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Document 62016TJ0545

    Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. Juni 2022.
    YY und ZA gegen Gerichtshof der Europäischen Union.
    Öffentlicher Dienst – Beamte – Statutsreform von 2014 – Erstattung der jährlichen Reisekosten – Herkunftsort, der in einem Drittland liegt – Pauschale Vergütung, die nach der Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des Mitgliedstaats berechnet wird, dessen Staatsangehörigkeit der Beamte besitzt.
    Rechtssache T-545/16.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:366

     Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 15. Juni 2022 –
    YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union

    (Rechtssache T‑545/16)

    „Öffentlicher Dienst – Beamte – Statutsreform von 2014 – Erstattung der jährlichen Reisekosten – Herkunftsort, der in einem Drittland liegt – Pauschale Vergütung, die nach der Entfernung zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des Mitgliedstaats berechnet wird, dessen Staatsangehörigkeit der Beamte besitzt“

    1. 

    Beamtenklage – Klage gegen die Zurückweisung der Beschwerde – Wirkung – Befassung des Gerichts mit der angefochtenen Maßnahme – Ausnahme – Entscheidung, die keinen bestätigenden Charakter hat – Berücksichtigung der darin enthaltenen Begründung

    (Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

    (vgl. Rn. 22)

    2. 

    Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Bestimmungen des Vertrags – Anwendungsbereich – Verkehren von Arbeitnehmern zwischen einem Herkunftsort außerhalb der Union und einem Ort der dienstlichen Verwendung innerhalb der Union – Ausschluss

    (Art. 45 AEUV)

    (vgl. Rn. 32-36)

    3. 

    Beamte – Kostenerstattung – Jährliche Reisekosten – Voraussetzungen und Modalitäten – Beamte, deren Herkunftsort außerhalb der Union liegt – Berechnung der Reisekosten auf der Grundlage der Entfernung zwischen dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung und der Hauptstadt des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen – Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit – Fehlen – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

    (Beamtenstatut in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung, Anhang VII, Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2)

    (vgl. Rn. 38-41, 47-54, 56, 59-63)

    4. 

    Handlungen der Organe – Zeitliche Geltung – Unmittelbare Geltung der neuen Vorschrift für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist – Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Verletzung wohlerworbener Rechte – Fehlen

    (Beamtenstatut in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung, Anhang V, Art. 7 und Anhang VII, Art. 8)

    (vgl. Rn. 64-66)

    5. 

    Beamte – Kostenerstattung – Jährliche Reisekosten – Voraussetzungen und Modalitäten – Änderung des Statuts, die zu einer Verringerung der jährlichen Reisekosten führt – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – Fehlen

    (Beamtenstatut in der durch die Verordnung Nr. 1023/2013 geänderten Fassung, Anhang VII Art. 8)

    (vgl. Rn. 67-71)

    Tenor

    1. 

    Die Klagen werden abgewiesen.

    2. 

    YY und ZA tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, die dem Gerichtshof der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen.

    3. 

    Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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