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Document 62016TJ0545
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. Juni 2022.
YY und ZA gegen Gerichtshof der Europäischen Union.
Öffentlicher Dienst – Beamte – Statutsreform von 2014 – Erstattung der jährlichen Reisekosten – Herkunftsort, der in einem Drittland liegt – Pauschale Vergütung, die nach der Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des Mitgliedstaats berechnet wird, dessen Staatsangehörigkeit der Beamte besitzt.
Rechtssache T-545/16.
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. Juni 2022.
YY und ZA gegen Gerichtshof der Europäischen Union.
Öffentlicher Dienst – Beamte – Statutsreform von 2014 – Erstattung der jährlichen Reisekosten – Herkunftsort, der in einem Drittland liegt – Pauschale Vergütung, die nach der Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des Mitgliedstaats berechnet wird, dessen Staatsangehörigkeit der Beamte besitzt.
Rechtssache T-545/16.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:366
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. Juni 2022 –
YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache T‑545/16)
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Statutsreform von 2014 – Erstattung der jährlichen Reisekosten – Herkunftsort, der in einem Drittland liegt – Pauschale Vergütung, die nach der Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des Mitgliedstaats berechnet wird, dessen Staatsangehörigkeit der Beamte besitzt“
1. |
Beamtenklage – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Wirkung – Befassung des Gerichts mit der angefochtenen Maßnahme – Ausnahme – Entscheidung, die keinen bestätigenden Charakter hat – Berücksichtigung der darin enthaltenen Begründung (Beamtenstatut, Art. 90 und 91) (vgl. Rn. 22) |
2. |
Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Bestimmungen des Vertrags – Anwendungsbereich – Verkehren von Arbeitnehmern zwischen einem Herkunftsort außerhalb der Union und einem Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb der Union – Ausschluss (Art. 45 AEUV) (vgl. Rn. 32-36) |
3. |
Beamte – Kostenerstattung – Jährliche Reisekosten – Voraussetzungen und Modalitäten – Beamte, deren Herkunftsort außerhalb der Union liegt – Berechnung der Reisekosten auf der Grundlage der Entfernung zwischen dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen – Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit – Fehlen – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Beamtenstatut in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung, Anhang VII, Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2) (vgl. Rn. 38-41, 47-54, 56, 59-63) |
4. |
Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Unmittelbare Geltung der neuen Vorschrift für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist – Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Verletzung wohlerworbener Rechte – Fehlen (Beamtenstatut in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung, Anhang V, Art. 7 und Anhang VII, Art. 8) (vgl. Rn. 64-66) |
5. |
Beamte – Kostenerstattung – Jährliche Reisekosten – Voraussetzungen und Modalitäten – Änderung des Statuts, die zu einer Verringerung der jährlichen Reisekosten führt – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – Fehlen (Beamtenstatut in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung, Anhang VII Art. 8) (vgl. Rn. 67-71) |
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
YY und ZA tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die dem Gerichtshof der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen. |
3. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |