Anwendung dieser Richtlinien sicherzustellen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2000/78/EG

2.12.2000

2.12.2003

ABl. L 303 vom 2.12.2000

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Gemeinsamer Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Richtlinie zur Rassengleichheit) und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung) (COM(2014) 2 final vom 17.1.2014 - nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

Letzte Änderung: 27.06.2014

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