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Document 62020TO0083

Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. Juni 2022.
bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke tagesschau – Erklärung des teilweisen Verfalls – Vertretung durch einen Anwalt, der kein vom Kläger unabhängiger Dritter ist – Unzulässigkeit.
Rechtssache T-83/20.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:369

 Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. Juni 2022 – bonnanwalt/EUIPO – Bayerischer Rundfunk u. a. (tagesschau)

(Rechtssache T‑83/20)

„Unionsmarke – Verfallsverfahren – Unionswortmarke tagesschau – Erklärung des teilweisen Verfalls – Vertretung durch einen Anwalt, der kein vom Kläger unabhängiger Dritter ist – Unzulässigkeit“

1. 

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt – Begriff des Anwalts – Autonome Auslegung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und 4 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 51 Abs. 1)

(vgl. Rn. 16–18)

2. 

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Voraussetzungen betreffend den Unterzeichnenden – Eigenschaft eines Dritten im Verhältnis zu den Parteien – Partei, die von einem Anwalt vertreten wird, der von einer mit ihr verbundenen Organisationseinheit beschäftigt wird – Partei, die eine tatsächliche Kontrolle über den Rechtsanwalt ausüben kann – Verstoß gegen das Unabhängigkeitsgebot

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 19 Abs. 3 und 4 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 51 Abs. 1)

(vgl. Rn. 19–23, 29, 30, 34)

Tenor

1. 

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. 

Die bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH trägt die Kosten.

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